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Neue Beiträge
Die Umlagen (U1, U2, UI) – Ein Kurzüberblick
Umlagen sind Abgaben des Arbeitgebers für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Absicherung bestimmter Risiken, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Zu den Umlagen gehören:
- die Umlage bei Krankheit (U1)
- die Umlage bei Mutterschaft (U2)
- die Insolvenzgeldumlage (U3 beziehungsweise UI).
Die Umlagen sind zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Fragen an unsere Partner, Counsel und Senior Associates
Viele Partner glauben, sie wüssten aus den zahllosen Gesprächen, die sie ständig miteinander führen, alles, was in den Köpfen ihrer Kollegen vor sich geht. Tatsächlich wird aber – genau wie im richtigen Leben – gerade über die wichtigen Probleme nicht offen gesprochen. Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Managements, für eine hinreichend offene Kommunikation zu sorgen. Das sollte (auch) in formellen Personalgesprächen auf unterschiedlichen Ebenen geschehen: nicht jede Information ist für jeden bestimmt. Eine dieser Ebene sind die Partner, die erfahrenen Counsel und – abhängig von der jeweiligen Unternehmenskultur – vielleicht auch die Senior Associates. Eine vertiefte Darstellung aller Fragen, die sich im Rahmen der Führung dieser Personengruppe ergeben, finden Sie in: Heussen/Anders (unter Mitarbeit von Markus Hartung und Christian Solmecke): Anwaltsunternehmen führen, C. H. Beck, 4. Aufl. 2024. Um die konkreten Elemente zu erfassen ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Andere Fragen werden dazu kommen.
Fragen an unsere Mitarbeiter
Feedback ist ein Management-Tool, dessen Einsatz jedenfalls gegenüber Mitarbeitern nicht unbestritten ist. Unter Anwälten und Steuerberatern sind das alle Personen, die nicht selbst Berufsträger sind. Die Referendare sollte man nicht miteinbeziehen, weil es sich hier um Interna handelt. Ich meine, dass wir in der Regel zu wenig darüber wissen, was in den Köpfen unserer Mitarbeiter vor sich geht. Wenn wir ein routinemäßiges Feedback einrichten, beziehen wir sie auf einer Ebene in unsere Entscheidungen mit ein, die etwas Besonderes ist. Das gilt vor allem für sehr qualifizierte Leute, die sich ihren Arbeitsplatz mehr oder weniger aussuchen können. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Es kann auch besser sein, die Fragen im Personalgespräch zu stellen, weil die Antworten dann sehr viel differenzierter ausfallen.
Checkliste zum Aufbau von Gutachten
Gutachten oder Konzepte gewinnen an Qualität, wenn sie einheitlich nach folgendem Schema aufgebaut werden. Der begleitende Brief an den Mandanten kann kürzer ausfallen als üblich.
Menschenjäger-Safari in Sarajevo: Touristen im Bosnienkrieg als Scharfschützen
In diesem Video gibt der Kriegsreporter Konstantin Flemig einen umfassenden Überblick über die aktuellen Vorwürfe, wie sich reiche Touristen im Bosnienkrieg Menschen-Safaris erkauft haben sollen.
Testierfähigkeit bei Demenz und psychischen Störungen – Dogmatik, Medizin und Rechtsprechung
Die Testierfreiheit des Erblassers gehört zum Kernbereich der erbrechtlichen Privatautonomie. Sie wird sowohl als Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch als Ausdruck persönlicher Freiheit verstanden. Gleichwohl schützt das Gesetz nicht jede beliebige, sondern nur eine selbstbestimmte und eigenverantwortete Verfügung von Todes wegen. Wo krankheitsbedingte Störungen, Demenz, Wahn, Delir oder ausgeprägte Fremdbeeinflussung die freie Willensbildung aufheben, schlägt die Waage zugunsten des Schutzes. Die Testierfähigkeit fungiert damit als Filter: Nur der, der die Tragweite seiner Anordnungen versteht und eigenständig abwägt, darf den Nachlass gestalten.
Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte (Kommentar)
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art. 115a GG - Feststellung des Verteidigungsfalles (Kommentar)
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Die Standesregeln der österreichischen Berufsdetektive
Wenngleich die österreichischen Detektive ohnedies schon einem strengen Gewerberecht unterliegen, haben die Vertreter der Berufsdetektive in den neun Landeskammern im Jahre 2019 den Beschluss gefasst, entsprechende Standesregeln einzuführen, die auch als Disziplinarordnung bezeichnet werden können.
§ 24 KSVG - Abgabepflichtige (Kommentar)
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Fragen an unsere Mandanten
Wenn wir intern wie extern über die Qualität unserer Arbeit sprechen, geschieht das oft allzu abstrakt. Einerseits geht es im eigenen Interesse immer um die Vermeidung von Fehlern, andererseits im Interesse unserer Mandanten darum, möglichst gute Ergebnisse und jedenfalls den Nachweis des best effort zu erreichen. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Wie man ihn richtig einsetzt, ist hier nachzulesen. Der reine Fragebogen kann im Anhang als PDF runtergeladen werden, um ihn an Mandanten zu verteilen.
Leibniz, Mindmaps und Excellenzcluster
Mindmaps gehören heute zum Alltag der juristischen Ausbildung und vieler Fachbücher. Immer mehr wächst auch die Erkenntnis, dass sie im Verfahren der Gesetzgebung für Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der Texte sorgen können, wie vor allem Stefan Breidenbach in seinen Arbeiten gezeigt hat. Nur wenige wissen, dass dieses wichtige Werkzeug schon 1670 von Gottfried Wilhelm Leibniz entwickelt wurde. Jahre früher hat er fast nebenbei nicht nur die Digitalisierung von Informationen, sondern auch die zugehörige Rechenmaschine entwickelt und ist so einer der Urgroßväter unserer Computertechnologie geworden. Hier Näheres zu den Hintergründen.
§ 2 SGB IX - Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderungen (Kommentar)
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Die Aufhebung einer bestandskräftigen Geeignetheitsbestätigung nach der gesetzlichen Novellierung der Spielverordnung 2014
Wer Geldspielgeräte in Deutschland aufstellt, bedarf einer Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO). Diese bestätigt, ob ein Aufstellort geeignet ist oder nicht. Einige Tücken gibt es jedoch, wenn der Gesetzgeber einen Aufstellort nachträglich als ungeeignet deklariert. Besonders herausfordernd ist hier insbesondere der Umgang mit erlaubnisfreien Gaststätten, welche vor 2014 – also vor der Deklarierung der erlaubnisfreien Gaststätte als ungeeigneter Aufstellort – als geeignet behördlich bestätigt wurden. Dieser Aufsatz soll neben einem allgemeinen Überblick in die Thematik eine Lösung für dieses Problem anbieten.
Full text: Jeffrey Epstein's birthday book (PDF)
Access the full text of Jeffrey Epstein's birthday book, The First Fifty Years (PDF). It includes many prominent names and photos.
Volltext: Geburtstagsbuch von Jeffrey Epstein (PDF)
Zugang zum Volltext von Jeffrey Epsteins Geburtstagsbuch The First Fifty Years (PDF). Darin befinden sich viele prominente Unterzeichner und Fotos.
Warum Gerichtsentscheidungen falsch zitiert werden – man sollte auch die Namen der Richter nennen
Als ich vor Kurzem wieder einmal von einem kuriosen Urteil, von denen es nicht wenige gibt, hörte, wurde mir etwas bewusst: Wir alle zitieren Gerichtsentscheidungen nicht richtig.
Künstliche Intelligenz: Die Gehirne von Juristen sind keine feuchten Computer
Die Diskussion über die Chancen und Risiken der Künstlichen Intelligenz in der Welt des Rechts wird immer dichter und kontroverser: Die einen sprechen davon, dass wir sehr bald keine Juristen mehr benötigen, die anderen unterschätzen die Mächtigkeit dieser Werkzeuge und ihre Bedeutung für die tägliche Arbeit.
Werte für die anwaltliche Arbeit: schnell, zuverlässig, engagiert
Die Selbstdarstellung von Unternehmen wird in der Wirtschaft von Marken, Slogans und Werbung begleitet, Mittel, die in der Anwaltschaft bis vor relativ kurzer Zeit noch nicht eingesetzt werden durften. Auch heute noch gehen Rechtsanwälte mit wenigen Ausnahmen sehr zurückhaltend mit Werbeaussagen um. Sie ahnen vielleicht, dass es gefährlich sein kann, sich selbst ins Licht zu stellen, wenn man diesen Ansprüchen nicht immer genügen kann. In diesem Risiko steckt allerdings auch die Chance, dass wir uns ständig bemühen, dem Bild zu entsprechen, das wir in der Öffentlichkeit vorgestellt haben. Hier ein Vorschlag für drei Begriffe, die diesen Kriterien genügen:
Die wichtigsten Unterschiede zwischen deutschen und österreichischen Detektiven
Unterschied 1: Berufsbezeichnung. Während sich in Deutschland die Detektive i. d. R. „Privatdetektiv“ nennen, müssen sich österreichische Kollegen „Berufsdetektiv“ nennen. Angestellte von Berufsdetektiven heißen „Berufsdetektivassistenten“. Dies ist eine gem § 130 Abs. 2 öGewO gesetzlich geschützte offizielle Berufsbezeichnung. Jedwede andere Bezeichnung ist in Österreich unzulässig.