§ 33c GewO
Die Aufhebung einer bestandskräftigen Geeignetheitsbestätigung nach der gesetzlichen Novellierung der Spielverordnung 2014
Wer Geldspielgeräte in Deutschland aufstellt, bedarf einer Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO). Diese bestätigt, ob ein Aufstellort geeignet ist oder nicht. Einige Tücken gibt es jedoch, wenn der Gesetzgeber einen Aufstellort nachträglich als ungeeignet deklariert. Besonders herausfordernd ist hier insbesondere der Umgang mit erlaubnisfreien Gaststätten, welche vor 2014 – also vor der Deklarierung der erlaubnisfreien Gaststätte als ungeeigneter Aufstellort – als geeignet behördlich bestätigt wurden. Dieser Aufsatz soll neben einem allgemeinen Überblick in die Thematik eine Lösung für dieses Problem anbieten.
VGH Baden-Württemberg, 18.01.1993 - 14 S 2178/92
1. Ob eine Gaststätte eine Speiseeiswirtschaft iS von § 1 Abs 2 Nr 2 SpielV ist, beurteilt sich nach dem durch objektive Merkmale geprägten Charakter des Betriebs. Auf Art und Inhalt der erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis kommt es hingegen nicht an.
2. Das öffentliche Interesse an einem wirksamen Jugendschutz ist regelmäßig iSv § 49 Abs 2 Satz 1 Nr 3 LVwVfG (VwVfG BW) gefährdet, wenn Geldspielgeräte in anderen als den in § 1 Abs 1 SpielV genannten Einrichtungen aufgestellt werden.
VG Köln, 26.07.2024 - 1 K 3666/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
