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Art. 115c GG - Erweiterte Bundesgesetzgebungskompetenz (Kommentar)
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
- bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt
werden, - für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende
Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein
Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
1. Allgemeines
Für den Verteidigungsfall1 erweitert Art. 115c die Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundesgesetzgebers. Die eingeräumten erweiterten Rechte nach Art. 115c gelten nicht erst „im“, sondern schon „für den“ Verteidigungsfall. Entsprechende Gesetze können daher bereits vorsorglich vor dem Verteidigungsfall verabschiedet werden, also in Friedenszeiten bevor sich eine Bedrohung auch nur abzeichnet.2 Die Ausweitung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes geht zu Lasten der Bundesländer (Abs. 1), ermöglicht Modifikationen des Grundrechtsschutzes (Abs. 2) und ermächtigt zu Änderungen im Bereich der Verwaltungskompetenzen und des Finanzwesens (Abs. 3).
Will der Bund von dem Kompetenzzuwachs Gebrauch machen ist er jedoch nicht vollständig frei. Zwar ist er im Rahmen des Untermaßverbotes angehalten, eine angemessene Vorsorge auch für den Verteidigungsfall zu treffen.3 In qualitativer Hinsicht dürfen allerdings nur solche Gesetzte erlassen werden, die im Sachzusammenhang mit der Bewältigung des Verteidigungsfalles stehen. Die Grenzen der Modifikationen des Grundrechtsschutzes sind klar umrissen und der Umbau der Verwaltung steht unter der Vorrausetzung des Erhalts der Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Auch Art. 115c folgt der Intention einer Kompetenzbündelung beim Bund zur Bewältigung des Verteidigungsfalles. Die vom Bund ergriffenen Maßnahmen müssen jedoch reversibel bleiben, um die Rückkehr zur Friedensordnung zu gewährleisten.
2. Zur Gesetzgebungskompetenz (Abs. 1)
Art. 115c Abs. 1 dehnt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes über die Regelungen in Art. 74 hinaus4 auf alle Fälle der ausschließenden Landesgesetzgebung aus. Die Bundesländer werden insoweit aus ihrer Funktion als originäre Gesetzgeber aus Art. 70 zurückgedrängt.5 Aus dem Wortlaut „für den Verteidigungsfall“ wird deutlich, dass die Bundesgesetze bereits vor der Feststellung des Verteidigungsfalls verabschiedet werden können. Art. 115c Abs. 4 konkretisiert, dass diese Gesetze sogar zur Vorbereitung ihres Vollzugs Anwendung finden können. Mit Einführung des Art. 115c hat der Verfassungsgeber darauf verzichtet den Wortlaut des Art. 72 zur Konkurrierenden Gesetzgebung neuzufassen oder zu modifizieren.
Da die Regelung des Art. 115c dem Zweck dient den Verteidigungsfall, als schwersten Ausnahmefall, zu bewältigen ist davon auszugehen, dass die Gesetzgebungskompetenz für den Verteidigungsfall als lex specialis den Bedarfskompetenzkatalog aus Art. 72 Abs. 2 übersteuert.
Für den Verteidigungsfall bedarf es daher nicht dem Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse um eine bundesgesetzliche Regelung zu verabschieden. Gleiches dürfte für die sechsmonatige Frist des Art. 72 Abs. 3 S. 2 gelten.6
Gleichzeitig schränkt die Formulierung den Bundesgesetzgeber dahingehend ein, dass er nicht vollumfänglich die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehen kann. Das Bundesgesetz muss im sachlichen Zusammenhang mit der Bewältigung des Verteidigungsfalles stehen.7
Bei der Frage, ob das Bundesgesetz im sachlichen Zusammenhang mit der Bewältigung des Verteidigungsfalles steht, hat der Gesetzgeber kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Dem Bundesverfassungsgericht steht hier ein vollumfängliches Überprüfungsrecht, ähnlich wie bei den Voraussetzungen nach Art. 72 Abs. 2,8 zu.
Jedes auf diesem Weg erlassene Bundesgesetze ist dann kein Einspruchsgesetz9, sondern bedarf nach Abs. 1 S. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Das Zustimmungserfordernis kann insoweit als Kompensation für den Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnisse der Bundesländer gelesen werden. Auch im Notstand möchte sich der Verfassungsgesetzgeber nicht vollständig von der föderalen Gewaltenteilung lösen.
Liegen dann im Verteidigungsfalle unüberwindbare Hindernisse10 vor, die einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages nicht ermöglichen, kann nach Maßgabe des Art. 115e anstelle von Bundestag und Bundesrat der Gemeinsame Ausschuss tagen.
Die Anwendbarkeit der entsprechenden Bundesgesetze beschränkt sich auf die Zeit nach Eintritt des Verteidigungsfalls bis zu dessen Ende.11
3. Grundrechtseinschränkungen (Abs. 2)
Art. 115c Abs. 2 ermöglicht es dem Bund Einschränkungen der Grundrechte während des Verteidigungsfalles vorzunehmen. Explizit nicht vom GG vorgesehen ist die Aussetzung von Grundrechten. Mit dem kurz gehaltenen Katalog hat der Verfassungsgeber dem Bund einen nur sehr engen Spielraum vorgegeben. Zulässig sind insoweit Einschränkungen im Rahmen von Art. 14 (Entschädigung bei Enteignungen) und von Art. 104 („Habeas Corpus“-Garantie). Zu grundrechtlichen Einschränkungen kann es darüber hinaus im Verteidigungsfall durch den Eingriff in die Berufsfreiheit kommen. Der Verfassungsgesetzgeber hat auf eine Regelung im Art. 115c verzichtet und die Normierung von Wehr- und Ersatzdienst in Art. 12a vorgenommen.12
Die Grundrechtseinschränkungen müssen im Hinblick auf den Verteidigungsfall erforderlich sein. Sie gelten nur im Verteidigungsfall, können aber bereits vorher verabschiedet werden.13 Die Grundrechtseinschränkungen bleiben auch im Verteidigungsfall durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar. Die verfassungsmäßige Stellung des Bundesverfassungsgerichts und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben dürfen gemäß Art. 115g nicht beeinträchtigt werden.
3.1. Enteignungsgesetze
Abweichend von der Junktimklausel in Art. 14 Abs. 3 S. 214 ermöglicht Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 dem Bund eine bloß vorläufige Entschädigungsregelung bei Enteignungen. Auch bei einem Enteignungsgesetz im Verteidigungsfall ist der Grundsatz einzuhalten, dass eine gerechte Entschädigung zu leisten ist.15 Lediglich die Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung kann gesetzlich auf die Zeit nach dem Verteidigungsfall verschoben werden. Die endgültige Regelung ist allerdings schnellstmöglich nachzuholen.
3.2. Gesetze zur Freiheitsentziehung
Im gesetzlichen Rahmen kann die Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 für die Höchstdauer einer Freiheitzentziehung vom Ende des darauffolgenden Tages auf bis zu vier Tage verlängert werden. Die gleiche Fristverlängerung auf vier Tage gilt für die Frist des Art. 104 Abs. 3 S. 1, die bestimmt, dass Personen, die wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen wurden, spätestens am darauffolgenden Tag dem Richter vorgeführt werden müssen. Davon unberührt bleibt allerdings die Verpflichtung zur Unverzüglichkeit der Entscheidung, ob ein Haftbefehl erlassen wird oder die Person in die Freiheit entlassen wird nach Art. 104 Abs. 2 S. 2.16
4. Bündelung der Verwaltungs- und Finanzverfassung (Abs. 3)
Art. 115c Abs. 3 ermöglicht es dem Bund im Verteidigungsfall eine Straffung und Konzentration der Verwaltung und des Finanzwesens.
Auch für die Friedensregelungen des Grundgesetzes zur Verwaltung sieht der Verfassungsgesetzgeber im Verteidigungsfall eine Kompetenzbündelung beim Bund als erforderlich an. Die Kompetenzbündelung ermöglicht es dem Bund das gebotene Maß an Einfluss und Mitteln zu nutzen, um den besonderen Bedürfnissen des Verteidigungsfalls gerecht zu werden.17
Mit Zustimmung des Bundesrates sind daher bundesgesetzliche Abweichungen von den Art. 83–91b bzw. Art. 104a–115 möglich. Ausgenommen hiervon sind Art 87a (Streitkräfte) und Art. 91 (Innerer Notstand).18 Damit wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet Vereinfachungen auf dem den Gebieten der Ausführung der Bundesgesetze, der Bundesverwaltung, der Gemeinschaftsaufgaben und des Finanzwesens durch einfache Gesetze vorzunehmen.
Im Bereich der Art. 83b - 91b kann der Einfluss des Bundes im Bereich der Landesverwaltung gestärkt werden bzw. die Bundes- und Landesverwaltung in einen Weisungsstrang gebracht werden. Da sie damit schlussendlich der Richtlinienkompetenz unterfallen können, wird die exekutive Funktion stärker bei einer Person gebündelt.19
Im Bereich der Art. 104a-115 kann insbesondere die Umverteilung des Steueraufkommens zugunsten des Bundes bedeutsam werden, wenn es zu einer höheren Aufgabenbelastung des Bundes im Verteidigungsfall kommt.20
Die im Verteidigungsfall dem Bund zustehenden Kompetenzen finden ihre Grenzen auch in der verfassungsmäßig festgelegten Ordnung (Art. 20, 28). Auch im Verteidigungsfall bleibt die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler Staat. Art. 115c Abs. 3 verdeutlicht dies mit der Klarstellung, dass die „Lebensfähigkeit“ der verwalteten Bereiche erhalten bleiben muss. Die Verwaltungsstrukturen sind daher nur so weit wie nötig umzugestalten. Die erlassenen Bundesgesetze nach Abs. 3 dürfen keine vom Grundgesetz abweichenden Regelungen enthalten, derer es zur „zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs“ nicht bedarf.21 Als Schutzfunktion für die Bundesländer und Gemeinden bedürfen entsprechende Bundesgesetze daher der Zustimmung des Bundesrates.
5. Vorbereitung des Vollzugs (Abs. 4)
Abs. 4 enthält eine Erweiterung der Anwendbarkeit der Bundesgesetze, die nach den Abs. 1 bis 3 erlassen werden. Der Erlass dieser Bundesgesetze ist schon vor Erklärung des Verteidigungsfalls möglich.22 Der Vollzug darf im Umkehrschluss jedoch erst im Verteidigungsfall beginnen. In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 sind (ähnlich Art. 12a Abs. 5 S. 1) lediglich Maßnahmen mit vorbereitenden Charakter schon im Vorfeld möglich. Um eine vorbereitende Maßnahme handelt es sich jedenfalls dann nicht mehr, wenn diese in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Gemeint sind in diesem Kontext eher das Schaffen der technischen Voraussetzungen, das Anpassen von Verwaltungsvorschriften oder die Schulung des Personals.23
- 1. Zum Verteidigungsfall siehe: Art. 115a GG Rn. 14 ff.
- 2. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115c Rn. 1.
- 3. BVerfGE 88, 203 (254) = NJW 1993, 1751.
- 4. Zur konkurrierenden Gesetzgebung siehe: Art. 74 GG.
- 5. Im Ergebnis auch: Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115c Rn. 1. Andere Auffassung: BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 63. Ed. 15.9.2025, GG Art. 115c Rn. 1.
- 6. Zur Gesetzgebungskompetenz siehe: Art. 70 GG.
- 7. So auch: BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 115c Rn. 1.
- 8. BVerfG, Urt. d. Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Rn. 1-123 = BVerfGE 110, 141/175.
- 9. Zu den Einspruchgesetzen siehe grundlegend: Art. 77 GG Rn. 66.
- 10. Zu den unüberwindbaren Hindernissen siehe: Art 115a GG Rn. 41 f.
- 11. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115c Rn. 2.
- 12. Zu den militärischen und zivilen Dienstpflichten siehe: Art. 12a GG Rn. 17 ff.
- 13. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 115c Rn. 2.
- 14. Zur Jumktimsklausel siehe: Art. 14 GG Rn 36.
- 15. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 115c Rn. 3.
- 16. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115c Rn. 2.
- 17. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115c Rn. 4.
- 18. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115c Rn. 3.
- 19. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 115c Rn. 6.
- 20. BeckOK GG/Schmidt-Radefeldt, 62. Ed. 15.6.2025, GG Art. 115c Rn. 7.
- 21. Hömig/Wolff/Kluth/Wisser, 14. Aufl. 2025, GG Art. 115c Rn. 4.
- 22. Vgl. oben 2.
- 23. Jarass in Jarass/Pieroth GG Art. 115c Rn. 4.
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