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Neue Beiträge

§ 90 BGB, das Sachenrecht und die Digitalisierung der Welt

Der Jubilar beherrscht bekanntlich wie kaum ein Zweiter der juristischen Zunft das höchst diffizile Terrain der Schnittstellen, also derjenigen Bereiche, in denen das eine Rechtsgebiet auf das andere trifft, so dass es zu Überlappungen, zu Überschneidungen und – regelmäßig – zu Friktionen kommt. Als Folge des dabei typischerweise knirschenden Aufeinandertreffens ist es erforderlich, das Instrumentarium des einen mit dem des anderen Gebietes zu harmonisieren; Voraussetzung dafür ist die Beherrschung beider Gebiete. Geradezu klassisch ist die Anpassungsarbeit des Jubilars für die Gebiete des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts,1 wobei das bekanntlich nur ein kleiner Ausschnitt seiner Meisterschaft ist.

Weit davon entfernt, damit konkurrieren zu wollen, stellen die nachfolgenden Überlegungen nichts weiter als eine Problembeschreibung für diejenige Schnittstelle dar, in der das (hier statt Sachenrecht so benannte) Material- auf das Immaterialgüterrecht trifft. Insbesondere durch die Entwicklungen der modernen Technik hin zur Digitalisierung, zur Robotik und zum sogenannten Internet der Dinge droht dem traditionellen Sachenrecht das Wasser abgegraben zu werden, was wohl seine wesentliche Ursache in einem sehr engen Verständnis der Redaktoren des BGB von dem Begriff der Sache hat, wie sie in § 90 BGB definiert ist. Deswegen muss eine Diskussion dieser Norm den Ausgangspunkt bilden.

  • ✳. Beitrag aus Boele-Woelki/Faust/Jacobs/Kuntz/Röthel/Thorn/Weitemeyer (Hgg.), FS K. Schmidt zum 80. Geburtstag, Bd. II, 2019, S. 119 ff.
  • 1. Etwa: Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, 1990.

Das Schwarzbuch der Denkmalpflege

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz hat am 18.08.2026 ihr zweites sogenanntes Schwarzbuch der Denkmalpflege aus den Jahren 2024/25 veröffentlicht.

Neben der medialen Berichterstattung, z. B. aus der Tagesschau vom 18.08.2026, welche auf die Thematik aufmerksam gemacht hat, kann das umfangreiche Werk kostenfrei auf der Internetseite der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (hier) oder als Dateianhang heruntergeladen und gelesen werden.

Die Insolvenz eines Konzert- oder Opernhauses

Die Corona-Epidemie hat den schweren Stand recht schonungslos offengelegt, den Kultureinrichtungen angesichts von wirtschaftlichen Krisenlagen haben. Wenn der Mammon Geld auf des Messers Schneide steht, dann gehen die Lichter bei ihnen besonders schnell und nachhaltig aus – vergleichbar etwa mit dem Prinzip manch altrömischer Aquaedukte, die drei übereinander gelagerte Wasserleitungen enthielten, deren oberste in Hitzezeiten regelmäßig als erste austrocknete und damit den (aus Kostengründen in den obersten Etagen wohnenden) Armen als Erstes ausging.1 Dieses gleichsam metaphorische Bild lässt sich mit etwas Phantasie auf die vorliegend gewählte Thematik übertragen: Im Rahmen insolvenzlicher Notlagen trifft das Recht der Verbindlichkeiten (law of obligations) auf die etwas so ganz anderes verkörpernde und zum Ausdruck bringende Kultur.

  • ✳. Erstveröffentlichung in Kubis/Peifer/Raue/Stieper (Hgg.), Festschrift für Heimo Schack, 2022, S. 1087 ff.
  • 1. Zur Wasserversorgung im antiken Rom insgesamt etwa Robinson, Ancient Rome – City Planning and Administration, 1992, S. 95 ff.

Der Rückbau der Informationsfreiheit – Die geplante IFG-Reform

Der Zugang zu amtlichen Informationen gehört zu den stillen, aber tragenden Voraussetzungen demokratischer Selbstregierung. Wer staatliches Handeln kontrollieren, bewerten und mitgestalten will, muss es zunächst kennen. Seit dem 1. Januar 2006 vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (kurz IFG) diesen Zugang in Gestalt eines voraussetzungslosen Anspruchs. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 indes beschlossen, dieses Recht grundlegend umzugestalten – nach verbreiteter Einschätzung in einer Weise, die es faktisch abschafft.1

Künstliche Intelligenz als Element einer hybriden kulturellen Evolution

Die Schnittstelle zwischen Menschen und Maschinen wird in den Rechtssystemen neu definiert. Im Bereich des Rechts können wir erwarten, dass die Unterstützung unserer Arbeit durch KI-Systeme so selbstverständlich wird wie die Benutzung eines Taschenrechners. Anders als bisher werden wir aber die Grenze zwischen uns und unseren Werkzeugen nicht immer verlässlich ziehen können.

Kunst: Idee, Form und Bedeutung

Marcel Duchamp, Porträt (vermutlich 1927)Arsprototo widmet sein soeben erschienenes Heft 1/2026 dem Phänomen der Kunstausstellungen. Im Zentrum steht ein Beitrag zum Werk von Marcel Duchamp (1887-1968), der mit seinen Readymades den Begriff des Kunstwerks neu definiert hat: Sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs allein deshalb Kunstwerke, weil sie aus dem Zusammenhang der Zwecke, in dem sie entstanden sind, gerissen werden?

Unentgeltlichkeit, Schenkung und die Dresdner Frauenkirche – Grundsatzfragen zur Entscheidung BGHZ 157, 178

Anknüpfend an die vielgestaltigen Diskussionen, die der Autor dieser Zeilen Freude und Vergnügen hatte, mit der Jubilarin bei so manch gemeinsamen Mensabesuchen zu gemeinsamer Assistentenzeit in München zu führen, soll im Folgenden eine juristische Figur beleuchtet werden, die auf den ersten Blick höchst präzise zu sein scheint, sich auf jeden weiteren Blick aber eben dieser Präzision immer weiter entzieht. Wie es sich schon bei den damaligen Gesprächen so oft ergeben hatte, kreist auch diese Freundesgabe um eine höchstrichterliche Entscheidung, die zwar nicht zum Kernbereich unserer jeweiligen Kompetenzen gehört, gleichwohl aber von grundlegendem – und daher auch schon einmal von der Jubilarin thematisierten1 – Interesse ist.

  • *. Beitrag zur Festschrift für Christine Windbichler, 2020, S. 119 ff., de Gruyter-Verlag.
  • 1. Windbichler, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und „Geschenkverältnis“, FS Wiedemann, 2002, 673 ff.

Richard Wagner über Ästhetik in der Politik

Wenn wir über politische Grundentscheidungen reden (aktuell vor allem: Zur Sozialgesetzgebung und zum Klimaschutz) wird häufig eine Bemerkung Richard Wagners zitiert, nach der er kritisch über die Deutschen gesagt haben soll: »Deutsch sein heißt: eine Sache um ihrer selbst willen zu übertreiben.«

Zinsbeginn des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird.

Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB: Nachlassverzeichnis, Belegvorlage und Wertermittlung in der Praxis

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Seine Bezifferung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den Bestand und den Wert des Nachlasses kennt. Da er regelmäßig nicht an der Nachlassabwicklung beteiligt ist, besteht zwischen ihm und dem Erben eine strukturelle Informationsasymmetrie. § 2314 BGB soll dieses Ungleichgewicht ausgleichen.

Die Vorschrift gewährt ein abgestuftes System von Informations- und Kontrollrechten. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privates Nachlassverzeichnis, die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Bei konkreten Zweifeln an der Sorgfalt der Auskunft kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage sämtlicher Kontoauszüge und sonstiger Belege besteht dagegen nicht.

Die neuere Rechtsprechung hat insbesondere die Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis und die Reichweite des Zuziehungsrechts präzisiert. Das OLG München hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 33 W 1034/24 e klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte weder an sämtlichen Ermittlungshandlungen des Notars teilnehmen noch die vom Notar ausgewerteten Unterlagen vollständig einsehen darf. Die Entscheidung fügt sich in ein System ein, das dem Pflichtteilsberechtigten wirksame Kontrollmöglichkeiten verschafft, ohne ihm eine uneingeschränkte Einsicht in die gesamte Nachlassakte zu eröffnen.

Das Bereicherungsrecht ist unnötig kompliziert – Erinnerungen an Werner Flume

Wer damit beginnt, Jura zu studieren, wird schon in den ersten Wochen merken: Recht ist entweder selbstverständlich oder unverständlich.

Staatliche Prozessführung und strafprozessuale Eskalation im Streit um die Corona-Maskenverträge

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Maskenbeschaffung entwickelt sich zunehmend zu einem Lehrstück über staatliche Prozessführung. Während sich die öffentliche Debatte häufig auf milliardenschwere Zahlungsansprüche gegen den Bund konzentriert, rückt ein aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin I eine andere Frage in den Mittelpunkt: Welche Grenzen gelten für staatliches Handeln, wenn Behörden zugleich Prozessgegner und Auslöser strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen Kläger sind?

Projekt freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Empfehlungen

Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes

Die Abhandlung behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz. Dabei werden zunächst ausführlich die Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen in den Bereichen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes herausgearbeitet sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede erörtert. Nach der Darstellung von kostenrechtlichen Aspekten der Pflichtverhältnisse werden verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Bevölkerungsschutz thematisiert. Abschließend werden die Frage der Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung hinterfragt und im Anschluss an eine Darstellung der Gesamtergebnisse auch Vorschläge zur Rechtsfortbildung entwickelt.

Private Kunstsammlungen – Eigennutz oder Gemeinnutz

Basis der Erörterung ist das rechtliche Sacheigentum an Kunstwerken und die damit verbundenen schrankenlosen Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse. Die Lektüre des Buches „The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality”, 2020, von Katharina Pistor, haben mir die rechtlichen Aneignungs- und Entstehungsmechanismen von Vermögen verdeutlicht. Die hier behandelte Kapitalisierung von Kunstwerken ist ein geeignetes Beispiel dafür. Die Unterschiede zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Kunststiftung werden herausgearbeitet. Erstaunlich ist, dass trotz dieses die Vermögensungleichheit verstärkenden Kapitalisierungsprozesses private Kunstsammlungen steuerlich begünstigt werden. Die Interessen der Allgemeinheit werden nur im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit effektiv gewahrt, wenn eine private Kunstsammlung gemeinnützig rechtlich organisiert wird. Ansonsten steht die Wahrung der Kunstinteressen der Allgemeinheit vollkommen im Belieben des privaten Eigentümers von Kunstwerken.

Der Stil des Richters

Jeder Richter hat seinen eigenen Stil. Er wird von seinem Charakter, seinen persönlichen und beruflichen Erfahrungen geprägt und er entfaltet sich innerhalb der Grenzen, die die Prozessordnungen ihm setzen – manchmal auch über sie hinaus. Als junger Anwalt haben diese Unterschiede mich beeindruckt, aber später, als ich immer wieder einmal als Schiedsrichter berufen wurde und auf der anderen Seite der Bar saß – wie man die Trennlinie zwischen Richtern und Anwälten in den USA nennt – ist mir klar geworden, dass auch ich als Richter eine Stil entwickelte, der mit meiner anwaltlichen Perspektive nichts zu tun hatte. Die Freiheit, seinen Stil zu wählen, sich entwickeln zu lassen und zu gestalten gehört zum Kern der richterlichen Unabhängigkeit.

Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

Physikalisch unmöglich, rechtlich möglich gemacht: Wie uns vor Gericht ein defekter Wasserzähler 200.000 Euro kostete

Unsere Geschichte beginnt mit einer Wasserrechnung, die exorbitant höher war, als all die Jahre vorher. Wir ließen das gutachterlich überprüfen. Resultat: physikalisch unmöglich, weil die Wasserleitungen des Hauses gar nicht so viel Wasser transportieren können. Ursache: ein defekter Wasserzähler. Wir zogen also vor Gericht – und es folgte der eigentliche Schock.

Ungültig wählen – Eine wahre Wahlalternative für Deutschland

Lange wählte der durchschnittliche Bürger aus den Optionen, die ihm von oben herab, quasi von Staats wegen, dargeboten wurden. Seit den 2010er Jahren haben sich das Wahlverhalten sowie die politische Landschaft und das politische Klima merklich geändert. Zwischen 40 bis zu 85 % der Deutschen sollen mit der Demoktratie im Land unzufrieden sein. Hier soll eine Wahlmöglichkeit mit viel Potenzial zur Veränderung der Politik vorgestellt werden, die den einfachen Wählern aber selten in den Sinn kommt, weil sie natürlich nicht auf dem Wahlzettel steht: ungültig wählen.

Wie grenzt man Schaden, Aufwendung und Selbstschädigung ab?

Der weit verbreitete Merkspruch zur Abgrenzung von Schäden, Aufwendungen iSd. § 284 BGB (und Selbstschädigungen) bringt für diese Frage nur wenig Licht ins Dunkle. Ein Schaden wird allgemein als „Unfreiwillige Einbuße an Gütern“1 und eine Aufwendung als „Freiwillige[s] Opfer“2 bezeichnet. Diese Abgrenzung kann jedoch Probleme bereiten, insbesondere, wenn man eine Selbstschädigung (v. a. die Herausforderungsfälle) als Schaden versteht, der aber durch den eigenen Willen des Geschädigten entstanden ist – auch wenn er vom Schädiger veranlasst wurde.3 Auf den ersten Blick erscheint das als ein Widerspruch: Es handelt sich bei einer Selbstschädigung um einen Schaden, der bekanntlich unfreiwillig eintritt, aber dennoch auf einem freien Willen des Geschädigten basiert?

  • 1. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 48. Auflage 2024, § 29 Rn. 1 .
  • 2. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 44 Rn. 1.
  • 3. Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 45 Rn. 35.

Probearbeit: Wann sie zur „Falle“ werden kann und wie man sich schützt

Im Bewerbungsprozess ist ein gegenseitiges näheres Kennenlernen von potentiellem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft hilfreich für beide Seiten. Das Bewerbungsgespräch allein zeigt meist nicht die wahren Qualitäten des Bewerbers und dessen Passgenauigkeit. Im Rahmen einer unverbindlichen und unentgeltlichen „Probearbeit“ kann der Bewerber seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch konkrete praxisbezogene Fragen und Antworten präsentieren und bekommt gleichzeitig einen Einblick in die Arbeit und den Arbeitsplatz in dem Unternehmen. Allerdings müssen wichtige Punkte beachtet werden, damit sich die „Probearbeit“ weder für den potentiellen Arbeitgeber noch für den potentiellen Arbeitnehmer nachteilig auswirkt und zu einem finanziellen Schaden führt.

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Pflichten des Berufungsgerichtes. an welches die Sache nach Aufhebung seines früheren Urteiles zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist.
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