opinioiuris.de ist eine seit 2010 bestehende Open-Access-Plattform für juristische Inhalte.
Plattform für juristische Inhalte
Offene Plattform für juristische Inhalte.

Mehr erfahren | Etwas veröffentlichen

Anwalts- und Kanzleimanagement

Wie führt man eine Anwaltskanzlei wirtschaftlich erfolgreich? Entdecken Sie praxisnahe Checklisten, Strategien und Erfahrungswissen – für eine professionelle Kanzleiführung und nachhaltigen Erfolg. Mehr erfahren

Neue Beiträge

Zinsbeginn des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs III

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).

§ 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (Kommentar)

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) ¹Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. ²Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) ¹Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. ²Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. ³Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Veräußerung einer vermieteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter

✳Vielleicht mit Ausnahme des Anfechtungsrechts ist kaum ein anderer Themenkomplex des Insolvenzrechts derart dogmatisch anspruchsvoll und schwer fassbar wie der der gegenseitigen Verträge – also der in den §§ 103 ff. InsO geregelten Materie.1 Hier wie dort nimmt das Gesetz eine fein ausgeklügelte Abwägung der im Spiele stehenden Interessen vor: Während dies im Anfechtungsrecht diejenigen des Schuldners, des Anfechtungsgegners und die des Rechtsverkehrs in Gestalt der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger sind,2 sind es hier diejenigen der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger, des Vertragspartners und die Dritter. Zu diesen Dritten gehören beispielsweise solche, denen bewusst aus sozialpolitischen Gründen eine besondere Stellung eingeräumt wird – Mietern von Wohnraum etwa oder Arbeitnehmern –, oder solche, die in recht verklausulierter Form eine Art Superprivileg erhalten – das bezieht sich insbesondere auf das Close-out Netting in § 104 Abs. 2 InsO3 – oder aber auch solche, die von einem Verwalter etwas erwerben. Um letztere wird es nachfolgend hauptsächlich gehen.

  • ✳. Zuerst veröffentlicht in: Bork/Kayser/Kebekus, FS für Bruno Kübler, 2015, S. 499 ff.
  • 1. Nach wie vor paradigmatisch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2001.
  • 2. S. hierzu Paulus, Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften, FS G. Fischer, 2008, 445, 450 ff.
  • 3. Vgl. Paulus, The Wonderful World of Privileges: The Par Condicio Creditorum vs. Close-Out Netting, ECFR 2014, 531 ff.; ders., Multinationale Unternehmen und nationale Insolvenzrechte, ZIP 2014, 2374 ff.

Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis?

Ist der subjektive Leistungsmaßstab des Arbeitnehmers lediglich Ausdruck arbeitnehmerschützender Wertungen oder die notwendige Folge der Strukturprinzipien des Arbeitsverhältnisses?

AfD-Verbot – ein Rückblick auf die KPD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die erstaunlich hohe Zustimmung der Wähler zu Politikern der AfD ist eine Kritik an den Schwierigkeiten der Exekutive, die Gesetze wirksam umzusetzen. An den verfassungsfeindlichen Äußerungen einzelner Mitglieder scheinen die Wähler sich nicht zu stören. Die Möglichkeit, solchen Parteimitgliedern die Wählbarkeit zu entziehen, wird offenbar praktisch nicht erwogen. Stattdessen beobachten wir die Tendenz, die AfD insgesamt zu verbieten.

Gedanken zur Effizienz der Insolvenzordnung

✳Wer noch die Zeiten der Konkursordnung miterlebt hat, wird sich an die immer lauter gewordene Klage erinnern, dass es eines neuen Gesetzes bedürfe,1 weil das alte Gesetz seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermöge. Beleg dafür war die Unmenge an nicht eröffneten Verfahren und die insbesondere seit den Ölpreisschocks in den frühen Siebziger-Jahren gleichbleibend niedrige Quote der Gläubigerbefriedigung.2 Der zwischenzeitlich zum geflügelten Wort hinangehobene Konkurs des Konkurses3 drehte damals seine ersten Runden, um die durchschnittliche 3-Prozentquote4 zu geißeln. Als Schuldige wurden die besitzlosen Mobiliarsicherheiten ausgemacht, zusätzlich aber auch die angeschwollenen Masseverbindlichkeiten. Und so wurde die Klage über den Funktionsverlust des Konkursrechts und der Ruf nach einer Komplettlösung immer lauter, dem schließlich mit der Einsetzung einer Insolvenzrechtskommission entsprochen wurde.

  • ✳. Zuerst veröffentlicht in: Paulus / Wimmer-Amend (Hgg.), Festschrift für Klaus Wimmer, 2017, S. 465 ff.
  • 1. Dazu, dass die Konkursordnung schon immer – auch und besonders in der Zeit des dritten Reichs – massivem Reformdruck ausgesetzt war, s. nur Paulus, Konkursrecht im Dritten Reich, NZI 2011, 657 ff.
  • 2. S. nur die Einleitung, des von Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl., 1999, herausgegebenen Zusammenschnitts der Materialien zur InsO.
  • 3. Kilger, KTS 1975, 142 ff.
  • 4. Diese Quote war freilich insofern geschönt, als sie auf der Grundlage der eröffneten Verfahren errechnet worden war; d.h. die mangels Masse nicht eröffneten Verfahren wurden in dieser Statistik ignoriert; Letztere betrugen stattliche 75 % der Insolvenzen, und von den 25 % überhaupt eröffneten Insolvenzverfahren wurden viele mangels Masse wieder eingestellt; vgl. Statistik in ZIP 1996, 1150.

§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben (Kommentar)

(1) ¹Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ²Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. ³Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Zinsbeginn des prozessualen Erstattungsanspruches II

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).

Die Juristenausbildung geht am Markt vorbei

Der Deutsche Juristentag befasst sich wieder einmal mit der Reform der Juristenausbildung. Christian Wolff, Tom Braegelmann und viele andere haben sich dazu geäußert. Wir alle wissen, dass ihre Struktur über 100 Jahre alt ist und aus jener Zeit stammt, als 90 % der Juristen in den Staatsdienst gingen und berechtigte Zweifel an der Qualität der universitären Ausbildung bestanden. Der Universität wurde das Prüfungsrecht genommen und sie hat sich bis heute nicht wirklich dagegen gewehrt, weil mit den Prüfungen ein erheblicher Aufwand verbunden ist.

Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften

Durch eine Vielzahl von einschlägigen Publikationen1 hat der Jubilar✳ sein besonderes Interesse gerade am Anfechtungsrecht wiederholt zu erkennen gegeben. Das erscheint als hinreichende Rechtfertigung, ihm den nachfolgenden Beitrag zu widmen, in dem es um ein Grundlagenproblem dieser Rechtsmaterie geht. Das allerdings bedeutet nicht, dass hier ein bloß theoretisches Gedankengerüst aufgestellt werden soll; vielmehr ergeben sich aus der Herangehensweise an dieses Problem unmittelbare praktische Konsequenzen von zum Teil erheblichem Ausmaß. Das zeigt sich mit wünschenswerter Klarheit an den Ausführungen Henckels zu demselben Thema,2 in denen er sich kritisch mit den von mir schon früher vorgetragenen Äußerungen3 auseinandersetzt und dabei anhand entschiedener Fälle die Differenzen der Auffassungen aufzeigt. Die nachfolgenden Zeilen setzen den damit angestoßenen Dialog fort, indem sie zunächst einmal, statt eine reine „Innenschau“ des Anfechtungsrechts zu betreiben, Grundsätzliches zum Insolvenzrecht innerhalb des allgemeinen Wirtschaftsrechts vortragen, sodann eine vergleichbare Verortung des Anfechtungsrechts innerhalb des Insolvenzrechts vornehmen, um schließlich auf der Basis der dadurch gewonnenen Perspektive der Frage nach der gebotenen Auslegungsmethode nachzugehen.

  • 1. Neben den vielen Übersichten über die Rechtsprechungsentwicklung s. insbesondere: Anfechtung von Gläubigerhandlungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, ZIP 1997, 717; Bewirken Leistungen, die zur Erledigung des Insolvenzantrags führen, eine kongruente Deckung?, FS für Hans-Peter Kirchhof, 2003, 73; Der maßgebliche Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung, ZIP 2004, 1679.
  • ✳. Ganter/Gottwald/Lwowski (Hg.): Haftung und Insolvenz, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 445 ff.
  • 2. Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Normen, FS für Walter Gerhardt, 2004, 361 ff.
  • 3. Paulus in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: 29. EL, 07/2007, § 129 Rz. 4 ff.

Projekt freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Unterstützen Sie freies Rechtswissen

Unterstütze opinioiuris.de

opinioiuris.de stellt seit 2010 kostenfrei, frei lizenziert und überwiegend werbefrei Rechtswissen zur Verfügung. Der Betrieb und die stetige Weiterentwicklung sind hingegen mit Kosten verbunden. Wenn Sie die Plattform mit einer einmaligen oder monatlichen Spende unterstützen, dann macht das für die Plattform und die Mission frei verfügbarer juristischer Inhalte einen großen Unterschied. Jetzt in sekundenschnelle privat oder öffentlich supporten:

Empfehlungen

Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes

Die Abhandlung behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz. Dabei werden zunächst ausführlich die Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen in den Bereichen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes herausgearbeitet sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede erörtert. Nach der Darstellung von kostenrechtlichen Aspekten der Pflichtverhältnisse werden verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Bevölkerungsschutz thematisiert. Abschließend werden die Frage der Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung hinterfragt und im Anschluss an eine Darstellung der Gesamtergebnisse auch Vorschläge zur Rechtsfortbildung entwickelt.

Private Kunstsammlungen – Eigennutz oder Gemeinnutz

Basis der Erörterung ist das rechtliche Sacheigentum an Kunstwerken und die damit verbundenen schrankenlosen Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse. Die Lektüre des Buches „The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality”, 2020, von Katharina Pistor, haben mir die rechtlichen Aneignungs- und Entstehungsmechanismen von Vermögen verdeutlicht. Die hier behandelte Kapitalisierung von Kunstwerken ist ein geeignetes Beispiel dafür. Die Unterschiede zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Kunststiftung werden herausgearbeitet. Erstaunlich ist, dass trotz dieses die Vermögensungleichheit verstärkenden Kapitalisierungsprozesses private Kunstsammlungen steuerlich begünstigt werden. Die Interessen der Allgemeinheit werden nur im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit effektiv gewahrt, wenn eine private Kunstsammlung gemeinnützig rechtlich organisiert wird. Ansonsten steht die Wahrung der Kunstinteressen der Allgemeinheit vollkommen im Belieben des privaten Eigentümers von Kunstwerken.

Der Stil des Richters

Jeder Richter hat seinen eigenen Stil. Er wird von seinem Charakter, seinen persönlichen und beruflichen Erfahrungen geprägt und er entfaltet sich innerhalb der Grenzen, die die Prozessordnungen ihm setzen – manchmal auch über sie hinaus. Als junger Anwalt haben diese Unterschiede mich beeindruckt, aber später, als ich immer wieder einmal als Schiedsrichter berufen wurde und auf der anderen Seite der Bar saß – wie man die Trennlinie zwischen Richtern und Anwälten in den USA nennt – ist mir klar geworden, dass auch ich als Richter eine Stil entwickelte, der mit meiner anwaltlichen Perspektive nichts zu tun hatte. Die Freiheit, seinen Stil zu wählen, sich entwickeln zu lassen und zu gestalten gehört zum Kern der richterlichen Unabhängigkeit.

Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

Physikalisch unmöglich, rechtlich möglich gemacht: Wie uns vor Gericht ein defekter Wasserzähler 200.000 Euro kostete

Unsere Geschichte beginnt mit einer Wasserrechnung, die exorbitant höher war, als all die Jahre vorher. Wir ließen das gutachterlich überprüfen. Resultat: physikalisch unmöglich, weil die Wasserleitungen des Hauses gar nicht so viel Wasser transportieren können. Ursache: ein defekter Wasserzähler. Wir zogen also vor Gericht – und es folgte der eigentliche Schock.

Ungültig wählen – Eine wahre Wahlalternative für Deutschland

Lange wählte der durchschnittliche Bürger aus den Optionen, die ihm von oben herab, quasi von Staats wegen, dargeboten wurden. Seit den 2010er Jahren haben sich das Wahlverhalten sowie die politische Landschaft und das politische Klima merklich geändert. Zwischen 40 bis zu 85 % der Deutschen sollen mit der Demoktratie im Land unzufrieden sein. Hier soll eine Wahlmöglichkeit mit viel Potenzial zur Veränderung der Politik vorgestellt werden, die den einfachen Wählern aber selten in den Sinn kommt, weil sie natürlich nicht auf dem Wahlzettel steht: ungültig wählen.

Wie grenzt man Schaden, Aufwendung und Selbstschädigung ab?

Der weit verbreitete Merkspruch zur Abgrenzung von Schäden, Aufwendungen iSd. § 284 BGB (und Selbstschädigungen) bringt für diese Frage nur wenig Licht ins Dunkle. Ein Schaden wird allgemein als „Unfreiwillige Einbuße an Gütern“1 und eine Aufwendung als „Freiwillige[s] Opfer“2 bezeichnet. Diese Abgrenzung kann jedoch Probleme bereiten, insbesondere, wenn man eine Selbstschädigung (v. a. die Herausforderungsfälle) als Schaden versteht, der aber durch den eigenen Willen des Geschädigten entstanden ist – auch wenn er vom Schädiger veranlasst wurde.3 Auf den ersten Blick erscheint das als ein Widerspruch: Es handelt sich bei einer Selbstschädigung um einen Schaden, der bekanntlich unfreiwillig eintritt, aber dennoch auf einem freien Willen des Geschädigten basiert?

  • 1. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 48. Auflage 2024, § 29 Rn. 1 .
  • 2. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 44 Rn. 1.
  • 3. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 45 Rn. 35.

Probearbeit: Wann sie zur „Falle“ werden kann und wie man sich schützt

Im Bewerbungsprozess ist ein gegenseitiges näheres Kennenlernen von potentiellem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft hilfreich für beide Seiten. Das Bewerbungsgespräch allein zeigt meist nicht die wahren Qualitäten des Bewerbers und dessen Passgenauigkeit. Im Rahmen einer unverbindlichen und unentgeltlichen „Probearbeit“ kann der Bewerber seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch konkrete praxisbezogene Fragen und Antworten präsentieren und bekommt gleichzeitig einen Einblick in die Arbeit und den Arbeitsplatz in dem Unternehmen. Allerdings müssen wichtige Punkte beachtet werden, damit sich die „Probearbeit“ weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den potentiellen Arbeitnehmer nachteilig auswirkt und zu einem finanziellen Schaden führt.

Interessante Entscheidungen

Genehmigung des Konsistoriums
Bedürfen evangelische Kirchengemeinden der älteren Provinzen Preußens zur Klagerhebung der Genehmigung des Konsistoriums?
Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft
1.Wird bei eingetragenen Genossenschaften die Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung erworben? Genossenschaftsgesetz vom 4, Juli 1868 §. 2. 2. Wird...
Schädliche Neigungen
Die "schädlichen Neigungen" müssen nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat (oder der ersten Tat) bestehenden Anlage beruhen. Sie können auch im Verlauf der...
Haftbefehl in Berlin
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
1. Ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts das Vorbringen des Klägers zur Zeit der Klagerhebung oder zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend...
Ladeecke
Amtliche Leitsätze a) § 122 Abs. 2 HGB enthält revisibles Recht.
Verfahrenshindernis nach Urteilserlass
Ist gegen ein Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt, so führt eine nach dem Erlaß des Urteils eingetretene Verjährung zur Einstellung des Verfahrens...
Verurteilung zur Herausgabe von Wertpapieren
Zur Auslegung der §§. 5. 6. 23. 24 der Konkursordnung.
Vorbehaltlose Zahlung der Urteilssumme
Unterwerfung unter ein noch nicht rechtskräftiges Urteil durch vorbehaltlose Zahlung der Urteilssumme. Rückforderung der letzteren wegen Nichtschuld - wegen...
Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung
a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus...
Krankenhausinfektion
Wird eine Ehefrau als Patientin in einem Krankenhaus durch Verschulden eines der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses mit Lues angesteckt und empfängt die...
Ehepflichten
Inhalt der Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft und Bedeutung der Verletzung dieser Pflicht für die Zerrüttung der Ehe.
Sichverschaffen von Falschgeld
Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe...
Bestimmung der Verjährungsfristen eines Frachtzuschlags
Finden die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 543), 4. November 1915 (RGBl. S. 732) und 28. Oktober 1916 (RGBl. S. 1198) über die...
Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Konkurses
Voraussetzungen der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei. Erfordernisse der Aufnahme des Verfahrens durch...
Freiwillige Abtretung
Handelt es sich um eine freiwillige Abtretung, wenn bei einer Teilenteignung der Unternehmer auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück übernimmt?
Garantenstellung des Wohnungsinhabers
Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.
Staatshaftung bei gesundheitsgefährliche Beschaffenheit der Räume
Wem haftet der Staat, wenn Familienangehörige des Inhabers einer Dienstwohnung durch die gesundheitsgefährliche Beschaffenheit der Räume erkranken?
Zulässigkeit von Blankettstrafgesetzen
Ausschluss des Kündigungsrechts
Wird bei einem auf Kündigung angestellten Reichsbeamten das Kündigungsrecht durch den Ablauf zehnjähriger Dienstzeit oder durch Eintritt der Dienstunfähigkeit...
Haftung der Gemeinden
**1. Findet eine Haftung der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens in Preußen auch dann statt,
Identität zwischen dem Bezogenen und dem Akzeptanten
1. Welche Anforderungen sind zu stellen, um Identität zwischen dem Bezogenen und dem Akzeptanten annehmen zu können? 2. Zu den Erfordernissen des...
Rechtsnatur eines formgerechten Anerkenntnisses bei synallagmatischen Forderungen
Enthält das formgerechte Anerkenntnis eines durch Abrechnung über gegenseitige Forderungen ermittelten Schuldbetrages nach preußischem Recht einen...
Stichtagsregelung
1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären...
Persönliche Zahlungen an den Verhandlungspartner
1.Bei einem betriebsbezogenen Darlehen hat der Darlehensgeber den Nachweis zu erbringen, daß er die Zahlungen an den Verhandlungspartner persönlich geleistet...
Forderung zugleich mit dem Eintritte in die Genossenschaft
Darf ein Genossenschafter wegen seiner Forderung an die Genossenschaft gemäß §. 62 Genossenschaftsges. vom 4. Juli 1868 einen anderen Genossenschafter...
Lederriemenfall
1. Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes. 2....
Anwendung von Prinzipien des französischen Rechts bei einer Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden
Principien des französischen Rechts über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden. Inwiefern sind diese Principien durch das Gesetz vom 7. März 1822 modifiziert?
Draehmpaehl
Territoriale Geltung deutschen Urheberrechts
Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam behandelt urheberrechtliche Fragen. In der Sache geht das Amtsgericht davon aus, dass deutsches Urheberrecht auch...