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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Einleitung

Daten
Titel: 
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Kurztitel: 
Allgemeines Landrecht
Abkürzung: 
ALR
Datum: 
01.06.1794

EINLEITUNG des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten. (Einleitung - Erster Theil - Zweyter Theil)

I. Von den Gesetzen überhaupt.

§. 1. Das allgemeine Gesetzbuch enthält die Vorschriften, nach welchen die Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats, so weit dieselben nicht durch besondre Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind.

§. 2. Besondre Provinzialverordnungen, und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche Bestätigung die Kraft der Gesetze.

§. 3. Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetzliche Kraft haben sollen, müssen den Provinzial-Gesetzbüchern einverleibt seyn.

§. 4. In so fern aber durch Observanzen etwas bestimmt wird, was die Gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum Erfolge einer gesetzlichen Bestimmung, dabey sein Bewenden.

§. 5. Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände, getroffenen Verordnungen können in andern Fällen, oder bey andern Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden.

§. 6. Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.

Abfassung der Gesetze.

§. 7. Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besondern Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt, oder erklärt werden sollen, muß, vor der Vollziehung, der Gesetzcommißion zur Prüfung vorgelegt werden.

§. 8. Die Gesetzcommißion muß, ausser der Rücksicht auf die bereits vorhandenen Gesetze und Rechte, ihr Gutachten zugleich auf die Billigkeit und Nutzbarkeit der vorgeschlagnen neuen Verordnung richten, und eine deutliche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in Vorschlag bringen.

§. 9. Die Vorgesetzten eines jeden Departements im Staatsrathe müssen dafür haften, daß dieser Anordnung in keinem Falle entgegen gehandelt werde.

Publication.

§. 10. Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht worden.

§. 11. Es müssen daher alle gesetzliche Verordnungen, ihrem völligen Inhalte nach, an den gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen, und im Auszuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden.

§. 12. Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats, sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publizirten Gesetzes entschuldigen.

§. 13. Nur in dem Falle, wo vorhin erlaubte, oder als gleichgültig angesehene Handlungen durch Strafgesetze eingeschränkt, oder verboten worden, soll der Uebertreter mit dem Einwande:
daß er, ohne Vernachläßigung seiner Pflichten, vor der vollbrachten That, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen, annoch gehört werden.

Anwendung der Gesetze.

§. 14. Neue Gesetze können auf schon vorhin vorgefallene Handlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden.

§. 15. Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundene und gehörig publizirte Erklärung eines ältern Gesetzes aber giebt, in allen noch zu entscheidenden Rechtsfällen, den Ausschlag.

§. 16. Soll nur die äußere Form einer Handlung geändert, und diese Vorschrift bey allen noch abzuändern möglichen Handlungen beobachtet werden, so muß das Gesetz hierzu eine hinlängliche Frist bestimmt haben.

§. 17. Frühere Handlungen, welche, wegen eines Mangels der Förmlichkeit, nach den alten Gesetzen ungültig seyn würden, sind gültig, in so fern nur die nach den neuern Gesetzen erforderlichen Förmlichkeiten, zur Zeit des darüber entstandnen Streits, dabey angetroffen werden.

§. 18. Die Minderung der in einer ältern Verordnung festgesetzten Strafe kommt auch demjenigen Uebertreter zu statten, an welchem diese Strafe, zur Zeit der Publication des neuem Gesetzes, noch nicht vollzogen war.

§. 19. In so fern aber aus einer verbotenen Handlung Privatrechte entspringen, muß auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen werden.

§. 20. Ist es zweifelhaft: ob das Verbrechen vor oder nach der Publication des neuen Gesetzes vorgefallen sey, so muß, bey Bestimmung der Strafe, das mildere Gesetz zum Grunde der Entscheidung genommen werden.

§. 21. Uebrigens stehen, bey Beurtheilung einzelner Streitfragen, die allgemeinen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besondern Statuten, und diese endlich den auf andre Art wohlerworbnen Rechten nach.

Wen die Gesetze verbinden.

§. 22. Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.

Ueberhaupt.

§. 23. Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsitz hat.

§. 24. Eine bloße Entfernung aus seiner Gerichtsbarkeit, bey welcher die Absicht, einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuverlässigkeit erhellet, verändert die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht.

§. 25. So lange jemand noch keinen bestimmten Wohnsitz hat, werden seine persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Orte seiner Herkunft beurtheilt.

§. 26. Ist der Ort seiner Herkunft unbekannt, oder außerhalb der Königlichen Lande, so gelten die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs, oder die besondern Gesetze seines jedesmaligen Aufenthalts, so wie nach den einen, oder den andern, eine von ihm unternommene Handlung am füglichsten bestehen kann.

§. 27. Hat jemand einen doppelten Wohnsitz, so wird seine Fähigkeit zu handeln, nach den Gesetzen derjenigen von beyden Gerichtsbarkeiten beurtheilt, welche die Gültigkeit des Geschäfts am meisten begünstigen.

Bey beweglichen Sachen.

§. 28. Das bewegliche Vermögen eines Menschen wird, ohne Rücksicht seines gegenwärtigen Aufenthalts, nach den Gesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit desselben beurtheilt. (§. 23. sqq.)

§. 29. Bey einer doppelten Gerichtsbarkeit haben die Rechte des Ortes, wo sich die Sache befindet, den Vorzug.

§. 30. Ist aber in einem solchen Falle (§. 29.) das Mobiliarvermögen, zur Zeit der sich darauf beziehenden Handlung, an einem dritten Orte, so finden die Gesetze desjenigen Orts Anwendung, welche dem gemeinen Rechte der Preußischen Staaten am nächsten kommen.

§. 31. Das bewegliche Vermögen eines Menschen, der keinen bestimmten Wohnsitz hat, wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts, jedoch mit Rücksicht auf seinen persönlichen Stand, beurtheilt.

Bey unbeweglichen Sachen.

§. 32. In Ansehung des unbeweglichen Vermögens gelten, ohne Rücksicht auf die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich dasselbe befindet.

Bey der Form der Handlungen.

§. 33. Provinzialgesetze und Statuten, welche die äußerliche Feyerlichkeit einer Handlung bestimmen, gelten nur bey Handlungen, die unter der Gerichtsbarkeit, für welche das Gesetz gegeben ist, von den ihr unterworfenen Personen vorgenommen werden.

In Ansehung der Fremden.

§. 34. Auch Unterthanen fremder Staaten-welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden.

§. 35. Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen Verträge über daselbst befindliche Sachen schließt, in Ansehung seiner Fähigkeit zu handeln, nach denjenigen Gesetzen beurtheilt, nach welchen die Handlung am besten bestehen kann.

§. 36. Den Gesandten und Residenten auswärtiger Mächte, so wie den in ihren Diensten stehenden Personen, bleiben ihre Befreyungen, nach dem Völkerrechte, und den mit den verschiedenen Höfen obwaltenden Verträgen, vorbehalten.

§. 37. Eingeborne Vasallen und Unterthanen, welche mit Erlaubniß des Landesherrn von einem fremden Hofe beglaubigt worden, bleiben in ihren Privathandlungen den Landesgesetzen unterworfen.

§. 38. Die vom Staate an fremde Höfe beglaubigten Gesandten werden nach den Gesetzen der einländischen Gerichtsbarkeit, unter welcher sie zuletzt, vor dem Antritte der Gesandschaft, ihren Wohnsitz gehabt haben, beurtheilt.

§. 39. Sind aber dieselben Ausländer, so gelten, in Ansehung ihrer, wenn sie in hiesigen Landen belangt werden, die Vorschriften des hiesigen gemeinen Rechts.

§. 40. Wem die Gesetze auf der einen Seite Verbindlichkeiten auflegen, dem kommen sie auf der andern Seite durch ihren Schutz auch wieder zu statten.

§. 41. Fremde Unterthanen haben also, bey dem Betriebe erlaubter Geschäfte in hiesigen Landen, sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen, so lange sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen.

§. 42. Die Verschiedenheit der Rechte auswärtiger Staaten macht von dieser Regel noch keine Ausnahme.

Vom Retorsionsrechte.

§. 43. Wenn aber der fremde Staat, zum Nachtheil der Fremden überhaupt, oder der hiesigen Unterthanen insbesondere, beschwerende Verordnungen macht, oder dergleichen Mißbräuche wissentlich gegen diesseitige Unterthanen duldet, so findet das Wiedervergeltungs-Recht statt.

§. 44. Unterrichter sollen, ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten, gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen.

§. 45. Dagegen können aber auch Fremde durch Abtretung ihrer Rechte an hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen, sich dem Retorsionsrechte nicht entziehn.

Auslegung der Gesetze.

§. 46. Bey Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen keinen andern Sinn beylegen, als welcher aus den Worten, und dem Zusammenhange derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellet.

§. 47. Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muß er, ohne die prozeßführenden Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen.

§. 48. Der anfragende Richter ist zwar schuldig, den Beschluß der Gesetzcommißion bey seinem folgenden Erkenntniß in dieser Sache zum Grunde zu legen; den Parteyen bleiben aber die gewöhnlichen Rechtsmittel dagegen unbenommen.

§. 49. Findet der Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des streitigen Falles dienen könnte, so muß er zwar nach den in dem Gesetzbuche angenommenen allgemeinen Grundsätzen, und nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandnen Verordnungen, seiner besten Einsicht gemäß, erkennen.

§. 50. Er muß aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der Gesetze dem Chef der Justitz so fort anzeigen.

§. 51. Sollte durch dergleichen Anzeige in der Folge ein neues Gesetz veranlaßt werden, so kann dasselbe doch auf die vorher schon gültig vollzognen Handlungen keinen Einfluß haben.

§. 52. Betrifft die Frage ein Provinzialgesetz, Statut, oder Privilegium, so muß, ehe die Sache der Gesetzcommission vorgelegt wird, das Gutachten der Provinzial-Landescollegien von dem Justizdepartement darüber erfordert werden.

§. 53. Wo kein Provinzial-Landesgesetz, oder andre dergleichen besondre Bestimmung vorhanden ist, hat es allemal bey den Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs sein Bewenden.

§. 54. Privilegien und verliehene Freyheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen.

§. 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freyheiten so zu deuten, daß die wohlthätige Absicht des Gebers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde.

§. 56. Privilegien und Freyheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen.

§. 57. Außerdem sind alle dergleichen besondre Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.

§. 58. Uebrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifelhaften Falle, mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung, Rücksicht zu nehmen.

Aufhebung der Gesetze.

§. 59. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehoben werden.

§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer, Erkenntnisse der Richter, oder durch die in einzelnen Fällen ergangenen Verordnungen neue Gesetze eingeführt werden können; eben so wenig können schon vorhandne Gesetze auf dergleichen Art wieder aufgehoben werden.

§. 61. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht in letztern die Aufhebung der erstern deutlich verordnet ist.

§. 62. Bey Aufhebung besondrer Statuten, Provinzialgesetze, und Privilegien, müssen diejenigen, die es zunächst angehet, mit ihrer Nothdurft gehört werden.

§. 63. Privilegien, welche einer bestimmten Person verliehen worden, erlöschen mit dem Abgange des Privilegirten.

§. 64. Dagegen gehen Rechte und Privilegien, welche der Sache ankleben, auf einen jeden Besitzer über, in so fern die Gesetze, oder die Verleihungsurkunden, nicht ausdrücklich ein Anderes besagen.

§. 65. Ist ein oder anderer Besitzer zur Ausübung des der Sache anklebenden Rechts unfähig, so ruhet dieses Recht so lange, bis die rechtlichen Hindernisse wieder gehoben sind.

§. 66. Ist das Privilegium, oder Recht, auf die Person, in Verbindung mit der Sache, gerichtet, so erlöscht dasselbe durch die Trennung des Besitzers und der Sache.

§. 67. Privilegien, welche nur auf eine bestimmte Zeit verliehen worden, erlöschen mit derselben Ablauf.

§. 68. Ist das Privilegium ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe, ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden.

§. 69. Auch Privilegien, welche zu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden kann.

§. 70. Privilegia, auch solche, die durch einen lästigen Vertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegen hinlängliche Entschädigung des Privilegirten, wieder aufheben.

§. 71. Die Entschädigung selbst kann nicht anders, als durch Vertrag, oder rechtliches Erkenntniß festgesetzt werden.

§. 72. Wer eines groben Mißbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger, durch richterliches Erkenntniß schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kann keine Entschädigung dafür fordern.

II. Allgemeine Grundsätze des Rechts.

§. 73. Ein jedes Mitglied des Staats ist, das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhältniß seines Standes und Vermögens, zu unterstützen verpflichtet.

Verhältniß des Staats gegen seine Bürger.

§. 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.

§. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.

§. 76. Jeder Einwohner des Staats ist den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern berechtigt.

§. 77. Dagegen ist niemand sich durch eigne Gewalt Recht zu verschaffen befugt.

§. 78. Die Selbsthülfe kann nur in dem Falle entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde.

§. 79. Die Entscheidung der vorfallenden Streitigkeiten, so wie die Bestimmung der zu verhängenden Strafen, muß den einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesenen Gerichten überlassen werden.

§. 80. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats, und seinen Unterthanen, sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.

§. 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.

Quelle des Rechts.

§. 82. Die Rechte des Menschen entstehn durch seine Geburt, durch seinen Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine bestimmte Wirkung verbunden haben.

§. 83. Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.

§. 84. Die besondern Rechte und Pflichten der Mitglieder des Staats beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem ein jeder gegen den andern, und gegen den Staat selbst, sich befindet.

§. 85. Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.

§. 86. Rechte, welche durch die Gesetze nicht unterstützt werden, heissen unvollkommen, und begründen keine gerichtliche Klage oder Einrede.

§. 87. Handlungen, welche weder durch natürliche, noch durch positive Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt.

Ausübung der Rechte.

§. 88. So weit jemand ein Recht hat, ist er, dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben, befugt.

§. 89. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.

§. 90. Wer ein Recht hat, ist zu allen Vortheilen, die er sich durch dessen gesetzmäßigen Gebrauch verschaffen kann, wohl befugt.

§. 91. Das Recht zum Größern oder Mehrern, schließt das Recht zum Geringem oder Wenigem gleicher Art in sich.

§. 92. Aus dem Rechte des Einen folgt die Pflicht des Andern, zur Leistung oder Duldung dessen, was die Ausübung des Rechts erfordert.

§. 93. Werden andern in der Ausübung seines Rechts hindert, beleidigt denselben, und wird ihm, für allen daraus erwachsenen Schaden und Nachtheil, verantwortlich.

§. 94. Wer aber sein Recht nach den Gesetzen ausübt, ist zum Ersatze eines bey dieser Gelegenheit entstandnen Schadens nicht verbunden. (Th. L Tit. VI. §. 36. 37. 38.)

Collision.

§. 95. Wenn das Recht des Einen der Ausübung des Rechts eines Andern entgegen steht, so muß das mindere Recht dem stärkern weichen.

§. 96. In Ermangelung besondrer gesetzlicher Vorschriften muß der, welcher durch Ausübung seines Rechts einen Vortheil sucht, dem nachstehen, der nur einen Schaden abzuwenden bedacht ist.

§. 97. Sind die in Collision kommenden Rechte von gleicher Beschaffenheit, so muß jeder der Berechtigten von dem seinen so viel nachgeben, als erforderlich ist, damit die Ausübung beyder zugleich bestehen könne.

§. 98. Bis zur erfolgenden richterlichen Bestimmung des entstandnen Collisionsfalles, muß die Sache zwischen den Berechtigten in dem Stande bleiben, in welchem sie bis dahin gewesen ist.

Uebertragung der Rechte.

§. 99. Rechte, welche an eine bestimmte Person, oder an gewisse Eigenschaften derselben, nicht gebunden sind, können von dem Einen auf den Andern übertragen werden.

§. 100. Wer einem Andern sein Recht überträgt, von dem wird vermuthet, daß er demselben zugleich alle damit verbundenen Vortheile habe übertragen wollen.

§. 101. Niemand aber kann dem Andern mehrere Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

Verlust der Rechte.

§. 102. Rechte, welche nur der Person ankleben, verschwinden durch derselben Tod.

§. 103. Rechte aber, welche zum freyen Eigenthum gerechnet werden, gehen mit dem Tode des Besitzers auf Andre, nach näherer Bestimmung der Gesetze, über.

§. 104. Die bloß an den Stand gebundnen Rechte können von dem Besitzer, aus eigner Macht, auf Andere nicht übertragen werden, und gehen mit dem Stande verloren.

§. 105. Daß jemand sich seines Rechts habe begeben wollen, wird nicht vermuthet.

§. 106. Die Willensäußerung zur Entsagung oder Uebertragung eines Rechts muß also deutlich und zuverläßig seyn.

§. 107. Doch kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, ein Recht auch durch den unterlaßnen Gebrauch, oder durch den Mißbrauch desselben, verloren gehn.

§. 108. Das Recht, welches von dem Daseyn oder der Dauer eines andern Rechts, oder einer Sache abhängt, geht mit dem Recht oder der Sache, worauf es beruhet, zugleich verloren.