Als Autor registrieren und einen Beitrag veröffentlichen oder jemanden dazu einladen.

Neue Beiträge

Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte (Kommentar)

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Art. 115a GG - Feststellung des Verteidigungsfalles (Kommentar)

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Die Standesregeln der österreichischen Berufsdetektive

Wenngleich die österreichischen Detektive ohnedies schon einem strengen Gewerberecht unterliegen, haben die Vertreter der Berufsdetektive in den neun Landeskammern im Jahre 2019 den Beschluss gefasst, entsprechende Standesregeln einzuführen, die auch als Disziplinarordnung bezeichnet werden können.

§ 24 KSVG - Abgabepflichtige (Kommentar)

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Fragen an unsere Mandanten

Wenn wir intern wie extern über die Qualität unserer Arbeit sprechen, geschieht das oft allzu abstrakt. Einerseits geht es im eigenen Interesse immer um die Vermeidung von Fehlern, andererseits im Interesse unserer Mandanten darum, möglichst gute Ergebnisse und jedenfalls den Nachweis des best effort zu erreichen. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Wie man ihn richtig einsetzt, ist hier nachzulesen. Der reine Fragebogen kann im Anhang als PDF runtergeladen werden, um ihn an Mandanten zu verteilen.

Leibniz, Mindmaps und Excellenzcluster

Mindmaps gehören heute zum Alltag der juristischen Ausbildung und vieler Fachbücher. Immer mehr wächst auch die Erkenntnis, dass sie im Verfahren der Gesetzgebung für Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der Texte sorgen können, wie vor allem Stefan Breidenbach in seinen Arbeiten gezeigt hat. Nur wenige wissen, dass dieses wichtige Werkzeug schon 1670 von Gottfried Wilhelm Leibniz entwickelt wurde. Jahre früher hat er fast nebenbei nicht nur die Digitalisierung von Informationen, sondern auch die zugehörige Rechenmaschine entwickelt und ist so einer der Urgroßväter unserer Computertechnologie geworden. Hier Näheres zu den Hintergründen.

§ 2 SGB IX - Begriffsbestimmungen Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Aufhebung einer bestandskräftigen Geeignetheitsbestätigung nach der gesetzlichen Novellierung der Spielverordnung 2014

Wer Geldspielgeräte in Deutschland aufstellt, bedarf einer Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO). Diese bestätigt, ob ein Aufstellort geeignet ist oder nicht. Einige Tücken gibt es jedoch, wenn der Gesetzgeber einen Aufstellort nachträglich als ungeeignet deklariert. Besonders herausfordernd ist hier insbesondere der Umgang mit erlaubnisfreien Gaststätten, welche vor 2014 – also vor der Deklarierung der erlaubnisfreien Gaststätte als ungeeigneter Aufstellort – als geeignet behördlich bestätigt wurden. Dieser Aufsatz soll neben einem allgemeinen Überblick in die Thematik eine Lösung für dieses Problem anbieten.

Full text: Jeffrey Epstein's birthday book (PDF)

Access the full text of Jeffrey Epstein's birthday book, The First Fifty Years (PDF). It includes many prominent names and photos.

Volltext: Geburtstagsbuch von Jeffrey Epstein (PDF)

Zugang zum Volltext von Jeffrey Epsteins Geburtstagsbuch The First Fifty Years (PDF). Darin befinden sich viele prominente Unterzeichner und Fotos.

Warum Gerichtsentscheidungen falsch zitiert werden – man sollte auch die Namen der Richter nennen

Als ich vor Kurzem wieder einmal von einem kuriosen Urteil, von denen es nicht wenige gibt, hörte, wurde mir etwas bewusst: Wir alle zitieren Gerichtsentscheidungen nicht richtig.

Künstliche Intelligenz: Die Gehirne von Juristen sind keine feuchten Computer

Die Diskussion über die Chancen und Risiken der Künstlichen Intelligenz in der Welt des Rechts wird immer dichter und kontroverser: Die einen sprechen davon, dass wir sehr bald keine Juristen mehr benötigen, die anderen unterschätzen die Mächtigkeit dieser Werkzeuge und ihre Bedeutung für die tägliche Arbeit.

Werte für die anwaltliche Arbeit: schnell, zuverlässig, engagiert

Die Selbstdarstellung von Unternehmen wird in der Wirtschaft von Marken, Slogans und Werbung begleitet, Mittel, die in der Anwaltschaft bis vor relativ kurzer Zeit noch nicht eingesetzt werden durften. Auch heute noch gehen Rechtsanwälte mit wenigen Ausnahmen sehr zurückhaltend mit Werbeaussagen um. Sie ahnen vielleicht, dass es gefährlich sein kann, sich selbst ins Licht zu stellen, wenn man diesen Ansprüchen nicht immer genügen kann. In diesem Risiko steckt allerdings auch die Chance, dass wir uns ständig bemühen, dem Bild zu entsprechen, das wir in der Öffentlichkeit vorgestellt haben. Hier ein Vorschlag für drei Begriffe, die diesen Kriterien genügen:

Die wichtigsten Unterschiede zwischen deutschen und österreichischen Detektiven

Unterschied 1: Berufsbezeichnung. Während sich in Deutschland die Detektive i. d. R. „Privatdetektiv“ nennen, müssen sich österreichische Kollegen „Berufsdetektiv“ nennen. Angestellte von Berufsdetektiven heißen „Berufsdetektivassistenten“. Dies ist eine gem § 130 Abs. 2 öGewO gesetzlich geschützte offizielle Berufsbezeichnung. Jedwede andere Bezeichnung ist in Österreich unzulässig.

Die Jungen und die Alten

Dein Alter merkst du spätestens dann, wenn du die Teenager nicht mehr verstehst. Längst hast du vergessen, dass die Hormone und die Gefühle in diesen Jahren wegen der ständig irritierten Suche nach der eigenen Identität verrücktspielen. Jesper Juul hat einmal angemerkt: Zwischen zwölf und achtzehn Jahren sollten alle Jugendlichen ein Brett vor dem Kopf mit dem Vermerk tragen: »Achtung: Baustelle!«. Auch bei Nachfragen erhältst du keinen Zugang mehr zu ihrer Welt, weil sie glauben, dass du selbst ein Brett vor dem Kopf hast. Was vermutlich sogar stimmt. Und darauf steht: »Achtung: Abrissarbeiten!«.

§ 13 SGB V - Kostenerstattung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Kommentar)

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

Durch Justizministerium zurückgehaltene Foltervorwürfe in Bayerns JVA Augsburg-Gablingen weiten sich aus

Immer mehr Häftlinge berichten über Folter in der JVA Augsburg-Gablingen. Nach Recherchen von Kontraste und BR steht die JVA zudem unter dem Verdacht, Missstände vor einer Kontrolle der Anti-Folterkommission vertuscht zu haben. Der bisherige Leiter der Vollzugsabteilung im Ministerium wurde ausgewechselt – und wird künftig die Abteilung Haushalt, Bau, Organisation und Geschäftsstatistik leiten. Die Augsburger Staatsanwaltschaft ermittelt wegen verschiedener Vorwürfe gegen Justizbedienstete aus Gablingen, auch gegen die frühere Anstaltsleiterin und ihre Stellvertreterin.

Gerechtigkeitsvorstellungen vermitteln

Wenn ein Prozess verloren geht, wissen die Rechtsanwälte (vor allem: die Spezialisten) in vielen Fällen, woran das liegt. Nicht aber ihre Mandanten: »Das ist doch ungerecht, oder?« Die Mandanten suchen nicht nach einer rechtlich vernünftigen und akzeptablen Begründung, sie folgen ihrem Gerechtigkeitsgefühl und wir können oft nicht erklären, warum es mit der Entscheidung des Gerichts, das ja auch versucht hat, gerecht zu urteilen, nicht übereinstimmt. Wie können wir mit diesem Problem richtig umgehen?

KI in der anwaltlichen Praxis – der freie Beruf auf dem Prüfstand

Ein Fall vor dem Amtsgericht Köln hat zu einer heftigen Diskussion zum Einsatz von KI in der anwaltlichen Praxis geführt. Hauptsächlich ging es in dieser Debatte um das Sachlichkeitsgebot sowie die Wahrheitspflicht. Es stellen sich jedoch auch Fragen der persönlichen Leistungserbringung und damit Fragen zu den Grundprinzipien anwaltlicher Tätigkeit.

Wikipedianer will Quellenverweise zu opinioiuris.de unterdrücken, indem er Falschinformationen verbreitet

Die Inhalte von opinioiuris.de werden schon über einem Jahrzehnt auf Wikipedia zitiert. Das ist gut und wichtig, weil es die Verbreitung von frei zugänglichen rechtswissenschaftlichen Inhalten fördert. Neuerdings gibt es jedoch einen Wikipedianer – seit drei Jahren dort aktiv –, der offensichtlich keine Quellenverweise zu opinioiuris.de mehr sehen will und dafür subjektive Meinungsbekundungen und falsche Tatsachenbehauptungen nutzt. Wir wurden in den letzten Monaten mehrfach auf diese Desinformationskampagne des Nutzers aufmerksam gemacht. Deshalb folgt hier nun eine Stellungnahme.