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Art. 14 GG - Eigentum und Erbrecht (Kommentar)
(1) ¹Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. ²Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) ¹Eigentum verpflichtet. ²Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) ¹Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. ²Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. ³Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. ⁴Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
1. Einleitung
Artikel 14 GG gewährleistet das Grundrecht auf Eigentum und ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechte im deutschen Verfassungsrecht. Die Eigentumsgarantie stellt sicher, dass das individuelle und wirtschaftliche Eigentum vor unberechtigten Eingriffen geschützt ist. Die Vorschrift kann entsprechend der jeweiligen Absätze wie folgt strukturiert werden:1
- Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum und Erbrecht. Deren Inhalte und Beschränkungen werden durch weitere Gesetze bestimmt.
- Art. 14 Abs. 2 GG regelt die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und knüpft an Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG an.
- Art. 14 Abs. 3 GG knüpft wieder an Sozialpflichtigkeit an, thematisiert jedoch mit der Enteignung.
Zweck des Grundrechts ist es, dem Einzelnen die Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich, also das Erworbene, zu sichern, um eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen.2 Art. 14 GG sichert das Eigentum und Erbrecht gleichzeitig als Rechtsinstitut von Verfassungsrang als solches. Das bedeutet, die Abschaffung von Privateigentum wird dadurch verhindert.3
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG soll verdeutlichen, dass es sich bei der Eigentumsfreiheit um ein vom Gesetzgeber weiter konkretisierungsbedürftiges Grundrecht handelt. Das heißt weiter, Eigentum und Erbrecht lassen sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht näher beschreiben. Es bedarf daher immer eines Rückgriffs auf andere Gesetze.4
2. Schutzbereich
Der Eigentumsbegriff in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG selbst unterliegt dem ständigen Wandel, da hierzu all das gehört, was zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß dem einfachen Recht als Eigentum definiert wird.5 Daraus folgt, dass Änderungen des einfachen Rechts, sofern diese eigentumsrelevant sind, gleichzeitig den Inhalt und die Beschränkungen des Eigentums bestimmen, also sowohl den Schutzbereich des Eigentums definieren, als auch als (ggf. gerechtfertigte) Eingriffe verstanden werden können.6
Das Erbrecht in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist eine spezielle Form des Eigentums. Ohne das Recht Sachen vererben zu können, wäre das Eigentum nur lebenslanger Nießbrauch.7 Das Erbrecht wird vor allem durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt (§§ 1922 ff. BGB), ist also ebenfalls durch das einfache Recht definiert.8 Der Gesetzgeber hat tendentiell jedoch weitergehende Möglichkeiten das Erbrecht einzuschränken, weil der Anknüpfungspunkt der Vermögensübergang ist.9
2.1. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit ist denkbar weit zu verstehen. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sowohl das Sach- als auch das Vermögensrecht, wobei hier Einzelheiten umstritten sind. Das Grundrecht schützt nicht nur das bestehende Eigentum, sondern auch die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu nutzen. Zusammengefasst gilt daher: Eigentum im Sinne von Art. 14 GG sind alle (privatrechtlichen) vermögenswerten Rechtspositionen. Insgesamt können diese von Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen wie folgt weiter aufgeteilt und kategorisiert werden10:
- Eigentum im Sinne des § 903 BGB,
- privatrechtliche vermögenswerte Rechtspositionen,
- vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen, soweit diese auf eigener Leistung beruhen,
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (umstritten)11.
Konkrete einzelne Beispiele, was als Eigentum geschützt sein kann, sind (nicht abschließend):
- Das Recht zum Besitz der gemieteten Wohnung12,
- das Recht, ein Grundstück (im Rahmen der Gesetze) zu bebauen13, zu veräußern oder eine Wohnung zu vermieten,
- das Erbbaurecht14, das Vorkaufsrecht bei eingetretenem Vorkaufsfall15, Forderungen des privaten Rechts16,
- Urheber-17, Patent-18, und Markenschutzrechte19,
- Aktien, bzw. das in einer Aktie verkörperte Anteilseigentum20,
- die Internet-Domain21,
- private Forschungsergebnisse22.
Nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst ist das Vermögen.23 Hier gelten insofern ähnliche Überlegungen wie bei § 823 Abs. 1 BGB. Art. 14 GG ist nur dann berührt, wenn der Staat auf eine konkrete Vermögensposition des Einzelnen in erheblicher Weise zugreift. Mit anderen Worten: Die Auferlegung erdrosselnder Steuern wird durch Art. 14 Abs. 1 GG ausgeschlossen.24 Daraus folgt, dass die bloße Auferlegung von Steuern nicht an dem Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG, sondern an dem des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.25 Die Eigentumsgarantie gewährleistet auch nicht die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Werts bestimmter Positionen.26 Außerdem sind bloße Chancen, Hoffnungen und Erwartungen oder der Erwerbsvorgang selbst nicht geschützt.27
2.2. Persönlicher Schutzbereich
Art. 14 GG schützt das Eigentum von natürlichen Privatpersonen als auch (inländischer) juristischer Personen des Privatrechts. Auf das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften, z. B. einer Gemeinde, erstreckt sich der Schutz der Eigentumsfreiheit nicht.28 Geschützt wird also nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.29
Für die Kirchen und Religionsgemeinschaften ist speziell der Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV zu beachten. Das Verhältnis zu Art. 14 GG ist in dem Zusammenhang jedoch umstritten.30
3. Inhalt der Eigentumsgarantie
Die Eigentumsgarantie umfasst und sichert nicht nur den Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Gebrauch, Genuss und Verfügung. Sie schützt somit nicht nur vor Enteignung, sondern auch vor unverhältnismäßigen Beschränkungen durch staatliche Maßnahmen.
3.1. Bestand des Eigentums
Bestandsschutz des Eigentums meint die verfassungsrechtlich geschützte Gewährleistung des Eigentums vor (staatlichem) Entzug.31 Da das Eigentum begrifflich alle vermögenswerten Rechte schützt, folgt daraus, dass es sich hierbei um subjektive (private) Rechte handeln muss, die einen materiellen Wert haben. Wie bereits erwähnt,32 zählen bloße Hoffnungen, Gewinnaussichten und Erfolgschanen nicht dazu, da diese sich noch nicht zu einem Recht verdichtet haben.33
Teile der Literatur stellen hier auf die Faustformel ab: Vermögenswerte Positionen sind nur insoweit geschützt, als der Eigentümer von Rechts wegen auf ihren Bestand vertrauen kann, da das Eigentum "geronnenes Vertrauen" ist.34
In der Rechtsprechung findet sich hingegen zur Abgrenzung von vermögenswerten Rechten und bloßen Gewinnaussichten eine breite Kasuistik:
- Vom Eigentumsschutz nicht umfasst ist die Erwartung, ein landwirtschaftliches Grundstück werde irgendwann zu Bauland35,
- der Eigentumsschutz gewährleistet bei Grundstücken auch keinen Anspruch auf Einräumung der größtmöglichen wirtschaftlich vorteilhaften Nutzungsweise36,
- der Betriebsinhaber wird nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass eine widerrufliche Genehmigung nicht widerrufen wird37,
- Straßenbauarbeiten müssen von einem an der Straße gelegenen Gewerbebetrieb, wie von anderen Anliegern auch, hingenommen werden, außer die Beeinträchtigungen wären von unerwarteter Schwere38,
- Art. 14 GG schützt nicht vor Konkurrenz39,
- auch die Erwartung, dass Subventionen weiter gewährt werden, ist nicht vom Bestandsschutz des Art. 14 GG gedeckt40.
3.2. Nutzung des Eigentums
Daneben ist die Möglichkeit geschützt, das Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Eigentümer hat also die Freiheit, sein Eigentum zu behalten, zu verwenden oder zu verbrauchen. Die bloße Nutzung des Eigentums zu rechtswidrigen, verbotenen Handlungen, ist jedoch nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (umstritten). Außerdem besteht in dem Zusammenhang auch die negative Eigentumsfreiheit. Das heißt, geschützt ist auch die Freiheit, das Eigentum nicht zu nutzen.41
3.3. Weitere besondere Aspekte des Eigentums
3.3.1. Verfahrensgarantie
Die Verfahrensgarantie der Eigentumsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 GG bedeutet, dass der Eigentümer seine Interessen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren geltend machen darf und durchsetzen kann (z. B. Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren).42 Wie weit diese Ausprägung der Eigentumsfreiheit jedoch im Einzelfall reicht, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.43 Vor allem aber im Mietrecht44 und Zwangsversteigerungsrecht45 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht des Eigentümers auf Verfolgung und Durchsetzung seiner Interessen betont.
3.3.2. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte
Vermögenswerte subjektiv-öffentlichre Rechte des öffentlichen Rechts fallen nur dann unter den Eigentumsbegriff, wenn sie ihrem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen, die derjenigen eines Eigentümers so nahe kommt, dass Art. 14 GG Anwendung finden muss.46 Weitere Voraussetzung ist, dass die öffentlich-rechtlichen Anwartschaften oder Ansprüche durch (nicht unerhebliche) eigene Leistung erworben wurden.47 Deshalb werden insbesondere Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.48
Im Zusammenhang und Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 GG und das dort verankerte Sozialsaatsprinzip sind Einzelheiten jedoch sehr umstritten.49 Im Ergebnis fallen somit sozialrechtliche Ansprüche und Leistungen, die vom Staat ohne Gegenleistung gewährt werden, nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit.50 Nicht zum Schutzbereich zählen damit also beispielsweise der Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (früher Hartz IV, jetzt Bürgergeld)51 oder Ansprüche auf Subventionen, Förderungen und andere Zuwendungen52.
Vermögensrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche von Berufsbeamten (und Richtern) werden in der Regel von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst. Diese Vorschrift ist daher im Hinblick auf Art. 14 GG spezieller.
4. Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmung und sonstige Eigentumsbeeinträchtigungen
Die nachfolgenden Ausführungen sind von einiger Komplexität. Daher sei zur besseren Orientierung eine Übersicht53 vorangestellt.
Enteignung | Inhalts- und Schrankenbestimmung | Sonstige Beeinträchtigungen | |
---|---|---|---|
Art des Eingriffs | Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen | Generelle und abstrakte Festlegung der Rechte und Pflichten des Eigentümers | Regelnde und faktische Einwirkung auf das Eigentum im Einzelfall ohne Enteignungscharakter |
Rechtsgrundlage | Art. 14 Abs. 3 GG | Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG | Inhalts- und schrankenbestimmende Vorschrift; bei faktischen Eingriffen genügt u. U. Aufgabenzuweisung |
Form | Durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) | Gesetz im materiellen Sinne | Verwaltungsakt oder faktische Beeinträchtigung |
Rechtmäßigkeitsanforderungen | Nur zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 4 S. 1 GG), Verhältnismäßigkeit, Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG: gleichzeitige Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung) | Verhältnismäßigkeit, wobei im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen durch Zubilligung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs im Gesetz ausgeglichen werden kann (ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung) | Bei Akten in Anwendung oder zum Vollzug inhalts- und schrankenregelnder Regelungen: Einhaltung der Grenzen dieser Regelung sowie Verhältnismäßigkeit im Einzelfall; bei anderen Eingriffen: Verhältnismäßigkeit |
Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sind die wichtigsten Eingriffe in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffen hängt, wie aufgezeigt, jedoch wiederum von der Qualifizierung des Eingriffs ab. Das heißt konkreter, die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen hat andere Anforderungen als eine Enteignung.
Ganz allgemein und unabhängig von der Differenzierung zwischen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lässt sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit wie folgt umschreiben: „Ein Eingriff liegt vor, wenn eine durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtsposition entzogen oder ihre Nutzung, ihre Verfügung, oder ihre Verwertung durch eine imperative Regelung oder durch eine mittelbar faktische Einwirkung beeinträchtigt wird."54
4.1. Inhalts- und Schrankenbestimmung
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG regelt als benannte denkbare Eingriffsform in das Eigentum die Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese muss stets durch Gesetz, also abstrakt-generelle Vorschrift, erfolgen, wobei jedes Gesetz im materiellen Sinne genügt, also auch gemeindliche Satzungen (z. B. ein Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB).55
Inhalts- und Schrankenbestimmungen können die Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen. Das heißt, sie können die Eigentümerbefugnisse vermehren oder verkürzen, also bestimmen, wie weit die als Eigentum geschützte Rechtsposition überhaupt reicht.56 Formell legen Inhalts- und Schrankenbestimmungen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest.57
Verkürzen die Inhalts- und Schrankenbestimmung die Eigentumsfreiheit, dann stellen sie, auch wenn sie dadurch das Eigentum für die Zukunft definieren, für das in der Vergangenheit begründete Eigentum einen Eingriff dar. Wichtig hiervon zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, wenn gesetzliche Bestimmungen die Eigentumsfreiheit konkret und individuell verkürzen. In dem Fall handelt es sich zwar um Eingriffe, jedoch nicht um solche durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.58
Die Unterscheidung zur Enteignung ist nicht immer einfach. Es ist denkbar, dass eine Inhaltsbestimmung des Eigentums darauf hinauslaufen kann, dass bestimmte Sachen (Rechte oder Güter) nicht mehr eigentumsfähig sind, obwohl sie nach bisherigem Recht geschützt waren. Es handelt sich im Kern also um rechtsvernichtende Inhaltsbestimmungen. Die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Inhaltsbestimmung lässt sich beispielsweise durch einen Geldausgleich herstellen, dies ist jedoch nicht zwingend.59.
4.2. Enteignung
Das Rechtsinstitut der Enteignung ist näher in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt. Sie ist ein schwerer und weitreichender Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum und daher als ultima-ratio-Maßnahme60 zu verstehen. Die Enteignung ist ein Rechtsinstitut für den Konfliktfall zwischen Privateigentum und Gemeinwohl.61
Begrifflich lässt sich Enteignung als Entziehung konkreter Rechtspositionen beschreiben, die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt sind und auf gezielte Güterbeschaffung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet ist.62 Schematisch lassen sich die Unterschiede zu einer Inhalts- und Schrankenbestimmung folgendermaßen zusammenfassend63 darstellen:
Enteignung | Inhalts- und Schrankenbestimmung |
---|---|
Konkret | Abstrakt |
Individuell | Generell |
Entzieht Eigentum | Belässt Eigentum wo es ist |
Dient öffentlichen Aufgaben | Definiert |
Eine Enteignung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügt. Danach muss die Enteignung
- dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG),
- durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (Art. 14 Abs. 3 S. 2 HS. 1 GG),
- das eine Entschädigung und dessen Ausmaß vorsieht (Art. 14 Abs. 3 S. 2 HS. 2 GG) und
- verhältnismäßig sein (Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG).
Das Erfordernis, dass die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen hat, schließt Enteignungen, die nicht der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder ausschließlich privaten Interessen dienen sollen, aus.64 Hingegen sind Enteignungen für Projekte, die zwar einerseits einem Unternehmen wirtschaftlich nutzen, aber andererseits auch öffentlichen Interessen dienen, in gewissen Grenzen möglich.65 Die Enteignung muss zum Wohl der Allgemeinheit tatsächlich erforderlich sein und stets einen bestimmten Zweck erfolgen. Das bedeutet, bei der Prüfung des Merkmals sind strenge Anforderungen zu stellen, da ein hinreichend schwerwiegendes, spezifisches öffentliches Interesse vorliegen muss.66
Die Enteignung kann durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen. Im Falle der Legalenteignung sind zusätzliche Anforderungen an das Enteignungsgesetz zu stellen, weil gegen ein Gesetz kein Rechtsweg zur Verfügung steht - der Enteignete ist auf den (außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde angewiesen.67 Das Gesetz muss genau regeln, ob und für welche Vorhaben, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig ist und der im Allgemeininteresse liegende Zweck muss dauerhaft gesichert sein.68
Der Regelfall ist hingegen die Administrativenteignung, die in einem förmlichen Enteignungsverfahren und durch Verwaltungsakt erfolgt (vgl. z. B. §§ 17 ff. Landesenteignungsgesetz (LEntG) vom 6. April 1982; Art. 19 ff. Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978).
Sofern eine Legalenteignung vorliegt, muss das Enteignungsgesetz nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 HS. 2 GG (Junktimklausel) eine Entschädigungsregelung vorsehen, andernfalls ist die Enteignung verfassungswidrig.69 Die Enteignungsgesetze der Länder regeln stets Art und Ausmaß der Entschädigung (vgl. z. B. §§ 5, 7 ff. LEntG, Art. 8 ff. BayEG).
Außerdem muss die Enteignung stets, wie jeder staatliche Eingriffsakt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Konkret auf Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG bezogen bdedeutet dies, dass eine gerechte Abwägung durch die Gesetzgebung im Fall der Legalenteignung oder durch die Verwaltung im Fall der Administrativenteignung zu erfolgen hat. Das bedeutet auch, die Enteignungsentscheidung soll das Ergebnis eines Interessenausgleichs sein (s. angedeutet z. B. in § 27 LEntG, Art. 29 BayEG) und nicht die einseitige Anerkennung der Interessen des Betroffenen, aber auch nicht allein die der Allgemeinheit.70
Im Hinblick auf den Rechtsschutz bei einer Enteignung ist wie folgt zu differenzieren:
- Findet die Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) statt, kann der Enteignete, wie erwähnt, Verfassungsbeschwerde erheben,
- im Fall der Enteignung durch Verwaltungsakt (Administrativenteignung) ist, findet der Rechtsschutz (sofern nicht abgeschafft) vor der Widerspruchsbehörde oder den Verwaltungsgerichten statt,
- ist allein die Höhe der Entschädgiung nach der Enteignung umstritten, sind die Zivilgerichte nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG für den Rechtsschutz allein zuständig. Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich der Termin der Zustellung des Bescheids über die Entschädigungsfestsetzung.71
4.3. Sonstige Eingriffe
Die Enteignung ist ein Sonderfall der Aufopferung (§§ 74, 75 Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten).72 "Es ist jedoch auch denkbar, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Eigentumspositionen des Einzelnen beeinträchtigt, ohne dass dies in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung oder einer Enteignung erfolgt. Derartige Eingriffe, die einer Enteignung ähneln und bem betroffenen zugunsten des Gemeinwohls ein nicht zumutbares Sonderopfer abnötigen, müssen grundsätzlich nicht entschädigungslos hingenommen werden."73 Die beiden wichtigsten Eingriffe sind der enteignungsgleiche Eingriff und der enteignende Eingriff.
Es handelt sich dabei um Rechtsinstitute des deutschen Staatshaftungsrechts, welches größtenteils unkodifiziert ist. Ob an den Rechtsinstituten noch festgehalten werden kann, ist umstritten.74 Der ablehndnend Meinung kann jedenfalls entgegengehalten werden, dass es auch faktische Eigentumsbeeinträchtigungen, z. B. durch Realakt, geben kann. Wenn die faktische Eigentumsbeeinträchtigung rechtmäßig ist, ist sie zwar hinzunehmen. Sie darf jedoch nicht unzumutbar sein. Zur Herstellung der Zumutbarkeit kann eine Entschädigung aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs notwendig sein, weil die Folgewirkung einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme unverhältnismäßig ist.75
5. Sozialbindung und Sozialpflichtigkeit des Eigentums
Mit Art. 14 Abs. 2 GG bringt das Grundgesetz die Sozialbindung des Eigentums zum Ausdruck. Eigentum hat danach also eine Gemeinschaftsgebundenheit und Gemeinschaftsbezogenheit.76 Hieraus ergibt sich, dass die Befugnis des Gesetzgebers zur Beschränkung des Privateigentums umso weiter reicht, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht.77
Konkretes Beispiel für den sozialen Bezug und die soziale Funktion einer Sache zu ihrer Umgebung bilden beispielsweise Kulturdenkmäler (der Baukunst).78
6. Europarechtliche Einflüsse
Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes steht auch im Einklang mit dem europäischen Recht, insbesondere mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die ursprüngliche Fassung der EMRK enthält jedoch keine Regelung über die Eigentumsfreiheit, diese kam erst durch das Zusatzprotokoll hinzu (s. Art. 1 ZP EMRK). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Eigentumsfreiheit um ein Menschenrecht handelt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beeinflusst die Auslegung und Anwendung des Artikels 14 GG.
Außerdem wird Art. 14 GG noch flankiert durch Art. 17 GRCh. In dem Zusammenhang ist insbesondere Art. 17 Abs. 2 GRCh hervorzuheben, wonach der Schutz des geistigen Eigentums betont wird.
- 1. So auch: Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 96.
- 2. BVerfGE 50, 290 = BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und BvL 21/78 - Rn. 149.
- 3. BVerfGE 24, 367 = BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - Leitsatz Ziff. 3, Rn. 94.
- 4. Schroeder, Grundrechte, 4. Aufl. (2016), Rn. 622.
- 5. BVerfGE 58, 300 = BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - Rn. 163.
- 6. Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 899.
- 7. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 102.
- 8. BVerfGE 99, 341 = BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - Rn. 43 ff.
- 9. BVerfGE 112, 332 = BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 188/03 - Rn. 61 ff.
- 10. Nach einer Übersicht bei Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 44 <S. 67>.
- 11. Eher ablehnend: Z. B. BVerfGE 77, 84 = BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 - 1 BvR 1086, 1468, 1623/82 - Rn. 111 f.; eher dafür: Z. B. BVerwGE 81, 49 = BVerwG, Urteil vom 08.12.1988 - 3 C 6.87 - Rn. 25.
- 12. BVerfGE 89, 1 = BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - Rn. 19 f.
- 13. BVerfGE 35, 263 = BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 - Rn. 46.
- 14. BVerfGE 79, 174 = BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - Leitsatz Ziff. 2, Rn. 65.
- 15. BVerfGE 83, 201 = BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - Leitsatz Ziff. 2.
- 16. BVerfGE 112, 93 = BVerfG, Beschluss vom 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03 - Rn. 46.
- 17. BVerfGE 77, 263 = BVerfG, Urtei vom 04.11.1987 - 1 BvR-(2) 1611/84; BVerfGE 31, 229 = BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 - Leitsatz Ziff. 1.
- 18. BVerfGE 36, 281 = BVerfG, Beschluss vom 15.01.1974 - 1 BvL 5, 6, 9/70 - Rn. 32.
- 19. BVerfGE 51, 193 = BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 - Leitsatz Ziff. 3.
- 20. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94.
- 21. BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02
- 22. BVerwG, Beschluss vom 04.01.2024 - 20 F 3/22 - Leitsatz Ziff. 2.
- 23. BVerfGE 4, 7 = BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54 - Rn. 34.
- 24. BVerfGE 14, 221 = BVerfG, Urteil vom 24.07.1962 - 2 BvL 15, 16/61 - Rn. 81; BVerfGE 108, 186 = BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 2 BvL 1/01 - Rn. 164.
- 25. BVerfGE 19, 253 = BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - Rn. 10, 43 f.; BVerfGE 78, 249 = BVerfG, Beschluss vom 08.07.1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - Rn. 83.
- 26. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08 - Rn. 38.
- 27. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 44 <S. 67>.
- 28. BVerfGE 61, 82 = BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - Leitsatz Ziff. 1.
- 29. S. Fn. 28: BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - Rn. 83.
- 30. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 14 Rn. 3 a. E.
- 31. S. Fn. 12: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - Rn. 22.
- 32. S. Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 - 1 BvR 1086, 1468, 1623/82 - Rn. 111.
- 33. Ipsen, StaatsR II Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 724; BVerfGE 30, 292 = BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - Rn. 122.
- 34. Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 912.
- 35. BGHZ 62, 96 = BGH, Urteil vom 28.01.1974 - III ZR 11/72.
- 36. S. Fn. 5: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - Rn. 191.
- 37. BVerwGE 62, 224 = BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 7 C 34.77 - Rn. 12 f.
- 38. BGHZ 57, 359 = BGH, Urteil vom 20.12.1971 – III ZR 79/69 - S. 11 ff.
- 39. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 14 Rn. 4 a. E.
- 40. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 5 C 10.05.
- 41. Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 914.
- 42. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 70 <S. 73>.
- 43. Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 918.
- 44. Z. B. BVerfGE 53, 352 = BVerfG, Beschluss vom 12.03.1980 - 1 BvR 759/77 - Rn. 12 ff.
- 45. BVerfGE 46, 325 = BVerfG, Beschluss vom 07.12.1977 - 1 BvR 734/77 - Rn. 18 ff.
- 46. Ständige Rechtsprechung, s. z. B.: BVerfGE 4, 219 = BVerfG, Beschluss vom 21.07.1955 - 1 BvL 33/51 - Leitsatz Ziff. 3, Rn. 60.
- 47. BVerfGE 69, 272 = BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 112 ff.
- 48. BVerfGE 100, 1 = BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 119 ff.
- 49. Anschauliche Darstellung des Meinungsstreits bei Ipsen, StaatsR II Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 732 m. w. N.
- 50. BVerfGE 16, 94 = BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 - Rn. 42.
- 51. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 14 Rn. 27.
- 52. BVerfGE 97, 67 = BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - Rn. 53.
- 53. Aus Ziekow, Öffentliches WirtschaftsR, 5. Aufl. (2020), § 3 Rn. 34 <S. 27>.
- 54. Schroeder, Grundrechte, 4. Aufl. (2016), Rn. 635.
- 55. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 56 <S. 70>
- 56. BVerfGE 72, 66 = BVerfG, Beschluss vom 12.03.1986 - 1 BvL 81/79.
- 57. S. Fn. 5: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - Rn. 144.
- 58. Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 920 f.
- 59. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 104; s. FN. 15, Rn. 49 f.
- 60. S. Fn. 3: BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - Rn. 141.
- 61. Ipsen, StaatsR II Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 754.
- 62. S. Fn. 14: BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - Rn. 66; BVerfGE 104, 1 = BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - Rn. 30.
- 63. Ohne grafische Darstellung: Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 923
- 64. BVerfGE 38, 175 = BVerfG, Beschluss vom 12.11.1974 = 1 BvR 32/68 - Rn. 17 ff.
- 65. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 65.
- 66. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 14 Rn. 15.
- 67. Ipsen, StaatsR II Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 756; Oberrath*, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 4. Kapitel, Rn. 68; BVerfGE 45, 297 = BVerfG, Beschluss vom 10.05.1977 - 1 BvR 514/68 und 323/69 - Leitsatz Ziff. 1, Ziff. 3, 129 ff.
- 68. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 14 Rn. 15, 17, je m. w. N.
- 69. S. Fn. 3: BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - Leitsatz Ziff. 9.
- 70. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 14 Rn. 18; s. Fn. 3: BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - Rn. 182 f.
- 71. Antoni, a. a. O., mit Verweis auf: BGHZ 40, 87 = BGH, Urteil vom 27.06.1963 – III ZR 166/61.
- 72. Ipsen, StaatsR II Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 751.
- 73. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 14 Rn. 105.
- 74. Wohl dagegen: Pieroth/Schlink, Grundrechte StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 947 mit Verweis auf BVerfGE 58, 300 <s. Fn. 5, Rn. 120>; wohl dafür: Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 14 Rn. 106 ff. m. w. N.
- 75. S. Lindner, Öffentliches Recht, 1. Aufl. (2012), Rn. 700.
- 76. S. Fn. 23: BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54 - Rn. 29.
- 77. BVerfGE 70, 191 = BVerfG, Beschluss vom 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 - Rn. 34.
- 78. Hammer in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), Einführung, Rn. 12.