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AG Tiergarten, 19.04.2023 - 350 Gs 136/23

Daten
Fall: 
Keine Gefahr im Verzug (rechtswidrige Durchsuchungsanordnung)
Fundstellen: 
BeckRS 2023, 19304
Gericht: 
Amtsgericht Tiergarten
Datum: 
19.04.2023
Aktenzeichen: 
350 Gs 136/23
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Stichwörter: 
  • Durchsuchungsanordnung, Gefahr im Verzug, Cannabis, BtM

Rubrum und Tenor

In dem Ermittlungsverfahren ...
wird auf Antrag der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin ..., vom 06.01.2023 festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohnanschrift der Beschuldigten in der … am 05.01.2023 durch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Gefahr im Verzug rechtswidrig war.

Nicht festgestellt wird, dass die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig war.

Gründe

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Berlin hat am 05.01.2023 um 15.58 Uhr einen Anruf der Polizei erhalten, verbunden mit der Anregung einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken für die Wohnanschrift der Beschuldigten. Ausweislich der Aufzeichnung der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Berlin hat sie daraufhin um 16.04 Uhr versucht, den zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen. Als ihr dies (nach mehreren Versuchen) nicht gelungen ist, hat sie um 16.07 Uhr die Durchsuchung selbst angeordnet wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug. Gefahr im Verzug lag zu dieser Zeit nicht vor. Es ergeben sich aus der Akte keine Hinweise darauf, dass ein weiteres Zuwarten und weitere Versuche, den Richter zu erreichen den Erfolg der Ermittlungen gefährdet hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Durchsuchung tatsächlich erst um 16.33 Uhr stattgefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es unproblematisch möglich gewesen, zu versuchen eine richterliche Anordnung zu erlangen.