§ 144 GewO

Die Aufhebung einer bestandskräftigen Geeignetheitsbestätigung nach der gesetzlichen Novellierung der Spielverordnung 2014

Wer Geldspielgeräte in Deutschland aufstellt, bedarf einer Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO). Diese bestätigt, ob ein Aufstellort geeignet ist oder nicht. Einige Tücken gibt es jedoch, wenn der Gesetzgeber einen Aufstellort nachträglich als ungeeignet deklariert. Besonders herausfordernd ist hier insbesondere der Umgang mit erlaubnisfreien Gaststätten, welche vor 2014 – also vor der Deklarierung der erlaubnisfreien Gaststätte als ungeeigneter Aufstellort – als geeignet behördlich bestätigt wurden. Dieser Aufsatz soll neben einem allgemeinen Überblick in die Thematik eine Lösung für dieses Problem anbieten.