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Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte (Kommentar)

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Art. 115a GG - Feststellung des Verteidigungsfalles (Kommentar)

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Die Standesregeln der österreichischen Berufsdetektive

Wenngleich die österreichischen Detektive ohnedies schon einem strengen Gewerberecht unterliegen, haben die Vertreter der Berufsdetektive in den neun Landeskammern im Jahre 2019 den Beschluss gefasst, entsprechende Standesregeln einzuführen, die auch als Disziplinarordnung bezeichnet werden können.

§ 24 KSVG - Abgabepflichtige (Kommentar)

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Fragen an unsere Mandanten

Wenn wir intern wie extern über die Qualität unserer Arbeit sprechen, geschieht das oft allzu abstrakt. Einerseits geht es im eigenen Interesse immer um die Vermeidung von Fehlern, andererseits im Interesse unserer Mandanten darum, möglichst gute Ergebnisse und jedenfalls den Nachweis des best effort zu erreichen. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Wie man ihn richtig einsetzt, ist hier nachzulesen. Der reine Fragebogen kann im Anhang als PDF runtergeladen werden, um ihn an Mandanten zu verteilen.

Handelt es sich bei einer Windenergieanlage um ein Gebäude?

Erklärung zur Umfrage: 

Windenergieanlagen gehören zu den Sonderbauten. Sie sind jedenfalls in der Regel bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m (§ 38 Abs. 2 Nr. 19 LBO). Der Gebäudebegriff wird in § 2 Abs. 2 LBO folgendermaßen definiert: "Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen." Bauliche Anlagen müssen nicht zwingend auch Gebäude sein.

Leibniz, Mindmaps und Excellenzcluster

Mindmaps gehören heute zum Alltag der juristischen Ausbildung und vieler Fachbücher. Immer mehr wächst auch die Erkenntnis, dass sie im Verfahren der Gesetzgebung für Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der Texte sorgen können, wie vor allem Stefan Breidenbach in seinen Arbeiten gezeigt hat. Nur wenige wissen, dass dieses wichtige Werkzeug schon 1670 von Gottfried Wilhelm Leibniz entwickelt wurde. Jahre früher hat er fast nebenbei nicht nur die Digitalisierung von Informationen, sondern auch die zugehörige Rechenmaschine entwickelt und ist so einer der Urgroßväter unserer Computertechnologie geworden. Hier Näheres zu den Hintergründen.

§ 2 SGB IX - Begriffsbestimmungen Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Aufhebung einer bestandskräftigen Geeignetheitsbestätigung nach der gesetzlichen Novellierung der Spielverordnung 2014

Wer Geldspielgeräte in Deutschland aufstellt, bedarf einer Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO). Diese bestätigt, ob ein Aufstellort geeignet ist oder nicht. Einige Tücken gibt es jedoch, wenn der Gesetzgeber einen Aufstellort nachträglich als ungeeignet deklariert. Besonders herausfordernd ist hier insbesondere der Umgang mit erlaubnisfreien Gaststätten, welche vor 2014 – also vor der Deklarierung der erlaubnisfreien Gaststätte als ungeeigneter Aufstellort – als geeignet behördlich bestätigt wurden. Dieser Aufsatz soll neben einem allgemeinen Überblick in die Thematik eine Lösung für dieses Problem anbieten.

Full text: Jeffrey Epstein's birthday book (PDF)

Access the full text of Jeffrey Epstein's birthday book, The First Fifty Years (PDF). It includes many prominent names and photos.

Volltext: Geburtstagsbuch von Jeffrey Epstein (PDF)

Zugang zum Volltext von Jeffrey Epsteins Geburtstagsbuch The First Fifty Years (PDF). Darin befinden sich viele prominente Unterzeichner und Fotos.

Für Neuautoren

Sie wollen etwas veröffentlichen, haben aber noch Fragen? Schreiben Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich. Oder: Wenn Sie mit einem erfahrenen Autor als Mentor an Ihrer Seite hier Ihren ersten Beitrag veröffentlichen wollen, dann kontaktieren Sie direkt einen dieser drei, die für Sie da sein werden:

Benno Heussen als Mentor kontaktieren Martin Blok als Mentor kontaktieren Liridon Shajkovci als Mentor kontaktieren
Benno Heussen ist Mitgründer einer Großkanzlei und Autor zahlreicher Werke: Direktkontakt. Martin Alexander Blok veröffentlichte die ersten Beiträge bereits während des Studiums – seine Leserschaft füllt heute Stadien: Direktkontakt. Liridon Shajkovci ist Gründer der Plattform und Pionier für Open-Access-Publikationen im Recht: Direktkontakt.

Projekt Freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Aktualisierte Neufassung

Macht

Die offenen Geheimnisse der Macht. »Man muss den Machtbegriff entdämonisieren, sozusagen systemtheoretisch abkühlen«1, sagt Karl-Heinz Bohrer – und Rechtsanwälte werden ihm leichter zustimmen können als viele andere. In unserer Arbeit begegnen wir unmittelbar den Machtspielen unserer Mandanten und aller an einem Konflikt Beteiligten. Wir können in unserer Arbeit nur Erfolg haben, wenn wir die Machtverhältnisse besser analysieren können als es z. B. Politikern gelingt. Als ich vor Jahren meine Gedanken darüber in dem Buch Machiavelli in Harvard – Intelligentes Konfliktmanagement zusammengefasst habe, war mir klar: Das ist nur die Spitze des Eisbergs. In den letzten Jahren hatte ich Zeit genug, mich intensiver mit den Grundlagen des Themas zu beschäftigen und festzustellen: Die Machtverhältnisse werden zwar immer verschleiert, aber einige ihrer Geheimnisse liegen offen zutage.

Foto zu Macht von Benno Heussen

  • 1. Karl Heinz Bohrer, Lobhudeleien der Gleichheit, FAZ 21.10.2009.

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Begriff der Verwaltungsbehörde im §.13 G.V.G.
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