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§ 7 DSchG BW - Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.

(3) Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(4) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Ist als Eigentümer oder Besitzer eine kommunale Körperschaft betroffen, so entscheidet

  1. die höhere Denkmalschutzbehörde
    bei Stadt- und Landkreisen, Großen Kreisstädten sowie Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden,
  2. das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde
    bei Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden, bei sonstigen Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit sowie bei sonstigen Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit und den ihnen angehörenden Gemeinden.

Literatur, Politik und Recht

Iran, Türkei, Afghanistan – die Liste der Länder, in denen Schriftsteller politisch verfolgt werden, ist lang. Ihren Schutz haben sich die PEN-Organisationen auf die Fahne geschrieben, bei uns PEN-Deutschland und PEN-Berlin. Über kleine Erfolge können wir berichten, so jüngst die Begnadigung von Boualem Sansal in Algerien. Wenn wir uns überlegen, wie die Zukunft sich entwickeln wird, lohnt immer ein Blick in die Vergangenheit.

Firma im Ausland gründen, um die Steuerlast zu senken oder die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden

In diesem Video geht der Rechtsanwalt Tim Greenawalt von ExpatsGlobal der Frage nach, ob eine Firma im Ausland gegründet werden kann, um die Steuerlast zu senken, während man noch in Deutschland lebt. Er erklärt, wie man durch gezielte Steueroptimierung Steuern sparen kann und welche Rolle dabei eine Auslandsfirma spielt, insbesondere um die Wegzugsteuer zu vermeiden.

Rechtshistorische Quellen für die Berufsethik

Rechtsanwälte1, Staatsanwälte und Richter unterliegen besonderen ethischen Regeln, die für die Rechtsanwälte in ihrem jeweiligen Berufsrecht normiert sind. Sie beruhen auf tiefen rechtshistorischen Wurzeln, von denen einige hier vorgestellt werden.

Die Umlagen (U1, U2, UI) – Ein Kurzüberblick

Umlagen sind Abgaben des Arbeitgebers für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Absicherung bestimmter Risiken, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Zu den Umlagen gehören:

  1. die Umlage bei Krankheit (U1)
  2. die Umlage bei Mutterschaft (U2)
  3. die Insolvenzgeldumlage (U3 beziehungsweise UI).

Die Umlagen sind zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.

Fragen an unsere Partner, Counsel und Senior Associates

Viele Partner glauben, sie wüssten aus den zahllosen Gesprächen, die sie ständig miteinander führen, alles, was in den Köpfen ihrer Kollegen vor sich geht. Tatsächlich wird aber – genau wie im richtigen Leben – gerade über die wichtigen Probleme nicht offen gesprochen. Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Managements, für eine hinreichend offene Kommunikation zu sorgen. Das sollte (auch) in formellen Personalgesprächen auf unterschiedlichen Ebenen geschehen: nicht jede Information ist für jeden bestimmt. Eine dieser Ebene sind die Partner, die erfahrenen Counsel und – abhängig von der jeweiligen Unternehmenskultur – vielleicht auch die Senior Associates. Eine vertiefte Darstellung aller Fragen, die sich im Rahmen der Führung dieser Personengruppe ergeben, finden Sie in: Heussen/Anders (unter Mitarbeit von Markus Hartung und Christian Solmecke): Anwaltsunternehmen führen, C. H. Beck, 4. Aufl. 2024. Um die konkreten Elemente zu erfassen ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Andere Fragen werden dazu kommen.

Fragen an unsere Mitarbeiter

Feedback ist ein Management-Tool, dessen Einsatz jedenfalls gegenüber Mitarbeitern nicht unbestritten ist. Unter Anwälten und Steuerberatern sind das alle Personen, die nicht selbst Berufsträger sind. Die Referendare sollte man nicht miteinbeziehen, weil es sich hier um Interna handelt. Ich meine, dass wir in der Regel zu wenig darüber wissen, was in den Köpfen unserer Mitarbeiter vor sich geht. Wenn wir ein routinemäßiges Feedback einrichten, beziehen wir sie auf einer Ebene in unsere Entscheidungen mit ein, die etwas Besonderes ist. Das gilt vor allem für sehr qualifizierte Leute, die sich ihren Arbeitsplatz mehr oder weniger aussuchen können. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Es kann auch besser sein, die Fragen im Personalgespräch zu stellen, weil die Antworten dann sehr viel differenzierter ausfallen.

Checkliste zum Aufbau von Gutachten

Gutachten oder Konzepte gewinnen an Qualität, wenn sie einheitlich nach folgendem Schema aufgebaut werden. Der begleitende Brief an den Mandanten kann kürzer ausfallen als üblich.

Menschenjäger-Safari in Sarajevo: Touristen im Bosnienkrieg als Scharfschützen

In diesem Video gibt der Kriegsreporter Konstantin Flemig einen umfassenden Überblick über die aktuellen Vorwürfe, wie sich reiche Touristen im Bosnienkrieg Menschen-Safaris erkauft haben sollen.

Testierfähigkeit bei Demenz und psychischen Störungen – Dogmatik, Medizin und Rechtsprechung

Die Testierfreiheit des Erblassers gehört zum Kernbereich der erbrechtlichen Privatautonomie. Sie wird sowohl als Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch als Ausdruck persönlicher Freiheit verstanden. Gleichwohl schützt das Gesetz nicht jede beliebige, sondern nur eine selbstbestimmte und eigenverantwortete Verfügung von Todes wegen. Wo krankheitsbedingte Störungen, Demenz, Wahn, Delir oder ausgeprägte Fremdbeeinflussung die freie Willensbildung aufheben, schlägt die Waage zugunsten des Schutzes. Die Testierfähigkeit fungiert damit als Filter: Nur der, der die Tragweite seiner Anordnungen versteht und eigenständig abwägt, darf den Nachlass gestalten.

Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte (Kommentar)

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Projekt Freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Für Neuautoren

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Benno Heussen als Mentor kontaktieren Martin Blok als Mentor kontaktieren Liridon Shajkovci als Mentor kontaktieren
Benno Heussen ist Mitgründer einer Großkanzlei und Autor zahlreicher Werke: Direktkontakt. Martin Alexander Blok veröffentlichte die ersten Beiträge bereits während des Studiums – seine Leserschaft füllt heute Stadien: Direktkontakt. Liridon Shajkovci ist Gründer der Plattform und Pionier für Open-Access-Publikationen im Recht: Direktkontakt.

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