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Neue Beiträge
Veräußerung einer vermieteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter
✳Vielleicht mit Ausnahme des Anfechtungsrechts ist kaum ein anderer Themenkomplex des Insolvenzrechts derart dogmatisch anspruchsvoll und schwer fassbar wie der der gegenseitigen Verträge – also der in den §§ 103 ff. InsO geregelten Materie.1 Hier wie dort nimmt das Gesetz eine fein ausgeklügelte Abwägung der im Spiele stehenden Interessen vor: Während dies im Anfechtungsrecht diejenigen des Schuldners, des Anfechtungsgegners und die des Rechtsverkehrs in Gestalt der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger sind,2 sind es hier diejenigen der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger, des Vertragspartners und die Dritter. Zu diesen Dritten gehören beispielsweise solche, denen bewusst aus sozialpolitischen Gründen eine besondere Stellung eingeräumt wird – Mietern von Wohnraum etwa oder Arbeitnehmern –, oder solche, die in recht verklausulierter Form eine Art Superprivileg erhalten – das bezieht sich insbesondere auf das Close-out Netting in § 104 Abs. 2 InsO3 – oder aber auch solche, die von einem Verwalter etwas erwerben. Um letztere wird es nachfolgend hauptsächlich gehen.
- ✳. Zuerst veröffentlicht in: Bork/Kayser/Kebekus, FS für Bruno Kübler, 2015, S. 499 ff.
- 1. Nach wie vor paradigmatisch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2001.
- 2. S. hierzu Paulus, Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften, FS G. Fischer, 2008, 445, 450 ff.
- 3. Vgl. Paulus, The Wonderful World of Privileges: The Par Condicio Creditorum vs. Close-Out Netting, ECFR 2014, 531 ff.; ders., Multinationale Unternehmen und nationale Insolvenzrechte, ZIP 2014, 2374 ff.
Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis?
Ist der subjektive Leistungsmaßstab des Arbeitnehmers lediglich Ausdruck arbeitnehmerschützender Wertungen oder die notwendige Folge der Strukturprinzipien des Arbeitsverhältnisses?
AfD-Verbot – ein Rückblick auf die KPD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die erstaunlich hohe Zustimmung der Wähler zu Politikern der AfD ist eine Kritik an den Schwierigkeiten der Exekutive, die Gesetze wirksam umzusetzen. An den verfassungsfeindlichen Äußerungen einzelner Mitglieder scheinen die Wähler sich nicht zu stören. Die Möglichkeit, solchen Parteimitgliedern die Wählbarkeit zu entziehen, wird offenbar praktisch nicht erwogen. Stattdessen beobachten wir die Tendenz, die AfD insgesamt zu verbieten.
Gedanken zur Effizienz der Insolvenzordnung
✳Wer noch die Zeiten der Konkursordnung miterlebt hat, wird sich an die immer lauter gewordene Klage erinnern, dass es eines neuen Gesetzes bedürfe,1 weil das alte Gesetz seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermöge. Beleg dafür war die Unmenge an nicht eröffneten Verfahren und die insbesondere seit den Ölpreisschocks in den frühen Siebziger-Jahren gleichbleibend niedrige Quote der Gläubigerbefriedigung.2 Der zwischenzeitlich zum geflügelten Wort hinangehobene Konkurs des Konkurses3 drehte damals seine ersten Runden, um die durchschnittliche 3-Prozentquote4 zu geißeln. Als Schuldige wurden die besitzlosen Mobiliarsicherheiten ausgemacht, zusätzlich aber auch die angeschwollenen Masseverbindlichkeiten. Und so wurde die Klage über den Funktionsverlust des Konkursrechts und der Ruf nach einer Komplettlösung immer lauter, dem schließlich mit der Einsetzung einer Insolvenzrechtskommission entsprochen wurde.
- ✳. Zuerst veröffentlicht in: Paulus / Wimmer-Amend (Hgg.), Festschrift für Klaus Wimmer, 2017, S. 465 ff.
- 1. Dazu, dass die Konkursordnung schon immer – auch und besonders in der Zeit des dritten Reichs – massivem Reformdruck ausgesetzt war, s. nur Paulus, Konkursrecht im Dritten Reich, NZI 2011, 657 ff.
- 2. S. nur die Einleitung, des von Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl., 1999, herausgegebenen Zusammenschnitts der Materialien zur InsO.
- 3. Kilger, KTS 1975, 142 ff.
- 4. Diese Quote war freilich insofern geschönt, als sie auf der Grundlage der eröffneten Verfahren errechnet worden war; d.h. die mangels Masse nicht eröffneten Verfahren wurden in dieser Statistik ignoriert; Letztere betrugen stattliche 75 % der Insolvenzen, und von den 25 % überhaupt eröffneten Insolvenzverfahren wurden viele mangels Masse wieder eingestellt; vgl. Statistik in ZIP 1996, 1150.
§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben (Kommentar)
(1) ¹Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ²Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. ³Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Zinsbeginn des prozessualen Erstattungsanspruches II
Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).
Die Juristenausbildung geht am Markt vorbei
Der Deutsche Juristentag befasst sich wieder einmal mit der Reform der Juristenausbildung. Christian Wolff, Tom Braegelmann und viele andere haben sich dazu geäußert. Wir alle wissen, dass ihre Struktur über 100 Jahre alt ist und aus jener Zeit stammt, als 90 % der Juristen in den Staatsdienst gingen und berechtigte Zweifel an der Qualität der universitären Ausbildung bestanden. Der Universität wurde das Prüfungsrecht genommen und sie hat sich bis heute nicht wirklich dagegen gewehrt, weil mit den Prüfungen ein erheblicher Aufwand verbunden ist.
Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften
Durch eine Vielzahl von einschlägigen Publikationen1 hat der Jubilar✳ sein besonderes Interesse gerade am Anfechtungsrecht wiederholt zu erkennen gegeben. Das erscheint als hinreichende Rechtfertigung, ihm den nachfolgenden Beitrag zu widmen, in dem es um ein Grundlagenproblem dieser Rechtsmaterie geht. Das allerdings bedeutet nicht, dass hier ein bloß theoretisches Gedankengerüst aufgestellt werden soll; vielmehr ergeben sich aus der Herangehensweise an dieses Problem unmittelbare praktische Konsequenzen von zum Teil erheblichem Ausmaß. Das zeigt sich mit wünschenswerter Klarheit an den Ausführungen Henckels zu demselben Thema,2 in denen er sich kritisch mit den von mir schon früher vorgetragenen Äußerungen3 auseinandersetzt und dabei anhand entschiedener Fälle die Differenzen der Auffassungen aufzeigt. Die nachfolgenden Zeilen setzen den damit angestoßenen Dialog fort, indem sie zunächst einmal, statt eine reine „Innenschau“ des Anfechtungsrechts zu betreiben, Grundsätzliches zum Insolvenzrecht innerhalb des allgemeinen Wirtschaftsrechts vortragen, sodann eine vergleichbare Verortung des Anfechtungsrechts innerhalb des Insolvenzrechts vornehmen, um schließlich auf der Basis der dadurch gewonnenen Perspektive der Frage nach der gebotenen Auslegungsmethode nachzugehen.
- 1. Neben den vielen Übersichten über die Rechtsprechungsentwicklung s. insbesondere: Anfechtung von Gläubigerhandlungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, ZIP 1997, 717; Bewirken Leistungen, die zur Erledigung des Insolvenzantrags führen, eine kongruente Deckung?, FS für Hans-Peter Kirchhof, 2003, 73; Der maßgebliche Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung, ZIP 2004, 1679.
- ✳. Ganter/Gottwald/Lwowski (Hg.): Haftung und Insolvenz, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 445 ff.
- 2. Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Normen, FS für Walter Gerhardt, 2004, 361 ff.
- 3. Paulus in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: 29. EL, 07/2007, § 129 Rz. 4 ff.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 beschlossen, nach der Zustimmung der westdeutschen Länder am 23. Mai 1949 ausgefertigt und verkündet und trat mit Ablauf dieses Tages, also am 24. Mai 1949 um 0 Uhr, in Kraft.1
- 1. Art. 145 Abs. 2 und 3 GG; Deutscher Bundestag, Grundgesetz; vgl. auch die amtliche Fassung des Grundgesetzes.
Observanz
Als Observanz wird ein örtlich oder personell begrenztes Gewohnheitsrecht bezeichnet. Sie stellt damit einen besonderen Anwendungsfall des Gewohnheitsrechts dar. Kennzeichnend ist, dass sich die gewohnheitsrechtliche Regel nicht auf die Allgemeinheit, sondern auf einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Kreis von Rechtsverhältnissen und Rechtsgenossen bezieht. Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Observanz ausdrücklich als „Unterfall“ des Gewohnheitsrechts.1
Ein Überblick über gefährliche Werkzeuge für die IT-Sicherheit von Behörden und Unternehmen
Die Sicherheitsbedrohung für Computer und Netzwerke kommt nicht immer über das Internet. Mit vergleichsweise kleinen und unscheinbaren Geräten lassen sich physische Zugänge, drahtlose Netzwerke, USB-Schnittstellen oder Funkverbindungen auf ihre Sicherheit testen – und unter Umständen auch missbrauchen. Besonders bedroht sind Unternehmen, aber auch Behörden. Hier folgt eine Vorstellung dieser Geräte, die die IT-Sicherheit bedrohen können.
Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren geschaffen wird, sondern sich durch eine dauerhafte und hinreichend gleichförmige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft herausbildet. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Beteiligten die betreffende Übung als rechtlich verbindlich ansehen. Gewohnheitsrecht gehört damit zu den anerkannten Rechtsquellen und ist von einer bloßen Gewohnheit oder tatsächlichen Verkehrssitte zu unterscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Gewohnheitsrecht als ein
„[...] Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 [117]; 15, 226 [232 ff.]).“1
Für bestimmte, räumlich oder personell begrenzte Rechtsgemeinschaften wird die Bezeichnung Observanz verwendet, die einen Unterfall des Gewohnheitsrechts darstellt.2
Wann brauchen wir einen Managing-Partner?
In jüngerer Zeit hat sich erneut eine Diskussion über Funktion und Aufgaben von Managing-Partnern entwickelt. Hier eine kurze Übersicht über einige Probleme und drei Buchempfehlungen.
§ 90 BGB, das Sachenrecht und die Digitalisierung der Welt
Der Jubilar✳ beherrscht bekanntlich wie kaum ein Zweiter der juristischen Zunft das höchst diffizile Terrain der Schnittstellen, also derjenigen Bereiche, in denen das eine Rechtsgebiet auf das andere trifft, so dass es zu Überlappungen, zu Überschneidungen und – regelmäßig – zu Friktionen kommt. Als Folge des dabei typischerweise knirschenden Aufeinandertreffens ist es erforderlich, das Instrumentarium des einen mit dem des anderen Gebietes zu harmonisieren; Voraussetzung dafür ist die Beherrschung beider Gebiete. Geradezu klassisch ist die Anpassungsarbeit des Jubilars für die Gebiete des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts,1 wobei das bekanntlich nur ein kleiner Ausschnitt seiner Meisterschaft ist.
Weit davon entfernt, damit konkurrieren zu wollen, stellen die nachfolgenden Überlegungen nichts weiter als eine Problembeschreibung für diejenige Schnittstelle dar, in der das (hier statt Sachenrecht so benannte) Material- auf das Immaterialgüterrecht trifft. Insbesondere durch die Entwicklungen der modernen Technik hin zur Digitalisierung, zur Robotik und zum sogenannten Internet der Dinge droht dem traditionellen Sachenrecht das Wasser abgegraben zu werden, was wohl seine wesentliche Ursache in einem sehr engen Verständnis der Redaktoren des BGB von dem Begriff der Sache hat, wie sie in § 90 BGB definiert ist. Deswegen muss eine Diskussion dieser Norm den Ausgangspunkt bilden.
Das Schwarzbuch der Denkmalpflege
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz hat am 18.08.2026 ihr zweites sogenanntes Schwarzbuch der Denkmalpflege aus den Jahren 2024/25 veröffentlicht.
Neben der medialen Berichterstattung, z. B. aus der Tagesschau vom 18.08.2026, welche auf die Thematik aufmerksam gemacht hat, kann das umfangreiche Werk kostenfrei auf der Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (hier) oder als Dateianhang heruntergeladen und gelesen werden.
Die Insolvenz eines Konzert- oder Opernhauses
✳Die Corona-Epidemie hat den schweren Stand recht schonungslos offengelegt, den Kultureinrichtungen angesichts von wirtschaftlichen Krisenlagen haben. Wenn der Mammon Geld auf des Messers Schneide steht, dann gehen die Lichter bei ihnen besonders schnell und nachhaltig aus – vergleichbar etwa mit dem Prinzip manch altrömischer Aquaedukte, die drei übereinander gelagerte Wasserleitungen enthielten, deren oberste in Hitzezeiten regelmäßig als erste austrocknete und damit den (aus Kostengründen in den obersten Etagen wohnenden) Armen als Erstes ausging.1 Dieses gleichsam metaphorische Bild lässt sich mit etwas Phantasie auf die vorliegend gewählte Thematik übertragen: Im Rahmen insolvenzlicher Notlagen trifft das Recht der Verbindlichkeiten (law of obligations) auf die etwas so ganz anderes verkörpernde und zum Ausdruck bringende Kultur.
Der Rückbau der Informationsfreiheit – Die geplante IFG-Reform
Der Zugang zu amtlichen Informationen gehört zu den stillen, aber tragenden Voraussetzungen demokratischer Selbstregierung. Wer staatliches Handeln kontrollieren, bewerten und mitgestalten will, muss es zunächst kennen. Seit dem 1. Januar 2006 vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (kurz IFG) diesen Zugang in Gestalt eines voraussetzungslosen Anspruchs. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 indes beschlossen, dieses Recht grundlegend umzugestalten – nach verbreiteter Einschätzung in einer Weise, die es faktisch abschafft.1
Künstliche Intelligenz als Element einer hybriden kulturellen Evolution
Die Schnittstelle zwischen Menschen und Maschinen wird in den Rechtssystemen neu definiert. Im Bereich des Rechts können wir erwarten, dass die Unterstützung unserer Arbeit durch KI-Systeme so selbstverständlich wird wie die Benutzung eines Taschenrechners. Anders als bisher werden wir aber die Grenze zwischen uns und unseren Werkzeugen nicht immer verlässlich ziehen können.
Kunst: Idee, Form und Bedeutung
Arsprototo widmet sein soeben erschienenes Heft 1/2026 dem Phänomen der Kunstausstellungen. Im Zentrum steht ein Beitrag zum Werk von Marcel Duchamp (1887-1968), der mit seinen Readymades den Begriff des Kunstwerks neu definiert hat: Sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs allein deshalb Kunstwerke, weil sie aus dem Zusammenhang der Zwecke, in dem sie entstanden sind, gerissen werden?
Unentgeltlichkeit, Schenkung und die Dresdner Frauenkirche – Grundsatzfragen zur Entscheidung BGHZ 157, 178
Anknüpfend an die vielgestaltigen Diskussionen, die der Autor dieser Zeilen Freude und Vergnügen hatte, mit der Jubilarin* bei so manch gemeinsamen Mensabesuchen zu gemeinsamer Assistentenzeit in München zu führen, soll im Folgenden eine juristische Figur beleuchtet werden, die auf den ersten Blick höchst präzise zu sein scheint, sich auf jeden weiteren Blick aber eben dieser Präzision immer weiter entzieht. Wie es sich schon bei den damaligen Gesprächen so oft ergeben hatte, kreist auch diese Freundesgabe um eine höchstrichterliche Entscheidung, die zwar nicht zum Kernbereich unserer jeweiligen Kompetenzen gehört, gleichwohl aber von grundlegendem – und daher auch schon einmal von der Jubilarin thematisierten1 – Interesse ist.
Richard Wagner über Ästhetik in der Politik
Wenn wir über politische Grundentscheidungen reden (aktuell vor allem: Zur Sozialgesetzgebung und zum Klimaschutz) wird häufig eine Bemerkung Richard Wagners zitiert, nach der er kritisch über die Deutschen gesagt haben soll: »Deutsch sein heißt: eine Sache um ihrer selbst willen zu übertreiben.«
Zinsbeginn des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs I
Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).
Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB: Nachlassverzeichnis, Belegvorlage und Wertermittlung in der Praxis
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Seine Bezifferung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den Bestand und den Wert des Nachlasses kennt. Da er regelmäßig nicht an der Nachlassabwicklung beteiligt ist, besteht zwischen ihm und dem Erben eine strukturelle Informationsasymmetrie. § 2314 BGB soll dieses Ungleichgewicht ausgleichen.
Die Vorschrift gewährt ein abgestuftes System von Informations- und Kontrollrechten. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privates Nachlassverzeichnis, die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Bei konkreten Zweifeln an der Sorgfalt der Auskunft kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage sämtlicher Kontoauszüge und sonstiger Belege besteht dagegen nicht.
Die neuere Rechtsprechung hat insbesondere die Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis und die Reichweite des Zuziehungsrechts präzisiert. Das OLG München hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 33 W 1034/24 e klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte weder an sämtlichen Ermittlungshandlungen des Notars teilnehmen noch die vom Notar ausgewerteten Unterlagen vollständig einsehen darf. Die Entscheidung fügt sich in ein System ein, das dem Pflichtteilsberechtigten wirksame Kontrollmöglichkeiten verschafft, ohne ihm eine uneingeschränkte Einsicht in die gesamte Nachlassakte zu eröffnen.
Das Bereicherungsrecht ist unnötig kompliziert – Erinnerungen an Werner Flume
Wer damit beginnt, Jura zu studieren, wird schon in den ersten Wochen merken: Recht ist entweder selbstverständlich oder unverständlich.
Staatliche Prozessführung und strafprozessuale Eskalation im Streit um die Corona-Maskenverträge
Die juristische Aufarbeitung der Corona-Maskenbeschaffung entwickelt sich zunehmend zu einem Lehrstück über staatliche Prozessführung. Während sich die öffentliche Debatte häufig auf milliardenschwere Zahlungsansprüche gegen den Bund konzentriert, rückt ein aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin I eine andere Frage in den Mittelpunkt: Welche Grenzen gelten für staatliches Handeln, wenn Behörden zugleich Prozessgegner und Auslöser strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen Kläger sind?
Petra Morsbach: Orion (Roman, Penguin 2026)
Petra Morsbach hat die Lebenswelten von Juristen in ihrem später verfilmten Roman »Justizpalast« anschaulich geschildert. Viele Juristen sind mit Lehrern und Lehrerinnen zusammen und werden sich daher vielleicht auch für die Berufs- und Lebensumstände der Lehrer interessieren.
Servus, Euer Ehren – Fernsehfilm nach Motiven des Romans »Justizpalast« von Petra Morsbach, Drehbuch: C. Otto, Regie: K. Woll
Der Film übernimmt in der Form einer Krimikomödie Hauptfiguren (nicht aber die Handlungsstränge) des Romans, der eine junge Richterin bei Antritt ihres Amtes in einem grundlegenden Konflikt zwischen ihrem Gerechtigkeitssinn und den Anforderungen des Berufes zeigt.1
- 1. Über das beeindruckende Buch, das dem Film zugrunde liegt, habe ich damals eine kurze Rezension geschrieben: https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bsab/document/jzs-AnwBlOnline20181....
Machiavelli, Schopenhauer und Sloterdijk
Im nächsten Jahr werden wir den 500. Todestag von Niccolò Machiavelli (1449–1527) erleben, der sich als erster Denker liberale Gedanken über den Zusammenhang von Macht und Moral gemacht hat. Auch heute noch ist dieser Streit in jeder Hinsicht aktuell. Machiavelli plädiert dafür, dass derjenige, der die Macht in seiner Hand hat, sich in erster Linie Gedanken darüber machen muss, sie zu erhalten und dieses Motiv auch gegen moralische Argumente zu verteidigen.
Warum der Spritpreisdeckel kommen muss und die 12-Uhr-Regel nicht wirkt
Kaum ein Preis ist für das Funktionieren einer Volkswirtschaft so zentral wie der für Kraftstoffe. Er entscheidet über Transportkosten, Lieferketten, Pendlerverhalten, Produktionspreise – und wirkt damit direkt auf Inflation, Wachstum und soziale Stabilität. Wenn dieser Preis aus dem Gleichgewicht gerät, gerät mehr ins Wanken als nur der Tankstellenpreis. Genau deshalb ist die Frage nach staatlicher Regulierung kein ideologisches Randthema, sondern eine ökonomische Notwendigkeit. Die jüngst eingeführte 12-Uhr-Regel zeigt: Halbherzige Eingriffe stabilisieren nicht, sie verschärfen das Problem. Belgien, Luxemburg, Polen, Ungarn und Kroatien machen es vor: ein Preisdeckel für Kraftstoffe ist die Lösung.
Caligula und Trump
Seit dem Aufstieg von Donald Trump taucht ein Vergleich immer wieder in Kommentaren und Essays auf: der römische Kaiser Caligula. Was zunächst wie eine polemische Übertreibung wirkt, weil sie an Caligulas Wahn knüpft, ist tatsächlich Gegenstand ernsthafter Debatten. Historiker, Politikwissenschaftler und Kommentatoren haben versucht, strukturelle Gemeinsamkeiten zwischen beiden Figuren herauszuarbeiten: von populistischen Machtstrategien über spektakuläre Selbstdarstellung bis hin zur bewussten Demütigung politischer Eliten. Der Vergleich ist nicht unumstritten, doch gerade deshalb lohnt ein genauer Blick auf die Parallelen und die Grenzen dieser historischen Analogie.
