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Neue Beiträge

Veräußerung einer vermieteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter

✳Vielleicht mit Ausnahme des Anfechtungsrechts ist kaum ein anderer Themenkomplex des Insolvenzrechts derart dogmatisch anspruchsvoll und schwer fassbar wie der der gegenseitigen Verträge – also der in den §§ 103 ff. InsO geregelten Materie.1 Hier wie dort nimmt das Gesetz eine fein ausgeklügelte Abwägung der im Spiele stehenden Interessen vor: Während dies im Anfechtungsrecht diejenigen des Schuldners, des Anfechtungsgegners und die des Rechtsverkehrs in Gestalt der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger sind,2 sind es hier diejenigen der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger, des Vertragspartners und die Dritter. Zu diesen Dritten gehören beispielsweise solche, denen bewusst aus sozialpolitischen Gründen eine besondere Stellung eingeräumt wird – Mietern von Wohnraum etwa oder Arbeitnehmern –, oder solche, die in recht verklausulierter Form eine Art Superprivileg erhalten – das bezieht sich insbesondere auf das Close-out Netting in § 104 Abs. 2 InsO3 – oder aber auch solche, die von einem Verwalter etwas erwerben. Um letztere wird es nachfolgend hauptsächlich gehen.

  • ✳. Zuerst veröffentlicht in: Bork/Kayser/Kebekus, FS für Bruno Kübler, 2015, S. 499 ff.
  • 1. Nach wie vor paradigmatisch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2001.
  • 2. S. hierzu Paulus, Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften, FS G. Fischer, 2008, 445, 450 ff.
  • 3. Vgl. Paulus, The Wonderful World of Privileges: The Par Condicio Creditorum vs. Close-Out Netting, ECFR 2014, 531 ff.; ders., Multinationale Unternehmen und nationale Insolvenzrechte, ZIP 2014, 2374 ff.

Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis?

Ist der subjektive Leistungsmaßstab des Arbeitnehmers lediglich Ausdruck arbeitnehmerschützender Wertungen oder die notwendige Folge der Strukturprinzipien des Arbeitsverhältnisses?

AfD-Verbot – ein Rückblick auf die KPD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die erstaunlich hohe Zustimmung der Wähler zu Politikern der AfD ist eine Kritik an den Schwierigkeiten der Exekutive, die Gesetze wirksam umzusetzen. An den verfassungsfeindlichen Äußerungen einzelner Mitglieder scheinen die Wähler sich nicht zu stören. Die Möglichkeit, solchen Parteimitgliedern die Wählbarkeit zu entziehen, wird offenbar praktisch nicht erwogen. Stattdessen beobachten wir die Tendenz, die AfD insgesamt zu verbieten.

Gedanken zur Effizienz der Insolvenzordnung

✳Wer noch die Zeiten der Konkursordnung miterlebt hat, wird sich an die immer lauter gewordene Klage erinnern, dass es eines neuen Gesetzes bedürfe,1 weil das alte Gesetz seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermöge. Beleg dafür war die Unmenge an nicht eröffneten Verfahren und die insbesondere seit den Ölpreisschocks in den frühen Siebziger-Jahren gleichbleibend niedrige Quote der Gläubigerbefriedigung.2 Der zwischenzeitlich zum geflügelten Wort hinangehobene Konkurs des Konkurses3 drehte damals seine ersten Runden, um die durchschnittliche 3-Prozentquote4 zu geißeln. Als Schuldige wurden die besitzlosen Mobiliarsicherheiten ausgemacht, zusätzlich aber auch die angeschwollenen Masseverbindlichkeiten. Und so wurde die Klage über den Funktionsverlust des Konkursrechts und der Ruf nach einer Komplettlösung immer lauter, dem schließlich mit der Einsetzung einer Insolvenzrechtskommission entsprochen wurde.

  • ✳. Zuerst veröffentlicht in: Paulus / Wimmer-Amend (Hgg.), Festschrift für Klaus Wimmer, 2017, S. 465 ff.
  • 1. Dazu, dass die Konkursordnung schon immer – auch und besonders in der Zeit des dritten Reichs – massivem Reformdruck ausgesetzt war, s. nur Paulus, Konkursrecht im Dritten Reich, NZI 2011, 657 ff.
  • 2. S. nur die Einleitung, des von Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl., 1999, herausgegebenen Zusammenschnitts der Materialien zur InsO.
  • 3. Kilger, KTS 1975, 142 ff.
  • 4. Diese Quote war freilich insofern geschönt, als sie auf der Grundlage der eröffneten Verfahren errechnet worden war; d.h. die mangels Masse nicht eröffneten Verfahren wurden in dieser Statistik ignoriert; Letztere betrugen stattliche 75 % der Insolvenzen, und von den 25 % überhaupt eröffneten Insolvenzverfahren wurden viele mangels Masse wieder eingestellt; vgl. Statistik in ZIP 1996, 1150.

§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben (Kommentar)

(1) ¹Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ²Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. ³Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Zinsbeginn des prozessualen Erstattungsanspruches II

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).

Die Juristenausbildung geht am Markt vorbei

Der Deutsche Juristentag befasst sich wieder einmal mit der Reform der Juristenausbildung. Christian Wolff, Tom Braegelmann und viele andere haben sich dazu geäußert. Wir alle wissen, dass ihre Struktur über 100 Jahre alt ist und aus jener Zeit stammt, als 90 % der Juristen in den Staatsdienst gingen und berechtigte Zweifel an der Qualität der universitären Ausbildung bestanden. Der Universität wurde das Prüfungsrecht genommen und sie hat sich bis heute nicht wirklich dagegen gewehrt, weil mit den Prüfungen ein erheblicher Aufwand verbunden ist.

Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften

Durch eine Vielzahl von einschlägigen Publikationen1 hat der Jubilar✳ sein besonderes Interesse gerade am Anfechtungsrecht wiederholt zu erkennen gegeben. Das erscheint als hinreichende Rechtfertigung, ihm den nachfolgenden Beitrag zu widmen, in dem es um ein Grundlagenproblem dieser Rechtsmaterie geht. Das allerdings bedeutet nicht, dass hier ein bloß theoretisches Gedankengerüst aufgestellt werden soll; vielmehr ergeben sich aus der Herangehensweise an dieses Problem unmittelbare praktische Konsequenzen von zum Teil erheblichem Ausmaß. Das zeigt sich mit wünschenswerter Klarheit an den Ausführungen Henckels zu demselben Thema,2 in denen er sich kritisch mit den von mir schon früher vorgetragenen Äußerungen3 auseinandersetzt und dabei anhand entschiedener Fälle die Differenzen der Auffassungen aufzeigt. Die nachfolgenden Zeilen setzen den damit angestoßenen Dialog fort, indem sie zunächst einmal, statt eine reine „Innenschau“ des Anfechtungsrechts zu betreiben, Grundsätzliches zum Insolvenzrecht innerhalb des allgemeinen Wirtschaftsrechts vortragen, sodann eine vergleichbare Verortung des Anfechtungsrechts innerhalb des Insolvenzrechts vornehmen, um schließlich auf der Basis der dadurch gewonnenen Perspektive der Frage nach der gebotenen Auslegungsmethode nachzugehen.

  • 1. Neben den vielen Übersichten über die Rechtsprechungsentwicklung s. insbesondere: Anfechtung von Gläubigerhandlungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, ZIP 1997, 717; Bewirken Leistungen, die zur Erledigung des Insolvenzantrags führen, eine kongruente Deckung?, FS für Hans-Peter Kirchhof, 2003, 73; Der maßgebliche Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung, ZIP 2004, 1679.
  • ✳. Ganter/Gottwald/Lwowski (Hg.): Haftung und Insolvenz, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 445 ff.
  • 2. Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Normen, FS für Walter Gerhardt, 2004, 361 ff.
  • 3. Paulus in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: 29. EL, 07/2007, § 129 Rz. 4 ff.

Ein Überblick über gefährliche Werkzeuge für die IT-Sicherheit von Behörden und Unternehmen

Die Sicherheitsbedrohung für Computer und Netzwerke kommt nicht immer über das Internet. Mit vergleichsweise kleinen und unscheinbaren Geräten lassen sich physische Zugänge, drahtlose Netzwerke, USB-Schnittstellen oder Funkverbindungen auf ihre Sicherheit testen – und unter Umständen auch missbrauchen. Besonders bedroht sind Unternehmen, aber auch Behörden. Hier folgt eine Vorstellung dieser Geräte, die die IT-Sicherheit bedrohen können.

Wann brauchen wir einen Managing-Partner?

In jüngerer Zeit hat sich erneut eine Diskussion über Funktion und Aufgaben von Managing-Partnern entwickelt. Hier eine kurze Übersicht über einige Probleme und drei Buchempfehlungen.

§ 90 BGB, das Sachenrecht und die Digitalisierung der Welt

Der Jubilar✳ beherrscht bekanntlich wie kaum ein Zweiter der juristischen Zunft das höchst diffizile Terrain der Schnittstellen, also derjenigen Bereiche, in denen das eine Rechtsgebiet auf das andere trifft, so dass es zu Überlappungen, zu Überschneidungen und – regelmäßig – zu Friktionen kommt. Als Folge des dabei typischerweise knirschenden Aufeinandertreffens ist es erforderlich, das Instrumentarium des einen mit dem des anderen Gebietes zu harmonisieren; Voraussetzung dafür ist die Beherrschung beider Gebiete. Geradezu klassisch ist die Anpassungsarbeit des Jubilars für die Gebiete des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts,1 wobei das bekanntlich nur ein kleiner Ausschnitt seiner Meisterschaft ist.

Weit davon entfernt, damit konkurrieren zu wollen, stellen die nachfolgenden Überlegungen nichts weiter als eine Problembeschreibung für diejenige Schnittstelle dar, in der das (hier statt Sachenrecht so benannte) Material- auf das Immaterialgüterrecht trifft. Insbesondere durch die Entwicklungen der modernen Technik hin zur Digitalisierung, zur Robotik und zum sogenannten Internet der Dinge droht dem traditionellen Sachenrecht das Wasser abgegraben zu werden, was wohl seine wesentliche Ursache in einem sehr engen Verständnis der Redaktoren des BGB von dem Begriff der Sache hat, wie sie in § 90 BGB definiert ist. Deswegen muss eine Diskussion dieser Norm den Ausgangspunkt bilden.

  • ✳. Beitrag aus Boele-Woelki/Faust/Jacobs/Kuntz/Röthel/Thorn/Weitemeyer (Hgg.), FS K. Schmidt zum 80. Geburtstag, Bd. II, 2019, S. 119 ff.
  • 1. Etwa: Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, 1990.

Das Schwarzbuch der Denkmalpflege

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz hat am 18.08.2026 ihr zweites sogenanntes Schwarzbuch der Denkmalpflege aus den Jahren 2024/25 veröffentlicht.

Neben der medialen Berichterstattung, z. B. aus der Tagesschau vom 18.08.2026, welche auf die Thematik aufmerksam gemacht hat, kann das umfangreiche Werk kostenfrei auf der Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (hier) oder als Dateianhang heruntergeladen und gelesen werden.

Projekt freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Empfehlungen

Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes

Die Abhandlung behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz. Dabei werden zunächst ausführlich die Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen in den Bereichen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes herausgearbeitet sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede erörtert. Nach der Darstellung von kostenrechtlichen Aspekten der Pflichtverhältnisse werden verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Bevölkerungsschutz thematisiert. Abschließend werden die Frage der Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung hinterfragt und im Anschluss an eine Darstellung der Gesamtergebnisse auch Vorschläge zur Rechtsfortbildung entwickelt.

Private Kunstsammlungen – Eigennutz oder Gemeinnutz

Basis der Erörterung ist das rechtliche Sacheigentum an Kunstwerken und die damit verbundenen schrankenlosen Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse. Die Lektüre des Buches „The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality”, 2020, von Katharina Pistor, haben mir die rechtlichen Aneignungs- und Entstehungsmechanismen von Vermögen verdeutlicht. Die hier behandelte Kapitalisierung von Kunstwerken ist ein geeignetes Beispiel dafür. Die Unterschiede zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Kunststiftung werden herausgearbeitet. Erstaunlich ist, dass trotz dieses die Vermögensungleichheit verstärkenden Kapitalisierungsprozesses private Kunstsammlungen steuerlich begünstigt werden. Die Interessen der Allgemeinheit werden nur im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit effektiv gewahrt, wenn eine private Kunstsammlung gemeinnützig rechtlich organisiert wird. Ansonsten steht die Wahrung der Kunstinteressen der Allgemeinheit vollkommen im Belieben des privaten Eigentümers von Kunstwerken.

Der Stil des Richters

Jeder Richter hat seinen eigenen Stil. Er wird von seinem Charakter, seinen persönlichen und beruflichen Erfahrungen geprägt und er entfaltet sich innerhalb der Grenzen, die die Prozessordnungen ihm setzen – manchmal auch über sie hinaus. Als junger Anwalt haben diese Unterschiede mich beeindruckt, aber später, als ich immer wieder einmal als Schiedsrichter berufen wurde und auf der anderen Seite der Bar saß – wie man die Trennlinie zwischen Richtern und Anwälten in den USA nennt – ist mir klar geworden, dass auch ich als Richter eine Stil entwickelte, der mit meiner anwaltlichen Perspektive nichts zu tun hatte. Die Freiheit, seinen Stil zu wählen, sich entwickeln zu lassen und zu gestalten gehört zum Kern der richterlichen Unabhängigkeit.

Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

Physikalisch unmöglich, rechtlich möglich gemacht: Wie uns vor Gericht ein defekter Wasserzähler 200.000 Euro kostete

Unsere Geschichte beginnt mit einer Wasserrechnung, die exorbitant höher war, als all die Jahre vorher. Wir ließen das gutachterlich überprüfen. Resultat: physikalisch unmöglich, weil die Wasserleitungen des Hauses gar nicht so viel Wasser transportieren können. Ursache: ein defekter Wasserzähler. Wir zogen also vor Gericht – und es folgte der eigentliche Schock.

Ungültig wählen – Eine wahre Wahlalternative für Deutschland

Lange wählte der durchschnittliche Bürger aus den Optionen, die ihm von oben herab, quasi von Staats wegen, dargeboten wurden. Seit den 2010er Jahren haben sich das Wahlverhalten sowie die politische Landschaft und das politische Klima merklich geändert. Zwischen 40 bis zu 85 % der Deutschen sollen mit der Demoktratie im Land unzufrieden sein. Hier soll eine Wahlmöglichkeit mit viel Potenzial zur Veränderung der Politik vorgestellt werden, die den einfachen Wählern aber selten in den Sinn kommt, weil sie natürlich nicht auf dem Wahlzettel steht: ungültig wählen.

Wie grenzt man Schaden, Aufwendung und Selbstschädigung ab?

Der weit verbreitete Merkspruch zur Abgrenzung von Schäden, Aufwendungen iSd. § 284 BGB (und Selbstschädigungen) bringt für diese Frage nur wenig Licht ins Dunkle. Ein Schaden wird allgemein als „Unfreiwillige Einbuße an Gütern“1 und eine Aufwendung als „Freiwillige[s] Opfer“2 bezeichnet. Diese Abgrenzung kann jedoch Probleme bereiten, insbesondere, wenn man eine Selbstschädigung (v. a. die Herausforderungsfälle) als Schaden versteht, der aber durch den eigenen Willen des Geschädigten entstanden ist – auch wenn er vom Schädiger veranlasst wurde.3 Auf den ersten Blick erscheint das als ein Widerspruch: Es handelt sich bei einer Selbstschädigung um einen Schaden, der bekanntlich unfreiwillig eintritt, aber dennoch auf einem freien Willen des Geschädigten basiert?

  • 1. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 48. Auflage 2024, § 29 Rn. 1 .
  • 2. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 44 Rn. 1.
  • 3. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 45 Rn. 35.

Probearbeit: Wann sie zur „Falle“ werden kann und wie man sich schützt

Im Bewerbungsprozess ist ein gegenseitiges näheres Kennenlernen von potentiellem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft hilfreich für beide Seiten. Das Bewerbungsgespräch allein zeigt meist nicht die wahren Qualitäten des Bewerbers und dessen Passgenauigkeit. Im Rahmen einer unverbindlichen und unentgeltlichen „Probearbeit“ kann der Bewerber seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch konkrete praxisbezogene Fragen und Antworten präsentieren und bekommt gleichzeitig einen Einblick in die Arbeit und den Arbeitsplatz in dem Unternehmen. Allerdings müssen wichtige Punkte beachtet werden, damit sich die „Probearbeit“ weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den potentiellen Arbeitnehmer nachteilig auswirkt und zu einem finanziellen Schaden führt.

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