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Art. 115e GG - Der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall (Kommentar)
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) ¹Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. ²Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
1. Allgemeines
Für die Dauer eines Verteidigungsfalles1 tritt unter den Voraussetzungen des Art. 115e der Gemeinsame Ausschuss als „Notparlament“ zusammen.2 Der Gemeinsame Ausschuss ist ein eigenständiges Bundesorgan.3 Er nimmt Aufgaben und Funktionen des Bundestages und des Bundesrates wahr. Ihm kommt insoweit eine Ersatzzuständigkeit zu, der mit einem Wechsel von dem Zweikammersystem zu einem Einkammersystem einhergeht. Er setzt sich gemäß Art. 53a Abs. 1 zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammensetzt, wobei jedes Land durch ein von ihm bestelltes Mitglied vertreten wird. Zusammensetzung, Einberufung und Verfahren sind in der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss vom 2. Juli 1969 geregelt.4
2. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Kompetenzübernahme ist die Erklärung des Verteidigungsfalles.5 Dieser kann auch nach Maßgabe des Art. 115a Abs. 2 durch den Gemeinsamen Ausschuss selbst erfolgen. Kumulativ muss eine Feststellung des Gemeinsamen Ausschusses mit einer qualifizierten Mehrheit (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen) darüber erfolgen, dass entweder dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder der Bundestag beschlussunfähig ist. Die Unüberwindbarkeit bestehender Hindernisse bedeutet, sie dürfen auch durch den Einsatz aller Möglichkeiten nicht rechtzeitig ausräumbar sein und der anstehende Beschluss darf nicht aufschiebbar sein.6 Von der Beschlussunfähigkeit des Bundestages darf nach § 45 Abs. 1 BTGO ausgegangen werden, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder im Saal anwesend ist.
Die Feststellung muss zu Beginn jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses erneut erfolgen und liegt in dessen alleiniger Zuständigkeit.7 Anders als bei der Feststellung des Verteidigungsfalles bedarf dieser Beschluss über die Feststellung keiner Verkündung.8 Maßgeblich ist allein die Funktionsunfähigkeit des Bundestages. Die Unwilligkeit des Bundestages einen Beschluss zu fassen reicht nicht aus. Auf die Funktions(un)fähigkeit des Bundesrates kommt es nicht an.
Die Ersatzzuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses endet, sobald er seinen Beschluss gem. Art. 115e Abs. 1 zurück nimmt, der Bundestag mit der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl seiner Mitglieder wieder zusammentritt oder die Tätigkeit des Ausschusses wegen der Aufhebung des Verteidigungsfalles endet.9
3. Aufgaben und Beschränkungen
Unter den vorgenannten Voraussetzungen nimmt der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 115e Abs. 1 die Stellung von Bundestag und Bundesrat ein. Der Gemeinsame Ausschuss übernimmt somit subsidiär alle Funktionen der beiden Bundesorgane. Dies umfasst neben der Rechtsetzung, die Kontrolle der Exekutive und die Wahl von Organen.
Schranken werden dem Gemeinsamen Ausschuss durch Art. 115e Abs. 2 gesetzt. Nach S. 1 muss das Grundgesetz unberührt bleiben. Änderungen des Grundgesetzes nach Art. 79 unterfallen somit nicht der Kompetenz des Gemeinsamen Ausschusses. Ausgenommen hiervon sind nur die Gesetze für und im Verteidigungsfall nach Art. 115c Abs. 2 und Abs. 3.10 Gemäß S. 2 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht zum Erlass von Gesetzen nach Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 24 Abs. 1 oder Art. 29 befugt. Hierbei handelt es sich um Gesetze, die inhaltlich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union (Art. 23) oder auf internationale Einrichtungen (Art. 24) abzielen oder die Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29) betreffen.
Darüber hinaus sieht das GG weitere verfassungsrechtliche Schranken in anderen Normen vor. Gemäß Art. 115g S. 2 darf der Gemeinsame Ausschuss das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nur insoweit ändern, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist. Nach Art. 115h Abs. 2 S. 2 kann der Gemeinsame Ausschuss dem Bundeskanzler nur das Misstrauen dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Art. 115k Abs. 2 beschränkt die Wirksamkeit der durch den Gemeinsamen Ausschusses beschlossenen Gesetze und Rechtsverordnungen, die auf solchen Gesetze ergangen sind, in ihrer Wirksamkeit. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles treten diese außer Kraft.
4. Kritische Würdigung
Der Gemeinsame Ausschuss besitzt die Möglichkeit die Erklärung des Verteidigungsfalles abzugeben und auch das nichtmögliche rechtzeitige Zusammentreffen des Bundstages oder dessen Beschlussunfähigkeit festzustellen. Bemerkenswerterweise kann er somit aus eigener Kompetenz eine Selbstinvestitur vornehmen. Das Konstrukt erscheint jedoch, insbesondere im Hinblick auf schwerste kriegerische Auseinandersetzungen, die ein physisches Zusammentreffen des Bundestages unmöglich machen könnten, als sinnvoll. Wie unter 3. aufgezeigt hat der Verfassungsgeber zudem mehrere Schranken eingezogen, die zusammen mit den strengen konstitutiven Voraussetzungen des Abs. 1 vor Missbrauch schützen. Flankiert werden diese Schranken durch Art. 115l. Nach Art. 115l kann der Bundestag jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Auch sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffenen Maßnahmen sind nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat aufzuheben. Der Bundestag kann auch mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären und dem Gemeinsamen Ausschuss damit die Grundlage entziehen. Freilich besteht auch die Möglichkeit, dass eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten, die groß genug ist, durch bewusstes Fernbleiben die Beschlussunfähigkeit des Bundestages gezielt herbeiführt. Ein solches politische Vorgehen ist als Bestandteil des Parlamentsrechts allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich.11
- 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 18 ff.
- 2. Zum Gemeinsamen Ausschuss siehe: Art. 53a GG.
- 3. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 115e Rn. 1.
- 4. Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993: BGBl. I S. 1500.
- 5. Zur Erklärung des Verteidigungsfalles siehe: Art. 115a Rn. 36 ff.
- 6. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115e Rn. 2.
- 7. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115e Rn. 2.
- 8. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115e Rn. 2.
- 9. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115e Rn. 2.
- 10. Im Ergebnis auch: Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115e Rn. 2.
- 11. So: v. Münch/Kunig/Versteyl/Fremuth, GG Art. 115e Rn. 5.
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