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Privatvermögen managen
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Gesellschaftsrecht und im Erbrecht tätig sind, erhalten täglich Einblick in die Vermögen Ihrer Mandanten, die Gegenstand der Konflikte sind. Häufig stellen wir dabei fest, dass unsere Mandanten nicht tief genug darüber nachdenken, wie sie ihr Vermögen sichern oder es gar vermehren wollen. Das trifft vor allem auf ererbtes Vermögen zu. Als Juristen neigen wir dazu, Verbesserungsvorschläge in rechtlicher Hinsicht zu machen, übersehen aber, dass das Problem tief unten im psychologischen Verhalten liegt und nur schwer rational beeinflussbar ist. Hier einige Überlegungen zum Thema, die auch für den Berater selbst nachdenkenswert sind.
Geringwertige Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Praxis
Geringwertige Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gegenstände des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens dürfen grundsätzlich nicht sofort als Betriebsausgabe berücksichtigt werden; vielmehr sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes zu verteilen, § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, und insofern bei der Bewertung zu berücksichtigen, § 6 Abs. 1 EStG. Dies führt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung dazu, dass tatsächlich mehr ausgegeben wurde, als steuerrechtlich berücksichtigt wird, mit der Folge eines höheren Gewinns und damit einer höheren Abgabenlast. Für geringwertige Wirtschaftsgüter wird dieser Grundsatz durchbrochen, d. h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfen sofort als Betriebsausgabe in voller Höhe angesetzt werden. Zudem können sich Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten ergeben. Wann ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist damit eine zentrale Fragestellung, die im Folgenden beleuchtet werden soll.
Plattformregulierung als Mittel zur Wahrung freier öffentlicher Kommunikationsräume
Soziale Netzwerke sind in der heutigen Kommunikation von hohem Stellenwert. Sie bieten nicht nur einen Raum für den Austausch von Meinungen und Ideen, sondern haben sich auch zu einem zentralen Bestandteil der digitalen Welt entwickelt. Dabei gewinnt insbesondere die Regulierung problematischer Inhalte aktuell an Wichtigkeit. Derzeit verzeichnet man eine erhebliche Zunahme extremistischer Online-Kommentare, die den demokratischen Diskurs zunehmend beeinträchtigen und zu einer Polarisierung der Gesellschaft beitragen. Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, wie die Meinungsfreiheit in einer zunehmend digitalisierten Welt geschützt werden kann. Besonders die Herausforderungen im Umgang mit problematischen Inhalten erfordern eine kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Regulierung dieser Netzwerke ist daher von großer Bedeutung, um einerseits den freien Austausch zu sichern und andererseits rechtswidrige Äußerungen zu verhindern.
Abschlagszahlungen und die Frage nach dem Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
2014 hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofes für Aufregung gesorgt. Grund hierfür war die Auffassung des BFH, dass der Gebührenanspruch des Leistungserbringers (eines Ingenieurs bzw. Architekten) aufgrund des Bestehens einer Gebührenordnung, und zwar des § 8 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom 21.09.1995, ohne Übergabe an den und ohne Abnahme durch den Besteller entstanden ist, wenn die Leistung auftragsgemäß erbracht ist, mit der daraus folgenden Pflicht, diesen Gebührenanspruch ab diesem Zeitpunkt in der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Aufgrund (mittlerweile mehrfacher) Änderung der HOAI und der revidierten Auffassung der Finanzverwaltung ist dieses Urteil heute unter Geltung der neu gefassten HOAI nicht mehr anwendbar. Gleichwohl bietet es Gelegenheit, über grundsätzliche Fragestellungen nachzudenken.
Als Unternehmer auswandern: Was passiert mit dem Unternehmen, was muss man beachten?
Tim Greenawalt von der internationalen Steuerberatung ExpatsGlobal informiert in diesem Video, was Unternehmer beachten sollten, wenn sie ins Ausland auswandern wollen.
Checkliste: Der strategische Rahmen der Partnerschaft
Bevor man sich die Frage stellt: »Wen machen wir zum Partner?«, muss man die Frage beantworten, in welcher Struktur man beruflich tätig sein will. Die Partnerschaft ist nicht die einzige Lösung. Vielleicht sollte man besser nach einem geeigneten Netzwerk suchen, sich einer Bürogemeinschaft (auch mit Steuerberatern) anschließen oder über andere Alternativen nachdenken. Hier finden sich nähere Überlegungen zu diesem strategischen Thema.
Checkliste: Von der Idee zum Text – Ein Vorgehensmodell für Vertragsdesign und Vertragsverhandlung
Der Kampf ums Recht wird mit Denken, Reden und Schreiben geführt, aber auf der Universität oder im Referendariat werden diese Fähigkeiten nur indirekt in den ersten Versuchen unterrichtet, etwas mündlich oder schriftlich Verwertbares abzuliefern. Später zeigen uns nur Erfolg oder Misserfolg unserer Versuche in der Praxis, was wir wirklich können.
Insolvenzrecht ist wichtig!
„Andersdenker sind ganz anders als wir alle denken.“, lautete einst das Motto eines Abiturientenjahrganges an meiner Schule, ein paar Jahre, bevor ich dort selbst den Abschluss machen sollte.
Wen machen wir zum Partner? – Kriterien für die Partnerschaft
Viele Sozietäten wählen heute Kapitalgesellschaften als Rechtsform, ihr Kapital sind aber die Berufsträger und nicht das Geld, das sie erwirtschaften. Die Auswahl des richtigen Partners hat unmittelbaren Einfluss auf die Unternehmenskultur der Sozietät, von der letztlich ihr Erfolg abhängt. Hier einige Vorschläge, an welchen Kriterien die Partner die Aufnahme jüngerer Kollegen und Kolleginnen ausrichten sollten.1
- 1. Eine frühere Version dieses Aufsatzes wurde veröffentlicht in Anwaltsblatt, 2008, Heft 2, Seite 77 f.
Der Unterhaltsanspruch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners
Unterhaltsforderungen werden in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners nicht anders als andere Forderungen behandelt. Das bedeutet, Unterhaltsforderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen mit der Folge, dass der Schuldner von diesen bzw. der jeweiligen Restschuld grundsätzlich befreit werden kann; während Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, und die nicht bedient werden, bestehen bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet damit die Zäsur. Das Interesse des Unterhaltsgläubigers geht demnach dahin, dass seine Insolvenzforderungen auch nach dem Insolvenzverfahren durchsetzbar bleiben; dagegen das Interesse des Unterhaltsschuldners von seinen Unterhaltsschulden befreit zu werden.
Die Konkurrenz von deutschen Grundrechten, EU-Grundrechten und der Europäischen Menschenrechtskonvention
In Europa gibt es mehrere Ebenen und Quellen von Grundrechten, die miteinander verflochten sind. Sie beanspruchen jeweils einen eigenen Anwendungsbereich und werden von unterschiedlichen Gerichten überprüft. Dadurch entstehen häufig Überschneidungen, die gewöhnlich nicht in purer rechtlicher Übereinstimmung enden. Vielmehr treten die diversen Grundrechtsordnungen miteinander in Konkurrenz und durch langjährige Rechtsprechung kann der Überblick über das komplexe System schnell verloren gehen.
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Benno Heussen ist Mitgründer einer Großkanzlei und Autor zahlreicher Werke: Direktkontakt. | Martin Alexander Blok veröffentlichte die ersten Beiträge bereits während des Studiums – seine Leserschaft füllt heute Stadien: Direktkontakt. | Liridon Shajkovci ist Gründer der Plattform und Pionier für Open-Access-Publikationen im Recht: Direktkontakt. |
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