Unter der Rechtsfigur Verwaltungsvorschrift wird eine abstrakt-generelle Regelung verstanden, die von der Verwaltung (Exekutive) selbst erlassen wurde, um einen einheitlichen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Mit Verwaltungsvorschriften lassen sich die behördeninterne Organisation und interne Prozesse regeln oder aber die Art und Weise, auf die Verwaltungsaufgaben erledigt werden sollen. Insoweit stellen Sie als Innenrecht häufig eine Handlungsanleitung dar, um vom Gesetz zur Einzelfallentscheidung zu kommen. In der Praxis finden sich unterschiedliche Bezeichnungen für die Verwaltungsvorschriften, wie etwa „Richtline“, „Rundschreiben“, „Erlass“ oder jünger „FAQ“.
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AI: the future or the end of the justice system?
It would have been unimaginable to tell Sir Isaac Newton, a visionary mathematician, about the idea of a smartphone, which after more than two centuries after his death everyone would be using. Seeing the world from a small box sounds like a fantasy back then. How about if I say that for a short period of time the smart machines will take a very important part of society? Seeing them in the streets, acting, talking, and doing humanitarian works. Do that sound like a fantasy?
Distortion of International Humanitarian Law rules by International courts/tribunals and its consequences
When we talk about the issue of distortion of IHL by International Courts, we must start by firstly mentioning the most basics of International Humanitarian Law, that is: protecting people who are not, or no longer, participating in hostilities, and the aim to protect human dignity and to limit suffering during times of war. With that said, there is raised the issue that, should give us, the iron confidence that the international courts are taking into consideration applying these rules, and protecting the reputation of International Humanitarian Law itself, by giving fair rulings, and creating the example, that people involved in such matter, must, and will follow its principals.
Verwaltungsvollstreckung
Das Verwaltungsvollstreckungsrecht beschäftigt sich mit der zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch staatliche Organe. Will die demokratische Rechtsordnung universelle Geltung beanspruchen, ist zuweilen ihre zwangsweise Durchsetzung erforderlich. Ohne diesen Anspruch auf Rechtsdurchsetzung würde schlussendlich ihre Legitimation in Frage gestellt werden. Während Private in der Regel auf Gerichte und staatliche Vollstreckungsorgane angewiesen sind, um ihre Rechte durchzusetzen, darf die öffentliche Verwaltung die von ihr statuierten Pflichten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs selbst vollstrecken (Selbstexekution).
Private Kunstsammlungen – Eigennutz oder Gemeinnutz
Basis der Erörterung ist das rechtliche Sacheigentum an Kunstwerken und die damit verbundenen schrankenlosen Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse. Die Lektüre des Buches „The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality”, 2020, von Katharina Pistor, haben mir die rechtlichen Aneignungs- und Entstehungsmechanismen von Vermögen verdeutlicht. Die hier behandelte Kapitalisierung von Kunstwerken ist ein geeignetes Beispiel dafür. Die Unterschiede zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Kunststiftung werden herausgearbeitet. Erstaunlich ist, dass trotz dieses die Vermögensungleichheit verstärkenden Kapitalisierungsprozesses private Kunstsammlungen steuerlich begünstigt werden. Die Interessen der Allgemeinheit werden nur im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit effektiv gewahrt, wenn eine private Kunstsammlung gemeinnützig rechtlich organisiert wird. Ansonsten steht die Wahrung der Kunstinteressen der Allgemeinheit vollkommen im Belieben des privaten Eigentümers von Kunstwerken.
Verwaltungsverfahren
Unter dem Begriff Verwaltungsverfahren lassen sich zahlreiche administrative Verfahren zusammenfassen. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Verwaltungsverfahren“ existiert jedoch nicht. Auch die Gesetzgeber haben sich mit den Legaldefinitionen für bereichsspezifische Begriffsbestimmungen entschieden, denen keine generelle Geltung zu kommt.1 Begriffsbestimmungen aus Rechtsprechung und Literatur haben daher nur für einen bestimmten rechtlichen Kontext eine Bedeutung.
- 1. Vgl. etwa den Wortlaut von § 9 VwVfG und § 8 SGB X „Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes".
Investitionen erwünscht!? Unternehmensgründungen durch Drittstaatler im Fokus
Der Investitionsstandort Deutschland ist beliebt, hat aber deutliches Entwicklungspotential. Die Gesetzgebung hat in der Vergangenheit hartnäckig die Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen für Investoren vorangetrieben. Doch die Barrieren und Hindernisse bleiben ebenso hartnäckig bestehen. Der folgende Aufsatz untersucht die theoretische und praktische Ausgestaltung des § 21 AufenthG und schließt mit konkreten Änderungsvorschlägen ab.
Das Strafrecht im Lichte des Internets (Teil 2) – Besondere Erscheinungsformen des Cybercrime
Dieser Beitrag wurde von Carsten K. Klang und Christoph K. Klang erstellt und ist der letzte Teil einer zweiteiligen Aufsatzreihe, der Grundlagen des Internetstrafrechts vermittelt und die grundlegenden Probleme veranschaulicht, die mit diesem Gebiet einhergehen.
Das Strafrecht im Lichte des Internets (Teil 1) – Herausforderungen für das staatliche Handeln
Der vorliegende Beitrag wurde von Carsten K. Klang und Christoph K. Klang erstellt und ist der erste Teil einer zweiteiligen Aufsatzreihe, die die Grundlagen des Internetstrafrechts vermittelt und grundlegende Probleme veranschaulicht, die mit diesem Rechtsgebiet einhergehen.
Die Klage des Anwalts Sebastian Wörner aus Berlin gegen Veröffentlichungen auf opinioiuris.de
Über den Berliner Anwalt Sebastian Wörner sind mehrere kritische Berichte auf opinioiuris.de erschienen, die viel Interesse und Zuspruch erfahren haben. Dass der Zuspruch beim Kritisierten endet, liegt in der Natur der Sache. Deshalb hat sich Sebastian Wörner mit einer Klage an das Landgericht Berlin gewandt (Az. 27 0 440/18). Die Klage obliegt der Zivilkammer 27, der sogenannten Zensurkammer, in der Besetzung des vorsitzenden Richters Holger Thiel1 sowie den Richterinnen Doris Lau2 und Sonja Hurek3. Die Kammer hat nun geurteilt. Zunächst soll hier jedoch die Gegenseite zu Wort kommen und die Klageanträge im Rahmen der Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 I 1 GVG und Art. 6 I 1 EMRK sowie Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt ebenfalls öffentliches Gehör finden. Schließlich werden in Berlin kaum Gerichtsentscheidungen veröffentlicht – vom Landgericht Berlin, immerhin dem größten Landgericht Deutschlands, wurden 2019 bis einschließlich Mai nach heutigem Stand nur neun Entscheidungen veröffentlicht.4 Und selbst bei einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung stellt sich die Frage, wie diese zustande gekommen ist, was sozusagen die Zutaten des Gerichts waren – vor allem wenn sie so pikant wie hier sind und der eine „Lieferant“ dieser Zutaten mit Unterlassungsaufforderungen und Klagen versucht, sich und sein Handeln aus der Öffentlichkeit zu tilgen. Der andere ist jedenfalls Anhänger von Offenheit und Transparenz.
- 1. Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.
- 2. Daten nach vaeternotruf.de:Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.
- 3. Unbekannt, Vorname Sonja fraglich.
- 4. Vgl. Offizielle Datenbank für Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg.