Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Zweyter Theil

Daten
Titel: 
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Kurztitel: 
Allgemeines Landrecht
Abkürzung: 
ALR
Datum: 
01.06.1794

ZWEYTER THEIL des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten. (Einleitung - Erster Theil - Zweyter Theil)

Inhaltsverzeichnis 

Erster Titel. Von der Ehe

§. l. Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder.

§. 2. Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.

Erster Abschnitt. Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe

Eheverbote wegen zu naher Verwandtschaft.

§. 3. Ehen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind gänzlich verboten.

§. 4. Auch Ehen zwischen voll- und halbbürtigen in oder außer der Ehe erzeugten Geschwistern sind unzuläßig.

§. 5. Stief- oder Schwieger-Aeltern dürfen sich mit ihren Stief- oder Schwieger-Kindern ohne Unterschied des Grades, nicht verheirathen.

§. 6. Diese Eheverbote (§. 5.) dauern fort, wenn gleich die Ehe, wodurch die Verbindung zwischen Stief- oder Schwieger-Aeltern und Kindern entstanden war, durch Tod oder richterlichen Ausspruch wieder getrennt worden.

§. 7. In allen übrigen Graden der Verwandtschaft und Schwägerschaft ist die Ehe erlaubt, und bedarf es dazu keiner Dispensation.

§. 8. Nur wenn jemand die Schwester seines Vaters, oder seiner Mutter, oder eines weitern Verwandten in aufsteigender Linie, die an Jahren älter ist, heirathen will, muß er dazu die Erlaubniß des Staats nachsuchen.

§. 9. Diese Erlaubniß soll nur aus erheblichen Gründen, und wenn eine solche Ehe beyden Theilen augenscheinlich vortheilhaft ist, ertheilt werden.

§. 10. In den durch die Gesetze des Staats schlechterdings verbotenen Graden (§. 3-6.) findet keine Dispensation, sie werde ertheilt von wem sie will, mit rechtlicher Wirkung statt.

§. 11. In wie fern aber katholische Glaubensgenossen, in den durch die Landesgesetze erlaubten Fällen, die Dispensation der geistlichen Obern, nach den Grundsätzen ihrer Religion nachzusuchen haben, bleibt dem Gewissen derselben überlassen.

§. 12. Doch verliert eine Ehe, welche nach den Landesgesetzen erlaubt ist, dadurch, daß die Dispensation der geistlichen Obern nicht nachgesucht, oder versagt worden, nichts von ihrer bürgerlichen Gültigkeit.
Zwischen angenommenen Aeltern und Kindern

§. 13. Zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, kann so lange, als die Adoption nicht auf gesetzmäßige Art wieder aufgehoben worden, keine gültige Heirath geschlossen werden.

Zwischen Vormündern und Pflegebefohlnen.

§. 14. Ein Vormund soll während seiner Vormundschaft, ohne vorhergegangene Untersuchung und Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts, weder sich selbst, noch seine Kinder, mit seinen Pflegebefohlnen verehlichen.

§. 15. Auf Curatoren, welche Pflegebefohlnen bloß zu einem mit keiner fortwährenden Administration verbundenen einzelnen Geschäfte zugeordnet worden, ist dieses Eheverbot nicht zu deuten.

Verbot der Polygamie.

§. 16. Ein Mann kann nur Eine Frau, und eine Frau nur Einen Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben.

Von Ehen schon verheirathet gewesener Personen.

§. 17. Wer zur zweyten und fernern Ehe schreiten will, muß die Trennung der letztvorhergehenden Ehe sowohl dem Pfarrer, welcher das Aufgebot, als demjenigen, welcher die Trauung verrichten soll, nachweisen.

§. 18. Sind aus einer vorhergehenden Ehe Kinder vorhanden, welche wegen minderjährigen Alters, oder sonst, sich selbst nicht vorstehen können: so muß deren gesetzliche Abfindung nachgewiesen; oder doch ein Erlaubnißschein des vormundschaftlichen Gerichts vor der Trauung beygebracht werden.

§. 19. Wittwen und geschiedne Frauen, welche sich aus der vorigen Ehe geständlich oder notorisch schwanger befinden, müssen, ehe sie zu einer femern Ehe schreiten können, ihre Entbindung abwarten.

§. 20. Außer diesem Falle dürfen Wittwen und geschiedne Frauen nicht eher, als Neun Monathe nach Trennung der vorigen Ehe, sich wieder verheirathen.

§. 21. Ist jedoch die vorige Ehe wegen böslicher Verlassung getrennt worden: so kann der geschiedene Theil sogleich, nachdem das Urtel die Rechtskraft erlangt hat, zur fernern Ehe schreiten.

§. 22. Auch in andern Fällen kann der ordentliche Richter einer Wittwe, oder geschiednen Frau, die anderweitige Verheirathung derselben noch vor Ablauf der Neun Monathe zulassen, wenn nach den Umständen, und dem Urtheile der Sachverständigen, eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist.

§. 23. Doch soll dergleichen Dispensation vor Ablauf Dreyer Monathe, nach getrennter voriger Ehe, niemals ertheilt werden.

§. 24. Ein Wittwer kann erst nach Verlauf von Sechs Wochen, nach dem Ableben der vorigen Frau, sich wieder verheirathen.

Verbot der Ehe zwischen Personen, welche Ehebruch mit einander getrieben haben.

§. 25. Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden wurden, dürfen diejenigen, mit welchen sie den Ehebruch getrieben haben, nicht heirathen.

§. 26. Auch diejenigen, welche durch verdächtigen Umgang, oder sonst gestiftete Mißhelligkeiten, Anlaß zu Trennung einer Ehe gegeben haben, sollen die geschiedene Person nicht ehelichen.

§. 27. Ist aber der Ehebruch, oder der verdächtige Umgang, oder die Stiftung von Mißhelligkeiten, in dem Scheidungsprocesse nicht gerügt, oder von dem Richter nicht als die Ursache der erkannten Scheidung befunden worden: so verdient eine später erfolgende Anzeige keine Rücksicht.

§. 28. Sind mit dem Ehebruche, oder verdächtigen Umgange, Nachstellungen gegen das Leben des andern Ehegatten verbunden gewesen: so findet zwischen dem schuldigen Ehegatten, und dessen Zuhalter, eine Heirath auch alsdann nicht statt, wenn gleich die vorige Ehe nur durch den Tod getrennt worden.

§. 29. Vielmehr muß der Richter, wenn ihm ein solcher Vorfall angezeigt wird, die Untersuchung desselben von Amtswegen in so weit verfügen, als er dazu in Ansehung eines jeden ihm angezeigten Verbrechens schuldig ist.

Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes.

§. 30. Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande keine Ehe zur rechten Hand schließen.

§. 31. Zum hohem Bürgerstande werden hier gerechnet, alle öffentliche Beamte, (die geringern Subalternen, deren Kinder in der Regel dem Canton unterworfen sind, ausgenommen;) Gelehrte, Künstler, Kaufleute, Unternehmer erheblicher Fabriken, und diejenigen, welche gleiche Achtung mit diesen in der bürgerlichen Gesellschaft genießen.

§. 32. Zu ungleichen Ehen eines Adlichen (§. 30.) kann das Landes-Justiz-Collegium der Provinz Dispensation ertheilen, wenn der, welcher eine solche Ehe schließen will, nachweist, daß Drey seiner nächsten Verwandten desselben Namens und Standes darein willigen.

§. 33. Kann er dergleichen Einwilligung nicht beybringen, oder findet sich von Verwandten, die mit den Consentirenden gleich nahe sind, ein Widerspruch: so kann die Dispensation nur von dem Landesherrn unmittelbar ertheilt werden.

Ehen der Militair-Personen.

§. 34. Officiere, welche in wirklichen Kriegsdiensten stehen, können ohne königliche Erlaubniß nicht heirathen.

§. 35. Bey Unterofficieren, Soldaten, und allen, welche gleich diesen zur Fahne geschworen haben, wird die Einwilligung des Chefs oder Commandeurs von dem Regimente, Bataillon, oder Corps, zu welchem sie gehören, erfordert.

Erfordernisse einer gültigen Ehe, in Ansehung der Religion, des Alters.

§. 36. Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden.

§. 37. Mannspersonen sollen vor zurückgelegtem Achtzehnten, und Personen weiblichen Geschlechts, vor zurückgelegtem Vierzehnten Jahre nicht heirathen.

der Freyheit der Einwilligung.

§. 38. Ohne die freye Einwilligung beyder Theile ist keine Ehe verbindlich.

§. 39. So weit eine Willenserklärung überhaupt, wegen Mangels persönlicher Fähigkeiten, oder wegen Zwanges, Furcht, oder Betruges, unverbindlich ist, so weit ist auch eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe ungültig. (Th. I. Tit. IV. §. 31. sqq.)

§. 40. So weit eine jede Willensäußerung wegen Irrthums unkräftig ist, so weit hebt ein solcher Irrthutn auch die Einwilligung in eine Heirath auf, wenn in der Person des künftigen Ehegatten, oder in solchen persönlichen Eigenschaften, welche bey Schließung einer Ehe von dieser Art vorausgesetzt zu werden pflegen, geirrt worden ist. (Ebend. §. 75-83.)

§. 41. Eine durch Zwang, Betrug, oder Irrthum veranlaßte Ehe wird verbindlich: wenn sie nach entdecktem Irrthume oder Betruge, oder nach aufgehobenem Zwange, ausdrücklich genehmigt, oder länger als Sechs Wochen nach diesem Zeitpunkte freywillig fortgesetzt worden.

§. 42. Ist der angeblich gezwungene, betrogene, oder sonst im Irrthume gewesene Theil verstorben, ohne die Nichtigkeit der Ehe zu rügen: so kann die Ehe von dessen Erben nicht mehr angefochten werden.

§. 43. Ist jedoch aus einer angeblich erzwungenen Ehe kein Kind vorhanden: so haben die Erben des unschuldigen Theils ein Recht, auf die Nichtigkeit dieser Ehe zu klagen.

§. 44. Die Frist, welche dem Erblasser noch übrig war, wird den Erben, vom Todestage an gerechnet, verdoppelt.

der Einwilligung des Vaters.

§. 45. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand können sich, ohne Einwilligung ihres leiblichen Vaters, nicht gültig verheirathen.

§. 46. Auch solche Kinder, die schon verheirathet gewesen, ingleichen Söhne, die der väterlichen Gewalt entlassen, und Töchter, die über vier und zwanzig Jahre alt sind, so wie Kinder aus einer Ehe zur linken Hand, müssen die väterliche Einwilligung nachsuchen.

§. 47. Wer an Kindesstatt förmlich angenommen worden, bedarf zu seiner Heirath nur der Genehmigung desjenigen, welcher ihn dazu angenommen hat.

§. 48. Kinder, welche von ihren natürlichen Aeltern verlassen, und von andern aufgenommen worden, bedürfen zu ihrer Verheirathung nur der Einwilligung dererjenigen, welche alsdann in dem Verhältnisse eines Pflegevaters gegen sie stehen. (Tit. II. Sect. XII.)

der Mutter, der Großältern und des Vormundes.

§. 49. Bey noch minderjährigen vaterlosen Waisen ist die Einwilligung der Mutter und des Vormundes nothwendig.

§. 50. Ist auch die Mutter verstorben: so muß an ihrer Stelle die Einwilligung der Großältern nachgesucht werden.

§. 51. Unter mehrern Großältern haben diejenigen den Vorzug, welche das Kind zu sich genommen und erzogen haben.

§. 52. Sonst gehen die Großväter den Großmüttern, und die von des Vaters Seite denen von der Mutter Seite vor.

§. 53. Sind auch keine Großältern mehr vorhanden: so ist die Einwilligung des Vormundes allein hinreichend.

§. 54. Der Vormund kann seinen Consens ohne Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts nicht ertheilen.

§. 55. Was vorstehend (§. 49-54.) von Minderjährigen verordnet ist, gilt auch von denen welche als gerichtlich erklärte Verschwender unter Vormundschaft genommen sind.

§. 56. Steht derjenige, dessen Einwilligung erfordert wird, selbst unter Vormundschaft, oder ist sein Aufenthalt unbekannt: so ist eben so zu verfahren, als wenn er gar nicht mehr vorhanden wäre.

§. 57. Die Einwilligung solcher Aeltern und Großältern, welche außerhalb Europa leben, kann, wenn das Beste des zu verheirathenden Kindes durch deren Abwartung leiden würde, von dem vormundschaftlichen Gerichte ergänzt werden.

§. 58. Diejenigen, deren Einwilligung nach obigen Vorschriften (§. 45. sqq.) erfordert wird, sollen dieselbe nicht ohne erheblichen Grund versagen.

Gründe zur Versagung dieser Einwilligung.

§. 59. Erhebliche Gründe sind alle diejenigen, aus welchen eine vernünftige und wahrscheinliche Besorgniß, daß die künftige Ehe unglücklich und mißvergnügt seyn dürfte, entspringt.

§. 60. Dahin ist besonders zu rechnen, wenn den künftigen Eheleuten das nöthige Auskommen fehlen würde.

§. 61. Oder wenn der andre Theil zu einer infamirenden, oder auch nur sonst nach der gemeinen Meinung schimpflichen Strafe, durch ein rechtskräftiges Criminal-Erkenntniß verurtheilt worden.

§. 62. Ferner, wenn derselbe der Verschwendung, Trunkenheit, Liederlichkeit, oder sonst einem groben Laster ergeben ist.

§. 63. Desgleichen, wenn er schon einmal geschieden, und in dem Scheidungsurtel für den schuldigen Theil erklärt worden ist.

§. 64. Oder, wenn er mit epileptischen Zufällen, der Schwindsucht, venerischen oder andern ansteckenden Krankheiten behaftet ist.

§. 65. Endlich, wenn eine minderjährige Person des Adels oder höhern Bürgerstandes, sich mit einer solchen, die nach obigen Bestimmungen (§. 30. 31.) zu einer niedrigen Classe gehört, verheirathen will.

§. 66. Aeltern und Großältern versagen ihre Einwilligung mit Grunde, wenn sie von dem andern Theile mit Beschimpfungen oder Thätlichkeiten gröblich beleidigt worden.

§. 67. Oder, wenn die Kinder die nicht erbetene oder verweigerte Einwilligung durch heimliche Ehegelöbnisse, Entführung, oder andere unerlaubte Mittel, zu erzwingen gesucht haben.

Ergänzung der ohne Grund versagten Einwilligung.

§. 68. Wenn Aeltern oder Großältern die Einwilligung verweigern: so muß, auf Anrufen der Kinder, oder des andern Theils, über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung von dem ordentlichen Richter erkannt werden.

§. 69. Verweigert der Vormund seine Einwilligung: so kann dieselbe von dem vormundschaftlichen Gerichte durch ein bloßes Dekret ersetzt werden.

§. 70. Beharret aber der Vormund auf seiner Weigerung: so steht ihm frey, auf richterliches Gehör und Erkenntniß darüber anzutragen.

§. 71. Eben dazu ist auch derjenige befugt, welchem die Heirath mit einer unter Vormundschaft stehenden Person, von dem vormundschaftlichen Gerichte, mit oder ohne Beytritt des Vormundes, oder der Verwandten, untersagt worden.

§. 72. Sind mehrere Vormünder unter sich nicht einig: so giebt unter ihnen bloß der Schluß des vormundschaftlichen Gerichts den Ausschlag.

§. 73. In wie fern die Einwilligung der Gutsherrschaften erforderlich sey, wird in dem Titel von den Rechten und Pflichten der Gutsunterthanen bestimmt. (Tit. VII. Sect. IV.)

§. 74. Die rechtlichen Folgen der Vernachläßigung vorstehender Erfordernisse einer gültigen Ehe sind im Zehnten Abschnitte festgesetzt.

Zweyter Abschnitt. Von Ehegelöbnissen

Erfordernisse eines gültigen Ehegelöbnisses.

§. 75. Das Ehegelöbniß ist ein Vertrag, wodurch zwey Personen verschiedenen Geschlechts einander künftig zu heirathen versprechen.

§. 76. Unter Personen, und in Fällen, wo keine rechtsbeständige Ehe statt findet, kann auch kein gültiges Ehegelöbniß errichtet werden.

§. 77. Auch dadurch, daß ein zur Zeit des errichteten Vertrages entgegen gestandenes Eheverbot, durch Dispensation, oder sonst, gehoben worden, erlangt das von Anfang an ungültige Ehegelöbniß keine verbindliche Kraft.

§. 78. Besteht hingegen das Ehehinderniß nur in dem Mangel der Einwilligung dererjenigen, deren Consens zur Gültigkeit der Ehe erfordert wird: so ist, bis zu dessen Erfolge, das Ehegelöbniß nur für den, welcher einer solchen Einwilligung bedarf, unverbindlich.

§. 79. Der andre Theil aber kann so lange nicht zurücktreten, als die Personen, auf deren Einwilligung es ankommt, sich darüber noch nicht erklärt haben. (Th. I. Tit. V. §. 13.)

§. 80. So lange ein gesetzmäßiges Ehegelöbniß besteht, soll keiner der Verlobten sich in ein folgendes einlassen. (§. 132. 133. 134.)

§. 81. Es ist nicht nothwendig, daß vor jeder Ehe ein förmliches Ehegelöbniß hergehe.

Form desselben.

§. 82. Wenn aber aus einem Ehegelöbnisse ein Recht, auf Vollziehung der Ehe zu klagen, entspringen soll: so muß dasselbe gerichtlich, oder vor einem Justizcommissario und Notario geschlossen und niedergeschrieben werden.

§. 83. Gemeine Landleute können ihre Verlobungen vor Schulzen und Schöppen vollziehen und niederschreiben lassen.

§. 84. Für die schriftliche Aufnehmung des bloßen Eheversprechens an ordentlicher Gerichtsstelle sollen den Parteyen keine Gebühren abgefordert werden.

§. 85. Bey der Aufnehmung des Ehegelöbnisses müssen die Parteyen in Person gegenwärtig seyn.

§. 86. Wenn beyde Theile sich nicht an Einem Orte befinden: so muß die Aufnehmung des Ehegelöbnisses an dem Aufenthaltsorte der Braut erfolgen.

§. 87. Alsdann kann der Bräutigam durch einen gerichtlich ernannten Bevollmächtigten das Geschäfte vollziehen.

§. 88. Ist die Braut großjährig, und nicht mehr unter väterlicher Gewalt: so muß sie mit einem von ihr selbst gewählten männlichen Beystande erscheinen.

§. 89. Der Richter oder Justizcommissarius ist schuldig, vor Aufnehmung des Vertrages Erkundigung einzuziehen: ob vielleicht Ehehindernisse vorwalten.

§. 90. Was die Verschweigung wirklich vorhandener Ehehindernisse in Ansehung desjenigen Theils, welcher sich deren schuldig macht, für Folgen habe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Sect. X.)

§. 91. Ehegelöbnisse, bey welchen die gesetztliche Form nicht beobachtet worden, sind für bloße Unterhandlungen zu achten.

§. 92. Wenn jedoch mit beyder Theile Bewilligung das Aufgebot schon erfolgt ist: so finden zwischen ihnen eben die Rechte und Pflichten, wie aus einem förmlichen Ehegelöbnisse statt.

§. 93. Die der Gültigkeit eines förmlichen Ehegelöbnisses entgegenstehende Mängel, werden durch den hinzukommenden Beyschlaf nicht gehoben.

§. 94. Was aber überhaupt die Folgen eines unter dem Versprechen der Ehe vollzogenen Beyschlafs sind, wird unten bestimmt. (Abschn. XI.)

Bedingte Ehegelöbnisse.

§. 95. Ehegelöbnisse, deren Erfüllung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, können, so lange die Bedingung noch nicht eingetroffen ist, von jedem Theile, auch einseitig, widerrufen werden.

§. 96. Ein Gleiches gilt von Ehegelöbnissen, deren Erfüllung auf eine ungewisse Zeit hinausgesetzt worden, so lange der Zeitpunkt noch nicht eingetroffen ist.

§. 97. Ist in dem Vertrage wegen der Zeit zur Vollziehung der Ehe gar nichts bestimmt: so ist ein Theil auf den andern nur zwey Jahre lang zu warten verbunden.

§. 98. Ein gleiches findet statt, wenn die Vollziehung der Ehe in unbestimmten Ausdrücken, nach Möglichkeit, oder nach Gelegenheit versprochen, oder wenn dieselbe der Willkühr eines oder des andern Urtel ausdrücklich überlassen worden.

Erfüllung der Ehegelöbnisse.

§. 99. Uebrigens aber soll niemand, wider den Willen des Andern, von einem gültigen Ehegelöbnisse, ohne rechtlichen Grund zurücktreten.

Gründe des Rücktritts.

§. 100. Gründe, aus welchen eine schon vollzogene Ehe getrennt werden könnte, rechtfertigen den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse. (Abschnitt VIII.)

§. 101. Auch bloßer verdächtiger Umgang, geringere Thätlichkeiten, schimpfliche oder verächtliche Begegnung, können, wenn sie gleich zur Trennung einer schon vollzogenen Ehe noch nicht hinreichend wären, dennoch den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse begründen.

§. 102. Fehler in dem moralischen Verhalten, des einen Verlobten, weswegen Aeltern ihre Einwilligung nach §. 61. 62. 63. versagen könnten, berechtigen den andern Verlobten zum Rücktritte, wenn dieselben erst nach der Verlobung entstanden, oder ihm bekannt geworden sind.

§. 103. Wegen einer erst nach der Verlobung entdeckten ekelhaften, ansteckenden, besonders venerischen, ingleichen wegen einer jeden unheilbaren Krankheit des einen Theils, kann der andre sein Eheversprechen zurücknehmen.

§. 104. Ein gleiches gilt von einer auffallenden Häßlichkeit des Körpers, oder einem andern Ekel und Widerwillen erregenden Gebrechen, welche ein Theil dem andern vor der Verlobung verheimlicht hat.

§. 105. Ein nach der Verlobung entdeckter Irrthum in Ansehung des Vermögens, rechtfertigt den Rücktritt nur alsdann, wenn es den künftigen Eheleuten an dem nöthigen Auskommen fehlen würde.

§. 106. Jeder, auch nur in Ansehung des Vermögens, von einem Verlobten, oder dessen Aeltern verübter Betrug, giebt dem andern ein Recht zum Rücktritte.

§. 107. Veränderungen, welche nach der Verlobung in der Person, oder in den persönlichen, oder Vermögensumständen eines Verlobten sich ereignen, berechtigen denjenigen zum Rücktritte, welcher, wenn er den Fall hätte voraus sehen können, das Ehegelobniß wahrscheinlich nicht eingegangen seyn würde.

§. 108. Religionsveränderung giebt nur dem andern Theile, nicht aber dem Verändernden, ein Recht zum Rücktritte.

§. 109. Wenn ein Theil seine in dem Ehegelöbnisse, oder Ehevertrage ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit nicht erfüllen kann: so ist der andre zurückzutreten berechtigt.

§. 110. Die bloße Minderjährigkeit hingegen ist kein rechtmäßiger Grund zum Rücktritte, von einem unter den gesetzlichen Erfordernissen geschlossenen Ehegelöbnisse.

§. 111. Wenn Umstände, weswegen Aeltern, Großältem, oder Vormünder, ihre Genehmigung zu versagen befugt sind, sich erst in der Folge ereignen, oder offenbaren: so können dieselben ihre schon ertheilte Einwilligung wieder zurücknehmen.

Folgen eines ohne Grund genommenen Rücktritts.

§. 112. Wer ohne rechtlichen Grund die Erfüllung eines Ehegelöbnisses beharrlich verweigert, oder sich selbst dazu außer Stand setzt; der verliert die dem andern Theile gemachten Geschenke, muß die von demselben erhaltenen zurückgeben, und alle wegen des Ehegelöbnisses aufgewendete Kosten ersetzen.

§. 113. Ist auf den Fall des Rücktritts eine Conventionalstrafe verabredet: so muß diese noch außerdem entrichtet werden.

§. 114. Ist keine Conventionalstrafe vorbedungen: so muß der Schuldige noch über die §. 112. bestimmte Entschädigung, dem Unschuldigen mit dem vierten Theile desjenigen, was in dem Ehegelöbnisse, oder in einem besondern Ehevertrage, als Mitgabe, oder als Gegenvermächtniß ausgesetzt worden, abfinden.

§. 115. Ist keine Mitgabe oder kein Gegenvermächtniß vorbedungen, wohl aber dem Unschuldigen, auf den Fall, wenn er den andern überleben sollte, eine gewisse in sich bestimmte Summe oder Sache zum Erbtheil verschrieben worden: so kann derselbe den Vierten Theil davon, als Abfindung fordern.

§. 116. Sind nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene Summen bestimmt: so wird die Abfindung nach der geringsten Summe gerechnet.

§. 117. Kann der Zurücktretende die nach diesen Vorschriften dem andern Theile gebührende Abfindung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen: so sind seine Aeltern, in so fern dieselben in das Ehegelöbniß gewilligt, und den Rücktritt veranlaßt oder genehmigt haben, zu deren Entrichtung verbunden.

§. 118. Ist keiner der vorstehenden Fälle zu Bestimmung einer dem Unschuldigen anzuweisenden Abfindung vorhanden: so muß zwar derselbe mit der §. 112. bestimmten Entschädigung allein sich begnügen.

§. 119. Doch muß alsdann gegen den ohne rechtmäßigen Grund zurücktretenden Theil, nach Bewandniß seines bewiesenen Leichtsinnes, und der der verlassenen Braut zugefügten Kränkung, auf verhältnißmäßige Geld- oder Gefängnisstrafe erkannt werden.

Folgen eines aus erheblichen Gründen genommenen Rücktritts.

§. 120. Nöthigt ein Verlobter, durch sein moralisches Verhalten nach der Verlobung, den andern Theil zum Rücktritte: so kann letzterer die vorstehend (§. 112-119.) bestimmte Entschädigung und Abfindung fordern.

§. 121. Bezieht sich aber die rechtmäßige Ursache des Rücktritts auf Umstände, welche schon vor der Verlobung vorhanden gewesen, und dem andern Theile nicht betrüglicher Weise verheimlicht worden sind: so kommt dem zurücktretenden Theile nur allein die §. 112. bestimmte Entschädigung zu.

Folgen der ohne Schuld des einen oder andern Theils unterbleibenden Erfüllung.

§. 122. Wird ein Ehegelöbniß mit beyder Theile Bewilligung, oder sonst aus rechtlichen Gründen getrennt, ohne daß einem oder dem andern Theile ein Uebergewicht der Schuld zur Last fällt: so müssen die Geschenke von beyden Seiten zurückgegeben werden.

§. 123. Wird die Erfüllung des Ehegelöbnisses durch den Tod des einen Verlobten gehindert: so hat der Ueberlebende die Wahl: ob er die empfangenen Geschenke behalten, oder sie zurückgeben und die seinigen widerfordern wolle.

Rechte und Pflichten der Erben aus Ehegelöbnissen der Erblasser.

§. 124. Das Recht die §. 112-119. bestimmte Entschädigung und Abfindung zu fordern, geht auf die Erben in der Regel nicht über.

§. 125. Doch kann der Unschuldige gegen die Erben des schuldigen Theils daraus antragen, wenn letzterer, auf die aus dem Ehegelöbnisse angestellte Klage, seine Weigerung, die Ehe zu vollziehen, gerichtlich, oder doch schriftlich erklärt hat.

§. 126. Desgleichen, wenn der Schuldige noch vor seinem Tode sich an eine andre Person wirklich verheirathet hat.

§. 127. Dagegen können die Erben des unschuldigen Theils die Entschädigung und Abfindung von dem Schuldigen nur in so fern fordern, als dieselbe dem Erblasser bereits rechtskräftig zuerkannt ist.

Verjährung des Rechts aus Ehegelöbnissen.

§. 128. Wer vom Ablauf der in dem Ehegelöbnisse zur Vollziehung desselben bestimmten Zeit, Ein Jahr verstreichen läßt, ohne den Andern zur Erfüllung aufzufordern, der hat kein Recht mehr daraus zu klagen.

§. 129. Ist keine Zeit bestimmt; und es hat, binnen Zwey Jahren vom Tage des geschlossenen Ehegelöbnisses, keiner von beyden Theilen zur Erfüllung desselben bey dem Andern sich gemeldet: so hat das Ehegelöbniß selbst seine Kraft verloren. (§. 97.)

§. 130. Außerdem erlöscht die Klage zur Erfüllung eines solchen Ehegelöbnisses nach Verlauf Eines Jahres, von der letzten fruchtlos geschehenen Aufforderung.

§. 131. Wer selbst früher als der andre Theil heirathet, kann gegen denselben aus dem Ehegelöbnisse, auch nicht auf Entschädigung, klagen.

§. 132. Das Recht, nach der Aufhebung des Ehegelöbnisses die Geschenke zurück zu fordern, (§. 122. 123.) erlöscht, wenn es nicht binnen Jahresfrist ausgeübt worden.

Von mehrern Ehegelöbnissen.

§. 133. Wer noch gesetzmäßig verlobt ist, und eine andre Person zu einer spätern Verlobung verleitet, muß derselben, wenn sie zurücktritt, alles das leisten, was §. 112-119. festgesetzt worden.

§. 134. Ist aber dem später Verlobten das frühere Verlöbniß des andern Theils bekannt gewesen: so entstehn aus der spätem Verlobung weder Rechte noch Pflichten.

§. 135. Jede spätere Verlobung des einen Theils giebt dem Erstverlobten ein Recht, von der frühern Verlobung zurückzutreten, und nicht nur Entschädigung, sondern auch gesetzmäßige Abfindung zu fordern.

Dritter Abschnitt. Von der Vollziehung einer vollgültigen Ehe

§. 136. Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.

§. 137. Zwischen Personen fremder im Staate geduldeter Religionen, wird die Vollziehung einer vollgültigen Ehe lediglich nach den Gebräuchen ihrer Religion beurtheilt.

Aufgebot.

§. 138. Das Aufgebot muß vor der Trauung hergehn.

§. 139. Das Aufgebot muß in beyder Verlobten Parochie geschehen.

§. 140. Wer zu keiner Parochie gehört, muß dennoch das Aufgebot in der Kirche, wohin sein Wohnort gehört, veranstalten.

§. 141. Wer noch nicht Ein Jahr an seinem gegenwärtigen Wohnorte sich aufhält, muß auch in der Kirche seines vormaligen Wohnorts aufgeboten werden.

§. 142. Gesinde, welches noch nirgend einen festen Wohnsitz aufgeschlagen hat, muß sich, außer seiner gegenwärtigen Parochie, auch an dem Orte seiner Geburt, ohne Unterschied der Zeit seiner Entfernung von demselben, aufbieten lassen. (Tit. XI. Sect. V.)

§. 143. Auch ein Fremder, der in Königlichen Landen getraut seyn will, muß sich in der Parochie seiner Heimath aufbieten lassen.

§. 144. Kann er dies nicht bewerkstelligen: so muß er durch gerichtliche oder beglaubte Notariatszeugnisse nachweisen, daß an dem Orte seiner Heimath kein Ehehinderniß wider ihn bekannt sey.

§. 145. Hat aber ein Fremder sich in hiesigen Landen niedergelassen, und länger als Ein Jahr darin aufgehalten: so ist das Aufgebot in seiner hiesigen Parochie, so wie bey Eingebornen, hinreichend.

§. 146. Wird dem Pfarrer, welcher das Aufgebot verrichten soll, ein in beglaubter Form ausgefertigtes Ehegelöbniß nicht vorgezeigt: so muß derselbe nach obigen Vorschriften Erkundigung einziehen: ob vielleicht Ehehindernisse vorhanden sind.

§. 147. Findet der Pfarrer ein Bedenken: so muß er um nähere Verhaltungsbefehle bey seinen Vorgesetzten anfragen.

§. 148. Das Aufgebot behält inzwischen zwar seinen Fortgang: die Trauung aber muß bis zum Eingange der Vorbescheidung ausgesetzt bleiben.

§. 149. Hat der Pfarre die Erkundigung unterlassen; oder ein bekannt gewordenes Hinderniß leichtsinnig übergangen: so soll er deshalb mit verhältnißmäßiger fiskalischer Strafe belegt werden.

§. 150. Das Aufgebot muß deutlich, mit Benennung des Standes, Vor- und Zunamens beyder Theile, und der Aeltern der Braut, geschehen.

§. 151. Es muß Drey Sonntage hinter einander von der Kanzel verlesen werden.

§. 152. Wer nur zweymal für dreymal aufgeboten seyn will, dem kann, nach Bewandniß der Umstände, die dem Pfarrer der Braut vorgesetzte Obrigkeit, Dispensation dazu ertheilen.

§. 153. Soll das Aufgebot nur ein- für allemal geschehen: so muß die Dispensation bey Hofe gesucht werden.

§. 154. Die unterlassene Befolgung obiger Vorschriften wegen des Aufgebots, macht zwar die Ehe nicht ungültig;

§. 155. Die Parteyen aber, und der Pfarrer, welcher die Trauung verrichtet, haben, nach Maaßgabe der verschuldeten Unterlassung, und des daraus für irgend jemanden entstandenen Nachtheils, fiskalische Geld- oder Gefängnißstrafe verwirkt.

§. 156. Auch die Strafe fällt weg, wenn wegen plötzlicher Todesgefahr die Trauung beschleunigt werden mußte, und weder bedenkliche Umstände vorwalteten, noch die Verfügung der Vorgesetzten abgewartet werden konnte.

§. 157. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bräutigam in Angelegenheiten des Staats eine langwierige oder gefährliche Reise so schnell antreten muß, daß zum Aufgebote oder zur Einholung der Dispensation keine Zeit übrig ist.

Einspruch.

§. 158. Wer Einspruch thun will, kann denselben nur auf ein älteres förmliches Ehegelöbniß, oder auf eine unter dem Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung gründen.

§. 159. Wird dem Pfarrer ein dergleichen förmliches Ehegelöbniß vorgelegt: so muß er mit Aufgebot und Trauung sofort inne halten.

§. 160. Soll eine unter dern Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung den Einspruch begründen: so muß dieser Klagegrund bey der Obrigkeit des Orts, wo das Aufgebot oder die Trauung geschehen soll, bescheinigt, und von dieser das fernere Aufgebot oder die Trauung untersagt werden.

§. 161. Entsteht darüber ein Prozeß: so gehört dessen Erörterung vor dasjenige Gericht, welchem der Angesprochene in Sponsalien- und Ehesachen unterworfen ist.

§. 162. Erklärt sich der angesprochene Theil, die den Anspruch machende Person nicht heirathen, sondern allenfalls nur nach den Gesetzen und richterlichem Ermessen abfinden zu wollen: so muß er dieser Abfindung wegen annehmliche Sicherheit bestellen.

§. 163. Sobald dieses geschehen ist, kann mit dem fernern Aufgebote und der Trauung verfahren werden.

§. 164. Wird der Einspruch in der Folge ungegründet befunden: so soll der Einsprechende, als ein Injuriant, nachdrücklich bestraft werden.

§. 165. Wird dem Richter, vor der Trauung, ein oder anderes bis dahin nicht bekannt gewesenes Ehehinderniß glaubhaft angezeigt: so muß Aufgebot sowohl, als Trauung untersagt werden.

§. 166. Die Aufhebung eines solchen Verbots findet nicht eher statt, als bis das Hinderniß entweder gehoben, oder durch Urtel und Recht als unerheblich verworfen worden.

Trauung.

§. 167. Privatpersonen können bey der Trauung durch Bevollmächtigte nicht vertreten werden.

§. 168, Welchem Pfarrer die Trauung zukomme, ist nach den unten vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XI. Abschn. VI.)

§. 169. Daß die Trauung nicht von dem gehörigen Pfarrer vollzogen worden, macht die Ehe selbst nicht ungültig.

§. 170. Wer aber, um die Gesetze des Landes unwirksam zu machen, in fremden Landen sich trauen läßt, hat, außer den übrigen rechtlichen Folgen der Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer solchen gesetzwidrigen Ehe (Sect. X.), auch noch eine fiskalische Strafe von Zehn bis Dreyhundert Thalern verwirkt.

§. 171. Die Kosten des Aufgebots, der Trauung, und der Hochzeit, tragen beyde Eheleute gemeinschaftlich, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet, oder an dem Orte, wo die Braut wohnt, unter der Classe, zu welcher sie gehört, hergebracht ist.

§. 172. Das Eigenthum der Hochzeitsgeschenke; wird beyden Theilen gemein; in so fern nicht der Geschenkgeber ein Anderes ausdrücklich festgesetzt hat; oder es aus der Beschaffenheit des Geschenks abzunehmen ist.

Vierter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung auf ihre Personen

Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Eheleute.

§. 173. Die Rechte und Pflichten der Eheleute nehmen sogleich nach vollzogener Trauung ihren Anfang.

§. 174. Eheleute sind schuldig, sich in allen Vorfallenheiten nach ihren Kräften wechselseitigen Beystand zu leisten.

§. 175. Sie müssen vereint mit einander leben, und dürfen ihre Verbindung eigenmächtig nicht aufheben.

§. 176. Auch wegen Widerwärtigkeiten dürfen sie einander nicht verlassen.

§. 177. Oeffentliche Geschäfte, dringende Privatangelegenheiten, und Gesundheits-Reisen, entschuldigen die Abwesenheit.

§. 178. Eheleute dürfen einander die eheliche Pflicht anhaltend nicht versagen.

§. 179. Wenn deren Leistung der Gesundheit des einen oder des andern Ehegatten nachtheilig seyn würde, kann sie nicht gefordert werden.

§. 180. Auch säugende Ehefrauen verweigern die Beywohnung mit Recht.

§. 181. Zur ehelichen Treue sind beyde Ehegatten wechselseitig verpflichtet.

§. 182. Die Verletzung derselben von Seiten des einen Ehegatten berechtigt den andern nicht zu gleichen Vergehungen.

§. 183. Auch Handlungen, welche den Verdacht einer solchen Verletzung erregen könnten, müssen vermieden werden.

Rechte und Pflichten des Mannes,

§. 184. Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.

§. 185. Er ist verbunden, seiner Frau standesmäßigen Unterhalt zu gewähren.

§. 186. Mit dem nothdürftigen Unterhalte muß sie sich begnügen, wenn ihr der Mann den standesmäßigen nicht verschaffen kann.

§. 187. Zum Unterhalte der Frau gehören auch die sie betreffenden Cur- und Prozeßkosten. (§. 229.230.)

§. 188. Der Mann ist schuldig und befugt, die Person, die Ehre, und das Vermögen seiner Frau, in und außer Gerichten zu vertheidigen.

§. 189. In der Regel kann daher die Frau, ohne Beiziehung und Einwilligung des Mannes, mit Andern keine Prozeße führen.

§. 190. Auch gegen angestellte Injurienklagen ist der Mann die Frau auf seine Kosten zu vertheidigen schuldig.

§. 191. Bey Criminal-Untersuchungen gegen die Frau, bleibt der unschuldige Mann von Tragung der Kosten aus eignen Mitteln in so fern frey, als das von der Frau begangene Verbrechen ihn auf Ehescheidung anzutragen berechtigt.

der Frau.

§. 192. Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand den Namen des Mannes.

§. 193. Sie nimmt Theil an den Rechten seines Standes, so weit dieselben nicht allein an seine Person gebunden sind.

§. 194. Sie ist schuldig, dem Hauswesen des Mannes nach dessen Stande und Range vorzustehn.

§. 195. Wider den Willen des Mannes darf sie für sich selbst kein besonderes Gewerbe treiben.

§. 196. Ohne des Mannes Einwilligung kann die Frau keine Verbindungen eingehen, wodurch die Rechte auf ihre Person gekränkt werden.

§. 197. Der Mann kann aber auch, ohne die Einwilligung der Frau, keine Verbindungen treffen, wodurch ihre Person einem Dritten verhaftet wird.

§. 198. In allen Fällen, wo die Frau in stehender Ehe zu etwas, wozu sie die Gesetze nicht verpflichten, dem Manne, oder zu dessen Vortheile verbindlich gemacht werden soll, muß der Vertrag, oder die Verhandlung, gerichtlich vollzogen werden.

§. 199. Aus bloßen außergerichtlichen Verträgen zwischen dem Manne und der Frau, können daher für die letztere zwar Befugnisse, aber keine Verbindlichkeiten entstehen.

§. 200. Auch bey gerichtlichen Verhandlungen der Frau mit dem Manne ist die Zuziehung eines entweder selbst gewählten oder von dem Richter ernannten Beystands für erstere erforderlich.

§. 201. Doch muß der Richter zugleich selbst von Amtswegen darauf sehen, daß die Frau bey solchen Verhandlungen nicht übereilt, oder hintergangen werde.

§. 202. Wenn der Mann sich entfernt hat, ohne wegen Besorgung seiner Angelegenheiten Verfügungen zu treffen, und sein Aufenthalt unbekannt ist: so ist die Frau berechtigt, alles zu thun, was zu einer ordentlichen und gewöhnlichen Vermögensverwaltung erforderlich ist.

§. 203. Ein Gleiches findet wegen solcher Geschäfte, wo Gefahr im Verzuge ist, auch alsdann statt, wenn der Aufenthalt des Mannes zwar bekannt, aber so entfernt ist, daß seine Willensmeinung darüber nicht eingeholt werden kann.

§. 204. Wie weit, in Abwesenheit des Mannes, die Frau zum Betriebe gerichtlicher Angelegenheiten für ihn, auf den Grund einer rechtlich zu vermuthenden Vollmacht zugelassen werde, bestimmt die Prozeß-Ordnung.

Fünfter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihr Vermögen

§. 205. Durch die Vollziehung der Ehe geht das Vermögen der Frau in die Verwaltung des Mannes über; in so fern diese Verwaltung der Frau durch Gesetze oder Verträge nicht ausdrücklich vorbehalten worden.

Vorbehaltenes Vermögen der Frau.

§. 206. Zum gesetzlich vorbehaltenen Vermögen gehört, was nach seiner Beschaffenheit zum Gebrauche der Frau gewidmet, ist.

§. 207. Ferner die bey Schließung der Ehe von dem Manne versprochene Morgengabe.

§. 208. Was außerdem vorbehaltenes Vermögen seyn soll, muß durch Verträge dazu ausdrücklich bestimmt werden.

§. 209. Je nachdem dergleichen Vertrag vor, oder nach der Hochzeit errichtet wird, muß dabey die §. 82. sqq. oder §. 198. sqq. bestimmte Form beobachtet werden.

Eingebrachtes.

§. 210. Was weder durch solche Verträge, noch vermöge des Gesetzes, (§. 206. 207.) der Frau vorbehalten ist, hat die Eigenschaft des Eingebrachten.

§. 211. Was die Frau in stehender Ehe erwirbt, erwirbt sie, der Regel nach, dem Manne. (§. 219. 220.)

§. 212. Was sie aber während der Ehe, durch Erbschaft, Geschenke, oder Glücksfälle überkommt, wird dem Eingebrachten beygerechnet.

§. 213. Auch die darunter begriffenen Mobilien und Kostbarkeiten sind nur dann als vorbehalten anzusehen, wenn sie die §. 206. angeführte Beschaffenheit haben.

§. 214. Hat der Erblasser oder Geschenkgeber über die Eigenschaft, welche der Anfall haben soll, etwas bestimmt: so dient diese Bestimmung zur Richtschnur.

§. 215. Auch die Eheleute können obige gesetzliche Bestimmung (§. 210-212.) durch ausdrückliche Verträge unter sich abändern.

§. 216. Sollen aber Grundstücke oder Capitalien, welche nach gesetzlicher Bestimmung zum Eingebrachten gehören, durch solche Verträge die Eigenschaft des Vorbehaltenen, auch in Beziehung auf einen Dritten, erlangen: so müssen sie auf den Namen der Frau geschrieben werden.

§. 217. Was die Frau von den Einkünften des vorbehaltenen Vermögens erspart, wächst diesem Vermögen zu.

§. 218. Es muß aber dergleichen Ersparniß, zur Zeit der Absonderung des Vermögens beyder Eheleute, auf den Namen der Frau geschrieben seyn; oder es muß sonst klar erhellen, daß sie den Besitz der ersparten Sachen oder Gelder noch nicht aufgegeben habe.

§. 219. Grundstücke und Capitalien, die von den Einkünften eines besondern Gewerbes der Frau angeschafft, und zur Zeit der Vermögensabsonderung auf ihren Namen geschrieben sind, gehören ebenfalls zum Vermögen der Frau.

§. 220. Sie haben aber, wenn das Gewerbe nicht bloß mit dem vorbehaltenen Vermögen der Frau getrieben, oder sonst ein Anderes ausdrücklich verabredet worden, nur die Eigenschaft des Eingebrachten.

Rechte der Frau im vorbehaltenen Vermögen.

§. 221. In Ansehung des vorbehaltenen Vermögens gebühret der Frau die Verwaltung, der Nießbrauch, und die freye Disposition, wenn sie sich nicht des einen oder des andern ausdrücklich begeben hat.

§. 222. Es sind daher, der Regel nach, die von der Frau über das vorbehaltene Vermögen getroffenen Verfügungen auch, ohne die Einwilligung des Mannes gültig.

§. 223. Doch soll über Juwelen, Gold, Silber, und andere bloß zur Pracht bestimmte Sachen, ohne Unterschied, ob sie zum vorbehaltenen Vermögen gehören, oder nicht, niemand mit einer Frau, ohne Vorbewußt des Mannes, in Pfand- oder Veräußerungsverträge sich einlassen.

§. 224. Macht die Frau, in Ansehung des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens, sich eines unwirtschaftlichen Betragens verdächtig: so ist der Mann befugt, Maaßregeln zu dessen Verhütung zu treffen.

§. 225. In Ansehung des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens aber, kann der Mann die Frau in ihrer Disposition nur alsdann einschränken, wenn sie sich einer wirklichen Verschwendung schuldig macht.

§. 226. Solchenfalls muß ihr, gleich andern Verschwendern, ein Curator gerichtlich bestellt werden.

§. 227. In der Regel muß der Mann die Curatel, und mit derselben, in Ansehung des vorbehaltenen Vermögens, alle Pflichten eines fremden Curators übernehmen.

§. 228. Die Lasten und Kosten wegen des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens muß der Mann in allen Fällen tragen, wenn die Frau keine vorbehaltene Capitalien oder Einkünfte besitzt.

§. 229. Dagegen müssen die Lasten und Kosten des durch Vertrag vorbehaltenen Vermögens von der Frau aus diesem Vermögen bestritten werden.

§. 230. Prozesse, welche das durch Vertrag vorbehaltene Vermögen betreffen, kann die Frau auch ohne Zuziehung des Mannes gültig betreiben.

Rechte des Mannes im eingebrachten Vermögen.

§. 231. In Ansehung des eingebrachten Vermögens der Frau hat der Mann alle Rechte und Pflichten eines Nießbrauchers. (Th. I. Tit. XXL Sect. I.)

§. 232. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche zum Eingebrachten gehören, kann der Mann, ohne die ausdrückliche Einwilligung der Frau, weder veräußern, noch verpfänden, noch sonst etwas dabey vornehmen, wodurch denselben eine bleibende dingliche Last aufgelegt würde.

§. 233. Capitalien, welche auf den Namen der Frau, oder ihrer Erblasser, oder Geschenkgeber geschrieben sind, kann der Mann ohne Bewilligung der Frau nicht einziehn, verpfänden, veräußern, oder sonst abhanden bringen.

§. 234. In die Veräußerung und Verpfändung eingebrachter Güter und Capitalien, desgleichen in die Einziehung der letztern, ist die Frau nur in so fern zu willigen verbunden, als nothwendige die Substanz betreffende Ausgaben, welche aus dem Nießbrauche nicht getragen werden dürfen, dergleichen Verfugung erfordern.

§. 235. Ferner alsdann, wenn der Mann die Einziehung eines Capitals wegen besorgter Unsicherheit nöthig findet;

§. 236. Desgleichen wenn das Capital von dem Schuldner selbst aufgekündigt wird;

§. 237. Oder wenn der Mann ein Capital auf eine andre Art höher zu nutzen Gelegenheit findet.

§. 238. Doch ist in den zuletzt benannten drey Fällen der Mann ein solches Capital anderweit auf den Namen der Frau, entweder bey sich selbst, oder bey einem Dritten, gegen hinlängliche Sicherheit zu belegen verbunden.

§. 239. Wenn die Frau ihre Einwilligung in Fällen, wo sie dieselbe zu ertheilen schuldig ist, verweigert, so kann diese Einwilligung von dem obervormundschaftlichen Gerichte, nach vorhergegangener Untersuchung der Umstände, ergänzt werden.

§. 240. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche während der Ehe aus dem Eingebrachten der Frau angeschafft, oder Capitalien, welche von diesem Vermögen ausgethan worden, werden nur in so fern ein Eigenthum der Frau, als sie auf ihren Namen geschrieben sind.

§. 241. Außer diesem Falle ist sie, wegen der solchergestalt verwendeten Summen nur als Gläubigerin des Mannes anzusehen.

§. 242. Doch genießt sie auch deshalb das in den Gesetzen dem Eingebrachten überhaupt vor andern Schulden des Mannes beygelegte Vorrecht.

§. 243. Sind Capitalien, welche zum Eingebrachten gehören, ohne die Einwilligung der Frau eingezogen worden: so muß sie sich deshalb zuvörderst an den Mann halten.

§. 244. Kann sie aber von diesem nicht befriedigt werden: so ist sie von dem vorigen Schuldner, welcher ohne ihre Einwilligung gezahlt hat, Entschädigung zu fordern wohl befugt.

§. 245. Gerichtliche Angelegenheiten, welche die Substanz des Eingebrachten betreffen, kann der Mann nur mit Zuziehung der Frau betreiben.

§. 246. Doch hat er in den gehörigen Orts näher bestimmten Fällen, die rechtliche Vermuthung, von der Frau bevollmächtigt zu seyn, für sich. (Th. I. Tit. XIII. Sect. I.)

Rechte wegen der eingebrachten und vorbehaltenen Mobilien.

§. 247. Ueber die eingebrachten Mobilien hat der Mann die freye Verfügung.

§. 248. Ueber die vorbehaltenen Mobilien ist er nur mit Bewilligung der Frau zu verfügen berechtigt.

§. 249. Einseitige Verfügungen des Mannes über solche Mobilien, welche zu den gesetzlich vorbehaltenen gehören (§. 206.), sind nichtig.

§. 250. Dagegen hat, in Ansehung der nur durch Vertrag vorbehaltenen, und von dem Manne einseitig veräußerten Mobilien, die Frau nur in so weit ein Rückforderungsrecht, als dasselbe jedem Eigenthümer gegen einen dritten Besitzer zusteht. (Th. I. Tit. XV.)

Abänderung der Gesetze durch Verträge.

§. 251. Was einmal zum eingebrachten oder vorbehaltenen Vermögen ausgesetzt worden, behält diese Eigenschaft, so lange nicht ein Andres durch ausdrückliche Verträge bestimmt wird.

§. 252. Solche Verträge können jedoch einem Dritten in seinen auf dergleichen Vermögen bereits erworbenen Rechten nicht schädlich seyn.

§. 253. Auch kann die Natur des gesetzlich vorbehaltenen Vermögens, durch dergleichen Verträge, zum Nachtheile eines Dritten nicht geändert werden.

Rechte der Frau wegen des Eingebrachten in dem Vermögen des Mannes.

§. 254. Wenn der Mann Grundstücke besitzt: so kann die Frau, auch ohne besondre Einwilligung desselben, die wegen ihres Eingebrachten ihr zukom- menden Rechte in dem Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 255. Außer diesem Falle kann die Frau besondere Sicherheitsbestellung, wegen ihres Eingebrachten, von dem Manne nur alsdann fordern, wenn sich Umstände ereignen, welche die wahrscheinliche Besorgniß eines bevorstehenden Verlustes begründen.

§. 256. So lange der Mann seiner Frau, und den mit ihr erzeugten Kindern, den nach Verhältniß ihres Standes nothwendigen Unterhalt gewährt, ist die Frau ihm die Verwaltung und den Nießbrauch des Eingebrachten zu entziehen nicht berechtigt.

§. 257. Die, auch einseitigen, Gläubiger eines Mannes sind daher befugt, sich an diesen Nießbrauch zu halten.

§. 258. Wenn aber der Mann diese Verbindlichkeit (§. 256.) nicht mehr zu erfüllen vermögend ist: so kann die Frau ihr Eingebrachtes zurückfordern, und allenfalls auf Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Mannes antragen.

§. 259. In welcher Ordnung die Frau aus der Masse befriedigt werden müsse, wird in der Concursordnung bestimmt.

§. 260. Zum Beweise der geschehenen Einbringung ist, gegen die Gläubiger des Mannes, die Quittung desselben allein nicht hinreichend.

§. 261. Die Verwaltung und Nutzung des aus dem Concurse geretteten Eingebrachten fällt an die Frau zurück.

§. 262. Doch muß aus den Einkünften desselben der nöthige Unterhalt des Mannes, nebst der Verpflegung und Erziehung der mit ihm erzeugten Kinder, so weit diese Einkünfte dazu erforderlich und hinreichend sind, besorgt werden.

§. 263. Die Verwaltung der Frau ist in diesem Falle eben den Einschränkungen von Seiten des Mannes unterworfen, welche sonst bey der Verwaltung des Mannes von Seiten der Frau statt finden. (§. 232. sqq.)

§. 264. Wenn der Mann wieder zu bessern Vermögensumständen gelangt: so kann er fordern, daß ihm die Verwaltung und der Nießbrauch des Eingebrachten zurück gegeben werden.

§. 265. Doch hat die Frau ein Recht zum Widerspruche, wenn der erste Vermögensfall des Mannes durch seine nachläßige oder verschwenderische Wirthschaft entstanden ist.

§. 266. So weit dem in Concurs verfallenen Ehemanne, durch Gesetze oder Verträge, ein Erbrecht auf das Eingebrachte, dessen Entziehung nicht von dem Willen der Frau abhängt, versichert ist, kann die Frau die Herausgabe desselben nur gegen bestellte hinlängliche Sicherheit fordern.

§. 267. Kann sie diese nicht leisten: so muß sie sich damit begnügen, daß ein zu ihrer Befriedigung hinreichendes Capital, bis zur Trennung der Ehe, in der Masse zurückbleibe: und sie bis zu diesem Erfolge nur die Zinsen davon erhalte.

§. 268. Hat die Frau, vor oder bey Schließung der Ehe, durch einen an sich rechtsbeständigen Vertrag sich die Befugniß vorbehalten, auch über diesen Theil ihres Vermögens, bey einem über den Mann ausbrechenden Concurse, nach Gutfinden zu verfügen: so ist sie denselben weder in der Masse zurückzulassen, noch Sicherheit dafür zu bestellen verpflichtet.

§. 269. Die Rechte, welche der Frau, zur Sicherheit ihres Eingebrachten, in dem Vermögen des Mannes zukommen, gebühren ihr auch wegen der von dem Manne versprochenen, aber nicht ausgezahlten Morgengabe.

§. 270. Auch wegen des vorbehaltenen und nicht mehr in Natur vorhandenen Vermögens, dessen Besitz und Verwaltung der Mann in stehender Ehe überkommen hat, gebühret der Frau, zu ihrer Sicherheit, ein in der Concursordnung näher bestimmtes Vorrecht vor andern Gläubigern.

§. 271. Hat sie aber dem Manne zinsbare Darlehne aus ihrem vorbehaltenen Vermögen gemacht: so wird ihr Rang unter den übrigen Gläubigern lediglich nach der Beschaffenheit der sich ausdrücklich vorbedungenen Sicherheit beurtheilt.

§. 272. Eine Entsagung der Frau auf ihre gesetzmäßigen Vorrechte in dem Vermögen des Mannes, ist nicht anders, als wenn sie gerichtlich erklärt wird, gültig.

§. 273. Begiebt sich eine Frau ihres gesetzlichen Vorrechts zu Gunsten eines Gläubigers ihres Mannes: so muß, das Eingebrachte mag im Hypothekenbuche vermerkt seyn, oder nicht, die bey Bürgschaften vorgeschriebene Verwarnung hinzukommen. (Th. I. Tit. XIV. §. 229. 230.)

§. 274. Dagegen verliert die Frau ihr Vorrecht, und steht allen andern Gläubigern des Mannes nach, wenn sie in dessen Abwesenheit sein Vermögen übel verwaltet, und dadurch zu seinem Verfalle Anlaß gegeben hat.

§. 275. Ingleichen, wenn der Mann durch sie zu einer verschwenderischen Lebensart verleitet worden.

Vom Erbschatze.

§. 276. Aeltern, Verwandte, und Freunde, welche den Eheleuten etwas aus ihrem eignen Vermögen zuwenden, sind berechtigt, Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Eheleute dasselbe besitzen und genießen sollen.

§. 277. Verordnen sie, daß dergleichen Zuwendung zum Besten der aus dieser Ehe erzeugten Kinder aufbewahrt werden solle: so heißt dieses ein Erbschatz.

§. 278. Verwandte und Fremde können alles, was sie den Eheleuten zuwenden, zum Erbschatze bestellen.

§. 279. Aeltern haben gleiche Befugniß; jedoch mit Ausschluß der Mobiliarausstattung und mit Vorbehalt des Rechts der Kinder wegen ihres Pflichttheiles.

§. 280. Ein Erbschatz kann nur in einer gewissen bestimmten Summe bestellt werden.

§. 281. Die Bestellung selbst muß allemal schriftlich geschehen.

§. 282. Will der Besteller des Erbschatzes demselben eine besondere Sicherheit auf Grundstücke oder ausstehende Capitalien verschaffen: so muß deren Regulirung gerichtlich erfolgen.

§. 283. Wird die zum Erbschatze bestellte Summe auf ein Grundstück angewiesen: so muß der Richter dafür sorgen, daß sie in das Hypothekenbuch eingetragen, und die Eigenschaft des Erbschatzes dabey vermerkt werde.

§. 284. Wird ein Capital zum Erbschatze bestellt: so muß diese Bestimmung auf dem Instrumente, und wenn dasselbe eingetragen ist, auch im Hypothekenbuche bemerkt, und dem Schuldner davon Nachricht ertheilt werden.

§. 285. Wo die über den Erbschatz ausgestellten Instrumente verwahrt werden sollen, hängt von dem Willen des Bestellers ab.

§. 286. Hat dieser sich nicht erklärt: so gebührt die Verwahrung der Instrumente demjenigen, welchem der Nießbrauch des Erbschatzes zukommt.

§. 287. So lange die Ehe, für welche der Erbschatz ausgesetzt worden, besteht, gebührt die Verwaltung und der Nießbrauch dem Manne; in so fern nicht der Besteller ein Anderes ausdrücklich verordnet hat.

§. 288. Nach getrennter Ehe fällt der Nießbrauch dem überlebenden oder unschuldigen Ehegatten zu. (§. 541. sqq.)

§. 289. Auch das Eigenthum fällt demselben anheim, wenn aus der Ehe, für welche der Erbschatz bestimmt war, keine Kinder vorhanden sind.

§. 290. Sind aber Kinder vorhanden: so erlangen diese das Eigenthum nach den im folgenden Titel enthaltenen Bestimmungen.

§. 291. Der zum Nießbrauch berechtigte Ehegatte hat, wegen der Verwaltung des Erbschatzes, nur eben die Rechte, welche einem Ehemanne in Ansehung der eingebrachten Capitalien seiner Frau beygelegt sind.

§. 292. Nur unter denjenigen Umständen, unter welchen ein solches Capital von dem Ehemanne, auch ohne den Willen der Frau, eingezogen werden kann, ist der Nießbraucher des Erbschatzes zu dessen Einziehung berechtigt.

§. 293. War aber der Erbschatz nach §. 282. sqq. gerichtlich versichert: so muß auch die Einziehung gerichtlich geschehen, und die dafür anderweit zu bestellende Sicherheit gerichtlich regulirt werden.

§. 294. So lange der Besteller noch am Leben ist, kann derselbe, mit Zuziehung der Eheleute, die Eigenschaft des Erbschatzes wieder aufheben, und demselben die Eigenschaft des eingebrachten oder vorbehaltenen Vermögens beylegen.

§. 295. Ein gänzlicher Widerruf des Erbschatzes aber kann nur vom den Gläubigern des Bestellers, und nur unter eben den Umständen erfolgen, unter welchen eine Schenkung Schulden halber widerrufen werden kann. (Th. I. Tit. XI. §. 1129. sqq.)

§. 296. Ist die zum Erbschatze ausgesetzte Summe dem Ehemanne ohne besondere Sicherheit anvertrauet worden: so kann er zur Bestellung einer solchen Sicherheit nur in dem Falle, wo er dergleichen für das Eingebrachte zu leisten verpflichtet ist, angehalten werden.

§. 297. Doch gilt, wegen Eintragung eines solchen Erbschatzes auf die Grundstücke des Ehemannes, eben das, was wegen der Eintragung des Eingebrachten verordnet ist. (§. 254. 255.)

§. 298. Nach dem Tode des Bestellers kann die Substanz des Erbschatzes, auch mit Einwilligung beyder Eheleute, nicht veräußert, verpfändet, oder sonst geschmälert werden.

§. 299. Doch können die Eheleute, wenn sie unter einander einig sind, die Hälfte des Erbschatzes zur Ausstattung der Kinder verwenden.

§. 300. Wenn aus der Ehe, für welche der Erbschatz bestellt worden, keine Kinder vorhanden, auch nach dem Laufe der Natur, wegen hohen Alters beyder Eheleute, keine mehr zu erwarten sind: so kann der Erbschatz mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung, aufgehoben werden.

§. 301. In allen Fällen, wo nach dem Abgange des Bestellers eine Veränderung mit dem Erbschatze vorgenommen werden soll, muß der Richter die alsdann vorhandenen großjährigen Kinder, oder einen den Minderjährigen zu bestellenden Curator zuziehn.

§. 302. Ist die Substanz des Erbschatzes keinem der beyden Eheleute in die Hände gegeben, sondern bey einem Dritten auf ein Grundstück oder Capital angewiesen worden: so kann derselbe, bey einem über das Vermögen Eines oder beyder Eheleute entstehenden Concurse nicht zur Masse gezogen werden.

§. 303. Hat aber der Gemeinschuldner den Erbschatz in Händen gehabt: so gebührt demselben, wenn nicht eine bessere Sicherheit ausdrücklich bestellt ist, eben das Vorrecht, welches die Gesetze dem Eingebrachten beylegen.

§. 304. Reicht die Masse zur Bezahlung des Eingebrachten und des Erbschatzes zugleich nicht hin; so wird der Ueberrest unter beyden, nach Verhältnis ihres Betrages, vertheilt.

§. 305. Sogleich als über das Vermögen des Verwalters und Nießbrauchers eines Erbschatzes Concurs entsteht, und der Richter von dem Daseyn einer solchen Stiftung Nachricht erhält, muß er von Amtswegen dafür sorgen, daß dem Erbschatze ein Curator bestellt werde.

§. 306. Dieser Curator überkommt sodann die Verwaltung des Erbschatzes.

§. 307. Die Einkünfte aber müssen nach der Verordnung des Bestellers, und in deren Ermangelung, nach den Vorschriften der Gesetze, zur Tragung der Lasten des Ehestandes, besonders zum Unterhalte und zur Erziehung der Kinder, verwendet werden.

§. 308. Bleibt sodann von den Einkünften noch etwas übrig: so gehört es den Gläubigern des in Concurs verfallenen Nießbrauchers.

§. 309. Auch an die Substanz können diese Gläubiger sich halten, sobald dieselbe in der Folge dem Gemeinschuld der als freyes Eigenthum anheim fällt.

Von Schenkungen unter Eheleuten.

§. 310, Geschenke unter Eheleuten sind, wie unter Fremden, gültig.

§. 311. Auch der Widerruf ist nur unter solchen Umständen zuläßig, unter welchen auch ein fremder Geschenkgeber dazu berechtigt seyn würde.

§. 312. Doch können Schenkungen eines in Concurs verfallenen Ehegatten, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen, ohne Unterschied der Zeit, wann sie gemacht worden, von den Gläubigem desselben widerrufen werden.

§. 313. Erhellet aber, daß die Schenkung zu einer Zeit geschehen, wo der schenkende Ehegatte noch nicht über sein Vermögen verschuldet war: so findet der Widerruf nur in so fern statt, als die geschenkte Sache noch in dem Vermögen des beschenkten Ehegatte vorhanden ist; oder dieser im Besitze eines durch die Schenkung erlangten Vortheils sich noch wirklich befindet.

§. 314. Was der Mann der Frau zum standesmäßigen Unterhalte, an Kleidern, oder andern Sachen gegeben hat, wird ein freyes Eigenthum derselben.

§. 315. Dergleichen Zuwendungen können auch von den Gläubigern des Mannes, unter dem Vorwande einer Schenkung, nicht widerrufen werden.

§. 316. Bey demjenigen hingegen, was die Frau an Juwelen, Gold, Silber, oder sonst zur Pracht, von dem Manne erhalten hat, gilt bey einer erfolgenden Absonderung des Vermögens die Vermuthung, daß ihr solches nur geliehen worden.

§. 317. Kann die Schenkung erwiesen werden: so gilt auch von solchen Effekten alles das, was von Schenkungen unter Eheleuten überhaupt verordnet ist.

Von den Schulden der Eheleute.

§. 318. Das vorbehaltene Vermögen kann die Frau, auch ohne die Bewilligung des Mannes, mit Schulden belasten.

§. 319. Doch muß der, welcher einer Ehefrau auf ihr vorbehaltenes Vermögen Credit giebt, wenn er seine Befriedigung während der Ehe fordern will, dasselbe durch Eintragung in das Hypothekenbuch, oder durch Uebergabe des Obligationsinstruments, oder der beweglichen Sache, sich besonders versichern lassen.

§. 320. In Ansehung des eingebrachten Vermögens sind alle von der Frau, während der Ehe, ohne Bewilligung des Mannes, gemachten Schulden nichtig.

§. 321. Hat jedoch die Frau zu gewöhnlichen Haushaltungsgeschäften oder Nothdurften, Waaren oder Sachen auf Borg genommen; so muß der Mann, dergleichen Schuld als die seinige anerkennen.

§. 322. Hat eine Frau dergleichen Schulden gemacht, ob ihr gleich von dem Manne das nöthige Geld zur Besorgung der Wirthschaft eingehändigt worden: so ist der Mann berechtigt, aus ihrem vorbehaltenen, und in dessen Ermangelung, aus der Substanz des eingebrachten Vermögens, Ersatz zu fordern.

§. 323. Kann oder will er dieses nicht: so steht ihm frey, zur Verhütung künftiger Schulden dieser Art, richterliche Hülfe durch öffentliche Bekanntmachung, nachzusuchen.

§. 324. Hat die Frau Sachen oder Gelder erborgt, und zum gemeinschaftlichen Besten beyder Eheleute nützlich verwendet: so wird dadurch die Schuld verbindlich. (§. 321. 322.)

§. 325. Hat eine Frau, welcher von dem Manne ein Theil seines Gewerbes übertragen worden, während seiner Abwesenheit, zum Betriebe desselben Schulden gemacht: so sind dieselben gültig; wenn gleich weder die Verwendung geschehen, noch der gehoffte Nutzen daraus erfolgt ist.

§. 326. Hat der Mann sich entfernt, ohne wegen des Unterhalts seiner Familie, oder des Betriebes seines Gewerbes, hinreichende Verfügungen zu treffen: so muß er diejenigen Schulden, welche die Frau zu solchem Behufe hat aufnehmen müssen, als die seinigen anerkennen.

§. 327. Ein Gleiches findet statt, wenn der Mann durch eine anhaltende Krankheit völlig außer Stand gesetzt wird, wegen Unterhaltung der Hauswirthschaft, oder zum Betriebe seines Gewerbes, die nöthigen Verfügungen zu treffen.

§. 328. In vorstehend benannten Fällen, (§. 321- 327.) ist der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten Schuld, sich an den Mann zu halten wohl befugt.

§. 329. Auch wegen einer solchen Schuld der Frau, in welche der Mann nur eingewilligt hat, wird seine Person und Vermögen dem Gläubiger verhaftet.

§. 330. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Mann, bey Ertheilung seines Consenses, sich gegen die Selbsthaftung ausdrücklich verwahrt hat.

§. 331. Alsdann aber muß der Mann, vermöge seiner Einwilligung, geschehen lassen, daß der Gläubiger seine Befriedigung gegen die Frau, allenfalls auch durch persönlichen Arrest derselben nachsuche.

§. 332. Hat der Gläubiger, wegen der von der Frau gemachten Schuld, sich ein Unterpfandsrecht in dem Vermögen der Frau bestellen lassen: so ist ihm, der von dem Manne ertheilten Einwilligung ungeachtet, doch nur das Vermögen der Frau verhaftet.

§. 333. In allen Fällen, wo der Mann, bloß wegen seiner ertheilten Einwilligung, eine Schuld der Frau bezahlen muß, findet die Verordnung des §. 322. Anwendung.

§. 334. Ist eine Schuld der Frau, wegen ermangelnder Einwilligung des Mannes, ganz ungültig: so kann der Gläubiger nur dasjenige zurückfordern, was von den gegebenen Sachen oder Geldern erweislich noch vorhanden, oder nützlich verwendet ist. (Th. I. Tit. XIII. Sect. III.)

§. 335. Die Schulden einer Frau, die für sich ein eignes Gewerbe treibt, welches seiner Beschaffenheit nach Credit und Verlag erfordert, bedürfen in keinem Falle einer Genehmigung des Mannes.

§. 336. Vielmehr können die Gläubiger einer solchen Ehefrau die Execution in ihr bereitetes Vermögen, so wie gegen ihre Person, nachsuchen.

§. 337. Auch der Mann ist ihnen verhaftet, wenn die Frau die Einkünfte eines solchen besondern Gewerbes sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

§. 338. Hat die Frau vor der Heirath Schulden gehabt: so sind die Gläubiger, sich deshalb an ihre Person und Vermögen ohne Einschränkung zu halten, wohl befugt.

§. 339. Wird durch solche Schulden, welche die Frau dem Manne verschwiegen hatte, deren Eingebrachtes vermindert: so kann er den Ersatz dieses Abgangs aus dem vorbehaltenen Vermögen fordern.

§. 340. Ein Gleiches findet statt, wenn die Frau dem Manne wissentlich fremde Sachen als ihre eignen eingebracht hat, und dieselben demnächst, während der Ehe, wieder herausgegeben werden müssen.

Von Bürgschaften der Ehefrauen.

§. 341. Alles, was die Gesetze bey den Bürgschaften einer Frauensperson überhaupt erfordern, muß auch bey den Verbürgungen einer Ehefrau beobachtet werden. (Th. I. Tit. XIV. §. 221. sqq.)

§. 342. Soll für die zum Besten eines Fremden geleistete Bürgschaft auch das Eingebrachte der Ehefrau haften: so ist dazu die Einwilligung des Mannes nothwendig.

§. 343. In allen Fällen, wo die Frau, während der Ehe, Bürgschaft für den Mann leisten, seine Schulden übernehmen, oder zum Besten seiner Gläubiger sich ihrer Vorrechte begeben will, muß die Handlung nicht nur gerichtlich, sondern auch mit Zuziehung eines ihr bestellten rechtskundigen Beystandes erfolgen.

§. 344. Auch muß ihr in allen dergleichen Fällen die vorgeschriebene Verwarnung geschehen, wenn sie gleich bey einer unverheiratheten Frauensperson nicht erforderlich wäre.

Sechster Abschnitt. Von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten

Wie die Gütergemeinschaft entstehe.

§. 345. Die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten findet nur da statt, wo sie durch Provinzialgesetze oder Statuten eingeführt ist.

§. 346. Die bloße statutarische Gütergemeinschaft erstreckt sich nicht auf Eheleute, die zwar an dem Orte leben, aber vermöge ihres Standes, von der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Obrigkeit des Orts ausgenommen sind.

§. 347. Ist jemand einer doppelten persönlichen Gerichtsbarkeit unterworfen; und in Einer derselben findet Gütergemeinschaft statt, in der andern aber nicht: so ist anzunehmen, daß unter diesen Eheleuten keine Gütergemeinschaft entstanden sey.

§. 348. Gilt unter der einen Gerichtsbarkeit die Gemeinschaft aller Güter, unter der andern aber nur die Gemeinschaft des Erwerbes: so findet nur die letztere statt.

§. 349. Sind bey einer in beyderley Gerichtsbarkeiten geltenden Gemeinschaft von gleicher Art, nur verschiedene Bestimmungen vorgeschrieben: so gelten diejenigen, welche mit den Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts am meisten übereinkommen.

§. 350. Durch Provinzialgesetze und Statuten wird die Gemeinschaft der Güter nur alsdann begründet, wenn an dem Orte, wo die Eheleute, nach vollzogener Heirath, ihren ersten Wohnsitz nehmen, dergleichen Gesetze vorhanden sind.

§. 351. Die Veränderung dieses ersten Wohnsitzes verändert in der Regel nichts an den Rechten, welchen sich die Eheleute vorher unterworfen haben.

§. 352. Haben jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte, wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern Ort, wo dieselbe statt findet, verlegt: so müssen alle von ihnen an diesem letztern Orte vorgenommenen Handlungen, in Beziehung auf einen Dritten, nach den Regeln der Gütergemeinschaft beurtheilt werden.

§. 353. Was von Veränderungen des Wohnsitzes der Eheleute vorstehend verordnet ist, gilt auch von andern Veränderungen des Gerichtsstandes, welchem die Eheleute zur Zeit der geschlossenen Heirath unterworfen waren.

§. 354. An Orten, wo die Gütergemeinschaft nicht aus Provinzialgesetzen oder Statuten statt findet, kann sie durch einen Vertrag nur vor Vollziehung der Heirath eingeführt werden.

§. 355. Wenn jedoch Eheleute ihren Wohnsitz von einem Orte, wo keine Gütergemeinschaft obwaltet, an einen andern, wo dieselbe statt findet, verlegt haben: können sie sich derselben, auch in Ansehung der Erbfolge, durch einen Vertrag unterwerfen. (§. 352.)

§. 356. Jeder Vertrag, wodurch eine Gütergemeinschaft entstehen soll, muß gerichtlich vollzogen werden.

§. 357. Dabey ist in der Regel die Zuziehung des Vaters der Ehefrau erforderlich.

§. 358. In dessen Ermangelung muß der Frau ein rechtskundiger Beystand zugeordnet werden.

§. 359. Ist es, nach der Fassung eines solchen Vertrages, zweifelhaft, ob dadurch eine Gemeinschaft aller Güter, oder nur des Erwerbes, hat eingeführt werden sollen: so wird letzteres vermuthet.

I. Rechte bey der Gemeinschaft aller Güter.

§. 360. Wo Verträge, Statuten, oder Provinzialgesetze nicht ein Anderes ausdrücklich verordnen, da finden, wegen der Gütergemeinschaft, und deren rechtlichen Folgen, nachstehende allgemeine Vorschriften Anwendung.

§. 361. Die Gemeinschaft der Güter nimmt unmittelbar nach vollzogener Trauung ihren Anfang.

§. 362. Wird sie erst während der Ehe durch einen Vertrag eingeführt: so entsteht sie vom Tage der gerichtlich abgegebenen Erklärung.

§. 363. Die Gemeinschaft der Güter erstreckt sich über alles, was der freyen Veräußerung eines jeden der beyden Ehegatten unterworfen ist.

§. 364. Doch sind die nothwendigen Kleidungsstücke der Frau davon ausgenommen.

§. 365. Besitzt einer der Ehegatten Grundstücke unter einer andern Gerichtsbarkeit, wo sonst keine Gütergemeinschaft statt findet: so muß das, nach den Gesetzen des Wohnorts, dem andern Ehegatten angefallene Miteigenthum, im Hypothekenbuche vermerkt werden.

§. 366. Ein Gleiches muß in Ansehung aller Grundstücke geschehen, wenn die Gemeinschaft bloß durch einen Vertrag eingeführt wird.

§. 367. Ist die Eintragung unterblieben: so kann die Gütergemeinschaft dem Dritten, welcher sich auf Verträge und andere Verhandlungen über solche Grundstücke nach den Regeln des gemeinen Rechts eingelassen hat, nicht nachtheilig werden.

§. 368. Sind dergleichen unbewegliche Sachen außerhalb Landes gelegen: so muß die Verlautbarung bey den dortigen Gerichten, und nach den Gesetzen des Orts geschehen.

§. 369. Ist nach den Gesetzen des persönlichen Gerichtsstandes der Eheleute, keine Gütergemeinschaft unter ihnen vorhanden: so gilt sie auch nicht in Ansehung auswärtiger Grundstücke; wenn gleich sonst an dem Orte, wo diese Grundstücke liegen, die Gemeinschaft der Güter obwaltet.

§. 370. Auch von solchen Grundstücken, die an sich der Gemeinschaft nicht unterworfen sind (§. 363.), gehören die Nutzungen in der Regel zum gemeinschaftlichen Vermögen.

§. 371. Der Erwerb beyder Ehegatten wächst dem gemeinschaftlichen Vermögen zu.

§. 372. Was während der Ehe durch Glücksfälle, Geschenke, Erbschaften oder Vermächtnisse, einem der Ehegatten zufällt, und seiner Natur nach der Gemeinschaft fähig ist (§. 363.), wird gemeinschaftlich.

§. 373. Doch kann derjenige, welcher einem der Ehegatten ein Grundstück oder ausstehendes Capital solchergestalt zuwendet, das Miteigenthum des andern Ehegatten durch eine ausdrückliche Erklärung ausschließen.

§. 374. Er muß aber alsdann dafür sorgen, daß die Ausschließung in dem Hypothekenbuche des Grundstücks vermerkt, oder dem Schuldner des Capitals gerichtlich bekannt gemacht werde.

§. 375. Ist die Zuwendung in einer letzten Willensverordnung geschehen: so muß der Richter, welcher diese Verordnung publicirt, der Ehefrau, so weit dieselbe dabey ein Interesse hat, zur Besorgung der Eintragung oder Bekanntmachung, einen Curator bestellen.

§. 376. Ist die Eintragung oder Bekanntmachung unterblieben: so gilt die Ausschließung der Communion zwar unter den Eheleuten, aber nicht in Ansehung eines Dritten.

§. 377. Dem Ehemanne gebührt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens.

§. 378. Doch kann er Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht ohne Einwilligung der Frau verpfänden oder veräußern.

§. 379. Capitalien, die auf den Namen der Frau ihres Erblassers oder Geschenkgebers, oder auf den Namen beyder Eheleute geschrieben sind, kann er ohne Bewilligung der Frau nicht aufkündigen oder einziehn.

§. 380. Außerdem gelten alle von dem Manne, in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens, auch einseitig getroffenen Verfügungen: und dies Vermögen haftet für alle während der Ehe von ihm gemachten Schulden.

§. 381. Auch Schenkungen des Mannes aus dem gemeinschaftlichen Vermögen, kann die Frau der Regel nach nur in so weit anfechten, als ihr, wenn sie die Schenkung selbst gemacht hätte, der Widerruf nach den Gesetzen verstattet seyn würde.

§. 382. In so fern aber der Mann durch Schenkungen, die aus bloßer Freygebigkeit herrühren, das gemeinschaftliche Vermögen, ohne Einwilligung der Frau, dergestalt erschöpft hätte, daß nach getrennter Ehe die Frau nicht so viel, als sie in die Gemeinschaft gebracht hat, zurückerhalten könnte: so ist die Frau berechtigt, dergleichen Schenkungen in so weit zu widerrufen, als es zur Ergänzung des Fehlenden nothwendig ist.

§. 383. Einseitige Schenkungen des Mannes, welche die Frau nach vorstehenden Grundsätzen hätte widerrufen können, werden, wenn kein Widerruf erfolgt, bey der Auseinandersetzung unter den Eheleuten, auf den Antheil des Mannes gerechnet.

§. 384. Geldstrafen, in welche der Mann verurtheilt wird, ingleichen die ihm zur Last fallenden Kosten einer gegen ihn verhängten Untersuchung, können aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beygetrieben werden.

§. 385. Doch müssen dergleichen Geldstrafen, so wie die Inquisitionskosten, bey erfolgender Aufhebung der Gemeinschaft, auf den Antheil des Mannes angerechnet werden.

§. 386. Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche die Frau in die Gemeinschaft gebracht hat, können wegen einseitiger Schulden des Mannes, die derselbe, bei erfolgender Auseinandersetzung, auf seinen Antheil sich anrechnen lassen müßte, nur alsdann angegriffen werden, wenn das übrige gemeinschaftliche Vermögen zu deren Bezahlung nicht hinreicht.

§. 387. Hat die Frau gegen eine vorhabende Verfügung des Mannes demjenigen, mit welchem sie vollzogen werden soll, ihren Widerspruch ausdrücklich geäußert: so muß die Ergänzung ihrer Einwilligung durch den Richter abgewartet werden.

§. 388. In allen Fällen, wo die Frau ihre Einwilligung versagt, kann selbige von dem vormundschaftlichen Gerichte ergänzt werden; wenn sich nach vorhergegangener Untersuchung findet, daß die Verfügung des Mannes nach den Umständen nothwendig, oder dem Interesse der Frau unnachtheilig sey.

§. 389. Schulden einer in der Gütergemeinschaft lebenden Frau sind nur in den §. 321. 324. bis 327. bestimmten Fällen gültig, und in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens verbindlich.

§. 390. Doch gilt wegen der Geldstrafen, in welche die Frau verurtheilt worden, und wegen der Kosten einer gegen sie verhängten Untersuchung, eben das, was in Ansehung des Mannes §. 385. verordnet ist.

§. 391. Auch solche Schulden beyder Ehegatten, welche schon vor vollzogener Heirath gemacht worden, werden der Regel nach dergestalt gemeinschaftlich, daß die Gläubiger sich deswegen an das gemeinschaftliche Vermögen halten, können.

§. 392. Hat jedoch ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen in die Gemeinschaft gebracht: so kann der andere innerhalb Zweyer Jahre, nach vollzogener Ehe, auf die Absonderung des Vermögens antragen.

§. 393. Alsdann können die Gläubiger, deren Forderungen vor der Heirath entstanden sind, nur an das abgesonderte Vermögen ihres eigentlichen Schuldners sich halten.

§. 394. Den während der Ehe gemachten Schulden hingegen bleibt auch in diesem Falle das gemeinschaftliche Vermögen verhaftet.

§. 395. Ist die zweyjährige Frist verstrichen: so kann selbst dem verschuldeten Ehegatten, oder dessen Erben, bey der Auseinandersetzung, wegen der vor der Ehe gemachten Schulden nichts angerechnet werden.

II. Gemeinschaft des Erwerbes.

§. 396. Ist in den Verträgen, Provinzialgesetzen, oder Statuten, nur eine Gemeinschaft des Erwerbes festgesetzt: so erstreckt sich diese der Regel nach auf den gesammten Erwerb beyder Eheleute.

§. 397. Gleich bey dem Eintritt in diese Gemeinschaft soll über das Vermögen eines jeden der Ehegatten ein Verzeichniß aufgenommen werden.

§. 398. In diesem Verzeichnisse sind sowohl bewegliche als unbewegliche Sachen, zum Behufe einer künftigen Auseinandersetzung, zu einem gewissen Werthe anzuschlagen.

§. 399. Das Verzeichniß soll gerichtlich beglaubigt, oder doch von beiden Eheleuten, mit Zuziehung eines rechtskundigen Beystandes von Seiten der Frau, unterschrieben werden.

§. 400. Von allem, was in diesem Verzeichnisse nicht angegeben, und doch wirklich vorhanden ist, wird vermuthet, daß es zum Erwerbe gehöre.

§. 401. Ist kein Verzeichniß aufgenommen worden: so gilt diese Vermuthung von allem, was bey der Auseinandersetzung vorhanden ist.

§. 402. Erbschaften und Vermächtnisse, welche einem der Ehegatten zufallen, gehören nicht zu der Gemeinschaft des Erwerbes.

§. 403. Ein Gleiches gilt von Geschenken, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen.

§. 404. Alle andre Glücksfälle, die sich nach eingegangener Gemeinschaft ereignen, gehören ohne Ausnahme zum Erwerbe.

§. 405. Auch werden von allen Stücken, die an sich zur Gemeinschaft nicht gehören, die Nutzungen dennoch zum gemeinschaftlichen Erwerbe gezogen.

§. 406. Durch die Gemeinschaft des Erwerbes wird kein Ehegatte zur Bezahlung der besondern Schulden des andern aus der Substanz seines Vermögens verpflichtet.

§. 407. Der gemeinschaftliche Erwerb hingegen kann von den Gläubigern des Mannes, ohne Unterschied, ob die Schulden vor oder nach der Heirath entstanden sind, angegriffen werden.

§. 408. Auch die Gläubiger der Frau können an den Erwerb sich halten, wenn ihre Forderungen nach §. 389. gültig, oder noch vor der Heirath entstanden sind.

§. 409. Wird durch die besondern Gläubiger des einen Ehegatten der gemeinschaftliche Erwerb geschwächt: so kann der andere Ersatz aus dem eigenthümlichen Vermögen des erstern fordern.

§. 410. Hat der verschuldete Ehegatte kein eigenthümliches Vermögen in die Ehe gebracht: so kann der andre, binnen Zwei Jahren nach eingegangener Gemeinschaft, auf die Absonderung des Erwerbes, jedoch nur in Ansehung der Zukunft, antragen.

§. 411. Außer vorstehenden Bestimmungen (§. 402-410.) gilt, wegen der Rechte und Pflichten der Eheleute bey einer Gemeinschaft des Erwerbes, eben das, was wegen der Gemeinschaft der Güter überhaupt §. 377-388. verordnet ist.

Ausschließung und Aufhebung der Gemeinschaft.

§. 412. Die Gemeinschaft der, Güter, oder des Erwerbes, kann durch Vertrage vor der Heirath ausgeschlossen werden.

§. 413. Während der Ehe hingegen findet die Aufhebung einer solchen auf Provinzialgesetze oder Statuten sich gründenden Gemeinschaft, auch mit Bewilligung beyder Eheleute, in der Regel nicht statt.

§. 414. Selbst Minderjährige können eine solche Gemeinschaft, in so fern dieselbe durch ihre Verheirathung einmal entstanden ist, nach erlangter Volljährigkeit nicht widerrufen.

§. 415. In wie fern aber die Entstehung der Communion bey der Verheirathung minderjähriger Pflegebefohlnen weiblichen Geschlechts ausgesetzt bleibe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XVIII. Abscnn. VIII.)

§. 416. Wenn Eheleute ihren ersten Wohnsitz, wo keine Gütergemeinschaft war, an einen andern, wo dieselbe statt findet, verlegen: so können sie die nach §. 352. daraus entstehenden Folgen durch einen Vertrag ausschließen.

§. 417. Geschieht die Verlegung des Wohnsitzes, in stehender Ehe, von einem Orte, wo Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes obwaltet, an einen andern, wo sie nicht statt findet: so kann die unter den Eheleuten entstandene Gemeinschaft durch einen Vertrag wieder aufgehoben werden.

§. 418. Ueberhaupt stehet es den Eheleuten zu allen Zeiten frey, die Folgen der Gemeinschaft, so weit sich dieselben nur auf ihre künftige Succession erstrecken, durch Verträge aufzuheben oder abzuändern.

§. 419. Eine bloß durch Vertrag entstandene Gemeinschaft kann zu allen Zeiten auch durch Vertrag wieder aufgehoben werden.

§. 420. Auf den einseitigen Antrag des einen Ehegatten kann die Aufhebung der Gemeinschaft in dem Falle des §. 392. 410. erfolgen.

§. 421. Ferner alsdann, wenn der eine Ehegatte in Concurs versunken ist, und der andre von der Gemeinschaft für die Zukunft wieder abgehen will.

§. 422. In allen Fällen, da die Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes ausgeschlossen, oder aufgehoben werden soll, muß dieses gerichtlich verlautbart, und in den Zeitungen oder Intelligenzblättern der Provinz, zu dreyenmalen innerhalb Vier Wochen, bekannt gemacht werden.

§. 423. Bey Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die Bekanntmachung auf der Börse, oder durch die Kaufmannsältesten; und bey Zunftgenossen durch die Vorsteher der Zunft geschehen.

§. 424. Auch muß die geschehene Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft bey allen Grundstücken, welche sonst der Gemeinschaft unterworfen seyn würden, im Hypothekenbuche vermerkt werden.

§. 425. In dem Falle des §. 417. muß die Bekanntmachung an dem Orte des vorigen Wohnsitzes geschehen.

§. 426. Wenn Eheleute, welche die an dem Orte ihres ersten Wohnsitzes obwaltende Gemeinschaft durch einen Vertrag ausgeschlossen haben, an einen andern Ort ziehen, wo dergleichen Gemeinschaft ebenfalls statt findet: so muß die Bekanntmachung des ausschließenden Vertrages daselbst wiederholt werden.

§. 427. Die Aufhebung der während der Ehe einmal entstandenen Gemeinschaft äußert ihre Wirkungen, in Ansehung der Eheleute selbst, vom Tage der gerichtlichen Erklärung.

§. 428. In Ansehung eines Dritten aber, welcher einer frühern Wissenschaft nicht überführt werden kann, äußern sich diese Wirkungen erst nach Ablauf des zur Bekanntmachung bestimmten vierwochentlichen Zeitraums.

§. 429. Ist die §. 423. vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben: so kann die geschehene Ausschließung oder Aufhebung denjenigen, welchen sie auf diese Art hätte bekannt gemacht werden sollen, nicht entgegen gesetzt werden.

§. 430. Ist der §. 424. vorgeschriebene Vermerk in den Hypothekenbüchern unterblieben: so kann die Aufhebung der Gemeinschaft, in Geschäften, welche dergleichen Grundstücke betreffen, einem Dritten nicht nachtheilig seyn.

§. 431. Ueberhaupt bleiben, auch nach Aufhebung der Gemeinschaft, den Gläubigern, deren Forderungen während derselben entstanden sind, ihre Rechte an das gemeinschaftlich gewesene Vermögen ungeändert vorbehalten.

§. 432. In allen übrigen Stücken aber werden die Rechte und Pflichten der Eheleute, sowohl unter sich, als gegen Andre, so beurtheilt, als ob gar keine Gemeinschaft unter ihnen entstanden wäre.

§. 433. Wie alsdann bey der Auseinandersetzung und Absonderung des Vermögens zu verfahren sey, ist im folgenden Abschnitte bestimmt.

Siebenter Abschnitt. Von Trennung der Ehe durch den Tod

Begraben.

§. 434. Wird die Ehe durch den Tod getrennt: so muß der überlebende Ehegatte den verstorbenen anständig begraben lassen.

§. 435. Können die Begräbnißkosten aus dem Nachlasse nicht bestritten werden: so ist der Ueberlebende zu deren Bezahlung so weit, als sein Vermögen hinreicht, verbunden.

Trauer.

§. 436. Die Wittwe mag ein ganzes, der Wittwer aber ein halbes Jahr, um den verstorbenen Ehegatten trauern.

§. 437. Erfolgt innerhalb der Trauerzeit eine anderweitige gültige Verheirathung: so wird dadurch die Trauer geendigt.

Erbfolge.

§. 438. Die Rechte des überlebenden Ehegatten auf das Vermögen des Verstorbenen, müssen zuvörderst nach den obwaltenden Verträgen; in deren Ermangelung nach gültig errichteten letztwilligen Verordnungen; wenn aber beyde nicht vorhanden sind, nach den Gesetzen, bestimmt werden.

I. Aus Verträgen.

§. 439. Erbverträge können Eheleute sowohl vor als nach der Verheirathung schließen.

§. 440. Was von Erbverträgen überhaupt, und von Verträgen unter Verlobten oder Eheleuten insonderheit verordnet ist, findet auch bey solchen Erbverträgen Anwendung. (Th. I. Tit. XII. Abschn. II.)

§. 441. Doch ist die gerichtliche Aufnehmung eines Erbvertrages unter Eheleuten nur alsdann nothwendig, wenn die Frau dadurch an den nach den Gesetzen ihr zukommenden Rechten etwas verlieren soll.

§. 442. Wenn Erbverträge unter Eheleuten durch gegenseitige Bewilligung wieder aufgehoben werden sollen: so muß diese Einwilligung, sobald dabey die Frau im Verhältnisse gegen die in dem Vertrage ihr zugesicherten Rechte etwas verlieren soll, gerichtlich erklärt werden.

§. 443. So lange dergleichen gerichtliche Erklärung nicht erfolgt ist, besteht ein solcher Erbvertrag, wenn gleich aus der Ehe Kinder erzeugt worden, die aber vor den Aeltern wieder verstorben sind.

§. 444. Sind aber bey dem Tode des einen Ehegatten Kinder oder weitere Abkömmlinge aus dieser Ehe vorhanden, und ist ihrentwegen in dem Erbvertrage nichts bestimmt: so finden eben die Vorschriften statt, wie in dem Falle, wenn in einem Testamente wegen nachgeborner Kinder nichts verordnet ist. (Tit. II. Abschn. V.)

§. 445. Wenn es nach der Fassung des Erbvertrages zweifelhaft ist: ob der überlebende Ehegatte durch die darin ausgeworfene Summe oder Sache abgefunden, oder ob ihm selbige nur voraus beschieden seyn solle: so streitet die Vermuthung für ersteres.

§. 446. Wenn jedoch der Verstorbene Vermögen von verschiedener Art, z. B. Lehn und freyes Vermögen, besessen hat, und im Vertrage nur bestimmt ist, was der Ueberlebende aus der einen Art des Vermögens haben solle: so bleiben ihm in der andern seine Successionsrechte vorbehalten.

§. 447. Wenn es nach der Fassung zweifelhaft ist: ob die Eheleute einen Erbvertrag, oder nur ein wechselseitiges Testament haben errichten wollen: so wird letzteres vermuthet.

§. 448. Ist aber die Erbfolge durch einen wirklichen Vertrag bestimmt: so steht es nicht in der Macht des Ueberlebenden, von dem Vertrage abzugehen, und die gesetzliche Erbportion zu wählen.

§. 449. Doch kann diese Wahl, in dem Vertrage selbst, dem überlebenden Ehegatten vorbehalten werden.

§. 450. Auch ohne dergleichen Vorbehalt bleibt die Wahl dem Ueberlebenden alsdann frey, wenn über den Nachlaß des Verstorbenen in dem Vertrage ausdrücklich zum Besten einer gewissen bestimmten Person verordnet, und diese Person zur Zeit des eintretenden Sterbefalles nicht mehr vorhanden ist.

§. 451. So weit in dem Erbvertrage wegen des eigenthümlichen Vermögens des überlebenden Ehegatten nichts bestimmt ist; so weit finden darauf die bey der gesetzlichen Erbfolge vorgeschriebenen Grundsätze Anwendung.

Ehevermächtniß.

§. 452. Der Theil des Vermögens, welchen die Ehefrau dem Manne auf den Todesfall durch Vertrag aussetzt, heißt das Ehevermächtniß.

§. 453. Während des Lebens beyder Eheleute hat der Mann, des Ehevermächtnisses wegen, keine besondre Rechte in dem Vermögen der Frau.

§. 454. Ist dem Manne eine bestimmte Sache oder Summe zum Ehevermächtnisse beschieden: so wird er, in Beziehung auf die Erben der Frau, als Legatarius angesehen.

§. 455. Besteht aber das Ehevermächtniß aus einem nur in Verhältniß gegen das Ganze bestimmten Theile (pars quota) des Nachlasses: so hat der Mann die Rechte und Pflichten eines Miterben.

Gegenvermächtniß, Leibgedinge und Witthum.

§. 456. Was der Mann der Frau aus seinem Vermögen auf den Todesfall eigenthümlich aussetzt, heißt das Gegenvermächtniß.

§. 457. Wird der Frau nur der Nießbrauch gewisser Güter oder Capitalien angewiesen: so heißt es ein Leibgedinge.

§. 458. Eine jährliche Summe, die der Frau aus dem Nachlasse des Mannes zu ihrem Unterhalte während des Wittwenstandes ausgesetzt worden, wird Witthum genannt.

§. 459. Ist die Summe des Gegenvermächtnisses im Vertrage nicht bestimmt; wohl aber die Absicht der Contrahenten, daß dasselbe mit dem Eingebrachten in Verhältniß stehen solle, aus der Fassung und den Umständen ersichtlich: so ist das Gegenvermächtniß auf die Hälfte des Eingebrachten festzusetzen.

§. 460. Ist eine solche Rücksicht auf die Summe des Eingebrachten aus dem Vertrage nicht zu entnehmen: so wird das Gegenvermächtniß dem Ehevermächtnisse gleich gesetzt.

§. 461. Ist auch kein Ehevermächtniß bestimmt: so ist die Aussetzung eines solchen ohne Bestimmung einer Summe angewiesenen Gegenvermächtnisses ohne Wirkung; und die überlebende Ehefrau kann nur auf die gesetzliche Erbfolge Anspruch machen.

§. 462. Ist die Summe des Witthums im Vertrage unbestimmt geblieben: so muß der Richter dieselbe auf den, nach Verhältniß des Standes der Frau, nothdürftigen Unterhalt, so weit die Nutzungen ihres eignen Vermögens dazu nicht hinreichen, bestimmen.

§. 463. Kann die Frau sich diesen nothdürftigen Unterhalt aus eignen Mitteln verschaffen: so ist sie dennoch, in dem §. 462. angegebenen Falle, den vierten Theil der richterlich ausgemessenen Summe aus dem Nachlasse des Mannes zu fordern berechtigt.

§. 464. Ist eine bestimmte Summe zum Witthume verschrieben, und auf die Nutzungen eines Grundstücks, oder die Zinsen eines Capitals bloß angewiesen: so muß, wenn diese Einkünfte oder Zinsen unzureichend sind, das Fehlende aus dem übrigen Nachlasse des Mannes ergänzt werden.

§. 465. Die Frau hat, wegen der, auf den Todesfall des Mannes, durch Verträge vor oder während der Ehe ihr ausgesetzten Vortheile, ein gleiches Recht, Sicherheitsbestellung von dem Manne zu fordern, wie wegen ihres Eingebrachten.

§. 466. Auch genießt sie, bey entstandenem Zahlungs-Unvermögen des Mannes, die in der Concursordnung näher bestimmten Vorrechte.

§. 467. So weit jedoch der Mann, zur Zeit der Einräumung dieser Vortheile, erweislich schon über sein Vermögen verschuldet war, muß die Frau damit allen andern Gläubigern nachstehen.

§. 468. Sind diese Vortheile auf einen nur im Verhältniß gegen das Ganze bestimmten Theil der Verlassenschaft des Mannes (pars quota) festgesetzt: so kann die Frau, bey entstandenem Zahlungs-Unvermögen des Mannes, deshalb keinen Anspruch machen.

§. 469. Nach dem Tode des Mannes wird das Gegenvermächtniß ein freyes und unwiderrufliches Eigenthum der Frau.

§. 470. Leibgedinge und Witthum aber fallen nach dem Tode der Frau an die Erben, oder Lehns- oder Fideicommiß-Folger des Mannes zurück.

§. 471. Auch hören Leibgedinge und Witthum auf, wenn die Frau sich wieder verheirathet.

§. 472. Das einer Frau zur Bedingung gesetzte Verbot, ihren Wittwenstand zu ändern, wird nicht nur in Ansehung des Leibgedinges und Witthums, sondern auch in Ansehung der von einem Dritten ihr unter dieser Bedingung zugewendeten Vortheile, außer dem Falle einer wirklichen Heirath, nur alsdann für übertreten geachtet, wenn dieselbe einer zum öffentlichen Aergerniß geführten liederlichen Lebensart gerichtlich überwiesen worden.

§. 473. Das durch anderweitige Heirath einmal verlorne Recht, lebt in dem darauf folgenden verwittweten Stande nicht wieder auf.

§. 474. Hat die Frau, gegen Erhaltung des Leibgedinges oder Witthums, ihr Eingebrachtes ganz oder zum Theil in der Erbschaftsmasse des Mannes zurücklassen müssen: so können ihr jene Vortheile auch aus den §. 471. 472. angegebenen Gründen nicht wieder entzogen werden.

§. 475. Ist der Frau die Wahl gelassen: ob sie ihr Vermögen zurücknehmen, oder Witthum fordern wolle: so ist sie nicht schuldig, sich vor Ablauf des Trauerjahres zu erklären.

§. 476. Hat sie aber alsdann einmal gewählt: so kann sie von ihrer Erklärung nicht wieder abgehen.

§. 477. Was sie in der Zwischenzeit aus dem Nachlasse des Mannes erhalten hat, das wird ihr, nach Maaßgabe ihrer Erklärung, auf ihr Eingebrachtes, oder auf das Leibgedinge oder Witthum angerechnet.

§. 478. Ein Vertrag, wodurch Eheleute aus eignem Vermögen einen Erbschatz bestellen, gilt nur als ein Erbvertrag.

§. 479. Es kann also dergleichen Bestellung, während des Lebens beyder Eheleute mit ihrer gemeinschaftlichen Bewilligung, zu allen Zeiten; und wenn sie von einem unter ihnen bloß durch einseitige Erklärung geschehen ist, von dem Besteller auch einseitig widerrufen werden.

§. 480. Wenn aber einer der Ehegatten verstorben ist: so finden wegen der Succession in den Erbschatz die Vorschriften §. 541. sqq. Anwendung.

II. Aus letztwilligen Verordnungen.

§. 481. Sind keine Verträge, wodurch die Erbfolge bestimmt wird, vorhanden: so dient die von dem verstorbenen Ehegatten hinterlassene letzte Willensverordnung zur Richtschnur.

§. 482. Nur Eheleuten ist es erlaubt, wechselseitige Testamente über ihren Nachlaß zu errichten. (Th. I. Tit. XII. §. 614. sqq.)

§. 483. Um Betrug und Ueberlistung zu vermeiden, sollen nur solche Testamente als wechselseitig gelten, welche in Einem Instrumente errichtet worden.

§. 484. Sind dergleichen Testamente von beyden Theilen unterschrieben, und dem Gerichte übergeben worden: so kommt es nicht darauf an, wer den Aufsatz selbst gefertigt habe.

§. 485. Dergleichen wechselseitige Testamente, in so fern dieselben nicht etwa als ein wirklicher Vertrag errichtet, und mit der bey Erbverträgen vorgeschriebenen Form versehen sind, werden schon durch den Widerruf eines der Ehegatten vernichtet.

§. 486. Hat jedoch der andere Ehegatte weder seines Orts ausdrücklich widerrufen, noch eine andre letztwillige Verordnung errichtet: so bestehen diejenigen Vermächtnisse, welche er in dem wechselseitigen Testamente andern als solchen Personen, die bloß mit dem Widerrufenden als Verwandte oder besondre Freunde verbunden sind, ausgesetzt hat.

§. 487. Bloße Aenderungen und Zusätze bey Vermächtnissen, und andern dergleichen Verfügungen wirken niemals die Vernichtung des gegenseitigen Testaments.

§. 488. Sie sind aber ungültig, in so fern sie bloß einseitig gemacht worden, und zum Nachtheile der überlebenden Ehegatten abzielen.

§. 489. Wenn die Ehe unter den wechselseitig testirenden Eheleuten durch Scheidung getrennt worden: so verliert das ganze wechselseitige Testament von selbst seine Gültigkeit.

§. 490. Auch nach dem Tode des einen Ehegatten hat der überlebende die Wahl: ob er die Erbschaft aus dem Testamente antreten, oder ausschlagen wolle.

§. 491. Entsagt er der Erbschaft aus dem Testamente: so finden die Vorschriften des Neunten Titels im Ersten Theile §. 398. sqq. Anwendung.

§. 492. Nimmt er die Erbschaft aus dem Testamente an: so kann er auch von seinen eignen Verordnungen nicht wieder abgehen; in so fern aus der Fassung, oder aus den Umständen erhellet, daß der Erstverstorbene ihm seinen Nachlaß, in Rücksicht auf diese Verfügungen, zugewendet habe.

§. 493. Dies wird hauptsächlich bey solchen Verordnungen des überlebenden Ehegatten vermuthet, welche zum Besten der gemeinschaftlichen Kinder, oder der Verwandten oder besondern Freunde des Erstverstorbenen abzielen.

§. 494. Wechselseitige Testamente, worin beyde Theile sich des Widerrufs ausdrücklich begeben haben, sind als Erbverträge anzusehen.

III. Aus Provinzialgesetzen oder Statuten.

§. 495. Haben die Eheleute die Erbfolge weder durch Verträge, noch durch letzte Willensverordnungen bestimmt: so wird nach den Statuten oder Provinzialgesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes des Verstorbenen verfahren.

§. 496. Haben die Eheleute während der Ehe ihren Wohnsitz verändert: so hat der überlebende die Wahl: ob er nach den Gesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes des Verstorbenen, oder nach den Gesetzen desjenigen Orts, wo die Eheleute zur Zeit der vollzogenen Heirath ihren ersten Wohnsitz genommen haben, erben wolle.

§. 497. In zweifelhaften Fällen gilt die Vermuthung, daß der dem überlebenden Ehegatten durch solche Gesetze bestimmte Erbtheil, demselben durch Testamente nicht geschmälert oder gar genommen werden könne.

§. 498. Wenn also dem überlebenden Ehegatten in dem Testamente des Erstverstorbenen weniger, als sein statutarischer Erbtheil beträgt, ausgesetzt worden: so kann derselbe die Ergänzung des Fehlenden aus dem übrigen Nachlasse fordern.

§. 499. Nur in so fern, als der überlebende Ehegatte sich solche Handlungen, die eine Scheidung begründen würden, hat zu Schulden kommen lassen, kann ihm sein statutarischer Erbtheil durch letztwillige Verordnungen geschmälert, oder genommen werden.

IV. Nach gemeinen Rechten.

§. 500. Sind wegen der Erbfolge der Eheleute keine oder nicht hinreichende Bestimmungen in den Provinzial-Gesetzbüchern oder Statuten enthalten: so soll nach folgenden allgemeinen Vorschriften verfahren werden.

1) Absonderung der zum Nachlasse nicht gehörenden Stücke.

§. 501. Zuvörderst werden die in dem Nachlasse befindlichen Lehne und Fideicommisse, nebst Zubehör, demjenigen verabfolgt, auf welchen sie durch den Tod des letzten Besitzers gediehen sind.

2) der Gerade, Niftel und des Heergeräthes.

§. 502. Gleichergestalt nehmen diejenigen, welchen, nach Provinzialgesetzen oder Statuten, Heergeräthe, Gerade, oder Niftel zukommen, die dazu gehörenden Stücke.

§. 503. Heergeräthe verläßt nur eine Person männlichen Geschlechts dem nächsten Anverwandten von männlicher Seite und männlichem Geschlechte.

§. 504. Sind mehrere männliche Anverwandten in gleichem Grade vorhanden: so hat derjenige, welcher in Kriegsdiensten des Staats sich befindet, auf das Heergeräthe vorzüglichen Anspruch.

§. 505. Kann der Streit unter den mehrern gleich nahen Verwandten nach diesem Bestimmungsgrunde nicht entschieden werden: so hat der ältere, den Jahren nach, den Vorzug.

§. 506. Catholische Geistliche und protestantische Prediger, die in einem wirklichen Kirchenamte stehen, nehmen und hinterlassen kein Heergeräthe.

§. 507. Die Mitglieder geistlicher, auch catholischer Ritter-Orden, die nicht selbst Priester sind, bleiben hiervon ausgenommen.

§. 508. Gerade nimmt die überlebende Frau aus dem Nachlasse des Mannes.

§. 509. Niftel verläßt eine Frauensperson derjenigen Person weiblichen Geschlechts, welche mit ihr durch Weiber am nächsten verwandt ist.

§. 510. Sind mehrere Verwandtinnen von gleichem Grade vorhanden: so erhalten dieselben die Niftel zu gleichen Theilen.

§. 511. Eheliche Töchter schließen die unehelichen, so wie diese alle weitere Verwandtinnen aus.

§. 512. Außer der absteigenden Linie begründet die Verwandtschaft durch uneheliche Geburt keinen Anspruch auf die Niftel.

§. 513. Denenjenigen, welche ein Recht auf Heergeräthe, Gerade und Niftel zukommt, kann dasselbe durch letztwillige Verordnungen nicht entzogen werden.

§. 514. Wohl aber sind Verkäufe, Veräußerungen, und andre Verfügungen unter Lebendigen, sowohl in Ansehung des Ganzen, als einzelner dazu gehörender Stücke, gültig.

§. 515. Dergleichen Verfügungen können weder unter dem Vorwande einer Simulation, noch einer Verletzung, angefochten werden.

§. 516. Der bedungene Preis oder Werth tritt auch hier nicht an die Stelle des Veräußerten.

§. 517. Diejenigen, welchen Heergeräthe oder Niftel zukommt, müssen sich binnen Jahresfrist, nach erfolgtem Anfalle, zur Ausübung ihres Rechts, bey Verlust desselben, melden.

§. 518. Wer Heergeräthe oder Niftel zu verlassen nicht fähig ist, der kann auch dergleichen von andern nicht ziehn.

§. 519. Nach Provinzen, oder Oertern, wo kein Heergeräthe, oder keine Niftel gegeben wird, darf auch dergleichen nicht verabfolgt werden.

§. 520. In allen Fällen, wo Heergeräthe oder Niftel denjenigen, welche sonst durch Provinzialgesetze oder Statuten dazu berufen sind, aus einem oder dem andern der vorstehenden Gründe nicht verabfolgt werden dürfen, fallen dieselben nicht dem nächsten nach ihm zu, sondern sie bleiben in dem Nachlasse.

§. 521. Wird jedoch unter mehrern gleich nahen Verwandtinnen eine oder die andere, aus den vorstehenden Gründen, von der Niftel ausgeschlossen: so wächst ihr Antheil den übrigen zu.

§. 522. Wo das Vermögen durch Schulden erschöpft wird, findet weder Gerade, Niftel noch Heergeräthe statt.

§. 523. Das Heergeräthe begreift unter sich das beste Pferd; den Degen, dessen sich der Verstorbene zum gewöhnlichen Gebrauch bedient hat; einen vollständigen Anzug von dessen täglichen Kleidern; ein Gebett Bette, nächst dem besten, bestehend aus einem Ober- und Unterbette, einem Pfühl, zwey Kopfkissen, nebst dazu gehörigen Ueberzügen, und zwey Bettlaken; ein Tischtuch, nebst drei Servietten; und zwey Schüsseln von Zinn oder anderen gemeinen Metalle.

§. 524. Bey den in wirklichen Kriegesdiensten stehenden Personen wird auch das, was sie im Felde, oder in der Garnison, zu oder bey Verrichtung ihres Dienstes gewöhnlich gebrauchen, so weit es vorhanden ist, und nicht bey dem Regimente zurückbleiben muß, zu ihrem Heergeräthe gerechnet.

§. 525. Zur Niftelgerade gehören nur die zum weiblichen Gebrauche allein gewidmeten Geräthe, Kleidungsstücke, Wäsche und Kostbarkeiten, nebst den dazu gehörigen Behältnissen.

§. 526. Auch was zur Leibwäsche oder Kleidungsstücken zugeschnitten, in Arbeit gegeben, oder genommen ist, wird zur Niftel gerechnet.

§. 527. Dagegen hat die Niftelerbin auf Kostbarkeiten, welche der Frau von dem Manne zum Gebrauche gegeben worden, und nach obigen Vorschriften nur als geliehen anzusehen sind, keinen Anspruch.

§. 528. Die volle Gerade begreift zuvörderst alles unter sich, was nach §. 525. 526. zur Niftel-Gerade gehöret.

§. 529. Außerdem werden dazu gerechnet die zum alltäglichen Gebrauche in der Hauswirthschaft bestimmten Mobilien.

§. 530. Ferner alle Arten von Leinwand, verarbeitet oder unverarbeitet; wie auch Flachs und Garn, so weit alle diese Sachen zum Gebrauche in der Wirthschaft bestimmt sind.

§. 531. Auch die zum Hausgebrauche gewidmeten Vorräthe an Eßwaaren werden zur vollen Gerade gerechnet.

§. 532. Stall- und Kellergeräthschaften gehören nicht zur Gerade.

§. 533. Auch Mobilien, die bloß zur Pracht dienen, sind darunter nicht mit begriffen.

§. 534. Nur bey Adlichen werden Kutsche und Pferde, deren sich die Eheleute zu ihrem persönlichen Gebrauche gewöhnlich bedient haben, zur vollen Gerade gerechnet.

§. 535. Sind mehrere Stücke von dieser Art vorhanden: so kommt die Wahl der Wittwe zu.

§. 536. Vorstehende Bestimmungen in Ansehung der Gerade, der Niftel, und des Heergeräthes, gelten insgesammt nur auf den Fall, wenn in den Provinzial- oder statutarischen Gesetzen ein Anderes nicht ausdrücklich verordnet ist.

§. 537. Die Vorschriften der Provinzial- und statutarischen Gesetze müssen genau nach den Worten angewendet werden; und es finden dabey keine ausdehnende Erklärungen statt.

§. 538. Dunkle Vorschriften solcher Provinzial- oder statutarischen Gesetze müssen nach den Grundsätzen dieses allgemeinen Gesetzbuchs erklärt werden.

§. 539. In Provinzen, wo bisher kein Heergeräthe oder keine Gerade üblich gewesen sind, sollen dieselben auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzbuchs nicht eingeführt werden.

3) des Erbschatzes.

§. 540. Ferner wird der Erbschatz, wenn dergleichen vorhanden ist, von dem Nachlasse abgesondert. (§. 276. sqq.)

§. 541. Weder die Substanz des Erbschatzes, noch die davon zu ziehenden Nutzungen, können dem überlebenden Ehegatten auf sein gesetzmäßiges Erbtheil angerechnet werden.

§. 542. Wohl aber wird in dem Falle des §. 463. bey Bestimmung des der überlebenden Ehefrau auszusetzenden Witthums, auf die ihr zu gute kommenden Nutzungen des Erbschatzes mit Rücksicht genommen.

4) des eigenthümliehen Vermögens des überlebenden Ehegatten,

§. 543. Auch das eigenthümliche Vermögen des überlebenden Ehegatten ist von dem Nachlasse des Verstorbenen abzusondern.

§. 544. Bey dieser Absonderung kommt dem Manne, dessen Erben oder Gläubigem, im zweifelhaften Falle die Vermuthung zu statten, daß das Vorhandene zu seinem Vermögen gehöre.

a) des vorbehaltenen Vermögens der Frau,

§. 545. Das vorbehaltene Vermögen der Frau muß der Regel nach in dem Zustande angenommen werden, in welchem es zur Zeit, da die Ehe getrennt worden, sich befindet.

§. 546. Hat der Mann einer Verfügung über das vorbehaltene Vermögen der Frau ohne ihren Vorbewußt, oder gar wider ihren Willen, sich angemaßt: so muß er ihr, oder ihren Erben, für den daraus entstandenen Verlust und Schaden, gleich einem unredlichen Besitzer, gerecht werden. (Th. I. Tit. VII. §. 222. sqq.)

§. 547. Hat die Frau ihr vorbehaltenes Vermögen ganz oder zum Theil dem Manne zur Verwaltung oder sonstigen Verfügung übergeben: so hat dasselbe, in Ansehung des Mannes, oder seiner Erben, mit dem Eingebrachten gleiche Rechte.

b) der eingebrachten Gelder und Capitalien,

§. 548. Das baar eingebrachte Vermögen der Frau muß in gleich guter Münzsorte, wie es der Mann erhalten hat, der Frau zurückgegeben, oder zu gute gerechnet werden.

§. 549. Die Verzinsung aber können die Frau, oder deren Erben, nur nach dem Ablaufe desjenigen Quartals fordern, in welchem die Trennung der Ehe durch den Tod erfolgt ist.

§. 550. Hat der Mann das baar eingebrachte Geld auf den Namen der Frau ausgeliehen: so haben die Frau, oder deren Erben, die Wahl: ob sie das ausgeliehene Capital übernehmen, oder baare Rückzahlung fordern wollen.

§. 553. Hat aber die Frau in die Belegung des Geldes auf ihren Namen, bey einem gewissen bestimmten Schuldner, ausdrücklich, wenn auch nur außergerichtlich, eingewilligt: so wird ein solches in stehender Ehe ausgeliehenes Capital einem eingebrachten gleich geachtet.

§. 552. Von Capitalien, welche der Mann in stehender Ehe eingezogen, und auf den Namen der Frau wieder ausgeliehen hat, gilt eben das, was wegen der baar eingebrachten und von dem Manne auf den Namen der Frau ausgeliehenen Gelder verordnet ist.

§. 553. Wegen der wirklich eingebrachten, oder denselben gleich zu achtenden Capitalien, sind der Mann oder dessen Erben nur zur Ausantwortung der darüber vorhandenen Urkunden verpflichtet.

§. 554. Doch müssen der Mann, oder dessen Erben, für jedes von ersterem, sowohl bey der Ausleihung, als bey Verwaltung der der Frau zugehörenden Capitalien, begangenes mäßiges Versehen haften.

§. 555. Bey Bestimmung des Grades der Verschuldung aber muß auf die persönlichen Fähigkeiten und Einsichten des Mannes Rücksicht genommen werden.

§. 556. Hat der Mann die baar eingebrachten Gelder, oder eingezogenen Capitalien der Frau, auf seinen Namen ausgeliehen: so trifft jeder Verlust ihn oder seine Erben.

§. 557. Sind Capitalien auf den Namen beyder Eheleute gemeinschaftlich ausgeliehen worden: so sind Theyle Eheleute als Miteigentümer anzusehen.

§. 558. Es gilt also von der Hälfte der Frau eben das, was wegen eines ganzen auf ihren alleinigen warnen ausgeliehenen Capitals verordnet ist.

c) der eingebrachten Mobilien,

§. 559. Hat die Frau dem Manne Mobilien eingebracht, ohne daß dieselben zu einem gewissen Werthe angeschlagen worden: so gehören nur die zur Zeit der getrennten Ehe erweislich noch vorhandnen Stücke zu ihrem Vermögen.

§. 560. Sind an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Stücke andere angeschafft worden: so können die Frau oder deren Erben diese letzteren, statt der eingebrachten, zurücknehmen.

§. 561. Außerdem aber sind der Mann, oder dessen Erben, zu einer Schadloshaltung wegen der nicht mehr vorhandenen, oder am Werthe verringerten Stücke, nur in so fern verbunden, als die Vernichtung, Veräußerung, oder Verringerung, durch Vorsatz oder grobes Versehen des Mannes erfolgt ist.

§. 562. Mobilien, welche die Frau von ihrem vorbehaltenen Vermögen angeschafft, und zum gemeinschaftlichen Gebrauche hergegeben hat, werden den eingebrachten gleich geachtet.

§. 563. Hat die Frau ihre eingebrachten Mobilien dem Manne zu einem gewissen Preise ausdrücklich verkauft: so können sie, oder ihre Erben, nur den rückständigen Kaufpreis von dem Manne oder aus dessen Nachlasse fordern.

§. 564. Sind die Mobilien dem Manne nicht verkauft, sondern nur nach einem gewissen Anschlage eingebracht worden: so haben die Frau, oder deren Erben, die Wahl zwischen den Mobilien selbst, und deren angeschlagnem Werthe.

§. 565. Fällt die Wahl auf die Mobilien: so gelten die §. 559-561. vorgeschriebenen Grundsätze.

§. 566. Wird der angeschlagene Werth gewählt: so findet daran kein Abzug statt, wenn gleich die Mobilien selbst ganz oder zum Theil nicht mehr vorhanden wären.

§. 567. Hat jedoch die Frau ein oder andres Stück vorsätzlich oder aus grobem Versehen vernichtet, oder am Werthe verringert, oder ohne Genehmigung des Mannes veräußert: so ist der Abzug des bestimmten Werths zuläßig.

§. 568. Sind nur gewisse einzelne Stücke zu einem bestimmten Werthe eingebracht worden: so steht bey einem jeden solcher Stücke, der Frau, oder ihren Erben, die Wahl zu: ob sie dasselbe zurücknehmen, oder den angeschlagenen Werth fordern wollen.

§. 569. In jedem Falle gilt wegen solcher einzelnen Stücke eben das, was oben wegen der Mobilien überhaupt verordnet ist.

d) der eingebrachten Grundstücke und Gerechtigkeiten,

§. 570. Hat die Frau dem Manne Grundstücke oder Gerechtigkeiten eingebracht: so hat, wenn sie zuerst stirbt, der Mann die Wahl: ob er das Grundstück zur Verlassenschaft zurückgeben, oder dafür den Werth bezahlen wolle.

§. 571. Ist das Grundstück dem Manne nach einem gewissen Anschlage eingebracht worden: so muß der Mann, wenn er selbiges behalten will, den angeschlagenen Werth zur Masse vergüten.

§. 572. Ist die Einbringung nicht unter einem gewissen Anschlage geschehen: so müssen die Erben der Frau den Werth bestimmen; und alsdann steht es in der Wahl des Mannes: ob er das Grundstück dafür annehmen, oder den andern Erben überlassen wolle.

§. 573. Wählt der Mann das Grundstück: so muß er den von den Erben gesetzten Preis bey der Theilung

§. 574. Ueberläßt der Mann das Grundstück den Erben: so muß dasselbe auch bey der Theilung nach dem von den Erben bestimmten Werthe in Anschlag gebracht werden.

§. 575. Den Erben der Frau steht es frey, zu ihrer Information von dem Werthe des Grundstücks, eine gerichtliche Taxe aufnehmen zu lassen; und der Mann ist schuldig, den Taxatoren die vorhandenen Nachrichten und Rechnungen auf Erfordern mitzutheilen.

§. 576. Doch sind die Erben an die herausgebrachte Taxe nicht gebunden, sondern es steht ihnen frey, den Werth auch höher oder niedriger zu bestimmen.

§. 577. Können mehrere Miterben der Frau über die Bestimmung des Werths sich nicht vereinigen: so muß eine gerichtliche Taxe aufgenommen werden.

§. 578, Diese Taxe dient jedoch nur unter den streitenden Erben selbst, bey Festsetzung des von ihnen nach §. 572. dem Manne zu bestimmenden Werths, zur Richtschnur.

§. 579. Zögern die Erben länger, als Sechs Monathe nach erfolgter gerichtlicher Aufforderung, mit der Bestimmung des Werths: so muß der Richter von Amtswegen eine Taxe aufnehmen lassen, und dieselbe dem Manne zur Wahl vorlegen.

§. 580. Gegen eine solche Taxe werden den Erben keine Ausstellungen verstattet.

§. 581. Stirbt der Mann zuerst, und ist das Grundstück nach einem Anschlage eingebracht worden: so steht es in der Wahl der Frau: ob sie das Grundstück zurücknehmen, oder den angeschlagenen Werth aus dem Nachlasse des Mannes fordern wolle.

§. 582. Hat der verstorbene Mann das Grundstück zu keinem angeschlagenen Werthe übernommen: so muß die Frau mit der Zurücknahme desselben sich begnügen.

§. 583. In allen Fällen, wo ein Grundstück nach einem Anschlage eingebracht worden, kann derselbe nur bey der Absonderung des Vermögens der Frau zur Richtschnur dienen.

§. 584. In so fern hingegen das Grundstück hiernächst, bey dem Nachlasse der verstorbenen Frau, zur Festsetzung der Erbtheile mit in Anschlag kommen soll, ist keiner von den Erben an den Anschlag weiter gebunden.

§. 585. In allen Fällen, wo das Grundstück selbst der Frau oder ihren Erben zurückgegeben wird, muß dasselbe in dem Zustande gewährt werden, in welchem es sich zur Zeit der getrennten Ehe befunden hat.

Von Verbesserungen, wenn das Grundstück zurückgegeben wird.

§. 586. Wegen gemachter Verbesserungen können der Mann, oder dessen Erben, nur in so fern Vergütung fordern, als ein Nießbraucher überhaupt nach den Gesetzen dazu berechtigt ist. (Th. I. Tit. XXI. Abschn. I.)

§. 587. Die Einwilligung der Frau in eine zu machende Verbesserung, und in die darauf zu verwendende Summe, ist gültig; sobald sie gerichtlich, oder auch nur schriftlich, jedoch in diesem Falle mit Zuziehung eines ihrer nächsten Verwandten, oder eines andern wirthschaftskundigen Beystandes, abgegeben worden.

§. 588. Wenn die Frau zu einer offenbar vortheilhaften Verbesserung ihren Consens, ohne hinlänglichen Grund, beharrlich versagt: so kann derselbe auf das Anrufen des Mannes, durch das vormundschaftliche Gericht ergänzt werden. (§. 232. sqq.)

§. 589. Auch wegen der Vergütung für die, aus eignen Mitteln, von dem Manne bewirkte Befreyung des Grundstücks von darauf haftenden Capitalien, oder andern Real-Lasten, wird der Mann einem andern Nießbraucher gleich geachtet. (Th. I. Tit. XXI. §. 75-79.)

§. 590. Eben das gilt von dem Ersatze der über den Betrag des Nießbrauchs verwendeten Erhaltungskosten. (Ebend. §. 87. 88. 89.)

§. 591. Sind durch eine ausdrücklich dem Manne zugedachte Landesherrliche Gnade, Verbesserungen auf dem eigentlichen Gute veranstaltet worden: so haben der Mann, oder dessen Erben, wegen deren Vergütung, die Rechte eines redlichen Besitzers. (Th. I. Tit VII. §. 204. sqq.)

§. 592. Hat der Mann, mit oder ohne Einwilligung der Frau, Grundstücke oder Gerechtigkeiten, welche von dem eingebrachten Gute ehehin getrennt worden, damit wieder vereinigt: so können er, oder seine Erben, den Ersatz der dazu verwendeten Kosten fordern.

§. 593. Hat aber der Mann, ohne Einwilligung der Frau, neue Grundstücke oder Gerechtigkeiten zugekauft: so haben er, oder seine Erben, die Wahl: ob sie dieselben bey dem Gute lassen, oder zurücknehmen wollen.

§. 594. Wählen sie ersteres: so sind die Frau, oder deren Erben, nur zum Ersatze des wahren Werths des zugeschlagenen Stücks, an und für sich betrachtet, ohne Rücksicht auf die Verbindung mit dem Hauptgute, verpflichtet.

Von Verringerungen.

§. 595. Auch wegen Verringerung des eingebrachten Grundstücks haben der Mann, oder dessen Erben, nur das zu vertreten, wozu ein jeder Nießbraucher schuldig ist. (Th. I. Tit. XXI. §. 132. sqq.)

§. 596. Hat der Mann Pertinenzstücke des Guts mit Einwilligung der Frau veräußert: so kann letztere, gleich ihren Erben, nur den dafür gelöseten Werth fordern.

§. 597. Ist die Veräußerung eines Pertinenzstücks ohne Consens der Frau geschehen: so haben letztere, oder ihre Erben, die Wahl: entweder das Veräußerte von dem dritten Besitzer, nach Vorschrift des Fünfzehnten Titels im Ersten Theile, zurückzufordern; oder sich wegen des erweislichen wahren Werths, wie derselbe zur Zeit der Veräußerung beschaffen war, an den Mann oder dessen Nachlaß zu halten.

§. 598. In allen Fällen, wo die Frau, oder deren Erben, den Werth eines einseitig veräußerten Pertinenzstücks von dem Manne, oder aus dessen Nachlaße fordern, kann denselben die Compensation, wegen der daraus in den Nutzen der Frau geschehenen Verwendungen, in so fern entgegengesetzt werden, als die Frau, oder deren Nachlaß, sich dadurch noch wirklich reicher befinden. (Th. I. Tit. XIII. §. 274.)

§. 599. In gleichem Maaße können auch, wenn das veräußerte Pertinenzstück zurückgenommen worden, der Mann, oder dessen Erben, Beytrag zur Entschädigung des an den Mann oder dessen Nachlaß sich haltenden dritten Besitzers, von der Frau, oder aus deren Nachlasse fordern.

§. 600. Auch der dritte Besitzer, welcher seine Schadloshaltung von dem Manne, oder aus dessen Nachlasse, ganz oder zum Theil nicht erlangen kann, ist dieselbe in dem §. 598. bestimmten Maaße von der Frau, oder aus deren Nachlaße zu fordern befugt.

Von Verbesserungen, wenn der Werth entrichtet wird.

§ 601. In allen Fällen, wo statt des Grundstücks der angeschlagene Werth gefordert, oder genommen wird, muß derselbe der Frau, oder deren Erben, in der bedungenen Münzsorte, oder wenn keine Münzsorte verabredet ist, in dem zur Zeit der Veranschlagung im Gange gewesenen Courantgelde vergütet werden.

§. 602. Verbesserungen begründen bey einer solchen Auseinandersetzung keine Erhöhung des einmal angeschlagenen Werths.

§. 603. Auch durch zugeschlagene Pertinenzstücke, in so fern sie von dem Manne erworben worden, wird der angeschlagene Werth, zu seinem oder seiner Erben Nachtheile, nicht erhöht.

§. 604. Ist aber außerdem, während der Ehe, dem eingebrachten Grundstücke eine neue Gerechtigkeit, oder ein für sich selbst bestehendes Grundstück zugewachsen: so wird dieser Zuwachs als ein besondres Eingebrachtes betrachtet.

§. 605. Es hängt also von der Frau oder deren Erben ab, dergleichen Zuwachs entweder zurückzunehmen, oder ihn dem Manne, oder dessen Erben, mit dem Hauptgute zu überlassen.

§. 606. Im letztern Falle muß der Werth dieses Zuwachses, nach einer darüber aufzunehmenden Ertragstaxe, der Frau oder ihren Erben besonders, und noch über den Anschlag des Hauptgutes, vergütet werden.

§. 607. Doch wird alsdann nur der Ertrag des Zuwachses, an und für sich betrachtet, ohne Rücksicht auf dessen Verbindung mit dem Hauptgute, in Anschlag gebracht.

§. 608. Verringerungen berechtigen den Mann, oder dessen Erben, zu einem Abzuge von dem angeschlagenen Werthe nur in dem einzigen Falle, wenn ein Theil von der Substanz des eingebrachten Grundstücks, ohne grobes oder mäßiges Versehen des Mannes, verloren gegangen.

§. 609. Behält, in dem Falle des §. 572., der Mann das Gut für eine von den Erben der Frau gesetzte Taxe: so kann er die Vergütung der von ihm gemachten Verbesserungen aus dem Nachlasse eben so fordern, als wenn das Gut selbst wäre zurückgegeben worden.

§. 610. Erhält aber der Mann bey dem Hauptgute ein von ihm zugeschlagenes Pertinenzstück, wofür er nach §. 594. Vergütung aus der Masse zu fordern hat: so muß der Werth eines solchen Pertinenzstücks nicht in dessen Verbindung mit dem Hauptgute, sondern nur einzeln und für sich betrachtet, abgeschätzt werden.

§. 611. Mit dem Grundstücke, oder der Gerechtigkeit, muß dem Uebernehmer derselben alles gewährt werden, was nach den Gesetzen als Zubehör anzusehen ist.

§. 612. Insonderheit muß ein Landgut mit dem Viehe und Ackergeräthe, wie es zur Zeit der getrennten Sache beschaffen gewesen, übergeben werden.

§. 613. Veroffenbaren sich dabey, gegen den Zustand der Einbringung, Verbesserungen, oder Verringerungen: so finden eben die Grundsätze statt, welche von Verbesserungen oder Verringerungen überhaupt obstehend vorgeschrieben sind.

e) wegen des Nießbrauchs.

§. 614. Der Nießbrauch des Mannes in dem Eingebrachten der Frau nimmt mit dem Tode eines oder des andern Ehegatten ein Ende.

§. 615. Sowohl wegen der Nutzungen des Sterbejahres, als wegen der der frühern Jahre, findet alles das Anwendung, was wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Nießbraucher und Eigenthümer, nach geendigtem Nießbrauche, verordnet ist. (Th. I. Tit. XXI. Abschn. I.)

§. 616. Doch müssen, bey einem eingebrachten Landgute, aus den Einkünften des Sterbejahres die Zinsen auch solcher Capitalsschulden der Frau, die nicht auf dem Gute selbst lasten, in so fern bezahlt werden, als diese Capitalsschulden überhaupt, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Titels, auch in Beziehung auf den Ehemann gültig sind, die Zinsen aber aus den Einkünften des übrigen Eingebrachten nicht berichtigt werden können.

§. 617. Auch muß in dem vorhandenen Hause, es gehöre dasselbe zum Eigenthume des Mannes, oder der Frau, dem überlebenden Ehegatten die bis daher inne gehabte Wohnung, wenigstens bis zum Ablaufe des nächsten Vierteljahres, nach demjenigen, in welchem der Sterbefall erfolgt ist, frey verstattet werden.

f) der Schulden.

§. 618. Von der nach obigen Regeln (§. 543. bis 617.) ausgemittelten Verlassenschaft des verstorbenen Ehegatten müssen, noch vor der Theilung, die Schulden desselben abgerechnet werden.

§. 619. Für Schulden, welche die Frau während der Ehe auf ihr vorbehaltenes Vermögen einseitig gemacht hat, kann der Gläubiger nur so weit Bezahlung fordern, als das bey ihrem Ableben noch vorhandene vorbehaltene Vermögen hinreicht.

§. 620. Hat aber die Frau mit Vorwissen des Mannes, und ohne dessen Widerspruch, ein besonderes Gewerbe getrieben: so können ihre Gläubiger, die ihr zu diesem Gewerbe Credit gegeben haben, bey der Unzulänglichkeit des vorbehaltenen, auch an das eingebrachte Vermögen, nach ihrem Tode sich halten.

g) Successionsordnung.

§. 621. Der solchergestalt ausgemittelte reine Nachlaß des verstorbenen Ehegatten wird unter den nahen Blutsverwandten und dem überlebenden Ehegatten vertheilt.

§. 622. Für nahe Verwandte werden diejenigen geachtet, welche von dem Erblasser nicht weiter, als im sechsten Grade, voller oder halber Geburt, entfernt sind.

§. 623. Hinterläßt der Verstorbene Verwandten in absteigender Linie: so ist der überlebende Ehegatte nur Erbe zum vierten Theile.

§. 624. Sind mehr als drey absteigende Linien vorhanden: so erbt der überlebende Ehegatte nur Kindes Theil.

§. 625. Hinterläßt der Verstorbene nur Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister, oder Geschwisterkinder ersten Grads: so ist der überlebende Ehegatte Erbe zu einem Drittel.

§. 626. Sind nur Verwandte in entferntem Graden vorhanden: so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.

§. 627. Sind gar keine nahe Verwandten vorhanden (§. 622.): so erbt der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlaß.

§. 628. In allen Fällen, wo der überlebende Ehegatte mit Verwandten des Verstorbenen in der aufsteigenden oder Seitenlinie an der Erbschaft Theil nimmt, gebührt demselben alles Bett- und Tischzeug, welches die Eheleute im gewöhnlichen Gebrauche gehabt haben, zum Voraus.

§. 629. Ein gleiches gilt von Möbeln und Hausrath, in so fern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks, oder einer Gerechtigkeit anzusehen sind.

§. 630. Von diesen voraus verschafften Stücken darf der überlebende Ehegatte, zur Bezahlung der Schulden des Verstorbenen, nur in so fern beytragen, als der übrige Nachlaß dazu nicht hinreicht.

§. 631. Die Hälfte der durch das Gesetz dem überlebenden Ehegatten bestimmten Erbportion ist als ein Pflichttheil anzusehen.

§. 632. Diesen Pflichttheil kann ein Ehegatte dem andern nur wegen solcher Verschuldungen schmälern, oder gar entziehn, die ihn berechtigt haben würden, auf Scheidung anzutragen.

§. 633. Uebrigens gilt von diesem Pflichttheile alles, was von der Legitima überhaupt im folgenden Titel verordnet ist.

V. Bey bestandener Gemeinschaft

1) der Güter.

§. 634. Die Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten wird durch den Tod des Einen von ihnen geendigt.

§. 635. Es muß daher vor allen Dingen das gemeinschaftliche Vermögen von dem, was nicht in die Gemeinschaft gekommen ist, abgesondert werden.

§. 636. Was von letzterem dem einen oder dem andern Ehegatten eigenthümlich gehört, wird in Ansehung der Erbfolge, und sonst, nach den Vorschriften des gemeinen Rechts beurtheilt.

§. 637. Von dem gemeinschaftlichen Vermögen nimmt der überlebende Ehegatte die eine Hälfte als sein Eigenthum zurück.

§. 638. Die andre Hälfte wird als der Nachlaß des verstorbenen Ehegatten angesehen.

§. 639. Hinterläßt der Verstorbene Blutsverwandten in absteigender Linie, welche aus dem gemeinschaftlichen Vermögen noch nicht abgefunden sind: so muß der überlebende Ehegatte mit seiner Hälfte sich begnügen.

§. 640. Doch erhält er die zu seinem eignen persönlichen Gebrauche bestimmten Kleidungsstücke, Betten und Leibwäsche, vor der Theilung zum Voraus.

§. 641. Dagegen werden den Kindern des Verstorbenen die zu dessen persönlichen Gebrauche bestimmt gewesene Kleidungsstücke, Betten und Leibwäsche, ebenfalls zum Voraus angewiesen.

§. 642. Sind keine unabgefundenen Kinder vorhanden: so theilt der überlebende Ehegatte die den Nachlaß des Verstorbenen ausmachende Hälfte mit dessen nahen Blutsverwandten, nach eben den Verhältnissen, wie es bey der Erbfolge nach dem gemeinen Rechte vorgeschrieben ist (§. 625. 626).

§. 643. Doch erhält alsdann der überlebende Ehegatte, außer den §. 628. 629. bestimmten Effekten, auch noch diejenigen, die nach §. 640. zu seinem eignen Gebrauche gewidmet sind, zum Voraus.

§. 644. Abgefundene Kinder haben bey dieser Erbfolge-Ordnung, in Beziehung auf den überlebenden Ehegatten, nur mit Seitenverwandten des ersten Grades gleiche Rechte.

§. 645. In allen Fällen, wo der überlebende Ehegatte mit andern Verwandten, als unabgefundenen Kindern, an dem Nachlasse des Verstorbenen Theil nimmt, behält er den Nießbrauch des gesammten gemeinschaftlich gewesenen Vermögens auf Lebenslang.

§. 646. Die Verwandten des Erstverstorbenen, oder deren alsdann vorhandene Erben, können also, die Ausantwortung ihrer Erbtheile erst nach dem Tode des Letztlebenden fordern.

§. 647. Sind keine nahe Verwandten des Verstorbenen (§. 622.) vorhanden: so bleibt dem überlebenden Ehegatten das ganze gemeinschaftlich gewesene Vermögen eigenthümlich.

§. 648. Sind in dem zu theilenden gemeinschaftlichen Vermögen Grundstücke oder Gerechtigkeiten vorhanden: so hat der überlebende Ehegatte, eben so, wie in dem Falle des §. 571. sqq. die Wahl, selbige für eine von den übrigen Erben zu setzende Taxe zu übernehmen.

§. 649. Eben so hängt es von dem überlebenden Ehegatten ab die zum täglichen Hausgebrauche bestimmten Mobilien, in so fern er dieselben nach §. 643. nicht zum Voraus empfängt, für eine gehörig aufgenommene Privattaxe zu behalten, oder sie zur Theilung zu bringen.

§. 650. In Ansehung aller übrigen Mobilien steht es in seiner Wahl, entweder auf die Naturaltheilung, oder auf den öffentlichen Verkauf anzutragen.

§. 651. Im erstern Falle legen die Miterben die Theile, und der überlebende Ehegatte wählt.

§. 652. Doch müssen in einem solchen Falle den Miterben des überlebenden Ehegatten die auf ihren Theil kommende Mobilien sofort ausgeantwortet werden; und sie sind dem §. 645. 646. verordneten Nießbrauche nicht unterworfen.

§. 653. Bis zur wirklichen Auseinandersetzung bleibt der überlebende Ehegatte mit den Verwandten des Verstorbenen im Miteigenthume der zur Zeit des Sterbefalls vorhanden gewesenen gemeinschaftlichen Masse.

§. 654. Was also der ungetheilten Masse zuwächst oder von derselben verloren geht, trifft sämmtliche Miteigenthümer, nach Verhältniß ihres Antheils.

§. 655. Die bey Trennung der Ehe schon angefangenen Geschäfte werden nach den Gesetzen der Handlungsgesellschaft fortgeführt und beendigt.

§. 656. Der überlebende Ehegatte bleibt, bis zur wirklichen Auseinandersetzung, im Besitze und in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens.

§. 657. Er muß aber von letzterer, in so fern ihm nicht, nach §. 645. der Nießbrauch zukommt, seinen Miterben Rechnung legen.

§. 658. Was nach getrennter Ehe durch Erbschaften, Vermächtnisse, Geschenke, oder andre Glücksfälle, einem der Ehegatten zu Theil wird, das gehört nicht mehr zum gemeinschaftlichen Vermögen.

§. 659. Es kommt dabey auf den Tag an, wann der Anfall sich ereignet hat; nicht aber auf den, da er bekannt geworden ist.

§. 660. Was der überlebende Ehegatte, nach dem Tode des Verstorbenen, ohne Rücksicht auf den Besitz der Erbschaftsmasse erwirbt, darf er nicht zur Theilung bringen.

§. 661. Wegen der Schulden, die auf dem gemeinschaftlichen Vermögen haften, und der Befugniß der Gläubiger, sich auch nach erfolgter Auseinandersetzung an die einzelnen Interessenten zu halten, finden eben die Vorschriften, wie bey Erbtheilungen überhaupt, Anwendung (Th. I. Tit. XVII. Abschn. II.2)

des Erwerbes.

§. 662. Hat zwischen den Eheleuten nur eine Gemeinschaft des Erwerbes obgewaltet, so muß das beyderseitige eigenthümliche Vermögen, nach den im Sechsten Abschnitte vorgeschriebenen Grundsätzen, von dem Erwerbe abgesondert werden.

§. 663. In dem eigentümlichen Vermögen des Verstorbenen findet wegen der Erbfolge eben das statt, was außerhalb der Gütergemeinschaft verordnet ist.

§. 664. In Ansehung des gemeinschaftlichen Erwerbes wird nach den §. 637. sqq. gegebnen Vorschriften verfahren.

Von Todeserklärungen.

§. 665. Wird ein Ehegatte durch Urtel und Recht für todt erklärt: so findet die Erbfolge in sein Vermögen eben so statt, als wenn er am Tage des publicirten Urtels wirklich gestorben wäre.

§. 666. Dem andern Ehegatten stehet es alsdann frey, sich wieder zu verheirathen; und diese Ehe besteht, wenn auch der Verschollne wieder zurück kehrt.

§. 667. Wenn aber die anderweitige Verheirathung nicht geschehen ist, so wird bei erfolgender Rückkehr des Verschollenen, die vorige Ehe als fortdauernd angesehen.

Achter Abschnitt. Von Trennung der Ehe durch richterlichen Ausspruch

§. 668. Eine an sich gültige Ehe kann durch richterlichen Ausspruch wieder getrennt werden.

Ursachen zur Ehescheidung.

1) Ehebruch.

§. 669. Doch sollen Ehescheidungen nicht anders als aus sehr erheblichen Ursachen statt finden.

§. 670. Ehebruch, dessen sich ein Ehegatte schuldig macht, berechtigt den unschuldigen Theil, auf Scheidung zu klagen.

§. 671. Wenn aber die Frau sich des Ehebruchs schuldig gemacht hat: so kann sie, unter dem Vorwande, daß dem Manne ein gleiches Versehen zur Last falle, der Scheidung nicht widersprechen.

§. 672. Sodomiterey, und andere unnatürliche Laster dieser Art, werden dem Ehebruche gleich geachtet.

§. 673. Eben das gilt von unerlaubtem Umgange, wodurch eine dringende Vermuthung der verletzten ehelichen Treue begründet wird.

§. 674. Bloßer Verdacht ist zur Trennung der Ehe nicht hinreichend.

§. 675. Ist jedoch scheinbarer Anlaß zu einem solchen Argwohne vorhanden, so muß dem beschuldigten Ehegatten, auf Anrufen des andern, der fernere Umgang mit der verdächtigen Person gerichtlich untersagt werden.

§. 676. Setzt derselbe, dieses Verbots ungeachtet, einen vertrauten Umgang mit der verdächtigen Person fort; so ist dieses ein erheblicher Grund zur Ehescheidung.

2) Bösliche Verlassung.

§. 677. Auch wegen böslicher Verlassung kann eine Ehe getrennt werden.

§. 678. Die bloße Veränderung des bisherigen Aufenthalts ist für eine bösliche Verlassung noch nicht zu achten.

§. 679. Vielmehr ist, wenn der Mann einen neuen Wohnort wählt, die Frau ihm dahin zu folgen verbunden.

§. 680. Wenn sie sich dessen auf ergehende richterliche Verfügung beharrlich weigert: so ist der Mann auf Scheidung anzutragen wohl befugt.

§. 681. Dagegen ist die Frau dem Manne zu folgen nicht schuldig, wenn derselbe, wegen begangner Verbrechen, oder sonst wider die Gesetze, sich aus den Königlichen Landen entfernt hat.

§. 682. Ingleichen, wenn der Frau die Pflicht, dem Manne zu folgen, durch einen vor der Heirath geschlossenen Vertrag erlassen worden.

§. 683. In allen Fällen ist der Mann die Frau, welche an seinen veränderten Wohnort ihm folgen will, anzunehmen in der Regel verpflichtet.

§. 684. Weigert er sich dessen beharrlich, und ohne hinreichenden Grund (§. 687.): so giebt er dadurch der Frau rechtmäßigen Anlaß, auf die Scheidung anzutragen.

§. 685. Verläßt die Frau den Mann ohne dessen Einwilligung, oder rechtmäßigen Grund der Entfernung, so muß sie der Richter zur Rückkehr anhalten.

§. 686. Bleibt die richterliche Verfügung fruchtlos: so kann der Mann auf Trennung der Ehe dringen.

§. 687. In keinem Falle ist der Mann die Frau, welche sich eigenmächtig, und ohne rechtmäßigen Grund von ihm getrennt hat, wenn sie in der Folge zurückkehrt, eher anzunehmen schuldig, als bis sie ihren inzwischen geführten unbescholtenen Wandel durch glaubhafte Zeugnisse nachgewiesen hat.

§. 688. Ist der Aufenthalt des entwichenen Ehegatten unbekannt; oder dergestalt außerhalb den Königlichen Staaten entlegen, daß keine richterliche Verfügung zur Wiedervereinigung der getrennten Ehe statt finden kann: so ist der zurückgebliebene Theil auf öffentliche Vorladung, und wenn auch diese fruchtlos wäre, auf die Scheidung anzutragen berechtigt.

§. 689. Doch müssen solche Umstände der Entfernung bescheinigt werden, die wenigstens eine dringende Vermuthung des Vorsatzes, den zurückgebliebenen Ehegatten zu verlassen, begründen.

§. 690. Auch kann die öffentliche Vorladung erst nach Verlauf eines Jahres von der Zeit an, da die Entfernung des Entwichenen bemerkt worden, nachgesucht werden.

§. 691. Während dieses Jahres muß der zurückgebliebene Ehegatte alle ihm mögliche Mühe anwenden, den Aufenthalt des Weggegangenen auszuforschen.

§. 692. Erhellet aus den Umständen, daß der abwesende Ehegatte aus erheblichen und erlaubten Gründen sich entfernt habe: so muß der Zurückgebliebene den Zehnjährigen Zeitraum nach der Entfernung abwarten, und alsdann auf die Todeserklärung antragen.

§. 693. Kann von den eigentlichen Gründen der ersten Entfernung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit nichts ausgemitteit werden: so findet die Klage auf Trennung der Ehe nach Ablauf Zweyer Jahre von dem §. 690. bestimmten Zeitpunkte, und unter der §. 691. bestimmten Maaßgabe statt.

3) Versagung der ehelichen Pflicht.

§. 694. Halsstarrige und fortdauernde Versagung der ehelichen Pflicht soll der böslichen Verlassung gleich geachtet werden.

§. 695. Ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen, bey oder nach der Beywohnung, die Erreichung des gesetzmäßigen Zwecks derselben vorsetzlich hindert, giebt dem andern zur Scheidung rechtmäßigen Anlaß.

4) Unvermögen.

§. 696. Ein auch während der Ehe erst entstandnes, gänzlich und unheilbares Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht, begründet ebenfalls die Scheidung.

§. 697. Ein Gleiches gilt von andern unheilbaren körperlichen Gebrechen, welche Ekel und Abscheu erregen, oder die Erfüllung der Zwecke des Ehestandes gänzlich verhindern.

5) Raserey und Wahnsinn.

§. 698. Raserey und Wahnsinn, in welche ein Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen, wenn sie über Ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung fortdauern. (§. 759.)

6) Nachstellungen nach dem Leben.

§. 699. Wenn ein Ehegatte dem andern nach dem Leben getrachtet; oder solche Thätlichkeiten an ihm verübt hat, welche desselben Leben oder Gesundheit in Gefahr setzen: so ist der Beleidigte die Trennung der Ehe zu suchen berechtigt.

§. 700. Ein Gleiches gilt von groben und widerrechtlichen Kränkungen der Ehre, oder der persönlichen Freyheit des andern Ehegatten.

§. 701. Wegen bloß mündlicher Beleidigungen oder Drohungen, ingleichen wegen geringerer Thätlichkeiten sollen Eheleute gemeinen Standes nicht geschieden werden.

§. 702. Auch unter Personen mittlern und höhern Standes kann die Scheidung nur alsdann statt finden, wenn der beleidigende Ehegatte sich solcher Thätlichkeiten und Beschimpfungen, ohne dringende Veranlassung, muthwillig und wiederholt schuldig macht.

§. 703. Unverträglichkeit und Zanksucht werden eine gegründete Scheidungsursache, wenn sie zu einem solchen Grade der Bosheit steigen, daß dadurch des unschuldigen Theiles Leben oder Gesundheit in Gefahr gesetzt wird.

7) Grobe Verbrechen.

§. 704. Grobe Verbrechen gegen andre, wegen welcher ein Ehegatte harte und schmähliche Zuchthaus- oder Festungsstrafe nach Urtel und Recht erlitten hat, berechtigen den daran unschuldigen Theil, die Scheidung zu suchen.

§. 705. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Ehegatte den andern solcher Verbrechen vor Gericht, gegen besseres Bewußtseyn, fälschlich beschuldigt.

§. 706. Ferner, wenn ein Ehegatte durch vorsetzliche unerlaubte Handlungen den andern in Gefahr bringt, Leben, Ehre, Amt oder Gewerbe zu verlieren.

§. 707. Wenn ein Ehegatte ein schimpfliches Gewerbe ergreift: so kann der andere auf die Scheidung antragen.

8) Unordentliche Lebensart.

§. 708. Wegen Trunkenheit, Verschwendung, oder unordentlicher Wirthschaft des einen Ehegatten, soll die Ehe nicht sogleich getrennt werden.

§. 709. Der Richter aber soll, auf Anrufen des andern Theiles, solche Verfügungen treffen, wodurch der Schuldige gebessert, und den nachtheiligen Folgen einer solchen unordentlichen Lebensart vorgebeugt werden kann.

§. 710. Vereitelt der schuldige Theil diese richterlichen Veranstaltungen; und fährt er in seinen Unordnungen beharrlich fort: so kann, auf ferneres Anrufen des Unschuldigen, eine solche Ehe getrennt werden.

9) Versagung des Unterhalts.

§. 711. Mangel an Unterhalte berechtigt die Frau nur alsdann zur Scheidung, wenn der Mann durch begangene Verbrechen, Ausschweifungen, oder unordentliche Wirthschaft, sich selbst außer Stand, sie zu ernähren, versetzt hat.

§. 712. Versagt aber der Mann der Frau den Unterhalt: so muß der Richter die Verpflegung der Frau nach den Umständen des Mannes bestimmen, und letztern dazu durch Zwangsmittel anhalten.

§. 713. Fährt dessen ungeachtet der Mann beharrlich fort, der Frau den Unterhalt zu versagen: so kann letztere zur Ehescheidungsklage gelassen werden.

§. 714. Ueberhaupt muß in allen Fällen, wo die Scheidung gesucht wird, der Richter von Amtswegen bemüht seyn, das gute Vernehmen unter den in Zwietracht gerathenen Eheleuten wieder herzustellen, und die Ursachen der entstandenen Mißhelligkeiten aus dem Wege zu räumen.

10) Veränderung der Religion.

§. 715. In so weit als der Unterschied der Religion von Anfang an ein Ehehinderniß ist (§. 36.), in so fern giebt ein Ehegatte, durch Veränderung seiner bisherigen Religion, dem andern rechtmäßigen Anlaß, auf die Scheidung zu klagen.

11) Unüberwindliche Abneigung.

§. 716. Ganz kinderlose Ehen können auf den Grund gegenseitiger Einwilligung getrennt werden, sobald weder Leichtsinn oder Uebereilung, noch heimlicher Zwang an einer oder der andern Seite zu besorgen ist.

§. 717. Außer diesem Falle aber findet, bloß wegen behaupteter Abneigung, sobald dieselbe mit keinen gesetzmäßigen Gründen unterstützt ist, die Trennung der Ehe in der Regel keinesweges statt.

§. 718. Doch soll dem Richter erlaubt seyn, in besondern Fällen, wo nach dem Inhalte der Akten der Widerwille so heftig und tief eingewurzelt ist, daß zu einer Aussöhnung und zur Erreichung der Zwecke des Ehestandes gar keine Hoffnung mehr übrig bleibt, eine solche unglückliche Ehe zu trennen.

§. 718. b. Es muß aber in diesem Falle derjenige Ehegatte, welcher solchergestalt ohne eigentlichen gesetzmäßigen Grund, wider den Willen des Andern, auf der Scheidung beharret, für den schuldigen Theil erkläret, und in die Scheidungs-Strafen nach §. 786. verurtheilt werden.

Von der Compemation bey Ehescheidungsklagen.

§. 719. Wenn der auf die Scheidung dringende Ehegatte den andern, welcher die Ehe fortsetzen will, zu denjenigen Vergehungen, worauf die Klage gegründet wird, durch sein unsittliches Betragen selbst veranlaßt hat: so findet die Scheidungsklage nicht statt.

Von der Remission.

§. 720. Beleidigungen, welche einmal ausdrücklich verziehen worden, können in der Folge nicht weiter als Ehescheidungs-Ursachen gerügt werden.

§. 721. Einer ausdrücklichen Verzeihung wird gleich geachtet, wenn der beleidigte Ehegatte, nach erhaltener überzeugender Kenntniß, die Ehe Ein Jahr hindurch fortgesetzt hat.

§. 722. Bloß aus Leistung der ehelichen Pflicht, wozu beyde Theile vor Anstellung der Klage verbunden waren, soll kein Verzicht auf das Recht zur Scheidungsklage gefolgert werden.

Was während des Scheidungsprozesses Rechtens.

§. 723. Während des Scheidungsprozesses kann ein Theil, wider den Willen des andern, sich von demselben nicht eigenmächtig absondern.

§. 724. Wenn aber die Scheidung aus Gründen gesucht wird, die eine dem Leben oder der Gesundheit des klagenden Theils drohende Gefahr enthalten; und diese Gründe einigermaaßen bescheinigt sind: so kann der Richter gestatten, daß die Parteyen während des Prozesses von einander getrennt leben.

§. 725. Nur in diesem Falle kann die Frau verlangen, daß der Mann ihre Verpflegung auch außer dem Hause besorge.

§. 726. Die Kosten des Prozesses muß der Mann, auf Verlangen der Frau, aus ihrem Eingebrachten, und in dessen Ermangelung aus eignen Mitteln vorschießen.

§. 727. Ist die Scheidung nur aus den §. 675. 676. 702. 703. 709. 710. 711. bemerkten minder wichtigen Ursachen verlangt, und bey dem Sühnsversuche noch einige Hoffnung einer künftigen Versöhnung bemerkt worden: so kann der Richter die Publication des Erkenntnisses eine Zeitlang, jedoch nicht über ein Jahr, aussetzen.

§. 728. Während dieser Zeit kann den Eheleuten erlaubt werden, von einander getrennt zu leben.

§. 729. Wie es inzwischen mit dem Unterhalte der Ehefrau, mit Erziehung und Verpflegung der Kinder; auch mit einstweiliger Sicherung des Vermögens zu halten sey, muß der Richter, den Umständen gemäß, nach billigem Ermessen, ohne Gestattung eines besondern Prozesses darüber, festsetzen.

§. 730. Nach Verlauf der bestimmten Frist muß ein nochmaliger Sühnsversuch von Amtwegen angestellt, und wenn auch dieser fruchtlos ist, das Erkenntniß ohne weitern Verzug eröffnet werden.

§. 731. Die Trennung des Ehebündnisses durch richterlichen Ausspruch erfolgt von dem Zeitpunkte an, da das Scheidungsurtel die Rechtskraft erlangt hat.

Wirkungen der Ehescheidung.

§. 732. Dergleichen Urtel wirkt eine gänzliche Aufhebung der Ehe, und aller ihrer Folgen, in Ansehung beyder Theile.

§. 733. Auf bloße Scheidung von Tisch und Bette soll nicht erkannt werden, sobald auch nur Einer der Ehegatten der protestantischen Religion zugethan ist.

§. 734. Wird unter catholischen Ehegatten auf eine beständige Separation von Tisch und Bette erkannt: so hat dieses alle bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung.

§. 735. In wie fern aber ein geschiedener Ehegatte, nach den Grundsätzen seiner Religion, von dieser erfolgten Trennung der vorigen Ehe zur Vollziehung einer andern Gebrauch machen könne und dürfe, bleibt seinem Gewissen überlassen.

§. 736. Wenn bey dem Scheidungsprozesse sich Umstände veroffenbart haben, welche die Wiederverheirathung des einen geschiednen Ehegatten mit einer bestimmten andern Person, nach den Vorschriften §. 25. sqq. unzuläßig machen: so muß diesem Ehegatten in dem Urtel die anderweitige Verheirathung überhaupt, nur unter dem Vorbehalte einer besonders nachzusuchenden Erlaubniß, gestattet werden.

§. 737. Diese Erlaubniß muß aber von dem Richter, welcher die Scheidung erkannt hat, sofort ertheilt werden, als aus den Scheidungsakten nicht erhellet, daß die Person, welche der geschiedne Theil heirathen will, diejenige sey, auf welche das angeführte Eheverbot Anwendung findet.

§. 738. Die geschiedene Frau behält in der Regel den bisherigen Stand und Rang des Mannes.

§. 739. Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil erklärt: so fällt sie in den vor der Ehe gehabten niedrigern Stand zurück.

§. 740. Ist sie nicht für den schuldigen Theil erklärt worden: so kann sie in den höhern Stand, welchen sie vor der Heirath hatte, wieder hinauftreten.

§. 741. In der Regel hat die Frau die Wahl: ob sie den Namen des geschiedenen Mannes beybehalten, oder ob sie, besonders in dem Falle des §. 740. ihren vorigen Geschlechts- oder Wittwen-Namen wieder annehmen wolle.

§. 742. Ist sie aber ausdrücklich für den schuldigen Theil erklärt: so darf sie den Namen des Mannes wider dessen Willen nicht ferner führen.

Auseinandersetzung wegen des Vermögens.

§. 743. Nach getrennter Ehe müssen die gewesenen Eheleute wegen ihres Vermögens auseinandergesetzt werden.

§. 744. Diese Auseinandersetzung gehört, wenn sie gerichtlich erfolgen soll, vor den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand des Mannes.

§. 745. Bey dem Ehescheidungsprozesse aber muß die Frage: ob und welcher von den Ehegatten für den schuldigen Theil zu achten sey, mit zur Untersuchung gezogen, und das Erforderliche darüber in dem Scheidungsurtel festgesetzt werden.

§. 746. Haben beyde Theile sich gegenseitiger Vergehungen schuldig gemacht: so muß bestimmt werden: ob und bey welchem Theile ein Uebergewicht der Schuld obwalte.

§. 747. Vergehungen, welche eine unmittelbare Verletzung der aus dem Ehebündnisse entspringenden besondern Pflichten enthalten, wirken ein Uebergewicht der Schuld gegen solche, wodurch diese Pflichten nur mittelbar verletzt worden.

§. 748. Ehebruch (§. 670-673.), bösliche Verlassung (§. 677-692.), Versagung der ehelichen Pflicht (§. 694. 695.), selbstverschuldetes Unvermögen (§. 696. 697.), Nachstellungen nach Leben, Gesundheit, Freyheit und Ehre (§. 699. 700.), falsche Beschuldigung begangener grober Verbrechen, Gefährdung des Lebens, der Ehre, oder des Amts (§. 705. 706.), sind in dieser Rücksicht für gleich schwere Vergehungen zu achten.

§. 749. Wenn also ein Ehegatte sich solcher Verletzungen schuldig gemacht hat; dem andern aber nur minder schwere Vergehungen zur Last fallen: so ist das Uebergewicht der Schuld auf der Seite des erstern.

§. 750. Bey wechselseitigen Verschuldungen von gleicher Art, soll ein Uebergewicht der Schuld nur alsdann angenommen werden, wenn erhellet, daß die Vergehungen des einen Ehegatten aus überlegtem Vorsatze, die des andern aber nur aus Leichtsinn, Uebereilung, oder Heftigkeit der Leidenschaft entstanden sind.

a) Wenn kein Theil für den schuldigen erklärt worden.

§. 751. Ist bey dem Scheidungsprozesse kein Uebergewicht der Schuld des einen Ehegatten ausgemittelt: so erfolgt zwar, wenn keine Gütergemeinschaft obgewaltet hat, die Auseinandersetzung wegen des Vermögens überhaupt, nach den bey der Trennung der Ehe durch den Tod vorgeschriebenen Grundsätzen;

§. 752. Doch fällt alsdann die in den §. 564. bis 584. dem überlebenden Ehegatten vorbehaltene Wahl hinweg; und die Frau nimmt die ihr zukommenden Vermögensstücke selbst zurück.

§. 753. In Ansehung der an den eingebrachten Grundstücken gemachten Verbesserungen, oder Verringerungen, hat der Mann die Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers.

§. 754. Jeder Theil behält die von dem andern vor, bey, oder während der Ehe ihm gemachten Geschenke; und die Hochzeitsgeschenke, die nicht einem oder dem andern Ehegatten zugedacht worden (§. 172.), werden für gemeinschaftlich angesehen.

§. 755. Hat unter den geschiedenen Eheleuten Gemeinschaft der Güter obgewaltet: so nimmt jeder Theil sein in die Ehe gebrachtes, oder während derselben durch Erbschaften, Vermächtnisse, Geschenke, oder bloße Glücksfälle erlangtes Vermögen zurück, und das übrige wird unter beyde Eheleute gleich getheilt.

§. 756. Alles, wovon nicht nachgewiesen werden kann, daß es von Einem der beyden Eheleute in die Ehe gebracht worden, wird als gemeinschaftlich angesehen.

§. 757. Doch werden durch diese Auseinandersetzung die Rechte der Gläubiger, in Ansehung des gemeinschaftlich gewesenen Vermögens, in nichts geändert.

§. 758. Es finden aber auch in diesem Falle die Vorschriften des §. 661. Anwendung.

§. 759. Wird die Ehe wegen Wahnsinnes oder Raserey des einen Theiles getrennt: so bleibt der andre Ehegatte verpflichtet, für die nach Verhältniß des Standes nothdürftige Verpflegung des Unglücklichen, in so fern ihm dieselbe aus eignen Mitteln nicht verschafft werden kann, nach seinem Vermögen und Kräften zu sorgen. (§. 698.).

§. 760. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Ehegatte, wegen eines dem andern während der Ehe unverschuldet zugestoßenen Unvermögens zur Leistung der ehelichen Pflicht, oder andern körperlichen Gebrechens, (§. 696. 697.) die Scheidung gesucht hat.

§. 761. Ist zum Besten der getrennten Ehe ein Erbschatz von einem Dritten bestellt worden: so fällt das Eigenthum den daraus erzeugten Kindern zu; und der Nießbrauch verbleibt beyden geschiedenen Eheleuten zu gleichen Theilen.

§. 762. Sind keine Kinder vorhanden; und der Besteller ist noch am Leben: so kann dieser über den Erbschatz frey verfügen.

§. 763. Ist der Besteller bereits verstorben: so fällt auch das Eigenthum des Erbschatzes jedem der geschiedenen Eheleute zur Hälfte zu.

§. 764. Ist jedoch der Erbschatz hauptsächlich zu Gunsten des einen Ehegatten bestellt worden: so überkommt dieser das Eigenthum des Ganzen; und dem andern Ehegatten bleibt nur der Nießbrauch der Hälfte auf Lebenslang.

§. 765. Daß der Erbschatz zu Gunsten des Einen Ehegatten bestellt worden, wird vermuthet, wenn die Bestellung von einem seiner Verwandten geschehen ist.

b) Wenn ein Theil für schuldig erklärt worden.

A. Außer dem Falle der Gütergemeinschaft.

  1. Auseinandersetzung des Vermögens.

§. 766. Ist in dem Scheidungsprozesse der eine Ehegatte für den schuldigen Theil erklärt worden: so erfolgt, wenn keine Gütergemeinschaft vorgewaltet hat, die Auseinandersetzung wegen des Vermögens, überall nach den bey der Trennung, der Ehe durch den Tod vorgeschriebenen Grundsätzen.

§. 767. Alle Begünstigungen, welche das Gesetz dem überlebenden Ehegatten beylegt, genießt in diesem Falle der Unschuldige.

§. 768. Nur in dem Falle des §. 573. tritt an die Stelle der von den Erben der Frau zu bestimmenden, eine gerichtlich aufzunehmende Taxe.

§. 769. Der Nießbrauch des Mannes in dem Eingebrachten der Frau endigt sich allemal mit dem Tage, da das Scheidungsurtel publiciret worden.

§. 770. Hat der schuldige Theil die Rechtskraft des Urtels durch ungegründete Rechtsmittel aufgehalten: so kann er daraus niemals einen Vortheil ziehen.

§. 771. Es wird also der Zeitpunkt der Scheidung, soweit es ihm nachtheilig ist, auf den Tag des in den folgenden Instanzen bestätigten ersten Scheidungsurtels zurück gerechnet.

§. 772. Ist der Mann für den schuldigen Theil erklärt: so hängt es von der Wahl der Frau ab, die Verwaltung des eingebrachten Grundstücks, bis zum Ablauf des Wirthschaftsjahres, selbst zu übernehmen, oder die Bestellung eines gemeinschaftlichen Verwalters auf Kosten des Mannes zu suchen.

§. 773. Der unschuldige Theil behält die empfangenen Brautgeschenke; und kann die gegebenen, in so fern sie noch vorhanden sind, zurückfordern.

§. 774. Der unschuldige Mann behält die versprochene Morgengabe; und kann die wirklich schon gegebene von dem Vermögen der Frau als eine Schuld abziehn.

§. 775. Auch die während der Ehe gemachten Schenkungen kann der unschuldige Theil, wegen der von dem schuldigen begangenen Undankbarkeit, widerrufen. (Th. I. Tit. XI. §. 1151. sqq.)

§. 776. Die zur Hochzeit, oder sonst, während der Ehe, von einem Dritten gemachten Schenkungen werden, wenn sie nicht Einem Theile ausdrücklich zugewendet, oder ihrer Beschaffenheit nach zu seinem alleinigen Gebrauche bestimmt sind, als gemeinschaftlich angesehen.

§. 777. Wegen verwendeter Hochzeitskosten findet in keinem Falle ein gegenseitiger Anspruch statt.

§. 778. Ist ein von einem Dritten bestellter Erbschatz vorhanden: so bleibt der Nießbrauch davon dem unschuldigen Theile; und das Eigenthum fällt den aus der geschiedenen Ehe erzeugten Kindern zu.

§. 779. Der unschuldige Theil kann sich nicht entbrechen, von den Einkünften des Erbschatzes einen verhältnißmäßigen Beytrag zur Erziehung und Verpflegung der Kinder zu leisten; in so fern diese Kosten von dem Schuldigen ganz oder zum Theil nicht aufgebracht werden können.

§. 780. Sind keine Kinder vorhanden, und der Besteller des Erbschatzes ist noch am Leben: so kann dieser frey darüber verfügen.

§. 781. Ist der Besteller verstorben: so fällt Eigenthum und Nießbrauch des Erbschatzes dem unschuldigen Ehegatten anheim.

§. 782, Ist aber der Erbschatz nach §. 764. 765. zu Gunsten des schuldigen Theiles bestellt worden: so können die Erben des Bestellers das Eigenthum zurückfordern; und der unschuldige Ehegatte behält nur den Nießbrauch auf Lebenslang.

2) Abfindung des unschuldigen Theiles.

§. 783. Wenn nun nach obigen Vorschriften das Vermögen der beyden geschiedenen Eheleute von einander abgesondert worden: so ist der schuldige Ehegatte den unschuldigen, wegen der künftigen Erbfolge, aus seinem Vermögen abzufinden schuldig.

§. 784. Es wird alsdann angenommen, als ob der schuldige Theil an dem Tage des publicirten und rechtskräftig gewordenen Scheidungsurtels (§. 769. 770. 771.) gestorben wäre.

§. 785. Sind über die künftige Erbfolge keine Verträge vorhanden; und ist die Ehe wegen der §. 748. benannten groben Vergehungen getrennt worden: so besteht die Abfindung des Unschuldigen in dem Vierten Theile von dem Vermögen des Schuldigen.

§. 786. Sind aber nur minder schwere Vergehungen die Ursache der Scheidung gewesen: so wird die Abfindung auf den Sechsten Theil bestimmt.

§. 787. Lehne, Fideicommisse, und was sonst der freyen Veräußerung des schuldigen Theiles nicht unterworfen ist, kommt bey der Berechnung seines Vermögens, zum Behufe der zu bestimmenden Abfindung, nicht mit in Anschlag.

§. 788. Mobilien, Grundstücke und Gerechtigkeiten, wenn keine gültige Vereinbarung über ihren Werth Platz greift, werden nur nach einer gerichtlich aufzunehmenden Taxe gerechnet.

§. 789. Es kann also auch der schuldige Theil zum Verkaufe solcher Vermögensstücke, bloß um den Werth derselben auszumitteln, niemals gezwungen werden.

§. 790. Von dem Vermögen des schuldigen Theiles werden nur solche Schulden abgerechnet, die zur Zeit der angemeldeten Scheidungsklage schon vorhanden waren.

§. 791. Was der unschuldige Theil aus dem Erbschatze erhält, kann ihm auf seine Abfindung niemals, und in keinem Falle, angerechnet werden.

§. 792. Ist die künftige Erbfolge durch Verträge bestimmt: so erhält der unschuldige Theil in der Regel alles das, was ihm darin, auf den Todesfall des Schuldigen, verschrieben worden.

§. 793. Sind die nach den Verträgen dem Unschuldigen zukommenden Vortheile geringer, als die gesetzliche Abfindung: so kann derselbe diese letztere, statt der Abfindung, aus den Verträgen wählen.

§. 794. Sind aber Kinder aus dieser Ehe vorhanden: so kann der unschuldige Theil nur die geringere vertragsmäßige Abfindung fördern.

§. 795. Ist die vertragsmäßige Abfindung des unschuldigen Theiles stärker, als die gesetzliche; und es sind aus der getrennten Ehe Kinder vorhanden: so muß der Unschuldige mit der gesetzlichen Abfindung sich begnügen.

§. 796. Sind keine Kinder vorhanden: so kann zwar der unschuldige Theil an den Vertrag sich halten;

§. 797. Doch kann auch alsdann dem Schuldigen niemals mehr, als höchstens die Hälfte von der Substanz, oder dem Nießbrauche seines Vermögens, genommen werden.

§. 798. Statt der Abfindung, welche nach obigen Vorschriften dem unschuldigen Theile aus Verträgen oder Gesetzen zukommt, kann die Frau standesmäßige Verpflegung, bis an ihren Tod, aus den Mitteln des schuldigen Mannes fordern.

§. 799. Diesen standesmäßigen Unterhalt müssen die Gerichte, nach Verhältniß des Gewerbes oder Verdienstes, oder der sonstigen Einkünfte des schuldigen Ehemannes, bestimmen.

§. 800. Jedem Theile steht frey, zum Behufe dieser nähern Bestimmung, einen Standes- oder Zunftgenossen des Mannes vorzuschlagen; und zwischen dem Gutachten derselben giebt der Befund des Richters den Ausschlag.

§. 801. Die Einkünfte des zurückgenommenen eigenthümlichen Vermögens der Frau, ingleichen der ihr etwa zugefallene Nießbrauch eines Erbschatzes, werden ihr auf die ausgemittelten Verpflegungsgelder angerechnet.

§. 802. Der Mann ist verbunden, die der Frau zu reichenden Verpflegungsgelder aus seinem bereitesten Vermögen anzuweisen, und zu versichern.

§. 803. Bey verbesserten Vermögensumständen des Mannes kann zwar die Frau keine Erhöhung, wohl aber eine bessere Versicherung ihrer Verpflegungsgelder fordern.

§. 804. Uebrigens kann die geschiedene Frau, wenn sie einmal Verpflegungsgelder gewählt hat, davon in der Regel nicht wieder abgehn, und die gesetz- oder vertragsmäßige Abfindung fordern.

§. 805. Dagegen behält sie aber auch die Verpflegungsgelder, wenn sie gleich zu einer andern Ehe schreitet.

§. 806. Nur in dem Falle, wenn bey dem Ableben des Mannes so wenig Vermögen vorhanden ist, daß die Verpflegungsgelder mehr, als die Hälfte von dem Ertrage des Nachlasses ausmachen, hat die Frau die Wahl: ob sie sich eine Heruntersetzung bis auf diese Hälfte gefallen lassen, oder aus der Substanz des Nachlasses die gesetzliche Abfindung Ein- für allemal fordern wolle.

§. 807. Bey dieser Abfindung wird der Betrag des bey der Scheidung vorhanden gewesenen Vermögens, oder der des Nachlasses, je nachdem einer oder der andere geringer ist, zum Grunde genommen.

§. 808. Dagegen aber dürfen auch der Frau die bis zum Tode des geschiedenen Mannes genossene Verpflegungsgelder auf ihre Abfindung nicht angerechnet werden.

§. 809. Ist der unschuldige Ehemann wegen Alters, Krankheit, oder anderer Unglücksfälle, sich seinen Unterhalt selbst zu verdienen nicht im Stande: so kann er, statt der aus dem Vermögen der schuldigen Frau ihm gebührenden Abfindung, standesmäßige Verpflegung wählen.

§. 810. Solchenfalls gilt für ihn alles, was zum Besten der unschuldigen Ehefrau vorstehend verordnet ist.

B. Wenn Gütergemeinschaft vorgewaltet hat.

§. 811. Hat unter den geschiedenen Eheleuten eine Gemeinschaft aller Güter vorgewaltet: so kann der unschuldige Theil wählen: ob er die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fordern, oder auf Absonderung der Güter antragen wolle.

§. 812. Wählt er letzteres: so erfolgt die Absonderung nach den §. 755-758. ertheilten Vorschriften.

§. 813. Aus dem solchergestalt ausgemittelten besondern Vermögen des schuldigen Theiles gebührt dem Unschuldigen eben die Abfindung, welche er, außer dem Falle der Gütergemeinschaft, zu fordern hat.

§. 814. Wählt der unschuldige Theil die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens: so kann er, außer derselben, weiter keine besondere Abfindung fordern.

§. 815. Doch erhält, bey der Theilung, der Unschuldige die §. 640. bestimmten Effekten zum Voraus.

§. 816. Wegen der übrigen Effekten hat er eben die Wahl, welche §. 648. 649. und 650. dem überlebenden Ehegatten vorbehalten ist.

§. 817. Sind Grundstücke und Gerechtigkeiten in dem zu theilenden gemeinschaftlichen Vermögen vorhanden: so muß der Werth derselben, wenn keine gütliche Vereinbarung statt findet, nach einer gerichtlich aufzunehmenden Taxe in Anschlag gebracht werden.

§. 818. Alsdann hat der unschuldige Theil die Wahl, ob er diese Güter für die Taxe annehmen, oder dem Schuldigen überlassen wolle.

§. 819. Auch steht dem unschuldigen Theile frey, auf eine Privatversteigerung zwischen ihm und dem Schuldigen anzutragen.

§. 820. Nur solche Schulden, welche vor angemeldeter Scheidungsklage entstanden sind, können, zur Last des unschuldigen Theiles, von dem gemeinschaftlichen Vermögen abgezogen werden.

§. 821. Haben die Eheleute nur in einer Gemeinschaft des Erwerbes gelebt: so geschieht die Absonderung des eigenthümlichen Vermögens beyder Theile nach der Vorschrift §. 662. sqq.

§. 822. Der Erwerb wird getheilt, und die dem schuldigen Ehegatten zufallende Hälfte wird dem Vermögen beygerechnet, woraus dem Unschuldigen die gesetzliche Abfindung gebührt.

C. Wenn der schuldige Theil gar kein Vermögen hat.

§. 823. Kann der schuldige Ehegatte dem unschuldigen weder Abfindung, noch Verpflegungsgelder gewähren: so soll ersterer für die Vergehungen, wodurch er zur Scheidung Anlaß gegeben hat, nach Verhältniß der Größe und Schwere derselben, und nach Bewandniß der übrigen vorkommenden Umstände, mit Gefängniß oder Strafarbeit auf Vierzehn Tage bis Drey Monathe belegt werden.

Verträge über die Abfindung,

§. 824. Außergerichtliche Verträge, wodurch der unschuldige Ehegatte der nach den Gesetzen ihm zukommenden Abfindung sich begiebt, sind für denselben unverbindlich.

§. 825. Verträge hingegen, wodurch die Abfindung, zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten und Prozessen; auf gewisse Summen oder Sachen bestimmt worden, sind, so wie andre Verträge unter Eheleuten, gültig.

§. 826. Doch können auch durch solche Verträge weder die Gläubiger, noch die aus der Ehe erzeugten Kinder, an ihren Rechten verkürzt werden.

Rechte der Erben.

§. 827. Die Erben des beleidigten Ehegatten sind befugt, die Scheidungsklage, zum Behufe der Auseinandersetzung des Vermögens, zu verfolgen; in so fern der Erblasser erst nach fruchtlos angestelltem Sühnsversuche gestorben ist.

§. 828. Auch können sie selbst auf die Herausgabe des gesammten Vermögens ihres Erblassers klagen, wenn der überlebende Ehegatte den Tod des Erblassers verursacht, oder ihn durch gewaltsame Mittel zu klagen verhindert hat.

§. 829. In beyden Fällen §. 827. 828. muß die Absonderung des Vermögens nach den Vorschriften §. 766. sqq. erfolgen; und der schuldige Ehegatte verliert alle Vortheile, die er sonst aus dem Nachlasse des Verstorbenen zu erwarten hatte.

§. 830. Dagegen können die Erben des unschuldigen Theils eine Abfindung aus dem Vermögen des Schuldigen nur alsdann fordern, wenn dieselbe dem Erblasser bey seinem Leben bereits zuerkannt war; und das Urtel, vor oder nach seinem Tode, rechtskräftig, oder in den folgenden Instanzen bestätigt wird.

§. 831. Doch bleibt, bey vorgewalteter Gütergemeinschaft, auch den Erben des unschuldigen Theils, in allen Fällen, die dem Erblasser nach §. 811. zugestandene Wahl vorbehalten.

§. 832. Ist statt der Abfindung auf standesmäßige Verpflegungsgelder erkannt: so können die Erben nur die bis zum Ableben des Erblassers etwa verbliebenen Rückstände fordern.

§. 833. Stirbt der schuldige Ehegatte vor rechtskräftig entschiedenem Prozesse: so sind alle von ihm hinterlassene letztwillige Verordnungen, so weit dieselben auf Schmälerung des dem Unschuldigen aus Gesetzen oder Verträgen zukommenden Erbtheils abzielen, unkräftig.

§. 834. Was bey Ehescheidungen wegen Erziehung, Verpflegung, und Versorgung der Kinder statt finde, ist im folgenden Titel vorgeschrieben.

Neunter Abschnitt. Von der Ehe zur linken Hand

Begriff.

§. 835. Ehen zur linken Hand unterscheiden sich von andern Ehen bloß darinn, daß die Frau durch selbige nicht alle Standes- und Familienrechte erlangt, welche die Gesetze einer wirklichen Ehefrau beylegen.

Fälle, in welchen solche Ehen zuläßig sind.

§. 836. Dergleichen Ehen sind in der Regel nicht zuläßig; vielmehr erfordern sie allemal, wenn sie statt finden sollen, die unmittelbare Landesherrliche Erlaubniß.

§. 837. Diese Erlaubniß kann nur von Mannspersonen höhern Standes, in außerordentlichen Fällen, und aus erheblichen Gründen nachgesucht werden.

§. 838. Zu den erheblichen Gründen gehört besonders, wenn der Mann nicht Vermögen oder Einkünfte genug besitzt, um eine Frau und Familie standesmäßig zu ernähren und zu versorgen.

§. 839. Ferner, wenn er durch eine zweyte standesmäßige Heirath das den Kindern erster Ehe bestimmte Familien-Vermögen zu sehr zu belasten oder zu schmälern besorgt.

§. 840. Die Richtigkeit dieser Gründe muß sofort bescheinigt, oder gehörig untersucht werden.

§. 841. Die Beurtheilung ihrer Erheblichkeit aber bleibt dem höchsten Landesherrn allein vorbehalten.

Erfordernisse derselben.

§. 842. Alles was die Schließung einer Ehe überhaupt hindert, das steht auch einer Ehe zur linken Hand entgegen.

§. 843. Nur die Ungleichheit des Standes macht hier kein Hinderniß.

§. 844. So weit zu einer vollgültigen Ehe die Einwilligung der Eltern und Vormünder erfordert wird, ist dieselbe auch bey Ehen zur linken Hand nothwendig.

§. 845. Diese Einwilligung kann, wenn sie verweigert worden, von dem Richter niemals ergänzt werden.

Ehe-Contrakt.

§. 846. Die Schließung einer Ehe zur linken Hand setzt einen schriftlichen Contrakt nothwendig voraus.

§. 847. Bey dessen Errichtung muß alles beobachtet werden, was in Ansehung der Form der Ehegelöbnisse vorgeschrieben ist. (§. 82. sqq.)

§. 848. In dem Ehecontrakte muß der Verlobten jedesmal eine gewisse Abfindung, zu ihrem auskömmlichen Unterhalte auf den Fall der getrennten Ehe, bestimmt seyn.

§. 849. Diese Abfindung kann in jährlichen Verpflegungsgeldern, oder auch in einer ein für allemal zu entrichtenden Capitalssumme bestehen.

§. 850. In dem Contrakte muß zugleich bestimmt seyn: wie der Verlobten diese Abfindung versichert werden solle.

§. 851. Ist darin nichts bestimmt, so hat dieselbe eben die Rechte, welche bey einer vollgültigen Ehe dem Gegenvermächtnisse beygelegt worden. (§. 466. sqq.)

§. 852. Vor Errichtung eines solchen Contrakts, in welchem die Abfindung der Verlobten bestimmt ist, soll die Erlaubniß zur Vollziehung der Ehe nicht ertheilt werden.

§. 853. Wenn nach würklich geschlossenem Ehecontrakte ein oder beyde Theile vor der Vollziehung der Ehe wiederum davon abgehen wollen, so findet eben das Statt, als bey dem Rücktritte von einem gültigen Ehegelöbnisse. (§. 99. sqq.)

§. 854. Wer also ohne Grund zurücktritt, oder den andern Theil zum Rücktritte veranlaßt, muß demselben so viel, als der Vierte Theil des im Ehecontrakte bestimmten Capitals, oder der zu Capital zu rechnenden Verpflegungsgelder ausmacht, zur Schadloshaltung entrichten.

§. 855. Der Vollziehung der Ehe zur linken Hand muß, so wie bey einer vollgültigen Ehe, das Aufgebot vorangehen.

§. 856. Es ist jedoch hinreichend, wenn in Ansehung eines jeden Theils nur bekannt gemacht wird, daß derselbe eine eheliche Verbindung schließen wolle.

§. 857. Daß bey der Proklamation des Bräutigams der Name der Braut, oder bey dem Aufgebot der Braut der Name des Bräutigams genannt werde, ist nicht nothwendig.

Vollziehung der Ehe.

§. 858. Nach erhaltner Landesherrlicher Erlaubniß, müssen beyde Theile bey dem Landes-Justizcollegio der Provinz sich melden, und den unter ihnen geschlossenen Contrakt zur Bestätigung vorlegen.

§. 859. Zu diesem Contrakte müssen sie sich vor dem Gerichte, oder einem Commissario desselben persönlich bekennen, und die Festhaltung durch Handschlag angeloben.*

§. 870. Nach dieser geschehenen Verlautbarung muß die Ehe durch die wirkliche Trauung an die linke Hand vollzogen werden.

§. 871. Bey der Eintragung der erfolgten Copulation in das Kirchenbuch muß ausdrücklich bemerkt werden, daß die Ehe zur linken Hand geschlossen worden.

Rechte und Pflichten aus dieser Ehe.

§. 872. Alle persönliche Pflichten, welche bey der vollgültigen Ehe stattfinden, gelten der Regel nach auch zwischen denjenigen, welche sich durch eine Ehe zur linken Hand verbinden.

§. 873. Die Frau erlangt jedoch weder den Namen, noch den Stand und Rang des Mannes, sondern behält diejenigen, welche sie vor der Ehe gehabt hat.

§. 874. War sie Wittwe, so muß sie ihren Geschlechtsnamen wieder annehmen.

§. 875. Sie tritt nicht in die Familie des Mannes, und darf sich seines Titels und Wappens nicht bedienen.

§. 876. Doch geht sie in diejenige Gerichtsbarkeit über, welcher der Mann unterworfen ist.

§. 877. Steht sie noch unter Vormundschaft, so wird diese bis zur erlangten Volljährigkeit ungeändert fortgesetzt.

§. 878. Außerdem aber wird eine solche Frau, in Ansehung der Befugniß, mit andern verbindliche Geschäfte vorzunehmen, wie eine unverheyrathete volljährige Frauensperson betrachtet.

§. 879. Doch kann sie, ohne des Mannes Einwilligung, keine Verbindungen eingehn, wodurch ihre Person während der Ehe verhaftet wird.

§. 880. Die Frau zur linken Hand kann von dem Manne nur einen ihrem Stande gemäßen Unterhalt fordern.

§. 881. Curkosten sind unter diesem Unterhalte mit begriffen; nicht aber Prozeßkosten, als in so fern diese bloß die Person der Frau betreffen.

§. 882. Den Mann macht die Frau zur linken Hand, ohne seine ausdrückliche Einwilligung, nur in so fern verbindlich, als er durch die Handlungen der Ehefrau verhaftet wird. (§. 321. sqq.)

besonders in Ansehung des Vermögens.

§. 883. Ist die Frau zur linken Hand noch minderjährig, so behält ihr Vater oder Vormund die Verwaltung ihres Vermögens.

§. 884. Ist sie volljährig, so verbleibt ihr selbst die uneingeschränkte Verwaltung desselben.

§. 885. Der Mann kann auf den Nießbrauch davon niemals Anspruch machen.

§. 886. Die nach Statuten oder Provinzialgesetzen unter Eheleuten obwaltende Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs, entsteht niemals durch eine Ehe zur linken Hand.

§. 887. Auch durch Verträge kann unter solchen Eheleuten eine Gütergemeinschaft nicht eingeführt werden.

§. 888. Hat die Frau etwas von ihrem Vermögen dem Manne zum Gebrauch, zur Verwahrung, oder Verwaltung überlassen, so hat sie deshalb eben die Rechte gegen ihn, als gegen einen Fremden.

§. 889. Hat der Mann sich etwas von ihrem Vermögen eigenmächtig angemaaßt, so kann sie dasselbe auch noch in stehender Ehe zurück fordern.

§. 890. Geräth der Mann in Concurs, so hat die Frau, wegen ihrer von demselben eigenmächtig an sich genommenen Vermögens-Stücke, eben die Rechte, wie die Ehefrau wegen ihres vorbehaltenen Vermögens.

§. 891. Hat der Mann von dem eigenmächtig an sich genommenen Vermögen der Frau etwas verzehrt, veräußert, oder sonst abhanden gebracht, oder auch die Sache beschädigt, oder sonst verringert, so muß er auch in Ansehung des Werths alles vertreten, wozu ein unredlicher Besitzer verpflichtet ist. (Th. I. Tit. VII. §. 222. sqq.).

§. 892. Sind aber bewegliche Sachen der Frau in der Wirthschaft des Mannes verbraucht oder abgenutzt worden, so wird der Mann, in Rücksicht der Vertretung, als ein Leiher angesehn. (Th. I. Tit. XXI. §. 248. sqq.)

der Geschenke.

§. 893. Während der Ehe kann der Mann seiner Frau zur linken Hand keine Geschenke machen, so lange Kinder oder Enkel aus einer vollgültigen Ehe vorhanden sind.

§. 894. Auch durch den nachher erfolgenden Abgang solcher Kinder oder Enkel gelangen die vorhin gemachten Geschenke nicht zur Gültigkeit.

§. 895. Hat aber der Mann keine Verwandten in absteigender Linie, so sind seine der Frau zur linken Hand gemachten Geschenke, wie unter Fremden gültig.

§. 896. Was die Frau von dem Manne an Juwelen, Kostbarkeiten, und überhaupt zur Pracht erhält, wird in zweifelhaftem Falle nur für geliehen geachtet.

§. 897. Dergleichen Sachen kann der Mann von der Frau, oder auch von einem Dritten, welcher sie von ihr ohne des Mannes Einwilligung erhalten hat, zu allen Zeiten zurück fordern.

§. 898. Auch gültige Geschenke fallen, jedoch nur in so fern, als sie noch vorhanden sind, an den Mann zurück, wenn die Frau vor dem Manne stirbt, und keine Abkömmlinge aus der mit ihm geführten Ehe verläßt.

§. 899. Dagegen bleibt jederzeit, und ohne Unterschied der Fälle, dasjenige, was der Mann seiner Frau zur linken Hand an Kleidern, Wäsche oder sonst, zu einem ihrem Stande gemässen Unterhalte gegeben hat, wenn es auch zur Zeit der getrennten Ehe noch vorhanden ist, ihr unwiderrufliches Eigenthum.

§. 900. Alles, was vorstehend §. 893. 894. 895. von Geschenken des Mannes verordnet ist, gilt auch von solchen, welche die Frau dem Manne macht, je nachdem dieselbe andere, als mit ihm erzeugte Abkömmlinge hat, oder nicht.

der Bürgschaften.

§. 901. Will eine Frau zur linken Hand sich für den Mann verbürgen, so müssen die Vorschriften §. 343. 344. beobachtet werden.

§. 902. Wegen Bürgschaften für Fremde wird eine solche Frau nur als eine andere unverheyrathete Frauensperson angesehen.

Trennung der Ehe zur linken Hand durch den Tod.

§. 903. Wird die Ehe zur linken Hand durch den Tod getrennt; so findet wegen der Beerdigung und Trauer alles Statt, was bey vollgültigen Ehen verordnet ist.

§. 904. Doch darf die Frau zur linken Hand nur ihrem Stande gemäß begraben werden; und nach dem Tode des Mannes, die Trauer nur so, wie sie unter Leuten ihres Standes gewöhnlich ist, anlegen.

§. 905. Auf den Nachlaß der Frau kann der überlebende Mann sich keines Erbrechts anmaaßen.

§. 906. Sie kann aber darüber, auch zum Besten des Mannes, durch Erbvertrag oder Testament, wie für einen Fremden, verfügen.

§. 907. Sind aus der Ehe zur linken Hand Kinder vorhanden, so bleibt diesen die in dem Ehecontrakte der Mutter verschriebene Abfindung.

§. 908. Andre Erben der Frau hingegen können auf diese Abfindung keinen Anspruch machen.

§. 909. Nach dem Tode des Mannes, erhält die überlebende Frau die ihr im Ehecontrakte verschriebene Abfindung aus dem Nachlasse, als eine Schuld.

§. 910. Verläßt jedoch der Mann Kinder oder Enkel aus vollgültiger Ehe, und nicht so viel Vermögen, daß dieselben zusammen wenigstens halb so viel, als die Abfindung beträgt, zum Erbtheile übrig behalten; so muß das an dieser Hälfte Fehlende aus der Abfindung ergänzt werden.

§. 911. Ein Gleiches findet statt, wenn die Abfindung in Verpflegungsgeldern besteht, und der Ertrag des den Abkömmlingen übrig bleibenden Nachlasses nicht halb so viel, als diese Verpflegungsgelder, ausmacht.

§. 912. Die Frau zur linken Hand behält aber auch die Verpflegungsgelder, selbst wenn sie wieder heyrathet.

§. 913. Außer der Abfindung hat die Frau zur linken Hand an dem Nachlasse des Mannes kein gesetzliches Erbrecht.

§. 914. Durch Erbvertrag oder Testament kann der Mann, zum Vortheile der Frau, wie für einen Fremden verordnen, wenn er zur Zeit der geschlossenen Heirath keine Kinder aus einer vollgültigen Ehe am Leben hatte.

§. 915. Waren aber damals dergleichen Kinder vorhanden, so kann, selbst wenn dieselben in der Zwischenzeit gestorben sind, der Mann seiner Frau zur linken Hand nicht mehr, als den Zehnten Theil seines eigenthümlichen freyen Nachlasses, letztwillig zuwenden.

§. 916. Die Abfindung aus dem Ehecontrakte wird, wenn die Masse zum Behufe der Ausmittelung dieses Zehntels bestimmt werden soll, als eine Schuld abgerechnet.

§. 917. Die Frau erhält also ein solches nach den Gesetzen zuläßiges Vermächtniß noch, über ihre Abfindung.

§. 918. Beträgt das Vermächtniß mehr als den Zehnten Theil des Nachlasses, so muß dasselbe auf so weit heruntergesetzt werden.

Verwandlung in eine vollgültige Ehe.

§. 919. Die Ehe zur linken Hand kann in eine vollgültige Ehe verwandelt; werden.

§. 920. Dazu wird die freye Einwilligung,beyder Theile, und wenn eine gänzliche Ungleichheit des Standes obwaltet, auch der Consens der nächsten Anverwandten erfordert. (§. 30-33.)

§. 921. Hatten die Eltern des Mannes nur in eine Ehe zur linken Hand gewilligt, so ist zu deren Verwandlung in eine vollgültige Ehe ein nochmaliger Consens derselben nothwendig.

§. 923. Ueberhaupt aber muß in allen Fällen die ausdrückliche Landesherrliche Erlaubnis hinzukommen.

§. 924. Auf diese Erlaubniß soll niemals angetragen werden, wenn die Kinder aus einer vollgültigen Ehe, zu deren Begünstigung die Heirath zur linken Hand geschlossen worden, in der Zwischenzeit gestorben oder sonst abgegangen sind; und auch nur ein entfernter Verdacht vorhanden ist, daß dieser Abgang durch Vernachläßigung, üble Behandlung, oder auf andre Art, von Seiten der Eltern veranlaßt oder befördert worden.

Rechte einräume.

§. 925. Nach erfolgter Landesherrlichen Erlaubniß muß der Mann vor dem Landes-Justizcollegium der Provinz, oder einem Commissario desselben, persönlich erklären, daß er die Frau nunmehr für seine würkliche Ehefrau erkenne, und ihr alle mit diesem Stande verbundenen Rechte einräume.

§. 927. Diese Erklärung muß die Frau, der Regel nach, in Person annehmen.

§. 928. Ihr muß darüber eine förmliche Ausfertigung ertheilt werden.

§. 929. Ein Aufgebot ist so wenig, als eine nochmalige Trauung nothwendig.

§. 930. Doch muß davon dem gehörigen Pfarrer, zur Eintragung in das Kirchenbuch, Anzeige geschehen.

Durch richterlichen Ausspruch.

§. 931. Die Trennung einer Ehe zur linken Hand kann, durch richterlichen Ausspruch, nur in eben den Fällen erfolgen, in welchen eine andere Ehe, nach den Vorschriften des Achten Abschnitts, getrennt werden kann.

§. 932. Doch sind Vergehungen, welche zwischen anderen Eheleuten die Trennung der Ehe nach §. 699-703. nur in einem höhern Grade begründen können, auch in einem mindern Grade schon hinreichend, den Mann zu dem Antrage auf Scheidung einer Ehe zur linken Hand zu berechtigen.

§. 933. Auch muß der Richter, wenn die Frau wegen bloß mündlicher Beleidigungen, oder geringerer Thätlichkeiten die Scheidung verlangt, auf die Verschiedenheit des Standes zwischen solchen Eheleuten billige Rücksicht nehmen.

Ehescheidungs-Strafen.

§. 934. Wird die Ehe zur linken Hand durch Urtel und Recht getrennt, und die Frau für den schuldigen Theyl erklärt, so verliert sie die im Ehecontrakte ihre versprochene Abfindung.

§. 935. Auch muß sie die Braut- und die von dem Manne während der Ehe erhaltenen Geschenke, in so fern dieselben noch vorhanden sind, oder sie dadurch noch wirklich reicher ist, zurückgeben.

§. 936. Die §. 899. bemerkten Sachen sind jedoch auch in diesem Fälle keiner Rückgabe unterworfen.

§. 937. Kommt der Anlaß zur Scheidung zwar von Seiten der Frau, aber ohne moralisches Verschulden derselben; so behält sie die Geschenke, und der Mann muß ihr die im Ehecontrakte verschriebene Abfindung entrichten.

§. 938. Ist der Mann der schuldige Theil; so wird die der Frau gebührende Abfindung nach richterlichem Ermessen bestimmt.

§. 939. Diese Abfindung kann, bewandten Umständen nach, bis auf das Doppelte der im Ehecontrakte verschriebenen Summe erhöht werden.

§. 940. Giebt der Mann zwar, jedoch ohne sein moralisches Verschulden, Anlaß zur Scheidung; so findet die Vorschrift §. 937. Anwendung.

§. 941. In allen Fällen, wo der Frau Verpflegungsgelder statt der Abfindung zuerkannt sind, behält sie dieselben auch nach geschlossener anderweitigen Ehe.

§. 942. Die Frau kann für diese Verpflegungsgelder Eintragung auf die Grundstücke des Mannes fordern.

§. 943. Ist dergleichen besondre Sicherheit nicht bestellt, so haben solche Verpflegungsgelder das Vorrecht der auf gerichtliche Verschreibungen gegründeten Ansprüche.

§. 944. Von den Rechten und Pflichten der aus einer Ehe zur linken Hand erzeugten Kinder wird im Achten Abschnitt des folgenden Titels gehandelt.

Zehnter Abschnitt. Von den rechtlichen Folgen gesetzwidrig geschlossener Ehe

Begriffe.

§. 945. Ehen, welche wegen obwaltender Verbotsgesetze niemals bestehen können, heißen nichtig.

§. 946. Ehen, welche zwar von Anfang an gesetzliche Hindernisse im Weg stehen, die aber doch in der Folge, durch Hebung dieser Hindernisse, verbindliche Kraft erlangen können, werden ungültig genannt.

I. Von nichtigen Ehen.

§. 947. Nichtig sind Ehen, welche innerhalb der durch die Gesetze verbotenen Grade geschlossen worden. (§. 3. 4. 5.)

§. 948. Ferner diejenigen, bey deren Schließung Einer oder beyde Theile annoch anderweitig verheirathet waren. (§. 16.)

§. 949. Ein Gleiches gilt von Ehen zwischen einer geschiedenen Person, und derjenigen, welche sie, wegen des zur Scheidung gegebenen Anlasses, nach den Gesetzen nicht heirathen darf. (§. 25-29.)

§. 950. Auch solche Ehen, die von Militairpersonen, ohne die, in Ansehung ihrer, nach den Gesetzen besonders erforderliche Einwilligung geschlossen worden, sind nichtig. (§. 34. 35.)

§. 951. Eben das findet in Fällen statt, wo der Unterschied der Religionen ein gesetzliches Ehehinderniß ausmacht. (§. 36.)

§. 952. Ehen, welche die Gesetze wegen Ungleichheit des Standes verbieten, werden, wenn sie ohne die erforderliche Dispensation dennoch geschlossen worden, ebenfalls für nichtig angesehen. (§. 30-33.)

§. 953. Auch wenn in den Fällen des §. 948. 950. 951. 952. das Ehehinderniß in der Folge gehoben werden könnte; bleibt die Ehe in der Regel dennoch nichtig.

§. 954. Nur in dem Falle des §. 948., wenn die vorige Ehe aus einem unverschuldeten Irrthume für getrennt angenommen worden, da sie doch noch wirklich bestanden hat, ist die spätere Ehe keinesweges nichtig, sondern nur ungültig.

§. 955. Wenn also das der spätern Ehe zur Zeit ihrer Vollziehung entgegen gestandene Ehehinderniß durch eine nachher wirklich erfolgende Trennung der frühern gehoben worden: so ist die spätere Ehe als von Anfang an gültig anzusehn.

§. 956. Für einen unverschuldeten Irrthum ist es zu halten, wenn der wirklich noch nicht erfolgte Tod des vorigen Ehegatten gesetzmäßig bescheinigt war: oder wenn die vorige Ehe durch ein richterliches Erkenntniß, dem aber ein wesentliches Erforderniß der Gültigkeit ermangelte, für getrennt erklärt worden.

§. 957. Hat aber der vor Trennung der frühern zu einer nachherigen Ehe schreitende Theil den vorgefallenen Fehler vorsetzlich, oder durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen, selbst veranlaßt: so bleibt die Ehe von Anfang an nichtig.

§. 958. Soll außer dem Falle des §. 948. die nichtige Ehe nach gehobnem Hindernisse zur Gültigkeit gelangen: so muß sie auf die in den Gesetzen vorgeschriebene Art nochmals feyerlich vollzogen werden.

§. 959. Mit dem Zeitpunkte dieser nochmaligen Vollziehung nimmt die Gültigkeit einer solchen Ehe erst ihren Anfang.

§. 960. Ist eine Ehe, in dem Falle des §. 8. ohne die erforderliche Dispensation geschlossen worden: so ist sie nicht nichtig, sondern nur ungültig; und besteht also von Anfang an, wenn die Dispensation in der Folge noch ertheilt wird.

§. 961. Doch finden, wegen des übertretnen Ehegesetzes, auch in diesem Falle die unten verordneten Strafen statt.

§. 962. Die Fortsetzung nichtiger Ehen ist der Richter zu dulden nicht befugt.

§. 963. Vielmehr muß er, sobald dieselben zu seiner Kenntniß gelangen, die Verbundenen von Amtswegen trennen, und einen fiskalischen Bedienten anweisen, auf die förmliche Nichtigkeitserklärung anzutragen.

§. 964. Aus einer solchen nichtigen Verbindung entstehen daher auch unter den Verbundnen selbst niemals Rechte und Pflichten, wie aus einer wirklichen Ehe.

§. 965. Hat der Mann das Vermögen der Frau in seine Verwaltung überkommen: so muß er alles leisten und vertreten, wozu ein Verwalter fremder Güter verpflichtet ist. (Th. I. Tit. XIV. Sect. II.)

§. 966. Doch darf er von den während dieser Verbindung gezogenen Nutzungen in der Regel keine Rechnung ablegen.

§. 967. Vielmehr werden diese Nutzungen gegen das, was zum Unterhalte der Frau verwendet worden, aufgehoben.

§. 968. Hat aber der Mann das Ehehinderniß gewußt; und der Frau ist selbiges unbekannt gewesen: so wird der Mann als ein unredlicher Besitzer des in seine Verwaltung übernommenen Vermögens der Frau angesehn.

§. 969. Er muß also auch wegen der Nutzungen dieses Vermögens alles vertreten, wozu ein unredlicher Besitzer verpflichtet wird; und kann nur das, was zum Unterhalte der Frau, oder sonst in ihren Nutzen erweislich verwendet worden, davon abziehn.

§. 970. In allen Fällen, wo das Ehehinderniß der Frau unbekannt gewesen ist, hat dieselbe zur Sicherheit ihres dem Manne überlaßnen Vermögens das Vorzugsrecht der Fünften Classe, von dem Tage an, da der Mann die Verwaltung übernommen hat.

§. 971. Ist das Ehehinderniß der Frau bekannt, dem Manne aber unbekannt gewesen: so darf letzterer, bey seiner Verwaltung, nur für ein grobes Versehen haften.

§. 972. Daraus, daß eine Ehe für nichtig erklärt wird, kann einem Dritten, welchem das obwaltende Ehehinderniß anbekannt gewesen, niemals ein Nachtheil erwachsen.

§. 973. Wer also mit einem oder dem andern der vermeinten Eheleute redlicher Weise in Geschäfte sich eingelassen hat, der erlangt daraus eben die Rechte, als wenn unter ihnen eine gültige Ehe bestanden hätte.

§. 974. Doch können in dem Falle des §. 948. durch die Verhandlungen eines Dritten mit dem vermeinten zweyten Ehegatten, die Rechte des ersten und wahren Ehegatten nicht gekränkt werden.

§. 975. Wenn ein Theil den andern, durch Verschweigung oder Verheimlichung des obwaltenden Ehehindernisses, oder sonst durch betrügliche Vorspiegelungen, zur Schließung einer nichtigen Ehe verleitet hat: so muß der Schuldige den Unschuldigen schadlos halten.

§. 976. Zur Bestimmung dieser Schadloshaltung dienen die Ehescheidungsstrafen, welche, bey Trennung einer an sich gültigen Ehe, der schuldige Theil dem unschuldigen entrichten muß, zum Maaßstabe.

§. 977. Doch muß in der Regel auf den höchsten Satz der Ehescheidungsstrafen erkannt werden.

§. 978. Entsteht die Nichtigkeit der Ehe aus einer Ungleichheit des Standes, so hat die Unschuldige die Wahl: ob und wie lange sie auf die von dem Schuldigen nachzusuchende Dispensation warten; oder ob sie sogleich auf die Strafen der Ehescheidung antragen wolle.

§. 979. Hat derjenige Theil, welcher an Schließung einer nichtigen Ehe unschuldig war, während derselben solche Handlungen begangen, welche die Trennung einer gültigen Ehe, und die Ehescheidungsstrafe nach sich ziehen würden: so hat er sein Recht auf Schadloshaltung verloren.

II. Von ungültigen Ehen.

§. 980. Ungültig sind Ehen, die ein Vormund für sich, oder seine Kinder, mit seinen Pflegebefohlnen, ohne Erlaubniß des vormundschaftlichen Gerichts, geschlossen hat. (§. 14.)

§. 981. Ferner solche, die mit einer an Kindesstatt angenommenen Person, ohne vorhergegangene Aufhebung der Adoption, geschlossen worden (§. 13.)

§. 982. Ein Gleiches gilt von Heirathen mit einer Person, die das mannbare Alter noch nicht erreicht hat. (§. 37.)

§. 983. Auch Heirathen, wobey es von der einen Seite an der freyen Einwilligung ermangelt, sind ungültig. (§. 38-44.)

§. 984. Eben das findet von Ehen statt, bey welchen die Einwilligung derjenigen, deren Consens die Gesetze zur Gültigkeit einer Ehe erfordern, nicht beygebracht ist. (§. 45. 49. 50. 52.)

§. 985. Ungültige Ehen können nur auf das Anrufen desjenigen, welcher das Ehehinderniß zu rügen, nach den Gesetzen berechtigt ist, als nichtig aufgehoben werden.

§. 986. Erfolgt dergleichen Nichtigkeitserklärung: so findet bey ungültigen Ehen alles das Anwendung, was von den absolut nichtigen vorstehend §. 964-977. 979. verordnet ist.

§. 987. Wird aber das Ehehinderniß in der Folge gehoben: so muß angenommen werden, daß die Ehe von Anfang an gültig gewesen sey.

§. 988. Ist das Ehehinderniß von dem, welcher dazu berechtigt ist, innerhalb der durch die Gesetze bestimmten Frist nicht gerügt worden: so wird dasselbe für gehoben angesehen. (§. 41-44.)

Insonderheit von Ehen zwischen Vormündern und Pfegebefohlnen.

§. 989. Hat ein Vormund sich selbst, oder sein Kind, mit einer seiner Pflege befohlnen Person gesetzwidrig verheirathet: so muß er der Vormundschaft sofort entsetzt, und dem Pflegebefohlnen ein andrer Vormund bestellt werden.

§. 990. Dieser muß unter Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts genau prüfen: ob die pflegbefohlne Person die Ehe fortsetzen wolle, und ob ihr deren Fortsetzung zuträglich sey.

§. 991. Findet sich dabey eine wirkliche Abneigung der Pflegebefohlnen: oder sonst ein überwiegender Nachtheil für sie: so muß auf die förmliche Nichtigkeitserklärung bey dem Richter angetragen werden.

§. 992. Wird aber die Fortsetzung der Ehe von dem vormundschaftlichen Gerichte nachgegeben: so verbleibt dennoch das Vermögen der Frau, bis zur erlangten Volljährigkeit, unter der Verwaltung des neubestellten Vormundes.

§. 993. Der Mann kann bis dahin auf die Einkünfte dieses Vermögens nur in so weit Anspruch machen, als dieselben zum standesmäßigen Unterhalte der Frau, nach dem Ermessen des vormundschaftlichen Gerichts, nothwendig sind.

§. 994. Alle Zuwendungen, welche die Frau einem solchen Manne in einem vor erreichter Volljährigkeit gemachten Vertrage oder Testamente bestimmt hat, sind ungültig.

§. 995. Nach erlangter Volljährigkeit hängt es von dem freyen Entschlusse der Frau ab, was sie von ihrem Vermögen dem Manne einbringen, oder sich vorbehalten wolle.

§. 996. Ist während der Minderjährigkeit einer solchergestalt gesetzwidrig verheiratheten pflegebefohlnen Person, die Ungültigkeit der Ehe nicht gerügt worden: so bleibt ihr selbst das Recht dazu noch innerhalb sechs Monathen nach zurückgelegtem vier und zwanzigstem Jahre vorbehalten.

Zwischen angenommenen Aeltern und Kindern,

§. 997. Hat jemand sein angenommenes Kind wider die Gesetze geheirathet; und ist dasselbe noch minderjährig: so muß dem angenommenen Kinde ein Curator bestellt, und alsdann eben so, wie bey der gesetzwidrigen Heirath eines Vormundes mit seiner Pflegebefohlnen, verfahren werden.

§. 998. War die an Kindesstatt angenommene Person bereits volljährig: so kann dieselbe die Ungültigkeit der Ehe nur innerhalb Sechs Monathen nach deren Vollziehung rügen.

§. 999. In allen Fällen, wo eine solche Ehe für nichtig erklärt wird, verliert der Mann alle aus der Annahme an Kindesstatt, über die Person und das Vermögen der Adoptirten entstandenen Rechte.

§. 1000. Dagegen bleiben der Adoptirten die ihr auf das Vermögen des angenommenen Vaters, so wohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, zukommende Ansprüche vorbehalten.

§. 1001. Wird eine solche Ehe in der Folge gültig: so werden alle aus der Annahme an Kindesstatt wechselseitig entstandene Rechte und Verbindlichkeiten für erloschen angesehen.

mit noch nicht mannbaren Personen,

§. 1002. Bestand das Ehehinderniß in dem noch nicht erreichten gesetzmäßigen Alter: so wird die Ehe gültig, wenn der Mangel nicht innerhalb Sechs Monathen nach Zurücklegung dieses Alters, gerügt worden.

§. 1003. Sollte jedoch eine Person, die weder unter väterlicher Gewalt, noch unter einem Vormunde steht, solchergestalt gesetzwidrig verheirathet werden: so muß ihr der Richter, sobald er davon Kenntniß erlangt, einen Vormund von Amtswegen bestellen.

§. 1004. Von diesem muß alsdann nach den Vorschriften §. 990-995. weiter verfahren werden.

wobey die freye Einwilligung oder

§. 1005. Wegen des aus dem Mangel der freyen Einwilligung bey einer der verheiratheten Personen entstehenden Hindernisses hat es bey den Vorschriften §. 41-44. sein Bewenden.

der Consens der Aeltern ermangelt.

§. 1006. Die Ungültigkeit einer Ehe, bey welcher es von der einen oder andern Seite an der Einwilligung des leiblichen Vaters ermangelt, muß von diesem innerhalb Sechs Monathen, nach erhaltener Nachricht von der Vollziehung der Ehe, gerichtlich gerügt werden.

§. 1007. Ist dieses nicht geschehen: so behält zwar die Ehe selbst ihre volle Wirkung;

§. 1008. Doch ist der Vater alsdann das ungehorsame Kind bis auf die Hälfte des Pflichttheils zu enterben berechtigt.

§. 1009. Hat ein Sohn, der nicht mehr unter väterlicher Gewalt sich befindet, oder eine Tochter nach zurückgelegtem vier und zwanzigsten Jahre, ohne väterliche Einwilligung geheirathet: so bewirkt dieser Mangel keine Ungültigkeit der Ehe.

§. 1010. Dem Vater bleibt aber, auch in diesem Falle, das Recht zur Enterbung bis auf die Hälfte des Pflichttheils vorbehalten.

§. 1011. Wenn minderjährige vaterlose Waisen, ohne Einwilligung der Mutter, Großältem, oder Vormünder heirathen: so findet eben das statt, was bey einer zwischen, dem Vormunde und seinen Pflegebefohlnen ohne obervormundschaftliche Erlaubniß geschlossenen Ehe §. 990. bis 996. verordnet ist.

§. 1012. Die Mutter kann ein, nach des Vaters Tode, ohne ihre Einwilligung heirathendes minder- oder großjähriges Kind.auf die Hälfte des Pflichttheils, gleich dem Vater, enterben.

III. Von Uebertretung anderer Ehegesetze.

§. 1013. Schreitet jemand zu einer fernern Ehe, ohne sich zuvor mit seinen Kindern aus voriger Ehe auseinandergesetzt zu haben (§. 18.) so entsteht zwar daraus keine Ungültigkeit der neuen Ehe;

§. 1014. Der Vater verliert aber die Verwaltung des Vermögens der Kinder, und kann aus dem Nießbrauche desselben nur so viel verlangen, als zum Unterhalte der Kinder, in so fern sich selbige noch in seiner Verpflegung befinden, nach dem Ermessen des vormundschaftlichen Gerichts erforderlich ist.

§. 1015. Sind die Kinder noch minderjährig: so muß das vormundschaftliche Gericht die Auseinandersetzung derselben, mit den zur fernern Ehe geschrittenen Aeltern, von Amstwegen betreiben.

§. 1016. So lange, bis den Kindern ihr Vermögen gehörig nachgewiesen und ausgeantwortet, oder versichert worden, kann der neue Ehegatte in den Gütern des andern keine Rechte, zum Nachtheile dieses Vermögens der Kinder aus voriger Ehe erlangen.

§. 1017. Vielmehr haftet das eigne Vermögen des Stiefvaters, oder der Stiefmutter, den Kindern zu ihrer Sicherheit, in so fern dieselben aus dem Vermögen ihrer leiblichen Aeltern ihre Befriedigung nicht erhalten können.

§. 1018. Wenn verwittwete oder geschiedene Personen früher heirathen, als es ihnen die Gesetze verstatten: (§. 19. sqq.) so entsteht zwar daraus ebenfalls keine Ungültigkeit einer solchen Ehe;

§. 1019. War aber die zu frühzeitig heirathende Wittwe oder Geschiedene schwanger: so bleiben dem Kinde seine Rechte, sowohl in Ansehung der Auseinandersetzung, als sonst, nach den Vorschriften des folgenden Titels vorbehalten.

IV. Strafen derer, welche Ehegesetze übertreten.

§. 1020. Wenn bey Schließung einer Ehe, eins der vorstehend angeführten Ehegesetze wissentlich übertreten worden, muß diese Uebertretung an dem schuldigen Theile zur öffentlichen Genugthuung geahndet werden.

§. 1021. In so fern die Uebertretung des Ehegesetzes ein Verbrechen enthält, auf welches schon an und für sich eine gewisse Strafe in den Gesetzen bestimmt ist, hat es bey dieser sein Bewenden.

§. 1022. Außerdem aber muß der vorsetzliche Uebertreter eines Ehegesetzes, nach Bewandniß der Umstände, des Grades der Moralität, und des aus der Uebertretung wirklich entstandenen, oder doch zu fürchten gewesenen Schadens, mit einer fiskalischen Geldbuße von Zehn bis Dreyhundert Thalern, oder verhältnismäßiger Gefängnißstrafe, belegt werden.

§. 1023. Wird in den Fällen des §. 983. 984. die Ungültigkeit der Ehe selbst von dem unschuldigen Theile, oder von dem Vater, nicht gerügt: so ist der Richter Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen zu verfügen nicht berechtigt.

§. 1024. Ueberhaupt fällt die Strafe weg, sobald das Recht zur Rügung der Ungültigkeit der Ehe selbst erloschen ist.

§. 1025. Die Strafen der Prediger, welche mit Uebertretung oder Vernachläßigung eines Ehegesetzes, eine ungültige Ehe durch die Trauung vollziehn, werden unten bestimmt. (Tit. XL Abschn. VI.)

§. 1026. Was die Aushebung einer nichtigen oder ungültigen Ehe, in Ansehung der daraus erzeugten Kinder für rechtliche Folgen habe, ist im Zweyten Titel festgesetzt.

Eilfter Abschnitt. Von den rechtlichen Folgen des unehelichen Beyschlafes

I. Erste Art der Entschädigung, Entbindungs- und Wochenkosten.

§. 1027. Wer eine Person außer der Ehe schwängert, muß die Geschwächte entschädigen, und das Kind versorgen.

§. 1028. In der Regel kann jede Geschwächte von dem Schwängerer Niederkunfts- und Taufkosten, ingleichen sechswöchentliche ihrem Stande gemäße Verpflegung fordern.

§. 1029. Auch andere während der Schwangerschaft, oder nach der Niederkunft, aufgelaufene unvermeidlich gewesene Kosten, ist der Schwängerer zu übernehmen verbunden.

§. 1030. Wenn die Geschwächte während der Wochen stirbt: so muß der Schwängerer die Begräbnißkosten tragen; in so fern dieselben aus ihrem Nachlasse nicht bestritten werden können.

§. 1031. Die §. 1028. beschriebenen Kosten und Verpflegungsgelder kann die Geschwächte noch vor der Niederkunft einklagen.

§. 1032. Ist die Schwangerschaft ausgemittelt, und der Beyschlaf überhaupt eingestanden, oder einigermaßen bescheinigt: so muß der Richter die Summe dieser Kosten durch ein vorläufiges Dekret festsetzen.

§. 1033. Doch steht dem Beklagten frey, diesen festgesetzten Betrag, bis zur erfolgenden Entbindung, gerichtlich niederzulegen.

§. 1034. Erfolgt innerhalb der gesetzmäßigen Zeit (§. 1089.) keine Entbindung: so kann er die niedergelegte Summe zurückfordern.

§. 1035. Auch findet die Rückforderung in sofern statt, als wegen erfolgten Absterbens der Mutter, oder des Kindes, die Verpflegungs- oder Taufkosten nicht gebraucht worden sind.

§. 1036. Der Einwand, daß die Geschwächte auch Andern den Beyschlaf gestattet habe, befreyet den Beklagten nicht von dieser ersten Art der Entschädigung.

Wer diese Entschädigung nicht fordern könne.

§. 1037. Frauenspersonen, die sich in öffentlichen Hurenhäusern aufhalten, können selbst auf diese geringere Entschädigung keinen Anspruch machen.

§. 1038. Ein Gleiches gilt von solchen, die sich Mannspersonen gegen Bezahlung zur Wollust überlassen.

§. 1039. Ferner von Ehefrauen, die bey ihren Männern leben, wenn sie auch während der Ehe sich mit andern fleischlich vermischt hätten.

§. 1040. Frauenspersonen, welche die Mannspersonen zum Beyschlafe verleitet haben, können diese geringere Art der Entschädigung nur alsdann fordern, wenn sie die Kosten der Niederkunft, der Taufe, und der Wochen, ganz oder zum Theil, aus eignen Mitteln zu bestreiten nicht vermögend sind.

Wer sich damit begnügen müsse.

§. 1041. Mit dieser ersten Art der Entschädigung müssen diejenigen für ihre Person sich begnügen, die vorhin schon außer der Ehe geschwängert worden.

§. 1042. Ferner die Ehefrauen, welche zwar noch in der Ehe, aber von ihren Männern getrennt leben.

§. 1043. Desgleichen diejenigen, welche sich vormals in Hurenhäusern aufgehalten haben, oder wegen eines unzüchtigen Lebenswandels berüchtiget sind.

II. Zweyte Art der Entschädigung.

§. 1044. Wer aber eine unbescholtene ledige Weibsperson außer der Ehe schwängert, der ist ihr deshalb möglichst vollständige Genugthuung zu leisten verbunden.

§. 1045. Wittwen werden, in ähnlichen Fällen, den Jungfrauen gleich geachtet.

§. 1046. Auch geschiedene Frauen haben gleiche Rechte, wenn sie nicht begangenen Ehebruchs halber geschieden worden.

1) Wenn die Ehe versprochen worden, und keine Ehehindernisse entgegen stehn.

§. 1047. Hat der Verführer die Geschwächte unter dem Versprechen der Ehe geschwängert, und stehen keine Ehehindernisse entgegen; so muß derselbe von dem Richter, allenfalls mit Zuziehung eines Geistlichen, ernstlich aufgefordert und angemahnet werden, die Ehe mit der Geschwächten wirklich zu vollziehen.

§. 1048. Weigert er sich dessen beharrlich, so soll zwar kein Zwang zur Vollziehung der Ehe durch priesterliche Copulation statt finden.

§. 1049. Dagegen sollen aber in dem abzufassenden Erkenntnisse der Geschwächten der Name, Stand und Rang des Schwängerers, so wie überhaupt alle Rechte einer geschiedenen für den unschuldigen Theil erklärten Ehefrau desselben, beygelegt werden.

§. 1050. Dieser Rechte soll sie sich im bürgerlichen Leben, und bey allen Verhandlungen desselben, würklich zu erfreuen haben.

§. 1051. Auch sind ihr, zu ihrer Abfindung, die gesetzlichen Ehescheidungsstrafen aus dem Vermögen, oder den Einkünften des Schwängerers zuzuerkennen.

§. 1052. Ob diese Strafen nach §. 785. auf den Vierten, oder nach §. 786. nur auf den Sechsten Theil zu bestimmen, bleibt nach Bewandniß der Umstände eines jeden Falles, der mehrern oder mindern von dem Verführer gebrauchten Arglist, der Größe seines Vermögens, und des Standes der Geschwächten, richterlichem Ermessen vorbehalten.

2) Wenn Ehehindernisse entgegenstehn.

§. 1053. Wenn der Ehe des Schwängerers mit der Geschwächten gesetzliche Hindernisse, außer der Ungleichheit des Standes, (§. 1066.) entgegenstehen, so muß der Richter gleich bey Aufnehmung der Klage prüfen: ob diese Hindernisse gehoben werden können.

§. 1054. Sind die Hindernisse so beschaffen, daß eine Hebung derselben nach gesetzlichen Vorschriften erfolgen kann; so muß dem Schwängerer eine verhältnißmäßige Zeit bestimmt werden, binnen welcher derselbe das Hinderniß aus dem Wege räumen, und sodann die Ehe würklich vollziehen solle.

§. 1055. Kann oder will er dieses nicht bewürken; so kann zwar auf Vollziehung der Ehe nicht geklagt werden.

§. 1056. Dagegen muß aber der Schwängerer der Geschwächten die Ehescheidungsstrafen, nach Bestimmung §. 1052., zu ihrer Abfindung entrichten.

§. 1057. Auch wird der Geschwächten in dem Urtel die Befugniß beygelegt, bis zu ihrer wirklichen Verheirathung den Namen des Schwängerers zu führen.

§. 1058. Vermöge eben dieses Urtels hat sie sich in der bürgerlichen Gesellschaft aller Befugnisse einer rechtmäßigen, obwohl geschiedenen Ehefrau zu erfreuen.

§. 1059. Bey dem Genusse dieser Rechte soll sie gegen jeden, der ihr den begangenen Fehler auf irgend eine Art vorrücken wollte, von dem Richter nachdrücklich geschützt werden.

§. 1060. Brgiebt sich schon bey Aufnehmung der Klage, daß das Hinderniß nicht gehoben werden könne oder wolle (§. 1054.) so bedarf es zwar keiner Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Ehe.

§. 1061. Dagegen finden alle Vorschriften §. 1056-1059. auch in diesem Falle Anwendung.

§. 1062. Auf Führung des Namens des Schwängerers soll nicht erkannt werden, wenn das Ehehinderniß in zu naher Verwandschaft besteht.

§. 1063. Auch alsdann nicht, wenn der Schwängerer schon verheyrathet ist.

§. 1064. Ueberhaupt kann die Geschwächte, wenn sie nicht selbst adlichen Standes ist, sich des adlichen Namens und Wappens des Schwängerers in keinem Falle (§. 1049. 1057.) bedienen.

§. 1065. In allen Fällen, wo der Geschwächten der Name des Schwängerers nicht beygelegt werden kann, muß sie von demselben dafür noch besonders, außer der eigentlichen Abfindung, entschädigt werden.

3) Wenn Ungleichheit des Standes das Ehehinderniß ist.

§. 1066. Besteht das Ehehinderniß bloß in der Ungleichheit des Standes: (§. 30-33.) so muß der Schwängerer binnen einer zu bestimmenden Frist erklären: ob er die landesherrliche Erlaubniß zu einer Ehe zur linken Hand mit der Geschwächten nachsuchen könne und wolle.

§. 1067. Sucht und erhält er diese Erlaubniß würklich, so ist ferner nach den Vorschriften des Neunten Abschnitts zu verfahren.

§. 1068. Kann oder will er die Erlaubniß nicht suchen, oder wird ihm dieselbe versagt; so finden die Vorschriften §. 1056. 1058. 1059. und 1065. Anwendung.

§. 1069. Nach eben diesen Vorschriften ist zu verfahren, wenn die Geschwächte von Anfang an erkläret, den Schwängerer zur linken Hand nicht heyrathen zu wollen; oder wenn gleich bey Aufnehmung der Klage sich mit Gewißheit ergiebt, daß der Schwängerer die Erlaubniß nicht suchen könne, oder dieselbe nicht suchen zu wollen, fest entschlossen sey.

§. 1070. In beyden Fällen (§. 1068. 1069.) soll jedoch nur auf die Ehescheidungsstrafen nach §. 786. erkannt werden.

4) Wenn die Geschwächte das Ehehindernißgewußt hat.

§. 1071. Alle obige Vorschriften (§. 1053-1070.) gelten nur in dem Falle, wenn der Geschwächten das Ehehinderniß unbekannt gewesen.

§. 1072. Hat sie aber dasselbe gewußt, und ist ihr insonderheit bekannt gewesen, daß der Schwängerer unter Aeltern, Vormündern, oder andern Personen stehe, ohne deren Consens er keine gültige Ehe schließen kann, so muß sie mit einer bloßen Abfindung sich begnügen.

5) Wenn kein Eheversprechen geschehen.

§. 1073. Ein Gleiches findet statt, wenn die Schwängerung nicht unter dem Versprechen der Ehe geschehen ist, und der Schwängerer die Geschwächte nicht heyrathen will.

6) Wenn kein lebendiges Kind gebohren worden.

§. 1074. Ferner, wenn kein lebendiges Kind aus dem Beischlafe zur Welt gebohren worden.

§. 1075. Ist die Frucht in der Geburt, oder binnen vier und zwanzig Stunden nach derselben verstorben; so kann die Geschwächte ebenfalls nur Abfindung fordern.

7) Wenn die Geschwächte die Verführerin ist. Nähere Bestimmungen wegen der Ausstattung.

§. 1076. Was Rechtens sey, wenn die Geschwächte selbst den Schwängerer zum Beyschlafe verleitet hat, ist §. 1040. verordnet.

§. 1077. Die Ausstattung muß in allen Fällen, wo darauf erkannt wird, nach dem Stande der Geschwächten, und dem Vermögen des Schwängerers bestimmt werden.

§. 1078. Insonderheit ist bey dieser Bestimmung darauf zu sehen, daß die Geschwächte Hoffnung erhalte, eine ihrem Stande gemäße Heirath zu finden.

§. 1079. Ist nur die beharrliche Weigerung des Schwängerers, die Geschwächte zu heirathen, der Grund, warum Ausstattung gegeben werden muß: so ist sie höher zu bestimmen, als wenn gesetzliche Ehehindernisse im Wege stehn. (§. 1071.)

§. 1080. Mit einer geringern Ausstattung muß die Geschwächte sich begnügen, wenn aus dem Beyschlafe zwar eine Schwangerschaft erfolgt, aber kein lebendiges Kind zur Welt gekommen ist. (§. 1075.)

§. 1081. Auch die höchste Ausstattung darf den höchsten Satz der Ehescheidungsstrafe nicht übersteigen.

§. 1082. Ob die erkannte Ausstattung der Geschwächten sogleich zu verabfolgen; oder nur gerichtlich sicher zu stellen, und bis zu ihrer wirklichen Verheirathung zu verzinsen sey bleibt richterlichem Ermessen, nach Bewandniß der Umstände, vorbehalten.

§. 1083. Kann die Geschwächte von dem Schwängerer, aus Mangel an Capitals-Vermögen, nicht nach §. 1078. hinreichend ausgestattet werden: so ist er schuldig, ihr aus seinen Einkünften oder Erwerbe, einen jährlichen damit in Verhältniß stehenden Beytrag zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, zu entrichten.

§. 1084. Diesen Beytrag muß er in bestimmten Antheilen, und zwar zu Anfange eines jeden Termins, voraus bezahlen.

§. 1085. Auch muß selbiger der Geschwächten aus den sichersten und bereitesten Einkünften oder Erwerbnissen des Schwängerers angewiesen werden.

§. 1086. Die Geschwächte verliert diesen Beytrag nicht, wenn sie sich gleich wirklich verheirathet.

§. 1087. Gelangt der Verführer zu bessern Vermögensumständen: so kann die Geschwächte Erhöhung des Beytrages, oder an dessen Stelle, Bezahlung eines Capitals zu ihrer vollständigen Ausstattung fordern.

§. 1088. Die Aeltern des Verführers sind nur alsdann schuldig, zur Ausstattung beyzutragen, wenn die Geschwächte seinen Namen zu führen berechtigt ist, und sie sich dieses nicht gefallen lassen wollen.

IV. Fälle, wo die Entschädigung wegfällt.

§. 1089. Alle vorstehend bestimmten gesetzlichen Entschädigungen kann die Geschwächte nur alsdann fordern, wenn die Niederkunft innerhalb des Zweyhundert und zehnten, und Zweyhundert fünf und achtzigsten Tages, nach dem Beyschlafe erfolgt ist.

§. 1090. Doch verliert sie durch eine frühere Niederkunft das Recht zu der §. 1028. 1029. bestimmten Entschädigung, ingleichen zur Ausstattung noch nicht, wenn das Alter der Frucht, nach dem Urtheile der Sachverständigen, mit der Zeit des Beyschlafes übereinstimmt.

§. 1091. Hat die Geschwächte sich nach dem Beyschlafe solcher Handlungen schuldig gemacht, die nach den Gesetzen die Trennung, selbst einer gültigen Ehe begründen können: so verliert sie dadurch ihr Recht, auf Ehelichung oder Ausstattung zu klagen.

§. 1092. Ein Gleiches findet statt, wenn sie sich, vor angestellter Klage gegen den Schwängerer, mit einem Andern wirklich verheirathet.

§. 1093. Ist der Schwängerer erbötig, die Ehe mit der Geschwächten zu vollziehen, und diese weigert sich dessen: so kann sie auch keine Ausstattung verlangen.

§. 1094. Doch ist sie zu einer Ausstattung alsdann berechtigt, wenn ihr der Schwängerer, durch sein Betragen nach der Schwängerung, solchen Anlaß zur Abneigung gegeben hat, welcher den Rücktritt von einem gültigen Ehegelöbnisse rechtfertigen würde. (§. 120.)

§. 1095. Die ganze Klage aus der Schwängerung erlöscht, wenn sie nicht binnen Zwey Jahren nach erfolgter Niederkunft angemeldet worden.

§. 1096. Hat der Schwängerer während dieser Zwey Jahre für den Unterhalt der Geschwächten gesorgt: so kann letztere, nach Ablaufe derselben, zwar nicht mehr auf Vollziehung der Ehe, wohl aber auf Ausstattung klagen.

§. 1097. Hat der Schwängerer innerhalb dieser Zwey Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen: so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.

§. 1098. Den Tag, wo die Geschwächte den nachherigen Aufenthalt des abwesenden Schwängerers erfahren hat, muß dieselbe allenfalls eidlich angeben.

§. 1099. Auch wenn der Schwängerer seinen Wohnsitz verändert hat, ist die Geschwächte ihre Klage in dessen vorigen Gerichtsstande anzustellen wohl befugt.

§. 1100. Die Erben der Geschwächten können von dem Schwängerer eine Ausstattung nur in so fern fordern, als dieselbe der Erblasserin in einer Capitalssumme bereits rechtskräftig zuerkannt war.

§. 1101. Dagegen ist die Geschwächte gegen die Erben des Schwängerers in allen Fällen, auch wenn sie von ihm selbst Vollziehung der Ehe fordern könnte, auf Ausstattung zu klagen berechtigt.

§. 1102. Wenn mehrere Geschwächte gegen eben denselben Schwängerer auf Vollziehung der Ehe klagen: so kann darauf nur zum Besten derjenigen, deren Recht durch den frühem dergleichen Klage begründenden Beyschlaf zuerst entstanden ist, erkannt werden.

§. 1103. Die übrigen müssen, wegen des ihnen solchergestalt entgegenstehenden Ehehindernisses, mit einer Ausstattung sich begnügen.

V. Gesetzliche Vermuthungen:

l) wenn der Beyschlaf geläugnet wird,

§. 1104. Wird bey einer angestellten Schwängerungsklage der Beyschlaf geläugnet, so muß der Richter im Mangel eines vollständigen Beweises, allemal eher auf einen nothwendigen, als auf einen zugeschobenen Eid erkennen.

§. 1105. Ein zugeschobener Eid findet also nur in solchen Fällen statt, wo auch keine Vermuthungen, welche den Richter zu einem nothwendigen Eide bestimmen könnten, vorhanden sind.

§. 1106. Ob die Klägerin zum Erfüllungs- oder der Beklagte zum Reinigungseide zu lassen sey, bleibt hauptsächlich richterlichem Ermessen, nach den wegen der nothwendigen Eide überhaupt gegebenen Anweisungen, vorbehalten.

§. 1107. Doch soll der Richter dabey, in Fällen dieser Art, auf nachstehende gesetzliche Vermuthungen, in so fern dieselben nicht durch andere besondre Umstände entkräftet werden, vorzügliche Rücksicht nehmen.

§. 1108. Wenn ein vorhergegangener vertrauter Umgang zwischen beyden Theilen nachgewiesen; die Klägerin sonst von unbescholtener Aufführung, der Lebenswandel des Beklagten aber so beschaffen gewesen ist, daß man sich der That zu ihm wohl versehen kann: so ist eher auf den Erfüllungs- als auf den Reinigungseid zu erkennen.

§. 1109. Ein Gleiches findet statt, wenn der Beklagte den Beyschlaf außergerichtlich zugestanden hat, obwohl die Zeit desselben nicht genau angegeben worden.

§. 1110. Privatunterhandlungen, welche mit der Klägerin, wegen ihrer Abfindung, gepflogen worden, werden einem solchen außergerichtlichen Geständnisse nur alsdann gleich geachtet, wenn der bisherige Lebenswandel beyder Theile diese Vermuthung unterstützt.

§. 1111. Hat der Beklagte sich unzüchtiger Vertraulichkeiten mit der Klägerin berühmt: so kann dieses die Zulassung der letztern zum Erfüllungseide begründen.

§. 1112. Der Einwand, daß dergleichen Aeußerungen (§. 1109-1111.) nur Scherz gewesen, soll diese gesetzliche Vermuthung nicht entkräften.

§. 1113. Zum Reinigungseide muß der Beklagte vornehmlich alsdann gelassen werden, wenn er bis dahin einen unbescholtenen Wandel geführt, die Klägerin aber sich einer schlechten Aufführung verdächtig gemacht hat.

§. 1114. Der Verdacht einer schlechten Aufführung (§. 1108-1113.) trifft diejenigen, die eines vorhin mit Andern gepflogenen unehelichen Beyschlafes überführt sind.

§. 1115. Ferner diejenigen, welche unzüchtige oder der Hurerey wegen verdächtige Häuser besuchen, ohne daß ihr Beruf sie dazu veranlaßt.

§. 1116. Desgleichen diejenigen, welche mehrmalen an einsamen Orten mit verdächtigen Personen betroffen worden.

§. 1117. Endlich diejenigen, welche sich unanständige und freche Reden, Gebärden, oder Handlungen zur Gewohnheit werden lassen.

§. 1118. Ist wegen der gegen beyde Theile vorhandnen gesetzlichen Vermuthungen, das Erkenntniß zwischen dem Erfüllungs- und Reinigungseide zweifelhaft: so ist allemal eher auf ersteren, als auf letzteren zu erkennen.

§. 1119. Doch kann in einem solchen sehr zweifelhaften Falle der Beklagte niemals zu etwas anderm, als zu der §. 1028. bestimmten Entschädigung, und zu einer minder beträchtlichen Ausstattung verurtheilt werden.

2) wenn die Zeit desselben geläugnet wird;

§. 1120. Ist der Beyschlaf selbst ausgemittelt, die Angabe der Klägerin aber von der Zeit desselben widersprochen: so finden die aus dem Charakter und bisherigen Lebenswandel der Parteyen hergenommenen gesetzlichen Vermuthungen hier ebenfalls Anwendung.

§. 1121. Besonders aber muß die Klägerin zum Erfüllungseide gelassen werden, wenn der Beklagte den Beyschlaf oder verdächtigen Umgang anfänglich geläugnet, nachher aber eingestanden hat, oder dessen überführt worden ist.

3) wenn das Eheversprechen geläugnet wird;

§. 1122. Wenn die Schwängerung zwar eingestanden, oder bewiesen, das Eheversprechen aber geläugnet worden: so ist die Klägerin, in Ermangelung anderer Beweismittel, vornehmlich alsdann zum Erfüllungseide zu lassen, wenn der Beklagte sie für seine Braut ausgegeben, oder gegen Andre, sie heirathen zu wollen, sich hat verlauten lassen.

4) wenn Verführung von Seiten der Geschwängerten behauptet wird.

§. 1123. Wenn der Beklagte behauptet, daß er von der Klägerin zum Beyschlafe verleitet, oder das Eheversprechen ihm abgelockt worden sey: so finden, bey der Bestimmung zwischen dem Erfüllungs- und Reinigungseide, eben die aus dem persönlichen Charakter und bisherigen Lebenswandel beyder Theile hergenommenen Vermuthungen gleichfalls Anwendung.

§. 1124. Besonders aber wird eine gesetzliche Vermuthung gegen die Klägerin dadurch begründet, wenn sie bereits die Volljährigkeit, der Beklagte aber dieselbe noch nicht erreicht hat.

§. 1125. Sind beyde Theile noch minderjährig; oder beyde bereits volljährig: so streitet die Vermuthung für die Mannsperson, wenn dieselbe Ein, Zwey oder mehrere Jahre jünger ist, als die Geschwängerte.

§. 1126. Gleiche Vermuthung für den Beklagten findet statt, wenn der Beyschlaf in seinem Wohngelasse vollzogen worden, und die Klägerin keine erhebliche Veranlassung, warum sie sich damals daselbst eingefunden habe, nachweisen kann.

VI. Folgen eines durch Nothzucht verübten Beyschlafs.

§. 1127. Ist ein Beyschlaf durch Nothzucht in gesetzlichem Verstande bewerkstelliget worden: so muß der Verführer der Geschwächten alles das leisten, wozu er in dem Falle einer unter dem Versprechen der Ehe erfolgten Schwängerung verpflichtet seyn würde.

§. 1128. Kann oder will die Geschwächte die Ehe mit ihm nicht vollziehen und fortsetzen: so ist sie die Ehescheidungsstrafe, nach dem höchsten Satze, zu fordern berechtigt.

VII. Folgen der Entfernung des der Schwängerung Angeklagten.

§. 1129. Wenn eine Mannsperson, welche wegen unehelicher Schwängerung belangt worden, nach angemeldeter Klage heimlich entweicht: so wird dieselbe so lange für den wirklichen Vater angesehn, bis das Gegentheil klar gemacht worden.

§. 1130. Es wird daher sein zurückgelassenes Vermögen so lange in Beschlag genommen, bis entweder das Gegentheil der Vermuthung ausgemittelt, oder der Geschwängerten gesetzmäßige Genugthuung geleistet worden.

§. 1131. Stirbt der angegebene Vater, ohne die wider ihn streitende Vermuthung abgelehnt zu haben: so müssen Mutter und Kind aus seinem Nachlasse befriedigt werden.

Zweyter Titel. Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder

Erster Abschnitt. Von ehelichen Kindern

Rechtmäßigkeit der Kinder, welche

I) in stehender Ehe;

§. 1. Die Gesetze gründen die Vermuthung, daß Kinder, die während einer Ehe erzeugt, oder geboren worden, von dem Manne erzeugt sind.

§. 2. Gegen diese gesetzliche Vermuthung soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er überzeugend nachweisen kann, daß er der Frau in dem Zwischenraume, vom dreyhundert zweyten, bis zum zweyhundert zehnten Tage vor der Geburt des Kindes, nicht ehelich beygewohnt habe.

§. 3. Gründet er sich dabey in einem Zeugungsunvermögen; so muß er nachweisen, daß dergleichen völliges Unvermögen, während dieses ganzen Zeitraums bey ihm obgewaltet habe.

§. 4. Gründet er sich in der Abwesenheit; so muß nachgewiesen werden, daß der Mann in eben diesem ganzen Zeitraume dergestalt ununterbrochen von der Frau entfernt gewesen, daß er ihr die eheliche Pflicht nicht leisten können.

§. 5. Der bloße Nachweis, daß die Mutter um die Zeit, da das Kind gezeugt worden, Ehebruch getrieben habe, ist noch nicht hinreichend, dem Kinde die Rechte der ehelichen Geburt zu entziehen.

§. 6. Das Zeugniß der Mutter soll weder für, noch wider die Rechtmäßigkeit eines in stehender Ehe erzeugten oder gebornen Kindes, etwas beweisen.

§. 7. Der Ehemann, welcher solchergestalt die Rechtmäßigkeit eines von seiner Frau während der Ehe gebornen Kindes anfechten will, muß sich darüber binnen Jahresfrist, nach erhaltner Nachricht von der Geburt desselben, bey Verlust seines Rechts, gerichtlich erklären.

§. 8. Wird diese Erklärung vor einem andern, als dem ordentlichen Gerichte des Orts, wo die Mutter mit dem Kinde wohnet, abgegeben: so muß der Mann dafür sorgen, daß dieselbe diesem Gerichte ohne Verzug bekannt gemacht werde,

§. 9. Das ordentliche Gericht muß für die Bestellung eines Curators, welcher die Rechte des Kindes wahrnehme, von Amtswegen Sorge tragen.

§. 10. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache muß der Ehemann die Kosten zur Verpflegung des Kindes hergeben.

§. 11. Wird das Kind durch richterlichen Ausspruch für unehelich erklärt: so fallen zwischen ihm und dem Ehemanne alle Rechte und Pflichten, welche zwischen Aeltern und Kindern statt finden, hinweg.

§. 12. Der Ehemann kann die auf das Kind verwendeten Kosten von dem unehelichen Vater, oder aus dem vorbehaltenen Vermögen der Mutter, oder aus der Substanz ihres Eingebrachten zurückfordern.

§. 13. In Ansehung der Mutter hingegen, und des natürlichen Vaters, bleiben dem Kinde seine Rechte vorbehalten. (Abschn. IX.)

§. 14. Hat der Ehemann nach Vorschrift §. 7. und 8. sich gehörig erklärt, daß er das Kind nicht für das seinige erkenne: so sind, wenn er auch vor dem Austrage der Sache verstirbt, seine Verwandten zu deren Fortsetzung wohl befugt.

§. 15. Eine gleiche Befugniß steht den Verwandten innerhalb der §. 7. bestimmten Frist zu, wenn der Mann, vor dem Ablaufe derselben, ohne sich zu erklären, verstorben ist.

§. 16. Hat aber der Mann, bey seiner Lebenszeit, das Kind für das seinige ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt: so können die Verwandten desselben die Rechtmäßigkeit des Kindes niemals anfechten.

§. 17. Dagegen können Lehns- und Fideicommiß-Anwarter die Rechtmäßigkeit eines Kindes, so weit dessen Succession in das Lehn- oder Fideicommiß davon abhängt, annoch binnen Drey Jahren nach dem Tode des vorgeblichen Vaters anfechten.

§. 18. Auch durch das Anerkenntniß dieses letztern kann den Lehns- und Fideicommiß-Anwartern ihr Recht nicht benommen werden

2) nach dem Tode des Ehemannes;

§. 19. Ein Kind, welches bis zum Dreyhundert zweyten Tage nach dem Tode des Ehemannes geboren worden, wird für das eheliche Kind desselben geachtet.

§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen Kindes nur innerhalb der Zeit, und nur aus den Gründen anfechten, wo und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt seyn würde. (§. 2. 3. 4. 7.)

§. 21. Ergiebt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig gebornen Kindes, daß nach dem ordentlichen Laufe der Natur, der Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes treffe; und kann zugleich die Wittwe eines nach seinem Tode mit andern Mannspersonen gepflogenen verdächtigen Umgangs überführt werden: so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.

§. 22. Hat die Wittwe wider die Vorschrift der Gesetze (Tit. I. §. 20.) zu früh geheirathet, dergestalt daß gezweifelt werden kann: ob das nach der anderweitigen Trauung geborne Kind in dieser oder in der vorigen Ehe erzeugt worden: so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt, nehmlich den Zweyhundert und siebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht zu nehmen.

§. 23. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes: so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten, welches also zu seiner Familie gehört, und an seinem Nachlasse Theil nimmt.

§. 24. Es muß aber auch der zweyte Ehemann, welcher durch die zu frühe Verheirathung mit der Mutter den Stand des Kindes zweifelhaft gemacht hat, demselben alle Pflichten eines leiblichen Vaters leisten, ohne sich der diesfälligen Rechte über selbiges anmaßen zu dürfen.

§. 25. Doch hat ein solches Kind auf den Nachlaß des zweyten Ehemannes kein gesetzliches Erbrecht.

§. 26. Nach dem Tode eines Ehemannes können die Erben von der Wittwe Erklärung fordern: ob sie sich für schwanger halte.

§. 27. Behauptet oder vermuthet die Wittwe eine Schwangerschaft: so können die Erben verlangen, daß auf ihre Kosten der Wittwe eine anständige Gesellschafterin zugeordnet werde.

§. 28. Bleibt nach Ablauf von Fünf Monathen, seit des Mannes Tode, die Wittwe bey der Angabe einer Schwangerschaft: so muß sie, auf Verlangen der Erben, Untersuchung durch eine Hebamme gestatten.

§. 29. Ein Gleiches muß geschehen, sobald die Wittwe eine anfänglich nicht bemerkte noch vermuthete Schwangerschaft angiebt.

§. 30. Findet in beyden Fällen die Hebamme keine Zeichen einer vorhandenen Schwangerschaft; und die Wittwe beharret dennoch bey ihrer Behauptung: so muß die Beobachtung durch die Gesellschafterin bis zum Verlaufe des gesetzmäßigen Termins fortgesetzt, auch die Untersuchung durch die Hebamme von Zeit zu Zeit wiederholt werden.

§. 31. Selbst wenn die Wirklichkeit der Schwangerschaft ausgemittelt ist, steht es den Erben frey, die Aufsicht durch die Gesellschafterin bis zur Entbindung, oder bis zum Ablaufe des gesetzmäßigen Termins, fortsetzen zu lassen.

§. 32. Außerdem können sie verlangen, daß eine von dem Gerichte auf ihre Kosten zu bestellende ehrbare Matrone bey der Entbindung zugegen sey.

§. 33. Sowohl diese Matrone, als die nach §. 27. zu bestellende Gesellschafterin, müssen unbescholtene vertragsame Personen seyn, die mit der Wittwe nicht in Feindschaft und Widerwillen leben.

§. 34. Auch müssen dazu solche Personen gewählt werden, denen keiner von beyden Theilen Ausstellungen, die einen Zeugen verwerflich oder verdächtig machen, entgegen setzen kann.

§. 35. Ihre wirkliche Vereidung aber ist erst alsdann nothwendig, wenn sie über Thatsachen, die während der Schwangerschaft, oder bey der Entbindung vorgefallen sind, Zeugniß ablegen sollen.

§. 36. Die Hebamme sowohl als die Gesellschafterin, ingleichen die Hausgenossen der Wittwe, müssen, wenn die Entbindung herannahet, dafür sorgen, daß die vom Gerichte bestellte Matrone in Zeiten herbeygerufen werde.

§. 37. Daraus, daß die Entbindung in Abwesenheit dieser Matrone erfolgt ist, entsteht zwar einiger Verdacht gegen die Rechtmäßigkeit des Kindes;

§. 38. Doch ist derselbe für sich allein, und wenn nicht andre den Beweis eines vorgefallenen Betruges begründende Umstände hinzu treten, noch nicht hinreichend, die für das Kind streitende gesetzliche Vermuthung aufzuheben.

§. 39. Eine Wittwe aber, welche gegen obstehende gesetzliche Vorschriften, ihre Schwangerschaft oder Niederkunft aus Vorsatz verheimlicht hat, soll um den Vierten Theil alles dessen, was sie aus dem Nachlasse des Mannes erbt, zum Vortheile der Verwandten desselben bestraft werden.

3) nach geschiedener Ehe geboren worden.

§. 40. Wird eine Ehe durch richterlichen Ausspruch getrennt: so hat das nachgeborne Kind die Rechte eines ehelichen, wenn es bis zum Dreyhundert und zweyten Tage nach rechtskräftig erkannter Scheidung zur Welt gekommen ist.

§. 41. Will der geschiedene Mann das Kind nicht für das seinige erkennen: so findet alles das Anwendung, was §. 2-18. verordnet ist.

§. 42. Auch stehet dem Manne frey, die den Erben §. 26. sqq. nachgelassene Sicherheits-Maaßregeln vorzukehren.

§. 43. Eine Frau, welche schon vor der Scheidung von dem Manne abgesondert gelebt hat, muß, sobald sie nach dieser Absonderung eine Schwangerschaft verspürt, dem Manne davon sofort gerichtlich Anzeige machen.

§. 44. Alsdann ist der Mann auf eben diese Sicherheits-Maaßregeln anzutragen berechtigt.

§. 45. Die Unterlassung dieser Anzeige ist zwar, für sich allein, noch nicht hinreichend, dem Kinde die Rechte der ehelichen Geburt zu entziehen;

§. 46. Die Mutter aber, welche die Anzeige unterlassen hat, kann durch ein solches Kind niemals irgend einige Rechte oder Vortheile aus dem Vermögen des geschiedenen Mannes erlangen.

§. 47. Wenn der Mann eine Schwangerschaft der geschiedenen Frau behauptet, oder vermuthet; die Frau aber dieselbe läugnet: so ist ersterer auf Untersuchung einer vereideten Hebamme anzutragen berechtigt.

§. 48. Erklärt diese die Frau für schwanger: so kann der Mann die Vorkehrung der §. 27. sqq. bestimmten Sicherheits-Maaßregeln, zur Verhütung alles Unterschleifs oder Unterschlagung des Kindes, verlangen.

§. 49. Hat dessen ungeachtet die Frau das Kind unterschlagen: so soll sie dafür, als eine Betrügerin, peinlich bestraft werden.

Von Kindern aus nichtigen und ungültigen Ehen.

§. 50. Wird eine Ehe aus den Tit. I. §. 947. 948. 949. 951. angeführten Gründen für nichtig erklärt: so haben die daraus erzeugten Kinder, in Ansehung ihrer unmittelbaren Aeltern, dennoch alle Rechte der ehelichen.

§. 51. Sie treten aber nicht in die Familie, weder des Einen noch des Andern von beyden Aeltern, und können also auch auf die Erbfolge, weder der aufsteigenden, noch der Seitenverwandten, noch der Abkömmlinge der Aeltern aus andern Verbindungen, Anspruch machen.

§. 52. Unter sich selbst aber haben sie alle Rechte ehelicher Geschwister.

§. 53. Auch führen solche Kinder in der Regel den Namen der Mutter.

§. 54. In so fern beyde Aeltern oder auch eins von ihnen dergleichen nichtige Ehe wissentlich geschlossen haben, erlangen sie über die daraus erzeugten Kinder keine älterlichen Rechte.

§. 55. Doch kommen ihnen, in so fern sie die Erziehung und Verpflegung der Kinder besorgen, diejenigen persönlichen Rechte zu, welche die Gesetze den Pflegeältern beylegen. (Abschn. XII.)

§. 56. Sind Ehen aus den Tit. I. §. 950.952. angeführten Gründen nichtig: so haben die daraus erzeugten Kinder die Rechte der Kinder aus einer Ehe zur linken Hand. (Abschn. VTfl.)

§. 57. Werden ungültige Ehen in der Folge als nichtig wieder aufgehoben: so gilt von den daraus erzeugten Kindern alles, was von Kindern aus einer an sich nichtigen Ehe vorstehend §. 50 bis 55. verordnet ist.

Zweyter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Aeltern und der aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder, so lange die letztern unter väterlicher Gewalt stehn

Allgemeine Rechte ehelicher Kinder.

§. 58. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand führen den Namen des Vaters.

§. 59. Sie erlangen die Rechte seiner Familie und seines Standes, in so fern letztere durch die bloße Geburt fortgepflanzt worden.

§. 60. Sie sind eben der Gerichtsbarkeit, wie der Vater, unterworfen, und bleiben darunter auch nach seinem Tode, so lange sie diesen Gerichtsstand auf eine gesetzmäßige Art nicht verändert haben.

Allgemeine Pflichten derselben

§. 61. Kinder sind beyden Aeltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

§. 62. Vorzüglich aber stehen sie unter väterlicher Gewalt.

§. 63. Sie sind verbunden die Aeltern in Unglück und Dürftigkeit nach ihren Kräften und Vermögen zu unterstützen, und besonders in Krankheiten deren Pflege und Wartung zu übernehmen.

Rechte und Pflichten der Aeltern:

1) wegen der Verpflegung,

§. 64. Beyde Eheleute müssen für standesmäßigen Unterhalt und Erziehung der Kinder mit vereinigten Kräften Sorge tragen.

§. 65. Hauptsächlich muß jedoch der Vater die Kosten zur Verpflegung der Kinder hergeben.

§. 66. Körperliche Pflege und Wartung, so lange die Kinder deren bedürfen, muß die Mutter selbst, oder unter ihrer Aufsicht besorgen.

§. 67. Eine gesunde Mutter ist ihr Kind selbst zu säugen verpflichtet.

§. 68. Wie lange sie aber dem Kinde die Brust reichen solle, hängt von der Bestimmung des Vaters ab.

§. 69. Doch muß dieser, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes unter seiner Bestimmung leiden würde, dem Gutachten der Sachverständigen sich unterwerfen.

§. 70. Vor zurückgelegtem Vierten Jahre kann der Vater das Kind, wider den Willen der Mutter, ihrer Aufsicht und Pflege nicht entziehen.

§. 71. Es wäre denn, daß es der Mutter an Kräften, oder am Willen fehlte, ihrer Obliegenheit ein Gnuge zu leisten.

§. 72. Entsteht darüber ein Streit unter den Eheleuten: so muß das vormundschaftliche Gericht die Sache untersuchen, und den Streit, jedoch ohne Zulassung eines förmlichen Prozesses, entscheiden.

§. 73. Bey der Untersuchung muß jedoch ein am Orte befindlicher Verwandter von Seiten eines jeden der beyden Eheleute, oder in deren Ermangelung, zwey Bekannte und Standesgenossen zugezogen werden.

2) wegen der Erziehung und des Unterrichts.

§. 74. Die Anordnung der Art, wie das Kind erzogen werden soll, kommt hauptsächlich dem Vater zu.

§. 75. Dieser muß vorzüglich dafür sorgen, daß das Kind in der Religion und nützlichen Kenntnissen den nöthigen Unterricht, nach seinem Stande und Umständen, erhalte.

§. 76. Sind die Aeltern verschiednen Glaubensbekenntnissen zugethan: so müssen, bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre, die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter aber in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter unterrichtet werden.

§. 77. Zu Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorschriften kann keines der Aeltern das Andere, auch nicht durch Verträge, verpflichten.

§. 78. So lange jedoch Aeltern, über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, hat kein Dritter ein Recht, ihnen darin zu widersprechen.

§. 79. Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen Glaubensbekenntnisses keinem der Aeltern die ihm sonst wegen der Erziehung zustehenden Rechte.

§. 80. Auch nach dem Tode der Aeltern muß der Unterricht der Kinder in dem Glaubensbekenntnisse desjenigen von ihnen, zu dessen Geschlecht sie gehören, fortgesetzt werden.

§. 81. Auf eine in der letzten Krankheit erst erfolgte Religionsänderung wird dabey keine Rücksicht genommen.

§. 82. Hat aber der verstorbene Ehegatte ein zu seinem Geschlechte gehöriges Kind, wenigstens durch das ganze letzte Jahr vor seinem Tode, in dem Glaubensbekenntnisse des andern Ehegatten unterrichten lassen: so muß dieser Unterricht in eben der Art, auch nach seinem Tode, bis zum vollendeten Vierzehnten Jahre des Kindes, fortgesetzt werden.

§. 83. Vor zurückgelegtem Vierzehnten Jahre darf keine Religionsgesellschaft ein Kind zur Annahme, oder zum öffentlichen Bekenntnisse einer andern Religion, als wozu dasselbe nach vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen gehört, selbst nicht mit Einwilligung der Aeltern seines Geschlechts zulassen.

§. 84. Nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre hingegen steht es lediglich in der Wahl der Kinder, zu welcher Religionspartey sie sich bekennen wollen.

§. 85. Auch wenn das Kind eine andere, als die Religion beyder Aeltern wählt, wird dadurch in den Rechten und Pflichten der Aeltern, wegen der Erziehung, Verpflegung und Versorgung, nichts geändert.

3) Rechte der älterlichen Zucht,

§. 86. Die Aeltern sind berechtigt, zur Bildung der Kinder alle der Gesundheit derselben unschädliche Zwangsmittel zu gebrauchen.

§. 87. Finden sie diese nicht hinreichend: so muß ihnen das vormundschaftliche Gericht, auf gebührendes Anmelden, hülfreiche Hand leisten.

§. 88. Dies Gericht muß das Verhalten der Aeltern sowohl, als des Kindes, summarisch, und ohne Zulassung eines förmlichen Prozesses untersuchen.

§. 89. Nach Befinden der Umstände muß alsdann die Art und Dauer der anzuwendenden Besserungsmittel von ihm bestimmt werden.

§. 90. Sollten Aeltern ihre Kinder grausam mißhandeln; oder zum Bösen verleiten; oder ihnen den nothdürftigen Unterhalt versagen: so ist das vormundschaftliche Gericht schuldig, sich der Kinder von Amts wegen anzunehmen.

§. 91. Nach Befund der Umstände kann den Aeltern, in einem solchen Falle, die Erziehung genommen, und auf ihre Kosten andern zuverläßigen Personen anvertrauet werden.

4) Von Erziehung der Kinder aus geschiedenen Ehen.

§. 92. Sind die Aeltern geschieden worden: so müssen die Kinder der Regel nach bey dem unschuldigen Theile erzogen werden.

§. 93. Ist der Vater zwar der schuldige Theil; die Ursache der Scheidung aber nicht so beschaffen, daß daraus die gegründete Besorgniß einer schlechten Erziehung entsteht: so kann er verlangen, daß ihm die Erziehung der Söhne gelassen werde.

§. 94. Die Pflege der Kinder, welche das Vierte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, verbleibt, ohne Unterschied des Geschlechts, bis zur Zurücklegung dieses Alters der auch für schuldig erklärten Mutter; in so fern die vorgekommenen Scheidungsursachen nicht von einer solchen Verderbniß des moralischen Charakters zeugen, daß dadurch erhebliche Besorgnisse einer Vernachlässigung der Kinder begründet werden.

§. 95. Ist Keiner der Aeltern für den schuldigen Theil erklärt: so werden die Kinder bis nach vollendetem Vierten Jahre bey der Mutter, sodann aber bey dem Vater erzogen.

§. 96. Doch kann, wenn Töchter darunter sind, der Richter die Erziehung derselben überhaupt, bewandten Umständen nach, der Mutter anvertrauen.

§. 97. Die Anordnungen, welche wegen Erziehung der Kinder bey dem Einen der gewesenen Ehegatten nach obigen Grundsätzen getroffen worden, können auf das Anrufen des Andern wieder aufgehoben werden, wenn eine erhebliche Besorgniß der Vernachläßigung, oder schlechten Erziehung erst in der Folge eintritt, oder zum Vorschein kommt.

§. 98. Hat dergleichen Besorgniß sich bey der Scheidung in Ansehung beyder gewesenen Eheleute Offenbart: so muß der den Kindern bestellte Curator, wegen deren Erziehung an einem dritten Orte Vorschläge machen.

§. 99. Der Richter muß alsdann das Nöthige deshalb von Amts wegen verordnen.

§. 100. Ein Gleiches kann geschehen, ohne daß es nöthig ist, den Antrag des andern geschiedenen Theils abzuwarten, wenn die Gründe einer solchen erheblichen Besorgniß erst nach der Scheidung eintreten oder bekannt werden.

§. 101. Sind beyde Aeltern, oder eins derselben, von der Erziehung ausgeschlossen: so soll ihnen doch der Zutritt zu den Kindern nicht gänzlich versagt werden.

§. 102. Es bleibt aber richterlichem Ermessen vorbehalten, wie oft, und unter welcher Aufsicht dergleichen Besuche zu gestatten sind.

§. 103. Die Kosten der Erziehung müssen, auch nach der Scheidung, hauptsächlich von dem Vater getragen werden.

§. 104. Doch kann derselbe von der für schuldig erklärten Mutter einen Beytrag, nach Verhältniß ihres Vermögens oder Erwerbes, bis höchstens auf die Hälfte des erforderlichen baaren Aufwandes verlangen.

§. 105. In so fern nach §. 94. der für schuldig erklärten Mutter dennoch die Erziehung der Kinder bis zum Vierten Jahre gelassen wird, muß sie die Kosten derselben allein übernehmen.

§. 106. Muß die Pflege der Kinder bis zu diesem Alter Andern anvertraut werden: so fallen die dabey auflaufenden baaren Auslagen hauptsächlich der Mutter zur Last.

§. 107. Ist der Vater die Kosten der Erziehung ganz oder zum Theil aufzubringen unvermögend: so bleibt allemal, und ohne Unterschied der Fälle, den Kindern ihr Recht deshalb an die auch unschuldige Mutter vorbehalten.

§. 108. Die Aeltern sind schuldig, ihre Kinder zu künftigen brauchbaren Mitgliedern des Staats, in einer nützlichen Wissenschaft, Kunst, oder Gewerbe, vorzubereiten.

5) Rechte und Pflichten der Aeltern bey der Wahl einer Lebensart für die Kinder.

§. 109. Die Bestimmung der künftigen Lebensart der Söhne hängt zunächst von dem Ermessen des Vaters ab.

§. 110. Er muß aber dabey auf die Neigung, Fähigkeiten, und körperlichen Umstände des Sohnes vorzügliche Rücksicht nehmen.

§. 111. Bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre muß sich der Sohn der Anordnung des Vaters schlechterdings unterwerfen.

§. 112. Bey alsdann fortdauernder gänzlicher Abneigung des Sohnes gegen die von dem Vater gewählte Lebensart, muß das vormundschaftliche Gericht, mit Zuziehung eines oder zweyer am Orte befindlichen nächsten Verwandten, und der Lehrer des Sohns, die beyderseitigen Gründe prüfen.

§. 113. Das Gericht muß solche Einrichtungen zu treffen bemüht seyn, daß die der Neigung und Fähigkeit des Sohnes, so wie dem Stande und Vermögen des Vaters gemäßeste Lebensart gewählt werden.

§. 114. In zweifelhaften Fällen ist diejenige Einrichtung, welche der Vater treffen will, zu genehmigen; und von dieser kann nur alsdann abgegangen werden, wenn auf eine überzeugende Art erhellet, daß dieselbe zu einem erheblichen und dauernden Nachtheile für den Sohn ausschlagen möchte.

§. 115. Doch soll der Sohn wider seinen Willen zum Studiren niemals angehalten; noch der Vater, die Kosten des Studirens für den Sohn herzugeben, wider seinen Willen jemals genöthigt werden.

§. 116. Will der Sohn von der einmal mit Zustimmung des Vaters, oder sonst, freywillig gewählten Lebensart zu einer andern übergehn: so ist der Vater, die durch eine solche Veränderung entstehenden größern Kosten herzugeben, in der Regel nicht schuldig.

§. 117. Kann jedoch der Sohn erhebliche Gründe dazu anführen: so muß nach der Vorschrift §. 112-115. verfahren werden.

§. 118. In wie fern nach des Vaters Tode der Mutter ein Einfluß auf die Wahl der Lebensart der Kinder gebühre, wird in dem Titel von Vormundschaften verordnet.

6) bey der Verheirathung der Kinder.

§. 119. Aeltern können ihre Kinder zur Wahl eines künftigen Ehegatten nicht zwingen.

§. 120. In wie fern aber die Einwilligung der Aeltern zur Verheirathung der Kinder erforderlich sey, oder von dem Richter ergänzt werden könne, ist im Ersten Titel vorgeschrieben. (Tit. I. §. 45-74.)

7) Pflicht der Kinder zu häuslichen Diensten.

§. 121. Die Kinder sind schuldig, den Aeltern in deren Wirthschaft und Gewerbe nach ihren Kräften hülfreiche Hand zu leisten.

§. 122. Es darf aber den Kindern dadurch die zu ihrem Unterrichte und Ausbildung nöthige Zeit nicht entzogen werden.

8) Wie weit Kinder etwas erwerben, oder sich oder die Aeltern verpflichten können.

§. 123. Was die Kinder bey solchen Gelegenheiten erwerben, das erwerben sie den Aeltern.

§. 124. Bey jeder andern Gelegenheit können die Kinder Vermögen und Gerechtsame für sich selbst, auch ohne den Beytritt des Vaters erwerben.

§. 125. Wenn aber mit dergleichen Vortheilen zugleich Lasten und Verbindlichkeiten übernommen werden sollen: so hängt die Rechtsbeständigkeit der Handlung des Kindes von der vorhergehenden oder hinzukommenden Einwilligung des Vaters ab. (Th. I. Tit. IV. §. 21. 22. Tit. V. §. 11.12. 13.)

§. 126. Nur in so fern, als jemand überhaupt durch die Handlung eines Dritten, vermöge seines Auftrages, seiner Genehmigung, oder einer in seinen Nutzen erfolgten Verwendung verpflichtet wird, kann auch ein Vater durch die Handlungen seiner Kinder verpflichtet werden.

§. 127. Wenn ein Vater sein Kind zu einer gewissen Bestimmung außer seinem Hause widmet: so genehmigt er eben dadurch alle Handlungen und Verträge desselben, ohne welche das Kind diese Bestimmung nicht erfüllen kann.

§. 128. Dagegen soll daraus, daß ein Vater die Schulden des Kindes einmal, oder auch öfter bezahlt hat, eine Genehmigung mehrerer oder neuer Schulden Niemals gefolgert werden.

§. 129. Nur das, was jemand einem außerhalb des väterlichen Hauses lebenden Kinde zu den nothwendigsten und dringendsten Bedürfnissen des Lebens giebt, soll in allen Fällen, als in den Nutzen des Vaters verwendet, angesehen werden.

§. 130. Für Sachen und Gelder, die zu andern Bedürfnissen des Kindes gegeben und verwendet worden, haftet das Vermögen des Vaters nur alsdann, wenn die Kinder keine Gelegenheit gehabt, die nöthige Unterstützung von ihm selbst zu erhalten.

§. 131. In allen Fällen, wo die Handlungen und Verträge der Kinder in Ansehung des Vaters unverbindlich sind, sind sie auch in Ansehung ihrer selbst der Regel nach ungültig.

§. 132. Auch nach aufgehobener väterlicher Gewalt sind daher die Kinder, dergleichen von Anfang an ungültige Schulden zu bezahlen, nicht verbunden.

§. 133. Nur in Fällen, wo für Personen, die nach ihrer Qualität für sich Verträge zu schließen unfähig sind, vermöge allgemeiner gesetzlichen Vorschriften, die Verbindlichkeit zum Ersatze aus der bloßen nützlichen Verwendung entsteht, müssen Kinder dergleichen Ersatz, nach aufgehobener väterlichen Gewalt, aus eignem Vermögen leisten. (Th. I. Tit. XIII- Abschn. III.)

§. 134. Der Vorwand, daß sich jemand für einen solchen, der nicht mehr unter väterlicher Gewalt steht, ausgegeben habe, macht den Vertrag oder die Schuld nicht gültig.

§. 135. Doch kann der Gläubiger, der von einem solchen Schuldner, ohne sein eignes mäßiges Versehen, wirklich hintergangen worden, aus desselben Vermögen, nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, Schadloshaltung fordern. (Th. I. Tit. V. §. 33-36. Tit. VI. §. 10. sqq.)

§. 136. Die von einem unter väterlicher Gewalt stehenden Kinde von Anfang an ungültig gemachten Schulden werden gültig, wenn sich der Schuldner, nach aufgehobener väterlichen Gewalt, zu deren Bezahlung verpflichtet. (Th. I. Tit. V. §. 37. 38.)

§. 137. Doch soll nur auf ein ausdrückliches, vor Gerichten, oder vor einem Justizcommissario erklärtes Anerkenntniß, Rücksicht genommen werden.

§. 138. Was auf die an sich ungültige Schulden eines Kindes, vor oder nach aufgehobener väterlichen Gewalt, wirklich bezahlt worden, kann der Zahlende nicht zurückfordern.

9) Von den Verpflichtungen aus unerlaubten Handlungen der Kinder.

§. 139. Den aus Verbrechen der Kinder entstehenden Schaden darf der Vater aus eignem Vermögen der Regel nach nicht vertreten.

§. 140. Er muß ihn aber vertreten, wenn er die unerlaubte Handlung veranlaßt, oder das Kind durch sein Beyspiel dazu verleitet hat.

§. 141. Aus einer nach der That erklärten Billigung derselben entsteht gegen den Vater die Vermuthung, daß er sie veranlaßt habe.

§. 142. Auch haftet der Vater für den entstandenen Schaden, wenn er denselben nicht verhütet hat, da es doch in seinem Vermögen gestanden hätte.

§. 143. Ferner alsdann, wenn er den Unterricht, die Erziehung, und die Aufsicht über die Kinder gröblich vernachläßigt hat.

§. 144. In den Fällen des §. 140-142. haftet auch die Mutter für den aus dem Verbrechen des Kindes entstandenen Schaden.

§. 145. Ein Gleiches findet auch in dem Falle des §. 143. statt, wenn, nach dem Abgange des Vaters, die Erziehung des Kindes der Mutter überlassen gewesen.

§. 146. Das Kind selbst bleibt zum Schadensersatze verhaftet, wenn es eigenthümliches Vermögen hat, oder nach aufgehobener väterlichen Gewalt dazu gelangt.

Dritter Abschnitt. Von dem eigenthümlichen Vermögen der Kinder

Was zu dem freyen Vermögen der Kinder,

§. 147. Das eigenthümliche Vermögen der Kinder, welches dem väterlichen Nießbrauche nicht unterworfen ist, wird ihr freyes Vermögen genannt.

§. 148. Zum freyen Vermögen der Kinder gehört alles, was dieselben, außerhalb des Betriebes der väterlichen Geschäfte, durch Fleiß und Geschicklichkeit erwerben.

§. 149. Desgleichen dasjenige, was sie in Kriegs- oder Civil-Diensten vor sich bringen, oder bey Gelegenheit derselben, von ihren Aeltern oder Andern, zur Ausrüstung oder Beyhülfe erhalten.

§. 150. Auch Lehne, die den Kindern verliehen, oder wozu dieselben in die Gesammtehand mit aufgenommen worden, werden, sobald sie zum Besitze gelangen, in Beziehung auf den Vater, ihrem freyen Vermögen beygerechnet.

§. 151. Ferner die Belohnungen ihres Fleißes und ihrer Geschicklichkeit, die ihnen von den Aeltern, oder auch von Andern ertheilt worden.

§. 152. Alle Geschenke und Vermächtnisse, die ihnen aus Erkenntlichkeit für geleistete Dienste, oder für erwiesene Gefälligkeiten zufließen.

§. 153. Alles, was sie von demjenigen ersparen, was ihnen von den Aeltern zu ihrem Unterhalte außer dem väterlichen Hause, oder sonst zu ihren Ausgaben, angewiesen worden.

§. 154. Endlich alles, was ihnen von Aeltern, Verwandten, oder Fremden, unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß es dem väterlichen Nießbrauche nicht unterworfen seyn solle, zugewendet wird.

§. 155. Nur Verwandte in aufsteigender Linie, die den Kindern einen Pflichttheil zu verlassen schuldig sind, können den Vater von dem Nießbrauche desselben nicht ausschließen.

was zu ihrem nicht freyen Vermögen gehöre.

§. 156. Alles andre, was den Kindern durch bloße Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, oder Glücksfälle zukommt, gehört zu ihrem nicht freyen Vermögen.

§. 157. Auch die Pathengeschenke werden dem nicht freyen Vermögen der Kinder beygerechnet.

I. Rechte des Vaters und der Kinder, in Ansehung des freyen Vermögens.

§. 158. Ueber das freye Vermögen haben die Kinder eben die Rechte, die einem nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Menschen über sein Eigenthum zukommen.

§. 159. Wenn sie noch minderjährig, oder sonst ihren Sachen selbst vorzustehen unfähig sind: so gebührt dem Vater die vormundschaftliche Verwaltung desselben.

§. 160. Doch steht es bey dem, welcher dergleichen Vermögen den Kindern, unter Lebendigen, oder von Todes wegen zuwendet, zu bestimmen: ob die Verwaltung dem Vater, oder einem Dritten anvertrauet, und wie dieselbe geführt werden solle.

§. 161. Die Nutzungen dieses freyen Vermögens kann der Vater zur Verpflegung und Erziehung der Kinder, so weit sie dazu nach dem Ermessen des vormundschaftlichen Gerichts erforderlich sind, mit verwenden.

§. 162. So weit diese Nutzungen hierzu nicht gebraucht werden, wachsen sie der Vermögens-Substanz zu.

§. 163. Nach erlangter Großjährigkeit, oder wegfallenden anderweitigen Gründen einer vormundschaftlichen Verwaltung, können die Kinder über ihr freyes Vermögen eben so, als wenn sie nicht mehr unter väterlicher Gewalt wären, verfügen.

§. 164. Doch müssen sie auch alsdann die Einkünfte dieses Vermögens zu ihrem eignem Unterhalte, so weit dieselben dazu hinreichen, auf Verlangen des Vaters vorzüglich anwenden.

§. 165. Alle Verträge, die sie nach erlangter Großjährigkeit in Ansehung ihres freyen Vermögens schließen, sind auch ohne Beytritt des Vaters gültig.

§. 166. Doch muß der, welcher einem noch unter väterlicher Gewalt stehenden, obwohl großjährigen Kinde, auf sein freyes Vermögen Credit geben will, sich dasselbe durch Eintragung in das Hypothekenbuch, oder durch Uebergabe des Obligations-Instruments, oder der verpfändeten beweglichen Sache, besonders versichern lassen.

§. 167. Der Ersatz des von einem Kinde durch unerlaubte Handlungen verursachten Schadens muß hauptsächlich aus dessen freyen Vermögen erfolgen.

II. In Ansehung des nicht freyen Vermögens. Verwaltung desselben.

§. 168. Von dem nicht freyen Vermögen der Kinder gebührt dem Vater, so lange die väterliche Gewalt dauert, die Verwaltung und der Nießbrauch.

§. 169. Ausstehende Capitalien der Kinder kann der Vater nach Gutfinden einziehn, anderweitig belegen, oder auch sich selbst zum Schuldner der Kinder dafür bestellen; in so fern nicht ein solches Capital den Kindern zur Sicherheit besonders verschrieben, oder die Verwaltung des Vaters darüber durch besondere Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen eingeschränkt ist.

§. 170. Bey andern Vermögensstücken muß der Vater, so lange die Kinder noch minderjährig sind, zu allen Veränderungen der Substanz, die ein Nießbraucher nicht ohne den Eigenthümer vornehmen kann, die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichts einholen. (Th. I. Tit. XXI. Abschn. I.)

§. 171. Dies muß besonders geschehen, wenn Grundstücke, oder Gerechtigkeiten, während der Minderjährigkeit der Kinder veräußert, verpfändet, oder mit andern bleibenden Reallasten belegt werden sollen.

§. 172. Das Gericht darf die Einwilligung nicht versagen, wenn der Vater die Notwendigkeit der Verpfändung oder Veräußerung, oder einen den Kindern daraus entstehenden erheblichen Nutzen nachweist.

§. 173. Außer dieser Einwilligung sind zur Gültigkeit des Geschäfts keine weitere Förmlichkeiten erforderlich.

§. 174. Geschieht jedoch eine solche Veräußerung bloß des Nutzens wegen: so muß das gelösete Kaufgeld entweder anderweitig zu Grundstücken auf den Namen der Kinder verwendet; oder auf Hypothek angelegt; oder von dem Vater besondere Caution dafür bestellt werden.

§. 175. So weit ein Nießbraucher zur Begründung einer Meliorationsforderung der Einwilligung des Eigenthümers bedarf, muß der Vater minderjähriger Kinder, wenn er dergleichen Vergütung künftig verlangen will, um die Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichts zu den vorzunehmenden Verbesserungen sich bewerben.

Gesetzliches Vorrecht.

§. 176. Zur Sicherheit des Vermögens, welches auf die Kinder von der Mutter gediehen ist, behalten die Kinder in den Gütern des Vaters eben das Vorrecht, welches der Mutter, wegen ihres Eingebrachten, in dem Vermögen des Mannes zustand. (Tit. I. §. 254. sqq.)

§. 177. Auch wegen des übrigen nicht freyen Vermögens haben die Kinder in den Gütern des Vaters das Vorrecht der Vierten Classe, von der Zeit an, da der Vater das Vermögen der Kinder an sich genommen hat.

§. 178. Außer diesem gesetzlichen Vorrechte, ist der Vater, besondere Sicherheit für das seiner Verwaltung anvertrauete Vermögen der Kinder zu bestellen, nach der Regel nicht schuldig.

Fälle, wo besondre Sicherheit bestellt werden muß.

§. 179. Nur alsdann kann dem Vater dergleichen besondre Sicherstellung abgefordert werden, wenn er auf Behandlung oder Indult gegen seine Gläubiger anträgt; wenn Sequestration seiner Grundstücke, oder Auspfändung seiner Mobilien verhängt; oder Wechselexecution gegen ihn vollstreckt wird; oder wenn er sonst offenbar in Verfall seines Vermögens zu gerathen anfängt.

§. 180. Ferner, wenn er wegen eines Amts, einer Casse oder Pachtung, dem Fiskus oder einer andern mit fiskalischen Rechten versehenen Anstalt verhaftet ist; oder dergleichen Amt, Casse oder Pachtung auch erst nachher, da er das Vermögen der Kinder schon erhalten hat, übernimmt.

§. 181. Desgleichen alsdann, wenn er zu der Zeit, da das Vermögen der Kinder in seine Verwaltung gelangt, schon in den Diensten einer andern öffentlichen Anstalt steht, welcher die Gesetze das Vorrecht der Vierten Classe in den Gütern ihrer Cassenbedienten und Administratoren einräumen.

§. 182. Kann oder will der Vater in allen diesen Fällen keine Sicherheit leisten: so muß ihm die Verwaltung des Vermögens der Kinder genommen, und einem besondern Curator, unter näherer Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, übertragen werden.

§. 183. Nur alsdann kann das Gericht dem Vater, in den Fällen des §. 180. 181. die besondere Sicherstellung erlassen, wenn erhellet, daß er sonst die Bedienung nicht erlangen oder behalten könnte; und er gleichwohl ohne dieselbe, den Unterhalt und die Erziehung der Kinder gehörig zu besorgen, außer Stande seyn würde.

§. 184. Doch muß ein solcher Vater dem vormundschaftlichen Gerichte ein Attest seiner vorgesetzten Behörde über den richtigen Befund der Casse und Rechnung alljährig vorlegen.

§. 185. Unterläßt er dieses: so muß nach der Vorschrift §. 182. wider ihn verfahren werden.

§. 186. In wie fern eine Amtscaution, welche für den Vater aus dem den Kindern zugefallenen Vermögen bestellt ist, während der Minderjährigkeit der Kinder stehen gelassen, oder aus dem Vermögen derselben neu bestellt werden könne, ist nach den für einen ähnlichen Fall in dem Titel von Vormundschaften vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XVIII. Abschn. VIII.) .

§. 187. Schreitet ein Vater, welcher liegende Grunde oder Gerechtigkeiten besitzt, zur anderweitigen Verehelichung: so muß er das Vermögen der Kinder aus voriger Ehe auf diese Grundstücke eintragen lassen.

§. 188. Diese Eintragung hat jedoch nur eben die Rechte, wie eine eingetragne vormundschaftliche Caution.

Wer für diese Sicherstellung zu sorgen habe.

§. 189. Sind die Kinder großjährig, und auch sonst ihren eignen Sachen vorzustehen fähig: so können dieselben, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt sind, in den Fällen des §. 179. 180. 181. 187. auf die von dem Vater zu leistende Sicherheit selbst antragen.

§. 190. Außer ihnen hat alsdann niemand ein Recht, sich in diese Angelegenheit zu mischen.

§. 191. Sind aber diese Kinder noch minderjährig, oder sonst unfähig, ihren Sachen selbst vorzustehen: so muß der bey der Auseinandersetzung mit dem Vater ihnen zugeordnete Curator für die Bestellung der Sicherheit, nach näherer Anweisung des Vormundschaftsrechts sorgen.

§. 192. Ist den Kindern noch kein Curator bestellt: so muß das vormundschaftliche Gericht für dessen Anordnung von Amtswegen sorgen, sobald der Fall, wo es einer besondern Sicherheit bedarf, zu seiner Wissenschaft gelanget.

§. 193. Zu einer desfalls dem Gerichte zu machenden Anzeige ist besonders die Mutter, und in deren Ermangelung derjenige befugt, welchem nächst dem Vater das Erbrecht zusteht.

§. 194. Ist dieser selbst noch minderjährig: so tritt der nächste nach ihm an seine Stelle.

§. 195. Auch den fiskalischen Bedienten liegt ob, sobald ein Fall der für das Vermögen minderjähriger Kinder von deren Vater zu leistenden Sicherheit zu ihrer Kenntniß gelangt, dem vormundschaftlichen Gerichte davon Anzeige zu machen.

§. 196. Wird durch diese Anzeige das Vermögen der Kinder von der Gefahr eines besorglichen Verlusts gerettet: so soll aus den Nutzungen desselben dem fiskalischen Bedienten eine verhältnißmäßige Belohnung seiner Wachsamkeit angewiesen werden.

§. 197. Auch diejenigen, welche jemanden ein Amt übertragen, wodurch das Vermögen desselben einem gesetzmäßigen Vorrechte unterworfen wird, sollen schuldig seyn, dem ordentlichen persönlichen Gerichtsstande des Beamten, sogleich nach seiner Einführung, davon Nachricht zu geben.

§. 198. Ist dieses von ihnen vorsetzlich, oder aus grobem Versehen unterlassen worden: so bleiben sie den Kindern, wegen des daraus entstehenden Nachtheils, verantwortlich.

§. 199. Hauptsächlich aber muß jeder Vater, welcher Vermögen von seinen Kindern in Händen hat, sobald der Fall eintritt, wo er nach den Gesetzen besondere Sicherheit dafür zu bestellen verbunden ist, es dem vormundschaftlichen Gerichte selbst anzeigen.

§. 200. Ein Vater, der diese Pflicht mit Vorsatz verabsäumt, wird seines Nießbrauchs verlustig.

Rechte der Kinder in Ansehung des nicht freyen Vermögens.

§. 201. So lange Kinder noch unter väterlicher Gewalt sind, können sie über ihr nicht freyes Vermögen, ohne Beytritt und Einwilligung des Vaters, unter Lebendigen keine gültige Verfügung treffen.

§. 202. Vielmehr gilt von den Verträgen und Schulden auch solcher Kinder, eben das, was in Ansehung der noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder überhaupt §. 124. sqq. verordnet ist.

§. 203. Haben Kinder durch unerlaubte Handlungen jemand Schaden zugefügt: so muß der Ersatz, in Ermangelung eines freyen Vermögens, aus dem nicht freyen, so weit dasselbe hinreicht, so fort erfolgen.

Vom väterlichen Nießbrauche.

§. 204. So lange der Vater der Kinder standesmäßigen Unterhalt und Erziehung besorgt, hängt die Verwendung der Einkünfte ihres nicht freyen Vermögens lediglich von seinem Gutfinden ab.

§. 205. Auch seine eigne Gläubiger können aus diesen Einkünften ihre Befriedigung suchen.

§. 206. Wenn aber der Vater in Concurs verfällt, oder sonst außer Stand kommt, die Kinder standesmäßig zu verpflegen und zu erziehen: so verliert er die Verwaltung und den Nießbrauch ihres nicht freyen Vermögens.

§. 207. Beydes fällt den Kindern anheim, in so fern dieselben großjährig, und sonst ihren Sachen selbst vorzustehen fähig sind.

§. 208. Außerdem muß den Kindern ein Curator bestellt, und durch diesen ihr nicht freyes Vermögen, unter Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, zum Besten der Kinder verwaltet werden.

§. 209. Doch ist der Vater, die benöthigte Unterstützung zu seinem Unterhalte aus den Einkünften dieses Vermögens zu fordern, in jedem Falle wohl befugt.

Vierter Abschnitt. Von Aufhebung der väterlichen Gewalt

Aufhebung der väterlichen Gewalt bey einem großjährigen Sohne;

§. 210. Wenn ein Sohn nach erlangter Großjährigkeit eine eigne von den Aeltern abgesonderte Wirthschaft errichtet: so geht er dadurch aus der väterlichen Gewalt.

§. 211. Wenn der Vater ihn seiner Gewalt noch nicht entlassen will: so muß er seinen Widerspruch gerichtlich anzeigen, und Gründe dazu beybringen, welche hinreichen, den Sohn für einen Verschwender erklären zu lassen.

§. 212. a) Wenn ein großjähriger Sohn ein eignes Gewerbe treibt, oder ein öffentliches Amt bekleidet: so ist er für entlassen aus der väterlichen Gewalt anzusehn.

§. 212. b) Die fortwährende Unterstützung von Seiten des Vaters, durch Gebung des Tisches, und sonst, macht dabey keinen Unterschied.

§. 213. Einem großjährigen Sohne, welcher sich mit seinem Gewerbe ohne weitere Unterstützung des Vaters ernähren kann, ist letzterer die Anstellung eines solchen Gewerbes zu verstatten, und ihn dadurch aus seiner Gewalt zu entlassen verbunden.

bey einem minderjährigen;

§. 214. Ein noch minderjähriger Sohn kann vor zurückgelegtem Zwanzigsten Jahre, selbst mit Einwilligung des Vaters, der väterlichen Gewalt nicht entlassen werden.

§. 215. Nach zurückgelegtem Zwanzigsten Jahre, und bis zur erlangten Volljährigkeit des Sohnes, kann der Vater nicht genöthigt werden, denselben aus seiner Gewalt zu entlassen.

§. 216. Wenn aber der Vater in diesem Zeiträume seinen Willen, den Sohn zu entlassen, mit Beystimmung des Sohnes, bey dem vormundschaftlichen Gerichte verlautbart: so hat dieses zugleich alle Wirkungen einer Majorennitäts-Erklärung.

§. 217. Dem Sohne muß ein beglaubtes Zeugniß darüber von dem vormundschaftlichen Gerichte ausgefertigt werden.

§. 218. Wenn der Vater ausdrücklich oder stillschweigend einwilligt, daß der noch minderjährige Sohn ein besonderes Gewerbe für eigne Rechnung anfange: so hat dieses die Wirkung einer ausdrücklich erklärten Entlassung.

§. 219. Durch die Uebernehmung eines öffentlichen Amts geht ein noch minderjähriger Sohn, auch wenn er zugleich eine besondre Wirthschaft anstellt, doch noch nicht aus der väterlichen Gewalt.

§. 220. Will ihn aber der Vater derselben entlassen, so muß er diesen seinen Willen nach Vorschrift §. 216. 217. gerichtlich erklären.

§. 221. So lange der Vater dergleichen Erklärung noch nicht abgegeben hat, ist der Sohn zwar in den Geschäften seines Amts, nicht aber in seinen Privatangelegenheiten, für einen solchen, der nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehet, zu achten.

§. 222. Cassenbedienungen und Pachtungen, wodurch jemand dem Fiskus oder einer öffentlichen Anstalt verhaftet wird, sollen einem Minderjährigen, der noch unter väterlicher Gewalt steht, nicht anders übertragen werden, als wenn er zuvor von dem Vater ausdrücklich und gerichtlich entlassen worden.

§. 223. Auch daraus, daß der Vater seinem noch minderjährigen Sohne die Errichtung einer besondern Wirthschaft, aus seinem eignen, oder dem Vermögen seiner Frau gestattet hat, folgt noch nicht, daß derselbe der väterlichen Gewalt entlassen sey.

§. 224. Wer also mit einem Minderjährigen, dessen Vater noch am Leben ist, sich einlassen will, muß sich überzeugen, daß derselbe entweder mit Einwilligung des Vaters ein besonderes Gewerbe für eigne Rechnung treibe, oder daß ihn der Vater ausdrücklich entlassen habe.

§. 225. In allen Fällen aber, wo der Sohn eine zuerst ohne väterliche Einwilligung oder Entlassung angefangene besondere Wirthschaft, bis nach zurückgelegtem Vier und zwanzigsten Jahre fortsetzt, ohne daß der Vater seinen Widerspruch gerichtlich erklärt, und ihn zur Wiederaufgebung dieser abgesonderten Wirthschaft wirklich angehalten hat, geht er mit dem Zeitpunkte der erlangten Volljährigkeit zugleich aus der väterlichen Gewalt.

§ 226. Ein Sohn, welcher während der Minderjährigkeit der väterlichen Gewalt entlassen worden, kann dennoch seine Grundstücke und Gerechtigkeiten nur mit Beytritt seines Vaters verpfänden und veräußern.

§. 227. Sobald aber der Vater seine Einwilligung in solche Verfügungen gerichtlich erklärt, bedarf es weiter keiner Untersuchung oder Genehmigung von Seiten des vormundschaftlichen Gerichts.

bey einer Tochter.

§. 228. Wenn eine Tochter, unter ertheilter, oder von dem Richter ergänzter Einwilligung des Vaters heirathet: so hört die väterliche Gewalt über sie auf.

§. 229. Ist sie aber noch minderjährig: so bleiben dem Vater, bis zur erlangten Volljährigkeit, alle Rechte und Pflichten eines einer verheiratheten Pflegebefohlnen bestellten Vormundes. (Tit. XVIII. Abschn. VHI.)

§. 230. Eine unverheirathete Tochter kann, auch wenn sie großjährig ist, nicht anders, als durch ausdrückliche Erklärung, der väterlichen Gewalt entlassen werden.

Folgen dieser Aufhebung:

1) Herausgabe des eignen Vermögens der Kinder.

§. 231. Nach aufgehobener väterlichen Gewalt ist der Vater schuldig, dem Kinde das bisher unter seiner Verwaltung gestandene eigenthümliche Vermögen desselben, nach den im folgenden Abschnitt, vorgeschriebenen Bestimmungen, heraus zu geben.

2) Ausstattung derselben.

§. 232. Söhne, welche eine abgesonderte Wirthschaft anfangen, müssen zu deren ersten Einrichtung, und zur Anschaffung der Gerätschaften, welche zum Betriebe ihres Gewerbes unentbehrlich sind, mit einer Ausstattung versehen werden.

§. 233. Auch den heirathenden Töchtern gebührt dergleichen Ausstattung, so weit dieselbe zur Hochzeit, und zur ersten Einrichtung ihres Hauswesens erforderlich ist.

§. 234. Haben die Kinder eignes Vermögen: so können die Kosten der Ausstattung aus der Substanz desselben genommen werden.

§. 235. So weit sie kein eignes, oder kein hinreichendes Vermögen haben, ist der Vater aus dem Seinigen für diese Ausstattung zu sorgen verpflichtet.

§. 236. Ist der Vater nicht mehr am Leben; oder selbst unvermögend: so muß die Mutter, in Ansehung dieser Pflicht, an seine Stelle treten.

§. 237. Der Regel nach hängt es lediglich von dem Ermessen der Aeltern ab, wie viel sie zu vorgedachter Ausstattung der Kinder aus ihrem Vermögen hergeben wollen.

§. 238. Sollten jedoch Aeltern sich dieser ihrer Pflicht dergestalt entziehen wollen, daß sie ihren Kindern gar keine, oder nur eine ganz unzureichende Ausstattung bewilligten: so steht den Kindern frey, den Beystand des vormundschaftlichen Gerichts nachzusuchen.

§. 239. Dieses muß mit Zuziehung zweyer der nächsten Verwandten, oder zweyer Standes- oder Zunftgenossen des Vaters, billig ermessen: wie viel zur Ausstattung des Kindes nach den §. 232. 233. angegebenen Bestimmungen erforderlich sey; und sodann den Vater zur Bewilligung dieser Nothdurft zu vermögen, sich angelegen seyn lassen.

§. 240. Es muß aber darüber kein Prozeß zugelassen, und am wenigsten der Vater zur Offenlegung seines Vermögenszustandes genöthigt werden.

§. 241. Vielmehr, wenn die Aeltern auf Pflicht und Gewissen versichern, daß sie nach ihren Umständen, ohne wirklichen Nachtheil für sich und ihre übrigen Kinder, dem auszustattenden so viel, als das vormundschaftliche Gericht billig gefunden hat, nicht aussetzen können: so müssen dieses Gericht sowohl, als das auszustattende Kind, bey einer solchen Versicherung sich beruhigen.

§. 242. Kinder, die schon einmal ausgestattet sind, haben, unter keinerley Umständen, das Recht, eine nochmalige Ausstattung zu verlangen.

§. 243. Außer der vorbestimmten Ausstattung sind Kinder, vermöge der Gesetze, niemals befugt, eine Mitgabe oder Brautschatz von den Aeltern zu fordern.

§. 244. Auch wenn die Aeltern eine Mitgabe, ohne weitere Bestimmung einer gewissen Summe oder Sache, versprochen haben, sind sie nur zu dieser Ausstattung (§. 232. 233.) verpflichtet.

§. 245. Haben sie aber den Kindern einen Brautschatz oder Mitgabe, über die Ausstattung, aus eigner Bewegung wirklich zukommen lassen: so wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß dieselben aus dem eigenthümlichen Vermögen der Kinder, so weit dasselbe dazu hingereicht hat, genommen worden.

§. 246. Haben die Kinder kein eigenthümliches Vermögen: so gilt die Vermuthung, daß der Brautschatz oder die Mitgabe aus dem Vermögen des Vaters gegeben sey.

§. 247. Ist der Vater nicht mehr am Leben: so wird der Brautschatz oder die Mitgabe aus dem Vermögen der Mutter, ohne Beytrag des Stiefvaters, genommen zu seyn geachtet, wenn gleich letzterer ausdrücklich darein gewilligt hätte.

§. 248. Nur bey der Gemeinschaft aller Güter wird jederzeit vermuthet, daß der den Kindern gegebene, und nicht aus ihrem eigenthümlichen Vermögen geflossene Brautschatz, aus dem gemeinschaftlichen Vermögen genommen worden.

Rechte der Aeltern nach aufgehobener Gewalt,

§. 249. Auch nach aufgehobener väterlichen Gewalt sind die Kinder den Aeltern kindliche Ehrerbietung schuldig.

§. 250. Die Pflicht, ihre Einwilligung zu einer Heirath nachzusuchen, wird durch Endigung der väterlichen Gewalt nicht aufgehoben. (Tit. I. §. 1009.

sqq.)

insonderheit wegen wechselseitiger Unterstützung.

§. 251. Auch nach aufgehobener väterlichen Gewalt sind Kinder und Aeltern einander wechselseitig zu unterstützen, und eins das andre, wenn es sich selbst nicht ernähren kann, mit Unterhalt zu versehen schuldig.

§. 252. Ist das Unvermögen, sich selbst zu ernähren, durch Krankheit, Unglücksfälle, oder sonst unverschuldet entstanden: so sind die Kinder den Aeltern, und diese jenen, anständigen Unterhalt nach ihrem Vermögen zu reichen verbunden.

§. 253. Ist aber der hülfsbedürftige Theil durch eigne Schuld verarmt; oder hat er sich gegen den andern so betragen, daß dieser ihn zu enterben berechtigt seyn würde: so muß er mit dem bloß notdürftigen Unterhalte sich begnügen.

§. 254. Kinder, die nach aufgehobener väterlichen Gewalt, von den Aeltern noch ernährt werden müssen, sind alsdann auch verbunden, den Aeltern in deren Wirthschaft und Gewerbe nach ihren Kräften behülflich zu seyn.

Besondere Fälle, wo die väterliche Gewalt aufhört.

§. 255. Außer den §. 210-230. bestimmten gewöhnlichen Fällen, hört die väterliche Gewalt von selbst auf, wenn der Vater wegen grober Verbrechen zu harter und schmählicher Zuchthaus- oder Festungs-Arbeit, zu Zehnjährigem oder lebenswierigem Gefängnisse, oder zur Landesverweisung verurtheilt worden.

§. 256. Ferner alsdann, wenn er gerichtlich für einen Verschwender erklärt wird.

§. 257. Auch alsdann, wenn er ohne Vorwissen des Staats in der Absicht, sich seinen Unterthanspflichten zu entziehn, aus den Königlichen Landen entweicht.

§. 258. Endlich, wenn er vorsetzlicher Weise die Kinder hülflos und ohne Aufsicht verlassen hat.

§. 259. In allen diesen Fällen erlangt er die väterliche Gewalt nicht wieder; auch wenn der Grund ihres Verlustes in der Folge gehoben worden.

§. 260. Dagegen ruht die väterliche Gewalt, wenn der Vater nur zu Bürgerlichem oder Festungsgefängnisse, auf länger als Zwey, aber weniger als Zehn Jahre, verurtheilt worden.

§. 261. Ingleichen alsdann, wenn der Vater in Raserey oder Blödsinn verfallen ist.

§. 262. Nach ausgestandener Strafe, erhaltener Begnadigung, oder erfolgter Wiederherstellung, tritt der Vater wiederum in alle seine Rechte.

§. 263. Sind die Kinder zur Zeit der solchergestalt aufgehobenen oder außer Wirkung gesetzten väterlichen Gewalt noch minderjährig: so muß ihnen ein Vormund bestellt werden.

§. 264. Der Nießbrauch ihres Vermögens wird, so weit er zu ihrer Verpflegung und Erziehung, oder zur Unterstützung des Vaters nicht erforderlich ist, der Substanz zugeschlagen.

§. 265. Waren die Kinder zu der Zeit, als die väterliche Gewalt außer Wirkung gesetzt wurde, bereits großjährig; oder sind sie es in der Zwischenzeit geworden: so fallen sie nicht mehr unter dieselbe zurück.

Einschränkungen derselben.

§. 266. Eingeschränkt wird die väterliche Gewalt in Ansehung der Erziehung, wenn der Vater dieselbe vernachläßigt; die Kinder grausam mißhandelt; sie zum Bösen verleitet; oder ihnen den nöthigen Unterhalt versagt. (§. 90. 91.)

§. 267. Ferner in Ansehung der Verwaltung des Vermögens der Kinder, wenn der Vater die besondre Sicherheit dafür, wozu er aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, nicht bestellen kann oder will. (§. 179. sqq.)

§. 268. Endlich in Ansehung der Verwaltung und des Nießbrauchs zugleich, wenn der Vater in Concurs verfällt, oder sonst die Kinder standesmäßig zu verpflegen und zu erziehen, unvermögend wird. (§. 204-209.)

§. 269. In allen Fällen, da solchergestalt die Rechte der väterlichen Gewalt aufgehoben, außer Wirkung gesetzt, oder eingeschränkt worden (§. 255-268.) bleiben der Vater und sein Vermögen zur Erfüllung der damit verbundenen Pflichten dennoch verhaftet.

§. 270. Durch den bürgerlichen oder natürlichen Tod des Vaters nehmen sowohl die Rechte als Pflichten der väterlichen Gewalt ein Ende.

Fünfter Abschnitt. Von der Erbfolge der Kinder und andrer Verwandten in absteigender Linie

§. 271. Die Erbfolge in den Nachlaß verstorbener Aeltern wird entweder durch Verträge, oder, in deren Ermangelung, durch letztwillige Verordnungen, oder, wenn auch diese nicht vorhanden sind, durch Statuten oder Provinzialgesetze bestimmt.

§. 272. Sind in den Statuten oder Provinzialgesetzen keine, oder nicht hinreichende Verordnungen enthalten: so soll nach folgenden Vorschriften verfahren werden.

1) Absonderung der zum Nachlasse nicht gehörenden Stücke,

§. 273. Vor allen Dingen werden Lehne, Fideicommisse und andre Vermögensstücke, in welche nach Gesetzen oder Familienverträgen eine eigne Successionsordnung statt findet, von dem Nachlasse abgesondert. (Tit. I. §. 502-539.)

§. 274. Ist ein überlebender Ehegatte vorhanden: so wird demselben sein eigenthümliches Vermögen nach den Vorschriften des Ersten Titels verabfolgt. (Tit. I. §. 544. sqq.)

insonderheit des eigenthümlichen Vermögens der Kinder,

§. 275. Hat der verstorbene Vater eignes Vermögen der Kinder zur Verwaltung gehabt: so muß jedem Kinde das Seinige aus dem Nachlasse, als eine Schuld, herausgegeben werden.

§. 276. Bey der Absonderung des eignen Vermögens der Kinder von dem väterlichen Nachlasse, finden überhaupt diejenigen Grundsätze statt, welche im Ersten Titel auf den Fall vorgeschrieben sind, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes ihr Vermögen aus dessen Nachlaß zurücknimmt. (Tit. I. §. 544. sqq.)

§. 277. Das eigenthümliche freye Vermögen der Kinder wird dabey dem vorbehaltnen Vermögen der Frau, und das nichtfreye dem Eingebrachten gleich geachtet.

§. 278. In allen Fällen, wo durch jene Vorschriften der Frau die Wahl gelassen ist, gebührt sie hier dem Kinde.

§. 279. Hat der Vater Mobilien und Effekten des Kindes in seiner Gewahrsam gehabt: so muß das Kind dieselben vollständig zurück erhalten.

§. 280. Sind sie in dem Zustande, wie sie der Vater übernommen hat, nicht mehr vorhanden: so muß dem Kinde der wahre Werth, nach dem Zeitpunkte der Uebernehmung, vergütet werden.

§. 281. Doch ist der Vater für einen durch Zufall entstandenen Verlust oder Verminderung des Werths so wenig, wie ein andrer Verwahrer, zu haften schuldig.

§. 282. Ein mäßiger Gebrauch der Effekten des Kindes, so weit er ohne Abnutzung derselben statt finden kann, ist dem Vater vergönnt.

§. 283. Will er sich aber solcher Mobilien, die ohne Abnutzung nicht gebraucht werden können, zu seinem Gebrauche bedienen: so muß er dafür sorgen, daß sie gerichtlich abgeschätzt werden.

§. 284. Alsdann hat das Kind, wenn ihm sein Vermögen verabfolgt werden soll, die Wahl: ob es die Mobilien, so wie sie sind, annehmen, oder den taxirten Werth fordern wolle.

§. 285. Hat der Vater keine Taxe aufnehmen lassen: so müssen dergleichen von ihm gebrauchte Mobilien dem Kinde nach dem Werthe, welchen vollkommen brauchbare Sachen dieser Art zur Zeit der Uebernehmung gehabt haben, vergütet werden.

§. 286. Doch darf von solchen Effekten, die zum alleinigen persönlichen Gebrauche des Kindes verwendet worden, der Vater, in keinem Falle, weder den Verbrauch, noch die Abnutzung vertreten.

§. 287. Kosten, welche der Vater auf die Kinder verwendet hat, werden denenselben auf die Substanz ihres eigenthümlichen Vermögens nicht angerechnet.

§. 288. Selbst bey der eigentlichen Ausstattung findet dergleichen Anrechnung in der Regel nicht statt.

§. 289. Wann aber der Vater ausdrücklich erklärt hat, daß dergleichen Verwendungen den Kindern auf ihr eigenthümliches Vermögen angerechnet werden sollen: so müssen diese sich die Anrechnung in so weit gefallen lassen, als die Verwendungen den Nießbrauch, welchen der Vater von ihrem Vermögen gehabt hat, übersteigen.

§. 290. Es wird aber alsdann eine deutliche, bestimmte, und gewisse, wenn gleich nur mündliche, Willenserklärung des Vaters erfordert.

§. 291. Die bloße Anzeichnung der auf ein Kind verwendeten Kosten ist für eine solche Erklärung nicht zu achten.

§. 292. Hat der Vater Kindern, die eignes Vermögen besitzen, bey ihrer Verheirathung oder anderweitigen Niederlassung, außer der eigentlichen Ausstattung, einen Brautschatz oder Mitgabe zugewendet: so gilt die rechtliche Vermuthung, daß es aus dem eigenthümlichen Vermögen der Kinder geschehen sey. (§. 245.)

§. 293. Dergleichen besondere Mitgabe muß sich also das Kind auf sein Vermögen anrechnen lassen; in so fern nicht der Vater das Gegentheil deutlich und bestimmt erklärt hat.

des Erbschatzes.

§. 294. Auch der Erbschatz, welcher für die durch den Tod Eines der Aeltern getrennten Ehe bestellt worden, muß von dem Nachlasse des Verstorbenen abgesondert werden.

§. 295. Das Eigenthum desselben fällt den Abkömmlingen aus dieser Ehe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu.

§. 296. Jeder derselben kann über seinen Antheil, als über sein freyes Eigenthum, jedoch mit Vorbehalt des dem letztlebenden Ehegatten zukommenden Nießbrauchs, verfügen. (Tit. I. §. 288. sqq.)

§. 297. Haben einige Kinder aus dem Erbschatze eine Ausstattung erhalten: so muß den andern eben so viel, vor der Theilung, zum Voraus bezahlt werden. (Ebend. §. 299.)

§. 298. Reicht der noch vorhandene Theil des Erbschatzes nicht hin, um die unausgestatteten Kinder den ausgestatteten gleich zu setzen: so muß das Fehlende aus dem Vermögen oder Nachlasse des Ausstattenden als eine Schuld ergänzt werden.

§. 299. Kann dieses, wegen Unzulänglichkeit des Vermögens oder Nachlasses, nicht geschehen: so müssen die ausgestatteten Kinder, nach Verhältniß des Empfangenen, so viel zurückgeben, daß ihre Geschwister zur gleichen Theilnahme mit ihnen an dem Erbschatze gelangen können.

2) Gesetzliche Erbfolge der Kinder des ersten Grades.

§. 300. Wenn nun nach obigen Anweisungen (§. 273-299.) von dem Nachlasse des Verstorbenen dasjenige, was zu seiner Erbschaft nicht gehört, abgesondert worden: so gelangen in das Uebrige seine sämmtlichen aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder zur Erbfolge.

§. 301. In wie fern der überlebende Ehegatte mit den Kindern zugleich an der Erbschaft Theil nehme, ist im Ersten Titel §. 623. 624. verordnet.

§. 302. Kinder beerben ihre Aeltern zu gleichen Theilen.

Ausgleichung unter denselben wegen der Ausstattungen und anderer Zuwendungen.

§. 303. Haben einige Kinder von dem Erblasser, bey dessen Lebenszeit, etwas zur Ausstattung erhalten: so muß jedem der übrigen eben so viel aus der Erbschaft, vor deren Theilung, zum Voraus verabfolgt werden.

§. 304. Unter Ausstattung wird hier alles verstanden, was Kinder bey ihrer Verheirathung, bey Errichtung einer besondern Wirthschaft, bey Anstellung eines eignen Gewerbes, oder bey Uebernehmung eines Amts, von den Aeltern erhalten haben.

§. 305. Die Mitgabe der Töchter; ein für sie oder die Söhne aus dem Vermögen der Aeltern bestellter Erbschatz; Ehevermächtniß; Gegenvermächtniß oder Witthum; die Kosten einer dem Kinde zu seiner Versorgung angekauften Präbende, oder andern Rente; die Brautgeschenke; und überhaupt alles, was von den Aeltern zu dem Ende gegeben worden, damit das Kind in den Stand gesetzt werde, seine Heirath zu vollziehen, oder die abgesonderte Wirthschaft, das Gewerbe oder Amt anzutreten, gehören in diesem Verstande zur Ausstattung.

§. 306. Ob dergleichen Ausstattung noch vorhanden sey, oder nicht, macht bey der Erbtheilung in der Regel keinen Unterschied. (§. 347.)

§. 307. Zinsen oder andere Nutzungen aber kommen dabey niemals in Anrechnung.

§. 308. Eine durch schriftlichen Vertrag versprochene, aber noch nicht wirklich gegebene Ausstattung, wird als Schuld von dem Nachlasse abgezogen; und hat übrigens mit der wirklich gegebenen gleiche Rechte.

§. 309. Sind mehrere Kinder ausgestattet, und haben sie dazu nicht gleich viel erhalten: so können die weniger Begünstigten das zur völligen Ausgleichung Erforderliche aus der Erbschaft voraus verlangen.

§. 310. Wird die Erbschaft durch diese Ausgleichung der entweder noch gar nicht, oder minder reichlich ausgestatteten Kinder mit den reichlicher versorgten erschöpft: so bleiben letztere von der Theilung ausgeschlossen.

§. 311. Die übrigen entweder noch gar nicht, oder minder reichlich versorgten Kinder theilen sich alsdann in die Erbschaft dergestalt, daß unter ihnen die möglichste Gleichheit beobachtet werde.

§. 312. Die von dem Erblasser bey seiner Lebenszeit ausgestatteten Kinder, dürfen von dem Erhaltenen an ihre Geschwister niemals etwas herausgeben.

§. 313. Ist jedoch in dem Nachlasse des verstorbenen Vaters nicht so viel vorhanden, daß die noch unversorgten Kinder die §. 232. 233. beschriebene nothdürftige Ausstattung daraus erhalten können: so müssen ihre versorgten Geschwister das daran Fehlende ergänzen.

§. 314. Sind mehrere aussgestattete Geschwister vorhanden: so müssen sie zu dieser Austattung der noch unversorgten, nach Verhältniß des Empfangenen, beytragen.

§. 315. Doch kann keinem derselben ein höherer Beytrag, als ein Drittel der selbst erhaltenen Ausstattung, abgefordert werden.

§. 316. Dieser den unversorgten Geschwistern von den ausgestatteten zu leistende Beytrag, muß zwar sogleich bey der Erbtheilung ausgemittelt und festgesetzt werden;

§. 317. Doch bleibt dasselbe bey denjenigen, die ihn zu leisten haben, so lange ohne Verzinsung stehen, bis der Fall, wo die unversorgten Geschwister wirklich ausgestattet werden sollen, eintritt.

§. 318. Bis dahin haben die unausgestatteten Kinder, zur Sicherheit dieses Beytrags, in dem Vermögen der ausgestatteten das Vorrecht der Fünften Classe, vom Tage der erfolgten Erbtheilung.

§. 319. Stirbt das unausgestattete Kind, ehe es der Ausstattung wirklich bedarf: so fällt der ausgesetzte Beytrag in das Vermögen desjenigen, der zu dessen Leistung verbunden war, zurück.

§. 320. Ein Gleiches findet statt, wenn das unversorgte Kind, durch Erbschaften oder andere Glücksfälle, sich in solchen Umständen befindet, oder auch nach des Vaters Tode darein versetzt wird, daß es zu seiner nothdürftigen Ausstattung eines Beytrags der Geschwister nicht bedarf.

§. 321. Dagegen müssen aber auch Geschwister, die bey des Vaters Lebenszeit versorgt worden, die Kosten der nothdürftigen Erziehung und Verpflegung ihrer noch unerzogenen von dem Vater hülflos zurückgelassenen Geschwister übernehmen.

§. 322. Doch tritt die §. 313. sqq. bestimmte Verbindlichkeit der versorgten Geschwister zur Erziehung, Verpflegung und Ausstattung der noch unversorgten nur in so fern ein, als diese dergleichen Unterstützung auch von der Mutter nicht erhalten können. (§. 236. sqq.)

§. 323. Die §. 303. beschriebene Ausgleichung wegen der Ausstattungen geschieht nur zwischen den Kindern unter sich; und geht den miterbenden überlebenden Ehegatten nichts an.

§. 324. Dieser nimmt also den ihm zukommenden Erbtheil aus der Masse, ehe noch die Ausgleichungssummen für die unausgestatteten Kinder davon abgezogen werden.

§. 325. Dagegen kann aber auch der überlebende Ehegatte den ausgestatteten Kindern niemals etwas anrechnen, noch von ihnen zurückfordern.

§. 326. Hat jedoch ein in der Gütergemeinschaft lebender Ehemann seine Kinder aus frühern Ehen, während einer folgenden, ohne Einwilligung der Ehefrau reichlich ausgestattet; und beträgt, nach seinem Abgange, das gemeinschaftliche Vermögen nicht so viel, daß die Ehefrau wenigstens das, was sie in die Gemeinschaft gebracht hat, zurückerhalten kann: so müssen ihr die ausgestatteten Kinder das Fehlende so weit, und in dem Verhältnisse ersetzen, wie sie mehr, als die eigentliche Nothdurft, zur Ausstattung erhalten haben.

§. 327. Alles, was von der Ausstattung der Kinder, und der deshalb unter ihnen zu treffenden Gleichheit vorstehend §. 303. sqq. verordnet ist, gilt auch in Ansehung der denselben von dem Erblasser gemachten Geschenke.

§. 328. Doch ist dieses nur auf solche Schenkungen zu deuten, die in Grundstücken, Gerechtigkeiten, oder ausstehenden Capitalien bestanden haben.

§. 329. Auf alles Uebrige, was außer der Ausstattung, und den vorbeschriebenen Schenkungen, ein und anderes Kind von den Aeltern, bey deren Lebenszeit, erhalten hat, wird bey der Theilung des Nachlasses, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, keine Rücksicht genommen.

§. 330. Doch haben, wegen des Widerrufs übermäßiger Schenkungen, die andern Kinder, so wie der überlebende Ehegatte, gegen das beschenkte Kind eben die Rechte, wie gegen einen Fremden. (Th. I. Tit. XI. §. 1091. sqq.)

Grundsätze zu Bestimmung des Betrags dieser Ausstattungen und Zuwendungen.

§. 331. Der Betrag desjenigen, was einige Kinder bey des Erblassers Lebenszeit von ihm erhalten haben, und den übrigen Kindern, nach vorstehenden Grundsätzen, aus dem Nachlasse zum voraus gebühret, soll nach folgenden Regeln bestimmt werden.

§. 332. Sind baare Gelder oder ausstehende Capitalien gegeben worden: so ist deren eigentlicher Betrag auszumitteln.

§. 333. Sind Grundstücke oder Gerechtigkeiten, ohne Bestimmung eines Werths, gegeben worden: so muß der Werth, welchen sie zur Zeit der Zuwendung gehabt haben, nach dem damaligen Ertrage derselben ausgemittelt werden.

§. 334. Kann dieser Ertrag, aus Mangel an Nachrichten, nicht mit hinlänglicher Zuverläßigkeit bestimmt werden: so dient der ehemalige Erwerbungspreis, für welchen, der Erblasser das Grundstück oder die Gerechtigkeit an sich gebracht hat, zum Maaßstabe.

§. 335. Doch bleibt den Parteyen der Nachweis offen: daß und um wie viel das Grundstück, während der Besitzzeit des Erblassers, bis zur Zuwendung an das damit ausgestattete oder beschenkte Kind, an seiner Substanz verbessert oder verringert worden.

§. 336. Hat der Erblasser, bey der Zuwendung des Grundstücks oder der Gerechtigkeit, einen gewissen Werth bestimmt; so muß dieser zur Richtschnur angenommen werden.

§. 337. Auf die Angabe der Parteyen, daß dieser Werth zu hoch oder zu niedrig sey, ist in der Regel keine Rücksicht zu nehmen.

§. 338. Ist jedoch der angeschlagene Werth dergestalt offenbar zu niedrig, daß der wahre Werth zur Zeit der Zuwendung, den Anschlag um mehr als die Hälfte übersteigt: so muß das ausgestattete Kind sich die Hälfte des eigentlichen Werths statt des Anschlages anrechnen lassen.

§. 339. Sobald daher die übrigen Kinder eine erhebliche Abweichung des angeschlagenen von dem wirklichen Werthe einigermaßen bescheinigen können, sind sie auf die Ausmittelung des letztern, nach den Vorschriften §. 333-335., anzutragen wohl befugt.

§. 340. Ein Kind, welches ein Grundstück, oder eine Gerechtigkeit, für einen von dem Erblasser bestimmten Werth einmal übernommen hat, kann diese Bestimmung unter dem Vorwande, daß sie zu hoch sey, niemals anfechten.

§. 341. Hat aber der Erblasser den Werth, nach der Uebernehmung, bloß einseitig bestimmt: so ist das Kind auf die Ausmittelung des wahren Werths, zur Zeit der Uebernehmung, anzutragen berechtigt.

§. 342. Alsdann hat das ausgestattete Kind die Wahl: ob es das Grundstück für den ausgemittelten Werth behalten, und sich denselben anrechnen lassen, oder ob es das Grundstück selbst zur Masse zurückgeben, und alsdann mit seinen Geschwistern gleich theilen wolle.

§. 343. Wählt es das letztere: so muß es die seit der Uebernahme entstandenen Verringerungen, gleich einem redlichen Besitzer, zur Masse vergüten.

§. 344. Verbesserungen kann es gegen solche Verringerungen nur compensiren; nicht aber Ersatz dafür aus der Masse fordern.

§. 345. Sind Mobilien zur Ausstattung gegeben worden, und der Erblasser hat den Werth derselben zum Behufe der Anrechnung bestimmt: so dient dieser Anschlag zur alleinigen Richtschnur.

§. 346. Ist keine solche Bestimmung des Erblassers vorhanden: so muß der Werth nur so, wie er zur Zeit der Erbtheilung wirklich ist, angeschlagen werden.

§. 347. Auf Stücke, die durch den Gebrauch oder sonst, ohne eignes grobes Versehen des ausgestatteten Kindes, vernichtet oder verloren worden, wird bey der Anrechnung der Ausstattungen keine Rücksicht genommen.

3) Gesetzliche Erbfolge der Enkel und übrigen Abkömmlinge weiterer Grade.

§. 348. Enkel und Abkömmlinge weiterer Grade gelangen zur Erbfolge nach den Linien, in welchen sie von dem Erblasser abstammen.

§. 349. Sind also Kinder des ersten Grades, und Enkel oder Urenkel von andern vor dem Erblasser verstorbenen Kindern vorhanden: so müssen so viel Theile gemacht werden, als Linien sind, die von dem Erblasser unmittelbar entspringen.

§. 350. Ein Gleiches muß geschehen, wenn gar keine Kinder ersten Grades, sondern nur noch lauter Abkömmlinge weiterer Grade vorhanden sind.

§. 351. So wie in den ganzen Nachlaß die unmittelbar von dem Erblasser entspringenden Hauptlinien succediren: so succediren die unter einer Hauptlinie stehenden Unterlinien in den Antheil dieser Hauptlinie.

§. 352. So oft daher in einer Linie der nähere Descendent nicht Erbe seyn kann, oder will, fällt sein Erbrecht auf die von ihm abstammenden weitern Descendenten.

§. 353. Enkel gelangen also zur Erbfolge der Großältern, auch wenn sie ihrer vorher verstorbenen Aeltern Erben nicht geworden sind.

§. 354. Nicht weniger alsdann, wenn ihre Aeltern von den Großältern enterbt worden sind.

§. 355. Ingleichen alsdann, wenn ihre Aeltern der Erbschaft der Großältern entsagt haben.

§. 356. Wie weit ein Kind der Erbschaft seiner Aeltern zum Nachtheile seiner Gläubiger entsagen könne, ist nach den allgemeinen Grundsätzen von Entsagungen zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XVI. Abschn. VII.)

§. 357. Haben Kinder über ihr Erbrecht auf den Nachlaß der Aeltern, durch einen mit den Aeltern selbst, oder auch mit Andern geschlossenen Vertrag verfügt: so können, in so fern sie selbst den Erbanfall erleben, ihre Abkömmlinge dergleichen Vertrag nicht anfechten.

§. 358. Sind aber die Kinder, welche dergleichen Vertrag geschlossen haben, vor wirklich eingetretenem Erbanfalle verstorben: so sind deren Descendenten nur so weit, als sie ihrer Aeltern Erben geworden, an den Vertrag gebunden.

§. 359. In allen Fällen, wo nach den §. 303. sqq. vorgeschriebenen Grundsätzen, eine Ausgleichung unter den Kindern ersten Grades wegen der Ausstattungen und Geschenke erfolgen müßte, muß dieselbe auch unter den Linien geschehen; wenn gleich in einer oder der andern Linie nur entferntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen.

§. 360. So müssen, z. B., Enkel, die den Großvater unmittelbar beerben, die Ausstattung, die ihr Vater erhalten hat, von dessen Geschwistern sich anrechnen lassen.

§. 361. Dagegen sind aber auch, umgekehrt, Enkel von einem unausgestatteten Kinde, ihres Vaters ausgestatteten Geschwistern das, was diese von dem Erblasser erhalten haben, anzurechnen wohl befugt.

§. 362. Bey dieser Ausgleichung unter den Linien macht es keinen Unterschied: ob die zur Succession gelangenden Abkömmlinge weiterer Grade ihrer unmittelbaren Aeltern Erben geworden sind, oder nicht.

§. 363. Was Enkel oder Abkömmlinge weiterer Grade, während der Lebenszeit ihrer unmittelbaren Aeltern, von den Großältern erhalten haben, kann weder den Aeltern, noch ihnen selbst, bey der Theilung mit den andern Linien, angerechnet werden.

§. 364. Haben aber Großältern, nach dem Tode ihrer Kinder, einem von selbigen hinterlassenen Enkel eine Ausstattung, oder ein nach §. 328. der Anrechnung überhaupt unterworfenes Geschenk zugewendet: so wird dasselbe der Linie, wozu der Ausgestattete oder Beschenkte gehört, allerdings angerechnet.

§. 365. Unter denTheilnehmern in einer und derselben Linie geschieht die Ausgleichung eben so, als wenn der begünstigte Enkel die Ausstattung oder das Geschenk von seinen unmittelbaren Aeltern erhalten hätte.

4) Erbfolge der Descendenten bey der Gütergemeinschaft.

§. 366. Hat der Erblasser in der Gütergemeinschaft gelebt: so finden, wegen der Auseinandersetzung, zwischen den hinterlassenen Ehegatten und den Kindern, die Vorschriften des Ersten Titels §. 635. sqq. Anwendung.

§. 367. In demjenigen, was nach diesen Vorschriften der Nachlaß des Verstorbenen ausmacht, erben dessen Abkömmlinge eben so, als vorstehend wegen der gesetzlichen Erbfolge nach gemeinem Rechte verordnet ist.

§. 368. Doch steht den Aeltern frey, die Kinder schon bey ihrer Lebenszeit wegen des Erbrechts an den künftigen Nachlaß abzufinden.

§. 369. Dergleichen Abfindung muß aber durch einen förmlichen Erbvertrag festgesetzt werden.

§. 370. Der Regel nach erstreckt sich die Abfindung nur auf den Nachlaß desjenigen von beyden Aeltern, welcher zuerst verstirbt.

§. 371. Sie geht aber auf alles, was dieser zuerst Versterbende an freyem Vermögen hinterläßt; es mag in die Gemeinschaft gekommen seyn, oder nicht.

§. 372. In der Regel wird angenommen, daß die Abfindung nur zu Gunsten des überlebenden Ehegatten geschehen sey.

§. 373. Stirbt also eins von den abfindenden Aeltern: so kann das abgefundene Kind an den Nachlaß desselben gar keinen Anspruch machen.

§. 374. Vielmehr verbleibt dasjenige, was ihm etwa noch von diesem Nachlasse, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zukommen würde, dem Ueberlebenden der Aeltern.

§. 375. Stirbt aber auch dieser: so beerbt ihn das abgefundene Kind eben so, als wenn gar keine Abfindung geschehen wäre.

§. 376. Sind alsdann abgefundene und unabgefundene Kinder vorhanden: so geschieht zwischen denselben die Ausgleichung, wegen der Abfindung der erstern, und der aus dem Nachlasse des erstverstorbenen Ehegatten erhaltenen Erbtheile der letztern, nach eben den Regeln, welche §. 303. sqq. wegen der Ausstattungen vorgeschrieben sind.

§. 377. Soll durch einen solchen Abfindungsvertrag ein Kind von dem Nachlasse beyder Aeltern, auch zu Gunsten seiner übrigen Geschwister, oder eines Dritten, ausgeschlossen werden: so ist der Vertrag nach den wegen der Erbverträge zwischen Aeltern und Kindern überhaupt vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen.

5) Erbfolge der Descendenten aus letztwilligen Verordnungen.

§. 378. Von vorstehenden Gesetzen über die Erbfolge der Kinder und weitern Abkömmlinge (§. 300-376.) können die Aeltern durch letztwillige Verordnungen abweichen.

§. 379. Soll dadurch den Kindern und weitern Abkömmlingen ihr Erbrecht genommen werden: so muß dergleichen letztwillige Verordnung mit allen gesetzlichen Erfordernissen eines gültigen Testaments versehen seyn. (§. 431.)

§. 380. a) Betrifft hingegen die Verordnung nur die Grundsätze, oder die Art der Theilung unter den Kindern: so ist es genug, wenn sie nur von dem Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben, oder vor einem Justizcommissario und zweyen Zeugen mündlich zum Protocolle erklärt worden.

§. 380. b) Auch ist es zur Gültigkeit einer solchen Verordnung unter den Kindern hinreichend, wenn der Erblasser eine zwar nicht von ihm selbst geschriebene, aber doch auf allen Blättern und am Schlüsse unterschriebene Disposition, vor einem Justizcommissario und zweyen Zeugen, als die seinige, unter der ausdrücklichen Versicherung, sie vorher durchgelesen zu haben, anerkennt, und dies Anerkenntniß unter dem Originale gehörig verzeichnet wird.

§. 380. c) Ist in diesem Falle (§. 380. b.) der Verordnende aus dem Bauer- oder gemeinen Bürgerstande: so muß der Justizcommissarius sich vergewissern, daß derselbe Geschriebenes lesen könne; und wie solches geschehen, in der aufzunehmenden Registratur mit bemerken.

§. 380. d) Doch schadet die Unterlassung dieses Vermerks der Gültigkeit der Verordnung nichts, wenn nur die Fähigkeit des Verordnenden, Geschriebenes zu lesen, auf andre Art nachgewiesen werden kann.

§. 381. Ist in einer solchen ohne die Förmlichkeiten eines eigentlichen Testaments abgefaßten letztwilligen Verordnung (§. 380. a. 380. b), zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, oder auch eines Dritten, etwas verfügt: so wird dasselbe für nicht geschrieben angesehn.

§. 382. Die Verordnung selbst aber bleibt, so weit sie die Kinder betrifft, dennoch bey Kräften.

§. 383. Aeltern können durch letztwillige, entweder in der Form eines wirklichen Testaments, oder auch einer privilegirten Disposition unter Kindern, abgefaßte Verordnungen, ihren Nachlaß unter die Kinder ungleich vertheilen.

§. 384. Sie können verfügen, daß die noch Unausgestatteten vor den Ausgestatteten weniger, als die Ausstattungen oder Schenkungen der letzern betragen, oder auch gar nichts zum Voraus nehmen sollen.

§. 385. Sie können bestimmen: wie hoch die Ausstattungen oder Schenkungen, die einige Kinder von ihnen erhalten haben, bey der Theilung mit den übrigen angerechnet werden sollen.

§. 386. Sie können eins oder das andere von den Kindern verpflichten, sich auch solche von ihnen erhaltene Gelder oder Sachen, oder auf sie verwendete Kosten, auf ihren Erbtheil anrechnen zu lassen auf welche sonst bey der gesetzlichen Erbfolge keine Rücksicht genommen wird. (§. 329.)

§. 387. Wenn jedoch die Aeltern dergleichen Anrechnung (§. 385. 386.) verordnen: so müssen sie den Betrag entweder in der Disposition selbst, oder durch Bezug auf eine von ihnen anderswo geschehene Anzeichnung, hinlänglich bestimmen.

§. 388. Ermangelt diese Bestimmung: so wird der Befehl der Anrechnung selbst für nicht geschrieben geachtet.

§. 389. Auch durch letztwillige Verordnungen können Aeltern ein Kind nicht verpflichten, etwas von demjenigen, was dasselbe einmal von ihnen eigenthümlich erhalten hat, wieder heraus zu geben.

§. 390. Was in der letztwilligen Verordnung der Aeltern nicht bestimmt ist, muß nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beurtheilt werden.

Vom Pflichtteile.

§. 391. Alles, was vorstehend §. 383. sqq. von der Befugniß der Aeltern, über ihr Vermögen unter den Kindern nach Willkühr zu verfügen, festgesetzt ist, versteht sich jedoch mit Vorbehalt des den Kindern zukommenden Pflichttheils.

§. 392. Der Pflichtteil ist, wenn nur Ein oder nur Zwey Kinder vorhanden sind, Ein Drittel; wenn Drey oder Vier Kinder vorhanden sind, die Hälfte, und wenn mehr als Vier Kinder vorhanden sind, Zwey Drittel desjenigen, was jedes Kind zum Erbtheile erhalten haben würde, wenn die gesetzliche Erbfolge statt gefunden hätte.

§. 393. Nur der wirkliche Beytrag der erhaltenen Ausstattung, und der §. 328. beschriebenen Geschenke, ist ein Kind sich auf diesen Pflichttheil anrechnen zu lassen schuldig. (§. 331. sqq.)

§. 394. Durch andre Anrechnungen können die Aeltern denselben nicht schmälern.

§. 395. Hat jedoch der Erblasser für einen seiner Abkömmlinge Schulden, zu deren Anerkennung er nach den Gesetzen nicht verpflichtet war, dennoch bezahlt: so ist er das Gezahlte demselben auch auf seinen Pflichttheil anzurechnen wohl befugt.

§. 396. Alles was einem Kinde auf den Sterbefall, es sey unter welchen Namen es wolle, von den Aeltern zugewendet wird, ist auf den Pflichttheil anzurechnen.

§. 397. Gerade, Niftel, Heergeräthe, Lehne, Fideicommisse, und überhaupt alles, was die Kinder nicht von den Aeltern, sondern nur durch die Aeltern erhalten, ist darunter nicht mit begriffen.

§. 398. Der Pflichttheil kann mit Bedingungen oder andern Einschränkungen nicht belastet werden.

Von der Enterbung.

§. 399. Doch sollen die Aeltern zur gänzlichen Enterbung eines Kindes berechtigt seyn: 1) wenn dasselbe des Hochverraths, oder des Lasters der beleidigten Majestät gegen die Person des Oberhaupts im Staate, schuldig erkannt worden;

§. 400.2) Wenn es einem der leiblichen oder Stiefältern nach dem Leben getrachtet hat;

§. 401. 3) Wenn es Eins der leiblichen Aeltern eines Verbrechens, auf welches eine härtere als Geld- oder bloße bürgerliche Gefängnißstrafe verordnet ist, wider besseres Wissen, fälschlich in Gerichten angeschuldigt hat;

§. 402.4) Wenn es sich an einem der leiblichen Aeltern mit Thätlichkeiten, außer dem Falle einer wirklichen Nothwehr, vergriffen hat;

§. 403.5) Wenn es die Ehre des Erblassers mit groben Schmähungen angetastet hat.

§. 404. Ob die §. 400-403. beschrieben Beleidigungen den Aeltern von dem Kinde unmittelbar, oder durch Andre zugefügt worden, macht keinen Unterschied.

§. 405. 6) Wenn Kinder mit dem andern Theile der leiblichen oder Stiefältern blutschänderischen oder ehebrecherischen Umgang gepflogen haben;

§. 406. 7) Wenn das Kind durch grobe Verbrechen dem Erblasser einen beträchtlichen Theil seines Vermögens entzogen hat.

§. 407. Für beträchtlich wird ein solcher Schade angesehen, wenn er wenigstens den Betrag des dem Kinde sonst zukommenden Pflichttheils erreicht.

§. 408. 8) Wenn das Kind den Erblasser, als derselbe nothleidend gewesen, nicht hat unterstützen wollen.

§. 409. 9) Wenn es, bey erhaltener ehrbaren Erziehung, durch grobe Laster, schändliche Aufführung, oder durch die Wahl einer niederträchtigen Lebensart, sich bey seinen Standesgenossen öffentlich entehrt hat.

§. 410. Nur aus diesen §. 399-409. angeführten, nicht aber aus andern, wenn auch demselben gleich oder ähnlich scheinenden Ursachen, kann die gänzliche Enterbung eines Kindes statt finden.

§. 411. Aus eben diesen Ursachen können die Aeltern dem Kinde den Pflichttheil schmälern.

§. 412. Daß Aeltern ein Kind, welches ohne ihre ertheilte, oder von dem Richter ergänzte Einwilligung heirathet, bis auf die Hälfte des Pflichttheils enterben können, ist im Ersten Titel §. 1008. 1010. 1012. verordnet.

§. 413. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Kind durch unehelichen Beyschlaf die Einwilligung der Aeltern in seine Heirath hat erzwingen wollen.

§. 414. Die in einem Testamente geschehene Enterbung besteht so lange, als der Erblasser dies Testament nicht widerrufen, oder seinen Willen, die Enterbung wieder aufzuheben, nicht deutlich erklart hat.

§. 415. Dergleichen Erklärung muß, in Ansehung der äußern Form, wenigstens mit den bey einer letztwilligen Verordnung unter Kindern §. 380. vorgeschriebenen Erfordernissen versehen seyn.

§. 416. Die bloße Versöhnung mit dem Kinde, so wie dessen Wiederaufnehmung in das väterliche Haus, ist für einen Widerruf der Enterbung noch nicht zu achten.

§. 417. Ein rechtmäßig enterbtes Kind wird bey Berechnung des Pflichttheils der übrigen mitgezählt.

§. 418. Aus eben den Gründen, warum Aeltern ihren Kindern den Pflichttheil zu nehmen, oder zu schmälern berechtigt sind, können sie auch denselben mit Bedingungen belasten, oder die Verfügung des Kindes darüber sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, einschränken.

Von der Enterbung aus guter Absicht.

§. 419. Außerdem können Aeltern die Kinder in der Verfügung über den Pflichttheil alsdann einschränken, wenn das Kind dergestalt in Schulden versunken ist, daß durch selbige sein Pflichttheil ganz, oder doch so weit, daß ihm davon der nöthige Unterhalt übrig bliebe, verzehrt werden würde.

§. 420. Ferner alsdann, wenn das Kind sich einer unordentlichen und verschwenderischen Wirthschaft schuldig gemacht hat.

§. 421. Endlich, wenn das Kind wegen Wahn- oder Blödsinnes, seinen Sachen selbst vorzustehen, unfähig ist.

§. 422. In allen Fällen aber muß die gesetzmäßige Ursache der Einschränkung ausdrücklich angeführt seyn.

§. 423. Aus einer solchen gesetzmäßigen Ursache können Aeltern dem Kinde die Verfügung unter Lebendigen, auch in Ansehung des Pflichttheils, gänzlich untersagen.

§. 424. Sie können verordnen, daß die gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des Kindes sich an die Substanz des Erbtheils zu halten nicht berechtigt seyn sollen.

§. 425. Sie können aber dem Kinde den Nießbrauch des Pflichttheils nicht entziehen.

§. 426. Auch können sie dasselbe in der Verfügung auf den Todesfall, in Ansehung des Pflichttheils, nur zum Besten seiner Abkömmlinge einschränken.

§. 427. Doch können sie ihm, wenn er ohne Kinder versterben sollte, seine Geschwister, und deren Abkömmlinge, auch im Pflichttheile substituiren.

§. 428. Wenn Aeltern ihre Kinder solchergestalt in der Verfügung über ihren Antheil eingeschränkt haben: so muß der Richter dergleichen Einschränkungen auf die unbeweglichen Güter eintragen lassen; dieselben öffentlich bekannt machen; auch, nach Befinden der Umstände, dem Kinde einen Curator bestellen.

§. 429. Auf den nach §. 425. dem Kinde verbleibenden Nießbrauch können die Gläubiger desselben nur in so fern Anspruch machen, als er zum nothdürftigen Unterhalte des Kindes nicht erforderlich ist.

§. 430. Verlassen Aeltern einem Kinde sein volles Erbtheil; verfügen aber dabey, daß selbiges für die Enkel erhalten werden soll: so muß das Kind sich dieser Verordnung unterwerfen, und kann statt dessen den Pflichttheil nicht wählen.

§. 431. Alle letztwillige Verfügungen, wodurch den Kindern ihr Pflichttheil genommen, geschmälert, oder belastet werden soll, müssen, bey Strafe der Richtigkeit, in der Form eines wirklichen Testaments abgefaßt seyn; und die Form einer privilegirten Disposition unter Kindern ist dazu nicht hinreichend.

Rechtliche Folgen einer widergesetzlichen Enterbung oder Uebergehung.

§. 432. Behauptet ein in seinem Pflichttheile enterbtes, verkürztes, oder sonst belastetes Kind, daß ihm ein solcher Nachtheil aus einer nicht gesetzmäßigen, oder nicht gegründeten Ursache zugefügt worden: so muß demselben rechtliches Gehör darüber verstattet werden.

§. 433. Findet der Richter die Beschwerde gegründet: so muß dem Kinde sein Pflichttheil aus der Erbschaft verabfolgt, oder ergänzt, oder die darauf gelegte Last oder Einschränkung durch Urtel und Recht für aufgehoben erklärt werden.

§. 434. Zur Entrichtung oder Ergänzung des einem solchen Kinde zukommenden Pflichttheils, müssen die übrigen Erben und Legatarien nach Verhältniß ihrer Portionen beytragen.

§. 435. Hat aber der Erblasser den dem enterbten Kinde entzogenen Erbtheil einem der Miterben oder Legatarien ausdrücklich beschieden: so muß dieser allein das zur Ungebühr enterbte Kind abfinden.

§. 436. In allen andern die Enterbung nicht betreffenden Stücken bleibt die letztwillige Verordnung bey Kräften.

§. 437. Was im Vorstehenden von Enterbung der Kinder verordnet ist, gilt auch von Enkeln und andern Abkömmlingen weiterer Grade, in so weit denselben ein gesetzmäßiges Erbrecht zusteht.

§. 438. Wenn der Enterbte das Testament einmal ausdrücklich anerkannt hat: so kann er dasselbe in der Folge nicht mehr anfechten.

§. 439. Die bloße Annahme eines im Testamente ausgesetzten Vermächtnisses ist für ein solches Anerkenntniß noch nicht zu achten.

§. 440. Wenn der Enterbte die Verfügung der Aeltern zwey Jahre lang, nachdem er Kenntniß davon erhalten, gerichtlich nicht angefochten hat: so ist seine Befugniß dazu durch Verjährung erloschen.

§. 441. Haben Aeltern ein Kind zwar enterbt, aber gar keine Ursache der Enterbung, oder einen nicht gesetzmäßigen Grund angeführt: so finden die Vorschriften §. 432-436. Anwendung.

§. 442. Eben das gilt, wenn ein Kind oder Enkel in der letzten Willensverordnung ganz mit Stillschweigen übergangen worden.

§. 443. Ist aber ein im Testamente eingesetztes Kind vor dem Erblasser verstorben: so treten dessen Abkömmlinge ganz an seine Stelle, wenn auch ihrer im Testamente nicht ausdrücklich gedacht wäre.

§. 444. Wenn erhellet, daß die Uebergehung eines Kindes oder Enkels nur daher rühre, weil der Erblasser das Daseyn desselben nicht gewußt; oder selbiges aus Irrthum für todt gehalten habe: so muß der Uebergangene aus dem Nachlasse so viel erhalten, als im Testamente dem am mindesten begünstigten Erben ausgesetzt worden.

§. 445. Ist nur Ein Erbe, oder sind mehrere zu gleichen Theilen eingesetzt: so muß der Uebergangene so viel, als jeder der Eingesetzten erhalten.

§. 446. Ist dem am wenigsten Begünstigten weniger beschieden, als der Pflichttheil des Uebergangenen ausmachen würde: so muß letzterer den Pflichttheil erhalten.

§. 447. Zu dieser Abfindung des Uebergangenen müssen die eingesetzten Erben und Legatarien, nach Vorschrift §. 434., beytragen.

§. 448. Auch der minder Begünstigte, welchem der Uebergangene gleich gesetzt werden soll, kann sich diesem Beytrage, nach Verhältniß seiner Erbquote, nicht entziehn.

§. 449. In allen andern Stücken bleibt auch eine solche letzte Willensverordnung (§. 444.) bey Kräften.

§. 450. Ist jedoch der aus Irrthum Uebergangene nach errichtetem Testamente zurückgekehrt; oder sonst dem Erblasser das Daseyn oder Leben dasselben erweislich bekannt geworden; und hat der Erblasser nach diesem Zeitpunkte Ein Jahr verstreichen lassen, ohne in Ansehung seiner etwas zu verfügen: so verliert das Testament seine Kraft.

§. 451. Es wird also in einem solchen Falle den Kindern die gesetzliche Erbfolge eröffnet.

§. 452. Wird ein Abwesender, welcher im Testamente übergangen worden, erst nach erfolgtem Erbanfalle, weil der eigentliche Zeitpunkt seines Ablebens nicht ausgemittelt werden kann, durch Urtel und Recht für todt erklärt: so kann wegen dieser später erfolgten Todeserklärung, doch noch nicht angenommen werden, daß er den Erbanfall erlebt habe.

§. 453. Vielmehr muß die Befugniß seiner etwanigen Erben, auf den Nachlaß des Testators aus dem §. 444. Anspruch zu machen, lediglich nach der Vorschrift des Ersten Theils Tit. I. §. 38. beurtheilt werden.

§. 454. Werden dem Erblasser nach errichtetem Testamente, Kinder oder Enkel, die zur unmittelbaren Erbfolge berechtigt sind, geboren; und er verstirbt nach Verlauf Eines Jahres, ohne in Ansehung ihrer etwas verfügt zu haben: so finden die Vorschriften §. 450. 451. Anwendung.

§. 455. Ist aber der Erblasser vor Ablauf Eines Jahres nach der Geburt eines solchen Kindes oder Enkels verstorben: so bleibt es bey den Vorschriften §. 444-449.

§. 456. Hat Jemand, nach errichtetem Testamente, einen Andern förmlich an Kindesstatt angenommen, ohne wegen der Erbfolge desselben etwas verfügt zu haben: so verliert das Testament eben dadurch seine Kraft.

Pflichtteil der Kinder aus geschiednen Ehen.

§. 457. Nur in einem einzigen Falle sind Aeltern schuldig, ihren Kindern, noch bey Lebenszeiten, einen Pflichttheil auszusetzen.

§. 458. Wenn nähmlich bey Ehescheidungen Einer von den Aeltern für den schuldigen Theil erklärt wird: so muß er den aus solcher Ehe erzeugten Kindern so viel aussetzen, als ihr Pflichttheil betragen haben würde, wenn die Ehe durch seinen Tod wäre getrennt worden.

§. 459. Bey der Berechnung dieses Pflichttheils kommt das Vermögen des Schuldigen nur nach Abzug der dem Unschuldigen daraus gebührenden Abfindung in Anschlag.

§. 460. Findet sich bey der Scheidung, daß beyde Aeltern in gleichem Grade schuldig sind: so muß den Kindern ihr Pflichttheil aus beyder Vermögen angewiesen werden.

§. 461. Dieser den Kindern ausgesetzte Pfiichttheil wird das wahre Eigenthum derselben.

§. 462. Doch bleibt demjenigen, aus dessen Vermögen der Aussatz geschehen ist, die Verwaltung und der Nießbrauch davon auf Lebenslang.

§. 463. Sicherheit darf er dafür nur in denjenigen Fällen leisten, wo ein Vater dergleichen für das eigenthümliche Vermögen der Kinder zu bestellen schuldig ist.

§. 464. Ist keine besondere Sicherheit bestellt worden: so haben die Kinder deshalb in dem Vermögen des Aussetzenden eben das Vorrecht, was ihnen die Gesetze, wegen ihres eigenthümlichen nicht freyen Vermögens, in den Gütern des Vaters beylegen.

§. 465. So lange derjenige, aus dessen Vermögen der Pflichttheil ausgesetzt worden, noch am Leben ist, können die Kinder, weder unter Lebendigen, noch von Todeswegen, darüber verfügen.

§. 466. Doch vererben sie denselben auf ihre Abkömmlinge, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

§. 467. Stirbt ein solches Kind ohne erbfähige Abkömmlinge: so wächst der Pflichttheil seinen vollbürtigen Geschwistern und deren Abkömmlingen zu.

§. 468. Sind dergleichen Geschwister oder Geschwister Kinder nicht vorhanden: so fällt derselbe in das Vermögen des Aussetzenden zurück; und der andre Theil der geschiednen Aeltern hat darauf keinen Anspruch.

§. 469. Geht ein noch nicht ausgestattetes Kind, welchem der Pfiichttheil ausgesetzt worden, aus der väterlichen Gewalt, und errichtet eine besondere Wirthschaft: so kann es die Ausantwortung der ausgesetzten Summe, statt der ihm sonst gebührenden Ausstattung fordern.

§. 470. Alsdann erlangt es darüber ein uneingeschränktes Eigenthum.

§. 471. Durch die vorläufige Aussetzung des Pflichttheils werden die Kinder von der künftigen Erbfolge der geschiedenen Aeltern nicht ausgeschlossen.

§. 472. Ist der, welcher ihnen den Pflichttheil hat aussetzen müssen, ohne letztwillige Verordnung gestorben: so haben sie in seinem Nachlasse ein volles gesetzliches Erbrecht, gleich jedem andern Verwandten in absteigender Linie.

§. 473. Auch ihnen ist ein solcher Erblasser, wenn er letztwillig verfügen will, wenigstens den Pflichttheil aus seinem alsdann vorhandnen Vermögen zu hinterlassen verbunden.

§. 474. Den bey der Scheidung ausgesetzten Pflichttheil nehmen sie aus dem Nachlasse gleich einer Schuld.

§. 475. Nur in dem einzigen Falle, wenn Halbgeschwister vorhanden sind, welche der Aussetzende aus einer andern Ehe erzeugt hat, müssen sie sich diesen ersten Pflichttheil eben so, wie oben wegen der Ausstattungen verordnet ist, anrechnen lassen.

§. 476. Sind zur Zeit der Scheidung die Kinder aus der zu trennenden Ehe bereits volljährig; so bleibt es ihnen überlassen, in wie fern sie von der Befugniß, auf die Aussetzung des Pflichttheils anzutragen, gegen den schuldigen Theil der Aeltern Gebrauch machen wollen.

§. 477. Sind aber die Kinder noch minderjährig: so muß der in dem Scheidungsprozesse ihnen zu bestellende Curator für die Ausmittelung, und erforderlichen Falls auch für die Sicherstellung dieses Pflichttheils sorgen.

§. 478. Ist der Betrag des Pflichttheils durch ein Abkommen zwischen dem schuldigen und unschuldigen Theile der Aeltern festgesetzt worden: so muß in der Regel der Curator sich dabey beruhigen.

§. 479. Eben das findet statt, wenn beyde schuldige Theile dergleichen Bestimmung, in Ansehung ihres beyderseitigen Vermögens, unter sich festgesetzt haben; und jeder Theil erbötig ist, die Richtigkeit derselben, sowohl in Ansehung seines eignen, als in Ansehung seiner Wissenschaft von dem Vermögen des Andern, an Eidesstatt zu bestärken.

§. 480. Doch muß, in beyden Fällen, der Curator mit dem Antrage auf nähere Ausmittelung des Pflichttheils gehört werden, wenn er erhebliche Gründe des Verdachts, daß die Kinder durch die Bestimmung der Aeltern darin verkürzt worden, anführen und bescheinigen kann.

9) Erbfolge der Descendenten aus Verträgen.

§. 481. Auch durch Verträge kann die Erbfolge der Kinder bestimmt werden.

§. 482. Dergleichen Verträge, welche die Aeltern unter sich, oder mit einem Dritten geschlossen haben, müssen die Kinder sich gefallen lassen; in so fern sie dadurch in dem aus dem künftigen Nachlasse der Aeltern ihnen gebührenden Pflichttheile nicht verkürzt werden.

§. 483. Auch mit den Kindern selbst können Aeltern dergleichen Erbverträge schließen.

§. 484. Doch können Verträge, wodurch ein Kind von dem Nachlasse der Aeltern ganz ausgeschlossen, oder im Pflichttheile verkürzt werden soll, nur mit volljährigen der väterlichen Gewalt entlassenen Kindern, und nur vor deren ordentlichen Gerichten geschlossen werden.

§. 485. Ist aber der Vertrag solchergestalt geschlossen worden: so kann das Kind denselben unter keinerley Vorwande, auch nicht wegen veränderter Vermögensumstände der Aeltern, weiter anfechten.

§. 486. Sind aber die andern Kinder, oder der Ehegatte, oder zu wessen Gunsten sonst der Vertrag geschlossen worden, vor dem Eintritte des Erbenfalls abgegangen; und hat auch der den Vertrag schließende Theil der Aeltern keine letzte Willensverordnung hinterlassen: so gelangt das vorhin ausgeschloßne Kind dennoch zur gesetzlichen Erbfolge.

§. 487. Verwandten in der aufsteigenden und Seitenlinie können daher ein solches Kind von dem Nachlasse der Aeltern nur in so fern ausschließen, als der Vertrag mit demselben ausdrücklich zu ihren Gunsten errichtet worden.

§. 488. Kinder, die ihrem Erbrechte durch einen gültigen Vertrag entsagt haben, werden bey Berechnung des Pflichttheils der übrigen mitgezählt.

Sechster Abschnitt. Von der Erbfolge der Aeltern und andrer Verwandten in aufsteigender Linie

Erbfolge der Aeltern ersten Grades.

§. 489. In Ermangelung der Verwandten absteigender Linie, gelangen die leiblichen Aeltern des Verstorbenen, mit Ausschließung seiner Geschwister, zur gesetzlichen Erbfolge.

§. 490. Sind beyde Aeltern noch am Leben: so erben dieselben zu gleichen Theilen.

§. 491. Ist nur noch Eins von den Aeltern vorhanden: so überkommt dasselbe den ganzen Nachlaß.

der weitern Ascendenten.

§. 492. Ist Keines von den Aeltern mehr am Leben: so werden die weitern Verwandten in aufsteigender Linie von den vorhandenen vollbürtigen Geschwistern des Erblassers und deren Abkömmlingen ausgeschlossen.

§. 493. Hinterläßt der Verstorbene nur halbbürtige Geschwister, oder davon Abkömmlinge: so gelangen diese, mit den aufsteigenden Verwandten weiterer Grade, zugleich zur Erbfolge.

§. 494. Die Halbgeschwister und deren Descendenten nehmen alsdann die eine, und die Verwandten in aufsteigender Linie die andere Hälfte des Nachlasses.

§. 495. Hinterläßt der Verstorbene gar keine Geschwister, noch deren Descendenten: so beerben ihn die Verwandten in aufsteigender Linie allein; mit Ausschließung aller übrigen Seiten-Verwandten.

§. 496. In welcher Ordnung Geschwister und Geschwister-Kinder unter sich dem Verstorbenen folgen, ist im Dritten Titel vorgeschrieben.

§. 497. Unter den Verwandten in aufsteigender Linie, sie mögen allein, oder mit Halbgeschwistern zugleich zur Erbfolge gelangen, schließt allemal der dem Grade nach nähere die entferntem aus.

§. 498. Sind mehrere gleich nahe Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden: so erben dieselben die Portion dieser Linie zu gleichen Theilen.

§. 499. Bey der ganzen Erbfolge in aufsteigender Linie, und bey der Theilung des Nachlasses unter die väterlichen und mütterlichen Verwandten, macht es keinen Unterschied: woher und von welcher Seite das Vermögen dem verstorbenen Kinde zugefallen sey.

Letztwillige Verordnungen der Kinder.

§. 500. Die Kinder sind berechtigt, diese gesetzliche Erbfolge der Verwandten in aufsteigender Linie durch ein mit den gehörigen Erfordernissen versehenes Testament zu ändern.

Pflichttheil der Ascendenten.

§. 501. Doch können sie, auch durch eine solche letztwillige Verordnung, den Aeltern und übrigen durch das Gesetz zur Erbfolge berufenen Ascendenten den Pflichttheil nicht entziehen.

§. 502. Der Pflichttheil ist bey jedem Verwandten in aufsteigender Linie, ohne Unterschied der Zahl, die Hälfte des ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zukommenden Antheils.

§. 503. Diesen Pflichttheil können die Kinder nicht schmälern, noch durch Bedingungen einschränken, oder mit Lasten beschweren.

§. 504. Hinterläßt der Verstorbene zwar Verwandte in absteigender Linie, die er aber aus einer wahren und gesetzmäßigen Ursache enterbt hat: so muß er denjenigen Ascendenten, welche das Gesetz, in Ermangelung der Abkömmlinge, zur Erbfolge ruft, den Pflichttheil verlassen.

§. 505. Haben aber die Abkömmlinge des Verstorbenen sich ihres Erbrechts begeben: so können, wenn diese den Erbanfall erleben, die Ascendenten einen Pflichttheil nur in so weit fordern, als die Entsagung ausdrücklich zu ihren Gunsten geschehen ist.

Enterbungsursachen.

§. 506. Kinder können ihre Aeltern und weitere Ascendenten auch im Pflichttheile enterben, 1) wenn dieselben des Hochverraths, oder des Lasters der beleidigten Majestät gegen die Person des Oberhaupts im Staate schuldig erkannt worden;

§. 507. 2) Wenn sie dem Erblasser, oder dessen Ehegatten, oder Abkömmlingen, nach dem Leben getrachtet haben;

§. 508. 3) Wenn sie durch üble Behandlung der Gesundheit des Erblassers einen erheblichen und dauernden Schaden boshafter Weise zugefügt haben;

§. 509. 4) Wenn sie denselben eines groben Verbrechens, worauf in den Gesetzen Zuchthaus- oder Festungsstrafe verordnet ist, wider besseres Wissen, fälschlich in Gerichten angeschuldigt haben.

§. 510. Auch bey diesen Enterbungsursachen (§. 507-509.) findet die Vorschrift §. 404. Anwendung,

§. 511. 5) Wenn der enterbte Ascendent mit dem Ehegatten des enterbenden Kindes, während der Ehe, ehebrecherischen Umgang gepflogen hat.

§. 512. 6) Wenn der Enterbte bey der körperlichen oder sittlichen Erziehung des Enterbenden die nach den Gesetzen ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat.

§. 513. 7) Wenn er sich der gesetzmäßigen Obliegenheit zur Ernährung des ohne grobes Verschulden in Mangel und Elend gerathenen Kindes, bey eignem hinreichenden Vermögen dazu vorsetzlich entzogen hat.

§. 514. Aus eben diesen Ursachen (§. 506-513.) kann das Kind den Pflichttheil der Ascendenten schmälern, durch Bedingungen einschränken, oder mit Lasten beschweren.

§. 515. Wegen Enterbung der Ascendenten aus guter Absicht finden eben die Vorschriften Anwendung, welche wegen dieser Art von Enterbung bey Kindern §. 419. sqq. festgesetzt sind.

Folgen der widerrechtlichen Enterbung oder Uebergehung.

§. 516. Auch gilt von der Befugniß der zur Ungebühr enterbten, oder übergangenen, oder im Pflichttheile belasteten Aeltern, alles das, was für die gleichen Fälle, in Ansehung der Kinder, §. 432. sqq. verordnet ist.

§. 517. Nur treten in dem Falle, wenn die im Testamente eingesetzten Aeltern ersten Grades vor dem Erblasser verstorben sind, deren Aeltern nicht an ihre Stelle. (§. 433.)

§. 518. Vielmehr können diese, wenn ihrer im Testamente nicht gedacht worden, nur den Pflichttheil, und auch diesen nur in so fern fordern, als bey dem Ableben des Erblassers keine vollbürtige Geschwister, noch deren Kinder, vorhanden sind.

Erbfolge der Ascendenten in der Gütergemeinschaft.

§. 519. An Orten, wo Gemeinschaft der Güter obwaltet, bleibt es wegen der Erbfolge in dem Nachlasse abgefundener oder unabgefundener Kinder, bey den Vorschriften der statutarischen oder Provinzialgesetze.

§. 520. Wo diese nichts Besonderes verordnen, da finden wegen der Erbfolge der Verwandten in aufsteigender Linie die Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach gemeinen Rechten Anwendung.

Siebenter Abschnitt. Von der Pupillar-Substitution

Substitution für unmündige Kinder.

§. 521. Aeltern sind berechtigt, über das Vermögen, welches die Kinder von ihnen erben, auf den Fall, wenn letztere die Jahre der Mündigkeit nicht erreichen sollten, gleich jedem andern Erblasser, letztwillig zu verordnen.

§. 522. Diese Befugniß erstreckt sich, in Ansehung beyder Aeltern, auch auf den von jedem derselben dem Kinde hinterlassenen Pflichttheil.

§. 523. Dagegen hat nur der Vater das Recht, über das eigenthümliche Vermögen der Kinder, auf den Fall, wenn diese in der Unmündigkeit versterben, dergleichen Substitution zu errichten.

§. 524. Enterbten Kindern kann der Vater solchergestalt nur alsdann substituiren, wenn die Enterbung nach §. 419. sqq. aus guter Absicht geschehen ist.

§. 525. Die §. 523. beschriebene Substitution kann der Vater in seiner eignen letztwilligen Verordnung entrichten, wenn diese mit den Förmlichkeiten eines Testaments versehen ist.

§. 526. Er kann aber auch ein besonderes Testament für sich, und ein besonderes für das Kind errichten.

§. 527. Selbst wenn er über seinen eignen Nachlaß ein Testament zu hinterlassen nicht nöthig findet, kann er dennoch für das Kind in einer besondern letztwilligen Verordnung disponiren.

§. 528. Auch wenn die Verfügung des Vaters über seinen eigenen Nachlaß, und über das Vermögen des Kindes, nur in Einer Verordnung enthalten ist, wird dennoch jede dieser Verfügungen als eine für sich selbst bestehende Disposition angesehen.

§. 529. Wenn also gleich der Vater eben denjenigen, welchen er zu seinem eignen Erben einsetzt, auch in dem Vermögen des Kindes substituirt: so steht es diesem dennoch frey, nur die eine von beyden Erbschaften anzunehmen, und der andern zu entsagen.

Wie der Vater disponiren könne.

§. 530. Denjenigen, welchen ein Pflichttheil aus dem Nachlasse des Kindes gebühret, kann ihr gesetzlicher Erbtheil, auch in einer von dem Vater für das Kind errichteten Disposition, nicht genommen oder geschmälert werden.

§. 531. Doch kann der Vater einem solchen nothwendigen Erben auch den Pflichttheil aus dem Nachlasse des Kindes wegen solcher Ursachen entziehen, aus welchen das Kind selbst, wenn es letztwillig verfügen könnte, zur Enterbung berechtigt seyn würde,

§. 532. Hat das Kind Geschwister voller oder halber Geburt, oder Geschwister-Kinder: so kann der Vater, außer dem Falle des §. 531, keins derselben von der gesetzlichen Erbfolge ganz ausschließen.

§. 533. Es kann aber den Nachlaß des Kindes unter sie auch ungleich vertheilen.

§. 534. Doch muß er jedem derselben wenigstens die Hälfte desjenigen lassen, was ihm nach den Regem der gesetzlichen Erbfolge zukommen würde.

§. 535. Hat das Kind weder Verwandte in aufsteigender Linie, noch Geschwister oder Geschwister-Kinder, sondern nur entferntere Verwandte: so kann der Vater unter diesen über den Nachlaß des Kindes nach Gutfinden verfügen.

§. 536. Er kann also, statt des nähern entferntere, oder auch aus mehrern gleich nahen Verwandten nur Einen, zur Erbfolge des Kindes berufen.

§. 537. Fremden, mit dem Kinde in gar keiner Blutsverwandtschaft stehenden Personen, kann der Vater den Nachlaß des Kindes weder ganz, noch zum Theil, zuwenden.

§. 538. So weit der Vater in seiner für das Kind gemachten Verordnung diese gesetzmäßigen Schranken überschritten hat, wird es für nicht geschrieben geachtet.

§. 539. Hat er bloß Fremde zur Erbfolge berufen: so ist die Verordnung ungültig.

Wie lange die väterliche Substitution gelte.

§. 540. Eben so verliert dergleichen Verordnung ihre Kraft, sobald das Kind, für welches sie errichtet worden, die Jahre der Unmündigkeit zurückgelegt hat.

§. 541. Es macht dabey keinen Unterschied, ob ein solches Kind selbst letztwillig verordnet hat, oder nicht.

§. 542. Wenn das Kind, nach errichteter Substitution, von einem Dritten mit Bewilligung des Vaters förmlich an Kindesstatt angenommen wird: so erlöscht die Substitution.

§. 543. Wenn der, welcher in den Nachlaß des Kindes substituirt worden, vor dem Kinde verstirbt: so geht das Recht aus der Substitution auf seine Erben nicht über.

Pupillar-Substitution von Seiten der Mutter.

§. 544. Alles, was vorstehend von der Befugniß des Vaters, dem Kinde in sein eigenthümliches Vermögen, mit Inbegriff des von ihm ererbten Pflichttheils, zu substituiren verordnet ist, gilt auch von der Mutter, in Ansehung des von ihr dem Kinde verlassenen Pflichttheils. (§. 525-543.)

Pupillar-Substitution für wahn- und blödsinnige Kinder.

§. 545. Für Kinder, welche wegen Wahn- oder Blödsinnes eine eigne letzte Willensverordnung nicht errichten können, ist der Vater eben so auf ihren Todesfall zu verfügen berechtigt.

§. 546. Ein Gleiches gilt von Tauben und Stummen, in so fern sie selbst ein Testament zu errichten unfähig sind.

§. 547. Ist eine solche Unfähigkeit der Kinder, selbst letztwillig zu verordnen (§. 545. 546.), bey dem Ableben des Vaters wirklich vorhanden: so gilt die Substitution; auch wenn zu der Zeit, da sie errichtet wurde, dergleichen Unfähigkeit noch nicht da gewesen wäre.

§. 548. Hat jedoch das Kind, ehe es noch in die Wahn- oder Blödsinnigkeit verfallen ist, ein an sich rechtsbeständiges Testament errichtet: so kann der Vater dergleichen Verfügung, durch seine Substitution, weder in Ansehung des eigenthümlichen Vermögens des Kindes, noch in Ansehung des von ihm dem Kinde verlassenen Pflichttheils, entkräften.

§. 549. So weit der Vater wahn- oder blödsinnigen, der taubstummen Kindern in ihren Nachlaß substituiren kann, so weit kommt diese Befugniß auch der Mutter zu, wenn der Vater von seinem Rechte Keinen Gebrauch gemacht hat.

§. 550. Bey dieser Art der Substitution (§. 545. sqq.) muß übrigens alles das beobachtet werden, was vorstehend auf den Fall der Unmündigkeit verordnet ist.

Wenn diese Substitution aufhöre.

§. 551, Dergleichen Substitution verliert ihre Kraft, wenn das Kind mit Hinterlassung einer Ehefrau, oder ehelicher Abkömmlinge verstirbt.

§. 552. Ein Gleiches geschieht, wenn das Kind wieder zu Verstande kommt, und daher der Vormundschaft entlassen wird.

§. 553. Muß wegen eines Rückfalls das Kind abermals unter Vormundschaft genommen werden: so gelangt dennoch die Substitution nicht wieder zu Kräften; auch alsdann nicht, wenn das Kind in der Zwischenzeit nicht selbst verfügt hat.

§. 554. Uebrigens hindert die Pupillar-Substitution in keinem Falle die über das Vermögen des Kindes unter Lebendigen zu treffenden Verfügungen, sobald das Beste des Kindes dergleichen erfordert.

Achter Abschnitt. Von den Kindern aus einer Ehe zur linken Hand

§. 555. Von Kindern aus einer Ehe zur linken Hand gilt alles, was in Ansehung der ehelichen Kinder überhaupt im Vorstehenden verordnet ist; in so fern die Gesetze Ausnahmen davon nicht ausdrücklich bestimmen.

§. 556. In diesen ausgenommenen Fällen aber können solchen Kindern die Rechte der Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand, nur durch Vollziehung einer solchen Ehe mit der Mutter, oder durch Legitimation beygelegt werden.

Stand und Familienrechte solcher Kinder.

§. 557. Kinder aus einer Ehe zur linken Hand führen nicht den Namen des Vaters.

§. 558. Sie treten nicht in seine Familie, und können auf die Vorrechte seines Standes und Charakters keinen Anspruch machen.

§. 559. Dagegen führen solche Kinder den Geschlechtsnamen der Mutter.

§. 560. Sie treten in die Familie derselben, so weit als die Mutter Familienrechte hat, und auf ihre ehelichen Abkömmlinge übertragen kann.

§. 561. Ueber die Person solcher Kinder hat der Vater alle Rechte der väterlichen Gewalt; über ihr Vermögen hingegen kann er sich dieser Rechte nicht anmaßen.

Unterhalt und Erziehung.

§. 562. Kinder aus einer Ehe zur linken Hand haben von den Aeltern Unterhalt und Erziehung zu fordern.

§. 563. Beydes muß der Regel nach dem Stande der Mutter gemäß eingerichtet werden.

§. 564. Ist jedoch die Mutter von bürgerlicher Herkunft: so ist der Vater die Erziehung und den Unterhalt der Kinder nur so einzurichten verbunden, wie ein handwerktreibender Bürger seine ehelichen Kinder zu ernähren und zu erziehen pflegt.

§. 565. Eben dieses Verhältniß dienet auch bey der Wahl der künftigen Lebensart, und bey der Ausstattung solcher Kinder zur Richtschnur.

Verhältniß in Ansehung des Vermögens.

§. 566. Von dem eigenthümlichen Vermögen solcher Kinder gebührt dem Vater kein Nießbrauch.

§. 567. Wohl aber kommt ihm die Verwaltung desselben bis zur erlangten Großjährigkeit des Kindes zu.

§. 568. Dabey hat er die Rechte und Pflichten eines Vormundes.

§. 569. So lange das Kind noch minderjährig ist, wird es, in Ansehung der Fähigkeit sich zu verpflichten, einem andern Pflegebefohlnen gleich geachtet.

Rechte auf die Erbschaft des Vaters.

§. 570. Sind Kinder aus einer Ehe zur linken Hand bey des Vaters Absterben noch nicht erzogen und ausgestattet: so muß das zu ihrer Verpflegung und Ausstattung Erforderliche aus dem Nachlasse angewiesen, und von den Erben sicher gestellt werden.

§. 571. Wie hoch die Erziehungskosten zu bestimmen, und bis zu welchem Alter des Kindes sie zu rechnen sind, muß bey entstehendem Streite nach der Art, wie der Vater das Kind zu erziehen schuldig gewesen, und der Bestimmung, wozu er selbiges gewidmet hat, von dem Richter billig ermessen werden.

§. 572. Sind keine Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand vorhanden: so nehmen die Kinder aus der Ehe zur linken Hand diese Erziehungs- und Ausstattungskosten, nach Art einer Schuld, aus dem Nachlasse vorweg.

§. 573. Sind aber Kinder zur rechten Hand vorhanden: so können zwar die zur linken Hand die nach §. 571. ihnen gebührende Ausstattung auch alsdann aus dem Nachlasse fordern;

§. 574. Doch muß, wenn der Nachlaß unzureichend ist, die Eintheilung so gemacht werden, daß jedes Kind zur rechten Hand wenigstens noch einmal so viel, als ein Kind zur linken Hand, aus dem Vermögen des Vaters erhält.

§. 575. Uebrigens bleibt es, wegen der den Kindern zur rechten Hand obliegenden Verpflegung ihrer Geschwister aus einer Ehe zur linken Hand, bey der den Geschwistern überhaupt im folgenden Titel vorgeschriebenen Verbindlichkeit.

§. 576. Hat der Vater in Ansehung der Erbfolge solcher Kinder in seinem Nachlasse etwas verfügt: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 577. Doch kann er auch durch eine solche Verfügung den Kindern die nach §. 571. ihnen gebührende Verpflegung und Ausstattung nicht entziehen.

§. 578. Auch ist er zu einer Pupillar-Substitution in dem eignen Vermögen dieser Kinder nicht berechtigt.

§. 579. Hat der Vater nichts verfügt, und hinterläßt er Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten Hand: so gebührt den andern Kindern kein Erbtheil.

§. 580. Verläßt er aber keine Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten Hand: so erhalten die Kinder aus der Ehe zur linken Hand, wenn deren nur Drey oder weniger sind, den Dritten Theil, und wenn ihrer mehr als Drey sind, die Hälfte der Erbschaft.

§. 581. Mehrere dergleichen aus einer Ehe zur linken Hand abstammende Descendenten, theilen sich in diese gesetzliche Erbportion, nach den im Fünften Abschnitte, wegen der Erbfolge der Descendenten überhaupt, vorgeschriebenen Grundsätzen.

§. 582. Verläßt der Vater zwar keine andere Descendenten; wohl aber eine Ehefrau: so erhalten die Kinder zur linken Hand ihren Antheil erst nach Abzug der der Ehefrau gebührenden Erbportion.

§. 583. Auch die Abfindung der zurückgelassenen Hausfrau, es mag die Mutter der Kinder seyn, oder nicht, wird vor Berechnung des den Kindern zukommenden Antheils, von der Erbschaft abgezogen.

§. 584. Sind weder eine Ehefrau, noch andre nahe Verwandten (Tit. I. §. 622.) vorhanden: so gelangen die Kinder zur linken Hand zur vollen gesetzlichen Erbfolge in den eigenthümlichen freyen Nachlaß des Vaters.

§. 585. Einen Pflichttheil ist der Vater seinen Kindern aus einer Ehe zur linken Hand in keinem Falle zu hinterlassen schuldig.

Auf den Nachlaß der Mutter und ihrer Verwandten.

§. 586. In dem Nachlasse der Mutter haben die Kinder, sie mögen aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand geboren seyn, ein gesetzliches Erbrecht.

§. 587. Auch die mütterlichen Verwandten beerben sie eben so, als wenn sie aus einer Ehe zur rechten Hand abstammten.

Erbfolge der Aeltern.

§. 588. In dem Vermögen des Kindes haben der Vater und dessen Verwandten kein gesetzliches Erbrecht.

§. 589. Dagegen finden, wegen der Erbfolge der Mutter und deren Verwandten, eben die Vorschriften statt, wie bey Kindern aus einer Ehe zur rechten Hand.

Rechte der Kinder bey getrennter Ehe zur linken Hand.

§. 590. Wird die Ehe zur linken Hand durch richterlichen Spruch getrennt: so muß die schuldige Mutter den daraus erzeugten Kindern den Pflichttheil eben so aussetzen, wie in Ansehung der Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand vorgeschrieben ist.

§. 591. Eben so muß der für schuldig erkannte Vater, den Kindern zur linken Hand die ihnen gebührende Ausstattungvon seinem Vermögenaussetzen.

Neunter Abschnitt. Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kindern

Legitimation unehelicher Kinder durch richterlichen Ausspruch,

§. 592. Die aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kinder erhalten in allen Fällen, wo der Mutter die Rechte einer würklichen Ehefrau des Schwängerers durch richterlichen Ausspruch beygelegt worden, die Rechte der aus einer vollgültigen Ehe erzeugten Kinder.

§. 593. Diese Rechte verbleiben ihnen, auch wenn die Ehe zwischen den Aeltern, wegen beharrlicher Weigerung des Vaters, durch die Trauung nicht vollzogen wird.

§. 594. Hat aber die Mutter innerhalb der gesetzlichen Frist (Tit. I. §. 1095.) auf die Vollziehung der Ehe nicht geklagt: so können die Kinder der davon abhängenden Rechte der ehelichen Geburt sich niemals anmaßen;

§. 595. Doch können die Kinder den von der Mutter bereits angestellten Prozeß, wenn sie vor dessen Entscheidung verstirbt, zu dem Ende fortsetzen, daß ihnen selbst die Rechte ehelicher Kinder zuerkannt werden mögen.

durch Heirath mit der Mutter,

§. 596. Wenn ein Schwängerer die Geschwächte, auch ohne Prozeß und Erkenntniß, wirklich heirathet: so erlangt das aus dem unehelichen Beyschlafe erzeugte Kind, eben dadurch, in allen durch besondere Gesetze nicht ausdrücklich ausgenommenen Fällen, die Rechte und Verbindlichkeiten eines ehelichen.

durch gerichtliche Erklärung des Vaters,

§. 597. Ein mit einer förmlich verlobten Braut erzeugtes Kind, erlangt die Rechte eines ehelichen schon durch die bloße gerichtliche Erklärung des Vaters, wenn gleich die Ehe mit der Mutter nicht wirklich vollzogen worden.

§. 598. Wenn die Legitimation eines unehelich erzeugten Kindes durch wirkliche Verheirathung mit der Mutter erfolgt: so bestimmt die Trauung, und in dem Falle des §. 597. die gerichtliche Erklärung, den Zeitpunkt, wo die Rechte und Pflichten des Kindes als eines ehelichen ihren Anfang nehmen.

§. 599. In dem Falle des §. 592. hingegen wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der angemeldeten Klage zurückgesetzt.

§. 600. Ist zur Zeit der unter den Aeltern geschlossenen Ehe, das aus dem unehelichen Beyschlafe erzeugte Kind bereits verstorben: hat aber eheliche Abkömmlinge verlassen: so erlangen diese, auch in Ansehung der Großältern, alle Rechte und Pflichten ehelicher Descendenten.

durch obrigkeitliche Declaratian.

§. 601. Hat unter den Aeltern keine Ehe statt gefunden: so kann dennoch der Vater auf die Legitimation des unehelich erzeugten Kindes bey Hofe antragen.

§. 602. Bey der Prüfung eines solchen Gesuchs muß zugleich darauf: ob die Legitimation dem Kinde zuträglich sey, gesehen, und wenn dabey ein Bedenken sich findet, das Kind selbst, oder wenn dasselbe noch minderjährig ist, ein ihm zu bestellender Curator vernommen werden.

§. 603. Durch diese Legitimation erhält das Kind den Stand des Vaters, und in Ansehung seiner, alle Kechte und Pflichten eines ehelichen Kindes.

§. 604. Es tritt aber dadurch nicht in die Familie des Vaters.

§. 605. Soll es auch in diese aufgenommen werden: so muß solches durch einen Familienvertrag geschehen;

§. 606. Doch entsteht zwischen den ehelichen Kindern des Legitimirenden, und dem Legitimirten selbst, das Verhältniß, wie zwischen ehelichen Halbgeschwistern von Einem Vater.

§. 607. Hatte der Vater zu der Zeit, als er das uneheliche Kind legitimiren ließ, schon eheliche Descendenten, und verläßt er in der Folge einem derselben nur den Pflichttheil: so wird bey dessen Berechnung das legitimirte Kind nicht mit gezählt.

§. 608. Auch zwischen dem Legitimirten, und den Verwandten seiner Mutter, wird durch eine ohne deren ausdrückliche Einwilligung erfolgte Legitimation kein anderes Familienverhältniß, als aus der unehelichen Geburt selbst schon entstanden war, begründet.

§. 609. Kindern, die aus einer Ehe zur linken Hand erzeugt worden, kann die Eigenschaft eines rechten Kindes, in Ansehung des Vaters, durch Landesherrliche Legitimation beygelegt werden.

§. 610. Doch hat es, wenn zur Zeit der Legitimation schon Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten Hand da sind, bey der Vorschrift des §. 607. sein Bewenden.

§. 611. Ihre Aufnahme in die Familie des Vaters aber kann ebenfalls nur durch einen Familienvertrag geschehen.

Rechte der unehelichen Kinder, Verpflegung und Erziehung.

§. 612. Unehelich geborne Kinder, welche weder durch eine nachfolgende Verheirathung der Aeltern, noch durch richterlichen Ausspruch, noch durch Legitimation, die Rechte der ehelichen erlangt haben, können von dem Vater bloß Unterhalt und Erziehung fordern.

§. 613. Dazu ist der Vater verpflichtet, auch wenn die Mutter, nach dem Eilften Abschnitte des Ersten Titels, entweder gar keine, oder nur die geringere Art der Entschädigung zu fordern hat.

§. 614. Sobald das Daseyn eines unehelichen Kindes, es sey durch einen unter den Aeltern entstehenden Prozeß, oder sonst durch glaubwürdige Anzeigen, dem vormundschaftlichen Gerichte bekannt wird, muß dasselbe dem Kinde von Amtswegen einen Vormund bestellen.

§. 615. Dieser muß die Rechte des Kindes gegen den unehelichen Vater wahrnehmen; und mit beyden Aeltern, wegen dessen Erziehung und Verpflegung, die nöthigen Einrichtungen, unter Aufsicht des vormundschaftlichen Gerichts, verabreden.

§. 616. Der Vormund ist befugt und schuldig, darauf zu sehen, daß die getroffene Einrichtung befolgt werde; und wenn dieses nicht geschieht, dem vormundschaftlichen Gerichte davon, zur weitern Verfügung, Anzeige zu machen.

§. 617. Läugnet der angegebne Vater, daß das Kind von ihm erzeugt sey: so muß der Vormund, auch wenn es die Mutter auf den Prozeß nicht ankommen lassen will, dennoch zum Besten des Kindes auf rechtliches Gehör und Erkenntniß darüber antragen.

§. 618. Bey der Untersuchung und Beurtheilung: ob das Kind von dem angegebenen Vater erzeugt sey, muß nach den im Eilften Abschnitte des vorigen Titels enthaltenen Grundsätzen verfahren werden.

§. 619. Hat die Mutter in dem Zeiträume, in welchem, nach diesen Grundsätzen, die Erzeugung des Kindes trifft, mit mehrern Mannspersonen zugehalten: so hängt es von dem nach den Umständen sich richtenden Befunde des Vormundes ab, welchen derselben er, auf Erfüllung der einem unehelichen Kinde schuldigen Pflichten, zuerst in Anspruch nehmen wolle.

§. 620. Wird aber dieser entbunden; oder ist er diese Pflichten zu erfüllen unvermögend: so kann der Vormund die Rechte des Kindes auch gegen die übrigen Zuhalter, einen nach dem andern, geltend machen.

§. 621. Die Verpflegung und Erziehung des Kindes, bis nach zurückgelegtem Vierten Jahre, muß in der Regel der Mutter, auf Kosten des Vaters, überlassen werden.

§. 622. Nach zurückgelegtem Vierten Jahre hängt es von der Wahl des Vaters ab, die Verpflegung und Erziehung des Kindes selbst zu besorgen, oder sie der Mutter auf seine Kosten ferner zu überlassen.

§. 623. Will die Mutter die Erziehung und Verpflegung des Kindes auf ihre alleinige Kosten übernehmen: so hat der Vater kein Recht zum Widerspruche.

§. 624. Findet das vormundschaftliche Gericht, daß dem Vater, ohne Besorgniß eines Nachttheils für das Kind, die Erziehung nicht anvertrauet werden könne: so kann es dieselbe, auf Kosten des Vaters, der Mutter übertragen.

§. 625. Ist die Aufführung beyder Aeltern so beschaffen, daß Keinem von ihnen die Erziehung des Kindes anvertrauet werden kann: so muß das vormundschaftliche Gericht nach der Vorschrift §. 89. sqq. verfahren.

§. 626. In allen Fällen, wo die Verpflegungs- und Erziehungskosten nach Gelde bestimmt werden sollen, ist nur auf das zu rechnen, was Leuten vom Bauer- oder gemeinen Bürgerstande die Erziehung eines ehelichen Kindes, nebst dem Schul- und Lehrgelde, kosten würde.

§. 627. Dabey muß auf die jeden Orts gewöhnlichen Preise, und auf die mit zunehmenden Jahren wachsenden Bedürfnisse des Kindes Rücksicht genommen werden.

§. 628. Ist der Vater für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes solchergestalt zu sorgen nicht vermögend: so geht diese Pflicht auf die Großältern von väterlicher Seite über.

§. 629. Erst in deren Ermangelung, oder bey deren Unvermögen, sind die Mutter und die mütterlichen Großältern dazu verpflichtet.

§. 630. Besitzt jedoch die Mutter so viel eigenthümliches Vermögen, daß sie aus den Einkünften desselben, ohne Abbruch ihres eigenen Unterhalts, das Kind ernähren kann: so ist sie dazu nächst dem unehelichen Vater, und vorzüglich vor dessen Aeltern verbunden.

§. 631. Kann der Vater eines unehelichen Kindes nicht ausgemittelt werden: so fällt die Pflicht der Verpflegung und Erziehung unmittelbar auf die Mutter, und deren Aeltern.

§. 632. Sind auch diese nicht mehr vorhanden, oder unvermögend: so ist der Staat für den Unterhalt und die Erziehung solcher Kinder, durch die jeden Orts bestehenden Armenanstalten, zu sorgen verpflichtet.

deren Dauer.

§. 633. Die Verbindlichkeit der Aeltern zur Verpflegung unehelicher Kinder dauert nur bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre.

§. 634. Nach diesem Zeitpunkte müssen die Kinder sich ihren Unterhalt selbst erwerben.

§. 635. Sind jedoch unehelich gebome Söhne zu einem Handwerke oder Profession gegeben worden: so muß der Vater auch das fernere Lehr-ingleichen das Lossprechegeld berichtigen.

§. 636. Hat, auch außerdem, der Vater das Kind zu einem Gewerbe erziehen lassen, mit welchem es sich nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre seinen Unterhalt noch nicht verdienen kann: so muß der Vater die Verpflegung so lange fortsetzen, bis das Kind mit diesem von ihm gewählten Gewerbe sich selbst zu ernähren vermögend ist.

§. 637. Werden uneheliche Kinder durch Krankheit, oder sonst fehlerhafte Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit, außer Stand gesetzt, sich ihren Unterhalt zu erwerben: so können sie von den Aeltern oder Großältern die notwendige Verpflegung auch ferner fordern.

§. 638. Dagegen müssen aber auch uneheliche Kinder die nothleidenden Aeltern und Großältern, in Ermangelung anderer dazu näher verpflichteten Personen, nach ihrem Vermögen unterstützen,

Rechte des Standes und der Familie,

§. 639. Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des Vaters, noch der Mutter.

§. 640. Doch führen sie den Geschlechtsnamen der Mutter, und gehören zu demjenigen Stande, in welchem die Mutter, zur Zeit der Geburt, sich befunden hat.

§. 641. Ist aber die Mutter von adlicher Herkunft: so kann dennoch das uneheliche Kind adlichen Namens und Wappens sich nicht anmaßen.

§. 642. Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten Vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.

§. 643. Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer andern Religions-Partey zugethan ist, ein solches uneheliches Kind, bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre, in der christlichen Religion erzogen werden.

§. 644. Uneheliche Kinder stehen nicht unter der Gewalt des Vaters, sondern nur unter der vom Staate für sie verordneten Vormundschaft.

§. 645. Die persönlichen Rechte der Aeltern über sie erstrecken sich nicht weiter, als es der Zweck der Erziehung erfordert.

§. 646. Insonderheit hängt die Wahl der Lebensart, zu welcher das Kind gewidmet werden soll, nicht von dem Vater, sondern von der Vormundschaft ab.

Rechte auf den Nachlaß des Vaters,

§. 647. Stirbt der Vater vor vollendeter Erziehung: so können die unehelichen Kinder die Aussetzung des dazu noch Fehlenden aus dem Nachlasse fordern.

§. 648. Sind eheliche Kinder vorhanden: so kann dieser Aussatz nur auf die Nutzung des Nachlasses angewiesen werden, und darf dieselbe nicht übersteigen.

§. 649. Sind aber keine eheliche Kinder vorhanden: so muß das Fehlende, erforderlichen Falls, auch aus der Substanz genommen werden.

§. 650. Sind alle vorhandenen ehelichen Kinder, oder einige derselben, ebenfalls noch unerzogen; und sind die Nutzungen des Nachlasses zu ihrer aller Erziehung nicht hinreichend: so ist die Einrichtung so zu treffen, daß den ehelichen noch einmal so viel, als den unehelichen ausgesetzt werde.

§. 651. Außerdem haben uneheliche Kinder, wenn der Vater Abkömmlinge aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand hinterläßt, in seinem Nachlasse gar kein gesetzliches Erbrecht.

§. 652. Sind keine dergleichen eheliche Abkömmlinge, und auch keine letztwillige Verordnung des Vaters vorhanden: so gebührt den unehelichen Kindern der Sechste Theil des Nachlasses nach den §. 581. 582. 583. enthaltenen näheren Bestimmungen.

§. 653. Uneheliche Kinder, deren Mutter um die Zeit ihrer Erzeugung mit mehrern Mannspersonen zugehalten hat, können dergleichen Erbtheil nicht fordern.

§. 654. Es müssen daher uneheliche Kinder, die sich eines solchen Erbrechts anmaßen wollen, entweder ein freywilliges Anerkenntniß des vorgeblichen Vaters nachweisen; oder ein rechtskräftiges Urtel, wodurch ihnen noch bey Lebenszeit des Vaters ein dergleichen Erbrecht vorbehalten worden, beybringen.

§. 655. Einen Pflichtteil ist der Vater in keinem Falle seinen unehelichen Kindern zu hinterlassen schuldig.

auf den Nachlaß der Mutter.

§. 656. Auf den Nachlaß der Mutter hat das uneheliche Kind derselben ein gleiches gesetzliches Erbrecht mit den ehelichen Kindern.

§. 657. Doch erhalten die letztern dasjenige zum Voraus, was die Mutter von dem Vater dieser Kinder, oder dessen Ascendenten, durch Verträge, letztwillige Verordnungen, oder gesetzliche Erbfolge überkommen hat.

Erbrechte der Aeltern in dem Nachlasse des Kindes.

§. 658. An dem Nachlasse eines unehelichen Kindes gebührt dem Vater desselben gar kein Anspruch.

§. 659. Von der Mutter hingegen wird ein solches Kind mit eben dem Rechte, wie die ehelichen, beerbt.

Erbrechte der Kinder in dem Nachlasse der väterlichen und mütterlichen Verwandten.

§. 660. Zwischen unehelichen Kindern, und den verwandten beyderley Aeltern, findet in der Regel keine gesetzliche Erbfolge statt. Tit. III. §. 6.7.8.

§. 661. Uneheliche Kinder haben also auch aus dem Nachlasse der mütterlichen Großältern keinen Pflichttheil zu fordern.

§. 662. In den Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens haben uneheliche Kinder mit den ehelich gebornen, oder dafür erklärten, gleiche Rechte.

Legitimation zum bloßen Behufe des bessern Fortkommens.

§. 663. Wird zum bessern Fortkommen der Kinder eine besondere Ausfertigung darüber erfordert: so kann dieselbe von Einem der Aeltern, oder auch von dem Kinde selbst, oder von dessen Vormund nachgesucht werden.

§. 664. Die Ausfertigung einer solchen Legitimation gehört für das Obergericht der Provinz.

§. 665. Es wird aber dadurch in dem übrigen Verhältnisse des Kindes gegen die Aeltern und deren Familien nichts geändert.

Zehnter Abschnitt. Von der Annahme an Kindesstatt

Wie die Adoption geschehen könne.

§. 666. Die Annahme an Kindesstatt kann nur durch einen schriftlichen Vertrag erfolgen.

§. 667. Dieser Vertrag muß dem Obergerichte der Provinz, in welcher der Annehmende seinen Wohnsitz hat, zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.

Wer adoptiren könne.

§. 668. Nur Personen, die das Fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, soll es erlaubt seyn, andre an Kinderstatt anzunehmen.

§. 669. Doch kann es auch Jüngern Personen, aber nur unter besonderer Landesherrlichen Erlaubniß, gestattet werden; wenn nach ihrem körperlichen oder Gesundheitszustande, die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht zu vermuthen ist.

§. 670. Uebrigens werden nur diejenigen, welche vermöge ihres Standes zur Ehelosigkeit verpflichtet sind, von der Befugniß, an Kindesstatt anzunehmen, ausgeschlossen.

§. 671. Wer noch eheliche Abkömmlinge am Leben hat, kann nicht an Kindesstatt annehmen.

§. 672. Die Einwilligung der Aeltern des Annehmenden ist, der Regel nach, erforderlich.

§. 673. Doch wirkt der Abgang dieser Einwilligung nur so viel, daß den Aeltern ihr Recht auf den Pflichttheil von dem Nachlasse des Annehmenden, bey dessen künftigen Ableben, vorbehalten bleibt.

§. 674. Auch Personen weiblichen Geschlechts können zu Kindesstatt annehmen.

§. 675. Sind sie aber verheirathet: so kann dieses nur mit Einwilligung des Mannes geschehen.

§. 676. Hat der Mann jemand ohne Einwilligung der Frau an Kindesstatt angenommen: so wird dadurch in dem Erbrechte dieser letztern auf den künftigen Nachlaß des Mannes nichts geändert.

Wer adoptirt werden könne.

§. 677. Derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen werden soll, muß den Jahren nach jünger seyn, als der Annehmende.

§. 678. Hat er die Jahre der Unmündigkeit zurückgelegt, so ist seine freye Einwilligung erforderlich.

§. 679. Ist sein Vater noch am Leben: so ist auch dessen Einwilligung nothwendig.

§. 680. Steht er unter Vormundschaft: so muß die Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts beygebracht werden.

Wirkungen der Adoption,

§. 681. Durch die Adoption entstehen zwischen dem angenommenen Vater und Kinde in der Regel die Rechte und Pflichten, wie zwischen leiblichen Aeltern, und den aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kindern.

in Ansehung der Person,

§. 682. Das angenommene Kind erhält den Namen des annehmenden Vaters.

§. 683. Es überkommt alle Rechte seines Standes, so weit dieselben durch die Geburt aus einer wirklichen Ehe zur rechten Hand fortgepflanzt werden.

§. 684. Ist jedoch der Annehmende von Adel, und der Angenommene von bürgerlicher Herkunft: so kann letzterer die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur mittelst besonderer Landesherrlichen Begnadigung erhalten.

§. 685. Ist der Annehmende bürgerlichen Standes, und der Angenommene adlicher Herkunft: so verliert letzterer zwar nicht die Rechte des Adels; er muß aber, außer dem Namen des Adoptirenden (§. 682.), zugleich seinen adlichen Familiennamen beybehalten.

§. 686. Ist der Annehmende verheirathet: so entstehen zwischen seiner Frau, und dem angenommenen Kinde, nur die Verhältnisse, wie zwischen Stiefältern und Stiefkindern.

§. 687. Ist aber die Annahme an Kindesstatt von beyden Eheleuten gemeinschaftlich geschehen: so tritt der Angenommene auch gegen beyde in das Verhältniß eines leiblichen Kindes.

§. 688. Hat eine Person weiblichen Geschlechts jemand an Kindesstatt angenommen: so erhält derselbe den Geschlechtsnamen der Mutter, und den Stand, zu welchem dieselbe zur Zeit der Annahme gehöret hat.

§. 689. Der Name und Stand des gewesenen Mannes kann einem solchen Kinde nur unter besondern Umständen, welche die Besorgniß eines Widerspruchs von der Familie des Mannes ausschließen, und nur durch ausdrückliche Landesherrliche Begnadigung, beigelegt werden.

§. 690. Uebrigens erlangt die annehmende Mutter gegen das angenommene Kind alle Rechte und Pflichten einer leiblichen Mutter.

in Ansehung des Vermögens des Adoptirenden, und Familienverhältnisse.

§. 691. Auch auf das Vermögen der annehmenden Aeltern, so weit dasselbe der freyen Verfügung derselben unterworfen ist, erlangt das angenommene Kind alle Rechte der aus einer Ehe zur rechten Hand herstammenden Kinder.

§. 692. Alles daher, was von der Verpflegung, Erziehung, Ausstattung, und Erbfolge solcher Kinder verordnet ist, gilt auch von angenommenen Kindern.

§. 693. Auch mit leiblichen Kindern, die der Annehmende nach der Adoption etwa noch erzeugt hat, kommen dem Angenommenen, in Ansehung seiner, gleiche Rechte zu.

des Adoptirten.

§. 694. Hingegen erlangt der annehmende Vater, über das Vermögen des angenommenen Kindes, die Rechte des natürlichen Vaters weder unter Lebendigen, noch auf den Todesfall.

§. 695. Ist das angenommene Kind großjährig: so muß ihm sein eigenthümliches Vermögen zur freyen Verwaltung und Nutzung überlassen werden.

§. 696. Ist es noch minderjährig: so bleibt sein eigentümliches Vermögen unter der bisherigen väterlichen oder vormundschaftlichen Verwaltung.

§. 697. Aber auch der natürliche Vater verliert den ihm sonst zukommenden Nießbrauch.

§. 698. Er muß also das Vermögen des Kindes nur für dessen Rechnung verwalten, und die Einkünfte davon, zur Vermehrung des Hauptstuhls, oder sonst zum Behufe des Kindes, nützlich verwenden.

§. 699. Stirbt der natürliche Vater des angenommenen Kindes nach der Adoption: so kann die Vormundschaft über das Vermögen des Kindes dem angenommenen Vater aufgetragen werden.

§. 700. Doch ist das vormundschaftliche Gericht an die Person desselben nicht gebunden.

§. 701. Stirbt das angenommene Kind vor den natürlichen Aeltern: so wird letzteren, und nicht den Annehmenden, die gesetzliche Erbfolge eröffnet.

§. 702. Dagegen bleibt dem angenommenen Kinde sein gesetzliches Erbrecht auch auf den Nachlaß seiner natürlichen Aeltern.

Nähere Bestimmungen durch Verträge.

§. 703. Vorstehende gesetzliche Bestimmungen (§. 682-702.) können durch den bey der Annahme geschlossenen Vertrag anders festgesetzt werden.

§. 704. In Ansehung der persönlichen Verhältnisse finden dergleichen Abänderungen in so weit statt, als dadurch das Wesentliche des Geschäfts nicht aufgehoben wird.

§. 705. Sollen die gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung des Vermögens durch den Vertrag geändert werden; und ist das anzunehmende Kind noch minderjährig: so muß das vormundschaftliche Gericht dergleichen Aenderungen, und ob unter denselben die Adoption dem Kinde zuträglich sey, besonders prüfen.

§. 706. Ein Vertrag, wodurch dem zu adoptirenden Kinde sogar der Pflichttheil von dem künftigen Nachlasse seiner natürlichen Aeltern entzogen wird, kann nur mit einem Großjährigen geschlossen werden.

§. 707. Durch die Adoption treten auch die damals schon vorhandnen, und nachher erzeugten Abkömmlinge des angenommenen Kindes, gegen die annehmenden Aeltern in eben das Verhältniß, wie Blutsverwandte in absteigender gegen die in aufsteigender Linie.

§. 708. Uebrigens aber entsteht zwischen dem angenommenen Kinde, und der Familie des Annehmenden, durch die Adoption gar keine Verbindung.

§. 709. Auch die nach der Adoption etwa erzeugten natürlichen Kinder des Annehmenden treten mit dem Angenommenen nicht in das Verhältniß als Geschwister.

§. 710. Soll durch die Adoption zugleich eine Familienverbindung bewirkt werden: so muß dieses durch einen besonderen Familienvertrag geschehen.

§. 711. Dagegen verbleibt das angenommene Kind ein Mitglied der Familie, in welcher es geboren worden.

§. 712. Es bestehen also zwischen ihm, und seinen natürlichen Verwandten, alle Rechte und Pflichten eben so, als wenn keine Adoption erfolgt wäre.

§. 713. Um die Verdunkelung dieser Rechte zu verhüten, ist das angenommene Kind, mit dem Namen des Annehmenden zugleich, seinen eignen Familiennamen zu führen, berechtigt.

Aufhebung der Adoption.

§. 714. Die einmal gesetzmäßig erfolgte Adoption kann nur eben so, wie sie zu Stande gekommen ist, mit Einwilligung der Interessenten, und unter gerichtlicher Bestätigung, wieder aufgehoben werden.

§. 715. Dadurch verliert sie alle Wirkungen, und die Rechte und Pflichten der Interessenten sind so, als wenn niemals eine Adoption geschehen wäre, zu beurtheilen.

§. 716. Die aus der Adoption entspringende väterliche Gewalt des Annehmenden wird eben so, wie die des natürlichen Vaters, geendigt und aufgehoben.

Eilfter Abschnitt. Von der Einkindschaft

§. 717. Zwischen Stiefältern und Stiefkindern bestehen keine Familienverhältnisse.

§. 718. Doch können solche Verhältnisse in gewisser Maaße durch Einkindschaft begründet werden.

§. 719. Dergleichen Einkindschaft findet statt, wenn von Personen, die einander zur rechten Hand heirathen, entweder einer oder beyde, aus einer solchen vorhergehenden Ehe Kinder am Leben haben.

§. 720. Die Absicht der Einkindschaft ist, daß zwischen den Stiefältern, und Stiefkindern, die persönlichen Rechte und Pflichten, wie zwischen leiblichen Aeltern und Kindern, ingleichen wechselseitige Successionsrechte hervorgebracht werden sollen.

§. 721. Die Einkindschaft kann nur durch einen gerichtlich vollzogenen und bestätigten Vertrag errichtet werden.

§. 722. Dieses kann sowohl in dem Ehevertrage unter den sich heirathenden Aeltern, als nach bereits geschlossener Ehe durch ein besonderes Abkommen geschehen.

§. 723. Die freye Einwilligung der Aeltern sowohl, als der zusammen zu bringenden Kinder, ist dazu nothwendig.

§. 724. Sind die Kinder noch minderjährig: so muß das vormundschaftliche Gericht mit Zuziehung ihres Curators prüfen: ob die Einkindschaft, und die Bedingungen des darüber geschlossenen Abkommens, den Kindern zuträglich sind.

§. 725. Jedes der Aeltern, welches schon vorhandene Kinder in die Einkindschaft bringt, muß denselben aus seinem alsdann besitzenden Vermögen eine gewisse Summe, auf seinen künftigen Todesfall, zum Voraus bescheiden.

§. 726. Dieser Aussatz muß wenigstens die Hälfte ues Vermögens betragen, welches von den aussetzenden Aeltern in die neue Ehe gebracht wird.

§. 727. Wegen Bestimmung der Summe dieses Aussatzes, muß der Richter bey der pflichtmäßigen Angabe der Aeltern sich beruhigen, und kann dieselben zur Offenlegung ihres Vermögenszustandes nicht anhalten.

§. 728. Hat Einer oder der Andere der die Einkindschaft errichtenden Ehegatten Verwandte in aufsteigender Linie: so muß er die Einwilligung derselben beybringen.

§. 729. Ist diese nicht erfolgt: so bleibt solchen Ascendenten ihr Recht auf den Pflichttheil von dem künftigen Nachlasse des die Einkindschaft schließenden Abkömmlings vorbehalten.

§. 730. Stammen die zusammen zu bringenden Kinder aus einer durch richterlichen Spruch getrennten Ehe: so finden, wegen beyzubringender Einwilligung des andern Theils der geschiedenen Aeltern, eben die Vorschriften §. 728. 729. wie bey den Ascendenten Anwendung.

§. 731. Die rechtlichen Folgen der Einkindschaft werden hauptsächlich durch den Inhalt des darüber errichteten Vertrages bestimmt.

§. 732. Ist in diesem nichts besonders festgesetzt: so erlangen der Stiefvater, oder die Stiefmutter, über die Person der in die Einkindschaft gebrachten Stiefkinder alle Rechte leiblicher Aeltern.

§. 733. Dagegen erwirbt der Stiefvater auf das Vermögen der Stiefkinder keinesweges die einem leiblichen Vater unter Lebendigen zukommenden Rechte.

§. 734. Wohl aber werden dadurch gleiche und gegenseitige Erbrechte zwischen den Aeltern und den in die Einkindschaft gebrachten Kindern begründet.

§. 735. Diese Rechte erstrecken sich jedoch nur über das der freyen Verfügung eines jeden unterworfne Vermögen.

§. 736. Auch dasjenige Vermögen, welches den Kindern nach geschlossener Einkindschaft anderwärts her, als von den dieselbe schließenden Aeltern, zugefallen, ist diesen Suceessioinsrechten nicht unterworfen.

§. 737. Wenn Eins der Aeltern verstirbt: so erben die leiblichen und Stiefkinder den Nachlaß desselben mit gleichem Rechte.

§. 738. Doch nehmen alsdann die leiblichen Kinder des Erblassers aus voriger Ehe das ihnen nach §. 725. bey Schließung der Einkindschaft ausgesetzte Quantum zum Voraus.

§. 739. Die leiblichen Kinder des Erblassers aus derjenigen Ehe, zu deren Behuf die Einkindschaft geschlossen worden, können auf einen solchen vorzüglichen Antheil, als ihren Halbgeschwistern ausgesetzt ist, keinen Anspruch machen.

§. 740. Vielmehr wird der übrige Nachlaß unter die sämmtlichen leiblichen und Stiefkinder des Verstorbenen, nach der Regel der gesetzlichen Erbfolge, gleich getheilt.

§. 741. Auch, wenn nur Stiefkinder vorhanden sind, schließen diese die Verwandten des Verstorbenen in der aufsteigenden und Seitenlinie von der Erbfolge desselben aus.

§. 742. Doch hat es in Ansehung des den Ascendenten zukommenden Pflichttheils, wenn diese in die Einkindschaft nicht gewilligt haben, bey dem Vorbehalte des §. 729. sein Bewenden.

§. 743. Wenn Eins von den in die Einkindschaft gebrachten Kindern ohne eheliche Abkömmlinge verstirbt: so wird selbiges von den leiblichen und Stiefältern mit gleichem Rechte beerbt.

§. 744. Auch wenn nur der Stiefvater, oder die Stiefmutter noch am Leben ist, werden die Blutsverwandten des Kindes von diesen ausgeschlossen.

§. 745. Doch erstreckt sich dieses Erbrecht der Stiefältern nur auf das in die Einkindschaft gekommene Vermögen.

§. 746. In dasjenige, was nach §. 736. davon ausgenommen ist, findet die gemeine gesetzliche Erbfolge statt.

§. 747. Die durch den Vertrag begründete Erbfolge kann der eine Theil, zum Schaden des Andern, durch letztwillige Verfügungen nicht aufheben.

§. 748. Aeltern können also nur über dasjenige Vermögen, was bey der Einkindschaft etwa ausdrücklich vorbehalten worden, und Kinder nur über das, was nach §. 736. in die Einkindschaft nicht gekommen ist, letztwillig verordnen.

§. 749. Doch können zusammengebrachte Aeltern und Kinder aus eben den Ursachen, wie leibliche Aeltern und Kinder, einander enterben. (§. 399. sqq. §. 506. sqq.)

§. 750. Wird die Ehe, zu deren Behufe die Einkindschaft geschlossen worden, durch richterlichen Spruch wieder getrennt: so hört die Einkindschaft mit allen ihren rechtlichen Folgen von selbst auf.

§. 751. Außerdem kann dieselbe nur mit freyer gerichtlich erklärten Einstimmung sämmtlicher Interessenten wieder aufgehoben werden.

§. 752. Durch die Einkindschaft entsteht weder Verwandschaft, noch Erbrecht, unter den zusammengebrachten Kindern, noch mit oder unter ihren wechselseitigen Familien.

Zwölfter Abschnitt. Von Pflegekindern

§. 753. Wer ein von seinen Aeltern verlassenes Kind in seine Pflege nimmt, erlangt über dasselbe alle persönlichen Rechte leiblicher Aeltern.

§. 754. Er ist schuldig, das Kind in einer von den im Staate aufgenommenen Religionen zu erziehen, und dasselbe zu irgend einem nützlichen Gewerbe anzuführen.

§. 755. Sind die Aeltern des Kindes mit dem Pflegevater von gleichem oder höherem Stande: so ist letzterer schuldig, das Kind, wie seine eignen, zu verpflegen und zu erziehen.

§. 756. Sind die Aeltern von geringerem Stande, oder ist der Stand derselben ganz unbekannt: so hängt es lediglich von dem Pflegevater ab, welche Art des Unterhalts und der Erziehung er dem Kinde will angedeihen lassen.

§. 757. Auch bey der Wahl der künftigen Lebensart des Kindes hat der Pflegevater alle Rechte des leiblichen Vaters.

§. 758. Bey der Verheirathung des Pflegekindes ist seine, und nicht der leiblichen Aeltern Einwilligung erforderlich.

§. 759. Hingegen erlangt der Pflegevater auf das etwanige Vermögen des Kindes gar kein Recht.

§. 760. Vielmehr wird es mit diesem Vermögen eben so gehalten, wie wegen des Vermögens angenommener Kinder verordnet ist. (§. 694. sqq.)

§. 761. Auch entstehen zwischen Pflegeältern und Kindern keine gesetzlichen Erbrechte.

§. 762. Doch treten die Pflegeältern, bey der gesetzlichen Erbfolge, in die Stelle solcher Verwandten des Kindes, die sich desselben, da es verlassen war, anzunehmen wissentlich und vorsetzlich geweigert haben.

§. 763. Auch können die Pflegeältern die außer dem Unterhalte und der gewöhnlichen Bekleidung dem Pflegekinde gemachten Geschenke aus dem Nachlasse desselben, so weit sie darin noch vorhanden sind, zurücknehmen.

§. 764. Von Pflegekindern gemeiner oder unbekannter Herkunft können die Pflegeältern Dienstleistungen zur Entschädigung fordern.

§. 765. Das Kind muß alsdann, nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre, so viel Jahre ohne Lohn dienen, als es vorher verpflegt worden.

§. 766. Während der Dienstzeit muß dem Kinde, außer der nothwendigen Kleidung, ein solcher Lebensunterhalt gereicht werden, wie ihn andere gleiche Dienste leistende Personen erhalten.

§. 767. Die Dienste der Pflegekinder dürfen an Fremde nicht überlassen werden.

§. 768. Sie hören auf, wenn die Pflegeältern mit Tode abgehen.

§. 769. Zu einer Heirath des Pflegekindes können die Pflegeältern bloß um deswillen, weil die Dienstzeit desselben noch nicht geendigt ist, ihre Einwilligung nicht versagen.

§. 770. Mißbrauchen die Pflegeältern ihre Rechte dergestalt, daß Leben, Gesundheit, Ehre, Sitten, oder Gewissensfreyheit des Kindes darüber in Gefahr kommen: so ist das Kind von fernerer Dienstleistung freyzusprechen.

§. 771. Alle persönliche Rechte der Pflegeältern über das Kind gehen verloren, wenn sie vor vollendeter Erziehung desselben ihren Beystand wieder zurücknehmen.

§. 772. Wenn jemand ein fremdes Kind, außer dem Falle der Hülflosigkeit, zur Verpflegung und Erziehung übernimmt: so müssen seine Verhältnisse gegen dasselbe hauptsächlich nach dem Inhalte des darüber geschlossenen Vertrages beurtheilt werden.

§. 773. In so fern seine Rechte und Pflichten solchergestalt nicht bestimmt sind, erstrecken sie sich nicht weiter, als es der Zweck der übernommenen Erziehung unmittelbar erfordert.

Dritter Titel. Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie

Wie Familienverbindungen entstehn.

§. 1. Personen, die durch Blutsfreundschaft mit einander verwandt sind, werden zu Einer Familie gerechnet. (Th. I. Tit. I. §. 42-45.)

§. 2. Die Ehefrau nimmt nur für ihre Person an den Rechten der Familie des Mannes durch die Heirath so weit Antheil, als ihr diese Rechte durch den Mann übertragen werden können. (Tit. I. §. 192.)

§. 3. In wie fern durch Zeugung und Geburt aus einer Ehe zur linken Hand, aus unehelichem Beyschlafe, durch Landesherrliche oder obrigkeitliche Legitimation, durch Annahme an Kindesstatt, oder durch Einkindschaft, Familienverbindungen entstehen, oder nicht, ist im vorigen Titel verordnet.

§. 4. Kinder, die von einerley Vater und Mutter in rechtmäßiger Ehe erzeugt, oder durch eine solche Ehe legitimiret werden, haben unter einander die Rechte vollbürtiger Geschwister.

§. 5. Haben sie nur einen gemeinschaftlichen Vater, oder nur eine gemeinschaftliche Mutter: so sind sie nur als Halbgeschwister mit einander verbunden.

§. 6. Uneheliche Kinder eben derselben Mutter werden, wenn sie auch einen gemeinschaftlichen Vater haben, dennoch, so lange die Aeltern einander nicht heirathen, nur als Halbgeschwister von der Mutter-Seite angesehn.

§. 7. Zwischen unehelichen Kindern, die eben derselbe Vater mit verschiedenen Müttern erzeugt hat, besteht gar kein bürgerliches Familien-Verhältniß.

§. 8. Uneheliche Kinder befinden sich mit denjenigen, welche die Mutter in der mit einem andern Vater geschlossenen Ehe erzeugt, ebenfalls in keiner dergleichen Verbindung.

Allgemeine Familienrechte und Pflichten

1) Sorge für die Mitglieder der Familie.

§. 9. Alle Mitglieder einer Familie haben, als solche, vermöge der Gesetze, gewisse allgemeine Rechte und Pflichten.

§. 10. Darunter wird vornehmlich die Sorge für die zur Familie gehörenden Kinder und andre Personen, die sich selbst vorzustehen nicht fähig sind, gerechnet.

welche sich selbst nicht vorstehen können.

§. 11. Wenn Aeltern die gegen ihre Kinder ihnen obliegenden Pflichten der Erziehung und Pflege gröblich hinten ansetzen: so sind die Familien-Mitglieder, ohne Rücksicht des Grades der Verwandtschaft, befugt und schuldig, dem vormundschaftlichen Gerichte davon Anzeige zu machen, und Untersuchung zu fordern.

§. 12. Von der Pflicht der Verwandten, für die Bevormundung solcher Familien-Mitglieder, welche deren bedürfen, zu sorgen, und dergleichen Vormundschaften selbst zu übernehmen, wird in dem Titel von Vormundschaften gehandelt. (Tit. XVIII. Abschn. II.III.)

2) Familientrauer.

§. 13. Ob und wie lange Mitglieder einer Familie einander betrauern dürfen, bestimmen die Polizeyordnungen.

3) Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung.

§. 14. Verwandte in auf- und absteigender Linie sind einander, nach den wegen der Aeltern und Kinder im vorigen Titel enthaltenen nähern Bestimmungen, zu ernähren verbunden. (Tit. II. §. 251-254.)

§. 15. Auch Geschwister ersten Grades müssen ihren Geschwistern, die sich selbst zu ernähren ganz unfähig sind, den nothdürftigen Unterhalt reichen.

§. 16. Es macht dabey keinen Unterschied: ob sie mit solchen Geschwistern durch volle oder halbe Geburt, aus einer Ehe zur rechten oder zur linken Hand verwandt sind.

§. 17. Doch richtet sich überhaupt die Verbindlichkeit der Verwandten, hülflose Familien-Mitglieder zu ernähren, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

§. 18. Derjenige also, welcher der nächste Erbe des zu ernährenden Verwandten seyn würde, hat auch die nächste Verbindlichkeit, für seinen Unterhalt zu sorgen.

§. 19. Wenn jedoch der zunächst Verpflichtete selbst unvermögend ist: so muß der auf ihn Folgende an seine Stelle treten.

§. 20. Mehrere gleich nahe Verwandten müssen den Unterhalt des dürftigen Familien-Mitgliedes gemeinschaftlich, jedoch nach Verhältniß ihres Vermögens, bestreiten.

§. 21. Nur Geschwister sind berechtigt, das, was der Unterhalt ihrer unvermögenden Geschwister sie gekostet hat, von diesen zurückzufordern; wenn die Umstände der letztern sich in der Folge dergestalt verbessern, daß sie diesen Ersatz ohne Abbruch ihrer eignen und der Ihrigen Nothdurft leisten können.

§. 22. Andere Seitenverwandte, außer den Geschwistern ersten Grades, können zur Ernährung unvermögender Familien-Mitglieder nicht gezwungen werden.

§. 23. Doch verlieren diejenigen, die ihre unvermögenden Verwandten gegen ihre natürliche Pflicht hülflos lassen, ihr gesetzliches Erbrecht.

§. 24. Dieser Verlust des Erbrechts kann aber nur alsdann statt finden, wenn der Verwandte, welchen derselbe treffen soll, zur Ernährung seines unvermögenden Verwandten ausdrücklich aufgefordert worden ist, und sich dessen geweigert hat.

§. 25. Alsdenn tritt derjenige an seine Stelle, welcher sich eines solchen hülflosen Menschen angenommen hat.

§. 26. Haben Mehrere zu der Vorsorge für den Unterhalt und die Verpflegung desselben sich mit einander vereinigt: so beerben sie ihn nach Verhältniß ihrer Beyträge.

§. 27. Bloße Almosen und Geschenke, wenn sie auch in gewissen bestimmten Summen und Terminen gegeben worden, begründen niemals ein Erbrecht.

§. 28. Von dem Erbrechte öffentlicher Anstalten in den Nachlaß der darin aufgenommenen Personen, wird im Titel von Armenanstalten gehandelt. (Tit. XIX.)

§. 29. Verwandte, die nur durch eignes Unvermögen ihre hülflosen Verwandte zu ernähren verhindert worden, können niemals mit dem Verluste ihres Erbrechts bestraft werden.

§. 30. Sie müssen aber demjenigen, der den Erblasser ernährt hat, die darauf verwendeten Kosten, als eine Schuld, aus dem Nachlasse ersetzen.

Erbfolge der Geschwister:

§. 31. Unter den Seitenverwandten werden zuerst die Geschwister zur gesetzlichen Erbfolge berufen.

§. 32. Sie können aber davon durch Verträge und letzte Willensverordnungen völlig ausgeschlossen werden.

§. 33. Geschwister haben von einander keinen Pflichttheil zu fordern.

§. 34. In wie fern sie die Verwandten in aufsteigender Linie ausschließen, oder mit ihnen zugleich erben, ist im vorigen Titel bestimmt.

der vollbürtigen,

§. 35. Vollbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge schließen die halbbürtigen aus.

§. 36. Mehrere vollbürtige Geschwister theilen unter sich die Erbschaft nach der Personenzahl.

§. 37. Sind von denselben einige oder alle, mit Hinterlassung von Abkömmlingen, vor dem Erblasser gestorben: so wird die Erbschaft nach den Linien getheilt.

§. 38. In die Portion jeder Linie theilen sich die unter denselben stehenden Unterlinien, nach eben den Regeln, die bey der Erbfolge der Descendenten im Zweyten Titel §. 351-358. vorgeschrieben worden.

§. 39. So oft daher in Einer Linie eine dem Erblasser dem Grade nach nähere Person dessen Erbe nicht seyn kann oder will, fällt ihr Erbrecht auf die von ihr abstammenden weitern Descendenten.

§. 40. Wenn gleich Abkömmlinge von Geschwistern ihrer eignen Aeltern Erben nicht geworden sind: so hat doch dieses auf ihr Erbrecht in dem Nachlasse der Geschwister ihrer Aeltern keinen Einfluß.

der Halbgeschwister,

§. 41. Sind weder vollbürtige Geschwister, noch Abkömmlinge von selbigen vorhanden: so gelangen die Halbgeschwister und deren Descendenten zur Erbfolge.

§. 42. Bey diesen, wenn ihrer mehrere sind, findet eben die Successionsordnung nach Linien statt, wie unter den vollbürtigen Geschwistern und deren Abkömmlingen.

§. 43. Zwischen Halbgeschwistern von väterlicher und mütterlicher Seite ist der Regel nach kein Unterschied.

§. 44. Auch kommt es darauf nicht an: ob das Vermögen des Erblassers demselben von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite zugefallen sey.

§. 45. In wie fern bey Lehnen, Fideicommissen, und Stammgütern, Halbgeschwister von Vatersseite mit den Vollbürtigen zugleich zur Succession gelangen, und die Halbgeschwister von Seiten der Mutter ausschließen, ist gehörigen Orts festgesetzt.

der übrigen Seitenverwandten.

§. 46. Sind weder Verwandten in auf- oder absteigender Linie, noch Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden: so gelangen die übrigen Seitenverwandten zur Erbfolge.

§. 47. In wie fern diese mit dem überlebenden Ehegatten zugleich an der Erbschaft Theil nehmen, oder von demselben ausgeschlossen werden, ist im Ersten Titel §. 622. sqq. bestimmt.

§. 48. Seitenverwandte erben nach der Nähe des Grades ihrer Verwandtschaft mit dem Erblasser.

§. 49. Der nähere Grad schließt die Entfernteren aus.

§. 50. Aeltern, die vor dem Erblasser verstorben sind, verfallen dabey niemals ihr Erbrecht auf ihre Kinder.

§. 51. Mehrere Personen gleichen Grades erben zu gleichen Theilen.

§. 52. Es macht keinen Unterschied: ob die Seitenverwandten von des Vaters oder von der Mutterseite, durch volle oder nur durch halbe Geburt, mit dem Erblasser verbunden sind.

§. 53. Wegen der Folge der Seitenverwandten in Lehne, Fideicommisse, oder Stammgüter, hat es bey den vorgeschriebenen besondern Successionsordnungen sein Bewenden.

Vierter Titel. Von gemeinschaftlichen Familienrechten

Erster Abschnitt. Von gemeinschaftlichen Familienrechten überhaupt

Theilnehmung an Familienrechten.

§. 1. An gemeinschaftlichen Familienrechten nehmen sämmtliche Mitglieder der Familie, ohne Unterschied der Art oder des Grades der Verwandschaft, Antheil.

§. 2. Wenn von Familienrechten überhaupt die Rede ist: so kommen dieselben auch Personen weiblichen Geschlechts, und denenjenigen zu, welche durch Abstammung von solchen Personen mit der Familie verbunden sind.

§. 3. Nur in Fällen, wo Stiftungsbriefe, Familienverträge, oder besondere Gesetze dieses bestimmen, werden Weibspersonen, und die durch sie mit der Familie verwandt sind, von solchen Gerechtsamen ausgeschlossen.

Ausübung derselben.

§. 4. Ist ein gemeinschaftliches Familienrecht so beschaffen, daß es nicht von allen zugleich, sondern nur von Einem ausgeübt werden kann: so kommt, wenn nicht Stiftungsbriefe oder Familienverträge ein Anderes mit sich bringen, die Ausübung eines solchen Rechts demjenigen zu, welcher dem ersten Erwerber, dem Grade nach, am nächsten verwandt ist.

§. 5. Ist kein erster Erwerber bekannt; oder sind mehrere ihm gleich nahe Familienmitglieder vorhanden: so kommt die Ausübung des Familienrechts demjenigen zu, welcher der Aeltere den Jahren nach ist.

§. 6. Giebt auch das Alter keine entscheidende Bestimmung: so muß dieselbe dem Loose überlassen werden.

Familienschlüsse.

§. 7. Gemeinschaftliche Familienangelegenheiten müssen durch Berathschlagungen und Schlüsse der ganzen Familie angeordnet werden.

§. 8. In wie fern dieses durch die Mehrheit der Stimmen, oder nur durch den einhelligen Schluß sämmtlicher Familienmitglieder geschehen könne, ist, in so fern Stiftungsbriefe oder Familienverträge nichts Besonderes festsetzen, nach den allgemeinen Vorschriften vom Rechte der Gesellschaften zu bestimmen.

Vorsteher der Familie.

§. 9. Zu dergleichen Beratschlagungen muß der Vorsteher der Familie dieselbe zusammenberufen.

§. 10. Wer als Vorsteher der Familie anzusehen sey, wird durch die Wahl der übrigen Mitglieder, und wenn keine Wahl geschehen, oder überhaupt in der Familie nicht gewöhnlich ist, durch das Alter den Jahren nach bestimmt.

§. 11. Personen weiblichen Geschlechts können nur durch Stiftungsbriefe, oder durch die Wahl der übrigen Mitglieder, zu Vorstehern der Familie bestellt werden.

§. 12. Dem Vorsteher der Familie liegt vorzüglich ob, für die Erhaltung der Familienrechte zu sorgen.

§. 13. Doch muß er in Prozessen Vollmacht von den übrigen Familienmitgliedern beybringen.

§. 14. In Fällen aber, wo Gefahr aus dem Verzuge für die Familie entstehen könnte, muß er, vermöge einer zu vermuthenden Vollmacht, zugelassen werden. (Th. I. Tit. XIII. §. 119. sqq.)

§. 15. Die von ihm auf den Grund einer solchen wirklich ertheilten, oder zu vermuthenden Vollmacht aufgewendeten Kosten, muß ihm die Familie erstatten.

§. 16. Die Vertheilung dieser Kosten geschieht in der Regel nach der Zahl der zu der Familie gehörenden Personen.

§. 17. Doch werden Kinder, deren Aeltern noch am Leben sind, nur in so fern gerechnet, als sie eigentümliches freyes Vermögen besitzen, oder bereits eine abgesonderte Wirthschaft angestellt haben.

§. 18. Unvermögende Familienmitglieder müssen von den vermögenden übertragen werden.

§. 19. Die Verwahrung der die gemeinschaftlichen Familienrechte betreffenden Urkunden gebühret dem Vorsteher der Familie.

§. 20. Ist aber ein gemeinschaftliches Stammhaus vorhanden: so müssen die Familienurkunden der Regel nach in diesem aufbewahrt werden.

Zweyter Abschnitt. Von Familienstiftungen

Was Familienstiftungen, und

§. 21. Unter Familienstiftungen werden hier Anordnungen verstanden, wodurch jemand gewisse Hebungen von bestimmten Grundstücken oder Capitalien für eine Familie aussetzt und anweiset.

§. 22. Auch ist es für eine Familienstiftung zu achten, wenn jemand die Ausübung gewisser Vorrechte und Befugnisse einer Familie verschafft und zueignet.

Fideicommisse sind

§. 23. Wenn aber jemand verordnet, daß ein gewisses Grundstück oder Capital, entweder für beständig, oder doch durch mehrere Geschlechtsfolgen, bey einer Familie verbleiben solle: so wird solches ein Familien-Fideicommiß genannt.

§. 24. Wenn jemand verordnet, daß die Zinsen eines gewissen Capitals einer Familie zu gute kommen sollen: so ist dergleichen Verordnung, im zweifelhaften Falle, eher für eine bloße Familienstiftung, als für ein Fideicommiß zu achten.

§. 25. Ist ein bestimmter Zinsfuß eines gewissen Capitals als der Maaßstab der der Familie zugedachten jährlichen Hebung vorgeschrieben: so müssen, bey erfolgender Verminderung des Zinsfußes, auch die Theilnehmer eine Verminderung ihrer jährlichen Hebungen sich gefallen lassen.

§. 26. Ist jedoch das Capital selbst bey dem Schuldner desselben auf eine ihn rechtlich verpflichtende Art unablöslich bestätigt worden: so kann derselbe auf eine Herabsetzung der Zinsen niemals antragen.

Von Errichtung der Familienstiftungen.

§. 27. Familienstiftungen zu machen, ist jeder Einwohner des Staats in so weit berechtigt, als er überhaupt über sein Vermögen schalten kann.

§. 28. Dergleichen Familienstiftungen können durch Verträge, durch einseitige Verfügungen unter Lebendigen, und durch letzte Willensverordnungen errichtet werden.

§. 29. Diese Stiftungsurkunden sollen künftig allemal vor dem ordentlichen persönlichen Richter des Stifters verlautbart, und demselben zur Bestätigung vorgelegt werden.

§. 30. Diese Verlautbarung muß, wenn sie der Stifter nicht selbst schon bey seiner Lebenszeit bewirkt, durch den Vorsteher der zum Genusse der Stiftung berufenen Familie besorgt werden.

§. 31. Der Richter ist schuldig, nach näherer Anweisung der Gesetze, welche die gerichtliche Verfahrungsart in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten vorschreiben, darauf zu sehen, daß dergleichen Urkunden deutlich und bestimmt gefaßt, auch künftigen Zweifeln und Prozessen möglichst vorgebeugt werde.

§. 32. So lange die Stiftungsurkunde nicht gerichtlich verlautbart worden, soll keine Klage daraus angenommen werden.

§. 33. Wird aber die Gültigkeit der Urkunde selbst, vor oder nach der Verlautbarung angefochten: so muß darüber rechtliches Gehör verstattet werden.

Rechte und Pflichten der Familienmitglieder dabey.

§. 34. Die wegen einer solchen Stiftung den Familienmitgliedern zukommenden Rechte und Pflichten, sind lediglich nach dem Inhalte der Stiftungsurkunde zu bestimmen.

§. 35. Bey entstehendem Streite: in welcher Ordnung die Familienmitglieder zum Genusse der Stiftung gelangen sollen, gilt die Vermuthung, daß der Stifter auf die Regeln der gesetzlichen Erbfolge, in Beziehung auf den gemeinschaftlichen Stammvater der berufenen Familie, Rücksicht genommen habe.

§. 36. Hat der Stifter eine gewisse namentlich bezeichnete Familie zum Genusse der Stiftung berufen: so sind diejenigen, welche den Familiennamen nicht führen, wenn sie gleich sonst zur Verwandtschaft gehören, dennoch für ausgeschlossen zu achten.

§. 37. Hat aber der Stifter in allgemeinen Ausdrücken, zum Besten seiner Verwandten, Nachkommen u. s. w. verordnet: so nehmen auch Verwandte weiblichen Geschlechts, und die durch selbige zu der Familie gehören, an der Stiftung Theil.

§. 38. Die Sorge für die Beobachtung der Stiftungsurkunde, und für die Aufrechthaltung der daraus der Familie zukommenden Rechte, liegt, wenn der Stifter nichts Besonderes darüber festgesetzt hat, dem Vorsteher der Familie hauptsächlich ob.

Wie weit Familienschlüsse über solche Stiftungen gelten.

§. 39. Der wesentliche Inhalt der Stiftungsurkunde kann durch einen auch einstimmigen Schluß der Familie nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

§. 40. Dagegen ist die Erklärung einer undeutlichen, oder die Ergänzung einer mangelhaften Vorschrift dieser Urkunde, durch einen solchen einstimmigen Familienschluß zuläßig.

§. 41. Durch eben dergleichen Schluß können auch in der Art der Sicherstellung oder Verwendung der Stiftungseinkünfte, die den veränderten Zeitumständen angemessenen Veränderungen getroffen werden.

§. 42. Zur Abfassung eines solchen Familienschlusses müssen alle Mitglieder zugezogen, und denjenigen, welche wegen minderjährigen Alters, oder sonst, ihren Sachen nicht selbst vorstehen können, Vormünder bestellt werden.

§. 43. Letzteres muß geschehen, auch wenn die Väter solcher minderjährigen Familienmitglieder noch am Leben sind.

§. 44. Wenn neue Familienmitglieder innerhalb des Dreyhundert zweyten Tages nach der von ihren Aeltern geschehenen Vollziehung des Familienschlusses geboren werden: so sind in Ansehung ihrer die Vorschriften §. 42. 43. zu beobachten.

§. 45. Später geborne Familienmitglieder müssen den Schluß der Familie schlechterdings anerkennen.

§. 46. Dergleichen Familienschlüsse sollen gerichtlich geprüft und bestätigt werden. (§. 29-33.)

Dritter Abschnitt. Von beständigen Familien - Fideicommissen

§. 47. Jedem Einwohner des Staats ist erlaubt, in seinem Vermögen nach eignem Gutfinden Fideicommiß-Substitutionen, nach näherer Bestimmung des Titels von letztwilligen Verordnungen, auch zum Besten einer gewissen Familie zu errichten. (Th. I. Tit. XII. §. 53. sqq.)

Was zu beständigen Familien-Fideicommissen gewidmet werden könne.

§. 48. Zu beständigen Familien-Fideicommissen aber können nur Capitalien und Grundstücke, mit welchen Ackerbau und Viehzucht verbunden ist, gewidmet werden.

§. 49. Nur freye und keiner grundherrschaftlichen Botmäßigkeit unterworfene Grundstücke können mit einem solchen beständigen Familien-Fideicommiß belegt werden.

§. 50. Lehne können zwar in Fideicommisse nicht verwandelt; wohl aber darin eine Successionsordnung, wie bey Fideicommissen, mit Beystimmung sämmtlicher Interessenten, eingeführt werden.

§. 51. Ein Landgut, welches zum beständigen Familien-Fideicommiß gewidmet werden soll, muß wenigstens einen reinen Ertrag von Zweytausend Fünf hundert Thalern, nach einem landüblichen Wirthschaftsanschlage gewähren.

§. 52. Dieser Ertrag darf weder mit Zinsen von Schuldposten, die auf dem Gute haften, noch mit Abgaben an Familienmitglieder oder Fremde belastet seyn.

§. 53. Nur mit Prästationen zum Besten der Kinder des jedesmaligen Fideicommiß-Besitzers; zur Aufsammlung eines Capitals für künftige Unglücksfälle; oder zur Erweiterung und Verbesserung des Fideicommisses, kann der Ertrag desselben, bis zur Hälfte der gesetzmäßigen Summe, in dem Stiftungsbriefe belegt werden.

§. 54. Es muß also, bey jedem künftig zu errichtenden Fideicommiß, dem zeitigen Besitzer wenigstens ein reiner Ertrag von Zwölfhundert und Fünfzig Thalern zur freyen Verwendung übrig bleiben.

§. 55. Grundstücke, die schon an und für sich den reinen Ertrag von Zweytausend Fünfhundert Thalern nicht gewähren, können nur in so fern zu einem beständigen Fideicommiß gewidmet werden, als damit ein Capital, dessen Nutzung das Fehlende ergänzt, untrennbar verbunden wird.

§. 56. Für eben dieselbe Familie soll in Zukunft kein Fideicommiß, welches den reinen Ertrag von Zehntausend Thalern übersteigt, ohne besondere Landesherrliche Genehmigung gestiftet werden.

§. 57. Auch ein nachfolgender Fideicommiß-Besitzer kann das von seinen Vorfahren auf ihn verfällte Fideicommiß über diesen Ertrag nicht vergrößern.

§. 58. Sobald aber eine Familie in mehrere neben einander fortlaufende Linien sich theilt, kann für jede dieser Linien ein besonderes Fideicommiß gestiftet werden.

§. 59. Zu einem bloßen für sich allein bestehenden Geld-Fideicommiß ist ein Capital von Zehntausend Thalern hinreichend.

§. 60. Aus bloßen Häusern und Gebäuden, ingleichen aus Mobilien und Kostbarkeiten allein, kann kein beständiges Familien-Fideicommiß errichtet werden.

§. 61. Wohl aber können dergleichen Gebäude, Mobilien, und Kostbarkeiten, einem andern für sich bestehenden Fideicommiß zugeschlagen werden.

Von Errichtung der Familienfideicommisse.

§. 62. Von Errichtung und Verlautbarung der Fideicommiß-Urkunden gilt eben das, was in Ansehung der Familienstiftungen verordnet ist, (§. 29. sqq.)

§. 63. Doch muß, wenn das Fideicommiß in einem Grundstücke besteht, die Verlautbarung vor demjenigen Richter geschehen, unter welchem das Grundstück belegen ist.

§. 64. Dieser muß von Amtswegen dafür sorgen, daß das Fideicommiß auf das dazu gewidmete Grundstück im Hypothekenbuche eingetragen werde.

§. 65. Auch die zur Zeit der Errichtung des Fideicommisses vorhandnen bekannten Familienmitglieder, welche dazu mit berufen sind, müssen ihre Namen, und die Art ihrer Verwandtschaft mit dem Stifter, im Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 66. Ist nach dem Inhalte der Stiftungs-Urkunde zu vermuthen, daß noch unbekannte Theilnehmer vorhanden seyn möchten: so muß der Richter dieselben zur Anmeldung ihrer Gerechtsame, zum Behufe der Eintragung, öffentlich auffordern.

§. 67. Auch in der Folge, wenn neue Familienmitglieder entstehen, sind dieselben, sobald sie aus väterlicher Gewalt kommen, und eine abgesonderte Wirthschaft anfangen, sich in der Eigenschaft, als Anwärter zum Fideicommiß, im Hypothekenbuche vermerken zu lassen schuldig.

§. 68. Nur die aus dem Hypothekenbuche bekannten Familienmitglieder ist der Richter bey Verhandlungen über das Fideicommiß zuzuziehen verbunden.

§. 69. Diejenigen, welche sich zur Eintragung nicht gemeldet haben, müssen sich alles, was mit den eingetragenen gerichtlich verhandelt, und von diesen beschlossen worden, ohne alle Widerrede gefallen lassen.

§. 70. In allen Fällen, wo ein nicht eingetragenes Mitglied seinen Anspruch auf das Fideicommiß durch eine besondere Legitimation nachweisen muß, ist dasselbe schuldig, auch wenn es in der Hauptsache ein obsiegliches Urtel erhält, alle durch diese Legitimationsführung verursachten Kosten allein zu tragen.

§. 71. Uebrigens soll künftig, bey Errichtung eines jeden Fideicommisses, von den dazu gehörenden Pertinenz- und Inventarienstücken ein vollständiges beglaubtes Verzeichniß aufgenommen, und ein Exemplar davon bey den Akten des Hypothekenbuchs verwahrt werden.

Rechte und Pflichten des Fideicommiß-Besitzers.

§. 72. Dem jedesmaligen Fideicommiß-Besitzer gebührt das nutzbare Eigenthum des Fideicommisses.

§. 73. Das Obereigenthum befindet sich bey der ganzen Familie.

§. 74. Die Rechte und Pflichten des Fideicommiß-Besitzers sind hauptsächlich nach dem Inhalte des Stiftungsbriefes, übrigens aber nach den Vorschriften der Gesetze vom nutzbaren Eigenthume zu beurtheilen.

§. 75. Wenn der Sinn des Stiftungsbriefes nicht wahr ist: so muß derselbe jedesmal so gedeutet werden, wie es dem Zwecke der Erhaltung des Fideicommisses bey der Familie am gemäßesten ist.

§. 76. In allen Fällen, wenn bey getheiltem Eigenthume die Einwilligung des Obereigenthümers zu einer Verfügung erforderlich ist, muß dieselbe bey Fideicommissen durch einen Familienschluß getroffen werden.

§. 77. Wegen Aufnehmung eines solchen Familienschlusses gilt bey Fideicommissen alles das, was bey Familienstiftungen vorgeschrieben ist. (§. 41. sqq.)

§. 78. Wenn also mit der Substanz der zum Fideicommisse gewidmeten Güter, durch Tausch, oder sonst, Veränderungen vorgenommen werden sollen: so muß dieses durch einen Familienschluß geschehen.

§. 79. Ist dergleichen Schluß nicht zu Stande Bekommen: so kann jedes Familienmitglied, welches nicht eingewilligt hat, sobald es zur Succession gelangt, die Handlung anfechten, und auf Versetzung der Sache in den vorigen Stand antragen.

insonderheit bey Verschuldungen des Fideicommisses.

§. 80. Nur allein bey Aufnehmung notwendiger Darlehne auf die Einkünfte des Fideicommisses, ist nicht die Zuziehung aller, sondern bloß gewisser Familienmitglieder erforderlich.

§. 81. Für notwendige Schulden sind diejenigen Summen zu achten, welche zur Wiederherstellung der durch Unglücksfälle, ingleichen durch Alter, ohne eignes Verschulden des Besitzers ruinirten, oder in Verfall gerathenen Gebäude aufgenommen werden müssen.

§. 82. Doch soll künftig jeder Fideicommißbesitzer schuldig seyn, die zum Fideicommisse gehörigen Gebäude in die Feuer-Versicherungs-Gesellschaft aufnehmen, zu lassen.

§. 83. Ist dieses durch seine Schuld unterblieben: so kann er wegen Feuerschäden, deren Vergütung durch Beiträge der Gesellschaft erfolgt seyn würde, die Einkünfte des Fideicommisses, zum Nachttheile künftiger Besitzer, mit Schulden nicht beschweren.

§. 84. Dagegen ist ein Fideicommiß-Folger, welcher die Gebäude von seinen Vorfahren in so schlechten Umständen überkommen hat, daß sie eines neuen Baues, oder einer Hauptreparatur bedürfen, die dazu erforderliche Summe auf die Nutzungen des Fideicommisses aufzunehmen berechtigt, wenn das freye Vermögen des Vorfahren zum Ersatze derselben nicht hinreicht.

§. 85. Wenn an dem Fideicommiß-Inventario überhaupt, oder auch an einzelnen Rubriken desselben, durch Brand, Krieg, Wasserfluthen, oder andre Unglücksfälle, ein solcher Schaden entstanden ist, daß derselbe, zu Gelde gerechnet, den vierten Theil der Fideicommiß-Einkünfte nach einem ungefähren Anschlag, übersteigt: so ist der Besitzer ebenfalls berechtigt, die zur Wiederherstellung des Inventarii nöthige Summe auf die Nutzungen des Fideicommisses aufzunehmen.

§. 86. Wenn das Gut durch Krieg, oder sonst durch höhere Gewalt dergestalt verheert worden, daß der Besitzer in einem oder dem andern Jahre nicht so viel Nutzungen, als zur Abführung der stiftungsmäßigen Prästationen erforderlich sind, daraus hat ziehen können: so ist er berechtigt, so viel, als zu dieser Abgeltung ermangelt, auf die künftigen Revenüen aufzunehmen und zu versichern.

§. 87. In allen Fällen, wo das Fideicommiß mit einer neuen Schuld beschwert werden soll, müssen bey Regulirung der Sache Zwey der Fideicommiß-Anwärter zugezogen werden.

§. 88. Besteht die zum Fideicommiß berufene Familie aus mehrern Linien: so wird die Zuziehung des nächsten Anwärters aus der im Besitze befindlichen, und des Aeltesten aus derjenigen Linie, welche nach ihr die nächste ist, erfordert.

§. 89. Ist nur eine Linie vorhanden: so müssen aus dieser die beyden nächsten Anwärter zugezogen werden.

§. 90. Unter die zuzuziehenden Fideicommiß-Anwärter sind die Kinder des Besitzers nicht mitzurechnen.

§. 91. Stehen die zuzuziehenden Anwärter unter Vormundschaft: so müssen sie, auch bey diesem Geschäfte, von ihren Vormündern vertreten werden.

§. 92. Sind keine andre Anwärter, außer den Kindern des Fideicommiß-Besitzers, vorhanden: so ist deren Zuziehung hinreichend.

§. 93. Ihnen muß, wenn sie ihren Sachen nicht selbst vorstehen können, ein besonderer Curator zu diesem Geschäfte bestellt werden.

§. 94. Ist überhaupt nur Ein Anwärter vorhanden: so ist dessen Einwilligung hinreichend.

§. 95. Ist kein Anwärter bekannt: doch aber auch noch nicht entschieden; ob das Fideicommiß in den Händen des gegenwärtigen Besitzers erlöschen werde: so muß dieser, wenn er ein Darlehn aufnehmen will, bey dem Richter der Sache auf Bestellung eines Curators für das Fideicommiß, und auf dessen Zuziehung antragen.

§. 96. Bey Aufnehmung eines solchen Darlehns sind allemal gewisse Termine zu dessen Rückzahlung, durch Uebereinkommen mit den zugezogenen Anwärtern, oder in dessen Ermangelung nach richterlichem Ermessen, zu bestimmen.

§. 97. Der Fideicommiß-Besitzer ist nicht schuldig, höhere Rückzahlungstermine auf Ein Jahr zu übernehmen, als der Vierte Theil der gewöhnlichen Einkünfte, nach einem ungefähren Ueberschlage beträgt.

§. 98. Dieser Ueberschlag ist jedoch nicht nach der gegenwärtigen etwa verfallenen Beschaffenheit des Gutes, sondern darnach einzurichten, was das Gut, wenn es sich in gewöhnlich gutem Wirthschaftsstande befunden, sonst getragen hat.

§. 99. Dem Besitzer muß aber auch, zur Wiederherstellung des Gutes durch Verwendung der aufzunehmenden Summe, eine verhältnißmäßige Zeit gelassen werden, ehe er mit den Rückzahlungen anzufangen schuldig ist.

§. 100. Mindere Termine, als das Viertel der gewöhnlichen Einkünfte beträgt, sind die zugezogenen Anwärter dem Besitzer zu bewilligen nur in so fern befugt, als das Fideicommiß dadurch dennoch binnen Zehn Jahren von der Schuld wieder befreyet werden kann.

§. 101. Die Regulirung eines solchen Darlehnsgeschäfts muß allemal gerichtlich erfolgen.

§. 102. Der Richter, unter welchem das Fideicommiß gelegen ist, muß dabey von Amtswegen dahin sehen, daß die vorstehenden Erfordernisse beobachtet werden.

§. 103. Giebt der Gläubiger wegen der bestimmten Rückzahlungstermine freywillig Nachsicht: so geschieht es auf seine Gefahr. (Th. I. Tit. XVIII. §. 252. 253.)

§. 104. Schulden des Fideicommiß-Stifters, mit welchen er selbst das Fideicommiß bey dessen Errichtung belastet hat; oder die aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können, sind als ursprüngliche, die Substanz angehende Fideicommiß-Schulden anzusehen.

§. 105. Dergleichen Schulden ist der Fideicommiß-Folger aus den Einkünften zu bezahlen nicht verbunden.

§. 106. Hat er sie bezahlt: so findet dabey eben das statt, was wegen der Lehnsschulden verordnet ist. (Th. I. Tit. XVIII. §. 592. sqq.)

§. 107. Ein Gleiches gilt auch alsdann, wenn der Fideicommiß-Besitzer auf die terminlich zurückzuzahlenden Schulden, Zahlungen, die erst in die Zeiten seines Nachfolgers treffen würden, zum Voraus geleistet hat.

§. 108. Wegen solcher Schulden, die nach §. 80. sqq. in gewissen Terminen aus den Einkünften wieder abgestoßen werden sollen, kann die Subhastation des Fideicommiß-Gutes selbst niemals erfolgen.

§. 109. Vielmehr kann der Gläubiger, wegen solcher zurückbleibenden Zahlungen, nur an die Einkünfte durch den Weg der gerichtlichen Sequestration sich halten.

§. 110. Wegen solcher Schulden aber, die nach §. 104. aus der Substanz des Fideicommisses selbst bezahlt werden müssen, kann der Gläubiger, im Verfolge der Execution, auch auf den gerichtlichen Verkauf des Guts selbst antragen.

§. 111. Was aber von dem Kaufgelde, nach Abzug dieser Schulden noch übrig bleibt, muß zum Fideicommiß angelegt werden.

§. 112. Der Käufer eines solchen Guts kann also nur in das gerichtliche Depositum mit Sicherheit zahlen.

§. 113. Wie die anderweitige Anlegung zum Fideicommiß geschehen solle, muß durch einen Familienschluß angeordnet werden.

§. 114. Ein solcher Familienschluß ist auch alsdann nothwendig, wenn in außerordentlichen Fällen zur Wiederherstellung eines ruinirten Fideicommisses ein so starker Vorschuß erforderlich ist, daß derselbe aus den bloßen Einkünften nicht zurückgezahlt werden kann.

§. 115. Wird durch Versandungen, oder andere dergleichen aus höherer Macht herrührende Unglücksfälle, das Fideicommiß-Gut dergestalt verringert, daß die nach §. 53. auf das Gut gelegten stiftungsmäßigen Prästationen daraus nicht mehr genommen werden können: so müssen diese so weit zurückstehen, als es nothwendig ist, um dem Fideicommiß-Besitzer den §. 54. ausgemessenen reinen Ertrag zu gewähren.

§. 116. Doch dauert dieser Nachlaß nur so lange, bis das Gut so weit, als zur Aufbringung der vorigen Prästationen erforderlich ist, wieder hat hergestellt werden können.

Bey Prozessen.

§. 117. Bey Prozessen, welche die Substanz des Fideicommisses betreffen, ist zwar der jedesmalige Besitzer die Rechte desselben, auf den Grund einer zu vermuthenden Vollmacht, wahrzunehmen befugt und schuldig;

§. 118. Er muß aber im Fortgange des Prozesses die nächsten Anwärter, nach obiger Bestimmung (§. 87.) zuziehen, oder Vollmacht von selbigen beybringen.

§. 119. Was in einem solchergestalt geführten Prozesse entschieden, oder mit Beytritt der Anwärter durch Vergleich festgesetzt worden, daran ist die ganze Familie, und jeder künftige Fideicommiß-Besitzer aus selbiger gebunden.

§. 120. Alle Prozeß- und andere Gerichtskosten ist der Fideicommiß-Besitzer aus den Einkünften zu tragen verpflichtet.

§. 121. Ist aber der Besitzer, wider seinen Willen, auf Verlangen der Anwärter, einen Prozeß fortzusetzen genöthigt worden; und geht derselbe demnach verloren: so fallen diejenigen Kosten, welche seit dem Zeitpunkte, wo der Besitzer sich vergleichen, oder dem Prozesse entsagen wollen, aufgelaufen sind, den Anwärtern, auf deren Andringen die Sache hat fortgesetzt werden müssen, allein zur Last.

Wegen der Verjährung.

§. 122. Einzelne Rechte des Fideicommisses, oder auf dasselbe, können durch dreyßigjährige Präscription erlöschen, oder gegen das Fideicommiß erworben werden.

§. 123. Die Eigenschaft des Fideicommisses selbst aber kann durch keine Verjährung verloren gehen.

§. 124. Wenn also das Successionsrecht eines zum Fideicommiß mitberufenen Anwärters durch Verjährung erloschen ist: so steht diese Verjährung ihm und seinen Abkömmlingen, in Ansehung aller übrigen zum Fideicommiß berechtigten Personen, nicht aber in Ansehung eines Fremden, entgegen.

§. 125. Wenn daher alle übrige zum Fideicommiß berufene Personen abgegangen sind: so kann der durch Verjährung ausgeschlossene auf den Besitz desselben wiederum Anspruch machen.

Von Geld-Fideicomissen.

§. 126. Bey Geld-Fideicommissen schränkt sich das Recht des Besitzers der Regel nach bloß auf die Erhebung und den Genuß der Zinsen ein.

§. 127. Er ist nicht berechtigt, das Capital selbst eigenmächtig einzuziehn, an Andere abzutreten, zu verpfänden, oder sonst zu belasten.

§. 128. Ereignet sich etwas, wodurch die Sicherheit des Capitals bedenklich wird: so muß er, mit Zuziehung der nächsten Anwärter, nach obiger Bestimmung §. 87. sqq. für dessen Einziehung und anderweitige Unterbringung sorgen.

§. 129. Ein Gleiches muß geschehen, wenn der Schuldner das Capital aufzukündigen berechtigt ist, und wirklich aufkündigt.

§. 130. In beyden Fällen muß, wenn die Stiftungsurkunde nicht das Gegentheil verordnet, die anderweitige Belegung unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen.

§. 131. Der Schuldner eines Fideicommiß-Capitals, der diese Eigenschaft desselben weiß, oder zu wissen schuldig ist, kann dasselbe nur auf richterlichen Befehl, oder in das gerichtliche Depositum sicher bezahlen.

§. 132. Alle bey solcher Gelegenheit vorfallende Kosten muß der zeitige Besitzer des Fideicommisses wagen; und die Substanz des letztern kann dadurch niemals geschmälert werden.

§. 133. Sollen mit dem Fideicommiß-Capitale andere Veränderungen vorgenommen, oder Grundstücke statt des Capitals dazu gewidmet werden: so kann solches nur durch einen Familienschluß geschehen.

Vierter Abschnitt. Von der Successionsordnung in Familien-Fideicommisse

Successionsordnung bey schon errichteten Fideicomnissen.

§. 134. In den bisher schon, unter ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung des Staats errichteten Familien-Fideicommissen, hat es bey der von dem Stifter vorgeschriebenen Successionsordnung lediglich sein Bewenden.

Von Senioraten.

§. 135. Hat der Stifter verordnet, daß jedesmal der Aelteste aus der Familie zur Succession gelangen solle: so heißt die Stiftung ein Seniorat.

§. 136. Auf Seniorate haben alle männliche Nachkommen des Stifters Anspruch.

§. 137. Es succedirt also, bey dem Abgange des jedesmaligen Besitzers, der Weiteste den Jahren nach, ohne Rücksicht auf die Linie oder den Grad der Verwandschaft.

§. 138. Machen zwey Familienmitglieder, welche den Jahren nach die gleich ältesten sind, Anspruch; und der genaue Zeitpunkt ihrer Geburt kann nicht ausgemittelt werden: so muß das Loos unter ihnen entscheiden.

§. 139. Ist die männliche Nachkommenschaft ganz erloschen; und der Stifter hat auf diesen Fall nichts Ausdrückliches verordnet: so wird das Fideicommiß ein freyes Vermögen des letzten Besitzers.

Successionsordnung bey künftig zu errichtenden Fideicommissen.

§. 140. In Zukunft sollen Landgüter zu Senioraten nicht mehr gewidmet werden.

§. 141. Auch sollen Verordnungen, vermöge welcher ein Landgut sich in einer Familie nur nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verfallen würde, künftig nur als fideicommissarische Substitutionen gelten. (Th. I. Tit. XII. §. 53. sqq.)

§. 142. Ein künftiger Fideicommißstifter muß also eine solche Successionsordnung bestimmen, nach welcher ein dazu gewidmetes einzelnes Landgut immer nur Einem aus der Familie zu Theil werde.

§. 143. Besteht das Fideicommiß aus mehrern abgesonderten Landgütern: so kann zwar der Stifter eine Theilung derselben unter mehrern Linien, sowohl von Anfang an, als bey künftig vorkommenden, Successionsfallen anordnen;

§. 144. Doch ist dergleichen Anordnung nur in so fern zu Recht beständig, als jeder solcher Antheil, für sich allein, seinem künftigen Besitzer wenigstens den §. 51. sqq. bestimmten reinen gesetzmäßigen Ertrag gewähren kann.

Von Majoraten.

§. 145. Verordnet der Stifter, daß zwar der nächste aus der Familie, dem Grade nach, zur Succession gelangen, unter mehrern gleich nahen aber der ältere, den Jahren nach, die Jüngern ausschließen solle: so heißt die Stiftung ein Majorat.

Von Minoraten.

§. 146. Ist die Succession zwar ebenfalls nach der Nähe des Grades, jedoch dergestalt angeordnet, daß unter mehrern gleich nahen der jüngere den ältern ausschließt: so wird ein solches Fideicommiß ein Minorat genannt.

§. 147. Primogenituren heißen solche Fideicommisse, wo die Sucession nach Linien mit dem Rechte der Erstgeburt angeordnet ist.

§. 148. Bey der Succession in Majorate und Minorate finden die bey den Senioraten §. 135-139. vorgeschriebenen Regeln ebenfalls Anwendung.

Von Primogenituren.

§. 149. In Primogenituren gelangt zuvörderst der erstgeborne Sohn des Stifters, mit Ausschließung aller seiner nachgebornen Brüder, zum Besitze des Fideicommisses.

§. 150. Bey dessen vor oder nach dem Stifter erfolgenden Abgange, succedirt hinwiederum sein erstgeborner Sohn.

§. 151. Mit gleicher Ordnung geschieht die Succession in den übrigen Geschlechtsfolgen; dergestalt, daß immer der erstgeborne Sohn des Besitzers, und desselben Descendenten, die nachgebornen Brüder und übrigen Verwandten ausschließen.

§. 152. Geht ein Nebenast in der erstgebornen Hauptlinie gänzlich aus: so gelangt die Succession an den zweyten Nebenast, so wie sich derselbe der Erstgeburt am nächsten zieht.

§. 153. Auf den Grad der Verwandschaft mit dem letzten Besitzer kommt es dabey gar nicht an.

§. 154. Hinterläßt also der letzte Besitzer keine männliche Descendenz; wohl aber Brüder, Bruders Söhne, oder männliche Nachkommen von Brüdern in weiteren Graden: so succedirt unter diesen der ältere Bruder, oder dessen erstgeborner Sohn, oder des erstgebornen Sohnes ältester Sohn, mit gänzlicher Ausschließung aller nachgebornen, so wie der etwa vorhandenen Vaters-Brüder.

§. 155. Eben so, wenn der letzte Besitzer weder Descendenten, noch Brüder, noch männliche Nachkommen von Brüdern verläßt, gelangt die Succession auf den nächstgebornen Bruder seines Vaters, und dessen männliche Descendenz, nach gleicher Ordnung der Erstgeburt.

§. 156. Sind auch keine Vaters-Brüder oder männliche Nachkommen von selbigen mehr vorhanden: so wird der nächstgeborne Bruder von dem Großvater des letzten Besitzers, nebst dessen männlichen Nachkommen, überall nach der Ordnung der Erstgeburt, zur Succession berufen.

§. 157. So lange von dem erstgebornen Sohne des Stifters noch ein männlicher Abkömmling vorhanden ist, bleibt das Fideicommiß immer in derselben Linie, mit Ausschließung aller übrigen.

§. 158. Nach gänzlicher Erlöschung dieser Linie gelangt die Linie von dem zweyten Sohne des Stifters zur Succession, und schließt die jüngeren Linien aus. §. 159. In dieser zweyten Linie gilt, wegen der beständig zu beobachtenden Ordnung der Succession nach dem Rechte der Erstgeburt, ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft mit dem letzten Besitzer, eben das, was wegen der ersten Linie vorgeschrieben ist.

§. 160. Es gelangt also, nach erloschener ersten Linie, unter den männlichen Descendenten von des Stifters zweytem Sohne, derjenige zur Succession, welcher von desselben erstgebornem Sohne herstammt, und unter den übrigen sich am nächsten zur Erstgeburt zieht.

§. 161. Nach eben diesen Grundsätzen wird die Successionsordnung auch in der dritten, vierten, und den folgenden Linien, welche von dem Stifter absteigen, bestimmt.

§. 162. Uebrigens wird, bey dieser ganzen Succession, auf Halbbrüder von der Mutter-Seite, und deren Abkömmlinge, keine Rücksicht genommen.

§. 163. Dagegen ist zwischen vollbürtigen und Halbbrüdern von des Vaters Seite, nebst ihren männlichen Descendenten, kein Unterschied.

§. 164. Es hängt zwar von dem Stifter ab, zu verordnen, daß nicht die erstgebornen, sondern eine der nachgebornen von ihm abstammenden Linien, zuerst zur Succession in das Fideicommiß gelangen solle.

§. 165. Ist aber diese zuerst berufene Linie erloschen, und der Stifter hat auf solchen Fall wegen der Succession der übrigen Linien nicht ausdrücklich verfügt: so richtet sich die Successions-Ordnung dennoch nach der Erstgeburt; dergestalt, daß die jüngeren Linien immer von den ältern ausgeschlossen werden,

Wenn in einer Familie mehrere Fideicommisse von einem Stifter, oder

§. 166. Hat aber der Stifter Zwey oder mehrere Fideicommisse, eines für die erstgeborne, und die andern zum Besten der nachgebornen Linien errichtet: so gelangen die Descendenten des Stifters aus der ersten Linien in dem Zweyten Fideicommisse niemals zur Succession, so lange noch ein anderer von den Stiftern entsprossener Mannsstamm vorhanden ist.

§. 167. Geht die Zweyte männliche Linie aus; oder gelangt dieselbe, durch Erlöschung der ältern, zur Succession in dem Ersten Fideicommisse: so verfällt das Zweyte an die von dem Dritten Sohne des Stifters abstammende Linie.

§. 168. Nach gleichen Grundsätzen geht die Succession auf die Vierte und folgenden von dem Stifter entsprossenen Linien, in so fern dergleichen noch vorhanden sind.

§. 169. Sind zuletzt alle von dem Stifter herstammende männliche Linien bis auf Eine erloschen: so kommen zwar in dieser beyde Fideicommisse zusammen;

§. 170. Sind aber in dieser Linie noch Zwey oder mehrere Nebenäste vorhanden: so fällt das Zweyte Fideicommiß an denjenigen Ast, welcher nicht im Besitze des Ersten, jedoch zur Succession in selbiges, nach den Grundsätzen der Primogenitur, am nächsten ist.

§. 171. Dasjenige Mitglied dieses Nebenastes gelangt zur Succession, welches sich unter den übrigen der Erstgeburt, im Verhältniß gegen den Stifter, am nächsten zieht.

§. 172. Sind in der noch übrigen Linie keine weitern Abkömmlinge des Stifters mehr vorhanden, als der Besitzer des Ersten Fideicommisses, und dessen Descendenz: so erhält dieser beyde Fideicommisse.

§. 173. Sie bleiben alsdann so lange bey einander, bis wiederum Zwey oder mehrere Linien entstehn.

§. 174. Geschieht dieses: so bleibt das Erste Fideicommiß bey der erstgebornen Linie, und das Zweyte verfällt auf die nächste nach ihr.

§. 175. Nach eben diesen Grundsätzen ist die Successions-Ordnung zu bestimmen, wenn in einer Familie Drey oder mehrere von eben demselben Stifter herrührende Fideicommisse vorhanden sind.

§. 176. Hat der Stifter jeder von ihm abstammenden Linien ein Fideicommiß hinterlassen: so gelangt, wenn eine dieser Linien erlöscht, das für sie gestiftete Fideicommiß an die erstgeborne, oder, wenn auch diese schon erloschen ist, an diejenige Linie, die sich nach ihr der Erstgeburt am nächsten zieht.

§. 177. Besteht diese Linie aus mehrern Nebenästen: so finden auch alsdann die Vorschriften §. 169. 170. Anwendung.

§. 178. In allen Fällen, da ein Mitglied der Familie ein nach der Successions-Ordnung auf ihn verfälltes Fideicommiß bloß um deswillen nicht erlangen kann, weil er sich schon im Besitze eines andern befindet, hat derselbe die Wahl: ob er das neu auf ihn verfällte Fideicommiß übernehmen, und dagegen das bisher besessene abgeben wolle.

von verschiedenen Stiftern sind.

§. 179. Hat für eine schon mit einem Fideicommiß versehene Familie, eine andre von dem Ersten Stifter verschiedene Person ein besonderes Fideicommiß errichtet: so wird bey der Successions-Ordnung in dieses auf den Ersten Stifter, und das Verhältniß der Personen und Linien gegen denselben, gar keine Rücksicht genommen.

§. 180. Sind also die von dem Zweyten Stifter zur Succession berufenen Linien erloschen; und es soll, seiner Verordnung zu Folge, das Fideicommiß dennoch bey der Familie bleiben: so kommt in dasselbe dasjenige Familienmitglied zur Succession, welches dem letzten Besitzer aus den von dem Zweyten Stifter berufenen Linien dem Grade nach am nächsten ist.

§. 181. Dabey macht es keinen Unterschied, wenn auch das hiernach zur Succession in das Zweyte Fideicommiß gelangende Familienmitglied sich schon im Besitze des von dem Ersten Stifter herrührenden Fideicommisses befindet.

§. 182. Hat aber der Zweyte Stifter ausdrücklich erklärt, daß das von ihm errichtete mit dem von dem Ersten Stifter herrührenden Fideicommisse niemals zusammenkommen solle: so ist doch dergleichen Erklärung im zweifelhaften Falle nur so zu deuten, daß die Vereinigung beyder Fideicommisse nicht in Einer Person geschehen solle.

§. 183. Es kommt daher alsdann, wenn der Nächste dem Grade nach im Besitze des Ersten Fideicommisses ist, der Nächste nach ihm zur Succession in das Zweyte.

§. 184. Sind bey dem Abgange der von dem Zweyten Stifter berufenen Linien, Zwey oder mehrere gleich nahe successionsfähige Verwandten des letzten Besitzers vorhanden; so hängt es von diesem ab: welchem unter ihnen er das Zweyte Fideicommiß bescheiden wolle.

§. 185. Hat er sich darüber nicht erklärt: so muß unter diesen mehrern gleich nahen successionsfähigen Anwärtern das Loos entscheiden.

§. 186. Ist in dem Falle des §. 180. nur noch Ein Mitglied der von dem Zweyten Stifter berufenen Familie vorhanden: so erlangt zwar derselbe, wenn der Stifter auf diesen Fall nicht ausdrücklich verordnet hat, den Besitz beyder Fideicommisse.

§. 187. Sobald aber von ihm mehrere successionsfähige Familienmitglieder entspringen: so müssen die Fideicommisse unter selbige nach den obigen Regeln §. 170. 171. wiederum getheilt werden.

§. 188. Wenn Zwey oder mehrere von Anfang an abgesonderte Fideicommisse in der Folge der Succession auf Eine Person zusammen fallen: so macht ein den gesetzmäßigen Satz §. 56. übersteigender Ertrag dabey kein Hinderniß.

Weibliche Succession.

§. 189. Wenn die gesammte männliche Descendenz eines Fideicommiß-Stifters erlöscht; und derselbe zum Besten seiner weiblichen Nachkommen nichts verordnet hat: so wird das Fideicommiß in den Händen des letzten männlichen Descendenten freyes eigentümliches Vermögen.

§. 190. Hat aber der Stifter auch die weibliche Descendenz zum Fideicommiß berufen, und für dieselbe eine Successions-Ordnung bestimmt: so muß diese genau beobachtet werden.

§. 191. Hat er keine dergleichen Successions-Ordnung bestimmt: so gelangen, nach dem Tode des letzten männlichen Descendenten, die erstgeborne Tochter desselben, und deren männliche Abkömmlinge, zur Succession.

§. 192. Wenn also die älteste Tochter des letzten Besitzers vor oder nach dem Vater mit Tode abgeht: so fällt das Fideicommiß auf ihre Söhne, und deren männliche Descendenten, überall nach der Regel der Erstgeburt.

§. 193. Hat sie weder Söhne, noch Enkel von Söhnen: so kommen die Enkel ihrer Töchter, nach der Ordnung der Erstgeburt, zur Succession.

§. 194. Ist bey dem Ableben des letzten männlichen Descendenten von dem Stifter, dessen älteste Tochter noch am Leben: so gelangt sie zum Besitze des Fideicommisses; auch wenn sie alsdann noch keine successionsfähige männliche Nachkommen hätte.

§. 195. Stirbt sie aber, ohne dergleichen Nachkommen zu hinterlassen: so geht die Succession auf die Zweyte Tochter des letzten Besitzers, und deren männliche Descendenten, nach eben den Regeln über.

§. 196. Ein Gleiches findet statt, wenn die älteste Tochter des letzten Besitzers vor dem Vater verstorben ist, und auch bey seinem Ableben noch keine successionsfähige männliche Nachkommen von dieser ältern Tochter vorhanden sind.

§. 197. Nach eben den Grundsätzen bestimmt sich das Successions-Recht der Dritten, und mehrerer folgender Töchter des letzten Besitzers, und ihrer männlichen Descendenten.

§. 198. Ist nach diesen Grundsätzen, ein durch Weiber von dem Ersten Stifter abstammender männlicher Descendent einmal zum Besitze des Fideicommisses gelangt: so fängt mit ihm eine neue Successions-Ordnung an; und nach dem Verhältnisse gegen ihn richtet sich die Fideicommiß-Folge unter seiner Nachkommenschaft.

§. 199. Sind bey dem Ableben des letzten von dem Ersten Stifter herstammenden männlichen Abkömmlings, keine Töchter und keine zur Succession fähige Descendenten derselben vorhanden; oder sterben seine hinterlassenen Töchter insgesammt, ohne dergleichen successionsfähige Nachkommenschaft: so geht das Fideicommiß auf die andern von dem Ersten Stifter durch Weiber abstammende männliche Descendenten über.

§. 200. Dabey wird wiederum auf die Ordnung der Erstgeburt, in Verhältniß gegen den Ersten Stifter oder Erwerber, Rücksicht genommen.

§. 201. Es schließt also z. B. die Linie der ältern Tochter des Ersten Stifters alle jüngere Linien, und in dieser ältern Linie, der sich am nächsten zur Primogenitur ziehende Nebenast, alle übrigen aus.

§. 202. Wenn aber, nach dieser Regel, ein durch Weiber von dem Ersten Stifter entsprossener männlicher Descendent einmal zum Besitze des Fideicommisses gelangt ist: so findet wegen der durch ihn entstehenden neuen Successions-Ordnung die Vorschrift des §. 198. ebenfalls Anwendung.

Allgemeine Regeln wegen der Fideicommiß-Succession.

§. 203. Bey jedem Anfalle eines Fideicommisses wird, so fern nicht im Vorstehenden etwas Besonderes ausdrücklich verordnet ist, nach dem Zeitpunkte, wo der letzte Besitzer gestorben ist, bestimmt: wer unter den alsdann vorhandenen Mitgliedern zur Succession der Nächste sey.

§. 204. Wenn also auch in einem Minorat derjenige, welcher bey dem Ableben des letzten Besitzers der Jüngste war, das Fideicommiß einmal erhalten hat; und in der Folge ein noch Jüngerer geboren wird: so kann doch dieser letztere die bereits erworbenen Gerechtsame des nunmehrigen Besitzers nicht weiter anfechten.

§. 205. Doch werden in der ganzen Fideicommiß-Succession diejenigen, welche innerhalb des Dreyhundert und Zweyten Tages nach dem Ableben des letzten Besitzers zur Welt kommen, dafür, daß sie in dem Zeitpunkte der eröffneten Succession schon vorhanden gewesen, angesehen.

Fünfter Abschnitt. Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideicommiß-Folger und den Erben des letzten Besitzers

§. 206. Das nutzbare Eigenthum des Fideicommisses geht mit dem Augenblicke, da der bisherige Besitzer verstirbt, auf den Nachfolger über.

§. 207. Diesem müssen die Erben des letzten Besitzers das Fideicommiß so ausantworten, wie dasselbe von dem Stifter auf ihren Erblasser gediehen ist.

§. 208. Besteht das Fideicommiß in liegenden Gründen: so muß das bey Errichtung desselben aufgenommene Inventarium (§. 71.) vollständig gewährt werden.

§. 209. Wegen eines dabey sich ereignenden Mangels oder Ueberschusses gilt alles, was wegen der Lehns-Inventarien verordnet ist. (Th. I. Tit. XVIII. §. 511. sqq.)

§. 210. Es versteht sich von selbst, daß die bey Lehnen wegen Zuziehung und Mitwirkung des Lehnsherrn ertheilten Vorschriften bey Fideicommissen keine Anwendung finden.

§. 211. Wegen der bey der Substanz des Fideicommisses selbst sich ereignenden Verbesserungen, oder Verringerungen, finden eben die Vorschriften Anwendung, welche für die Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und Allodial-Erben ertheilt worden. (Th. I. Tit. XVIII. §. 527. sqq.)

§. 212. Wegen der Nutzungen des letzten Jahres, ingleichen wegen der noch vorhandnen Früchte, und der noch rückständigen Lasten früherer Jahre, geschieht die Auseinandersetzung zwischen dem Fideicommiß-Folger, und den Erben des letzten Besitzers, nach den bey der Lehre vom Nießbrauche ertheilten Vorschriften. (Th. I. Tit. XXI. §. 143. sqq.)

§. 213. An Schulden darf der Fideicommiß-Folger nur diejenigen übernehmen, welche nach Vorschrift §. 104. aus der Substanz, oder nach Vorschrift §. 81. sqq. aus den Einkünften des Fideicommisses zu bezahlen sind.

§. 214. Diese letztern muß er auch alsdann übernehmen, wenn er damals, als das Darlehn gemacht worden, unter die nächsten Anwärter nicht gehört hat, und daher seine Einwilligung nicht erfordert worden.

§. 215. Doch ist er nur zur Entrichtung derjenigen Termine verbunden, welche nach den gleich von Anfang festgesetzten Bestimmungen (§. 96.) auf die Jahre seiner Besitzzeit treffen.

§. 216. Hat der Gläubiger, wegen der frühern Termine, auf seine Gefahr Nachsicht gegeben (§. 103.): so kann er sich dieserhalb nur an den übrigen Nachlaß halten.

§. 217. Der Termin desjenigen Jahres, in welchem der letzte Besitzer gestorben ist, muß aus den Einkünften dieses Jahres berichtigt werden.

§. 218. Hat der Fideicommiß-Besitzer in Fällen, wo er die Aufnehmung eines Darlehns auf die Einkünfte des Fideicommisses zu suchen berechtigt gewesen, solches nicht gethan, sondern die Wiederherstellung aus eignen Mitteln oder durch Privatcredit bewerkstelligt; so können seine Allodial-Erben dafür keine Vergütung fordern.

§. 219. Auch der Gläubiger, welcher Privatvorschüsse dazu gemacht hat, kann an die dem Fideicommiß-Folger zukommenden Einkünfte des Fideicommisses sich nicht halten, wenn er gleich nachweisen könnte, daß das von ihm gegebene Darlehn in das Fideicommiß wirklich verwendet worden.

§. 220. Hat hingegen der Fideicommiß-Besitzer die Wiederherstellung, wegen obwaltender Gefahr im Verzuge, zwar aus eignen Mitteln oder auf Privatcredit bewirkt, aber zugleich den Consens zu Aufnehmung eines Darlehns nachgesucht: so muß der Nachfolger dieses Darlehn anerkennen; wenn gleich der Consens erst nach geschehener Verwendung, oder erst nach dem Tode des vorigen Besitzers, ertheilt oder ergänzt worden ist.

§. 221. In so weit, als der verstorbene Besitzer, zur Abgeltung stiftungsmäßiger Prästationen, ein Darlehn auf die Einkünfte des Fideicommisses aufzunehmen berechtigt gewesen wäre (§. 86.), ist der neue Besitzer das im Rückstande Verbliebene aus den folgenden Einkünften zu entrichten verbunden.

§. 222. Halten sich die Berechtigten wegen solcher Rückstände an den Allodial-Nachlaß: so können die Erben den Ersatz aus den Fideicommiß-Einkünften fordern.

§. 223. Doch findet auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 561. 562. im Titel von Lehnen Anwendung.

§. 224. Andere, als die vorstehend bestimmten Schulden, ist der Nachfolger aus dem Fideicommisse zu bezahlen nicht verbunden; auch wenn er zugleich des vorigen Besitzers Erbe geworden wäre.

§. 225. Vielmehr muß der Gläubiger sich an den übrigen freyen Nachlaß seines Schuldners lediglich halten.

§. 226. Hat jedoch der Fideicommiß-Folger in eine andre als eigentliche Fideicommiß-Schuld ausdrücklich gewilligt; oder sind die Termine, welche der vorige Besitzer entrichten sollen, mit seiner ausdrücklichen Genehmigung verlängert worden: so ist der Gläubiger berechtigt, sich dieserhalb an die Nutzungen des Fideicommisses, so lange sie der Einwilligende genießt zu halten.

Sechster Abschnitt. Von dem Näherrechte auf Familiengüter

§. 227. Aus der bloßen Familienverbindung entsteht für die Mitglieder derselben kein Recht, die ehemals bey der Familie gewesenen Güter von einem Dritten zurückzufordern.

§. 228. Wo also dergleichen Näherrecht durch Provinzialgesetze, Statuten, oder gültige Familienverträge nicht bereits eingeführt ist, soll dasselbe künftig nicht ausgeübt werden.

§. 229. Alle Näherrechte, die bloß auf Familienverträge sich gründen, sollen, bey Verlust derselben, binnen Drey Jahren nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzbuchs, auf sämmtliche Güter, über welche der Vertrag sich erstreckt, im Hypothekenbuche eingetragen werden.

§. 230. In so fern die Ausübung des Familien-Näherrechts durch besondere Gesetze oder Verträge nicht anders bestimmt ist, sollen dabey folgende Vorschriften zur Richtschnur dienen.

§. 231. Das Näherrecht erstreckt sich nur auf Güter, die wenigstens schon von Zwey Mitgliedern der Familie nach einander, den gegenwärtigen Veräußerer ungerechnet, besessen worden.

§. 232. Es findet nur statt, wenn die Veräußerung an einen Fremden, nicht aber, wenn sie an ein obgleich entfernteres Mitglied der Familie erfolgt.

§. 233. Weibliche Mitglieder der Familie, und deren, auch männliche, Descendenten können das Näherrecht nicht ausüben.

§. 234. Unter den männlichen Mitgliedern richtet sich die Befugniß zu dessen Ausübung nach der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge.

§. 235. Der nähere Verwandte des Veräußerers schließt also die Entfernteren aus.

§. 236. Es kommt dabey auf den Zeitpunkt an, wo der Vertrag von beyden Theilen, oder doch von dem Veräußerer, unterschrieben worden.

§. 237. Unter mehrern gleich nahen Verwandten hat derjenige, welcher sich zuerst bey dem Richter der Sache meldet, den Vorzug.

§. 238. Melden sich mehrere gleich nahe Verwandten zu gleicher Zeit, so entscheidet unter ihnen das Loos.

§. 239. Wenn der, welcher zur Zeit der Vollziehung des Vertrags der Nächste war, vor Ablauf der gesetzmäßigen Verjährungsfrist des Näherrechts stirbt: so geht die Befugniß zur Ausübung desselben auf seinen gesetzlichen Erben über, auch wenn derselbe dem Grade nach entfernter wäre.

§. 240. Uebrigens aber kommt diese Befugniß den Verwandten aus eignem Rechte zu.

§. 241. Es kann also auch der Sohn das Näherrecht ausüben, wenn er seines veräußernden Vaters Erbe entweder gar nicht, oder nur im Pflichttheile geworden ist.

§. 242. Wenn der nächste Verwandte dieses Recht nicht ausüben kann, oder will: so geht selbiges auf den nächsten nach ihm, und so ferner, über.

§. 243. Es müssen daher auch entferntere Verwandte innerhalb der gesetzmäßigen Verjährungsfrist zur Ausübung des Näherrechts sich melden.

§. 244. Doch muß, ehe dies Recht von ihnen wirklich ausgeübt werden kann, der Ablauf dieser Frist, und ob innerhalb derselben kein Näherer Anspruch mache, abgewartet werden.

§. 245. So lange das Gut sich noch in den Händen eines Familienmitglieds befindet, bleibt der Familie ihr Näherrecht darauf vorbehalten.

§. 246. Es kann also kein Familienmitglied durch seine bloße Erklärung: daß er das Gut nur als ein Fremder kaufe, der Familie ihr Näherrecht bey künftigen Veräußerungsfällen benehmen.

§. 247. Nur wenn bey der nothwendigen Subhastation eines solchen Guts jemand aus der Familie mitbiethet: so geht durch den an ihn erfolgenden Zuschlag, wenn kein anderes Familienmitglied das Näherrecht dabey ausübt, dieses Recht selbst verloren.

§. 248. Wenn aber ein Gut einmal aus der Familie herausgegangen, und das Näherrecht durch Verjährung erloschen ist: so lebt letzteres nicht wieder auf, wenn gleich in der Folge wieder ein Familienmitglied zum Besitze des Gutes gelangt.

§. 249. Hat jedoch der fremde Erwerber eines solchen Guts dasselbe, noch ehe er seinen Besitztitel darauf im Hypothekenbuche eintragen lassen, wieder einem Familienmitgliede übereignet: so wird das Näherrecht nicht für erloschen geachtet.

§. 250. Uebrigens gilt von dem Familien-Näherrechte alles, was von dem Näherrechte überhaupt verordnet ist. (Th. I. Tit. XX. Abschnitt III.)

Fünfter Titel. Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes

1) Von gemeinem Gesinde.

§. 1. Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich auf einen Vertrag, wodurch der eine Theil zur Leistung gewisser häuslichen Dienste auf eine bestimmte Zeit, so wie der andere zu einer dafür zu gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichtet.

Wer Gesinde miethen kann.

§. 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde zum Gebrauche der Familie zu miethen.

§. 3. Weibliche Dienstboten kann die Frau annehmen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf.

§. 4. Doch kann der Mann, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht anständig ist, dessen Wegschaffung, nach verflossener gesetzmäßigen Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die im Contrakte bestimmte, verfügen.

Wer als Gesinde sich vermiethen kann.

§. 5. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frey zu schalten berechtigt seyn.

§. 6. Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, dürfen ohne Einwilligung des Vaters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres Vormunds, sich nicht vermiethen.

§. 7. Verheirathete Frauen dürfen nur mit Einwilligung ihrer Männer als Ammen, oder sonst, in Dienste gehn.

§. 8. Nur wenn die Einwilligung in den Fällen des §. 6. und 7. auf eine gewisse Zeit, oder zu einer bestimmten Dienstherrschaft, ausdrücklich eingeschränkt worden, ist die Erneuerung derselben zur Verlängerung der Zeit, oder bey einer Veränderung der Herrschaft, erforderlich.

§. 9. Dienstboten, welche schon vermiethet gewesen, müssen bey dem Antritte eines neuen Dienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herrschaft nachweisen.

§. 10. Leute, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen durch ein Zeugniß ihrer Obrigkeit darthun, daß bey ihrer Annehmung als Gesinde kein Bedenken obwalte.

§. 11. Hat jemand mit Verabsäumung der Vorschriften § 9. 10. ein Gesinde angenommen: so muß, wenn ein Anderer, dem ein Recht über die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet, der Miethcontrakt, als ungültig, sofort wieder aufgehoben werden.

§. 12. Außerdem hat der Annehmende, durch Uebertretung dieser Vorschriften, eine Geldbuße von einem bis Zehn Thalern an die Armencasse des Orts verwirkt.

Gesindemäkler.

§. 13. Niemand darf mit Gesindemäkeln sich abgeben, der nicht dazu von der Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden.

§. 14. Dergleichen Gesindemäkler müssen sich nach den Personen, die durch ihre Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfältig erkundigen.

§. 15. Insonderheit müssen sie nachforschen: ob dieselben, nach den gesetzlichen Vorschriften, sich zu vermiethen berechtigt sind.

§. 16. Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter keinerley Vorwande zu deren Verlassung und Annehmung anderer Dienste anreizen.

§. 17. Thun sie dieses: so müssen sie dafür das erstemal mit Zwey bis Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe angesehn; im Wiederholungsfalle aber noch außerdem von fernerer Treibung des Mäklergewerbes ausgeschlossen werden.

§. 18. Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung Gesinde annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person getreulich und nach ihrem besten Wissen anzeigen.

§. 19. Wenn sie untaugliches oder untreues Gesinde, wider besseres Wissen, als brauchbar oder zuverläßig empfehlen: so müssen sie für den durch dergleichen Gesinde verursachten Schaden selbst haften.

§. 20. Außerdem müssen sie nach Vorschrift §. 17. ernstlich bestraft, und diese Strafe, bey ihrem Unvermögen zum Schadensersatz, allenfalls bis zum doppelten geschärft werden.

§. 21. Die Bestimmung des Mäklerlohns bleibt den Polizey-und Gesindeordnungen jeden Orts vorbehalten.

Schließung des Miethsvertrages.

§. 22. Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines schriftlichen Contrakts.

§. 23. Die Gebung und Annehmung des Miethgeldes vertritt die Stelle desselben.

§. 24. Wo der Betrag des Miethgeldes durch besondere Gesetze nicht bestimmt ist, hängt derselbe von dem Uebereinkommen der Interessenten ab.

§. 25. Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet.

§. 26. Auch da, wo dergleichen Abrechnung sonst nicht statt findet, ist dennoch die Herrschaft dazu berechtigt, wenn das Gesinde aus eigner Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushält.

§. 27. Hat sich ein Dienstbote bey mehrern Herrschaften zugleich vermiethet: so gebührt derjenigen, von welcher er das Miethgeld zuerst angenommen hat der Vorzug.

§. 28. Die Herrschaft, welche nachstehen muß, oder sich ihres Anspruchs freywillig begiebt, kann das Miethgeld und Mäklerlohn von den Dienstboten zurückfordern.

§. 29. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, daß sie ein anderes Gesinde für höhern Lohn miethen muß.

§. 30. Die Herrschaft, bey welcher der Dienstbote bleibt, muß auf Verlangen diesen Betrag (§. 28. 29.) von seinem Lohne abziehen, und der andern Herrschaft zustellen.

§. 31. Außerdem muß der Dienstbote, der sich solchergestalt an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, den Betrag des von der zweyten und folgenden erhaltenen Miethgeldes, als Strafe, zur Armencasse des Orts entrichten.

Lohn und Kost.

§. 32. Lohn und Kostgeld des Gesindes, welches besondere Gesetze bestimmen, darf nicht überschritten werden.

§. 33. Verabredungen, welche solchen Gesetzen zuwider laufen, sind unverbindlich.

§. 34. Weihnachts- Neujahrs- und andre dergleichen Geschenke kann das Gesinde, auch auf den Grund eines Versprechens, niemals gerichtlich einklagen.

§. 35. Wo keine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, hängt dieselbe, sowohl wegen des Lohnes und Kostgeldes, als wegen der Geschenke, von dem bey Schließung des Miethcontrakts getroffenen Uebereinkommen ab.

§. 36. In allen Fällen, wo Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke, während eines Dienstjahres, schon wirklich gegeben worden, kann die Herrschaft dieselben auf den Lohn anrechnen, wenn der Contrakt im Laufe dieses Jahres durch Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird.

§. 37. Bey männlichen Bedienten ist die Livree ein Theil des Lohnes; und fällt, nach Ablauf der durch Vertrag oder Gewohnheit des Orts bestimmten Zeit, denselben eigenthümlich zu.

§. 38. Wird außer derselben noch besondere Staatslivree gegeben: so hat auf diese der Bediente keinen Anspruch.

§. 39. Mäntel, Kutscherpelze, und dergleichen, gehören nicht zur ordinairen Livree.

Dauer der Dienstzeit.

§. 40. Wo die Dauer der Dienstzeit nicht durch besondre Gesetze bestimmt ist, hängt dieselbe von der Verabredung der Interessenten ab.

§. 41. Ist nichts Besonderes verabredet worden: so wird die Miethe, bey städtischem Gesinde, auf Ein Vierteljahr; bey Landgesinde aber auf Ein ganzes Jahr für geschlossen angenommen.

Antritt des Dienstes.

§. 42. Die Antrittszeit ist in Ansehung des städtischen Gesindes der zweyte Januar, April, Julius, und Oktober jedes Jahres.

§. 43. Bey Landgesinde wird dieselbe, wenn nicht Provinzial-Gesindeordnungen ein Anderes bestimmen, auf den zweyten Januar festgesetzt.

§. 44. Vor dem Antrittstage darf das Gesinde den Dienst der vorigen Herrschaft, wider deren Willen, nicht verlassen.

§. 45. Nach einmal gegebenem und genommenem Miethgelde ist die Herrschaft schuldig, das Gesinde anzunehmen; und letzteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten.

§. 46. Weder der eine noch der andere Theil kann sich davon durch Ueberlassung oder Zurückgabe des Miethgeldes losmachen.

§. 47. Weigert sich die Herrschaft, das Gesinde anzunehmen: so verliert sie das Miethgeld, und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie auf den Fall, wenn das Gesinde unter der Zeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden, unten verordnet wird. (§. 160. sqq.)

§. 48. Doch kann die Herrschaft von dem Contrakte, vor Antritt des Dienstes, aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt seyn würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit wieder zu entlassen. (§. 116. sqq.)

§. 49. Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde zuerst den Dienst anzutreten sich geweigert hat.

§. 50. In beyderley Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethgeld zurückfordern.

§. 51. Weigert sich das Gesinde, den Dienst anzutreten: so muß es dazu von der Obrigkeit durch Zwangsmittel angehalten werden.

§. 52. Verursacht das Gesinde durch beharrliche Weigerung, daß die Herrschaft einen andern Dienstboten an seine Stelle mit mehrern Kosten annehmen muß: so muß es diesen Schaden ersetzen, und das Miethgeld zurückgeben.

§. 53. Wird das Gesinde durch Zufall, ohne seine Schuld, den Dienst anzutreten verhindert: so muß die Herrschaft mit Rückgabe des Miethgeldes sich begnügen.

§. 54. Erhält weibliches Gesinde vor dem Antritte der Dienstzeit Gelegenheit, zu heirathen: so steht demselben frey, eine andere taugliche Person, zur Versehung des Dienstes an seiner statt, zu stellen.

§. 55. Ist es dazu nicht im Stande: so muß auch dergleichen Gesinde den Dienst in Städten auf ein Viertel-, und bey Landwirtschaften auf ein halbes Jahr antreten.

§. 56. Nur zu erlaubten Geschäften können Dienstboten gemiethet werden.

Pflichten des Gesindes in seinen Diensten,

§. 57. Gemeines Gesinde, welches nicht ausschliessend zu gewissen bestimmten Geschäften gemiethet worden, muß sich allen häuslichen Verrichtungen nach dem Willen der Herrschaft unterziehen.

§. 58. Allen zur herrschaftlichen Familie gehörenden, oder darin aufgenommenen Personen, ist es diese Dienste zu leisten schuldig.

§. 59. Dem Haupte der Familie kommt es zu, die Art und Ordnung zu bestimmen, in welcher ein jedes Mitglied der Familie die Dienste gebrauchen soll.

§. 60. Auch Gesinde, welches zu gewissen Arten der Dienste angenommen ist, muß dennoch, auf Verlangen der Herrschaft, andre häusliche Verrichtungen mit übernehmen, wenn das dazu bestimmte Nebengesinde durch Krankheit, oder sonst, auf eine Zeitlang daran verhindert wird.

§. 61. Wenn unter dem Gesinde Streit entsteht, welcher von ihnen diese oder jene Arbeit nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig sey: so entscheidet allein der Wille der Herrschaft.

§. 62. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, sich in den ihm aufgetragenen Geschäften von andern vertreten zu lassen.

§. 63. Hat das Gesinde der Herrschaft eine untaugliche oder verdächtigte Person zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen: so muß es für den durch selbige Verursachten Schaden haften.

§. 64. Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig, und aufmerksam zu verrichten.

§. 65. Fügt es der Herrschaft vorsetzlich, oder aus grobem oder mäßigen Versehen Schaden zu: so muß es denselben ersetzen.

§. 66. Wegen geringer Versehen ist ein Dienstbote nur alsdann zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt hat.

§. 67. Desgleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte hat annehmen lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit voraussetzen.

§. 68. Wegen der Entschädigung, zu welcher ein Dienstbote verpflichtet ist, kann die Herrschaft an den Lohn desselben sich halten.

§. 69. Kann der Schade weder aus rückständigem Lohne, noch aus andern Habseligkeiten des Dienstboten ersetzt werden: so muß er denselben durch unentgeltliche Dienstleistung auf eine verhältnißmäßige Zeit vergüten.

außer seinen Diensten.

§. 70. Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschaft Bestes zu befördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an ihm ist, abzuwenden.

§. 71. Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft anzuzeigen verbunden.

§. 72. Verschweigt es dieselbe: so muß es für allen Schaden, welcher durch die Anzeige hätte verhütet werden können, bey dem Unvermögen des Hauptschuldners, selbst haften.

§. 73. Allen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen der Herrschaft muß das Gesinde sich unterwerfen.

§. 74. Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es sich, auch in eignen Angelegenheiten, vom Hause nicht entfernen.

§. 75. Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.

§. 76. Die Befehle der Herrschaft, und ihre Verweise, muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen.

§. 77. Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn, und wird in selbigem von ihr mit Scheltworten, oder geringen Thätlichkeiten behandelt: so kann es dafür keine gerichtliche Genugthuung fördern.

§. 78. Auch solche Ausdrücke oder Handlungen, die zwischen andern Personen als Zeichen der Geringschätzung oder Verachtung anerkannt sind, begründen gegen die Herrschaft noch nicht die Vermuthung, daß sie die Ehre des Gesindes dadurch habe kränken wollen.

§. 79. Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten durch Mißhandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und unvermeidliche Gefahr geräth, darf er sich der Herrschaft nicht thätig widersetzen.

§. 80. Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft müssen durch Gefängniß, oder öffentliche Strafarbeit, nach den Grundsätzen des Criminalrechts, geahndet werden.

§. 81. Auf die Zeit, durch welche das Gesinde, wegen Erleidung solcher Strafen, seine Dienste nicht verrichten kann, ist die Herrschaft befugt, dieselben durch andere auf dessen Kosten besorgen zu lassen.

Pflichten der Herrschaft.

§. 82. Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn und Kleidung zu den bestimmten Zeiten promt zu entrichten.

§. 83. Ist auch Kost versprochen worden: so muß selbige in den jeden Orts gewöhnlichen Speisen, bis zur Sättigung gegeben werden.

§. 84. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Abwartung des öffentlichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu fleißig anhalten.

§. 85. Sie muß ihm nicht mehrere noch schwerere Dienste zumuthen, als das Gesinde, nach seiner Leibesbeschaffenheit und Kräften, ohne Verlust seiner Gesundheit bestreiten kann.

§. 86. Zieht ein Dienstbote sich durch den Dienst, oder bey Gelegenheit desselben, eine Krankheit zu: so ist die Herrschaft schuldig, für seine Cur und Verpflegung zu sorgen.

§. 87. Dafür darf dem Gesinde an seinem Lohne nichts abgezogen werden.

§. 88. Außerdem ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienstboten nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der Nähe haben, die sich ihrer anzunehmen vermögend, und nach den Gesetzen schuldig sind.

§. 89. Weigern sich die Verwandten dieser Pflicht: so muß die Herrschaft dieselbe einstweilen, und bis zum Austrage der Sache, mit Vorbehalt ihres Rechts, übernehmen.

§. 90. Sind öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen werden: so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet.

§. 91. In dem §. 88. bestimmten Falle kann die Herrschaft die Curkosten von dem auf diesen Zeitraum fallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen.

§. 92. Dauert eine solche Krankheit über die Dienstzeit hinaus: so hört mit dieser die äußere Verbindlichkeit der Herrschaft, für die Cur und Pflege des kranken Dienstboten zu sorgen, auf.

§. 93. Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts in Zeiten Anzeige machen, damit diese für das Unterkommen eines dergleichen verlassenen Kranken sor- gen könne.

§. 94. Unter den Umständen, wo ein Machtgeber einen dem Bevollmächtigten bey Ausrichtung des Geschäftes durch Zufall zugestoßenen Schaden vergüten muß, ist auch die Herrschaft schuldig, für das in ihrem Dienste, oder bey Gelegenheit desselben, zu Schaden gekommene Gesinde, auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen. (Th. I. Tit. XIII. §. 80. 81.)

§. 95. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Curkosten, und auf den nothdürftigen Unterhalt des Gesindes, so lange, bis dasselbe sich sein Brod selbst zu verdienen wieder in Stand kommt.

§. 96. Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft, ohne sein grobes Verschulden, an seiner Gesundheit beschädigt worden: so hat er von ihr vollständige Schadloshaltung, nach den allgemeinen Vorschriften der Gesetze, zu fordern.

§. 97. Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch dem Gesinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben gerichtliche Genugthuung.

§. 98. In wie fern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes, in oder außer seinem Dienste, verantwortlich werde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. I. Tit. VI. §. 60. sqq.)

Aufhebung des Vertrages durch den Tod;

§. 99. Stirbt ein Dienstbote: so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur so weit fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist.

§. 100. Begräbnißkosten ist die Herrschaft für das Gesinde zu bezahlen in keinem Falle schuldig.

§. 101. Stirbt die Herrschaft vor Ablauf der gewöhnlichen Aufkündigungsfrist: so sind die Erben dem Gesinde Lohn und Kost nur bis zum Ende des laufenden Quartals zu reichen verbunden.

§. 102. Erfolgt der Todesfall nach Verlauf der Aufkündigungsfrist, und die Erben wollen das Gesinde nicht länger behalten: so müssen sie demselben außer dem Lohne und der Kost des laufenden, annoch den Lohn für das folgende Vierteljahr, jedoch ohne Kost vergüten.

§. 103. Männliche Dienstboten behalten die ganze Livree, wenn sie der verstorbenen Herrschaft schon ein halbes Jahr oder länger gedient haben.

§. 104. Sind sie noch nicht so lange in ihren Diensten gewesen: so müssen sie Rock, Weste und Hut zurücklassen.

§. 105. War der Bediente nur monathweise gemietet: so erhält er Lohn und Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem Fünfzehnten Monathstage stirbt, nur auf den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monath.

§. 106. Entsteht Concurs über das Vermögen der Herrschaft: so finden die Vorschriften §. 101 bis 105. Anwendung.

§. 107. Der Tag des eröffneten Concurses wird in dieser Beziehung dem Todestage gleich geachtet.

§. 108. Wegen des alsdann rückständigen Gesindelohns bleibt es bey den Vorschriften der Concursordnung.

nach vorhergegangener Aufkündigung;

§. 109. Außer diesen Fällen kann der Miethcontrakt, während der Dienstzeit, einseitig nicht aufgehoben werden.

§. 110. Welcher Theil denselben nach Ablauf der Dienstzeit nicht fortsetzen will, muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen.

§. 111. Ist die Aufkündigungsfrist durch besondre Gesetze nicht bestimmt: so wird sie bey städtischem Gesinde auf Sechs Wochen, und bey Landgesinde auf Drey Monathe vor dem Ablaufe der Dienstzeit angenommen.

§. 112. Bey monathweise gemietheten Dienstboten findet die Aufkündigung noch am Fünfzehnten eines jeden Monaths statt.

§. 113. Ist keine Aufkündigung erfolgt: so wird der Vertrag als stillschweigend verlängert angesehn.

§. 114. Bey städtischem Gesinde wird die Verlängerung auf Ein Viertel-, und bey Landgesinde auf Ein ganzes Jahr gerechnet.

§. 115. Bey monathweise gemiethetem Gesinde versteht sich die Verlängerung immer nur auf Einen Monath.

ohne Aufkündigung von Seiten der Herrschaft;

§. 116. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde so fort entlassen: 1) wenn dasselbe die Herrschaft, oder deren Familie, durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte, oder ehrenrührige Nachreden beleidigt; oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht;

§. 117. 2) Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt;

§. 118. 3) Wenn es sich den zur Aufsicht über das gemeine Gesinde bestellten Hausofficianten mit Thätlichkeiten, oder groben Schimpf- und Schmähreden, in ihrem Amte widersetzt;

§. 119. 4) Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet, oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt;

§. 120. 5) Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreuung gegen die Herrschaft schuldig macht;

§. 121. 6) Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet;

§. 122. 7) Wenn es auf der Herrschaft Namen, ohne deren Vorwissen, Geld oder Waaren auf Borg nimmt;

§. 123. 8) Wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Theil verkauft, oder versetzt;

§. 124. 9) Wenn es sich zur Gewohnheit macht, ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft, über Nacht aus dem Hause zu bleiben;

§. 125. 10) Wenn es mit Feuer und Licht, gegen vorhergegangene Warnungen, unvorsichtig umgeht;

§. 126.11) Wenn, auch ohne vorhergegangene Warnung, aus dergleichen unvorsichtigem Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist;

§. 127.12) Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführung ansteckende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat;

§. 128. 13) Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit, als Acht Tage, gefänglich eingezogen wird;

§. 129.14) Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird; in welchem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen, und die wirkliche Entlassung nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßigen Anstalten zur Verhütung alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß;

§. 130. 15) Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bey der Annahme durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden;

§. 131. 16) Wenn das Gesinde in seinem vorigen Dienste sich eines solchen Betragens, weshalb dasselbe nach §. 116-127. hätte entlassen werden können, schuldig gemacht, und die vorige Herrschaft dieses in dem ausgestellten Zeugnisse verschwiegen, auch das Gesinde selbst es der neuen Herrschaft bey der Annahme nicht offenherzig bekannt hat.

von Seiten des Gesindes.

§. 132. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung verlassen: 1) wenn es durch Mißhandlungen der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der Gesundheit versetzt worden;

§. 133. 2) Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte, behandelt hat;

§. 134. 3) Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen;

§. 135. 4) Wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Anmuthungen gegen Personen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus- und eingehen, nicht hat schützen wollen;

§. 136. 5) Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält, oder ihm selbst die nothdürftige Kost verweigert;

§. 137. 6) Wenn die Herrschaft auf eine das laufende Dienstjahr übersteigende Zeit bloße Privatreisen in fremde Länder vornimmt;

§. 138. 7) Wenn sie in öffentlichen Angelegenheiten außer Landes verschickt wird; oder wenn sie ihren Wohnsitz an einen andern Ort innerhalb der Königlichen Lande verlegt; und in beyden Fällen es nicht übernehmen will, den Dienstboten nach abgelaufener Dienstzeit auf ihre Kosten zurückzuschicken;

§. 139. 8) Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des Dienstes unvermögend wird.

Unter der Zeit, doch nach vorhergegangener Aufkündigung: von Seiten der Herrschaft;

§. 140. Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener Aufkündigung, kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen: 1) wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den nach seiner Bestimmung ihm obliegenden Geschäften ermangelt;

§. 141. 2) Wenn das Gesinde, ohne Erlaubniß der Herrschaft, seines Vergnügens wegen ausläuft; oder ohne Noth über die erlaubte oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit auszubleiben pflegt; oder sonst den Dienst muthwillig vernachläßigt;

§. 142. 3) Wenn der Dienstbote dem Trunk oder Spiele ergeben ist; oder durch Zänkereyen oder Schlägereyen mit seinem Nebengesinde den Hausfrieden stört, und sich von solchem Betragen, auf geschehene Vermahnung, nicht bessert;

§. 143. 4) Wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögensumstände der Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß.

von Seiten des Gesindes.

§. 144. Dienstboten können vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorhergegangener Aufkündigung, den Dienst verlassen: 1) wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen nicht richtig bezahlt;

§. 145. 2) Wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung eigenmächtig aussetzt;

§. 146. 3) Wenn der Dienstbote durch Heirath, oder auf andere Art, zur Anstellung einer eignen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch Ausdaurung der Miethszeit versäumen müßte.

§. 147. In allen Fällen, wo der Miethvertrag innerhalb der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung, aufgehoben werden kann, muß dennoch das laufende Vierteljahr, und bey Monathweise gemiethetem Gesinde der laufende Monath, ausgehalten werden.

§. 148. Wenn die Aeltern des Dienstboten, wegen einer erst nach der Vermiethung vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren können; oder der Dienstbote in eignen Angelegenheiten eine weite Reise zu unternehmen genöthigt wird: so kann er zwar ebenfalls seine Entlassung fordern;

§. 149. Er muß aber alsdann einen andern tauglichen Dienstboten statt seiner stellen, und sich mit demselben, wegen Lohn, Kost, und Livree, ohne Schaden der Herrschaft abfinden.

Was alsdann wegen Lohn, Kost und Livree Rechtens.

§. 150. In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten, während der Dienstzeit, mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist (§. 116-131. §. 140-143.) kann der Dienstbote Lohn und Kost, oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat.

§. 151. Ein Gleiches gilt von denjenigen Fällen, wo der Dienstbote zwar vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergängiger Aufkündigung, den Dienst verlassen kann. (§. 144. 145. 146.)

§. 152. In Fällen, wo der Dienstbote sofort, und ohne Aufkündigung, den Dienst zu verlassen berechtigt ist (§. 132-139.), muß ihm Lohn und Kost auf das laufende Vierteljahr, und wenn er monathweise gemiethet worden, auf den laufenden Monath vergütet werden.

§. 153. Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austritte erst nach Ablauf der Aufkündigungsfrist sich ereignet: so muß die Herrschaft diese Vergütung auch für das folgende Vierteljahr, oder für den folgenden Monath leisten.

§. 154. In der Regel behält der Dienstbote die als ein Theil des Lohns anzusehende Livree vollständig, wenn er aus den §. 132-139. bestimmten Ursachen den Dienst verläßt.

§. 155. Geschieht der Austritt nur aus den §. 140-143. enthaltenen Gründen; und hat der Bediente noch kein halbes Jahr gedient: so muß er Rock und Hut zurücklassen.

§. 156. In den Fällen, wo das Gesinde nach §. 116-131. 140-143. von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach die ganze Livree zurückbehalten,

§. 157. Doch gebühren dem Bedienten die kleinen Montirungsstücke, wenn er schon ein halbes Jahr gedient hat, und nur aus den §. 140-143. angeführten Gründen entlassen wird.

§. 158. Wenn das Gesinde aus dem §. 144. und 145. angeführten Grunde, nach vorhergegangener Aufkündigung, seinen Abschied nimmt: so finden die Vorschriften §. 154. 155. Anwendung.

§. 159. Erfolgt aber der Austritt nur aus der §. 146. bestimmten Ursache: so muß der Dienstbote mit den kleinen Montirungsstücken sich begnügen.

Rechtliche Folgen einer ohne Grund geschehenen Entlassung oder

§. 160. Eine Herrschaft, die aus andern, als gesetzmäßigen Ursachen, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß von der Obrigkeit, dasselbe wieder anzunehmen, und den Contrakt fortzusetzen, angehalten werden.

§. 161. Weigert sie sich dessen beharrlich: so muß sie dem Dienstboten Lohn und Livree auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten.

§. 162. Auch für die Kost muß die Herrschaft bis dahin sorgen.

§. 163. Kann aber das Gesinde, noch vor Ablauf der Dienstzeit, ein anderweitiges Unterkommen erhalten: so erstreckt sich die Vergütigungs-Verbindlichkeit der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte; und weiter hinaus nur in so fern, als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem geringern Lohne hat begnügen müssen.

§. 164. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit; das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder anzutreten: so kann letzteres in der Regel gar keine Vergütung fordern.

§. 165. Weist aber das Gesinde einen solchen Grund seiner Weigerung nach, weswegen es, seines Orts, den Dienst zu verlassen berechtigt seyn würde: so gebührt demselben die §. 152. sqq. bestimmte Vergütung.

§. 166. Kann das Gesinde den vorigen Dienst, wegen eines inzwischen erhaltenen anderweitigen Unterkommens, nicht wieder antreten: so findet die Vorschrift §. 163. Anwendung.

Verlassung des Dienstes.

§. 167. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit, ohne gesetzmäßige Ursache, den Dienst verläßt, muß durch Zwangsmittel zu dessen Fortsetzung angehalten werden.

§. 168. Will aber die Herrschaft ein solches Gesinde nicht wieder annehmen: so ist sie berechtigt, ein anderes an seiner Stelle zu miethen; und der ausgetretene Dienstbote ist schuldig, die dadurch verursachten mehrern Kosten zu erstatten.

§. 169. Das abziehende Gesinde ist schuldig, alles was ihm zum Gebrauche in seinen Geschäften, oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden, der Herrschaft richtig zurück zu liefern.

§. 170. Den daran durch seine Schuld entstandenen Schaden muß es der Herrschaft ersetzen, (§. 65-69.)

Abschied.

§. 171. Bey dem Abzüge ist die Herrschaft dem Gesinde einen schriftlichen Abschied, und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über seine geleisteten Dienste zu ertheilen schuldig.

§. 172. Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen zur Last gelegt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden: so kann es auf richterliche Untersuchung antragen.

§. 173. Wird dabey die Beschuldigung ungegründet befunden: so muß die Obrigkeit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen, und letzterer fernere üble Nachreden, bey namhafter Geldstrafe, untersagen.

§. 174. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wissen bezeugt: so muß sie für allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden haften.

§. 175. Die folgende Herrschaft kann sich also an sie, wegen des derselben durch solche Laster oder Veruntreuungen des Dienstboten verursachten Nachtheils halten.

§. 176. Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe, von Einem bis Fünf Thaler, zum Besten der Armencasse des Orts belegt werden.

II. Von Hausofficianten.

§. 177. Hausofficianten, denen nur ein gewisses bestimmtes Geschäfte in der Haushaltung oder Wirthschaft, oder die Aufsicht über einen gewissen Theil derselben aufgetragen wird, müssen durch einen schriftlichen Contrakt angenommen werden.

§. 178. Mündliche Verabredungen sind ungültig, wenn auch Miethgeld gegeben, und angenommen worden.

§. 179. Doch muß derjenige Theil, welcher von der mündlichen Verabredung wieder abgehn will, das Miethgeld fahren lassen, oder zurück geben.

§. 180. Ist der Dienst auf den Grund eines bloß mündlichen Vertrages wirklich angetreten: so kann der eine, so wie der andere Theil, mit Ablauf eines jeden Vierteljahres, jedoch unter Beobachtung einer sechswöchentlichen Aufkündigungsfrist, wieder abgehn.

§. 181. Die Belohnung für die in der Zwischenzeit geleisteten Dienste wird nach der mündlichen Abrede; und in deren Ermangelung nach dem, was dem Hausofficianten bisher wirklich gegeben worden; oder, wenn auch hiernach der Streit nicht entschieden werden kann, nach dem, was Leute dieser Classe an demselben Orte gewöhnlich erhalten, durch richterliches Ermessen bestimmt.

§. 182. Hausofficianten sind nur zu solchen Verrichtungen schuldig, welche mit dem Dienste wozu sie angenommen worden, nach seiner Bestimmung verbunden sind.

§. 183. Andern häuslichen Geschäften sich zu unterziehen, sind sie nur im dringenden Nothfalle verpflichtet.

§. 184. In dem Geschäfte, wozu sie angenommen worden, müssen sie für jedes mäßige Versehen haften.

§. 185. Wegen grober Schimpf-und Schmähworte, ingleichen wegen Thätlichkeiten, womit Hausofficianten von der Herrschaft unverschuldet behandelt worden, können sie, noch vor Ablauf der Dienstzeit, Entlassung fordern.

§. 186. In allen übrigen Stücken haben Hausofficianten mit dem gemeinen Gesinde gleiche Rechte und Pflichten.

Erzieher und Erzieherinnen.

§. 187. Personen beyderley Geschlechts, welche zur Erziehung der Kinder angenommen worden, ingleichen Privatsekretairs, Kapläne, und andere, die mit erlernten Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste leisten, sind nicht für bloße Hausofficianten zu achten.

§. 188. Vielmehr müssen die Rechte und Pflichten derselben nach dem Inhalte des mit ihnen geschlossenen schriftlichen Vertrages; nach der Natur, der Absicht, und den Erfordernissen des übernommenen Geschäfts; und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von Verträgen, und von Veräußerung der Sachen gegen Handlungen, beurtheilt werden. (Th. I. Tit. XI. §. 869. sqq.)

§. 189. Dergleichen Personen sind zu häuslichen Diensten in keinem Falle verbunden.

§. 190. Sie gehören unter diejenigen Mitglieder der Familie, denen das gemeine Gesinde, nach der Anordnung der Herrschaft, seine Dienste leisten muß. (§. 58. 59.)

§. 191. Erzieher und Erzieherinnen können wegen bloßer Züchtigungen der Kinder, die in keine Mißhandlungen ausarten, nicht entlassen werden.

§. 192. Sind auch bloße körperliche Züchtigungen bey Schließung des Vertrages untersagt worden: so begründet eine Uebertretung dieses Verbots das Recht zur Aufkündigung.

§. 193. Die gesetzmäßige Dauer der Dienstzeit solcher §. 187. beschriebenen Personen wird, wenn der Vertrag nicht ein Andres bestimmt, auf Ein Jahr gerechnet.

§. 194. Wegen deren stillschweigenden Verlängerung gilt alles das, was bey dem gemeinen Gesinde vorgeschrieben ist.

§. 195. Die Aufkündigungsfrist wird, wenn im Contrakte nicht ein Anderes festgesetzt ist, auf ein Vierteljahr bestimmt.

III. Von Sklaven.

§. 196. Sklaverey soll in den Königlichen Staaten nicht geduldet werden.

§. 197. Kein Königlicher Unterthan kann und darf sich zur Sklaverey verpflichten.

§. 198. Fremde, die sich nur eine Zeitlang in Königlichen Landen befinden, behalten ihre Rechte über die mitgebrachten Sklaven.

§. 199. Doch muß ihnen die Obrigkeit Schranken setzen, wenn sie diese Rechte bis zu lebensgefährlichen Mißhandlungen, der Sklaven ausdehnen wollten.

§. 200. Wenn dergleichen Fremde sich in Königlichen Landen niederlassen; oder auch, wenn Königliche Unterthanen auswärts erkaufte Sklaven in hiesige Lande bringen: so hört die Sklaverey auf.

§. 201. Der Herr hat also kein persönliches Eigenthum über den gewesenen Sklaven.

§. 202. Doch muß letzterer von solcher Zeit an dem Herrn ohne Lohn so lange dienen, bis er denselben dadurch für die auf seinen Ankauf etwa verwendeten Kosten entschädigt hat.

§. 203. Bey der Berechnung dieser Entschädigung wird der Lohn, welchen das Gesinde, für Dienste dieser Art, am Orte oder in der Provinz gewöhnlich erhält, zum Maaßstabe angenommen.

§. 204. Während der ohnentgeltlichen Dienstzeit muß dem gewesenen Sklaven nothdürftige Kleidung und Kost, gleich dem Gesinde, gereicht werden.

§. 205. Auch in allen übrigen Stücken hat er gleiche Rechte und Pflichten mit dem gemeinen und freyen Gesinde.

§. 206. Hat die Herrschaft der von einem solchen gewesenen Sklaven erzeugten Kinder sich angenommen: so gebühren ihr auf die Dienste derselben gleiche Rechte, wie auf andre in Pflege und Erziehung genommene verlassene Kinder. (Tit. II. §. 753-771.)

§. 207. Einen gewesenen Sklaven kann der Herr auch einem Landgute als Unterthanen zuschlagen.

§. 208. Geschieht dieses: so hat derselbe mit andern Gutsunterthanen gleiche Rechte und Verbindlichkeiten.

Sechster Titel. Von Gesellschaften überhaupt, und von Corporationen und Gemeinen

insonderheit

Gesellschaften überhaupt

§. 1. Unter Gesellschaften überhaupt werden hier Verbindungen mehrerer Mitglieder des Staats zu einem gemeinschaftlichen Endzwecke verstanden.

erlaubte;

§. 2. In so fern dieser Zweck mit dem gemeinen Wohl bestehen kann, sind dergleichen Gesellschaften erlaubt.

unerlaubte.

§. 3. Gesellschaften aber, deren Zweck und Geschäfte der gemeinen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung zuwiderlaufen, sind unzuläßig, und sollen im Staate nicht geduldet werden.

§. 4. Auch an sich nicht unzuläßige Gesellschaften kann der Staat verbieten, sobald sich findet, daß dieselben andern gemeinnützigen Absichten oder Anstalten hinderlich oder nachtheilig sind.

§. 5. Dergleichen ausdrücklich verbotne Gesellschaften sind, von Zeit des ergangenen Verbots, den an sich unzuläßigen gleich zu achten.

§. 6. Unzuläßige und verbotne Gesellschaften haben, als solche, gar keine Rechte, weder gegen ihre Mitglieder, noch gegen Andre.

§. 7. Die Mitglieder derselben sind, wegen unerlaubter Handlungen, die von ihnen gemeinschaftlich, oder auch von Einzelnen nach dem Zwecke der Gesellschaft vorgenommen worden, zum Schadensersatze und zur Strafe eben so verhaftet, wie andere Mitgenossen eines Verbrechens.

§. 8. Doch sind diejenigen Mitglieder davon befreyt, welche weder von dem gemeinschädlichen Zwecke der Gesellschaft gewußt, noch an den unerlaubten Handlungen der übrigen Theil genommen haben.

§. 9. Dergleichen Mitglieder können vielmehr, wenn ihnen aus einer solchen Verbindung Schaden entsteht, den Ersatz desselben von denjenigen, durch welche sie zum Beytritte verleitet worden, so wie von den Vorstehern der Gesellschaft fordern.

§. 10. Wer einer vom Staate ausdrücklich verbotnen Gesellschaft beytritt, kann gegen die in dem Verbotsgesetze bestimmte Strafe, durch Vorschützung der Unwissenheit des unerlaubten Zwecks sich nicht entschuldigen.

Rechte der erlaubten Privatgesellschaften.

§. 11. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlaubter Gesellschaften unter sich, werden nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage, in dessen Ermangelung, nach den für die verschiedenen Arten solcher Gesellschaften ergangnen besondern Gesetzen, und wo auch diese nicht entscheiden, nach dem Zwecke ihrer Verbindung beurtheilt.

§. 12. Bey Handlungen, woraus Rechte und Verbindlichkeiten gegen Andere entstehen, werden sie nur als Theilnehmer eines gemeinsamen Rechts, oder einer gemeinsamen Verbindlichkeit betrachtet.

§. 13. Dergleichen Gesellschaften stellen im Verhältnisse gegen andre, außer ihnen, keine moralische Person vor, und können daher auch, als solche, weder Grundstücke, noch Capitalien auf den Namen der Gesellschaft erwerben.

§. 14. Unter sich aber haben dergleichen Gesellschaften, so lange sie bestehen, die innern Rechte der Corporationen und Gemeinen. (§. 25. sqq.)

§. 15. Es kann daher ein ausscheidendes Mitglied von dem Gesellschaftsvermögen nur in so fern einen Antheil fordern, als das Mitglied einer Corporation und Gemeine dazu berechtigt ist.

§. 16. Handlungsgesellschaften werden lediglich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Siebenzehnten Titels im Ersten Theile, und des Siebenten Abschnitts, Achten Titels, im Zweyten Theile, beurtheilt.

§. 17. Alles, was einer solchen Gesellschaft zufällt, wird nur das gemeinschaftliche Eigenthum der dermaligen Mitglieder.

§. 18. Es kann also jedes ausscheidende Mitglied seinen Antheil davon, so wie von dem übrigen im gemeinschaftlichen Eigenthume befindlichen Vermögen fordern.

§. 19. Ist bey der Erwerbung oder Zuwendung das Gegentheil ausdrücklich festgesetzt worden: so hat zwar, so lange die Gesellschaft besteht, ein ausscheidendes Mitglied an dergleichen Sachen keinen Anspruch;

§. 20. Wenn aber die Gesellschaft ganz aufhört; so wird auch eine solche Sache, gleich dem übrigen gemeinschaftlichen Vermögen, unter die alsdann vorhandenen Mitglieder getheilt.

§. 21. Schenkungen, die einer erlaubten Privatgesellschaft, welche aber keine Handlungsgesellschaft ist, zu einem gewissen Zwecke gemacht worden, fallen, wenn bey erfolgender Aufhebung der Gesellschaft der Zweck nicht mehr erreicht werden kann, in so fern sie noch vorhanden sind, an den Geschenkgeber, oder dessen Erben zurück. (Th. I. Tit. XVI. §. 201. sqq.)

Privilegirte Gesellschaften.

§. 22. Die Rechte und Verhältnisse einer vom Staate ausdrücklich genehmigten oder privilegirten Gesellschaft, müssen hauptsächlich nach dem Inhalte des ihr ertheilten Privilegii beurtheilt werden.

§. 23. So weit aber in diesem nichts Besonderes festgesetzt ist, haben dergleichen privilegirte Gesellschaften mit andern erlaubten in der Regel nur gleiche Rechte.

§. 24. Doch kann der Staat eine von ihm ausdrücklich privilegirte Gesellschaft nur aus eben den Gründen, aus welchen ein Privilegium überhaupt zurückgenommen werden kann, wieder aufheben.

Corporationen und Gemeinen.

§. 25. Die Rechte der Corporationen und Gemeinen kommen nur solchen vom Staate genehmigten Gesellschaften zu, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zwecke verbunden haben.

§. 26. Die Verhältnisse und Rechte der Corporationen und Gemeinen sind hauptsächlich nach den bey ihrer Errichtung geschlossenen Verträgen, oder ergangenen Stiftungsbriefen; nach den vom Staate erhaltenen Privilegien und Concessionen; und nach den auch in der Folge unter Genehmigung des Staats abgefaßten Schlüssen zu beurtheilen.

I. Grundverfassung derselben.

§. 27. Die solchergestalt bestimmten Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, so wie die wegen des Betriebes der gemeinschaftlichen Angelegenheiten getroffenen Einrichtungen, machen die Verfassung dieser Corporation aus.

§. 28. So weit dadurch der Zweck der Gesellschaft, und solche Mittel, ohne welche dieser Zweck nicht erreicht werden kann, bestimmt sind, gehören dieselben zur Grundverfassung.

§. 29. Grundverfassungen können nur in so weit geändert oder abgeschafft werden, als die Corporation selbst aufgehoben werden kann.

§. 30. Auch andre Verfassungen kann die Corporation eigenmächtig, ohne Vorwissen und Genehmigung des Staats, nicht abändern.

§. 31. Wie weit aber dergleichen Aenderungen durch einen nach Mehrheit der Stimmen abzufassenden Gesellschaftsschluß, unter Approbation des Staats, erfolgen können, ist nach den unten vorkommenden Regeln zu beurtheilen.

§. 32. Bey der Auslegung dunkler und zweifelhafter Stellen in den Verfassungsgesetzen einer Gesellschaft, finden die allgemeinen Regeln von Auslegung der Verträge, Gesetze, und Privilegien überhaupt, Anwendung.

§. 33. Doch ist dabey auch auf die bisherige Gewohnheit bey der Gesellschaft, so weit dieselbe ihrer Grundverfassung und den allgemeinen Gesetzen des Staats nicht widerspricht, vorzügliche Rücksicht zu nehmen.

§. 34. Soll über dergleichen dunkle oder zweifelhafte Stellen eine allgemeine Erklärung für die Zukunft abgefaßt werden: so kann dies nur durch Schlüsse der Corporation, unter Genehmigung des Staats geschehen.

§. 35. Kann kein solcher Schluß zu Stande kommen; oder betrifft die Sache Rechte und Pflichten der Corporation gegen andre außer ihr: so kommt dieses Erklärungsrecht nur allein dem Staate zu.

§. 36. Behauptet aber ein Dritter, daß er durch solche Deklarationen in seinen schon erworbenen Befugnissen gekränkt sey: so muß ihm darüber rechtliches Gehör verstattet werden.

§. 37. Jedes in die Corporation neu eintretende Mitglied unterwirft sich eben dadurch den Verfassungen derselben.

§. 38. Von deren Beobachtung, so weit es dabey auf Grundverfassungen ankommt, können auch einzelne Mitglieder niemals befreyt werden.

§. 39. In wie fern aber Corporationen, oder deren Vorgesetzte, einzelne Mitglieder von andern zur Grundverfassung nicht gehörenden Verbindlichkeiten und Lasten dispensiren können, hängt von den besondern Einrichtungen einer jeden Art der Corporationen ab.

§. 40. So weit die Verfassung einer Corporation aus den bisher (§. 26-36.) angegebenen Quellen nicht zu bestimmen ist, muß auf die wegen der verschiedenen Arten der Corporationen ergangenen besondern Gesetze Rücksicht genommen werden.

§. 41. Wo auch diese nichts näheres bestimmen, da treten nachstehende allgemeine Vorschriften ein.

II. Innere Rechte.

§. 42. Jedes Mitglied einer Corporation ist schuldig, seine Handlungen dem gemeinschaftlichen Zwecke gemäß einzurichten, und zur Erreichung desselben mitzuwürken.

§. 43. Die Corporation ist berechtigt, Mitglieder, welche diesem Zwecke vorsetzlich, oder sonst beharrlich zuwider handeln, auszustoßen.

§. 44. Sie kann aber diese Befugniß nur unter Aufsicht des Staats, und nach den von ihm vorgeschriebenen Gesetzen ausüben.

§. 45. Ein eigentliches Strafrecht gegen ihre Mitglieder kann einer Corporation nur wegen Vergehungen, die von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft begangen worden, und nur in so fern zukommen, als ihr der Staat dergleichen Recht ausdrücklich verliehen hat.

§. 46. Aber auch in diesem Falle muß die Corporation, bey Ausübung ihres Strafrechts, die in den Gesetzen allgemein vorgeschriebene Ordnung und Verfahrungsart beobachten.

§. 47. Auch findet gegen solche Strafverfügungen die Berufung auf die vom Staate angeordneten Richterstühle statt.

§. 48. Die Corporation hat das Recht, neue Mitglieder, mit Vorwissen und Beystimmung des Staats aufzunehmen.

§. 49. Rechte und Vorzüge, welche einer Corporation oder Gemeine vom Staate beygelegt sind, kommen der Regel nach allen gegenwärtigen und künftigen Mitgliedern derselben zu statten.

§. 50. Doch können auf Vorrechte, welche nur der ganzen Gesellschaft, als einer moralischen Person betrachtet, verliehen sind, einzelne Mitglieder für ihre Personen, und in ihren Privatangelegenheiten, keinen Anspruch machen.

Berathschlagungen und Schlüsse;

§. 51. Die innern Angelegenheiten einer Corporation werden durch Berathschlagungen und Schlüsse der Mitglieder angeordnet.

§. 52. Bey gewöhnlichen Vorfällen, und in den ein für allemal dazu bestimmten Versammlungen entscheidet der Schluß der in dieser Versammlung gegenwärtigen Mitglieder.

§. 53. Bey außerordentlichen Vorfällen, deren Verhandlungen in den Stiftungsgesetzen den ordinairen Versammlungen nicht beigelegt ist, müssen sämmtliche Mitglieder ausdrücklich eingeladen werden.

§. 54. Ist bey der Einladung zu solchen außerordentlichen Versammlungen zugleich der Gegenstand der Berathschlagung angezeigt worden: so können die erscheinenden Mitglieder, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, einen gültigen Schluß abfassen.

§. 55. Ist aber eine solche ausdrückliche Bekanntmachung des Gegenstandes der Berathschlagung nicht geschehen: so müssen wenigstens zwey Drittel der Mitglieder gegenwärtig seyn, wenn ein Schluß zu Stande kommen soll.

§. 56. Ist die Einladung nicht gehörig geschehen, oder in dem Falle des §. 55. nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern gegenwärtig gewesen: so ist ein dennoch abgefaßter Schluß nichtig.

§. 57. Es ist hinreichend, wenn die Einladung an dem gewöhnlichen Wohnorte eines jeden Mitgliedes, auf die in der Prozeßordnung vorgeschriebene Art insinuirt wird.

§. 58. Mitglieder, welche ihren bisherigen bekannten Aufenthaltsort verändern, ohne den Vorstehern der Corporation Nachricht zu geben, wo sie anzutreffen sind, ist die Corporation besonders einzuladen nicht schuldig.

§. 59. Eben das gilt wegen solcher Mitglieder, die ihren Wohnsitz aus der Provinz verlegen, ohne der Corporation einen Bevollmächtigten anzuzeigen, an welchen die Einladung in vorkommenden Fällen gerichtet werden solle.

§. 60. Abwesende Mitglieder können den Versammlungen auch durch Bevollmächtigte beywohnen.

§. 61. Dergleichen Vollmacht kann aber nur einem Mitgliede der Corporation aufgetragen werden.

§. 62. Die Schlüsse der Gesellschaft werden nach der Mehrheit der Stimmen abgefaßt.

§. 63. Bey vorhandener Stimmengleichheit gebührt die Entscheidung derjenigen Behörde, der es sonst zukommt, die Schlüsse der Corporation zu bestätigen.

insonderheit bey neuen Anlagen;

§. 64. Zu neuen Beyträgen, die weder in der Stiftungsverfassung, noch in den allgemeinen Gesetzen des Staats gegründet sind, ist die Einwilligung aller Mitglieder erforderlich.

§. 65. Sind jedoch dergleichen Anlagen zur Erfüllung des Zwecks der Corporation, oder einer von ihr vorhin schon rechtsgültig übernommenen Verbindlichkeit nothwendig: so muß auch in dergleichen Angelegenheiten die geringere Zahl der Mehrheit der Stimmen sich unterwerfen.

§. 66. In keinem Falle können neue Anlagen ohne Vorwissen und Genehmigung des Staats gemacht werden.

§. 67. Was von neuen Beyträgen verordnet ist, gilt auch von Erhöhung der bisher nur gewöhnlichen.

§. 68. Gesellschaftliche Rechte, welche nicht sämmtlichen Mitgliedern, sondern nur einem oder dem andern unter ihnen, als Mitgliede, zukommen, können denselben, wider ihren Willen, durch die bloße Stimmenmehrheit nicht genommen oder eingeschränkt werden.

§. 69. Eben das gilt, wenn nicht allen, sondern nur Einem oder etlichen Mitgliedern, neue Lasten oder Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen.

wegen des Vermögens;

§. 70. Auch die Verwaltung und Nutzung des der Corporation zustehenden gemeinschaftlichen Vermögens wird durch Schlüsse der Corporation angeordnet.

§. 71. Die Verwendung muß zur Beförderung des gemeinschaftlichen Besten der Gesellschaft, und zur Erreichung ihres Endzwecks geschehen.

§. 72. Derjenige Theil des Gesellschaftsvermögens, wovon die Nutzungen für die einzelnen Mitglieder bestimmt sind, muß nach den Rechten des gemeinsamen Eigenthums behandelt werden. (Th. I. Tit. XVII. Abschn. I.)

wegen der Stiftungen.

§. 73. Die Corporation ist nicht befugt, von demjenigen, was ein Mitglied, oder auch ein Fremder, ihr zu einem gewissen bestimmten Zwecke zugewendet hat, ohne dessen Genehmigung einen andern Gebrauch zu machen.

§. 74. In wie fern aber bey veränderten Umständen der Staat, nach dem Ableben des Stifters, der Stiftung eine andere Richtung geben könne, ist nach dem unten §. 193. vorkommenden Grundsatze zu beurtheilen.

§. 75. In allen Fällen, wo dergleichen Verfügung getroffen werden soll, muß die noch bestehende Corporation mit ihrem Gutachten zuvörderst darüber vernommen, und von diesem Gutachten, ohne überwiegende Gründe, nicht abgewichen werden.

§. 76. Auch von den zur Erreichung des Zwecks einer solchen Stiftung vorgeschriebenen Mitteln darf die Corporation eigenmächtig nicht abgehen.

§. 77. Der Staat selbst ist, diese Mittel und Einrichtungen abzuändern, nur alsdann berechtigt, wenn klar erhellet, daß dadurch der Zweck nicht erreicht werden könne, oder gar verfehlt werden würde.

§. 78. Sind dabey Verordnungen zu Gunsten gewisser bestimmter Personen gemacht: so kann davon, ohne die Einwilligung oder vollständige Entschädigung solcher Personen, nicht abgegangen werden.

§. 79. Ist in dem Falle, wenn die Einrichtungen des Stifters nicht buchstäblich befolgt würden, einem Dritten ein Recht auf die zur Stiftung gewidmete Sache oder Summe beygelegt: so findet eine Aenderung ohne die Zuziehung oder Einwilligung dieses Dritten nicht statt.

§. 80. Werden die von dem Stifter gemachten Einrichtungen schon zu der Zeit, da die Stiftung errichtet, und der Corporation aufgetragen worden, zweckwidrig befunden: so muß der Corporation die Annahme einer solchen Stiftung nicht gestattet werden.

III. Aeußere Rechte:

§. 81. Corporationen und Gemeinen stellen in den Geschäften des bürgerlichen Lebens Eine moralische Person vor.

§. 82. Sie werden in Rücksicht auf ihre Rechte und Verbindlichkeiten gegen Andre, außer ihnen, nach eben den Gesetzen, wie andre einzelne Mitglieder des Staats, beurtheilt.

§. 83. Doch können sie, ohne besondere Einwilligung der ihnen vorgesetzten Behörde, unbewegliche Sachen weder an sich bringen, noch veräußern oder verpfänden.

§. 84. Dergleichen von einem Dritten ohne diese Einwilligung mit ihnen vollzogne Handlungen sind nichtig.

§. 85. Auch bey Schulden, für welche die Substanz des unbeweglichen Gesellschaftsvermögens, oder die Nutzungen desselben, auf länger als Ein Jahr haften sollen, ist die Einwilligung der vorgesetzten Behörde nothwendig.

§. 86. Die Ausübung der äußern Gesellschaftsrechte wird durch Schlüsse der Corporation angeordnet.

§. 87. Von Abfassung dieser Schlüsse gilt alles das, was bey den innern Angelegenheiten der Corporation bestimmt ist.

§. 88. Auch diejenigen Angelegenheiten, welche zwar nicht die Corporation, als Eine moralische Person betrachtet, aber doch die sämmtlichen Mitglieder derselben, als solche, betreffen, werden durch Schlüsse der Corporation bestimmt.

§. 89. Ist jedoch von Befugnissen oder Leistungen die Rede, welche auf die einzelnen Mitglieder dergestalt vertheilt werden können, daß jeder für sich das Recht ausüben, oder die Pflicht leisten kann, ohne dadurch die Rechte der andern einzuschränken, oder ihre Pflichten zu erschweren: so sind die einzelnen Mitglieder an einen durch Mehrheit der Stimmen der übrigen gefaßten Schluß nicht gebunden.

§. 90. Sie überkommen also auch durch die, vermöge eines solchen Schlusses, ferner erfolgenden Verhandlungen, für ihre Personen weder Rechte, noch Verbindlichkeiten.

insonderheit wegen der Schulden.

§. 91. Für die von der Corporation gehörig übernommenen Schulden haftet das gemeinschaftliche Vermögen derselben.

§. 92. An denjenigen Theil des Gesellschaftsvermögens, wovon die Nutzungen den einzelnen Mitgliedern zukommen, kann der Gläubiger nur in Ermangelung eines andern gemeinschaftlichen Vermögens sich halten.

§. 93. Auch kann dieser Theil des Gesellschaftsvermögens nur in so fern angegriffen werden, als der Schluß, wodurch die Verbindlichkeit übernommen worden, nach Vorschrift §. 62. bis 69. jedes einzelne Mitglied verpflichtet.

§. 94. Das Privatvermögen der Mitglieder haftet nur alsdann, wenn sich dieselben dazu ausdrücklich anheischig gemacht haben.

§. 95. Zu einer solchen Verpflichtung können die widersprechenden auch durch eine überwiegende Stimmenmehrheit nicht angehalten werden.

§. 96. Dagegen haften die einzelnen Mitglieder, selbst ohne ausdrückliche Einwilligung, für Schulden, die zu solchen Bedürfnissen der Commune gemacht worden, zu deren Bestreitung sie neue oder erhöhete Beyträge, auch wider ihren Willen hätten übernehmen müssen. (§. 65.)

§. 97. Ist eine wahre Gesellschaftsschuld vorhanden, welche durch neue oder erhöhete Beyträge getilgt werden muß: so hat die Gesellschaft das Recht, diese Beyträge, unter Aufsicht und Genehmigung des Staats dergestalt einzurichten, daß das Erforderliche nur nach und nach zusammen gebracht, und die Last sowohl unter die gegenwärtigen als künftigen Mitglieder billig vertheilt werde.

§. 98. Auch der Gläubiger muß sich eine solche nur nach und nach zu leistende Zahlung gefallen lassen, wenn nicht ein gemeinschaftliches Vermögen, an welches er sich halten kann, vorhanden, oder in dem Vertrage mit der Gesellschaft ein anderes verabredet ist.

§. 99. So weit nach Vorschrift §. 97. Gesellschaftsschulden durch Beyträge der Mitglieder nach und nach getilgt werden müssen; so weit sind auch neue Mitglieder diese fortlaufenden Beyträge mit zu übernehmen, verbunden.

§. 100. Doch muß ihnen dieses bey ihrer Aufnahme bekannt gemacht werden.

§. 101. Weigern sie sich alsdann, die fernern Beyträge zu übernehmen: so kann ihnen die Aufnahme in die Gesellschaft versagt werden.

§. 102. Ist die Bekanntmachung nicht geschehen: so haften die Vorsteher der Gesellschaft, durch deren Schuld dieselbe unterblieben ist, für die Beyträge solcher Mitglieder.

§. 103. Durch den Austritt aus der Gesellschaft werden einzelne Mitglieder von ferneren Beyträgen in der Regel frey.

§. 104. Auch die Erben verstorbener Mitglieder sind, als solche, zu fernern Beyträgen nicht verpflichtet.

§. 105. Von diesen Regeln (§. 103. 104.) findet eine Ausnahme statt, wenn ein Mitglied eine Gesellschaftsschuld, ganz oder zum Theil, nicht bloß in der Eigenschaft eines Mitgliedes, sondern als seine Privatschuld, ausdrücklich übernommen hat.

§. 106. Sind Privatgrundstücke oder Gerechtigkeiten für eine Gesellschaftsschuld verpfändet worden: so geht die Schuld auf jeden Besitzer derselben über.

§. 107. Haben die Mitglieder einer Corporation zwar durch einen an sich rechtsbeständigen Schluß, aber zu einem Behufe, welcher nicht das fortwährende Beste der Corporation, sondern nur die gegenwärtigen Mitglieder betrifft, Schulden gemacht: so sind auch nur diese, und ihre Erben, zu deren Abtragung verpflichtet.

§. 108. Von dieser Pflicht können sie sich durch den Austritt aus der Gesellschaft nur alsdann befreyen, wenn sie ein anderes Mitglied stellen, welches die ferneren Beyträge an ihrer Statt zu übernehmen erbötig, und dafür hinlänglich sicher ist.

§. 109. Dagegen ist die Weigerung eines neuen Mitgliedes, Beyträge zu Schulden von dieser Art zu übernehmen, für sich allein noch kein hinreichender Grund, demselben die Aufnahme zu versagen.

§. 110. Das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschaft haftet dem Gläubiger, welcher mit ihr, unter Beobachtung der gesetzlichen Erfordernisse, einen gültigen Vertrag geschlossen hat; wenn gleich das Gegebene oder Geleistete nicht zum Besten der Gesellschaft verwendet worden.

§. 111. Der Staat aber ist, so wie die Gesellschaft selbst, in einem solchen Falle dafür zu sorgen berechtigt, daß das gemeinschaftliche Vermögen von der daraufgelegten Verpflichtung durch diejenigen, welche den Vortheil davon gezogen haben, oder durch deren Verschulden die Verwendung zum Besten der Gesellschaft unterblieben ist, wieder befreyet werde.

§. 112. Eben diese Vorschriften (§. 110. 111.) finden auch Anwendung, wenn wegen Schulden von der §. 107. beschriebenen Art das Gesellschaftsvermögen angegriffen worden.

§. 113. Auch wenn kein Vertrag vorhanden ist, oder es demselben an den gesetzlichen Erfordernissen mangelt, wird die Corporation durch die geschehene Verwendung in den gemeinschaftlichen Nutzen, gleich einer Privatperson verhaftet. (Th. I. Tit. XIII. Abschn. III)

IV. Repräsentanten.

§. 114. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte kann einzelnen Personen, als Repräsentanten oder Stellvertretern der Gesellschaft, übertragen werden.

§. 115. Ist die Bestellung von Repräsentanten in den Stiftungsverträgen oder Gesetzen nicht angeordnet: so gehört die Entscheidung der Frage: ob Repräsentanten bestellt werden sollen, zu denjenigen Angelegenheiten, welche in außerordentlichen Versammlungen, nach vorhergegangener Einladung sämmtlicher Mitglieder, abgethan werden müssen.

§. 116. Zur bejahenden Entscheidung dieser Frage wird eine Mehrheit von zwey Dritteln der Stimmen der auf gehörige Einladung erschienenen Mitglieder; zur Wahl der Personen aber nur eine Mehrheit der Stimmen überhaupt erfordert.

§. 117. Den Repräsentanten einer Corporation kommt nur die Ausübung der äußern Rechte der Gesellschaft, und die Besorgung der Geschäfte derselben mit Fremden außer ihr zu.

§. 118. Dergleichen Geschäfte sind die Repräsentanten in der Regel ohne weitere Rückfrage mit der Gesellschaft abzuthun berechtigt.

§. 119. Dagegen sind sie, wegen solcher Geschäfte, mit der Gesellschaft Rücksprache zu nehmen verbunden, wodurch unbewegliche Sachen derselben veräußert, oder verschuldet, oder die Mitglieder zu neuen oder erhöheten Beyträgen verpflichtet werden sollen.

§. 120. Sind den Repräsentanten mehrere Einschränkungen nur durch ihre Instruktion, oder vermöge eines besondern Herkommens in der Corporation, gemacht: so ist ein Fremder, der mit ihnen in Verhandlungen sich einläßt, an solche Einschränkungen nur so weit gebunden, als ihm dieselben hätten bekannt seyn können und sollen.

§. 121. Daß eigentliche Repräsentanten durch besondere Instruktion mehr, als die öffentlich bekannte Verfassung der Gesellschaft, oder die Landesgesetze mit sich bringen, eingeschränkt sind, wird nicht vermuthet.

§. 122. Eine Corporation also, welche solche besondere Einschränkungen machen will, muß dafür sorgen, die ihren Repräsentanten ertheilte Instruktion dergestalt öffentlich bekannt zu machen, daß dieselbe niemanden, der mit den Repräsentanten etwas verhandelt, ohne sein eignes grobes oder mäßiges Versehen verborgen bleiben könne.

§. 123. Dagegen muß der fremde Contrahent die gewöhnliche Aufmerksamkeit anwenden, daß er solchen Einschränkungen der Repräsentanten, welche auf einem ununterbrochenen Herkommen bey der Gesellschaft beruhen, nicht zuwider handle.

§. 124. Ob Repräsentanten, welche mit einem Fremden in ihrem eignen Namen Verhandlungen vornehmen, demselben dadurch nur sich selbst, oder die Gesellschaft verpflichten, muß nach eben den Regeln, wie bey Bevollmächtigten, beurtheilt werden. (Th. I, Tit. XIII. §. 153-156.)

§. 125. Innere Gesellschaftsrechte kommen den Repräsentanten nur in so fern zu, als ihnen dergleichen durch die Stiftungsgesetze, durch ihre Instruktion, oder durch ein ununterbrochenes Herkommen übertragen worden.

§. 126. Von den Schlüssen der Repräsentanten gilt in der Regel alles, was von den Schlüssen der Gesellschaft verordnet ist.

§. 127. Wenn die Zahl der Repräsentanten bestimmt; und eine Stelle darunter durch den Tod oder sonst erledigt ist: so müssen alle Angelegenheiten, bey welchen keine Gefahr im Verzuge obwaltet, bis zu deren Wiederbesetzung verschoben werden.

§. 128. Ist der Auftrag der Repräsentanten durch die Verfassung der Corporation auf eine gewisse Zeit eingeschränkt: so sind alle nach Ablauf dieser Zeit vorgenommene Handlungen derselben für die Gesellschaft unverbindlich.

§. 129. Ist keine Zeit dazu bestimmt: so dauert ihr Auftrag so lange, als er nicht durch einen Schluß der Gesellschaft widerrufen, oder von ihnen selbst aufgekündigt worden.

§. 130. Sollen Repräsentanten in Ansehung der Dauer ihres Auftrages nur durch ihre Instruktion, oder durch besondere Gesellschaftsschlüsse eingeschränkt werden: so gilt, wegen öffentlicher Bekanntmachung solcher Einschränkungen, eben das, was §. 122. verordnet ist.

§. 131. Die Repräsentanten sind der Corporation von ihren Handlungen Rechenschaft abzulegen verbunden.

§. 132. Dabey, so wie überhaupt wegen aller den Repräsentanten gegen die Corporation zukommenden Rechte und Verbindlichkeiten, worüber in den Stiftungsgesetzen, in ihrer Instruktion, oder in besondern gesetzlichen Vorschriften nicht abweichende Bestimmungen vorhanden sind, werden die Repräsentanten als Bevollmächtigte, und wenn sie zugleich das Gesellschaftsvermögen administriren, als Verwalter fremder Güter angesehen und beurtheilt. (Th. I. Tit. XIII. Abschn. I. Tit. XIV. Abschn. II.)

§. 133. Die Corporation hat das Recht, ihre gefaßten Schlüsse wieder aufzuheben, und die von ihnen getroffenen Anordnungen zu widerrufen.

§. 134. Die Mißbilligung der Corporation giebt ihr aber nicht die Befugniß, von Verhandlungen, welche die Repräsentanten mit Andern außer der Gesellschaft einmal gültig geschlossen, und woraus letztere ein Recht erworben haben, abzugehen.

§. 135. Diejenigen, welche von der Gesellschaft nur zu einem gewissen bestimmten Geschäfte bestellt worden, sind, wenn sie gleich den Namen der Repräsentanten führen, dennoch nur als Bevollmächtigung der Gesellschaft anzusehen.

§. 136. Die Ausstellung einer Vollmacht im Namen der Gesellschaft gehört zu denjenigen Angelegenheiten, welche in außerordentlichen Versammlungen, nach vorhergegangener Einladung sämmtlicher Mitglieder, verhandelt, und nach der Mehrheit der Stimmen berichtigt werden müssen.

V. Vorsteher.

§. 137. Jede Corporation muß wenigstens Einen Vorsteher haben.

§. 138. Ob deren mehrere, und wie viele seyn sollen, hängt, wenn es in der Verfassung nicht ein- für allemal bestimmt ist, von dem Beschlusse der Corporation ab.

§. 139. Die Wahl der Vorsteher gebührt in der Regel der Corporation.

§. 140. Diese Wahl gehört zu den außerordentlichen Angelegenheiten, welche durch die Mehrheit der Stimmen, nach vorhergegangener Einladung sämmtlicher Mitglieder, entschieden werden müssen.

§. 141. Die Vorsteher der Gesellschaft haben das Recht und die Pflicht, alles zu thun, was zur guten Ordnung in den Geschäften und Verhandlungen, und zum gewöhnlichen nützlichen Betriebe der gemeinsamen Angelegenheiten erforderlich ist.

§. 142. Zu ihrem Amte gehört es, Versammlungen zu berufen; die Direktion in selbigen zu führen; die Gegenstände der Berathschlagung vorzutragen; die Stimmen zu sammeln; und nach selbigen den Schluß abzufassen.

§. 143. Insonderheit ist es ihre Pflicht, darauf zu sehen, daß nichts wider die Stiftungsgesetze, und wider die Rechte des Staats vorgenommen und beschlossen werde.

§. 144. Die Unterbedienten der Gesellschaft sind ihrer Direktion und Aufsicht unterworfen.

§. 145. Die Befugniß, die Vorsteher über ihre Amtsführung zur Rechenschaft zu ziehen, kann der Corporation durch einen auch einmüthigen Beschluß sämtlicher gegenwärtigen Mitglieder, für die Zukunft nicht entzogen werden.

§. 146. Bey erfolgendem Abgange eines Vorstehers, muß sein Amt bis zu dessen anderweitig geschehener Besetzung, von demjenigen, welcher ihm nach der in der Gesellschaft eingeführten Ordnung der nächste ist, wahrgenommen werden.

VI. Beamte.

§. 147. Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Güter einer Corporation kann gewissen Beamten übertragen werden.

§. 148. Zur Betreibung ihrer Rechts-Angelegenheiten kann die Corporation einen Syndicum bestellen.

S. 149. Zur Bestellung eines Syndici kann keine Korporation gezwungen; wohl aber, wenn sie aus mehr als Drey Personen besteht, von dem Richter angehalten werden, die Verhandlung ihrer Rechts-Angelegenheiten durch zwey oder drey aus ihrer Mitte zu wählende Deputirten abzuwarten.

§. 150. Zur Uebernehmung eines Auftrages als Deputirte in einzelnen Fällen, können Mitglieder gegen hinlängliche Entschädigung, auch wider ihren Willen angehalten werden.

§. 151. Die Rechte und Pflichten eines Gesellschaftsbeamten und Syndici sind nach ihren Bestallungen nach Amts-Instruktionen, übrigens aber nach der Lehre von Vollmachts-Aufträgen zu beurtheilen.

§. 152. Auch ein wirklicher Syndicus ist nicht berechtigt, ohne Rückfrage mit der Corporation, Klagen in ihrem Namen anzustellen, oder auf solche, die wider sie angestellt worden, sich einzulassen.

§. 153. Die Verwalter der Gesellschaftsgüter sind nicht befugt, Grundstücke Gerechtigkeiten und Capitalien der Gesellschaft zu veräußern, oder auf irgend eine Art zu belasten.

§. 154. Aus den von ihnen allein geschlossenen Verträgen wird die Gesellschaft nicht verhaftet.

§. 155. Doch muß sie, wenn daraus etwas in ihren gemeinsamen Nutzen verwendet worden, dem andern Contrahenten, nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, dafür gerecht werden.

§. 156. Auch muß sie die Handlungen und Verträge der Beamten so weit vertreten, als diese nach der Natur ihres Auftrages, denselben, ohne dergleichen Handlungen vorzunehmen, nicht würden ausführen können.

§. 157. Hat eine Commune ihre Vorsteher oder Beamten überhaupt zur Veräußerung und Verpfändung des Communvermögens nach Gutfinden im Voraus bevollmächtigt: so ist dieses dennoch nur von dem Falle, wenn eine solche Veräußerung oder Verpfändung zur Bestreitung gemeinschaftlicher Bedürfnisse nothwendig ist, zu verstehen.

§. 158. Doch bindet diese Einschränkung nur die Vorsteher oder Beamten; steht aber einem Dritten, welcher sich mit ihnen auf den Grund einer solchen uneingeschränkten Bevollmächtigung eingelassen hat, nicht entgegen.

§. 159. Der Regel nach ist die Corporation befugt, sich ihre Beamten selbst zu wählen.

§. 160. Es muß jedoch die Wahl der vorgesetzten Obrigkeit zur Genehmigung angezeigt werden.

§. 161. Ein Mitglied der Corporation ist die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen verbunden, wenn ihm nicht eben die Gründe der Entschuldigung, aus welchen eine aufgetragene Vormundschaft abgelehnt werden kann, zu statten kommen.

§. 162. Die Beurtheilung der angeführten Entschuldigungsursachen gebührt der Obrigkeit.

§. 163. Die von der Corporation geschehene und von dem Gewählten angenommene Wahl kann die Obrigkeit dennoch verwerfen, wenn der Gewählte die Eigenschaft nicht besitzt, welche nach allgemeinen oder nach den Gesetzen der Gesellschaft zu dieser Stelle erforderlich sind.

§. 164. Wird die Wahl verworfen: so muß die Corporation, von neuem wählen.

§. 165. Fällt auch diese Wahl auf einen Untüchtigen: so verliert die Corporation für diesen Fall ihr Wahlrecht, und die Stelle wird von der Obrigkeit besetzt.

§. 166. Abweichungen von obigen Regeln beruhen auf besondern Gesetzen und Verfassungen.

§. 167. Die Wahl der Vorsteher und Beamten gehört zu den innern Rechten der Gesellschaft.

§. 168. Sie ist ein Gegenstand der außerordentlichen Zusammenkünfte. (§. 53. sqq.)

§. 169. Ist die Dauer ihrer Amtsführung weder in der Verfassung, noch durch die Natur des Auftrages selbst bestimmt: so hängt sie von dem Schlusse der Gesellschaft bey der Wahl ab.

§. 170. Ist auch dadurch keine gewisse Zeit bestimmt: so wird angenommen, daß Vorsteher und Beamte auf Lebenszeit bestellt worden.

§. 171. Weder die auf Lebenslang, noch die auf eine kürzere bestimmte Zeit angesetzte Vorsteher und Beamte, können von der Corporation nach bloßer Willkühr wieder abgesetzt werden.

§. 172. Der Staat aber kann sie aus eben den Gründen, aus welchen Beamte überhaupt ihres Amtes verlustig erklärt werden können, absetzen oder entlassen.

§. 173. Die Corporation hat nur das Recht, bemerkte Gründe dieser Art dem Staate zur Untersuchung anzuzeigen.

§. 174. Doch kann sie, bis zur erfolgenden Verfügung der Obrigkeit, den angeschuldigten Beamten in der Verwaltung seines Amtes so weit einschränken, als es nothwendig ist, um fernern besorglichen Schaden abzuwenden.

§. 175. Auch Beamte können ihr ohne Einschränkung auf eine gewisse Zeit: übernommenes Amt niemals, und wenn eine Zeit bestimmt ist, nicht vor Ablauf derselben eher niederlegen, als bis zu dessen Wiederbesetzung die nöthige Verfügung getroffen ist.

§. 176. Wenn es aber an tauglichen Personen dazu nicht ermangelt; und die Corporation gleichwohl mit Vornehmung einer neuen Wahl zögert: so kann der abgehende Beamte bey dem Staate darauf antragen, daß ihr die Anstellung einer solchen Wahl in einer zu bestimmenden Frist aufgegeben, und wenn diese fruchtlos verläuft, die Stelle für diesmal von dem Staate unmittelbar besetzt werde.

VII. Dauer.

§. 177. Corporationen und Communen dauern fort, wenn auch nur noch Ein Mitglied vorhanden ist.

§. 178. Dieses Mitglied kann alle Rechte der Gesellschaft in deren Namen ausüben; es muß aber auch alle ihre Pflichten erfüllen.

§. 179. Kann letzteres nach der Natur und dem Zwecke der Gesellschaft nicht geschehen: oder erlöscht die Gesellschaft durch das Absterben auch des letzten Mitgliedes von selbst: so finden die Vorschriften §. 192. sqq. Anwendung.

§. 180. Auch mit Einwilligung sämmtlicher Mitglieder kann eine öffentliche Gesellschaft nicht anders, als unter Genehmigung des Staats aufgehoben werden.

§. 181. Auch unter Genehmigung des Staats kann zum Nachtheile eines Dritten, der ein gegründetes Recht, auf der Fortdauer der Corporation zu bestehen, nachzuweisen vermag, die Aufhebung derselben nicht erfolgen.

VIII. Austritt einzelner Mitglieder.

§. 182. In der Regel kann jedes Mitglied einer Corporation dieselbe nach Gutfinden wieder verlassen.

§. 183. Das austretende Mitglied muß aber seinen Vorsatz dem Vorsteher der Gesellschaft gehörig anzeigen.

§. 184. Der Austritt selbst muß bis zum Ablaufe eines solchen Zeitraumes ausgesetzt werden, in welchem die Vortheile und Lasten, die aus der gesellschaftlichen Verbindung auf einzelne Mitglieder treffen, sich am füglichsten gegen einander abwägen lassen.

§. 185. Es kann also, zum Beyspiel, ein Mitglied, welches die gesellschaftlichen Vortheile Eines Jahres ganz oder zum Theil bereits genossen hat, vor Ablauf dieses Jahres nicht anders austreten, als wenn es auch alle in dies Jahr fallende Lasten entrichtet hat, oder die Corporation dafür entschädigt.

§. 186. Auch in Fällen, wo sonst die Aufnehmung neuer Mitglieder nur der Corporation zukommt, ist der Staat dazu berechtigt, wenn zu besorgen ist, daß durch den Abgang der bisherigen die Gesellschaft erlöschen würde.

§. 187. Eine gleiche Befugniß steht dem Staate in allen Fällen zu, wo wegen des Austrittes mehrerer Mitglieder, oder wegen veränderter Umstände überhaupt, die gegründete Besorgniß entsteht, daß die noch vorhandene Anzahl nicht hinreichen werde, dem Zwecke ein Genüge zu leisten, zu welchem die Corporation von dem Staate gestiftet, oder privilegirt worden ist.

§. 188. Doch muß bey solchen Vermehrungen (§. 187.) auch auf die Conservation der schon vorhandenen Mitglieder allemal Rücksicht genommen werden.

IX. Aufhebung der Corporationen und Gemeinen.

§. 189. Wenn der im Grundvertrage vorgeschriebene Zweck einer Corporation oder Gemeine nicht ferner erreicht werden kann, oder gänzlich hinwegfällt: so ist der Staat berechtigt, sie aufzuheben.

§. 190. Ein Gleiches findet statt, wenn dieser Zweck, wegen veränderter Umstände, dem gemeinen Wohl offenbar schädlich wird.

§. 191. Wird nur durch Mißbräuche oder Mängel der innern Verfassungen die Erreichung des Zweckes gehindert, oder Nachttheil für das gemeine Wohl hervorgebracht: so ist der Staat nur befugt, zur Abschaffung der Mißbräuche, und Wiederherstellung der guten Ordnung, zweckmäßige Mittel vorzukehren.

§. 192. Wird eine öffentliche Gesellschaft ganz aufgehoben, und sind für diesen Fall über das gemeinschaftliche Vermögen derselben keine anderweitigen Bestimmungen in ihren Stiftungsgesetzen vorgeschrieben: so fällt dieses Vermögen dem Staate zur anderweitigen Verwendung für das gemeine Wohl anheim.

§. 193. Sind jedoch darunter Gelder oder Sachen, die zu einer gewissen bestimmten Absicht und Verwendung der Verwaltung der aufgehobenen Corporation anvertraut gewesen: so muß der Staat dafür sorgen, daß die Absicht des Stifters, nach der von selbigem vorgeschriebenen Bestimmung, fernerhin, so viel als möglich, erreicht werde.

§. 194. Kann oder will der Staat dieses nicht thun: so sind der Stifter, oder dessen Erben, die Stiftungsgüter oder Capitalien zurück zu nehmen berechtigt.

§. 195. Ist der Stifter nicht mehr vorhanden, und sind seine Erben nicht auszumitteln: so gebühret das, was zu der ehemaligen Stiftung gewidmet war, als eine herrnlose Sache, nach Maasgabe §. 192. dem Staate.

§. 196. Dasjenige, was die noch vorhandenen Mitglieder, bey ihrem Eintritte, oder sonst, durch außerordentliche Beyträge oder Zuwendungen, zur Vermehrung des Gesellschaftsvermögens, oder Bezahlung der Capitalsschulden entrichtet haben, muß ihnen daraus zurückgegeben werden.

§. 197. Die ordinairen zur Bestreitung der gewöhnlichen fortlaufenden Bedürfnisse der Gesellschaft geleisteten Beyträge, sind unter dieser Vorschrift nicht mit begriffen.

§. 198. Von demjenigen Gesellschaftsvermögen, dessen Nutzung den einzelnen Mitgliedern bestimmt war, muß den zur Zeit der Aufhebung noch vorhandenen Mitgliedern derjenige Antheil, den sie bis dahin genossen haben, auf Lebenslang gelassen werden.

§. 199. Eben so muß der Staat aus demjenigen Gesellschaftsvermögen, welches zum Unterhalte der Mitglieder überhaupt bestimmt war, den zur Zeit der Aufhebung vorhandenen Mitgliedern lebenslängliche Verpflegung, so wie sie dieselbe bisher genossen haben, anweisen.

§. 200. Doch ist der Staat, von den nach §. 199. ihm obliegenden Leistungen, landübliche Zinsen dessen, was den Mitgliedern nach §. 196. zurückgegeben wird, in Abzug zu bringen berechtigt.

§. 201. Gegen diejenigen, welche Forderungen an die erloschene Gesellschaft haben, tritt der Staat an die Stelle derselben.

§. 202. Auch diejenigen Personen oder Familien, welche zur Zeit der Aufhebung im wohlerworbenen Besitze gewisser Ehrenrechte in Beziehung auf die Gesellschaft sich befanden, müssen dabey ferner gelassen, oder wenn dies nicht geschehen kann, dafür entschädigt werden.

Siebenter Titel. Vom Bauerstande

Erster Abschnitt. Vom Bauerstande überhaupt

Wer Bauer sey.

§. 1. Unter dem Bauerstande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und der Landwirthschaft beschäftigen; in so fern sie nicht durch adliche Geburt, Amt, oder besondre Rechte, von diesem Stande ausgenommen sind.

§. 2. Wer zum Bauerstande gehört, darf, ohne Erlaubniß des Staats, weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine Kinder dazu widmen.

(§. 173.)

§. 3. Welche Arten der Gewerbe, außer dem Ackerbaue und der Landwirtschaft, auch ohne besondere Erlaubniß, auf dem Lande getrieben werden dürfen, ist im folgenden Titel bestimmt.

§. 4. Durch die Erlaubniß, ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, verändert der Landmann seinen Stand und persönliche Beziehungen noch nicht.

§. 5. Der bloße Erwerb und Besitz eines bäuerlichen Grundstücks, benimmt dem zu einem andern Stande gehörigen Bürger des Staats nichts von seinen persönlichen Rechten.

§. 6. Er tritt aber in den Bauerstand über, wenn er den Stand, in welchem er bisher gelebt hat, gänzlich verläßt, und sich bloß als Bauer nähret.

§. 7. In beyden Fällen (§. 5. 6.) übernimmt er, mit dem Bauergute zugleich, alle auf demselben haftenden Pflichten.

allgemeine Rechte und Pflichten des Bauerstandes.

§. 8. Ein jeder Landmann ist die Cultur seines Grundstücks, auch zur Unterstützung der gemeinen Nothdurft, wirthschaftlich zu betreiben schuldig.

§. 9. Er kann also dazu von dem Staate auch durch Zwangsmittel genöthigt, und bey beharrlicher Vernachläßigung, sein Grundstück an einen Andern zu überlassen angehalten werden.

§. 10. Veränderungen und Verbesserungen in der Natur stehen einem jeden so weit frey, als dadurch das Recht eines Dritten nicht gekränkt wird.

§. 11. Sobald es eine dringende Nothdurft des Staats verordert, kann auch der Landmann angehalten werden, den Ueberschuß seiner Erzeugnisse zum Verkauf auszubieten. (Th. I. Tit. XL §. 7.)

§. 12. Keinem Bauer ist es erlaubt, seine Früchte auf dem Halme zu verkaufen.

§. 13. Der Bauerstand ist dem Staate zu Hand- und Spanndiensten besonders verpflichtet.

§. 14. Die Anzahl der bäuerlichen Besitzungen auf dem Lande soll weder durch Einziehung der Stellen, und der dazu gehörigen Realitäten, noch durch das Zusammenschlagen derselben vermindert werden.

§. 15. Vielmehr sind die Gutsherrschaften, für die gehörige Besetzung der vorhandenen beackerten Stellen und Nahrungen in den Dörfern, bey eigner Vertretung zu sorgen schuldig.

§. 16. Auch Verwandlungen solcher Bauernahrungen, auf welchen Gespann gehalten werden muß, in andre, wo dergleichen nicht gehalten wird, dürfen, ohne besondere Genehmigung des Staats, nicht vorgenommen werden.

§. 17. In allen nicht besonders ausgenommenen Fällen wird der Bauerstand nach den im Staate geltenden gemeinen Rechten beurtheilt.

Zweyter Abschnitt. Von Dorfgemeinen

Rechte und Pflichten der Dorfgemeinen.

§. 18. Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke, machen zusammen die Dorfgemeine aus.

§. 19. Dorfgemeinen haben die Rechte der öffentlichen Corporationen. (Tit. VI.)

§. 20. Nur die angesessenen Wirthe nehmen, als Mitglieder der Gemeinen, an den Berathschlagungen derselben Theil.

§. 21. Die Gemeine kann aber, zum Nachtheil der Rechte der übrigen Dorfseinwohner, nichts beschliessen.

§. 22. Die Stimmen werden in der Regel nach den Personen der angesessenen Wirthe gezählt.

§. 23. Wo aber von Rechten oder Leistungen, welche auf die verschiedenen Classen der Gemeindeglieder sich beziehen, die Rede ist, da können die Mitglieder der einen Classe, wenn sie auch an sich eine überwiegende Stimmenmehrheit ausmachen, zum Nachtheil der andern Classen nichts festsetzen.

§. 24. Die Mitglieder der einzelnen Classen machen unter sich keine besondere Corporation aus.

§. 25. In so fern sie, zusammen genommen, gemeinschaftliche Angelegenheiten betreiben, sind sie als bloße Privatgesellschaften anzusehen. (Tit. VI.)

§. 26. Wenn ein vorkommendes Geschäft nur eine solche einzelne Classe allein betrifft: so sind auch nur die Mitglieder dieser Classe allein zum Stimmen berechtigt.

§. 27. In solchen Fällen wird der Schluß, so wie bey wirklichen Corporationen, durch die Mehrheit der Stimmen in dieser Classe festgesetzt.

Rechte der einzelnen Mitglieder.

§. 28. Alle Glieder der Dorfgemeinen sind zur Nutzung der Gemeingründe durch Hütung, Holzung u. s. w. berechtigt; in so fern ihnen nicht ausdrückliche Gesetze oder Verträge entgegen stehen.

§. 29. Sie nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben dem Maaßstabe Theil, nach welchem sie die gemeinen Lasten zu tragen schuldig sind.

§. 30. Auf Gemeinweiden mag jeder Dorfseinwohner so viel Vieh treiben, als zur gehörigen Bestellung seiner Wirthschaft von ihm gehalten werden muß.

§. 31. Wo zwischen den angesessenen Wirthen, und den übrigen Dorfseinwohnern, oder auch zwischen den verschiedenen Classen der erstern, gewisse Verhältnisse in Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten, durch Verträge oder hergebrachte Gewohnheit festgesetzt sind, hat es dabey auch ferner sein Bewenden.

§. 32. Bey erfolgender Theilung der Gemeingründe, muß ein gleiches Verhältniß, wie bey der Nutzung, beobachtet werden. (Th. I. Tit. XVII. Abschn. IV.)

Einschränkung der Dorfgemeinen.

§. 33. Dorfgemeinen können, ohne Vorwissen und Erlaubniß ihrer Gerichtsobrigkeit, keine unbeweglichen Güter durch einen lästigen Vertrag an sich bringen.

§. 34. Auch wenn eine Gemeine eine Pachtung außerhalb der Feldflur eingehen will, wird dazu die Genehmigung der Gerichtsobrigkeit erfordert.

§. 35. Zur Veräußerung von Gemeingründen und Gerechtigkeiten, so wie zu Schulden, welche die Gemeine verpflichten sollen, ist ebenfalls die Einwilligung der Gerichtsobrigkeit nothwendig.

§. 36. Versagt die Gerichtsobrigkeit ihre Erlaubniß oder Genehmigung ohne erheblichen Grund: so kann die Gemeine auf deren Ergänzung durch die Behörde antragen.

Gemeinarbeiten.

§. 37. Zu den Gemeinarbeiten, und andern nachbarlichen Pflichten, zu welchen ein jedes Mitglied der Gemeine Dienste und Beyträge leisten muß, werden der Regel nach gerechnet:

1) die Ausbesserung der gemeinschaftlichen Wege und Brücken;

2) die Räumung der Dorf- und gemeinen Feldgräben;

3) die Einhegung der Nachtkoppeln und Viehtriften;

4) der Bau und die Besserung gemeinschaftlicher Dorfgebäude, Schmieden, Hirtenhäuser, Brunnen u. s. w.

5) die Versorgung der Dorfhirten, und andrer im Dienste der Gemeine stehenden Personen;

6) die Versehung der Nachtwachen, oder die Versorgung des Dorfwächters;

7) die Anhaltung und Bewachung der Verbrecher;

8) der Transport, und die Begleitung, der nach Landes-Polizeygesetzen von einem Orte zum andern zu bringenden Verbrecher, oder Landstreicher;

9) die sogenannten Deserteurwachen;

10)das Herbeyholen und Zurückführen des Gerichtshalters, und andrer zur gehörigen Besetzung des Gerichts, ingleichen bey Criminal-Untersuchungen nöthigen Personen;

11)die Unterhaltung des Dorfbullen und Zuchtebers;

12)die Unterhaltung der Dorfsprützen, und anderer gemeinschaftlichen Feuer-Löschinstrumente;

13)Das Feuerlöschen im Dorfe, und den dazu gehörenden Waldungen.

§. 38. In so fern die hierunter begriffenen Gemeindienste mit Gespann zu verrichten sind, müssen dieselben von den damit versehenen Gemeinegliedern allein besorgt werden.

§. 39. In wie fern die darunter mit begriffenen Handdienste nur von den mit keinem Gespann versehenen Gemeinegliedern, oder von allen angesessenen Wirthen ohne Unterschied zu verrichten sind, ist hauptsächlich nach den jedes Orts bestehenden Verträgen, oder hergebrachten Gewohnheiten zu bestimmen.

§. 40. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die bespannten Ackerbesitzer nur bey solchen Arbeiten, bey welchen sogleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten frey sind.

§. 41. Die Leistung der gemeinen Spanndienste geschieht nach Verhältniß der Classen, in welchen die bespannten Ackerbesitzer, als Vierspänner, Dreyspänner, Zweyspänner u. s. f., an jedem Orte eingetheilt werden.

§. 42. Die Handdienste hingegen werden nach der Zahl der dazu verpflichteten Wirthe vertheilt.

§. 43. Die baaren Geldausgaben werden in der Regel nach dem Verhältnisse der Landesherrlichen Steuern aufgebracht.

§. 44. Unangesessene Dorfseinwohner sind zu solchen Gemeinlasten, wovon bloß die angesessenen Wirthe den Vortheil ziehn, beyzutragen nicht schuldig.

§. 45. Wenn in einem Dorfe mehrere Gerichtsbarkeiten sind: so tragen zu den §. 37. No. 7. 8. 10 bemerkten Lasten nur diejenigen bey, welche der Gerichtsbarkeit, in welcher der Fall sich ereignet, unterworfen sind.

Von Schulzen oder Dorfrichtern.

§. 46. Der Schulze oder Dorfrichter ist der Vorsteher der Gemeine.

§. 47. Er wird von der Gutsherrschaft ernannt, die aber dazu ein angesessenes Mitglied aus der Gemeine, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen Person nicht ermangelt, bestellen muß.

§. 48. Ist dieses Amt mit dem Besitze eines bestimmten Guts verbunden: so muß der neue Besitzer eines solchen Guts, vor Antritt seines Amts, der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden.

§. 49. Fehlt es ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten: so ist die Herrschaft einen Stellvertreter zu ernennen berechtigt.

§. 50. Diesem muß, für die Uebernehmung des Amts, eine billige Belohnung ausgesetzt, und von dem Lehn- oder Erbschulzen entrichtet werden.

§. 51. Wer zum Schulzenamte bestellt werden soll, muß des Lesens und Schreibens nothdürftig kundig, und von untadelhaften Sitten seyn.

§. 52. Dem Schulzen kommt es zu, bey nöthigen Berathschlagungen die Gemeine zusammen zu rufen, die Versammlung zu dirigiren, und den Schluß nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen.

§. 53. Er muß der Gemeine die Landesherrlichen und obrigkeitlichen Verfügungen bekannt machen, und für deren Befolgung sorgen.

§. 54. Die Steuern und andere öffentliche Abgaben müssen, wenn es die Gemeine verlangt, von dem Schulzen eingesammelt, und gehörigen Orts abgeliefert werden.

§. 55. Bey öffentlichen Arbeiten und Diensten, welche die Gemeine dem Staate zu leisten schuldig ist, ingleichen bey Vertheilung der das Dorf treffenden Einquartierungen, führt der Schulze die Aufsicht.

§. 56. Dem Schulzen gebührt, mit Zuziehung der Schoppen oder Dorfgerichte, die Verwaltung des Vermögens der Gemeine; und er ist schuldig, Rechnung darüber abzulegen.

§. 57. Wo besondre Verwalter der Gemeingüter bestellt sind, hat der Schulze die Aufsicht über dieselben; und muß sie zur Rechnungslegung anhalten.

§. 58. Er muß dafür sorgen, daß die Gränzen des Dorfs und der Feldmarken nicht verrückt oder verdunkelt werden.

§. 59. Auf genaue Befolgung der Dorf- und Landes-Polizeyordnungen zu halten, liegt ihm vorzüglich ob.

§. 60. Besonders muß er bey ausbrechenden Viehseuchen, und andern dergleichen Landplagen, dem Landrathe davon sofort Anzeige machen.

§. 61. Müßiggänger, Bettler, unvergeleitete Juden, Zigeuner, und andre unbekannte oder verdächtige Personen, welche sich durch obrigkeitliche Pässe und glaubwürdige Zeugnisse nicht ausweisen können, muß er im Dorfe nicht dulden, sondern dieselben als Landstreicher sofort in Verhaft nehmen, und an die Behörde abliefern.

§. 62. Bey vorkommendem Zanke und Schlägereyen muß der Schulze sich sofort ins Mittel legen, und allen Gewaltthätigkeiten vorbeugen.

§. 63. Bey Visitationen, die im Dorfe auf Verlangen der Obrigkeit, oder andrer von den Polizey-Accise- oder sonstigen Behörden dazu legitimirten Personen angestellt werden sollen, muß er den nöthigen Beystand unweigerlich leisten.

§. 64. Wer sich bey dergleichen Fällen (§. 61. 62.) der Anordnung des Schulzen, oder der Dorfgerichte widersetzt, oder sich gar an denselben vergreift, soll nach Vorschrift der Criminalgesetze, gleich demjenigen, der sich einem Unterbedienten des Staats in seinem Amte widersetzt, bestraft werden.

§. 65. Der Schulze muß dafür haften, daß fremdes Gesinde, oder andre Leute, von den Dorfseinwohnern ohne Kundschaft nicht aufgenommen werden.

§. 66. Feld- und Gartendiebstähle, so wie alle übrige zu seiner Wissenschaft gelangenden Uebertretungen der Polizey- und Criminalgesetze, muß er der Obrigkeit ohne Zeitverlust anzeigen.

§. 67. Er muß darauf sehen, daß alle im Dorfe verwaiseten Kinder, und wahn- oder blödsinnige Personen, dem Gerichtshalter zur Bevormundung angezeigt werden.

§. 68. Nachtwächter, Hirten, Flurschützen, und andre im Dienste der Gemeine stehende Personen, muß er mit Ernst zu ihrer Schuldigkeit anhalten.

§. 69. Diejenigen Dorfseinwohner, welche ihre Wirthschaft oder Gebäude vernachläßigen, oder mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen, muß er der Obrigkeit sogleich anzeigen.

§. 70. Er muß dahin sehen, daß die Feuerlösch-Geräthschaften, sowohl bey der Gemeine, als bey jedem einzelnen Wirthe, in brauchbarem Stande erhalten werden.

§. 71. Er muß dafür sorgen, daß jeder Hauswirth seine Schornsteine in gehörigem Stande halte, und zu rechter Zeit fegen lasse.

§. 72. Die dem Schulzen für seine Bemühungen etwa zukommenden Vortheile oder Freyheiten sind nach der Verfassung eines jeden Orts bestimmt.

Von Schoppen und Gerichtsmännern.

§. 73. Dem Schulzen müssen von der Gerichtsobrigkeit wenigstens zwey Schoppen oder Gerichtsmänner beygeordnet, und diese sowohl, als jener, dem Staate, der Herrschaft, so wie der Gemeine, zur getreuen Besorgung ihrer Amtsangelegenheiten, in Gegenwart der letztern eidlich verpflichtet werden.

§. 74. Zu Schoppen oder Gerichtsleuten muß die Herrschaft, so viel als möglich, angesessene Wirthe, und Leute von unbescholtenem Rufe und untadelhaften Sitten bestellen.

§. 75. Das von der Behörde ihm aufgetragene Schulzen- und Schöppenamt, kann ein Mitglied der Gemeine nur aus solchen Gründen ablehnen, die ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entschuldigen würden.

§. 76. Die Pflicht der Schoppen ist, dem Schulzen in seinen Amtsverrichtungen beyzustehen.

§. 77. In Abwesenheit oder bey Verhinderungen desselben vertreten sie seine Stelle.

§. 78. In Fällen, wo der Schulze seine Pflichten zu beobachten unterläßt, sind die Schoppen, bey Vermeidung gleicher Verantwortung, ihr Amt zu thun, oder der Obrigkeit die nöthige Anzeige zu machen verpflichtet.

Von Dorfgerichten.

§. 79. Schulze und Schoppen machen zusammen die Dorfgerichte aus.

§. 80. Dorfgerichte sollen sich in Entscheidung streitiger Rechtshändel nicht mischen.

§. 81. Doch sind Uebertretungen der inneren Dorfs-Polizeyordnung, auf welche nur kleine zur Gemeine-Casse fließende, Einen Thaler nicht erreichende Strafen gesetzt worden, ihrer Untersuchung und Entscheidung, mit Vorbehalt der Berufung auf die Gerichtsobrigkeit, unterworfen.

§. 82. Dorfgerichte können, mit Zuziehung eines vereideten Gerichtsschreibers, gerichtliche Handlungen, bey welchen es auf keine Rechtskenntnisse, sondern auf bloße Beglaubigung ankömmt, gültig vornehmen.

§. 83. Doch müssen sie auch solche Verhandlungen, zur Beurtheilung der Gesetzmäßigkeit, oder näherer Berichtigung, dem ordentlichen Gerichtshalter ohne Zeitverlust vorlegen.

§. 84. Ist dieses unterlassen worden: so müssen die Dorfgerichte allen dadurch entstandenen Schaden ersetzen; und sollen nach Verhältniß desselben mit Gefängnißstrafe belegt werden.

§. 85. Unter der Direction des Gerichtshalters vertreten die Dorfgerichte die Stelle des ermangelnden Gerichtsschreibers, oder Protokollführers.

§. 86. Der Gerichtshalter kann den Dorfgerichten die Aufnahme von Inventarien und Taxen unter seiner Aufsicht übertragen, auch sich ihrer zu Vollstreckung der Executionen bedienen.

Dritter Abschnitt. Von unterthänigen Landbewohnern, und ihrem Verhältnisse gegen ihre Herrschaften

Einleitung.

§. 87. Die Verhältnisse der Gutsunterthanen auf dem Lande gegen ihre Gutsherrschaften sollen, nach der Verschiedenheit der Provinzen, in den Provinzial-Gesetzbüchern gehörig bestimmt, und dabey die bisherigen Provinzial-Gesetze und darauf beruhende wohlhergebrachten Verfassungen lediglich zum Grunde gelegt werden.

§. 88. Wo bisher die Gutsunterthanen diese Eigenschaft nicht vermöge ihres Standes, sondern nur vermöge des Besitzes eines der Gutsherrschaft unterworfenen Grundstücks, oder vermöge ihres unter grundherrlicher Gerichtsbarkeit aufgeschlagenen Wohnsitzes gehabt haben; da behält es auch ferner dabey sein unabänderliches Bewenden.

§. 89. Was also in der Folge von den persönlichen Verhältnissen solcher Unterthanen, die für ihre Personen, und vermöge ihres Standes, einer Gutsherrschaft unterworfen sind, verordnet wird, kann auf solche persönlich freye Dorfseinwohner (§. 88.) nicht angewendet werden.

§. 90. Die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs aber, welche die der Gutsherrschaft von den unterthänigen Stellen zu leistenden Dienste und Abgaben betreffen, finden auf die Unterthanen aller Provinzen in so weit, als besondre Gesetze und Verfassungen keine Ausnahme bestimmen, Anwendung.

Wer Unterthanen haben könne.

§. 91. Nur die Besitzer von Rittergütern können in der Regel Unterthanen haben; und herrschaftliche Rechte über dergleichen Leute ausüben.

§. 92. Besitzer andrer freyer Landgüter, welche dieses Vorrecht zu haben behaupten, müssen desselbe durch Provinzialgesetze, Privilegia, oder Verjährung, besonders begründen.

Wie die Untertänigkeit entstehe.

§. 93. Kinder unterthäniger Aeltern werden derjenigen Herrschaft unterthan, welcher die Aeltern zur Zeit der Geburt unterworfen waren.

§. 94. Waren die Aeltern ungleichen Standes: so folgen, auch in Ansehung der Unterthänigkeit, eheliche Kinder dem Vater, uneheliche aber der Mutter.

§. 95. Wird ein von einem freyen Manne mit einer unterthänigen Weibsperson außer der Ehe erzeugtes Kind, durch eine nach der Geburt zwischen den Aeltern rechtmäßig geschlossene Ehe zur rechten Hand legitimirt: so muß dasselbe der Unterthänigkeit entlassen werden.

§. 96. Personen weiblichen Geschlechts, welche einen unterthänigen Mann heirathen, treten in die Unterthänigkeit, zu welcher dieser verpflichtet ist.

§. 97. Wenn während der Ehe der freye Mann sich in die Unterthänigkeit begiebt: so kann die Frau, ihm dahin zu folgen, in der Regel nicht gezwungen werden.

§. 98. Vielmehr ist sie auf Trennung der Ehe, und daß der Mann für den schuldigen Theil erkannt werde, anzutragen berechtigt.

§. 99. Findet jedoch der Richter, daß die von dem Manne beschlossene Veränderung seines Standes zum gemeinschaftlichen Besten beyder Eheleute gereiche: so muß er die Frau anhalten, dem Manne auch in die Unterthänigkeit zu folgen.

§. 100. Weigert sie sich dessen beharrlich: so kann zwar die Ehe getrennt, der Mann aber kann nicht für den schuldigen Theil erklärt werden.

§. 101. Folgt die Frau dem Manne freywillig, ohne gegen die Gutsherrschaft, in deren Unterthänigkeit er sich begiebt, wegen ihrer persönlichen Freyheit binnen acht Tagen, nachdem ihr der Entschluß des Mannes bekannt geworden ist, sich etwas vorzubehalten: so wird auch sie unterthänig.

§. 102. In Provinzen, wo die noch in der Aeltern Brot und Erziehung stehenden Kinder eines in die Unterthänigkeit sich begebenden Menschen, dem Vater nach bisherigen Gesetzen dahin gefolgt sind, mag es auch ferner dabey sein Bewenden haben.

§. 103. Wo aber die Provinzialgesetze dergleichen bisher nicht verordnet haben, da soll auch ferner der Vater nicht berechtigt seyn, die unmündigen noch in seiner Gewalt befindlichen Kinder zur Unterthänigkeit zu verpflichten.

§. 104. Doch müssen dergleichen Kinder, so lange sie bey dem Vater sich aufhalten, der Gutsherrschaft eben das leisten, wozu andre wirklich unterthänige Kinder verpflichtet sind.

§. 105. Eine Wittwe kann ihre mit einem freyen Ehemanne erzeugten Kinder, in keinem Falle, ohne besondre Einwilligung des vormundschaftlichen Gerichts, mit sich in die Unterthänigkeit bringen.

§. 106. Personen des Bauerstandes, welche ein zur Unterthänigkeit verhaftetes Gut ohne schriftlichen Vorbehalt ihrer persönlichen Freyheit übernehmen, treten dadurch in die Unterthänigkeit der Gutsherrschaft.

§. 107. Hingegen wird ein Mensch bürgerlichen Standes, bloß durch die Uebernehmung einer unterthänigen Stelle, noch kein Unterthan; in so fern er sich nicht seiner persönlichen Freyheit ausdrücklich und schriftlich begeben hat.

§. 108. Doch ist auch ein solcher Mensch, so lange er das Gut besitzt, zu allen davon der Herrschaft zu leistenden Diensten und Abgaben, gleich einem Unterthan, verpflichtet.

§. 109. Personen adlichen Standes können keine persönliche Unterthänigkeit übernehmen, oder dazu angenommen werden.

§. 110. Was Rechtens sey, wenn eine solche Person, mit Verschweigung oder Verläugnung ihres Standes, sich in die Unterthänigkeit, begiebt, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. IX.)

§. 111. Nur Personen des gemeinen Bürger- und Bauerstandes können, auch ohne Uebernehmung eines unterthänigen Grundstücks, durch einen Vertrag in die persönliche Unterthänigkeit einer Gutsherrschaft sich begeben.

§. 112. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist die schriftliche Abfassung desselben allemal nothwendig.

Von Schutzunterthanen.

§. 113. Wenn dergleichen freye Personen (§. 111.) in einem Dorfe sich niederlassen, ohne weder ein unterthäniges Gut zu übernehmen, noch sich zur persönlichen Unterthänigkeit zu verpflichten: so werden sie Schutzunterthanen oder Einlieger genannt.

§. 114. Dergleichen Einlieger darf kein Dorfseinwohner ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft aufnehmen.

§. 115. Leute, die wegen ihres bisherigen Wandels und Verhaltens sich durch glaubwürdige Zeugnisse nicht ausweisen können, ist die Herrschaft in ihren Schutz aufzunehmen, und im Dorfe zu dulden, nicht verpflichtet.

§. 116. Das Verhältniß solcher von der Herrschaft, oder mit ihrer Einwilligung aufgenommenen Einlieger, ist hauptsächlich nach den bey ihrer Aufnahme geschlossenen Verträgen, und in deren Ermangelung, nach den Gesetzen und Verfassungen einer jeden Provinz zu beurtheilen.

§. 117. In Ermangelung solcher Verträge oder Provinzialgesetze, sind dergleichen Leute nur der Gerichtsbarkeit der Herrschaft unterworfen.

§. 118. Wenn sie sich als Tagelöhner nähren: so sind sie schuldig, der Herrschaft für das gesetzmäßig bestimmte, oder im Mangel einer solchen Bestimmung, für das in der Gegend übliche Tagelohn, vorzüglich zu arbeiten.

§. 119. Wenn sie ein auf dem Lande erlaubtes Handwerk treiben: so müssen sie auch damit, gegen das obstehendermaßen zu bestimmende Arbeitslohn, der Herrschaft, vorzüglich vor Andern, Dienste leisten.

§. 120. Auch ihre Kinder, in so fern dieselben nicht auf ein Handwerk gegeben sind, müssen der Herrschaft, vorzüglich vor Andern, als Gesinde gegen das gesetzmäßige fremde Lohn dienen.

§. 121. Dagegen steht es solchen Einliegern frey, mit ihren Kindern aus dem Dorfe wegzuziehen, und sich anderwärts niederzulassen; ohne daß sie eine Loslassung bey der Herrschaft zu suchen schuldig sind.

Allgemeine Pflichten der Gutsherrschaften.

§. 122. Eine jede Gutsherrschaft ist schuldig, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzunehmen.

§. 123. Sie muß denjenigen unter ihnen, welche noch nicht angesessen sind, zum Erwerbe ihres Unterhalts, so viel an ihr liegt, Gelegenheit verschaffen.

§. 124. Kann sie dieses nicht: so muß sie ihnen, auf gebührendes Ansuchen, erlauben, ihr Brot auswärts zu verdienen, und ihnen dazu die erforderliche Kundschaft ertheilen.

§. 125. Der Gutsherrschaft liegt besonders ob: für eine gute und christliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen.

§. 126. Sie muß daher auf die Aeltern ein wachsames Auge haben; und wenn dieselben bey der Erziehung etwas versäumen, die Kinder nicht ordentlich zur Kirche und Schule schicken, oder sie nicht zur Arbeit oder irgend einem nützlichen Gewerbe erziehen, die Aeltern zur Beobachtung dieser ihrer Pflichten mit Nachdruck anhalten.

§. 127. Gutsherrschaften, welche sich der verwaiseten oder sonst von ihren Aeltern verlassenen Kinder nicht annehmen wollen, verlieren auf dieselben ihre Rechte.

§. 128. Diese Rechte erhält dagegen diejenige Gutsherrschaft, welche die Erziehung und Verpflegung eines solchen Kindes bis in die Jahre, wo es sich seinen Unterhalt selbst erwerben kann, übernommen hat.

§. 129. Aelternlose Waisen, die ohne Zuthun der Herrschaft in öffentlichen Armenanstalten des Staats erzogen worden, sind von der Unterthänigkeit, in welcher sie geboren worden, frey.

§. 130. Sind ansäßige Unterthanen, nach erlittenen harten Unglücksfällen, fremden Beystandes bedürftig: so ist die Herrschaft, sich derselben nach ihren Kräften werkthätig anzunehmen, vorzüglich verpflichtet.

§. 131. Sie muß die Unterthanen gegen wucherliche Behandlungen und Uebervortheilungen zu sichern bemüht seyn.

§. 132. Zur Erstattung der von ihr selbst den Unterthanen gemachten Vorschüsse, müssen denselben billige Termine gesetzt, und sie bey deren Ablaufe nicht übereilt werden.

Allgemeine Pflichten der Unterthanen.

§. 133. Unterthanen sind ihrer Herrschaft Treue, Ehrfurcht, und Gehorsam schuldig.

§. 134. Sie sind derselben zu Diensten und Abgaben, nach den unten näher folgenden Bestimmungen, verpflichtet.

§. 135. Die Herrschaft ist von ihnen eidliches Angelöbniß der Treue und Unterthänigkeit zu fordern berechtigt;

Quellen der Rechte und Pflichten zwischen Herrschaften und Unterthanen.

§. 136. Die Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft müssen jedoch den Pflichten gegen den Staat, wenn beyde nicht zusammen bestehen können, weichen.

§. 137. Die Pflichten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft werden hauptsächlich nach den Kauf- oder Annahmebriefen; hiernächst nach den gesetzmäßigen Erb- und Dienstregistern oder Urbarien; und endlich nach den Provinzialgesetzen beurtheilt.

§. 138. Den neu angehenden Besitzern unterthäniger Stellen sollen die vorhin darauf gehafteten Lasten und Abgaben willkührlich nicht erhöhet werden.

§. 139. Wenn aber dergleichen Abänderung erforderlich ist: so muß der Grund davon, und worin die der Stelle, gegen die Uebernehmung neuer oder größerer Lasten, zugewendeten neuen Vortheile bestehen, in dem Kauf- oder Annahmebriefe ausdrücklich angezeigt seyn.

§. 140. Dergleichen Annehmungs- oder Kaufbriefe (§. 139.), so wie überhaupt alle Verträge, durch welche die bisherigen Obliegenheiten der Unterthanen gegen ihre Herrschaft Abänderung leiden sollen, müssen mit aller Vorsicht, und gerichtlich abgeschlossen werden.

§. 141. Neue Dienstregister und Urbarien zwischen Herrschaften und Unterthanen, müssen von dem Landescollegio untersucht, und, nach Befinden der Umstände, bestätigt werden.

§. 142. Von dergleichen Urbarien und Dienstregistern ist allemal ein Exemplar in der Dorf- und Schöppenlade der Gemeine aufzubewahren.

§. 143. Gegen den deutlichen Inhalt solcher von den Landes-Collegiis bestätigten Urbarien, findet weder für den einen, noch für den andern Theil, eine Verjährung statt.

§. 144. Wo es an einem vollständigen Urbario oder Dienstregister bisher gemangelt hat, da können, durch rechtsgültige Verjährung, Dienste und Abgaben von der Herrschaft erworben; auch Unterhanen dadurch von Pflichten und Abgaben befreyt werden.

§. 145. Die Abänderung oder Verwandlung gewisser Arten von Diensten und Abgaben steht der Herrschaft nur in so weit frey, als dadurch die Lasten der Unterthanen nicht erschwert werden.

§. 146. Nur alsdann, wenn Verträge, Urbarien, Provinzialgesetze, oder Verjährung, die Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Unterthanen nicht entscheiden, finden die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs Anwendung.

Vierter Abschnitt. Von den persönlichen Pflichten und Rechten der Unterthanen

Persönliche Freyheit der Unterthanen.

§. 147. Unterthanen werden, außer der Beziehung auf das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, in ihren Geschäften und Verhandlungen als freye Bürger des Staats angesehen.

§. 148. Es findet daher die ehemalige Leibeigenschaft, als eine Art der persönlichen Sklaverey, auch in Ansehung der unterthänigen Bewohner des platten Landes, nicht statt.

§. 149. Sie sind fähig, Eigenthum und Rechte zu erwerben, und dieselben gegen jedermann, auch gerichtlich, zu vertheidigen.

Dingliche Rechte der Herrschaft auf dieselben.

§. 150. Sie dürfen das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft nicht verlassen.

§. 151. Sie können aber auch von der Herrschaft, ohne das Gut, zu welchem sie gehören, nicht verkauft, vertauscht, oder sonst an einen Andern wider ihren Willen abgetreten werden.

§. 152. Wo es bisher zuläßig gewesen, daß Unterthanen, mit ihren Stellen zugleich, von einer Gutsherrschaft an die andre überlassen worden, da mag es zwar auch ferner dabey sein Bewenden haben;

§. 153. Doch darf durch eine solche Veränderung der Zustand der Unterthanen auf keinerley Weise erschwert oder verschlimmert werden.

§. 154. In Provinzen, wo eine dergleichen Veräußerung (§. 152.) bisher nicht statt gefunden hat, bleibt dieselbe auch für die Zukunft gänzlich untersagt.

§. 155. Entwichene Unterthanen kann die Herrschaft überall und zu allen Zeiten aufsuchen, und zur Rückkehr nöthigen.

§. 156. Niemand darf ihr dieselben vorenthalten, oder entwichene Unterthanen bey sich verheimlichen.

§. 157. Wer dieses thut, hat die in den Landes-Polizeygesetzen bestimmte, oder im Mangel einer solchen Bestimmung, Fünf bis Zwanzig Thaler Geldstrafe verwürkt.

§. 158. Wer einen fremden Unterthan ohne Kundschaft in Dienste nimmt, soll auf gleiche Art bestraft, und zum Ersatze aller dadurch verursachten Schäden und Kosten angehalten werden.

§. 159. Auch die auswärts gebornen Kinder entwichener Unterthanen ist die Herrschaft zurückzufordern berechtigt.

§. 160. Nur alsdann verliert sie ihr Recht, wenn sie den Aufenthalt solcher Kinder gewußt, und dieselben innerhalb Zehn Jahren nach dem Tode des Vaters nicht zurückgefordert hat.

Heirathen.

§. 161. Unterthanen sind bey ihrer vorhabenden Heirath die herrschaftliche Genehmigung nachzusuchen verbunden.

§. 162. Die Herrschaft aber kann ihnen die Erlaubniß ohne gesetzmäßige Ursache nicht versagen.

§. 163. Gesetzmäßige Weigerungsursachen sind, wenn die Person, welche der Unterthan heirathen will, sich grober Verbrechen schuldig gemacht hat;

§. 164. Ferner, wenn diese Person wegen Liederlichkeit, Faulheit, oder Widerspänstigkeit bekannt ist, und dessen durch glaubwürdige Zeugnisse überführt werden kann;

§. 165. Ingleichen, wenn dieselbe wegen körperlicher Gebrechen unfähig ist, den wirthschaftlichen Arbeiten, deren Verrichtung ihr obliegt, gehörig vorzustehn.

§. 166. Auch Leuten, welche selbst, körperlicher Gebrechen wegen, sich und eine Familie zu ernähren außer Stande sind, kann die Herrschaft die Erlaubnis zu einer Heirath, durch welche ihre Umstände nicht verbessert werden, versagen.

§. 167. Der Unterthan männlichen Geschlechts, welcher die Erlaubniß zur Heirath nachsucht, muß in der Regel, wenn es die Herrschaft verlangt, an dem Orte, wo er unterthänig ist, sich häuslich niederlassen. (§. 114. 516. 517.)

§. 168. Ehen, die ohne herrschaftliche Erlaubniß geschlossen worden, sind zwar gültig; die Uebertreter aber mögen mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrate oder Strafarbeit, von Drey Tagen bis Vier Wochen belegt werden.

§. 169. Hat ein angesessener Unterthan eine Person, welcher die §. 163. 164. erwähnte Ausstellungen entgegen stehen, ohne Consens der Herrschaft geheirathet: so ist die Herrschaft auf seine Entsetzung aus der Stelle anzutragen berechtigt.

§. 170. Wenn die Herrschaft, nach erfolgter gehörigen Begrüßung, ihren Consens in die Heirath eines Unterthans ohne rechtlichen Grund versagt: so muß derselbe, auf Anrufen des Unterthans, durch das Obergericht der Provinz ergänzt werden.

Erziehung und Bestimmung der Kinder.

§. 171. Kinder der Unterthanen müssen in der Regel dem Bauerstande, und dem Gewerbe der Aeltern sich widmen.

§. 172. Ohne ausdrückliche Erlaubniß der Gutsherrschaft können sie zur Erlernung eines bürgerlichen Gewerbes, oder zum Studiren nicht gelassen werden.

§. 173. Dagegen kann auch die Herrschaft die Kinder der Unterthanen zur Wahl einer andern Lebensart, wider den Willen der Aeltern oder Vormünder, nicht nöthigen.

§. 174. Aeltern, welche ein erlaubtes Handwerk auf dem Lande treiben, können Einen ihrer Söhne, nach ihrer eignen Wahl, zu diesem Gewerbe bestimmen.

§. 175. Kindern, welche nach ihrer körperlichen Beschaffenheit zu schwerer Handarbeit nicht tauglich sind, darf die Herrschaft die Erlaubniß, ein leichteres Gewerbe zu erlernen, nicht versagen.

§. 176. Wenn ein Kind, nach dem Befunde fachkundiger Männer, zu einer Kunst oder Wissenschaft vorzüglich Talente, und die erforderlichen Hülfsmittel zu deren Erlernung besitzt: so darf ihm auch dazu die Erlaubniß nicht verweigert werden.

§. 177. Hat ein Unterthan eine Kunst oder ein Handwerk, womit er der Herrschaft persönlich, oder in ihrer Wirthschaft Dienste leisten kann, auf Kosten derselben erlernt: so muß er ihr damit, gegen das gewöhnliche Lohn, so lange dienen, bis durch verhältnißmäßige Abzüge von diesem Lohne, die für ihn gemachten Auslagen erstattet sind.

§. 178. Will die Herrschaft an dem einem solchen Unterthan zu gebenden fremden Lohne keine Abzüge machen: so muß letzterer derselben so lange dienen, als er bey der auf ihre Kosten erlernten Kunst oder Profession bleiben will.

§. 179. Kann oder will die Herrschaft einen solchen Unterthan, der auf ihre Kosten eine Kunst oder ein Handwerk gelernt hat, nicht selbst solchergestalt in ihre Dienste nehmen; oder ist die erlernte Kunst oder Profession von der Art, daß dieselbe bey der Person der Herrschaft, oder in ihrer Wirthschaft gewöhnlich nicht gebraucht wird: so kann die Herrschaft einem solchen Unterthan die Erlaubniß, sich damit sein Brot anderwärts zu erwerben, nicht versagen.

§. 180. Doch muß auch ein solcher Unterthan, wenn hiernächst auf diese seine Kunst oder Profession sich niederlassen will, die Herrschaft wegen der auf

ihn verwendeten Kosten baldmöglichst entschädigen.

§. 181. Die zur Landwirtschaft erzogenen Söhne der Unterthanen können, nach zurückgelegtem Vier und zwanzigsten Jahre, angehalten werden, ledige Stellen in den Gütern, wozu sie gehören, anzunehmen.

§. 182. Gutseinwohner, die sich als Tagelöhner nähren, müssen, wenn sie auch nicht dienstpflichtig sind, der Gutsherrschaft, vor andern, gegen den gesetzmäßigen Tagelohn arbeiten.

§. 183. Hat ein angesessener Wirth dergleichen Tagelöhner mit Bewilligung der Herrschaft zu sich genommen: so gebührt diesem, noch vor der Herrschaft, auf die Hülfe des Tagelöhners ein vorzüglicher Anspruch.

§. 184. Genießt ein Tagelöhner an Hutung, Holz, oder sonst, Vortheile von der Gemeine: so muß er dieser vorzüglich vor Fremden dienen.

Gesindedienste der Unterthanenkinder.

§. 185. Die Kinder aller Unterthanen, welche in fremde Dienste gehen wollen, müssen sich zuvor der Herrschaft zum Dienen anbieten.

§. 186. Dies Anbieten muß spätestens Drey Monathe vor Weihnachten, oder dem sonstigen durch Provinzialgesetze bestimmten Antrittstermine des Landgesindes geschehen.

§. 187. Die Herrschaft muß in den ersten Vierzehn Tagen dieses Vierteljahrs sich erklären: ob sie ein solches Gesinde in ihre Dienste nehmen wolle.

§. 188. Wo gewisse Gestellungstage eingeführt sind, an welchen die diensttauglichen Kinder der Unterthanen sich melden, und die Herrschaft wählen muß, welche derselben sie auf das folgende Jahr in ihre Dienste nehmen wolle, hat es dabey auch noch ferner sein Bewenden.

§. 189. Verlangt die Herrschaft die Dienste eines solchen Unterthanenkindes nicht: so kann sie ihm den Erlaubnißschein zum Auswärtsdienen nicht versagen.

§. 190. Dergleichen Erlaubnißscheine gelten, wenn sie nicht ausdrücklich auf längere Zeit ertheilt worden, nur auf Ein Jahr; können aber auch vor Ablauf dieses Jahres nicht widerrufen werden.

§. 191. Verlangt der auswärts dienende Unterthan eine Verlängerung seines Urlaubs: so muß er sich zu rechter Zeit melden, und die Erklärung der Herrschaft darüber abwarten.

§. 192. Wegen der Fristen, wo dieses Anmelden geschehen, und wo die Herrschaft sich darüber erklären muß, finden die Vorschriften §. 186. 187. 188. Anwendung.

§. 193. Versagt die Herrschaft einem Unterthanenkinde die zu rechter Zeit nachgesuchte Erlaubniß; oder hindert sie dasselbe durch ihre Verzögerung an seinem auswärtigen Unterkommen: so ist sie ihm, bis zum nächsten Vermiethungstermine, Unterhalt und Lohn auf andre Art zu gewähren verbunden.

§. 194. Zu einem fremden Dienste aber kann ihn die Herrschaft niemals zwingen.

§. 195. Die Herrschaft kann die Kinder der Unterthanen nicht eher zu ihren Diensten nöthigen, als bis sie das Alter und die Leibesstärke erlangt haben, welche zu der Art des Dienstes, wozu sie gebraucht werden sollen, erforderlich sind.

§. 196. Kinder, welche die Aeltern, in ihrer eignen Wirthschaft, als Knechte oder Mägde nöthig haben, müssen denselben gelassen werden.

§. 197. In diesem Falle hat der unterthänige Gutsbesitzer die Wahl, welches der Kinder er für sich behalten wolle.

§. 198. Söhne, welche in Kriegsdiensten stehen, und nur als Beurlaubte bey ihren Aeltern sich aufhalten, können zu den, den Aeltern Dienste leistenden Kindern nicht gerechnet werden.

§. 199. Töchter können so wenig dem einen als dem andern Theile für männliche, und Söhne nicht als weibliche Dienstboten aufgedrungen werden.

§. 200. Ein einzelnes Kind kann den Aeltern, auch wenn es in ihrer eignen Wirthschaft entbehrlich wäre, dennoch nicht entzogen werden.

§. 201. Entgeht dem Unterthan die Hülfe des ihm zu seiner Wirthschaft gelaßnen Kindes: so kann er das der Herrschaft dienende Kind mit Ende des laufenden Dienstjahres zurück fordern.

§. 202. Ein Gleiches findet statt, wenn Eins der Aeltern, durch einen in seiner eignen Person sich ereignenden Zufall, zur Arbeit untauglich wird.

§. 203. Vormünder und Andre, welche eine Stelle für vaterlose Kinder verwalten, haben, zum Behufe des Wirthschaftsbetriebes auf derselben, mit den Aeltern gleiche Rechte.

§. 204. Das in den Gesindeordnungen bestimmte Lohn, ingleichen die an jedem Orte bisher üblich gewesene Kost des Gesindes, kann die Herrschaft eigenmächtig nicht vermindern.

§. 205. Eine bloße Veränderung der bisher gewöhnlichen Speisen kann, mit Einwilligung der mehresten in dem Dorfe angesessenen Wirthe, wohl vorgenommen werden.

§. 206. Wo das Gesindedienen der Unterthanenkinder auf gewisse Jahre nicht bestimmt ist, müssen sie dasselbe auf Verlangen der Herrschaft so lange fortsetzen, bis sie Gelegenheit finden, eine Stelle anzunehmen, oder eine Heirath zu schließen, mit welcher der Gesindedienst nicht bestehen kann.

§. 207. Dagegen kann die Herrschaft den zu solchen ungemessenen Gesindediensten verbundenen Unterthanen die Erlaubniß, von einer solchen Gelegenheit Gebrauch zu machen, bloß um deswillen, weil sie noch nicht als Gesinde gedient haben, keinesweges versagen; noch Vergütung für die nicht geleisteten Dienste von ihnen fordern.

§. 208. Sind die Gesindedienste der Unterthanenkinder auf gewisse Jahre bestimmt: so hängt es von der Herrschaft ab: zu welcher Zeit sie deren Leistung fordern wolle.

§. 209. Doch kann auch in diesem Falle die Herrschaft solcher Kindern, wegen noch nicht abgedienter Hofjahre, die Gelegenheit, durch Annehmung einer Stelle, oder durch eine Heirath ihr Unterkommen zu erhalten, nicht entziehen, oder Vergütung dafür verlangen.

§. 210. Wenn aber ein solches Kind der Unterthänigkeit entlassen seyn will: so muß dasselbe, nach der Wahl der Herrschaft, entweder zum Abdienen der noch rückständigen Jahre eine andere taugliche Person für sich stellen, oder den Unterschied zwischen dem Hofe-, und dem einem freyen Dienstboten in der Gesindeordnung ausgesetzten fremden Lohne vergüten.

§. 211. Auch an Orten, wo die bestimmten Dienstjahre mit einem Dienstgelde abgelöst zu werden pflegen; ist die Herrschaft den Dienst in Natur zu fordern berechtigt; und kann zur Annahme des Dienstgeldes nicht gezwungen werden.

§. 212. Dagegen kann sie aber auch den Unterthan, welcher in Natur zu dienen bereit ist, zur Entrichtung des Dienstgeldes nicht nöthigen.

§. 213. Sind aber Herrschaft und Unterthan über die Entrichtung des Dienstgeldes mit einander einig: so hat an Orten, wo die Ablösung der Dienstjahre üblich ist, kein Dritter ein Recht zum Widerspruch.

§. 214. Wenn ein solches Kind der Unterthänigkeit entlassen seyn will: so muß es für die noch rückstandigen Dienstjahre das Dienstgeld entrichten.

§. 215. Uebrigens findet auch in diesem Falle (§. 211.) die Vorschrift §. 209. Anwendung.

§. 216. Das angefangene Dienstjahr muß das Gesinde in allen Fällen bis zum Ende desselben fortsetzen, und kann der Herrschaft einen Andern an seiner Stelle nicht aufdringen.

§. 217. Wird die Dienstzeit durch die Schuld des Gesindes, oder durch eine in seiner Person sich ereignende Veranlassung unterbrochen: so muß dasselbe die versäumte Zeit nachdienen.

§. 218. Entsteht aber die Unterbrechung durch Krankheit des Gesindes, oder sonst durch höhere Gewalt: so kann die fehlende Zeit des laufenden Dienstjahres dem Gesinde nicht zur Last gerechnet werden.

§. 219. Eben das gilt, wenn das laufende Dienstjahr durch die Schuld der Herrschaft, oder durch einen in ihrer Person oder Wirthschaft sich ereigneten Zufall unterbrochen worden.

§. 220. Wenn ein Kind nach Vorschrift §. 174. bis 176. die Erlaubniß zur Erlernung einer Profession, Kunst, oder Wissenschaft zu fordern berechtigt ist: so kann ihm dieselbe, wegen noch nicht geleisteter Gesindedienste, nicht versagt werden.

§. 221. Die Herrschaft aber kann alsdann das Dienstgeld, an Orten, wo es eingeführt ist, fordern; oder wo dieses nicht ist, bey Ertheilung der Erlaubniß sich zur Bedingung machen, daß eine andere diensttaugliche Person für ein solches Kind gestellt werde.

§. 222. In dem Falle des §. 175. aber kann die Herrschaft weder Dienstgeld, noch Stellung eines andern Dienstboten verlangen.

§. 223. Ist in den übrigen Fällen die Erlaubniß einmal ohne Vorbehalt ertheilt worden: so findet ein Anspruch an ein solches Kind, wegen noch nicht geleisteter Gesindedienste, nicht mehr statt.

§. 224. Wenn zwischen Herrschaften und Unterthanen über das Kinderdienen Streit entsteht: so muß der Gerichtshalter die Sache sofort untersuchen und entscheiden.

§. 225. Will bey dieser Entscheidung ein oder der andere Theil sich nicht beruhigen: so muß der Gerichtshalter die Akten sofort an die höhere Instanz, zur ferneren Beurtheilung: ob und mit welcher Wirkung die Appellation dagegen statt finden soll, einsenden.

§. 226. Uebrigens finden, wegen des Verhältnisses zwischen der Herrschaft, und den ihr als Gesinde dienenden Unterthanenkindern, die Vorschriften der Gesetze von Herrschaften und Gesinde überhaupt Anwendung; so weit nicht Abweichungen davon durch den gegenwärtigen Abschnitt begründet werden.

Züchtigungsrecht der Herrschaft.

§. 227. Faules, unordentliches, und widerspenstiges Gesinde, kann die Herrschaft durch mäßige Züchtigungen zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und Wirthschaftsbeamten übertragen.

§. 228. Eine gleiche Befugniß steht der Herrschaft in Ansehung des Gesindes der Unterthanen zu, wenn dasselbe von diesen zum Hofedienste geschickt wird, und sich dabey faul, unordentlich, oder widerspenstig bezeiget.

§. 229. Bey solchen Züchtigungen aber muß nicht die Gesundheit, viel weniger das Leben des Gesindes in Gefahr gesetzt werden.

§. 230. Auch muß die Herrschaft solcher Züchtigungsarten, wodurch die Schamhaftigkeit, besonders bey dem Gesinde weiblichen Geschlechts, verletzt wird, sich enthalten.

§. 231. Dergleichen grobe Mißhandlungen der Unterthanen (§. 229. 230.) sollen, außer der denselben zukommenden vollständigen Entschädigung, nach Vorschrift der Criminalgesetze, nachdrücklich geahndet werden.

§. 232. Auch angesessene Wirthe, und deren Weiber, kann die Herrschaft durch Gefängnißstrafe oder Strafarbeit zu ihrer Pflicht anhalten, wenn dieselben, bey Leistung unstreitiger Dienste, sich der Widersetzlichkeit, beharrlichen Faulheit, vorsetzlichen Vernachläßigung, oder eines andern dergleichen Vergehens schuldig machen.

§. 233. Ist das Vergehen so beschaffen, daß die Herrschaft zu dessen Ahndung eine gewöhnliche Gefängnißstrafe von höchstens Acht und Vierzig Stunden hinreichend findet: so ist sie, bey der Untersuchung, nur die Dorfgerichte zuzuziehen verbunden.

§. 234. Findet sich aber bey einer nachher, auf Anmelden der solchergestalt bestraften Unterthanen, von dem Landes-Justizcollegio veranlaßten Untersuchung, daß die Strafe zur Ungebühr verhängt worden: so muß die Herrschaft den Unterthan vollständig entschädigen; und außerdem, wegen des Mißbrauchs ihrer Gewalt, nach Vorschrift der Criminalgesetze bestraft werden.

§. 235. Findet die Herrschaft längeres Gefängniß, oder eine andere Strafart nöthig: so muß sie die Untersuchung und das Erkenntniß dem Gerichtshalter überlassen.

§. 236. Fällt der Spruch des Gerichtshalters auf achttägigen oder kürzeren gewöhnlichen Arrest oder Strafarbeit aus: so findet dagegen kein Rechtsmittel statt.

§. 237. Wohl aber haftet alsdann, in dem Falle des §. 234., der Gerichtshalter, gleich der Herrschaft, den zur Ungebühr bestraften Unterthanen zur Schadloshaltung, und dem gemeinen Wesen zur Strafe.

§. 238. Erkennt der Gerichtshalter auf eine längere oder härtere, als die §. 236. bestimmte Strafe: so findet dagegen die Berufung auf das höhere Gericht mit voller Wirkung statt.

§. 239. Wie es zu halten sey, wenn sich Unterthanen ihrer Herrschaft, oder den Beamten derselben, thätig widersetzen, ist im Criminalrechte vorgeschrieben.

Fünfter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen in Ansehung ihres Vermögens

Grundsatz.

§. 240. Unterthanen können, gleich andern Bürgern des Staats, freyes Vermögen erwerben und besitzen.

Persönliche Verbindlichkeiten.

§. 241. Verbindlichkeiten in Ansehung ihrer Person, wodurch sie ihren Dienstpflichten entzogen werden, können sie ohne Einwilligung der Herrschaft nicht übernehmen.

§. 242. Sie können also auch wegen Schulden, die sie ohne herrschaftliche Einwilligung gemacht haben, nicht in persönlichen Verhaft genommen werden.

§. 243. Erlaubt die Herrschaft ausdrücklich oder stillschweigend, daß ein Unterthan, außer der Landwirthschaft, noch ein anderes Gewerbe treibe, bey welchem gewöhnlich Credit gegeben und genommen wird: so kann sie, wegen solcher Schulden des Unterthans, der Execution durch Personalarrest nicht widersprechen.

§. 244. Schenk- und Gastwirthe sollen dem Gesinde auf dem Lande Getränke und Eßwaaren, ohne ausdrückliche Einwilligung der Herrschaft, bey Verlust ihrer Forderung, nicht anders, als gegen baare Zahlung verabfolgen.

§. 245. Auch sollen sie von dergleichen Leuten Naturalien und Kleidungsstücke, bey einer nach Verhältniß des Werths der Sache zu bestimmenden Gefängnißstrafe, oder Strafarbeit, an Zahlungsstatt nicht annehmen.

Rechte der Unterthanen auf ihre Grundstücke:

1) wenn sie Eigenthümer sind.

§. 246. In der Regel, und wo das Gegentheil nach Provinzialgesetzen und Verfassungen, oder sonst, nicht erhellet, sind angesessene Unterthanen als würkliche Eigenthümer ihrer Stellen und Güter anzusehn, und in vorkommenden Fällen zu beurtheilen.

a) Bey Verfügungen unter Lebendigen;

§. 247. Sie können aber dieselben ohne herrschaftlichen Consens weder veräußern, noch durch Tausch, oder andre Abtrennung einzelner unbeweglicher Pertinenzstücke schwächen.

§. 248. Eben so wenig können sie, ohne diesen Consens, Dienstbarkeits- oder andre fortwährende Lasten ihren Gütern auflegen.

§. 249. Auch zu Verpfändungen ist die Einwilligung der Herrschaft nothwendig.

§. 250. Diese Einwilligung kann die Herrschaft so weit, als die zu versichernde Summe die Hälfte des im Hypothekenbuche eingetragenen Werths nicht übersteigt, nicht versagen.

§. 251. In Verpfändungen über diese Hälfte ist die Herrschaft nur alsdann zu willigen verbunden, wenn der Vorschuß zur Erhaltung und Wiederherstellung des ohne grobes Verschulden des Besitzers zurückgekommenen Guts erforderlich ist.

§. 252. In diesem Falle ist aber auch die Herrschaft befugt, Nachweis von der gehörigen Verwendung des Darlehns zu fordern; und, nach Bewandniß der Umstände, billige Fristen zur Wiederbezahlung desselben zu bestimmen.

§. 253. Wenn eine Hypothek über die Hälfte des Werths, zur Versicherung oder Abfindung der Erben des Besitzers nothwendig wird: so kann die Herrschaft ihre Einwilligung dazu nicht versagen.

§. 254. Bey Schulden, da die Gesetze selbst das Recht, Eintragung dafür zu fordern, begründen, bedarf es dazu keiner Einwilligung der Herrschaft. (Th. I. Tit. XX. §. 3. 4.)

§. 255. Die Einwilligung der Herrschaft giebt dem Gläubiger ein dingliches Recht auf das ein untrennbares Ganze ausmachende Gut; wenn auch dieselbe ausdrücklich nur auf gewisse einzelne dazu gehörende Grundstücke gerichtet war.

§. 256. In allen Fällen, wo nach obigen Vorschriften, die Einwilligung der Herrschaft nothwendig, und weder ertheilt, noch von dem Richter ergänzt ist, kann der Gläubiger, wider den Willen der Herrschaft, weder die Substanz des Guts, noch das zu dessen ordentlicher Bewirthschaftung nöthige Inventarium angreifen.

§. 257. Doch kann er an das über den Wirthschaftsbedarf vorhandene Vieh und Geräthe; an den Ueberschuß der Früchte, nach Abzug der Wirthschaftsnothdurft, ingleichen der öffentlichen und gutsherrlichen Abgaben; und an das übrige zum Gute nicht gehörende Vermögen des Schuldners sich halten.

§. 258. Auch zu Veräußerungen, ingleichen zur Belegung des Guts mit Dienstbarkeits- und andern fortwährenden Lasten, soll die Herrschaft ihre Einwilligung ohne erhebliche Gründe nicht versagen.

§. 259. Zur Veräußerung des Guts an einen neuen Besitzer versagt sie die Einwilligung mit Grunde, wenn es demselben an Vermögen und Tüchtigkeit, der Wirthschaft vorzustehen, und die Dienste gehörig zu leisten, ermangelt.

§. 260. Desgleichen, wenn der neue Besitzer, wegen seiner schlechten Wirthschaft, Faulheit, Liederlichkeit, oder Widerspänstigkeit, schon bekannt ist.

§. 261. In Abtrennung von Pertinenzstücken, oder in andere Belastungen, ist die Herrschaft zu willigen nicht verbunden, wenn dadurch das Gut an seinem Ertrage, im Ganzen genommen, einen dauernden Abfall erleiden würde.

§. 262. Was zur Abtrennung unbeweglicher Pertinenzstücke von Bauergütern, außer dem Consens der Herrschaft, noch erforderlich sey, bestimmen die Landes-Polizeygesetze.

§. 263. Der Gerichtsherr, wenn derselbe von dem Gutsherrn unterschieden ist, muß in Fällen, da die Einwilligung des letztern zu einer Verfügung über das Grundstück nothwendig ist, die Beybringung derselben erfordern, ehe die Handlung von ihm bestätigt und eingetragen wird.

§. 264. Auch bey notwendigen Subhastationen darf er mit dem Zuschlage an den Meistbietenden nicht eher verfahren, als bis die Einwilligung des Gutsherrn nachgewiesen worden.

§. 265. Hat der Gerichtsherr diese Vorschriften verabsäumt: so ist die Bestätigung oder Eintragung nichtig, und der Gerichtsherr haftet den Interessenten für allen daraus entstehenden Nachtheil.

§. 266. Nur derjenige, dem die Verwaltung des Inbegriffs der gutsherrlichen Rechte übertragen ist, nicht aber ein bloßer Wirthschaftsbeamter oder Pächter, kann im Namen der Herrschaft Einwilligungen ertheilen.

b) bey Verfügungen von Todeswegen.

§. 267. Ueber sein eigentümliches Vermögen kann ein Unterthan, gleich andern Bürgern des Staats, auch letztwillig verfügen.

§. 268. Er kann bestimmen, welches unter mehrern Kindern sein Gut überkommen solle.

§. 269. Auch den Preis, für welchen eins der Kinder das Gut annehmen solle, kann der unterthänige Erblasser, gleich jedem andern Vater, bestimmen.

§. 270. Uebersteigt aber der väterliche Anschlag den Werth, welcher nach den unten folgenden Grundsätzen, bey einer Erbtheilung ohne Testament dem Gute beyzulegen seyn würde: so kann die Herrschaft auf eine billige Heruntersetzung dieses Anschlags antragen.

§. 271. Im Mangel letztwilliger Verordnungen finden, auch bey Unterthanen, die Regeln der gemeinen gesetzlichen Erbfolge statt.

§. 272. In der Regel kann die Herrschaft demjenigen unter mehrern Miterben, welchen sie für den Tüchtigsten hält, das Gut zuwenden.

§. 273. Wenn aber die Miterben wegen Ueberlassung des Guts an einen unter ihnen, oder auch an einen Dritten, sich vereinigen: so kann die Herrschaft ihre Einwilligung nur so weit versagen, als sie überhaupt einen vorgeschlagenen neuen Besitzer zu verwerfen berechtigt ist.

§. 274. Einem vermöge letztwilliger Verfügung, oder vermöge der gesetzlichen Successionsordnung, zum Besitze des Guts berufenen Erben, kann die Herrschaft die Annahme aus eben den Gründen verweigern, aus welchen sie überhaupt der Veräußerung des Guts an einen neuen Besitzer widersprechen kann. (§. 259. 260.)

§. 275. Der Mangel des erforderlichen Alters, dem Gute gehörig vorzustehen, ist in der Regel keine rechtmäßige Verweigerungsursache.

§. 276. Vielmehr muß sich die Herrschaft die Annahme eines auch noch unmündigen Gutserben in so fern gefallen lassen, als Anstalten getroffen werden können, daß das Gut so lange, bis es der Erbe selbst übernehmen kann, ordentlich bewirtschaftet, und die der Herrschaft davon gebührenden Dienste und Abgaben gehörig geleistet werden.

§. 277. Ist der durch Testament oder Gesetz zum Besitze des Guts berufene Erbe kein Unterthan der Herrschaft; und kann oder will er sich auch nicht in ihre Unterthänigkeit begeben: so ist die Herrschaft berechtigt, ihn auszuschließen.

§. 278. In allen Fällen, wo nach obigen Vorschriften (§. 274. sqq.) die Herrschaft das Recht hat, den Erben von dem Besitze des Gutes auszuschließen, muß demselben eine Frist von Sechs Wochen bis Drey Monathen, von dem Tode des Erblassers an gerechnet, verstattet werden, um das Gut an einen andern fähigen Besitzer zu bringen.

§. 279. Nach Ablauf dieser Frist kann die Herrschaft auf öffentlichen gerichtlichen Verkauf antragen.

§. 280. In allen Fällen, wo der neue Besitzer Miterben abzufinden hat, muß der Werth des Guts, und des zur Wirthschaft erforderlichen Inventarii, nach einer gemäßigten Taxe angeschlagen werden.

§. 281. Bey Aufnehmung einer solchen Taxe muß nicht nur auf sämmtliche Lasten und Abgaben, sondern auch auf den nothdürftigen Unterhalt des neuen Besitzers, und seiner Frau, Rücksicht genommen werden.

§. 282. Nähere Bestimmungen der Abschätzungsgrundsätze bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

§. 283. Den nach einer solchen Taxe bestimmten Werth müssen sämmtliche Theilnehmer ohne Widerrede sich gefallen lassen.

§. 284. Zur Herauszahlung der den übrigen Teilnehmern zukommenden Abfindungen müssen billige, den Vermögensumständen des Uebernehmers angemessene Termine bestimmt werden.

§. 285. Wo es nicht verabredet ist, werden dergleichen Kaufgeldertermine, außer dem Falle einer Verzögerung, nicht verzinset.

§. 286. In Ansehung des Nachweises der von dem Regimente erhaltenen Entlassung, welchen jeder cantonpflichtige Gutserbe vor Uebernehmung der Stelle beibringen muß, hat es bey den Cantonverfassungen sein Bewenden.

Von der Entsetzung solcher Eigenthümer aus ihren Stellen.

§. 287. Die Herrschaft darf einen Unterthan, der sein Gut eigentümlich besitzt, desselben ohne erhebliche Ursache und richterliches Erkenntniß nicht entsetzen.

§. 288. Der Unterthan kann aber zum Verkaufe seines Guts genöthigt werden, wenn er dasselbe, oder das dazu gehörige Inventarium, durch liederliche Wirthschaft ruinirt.

§. 289. Ein Gleiches findet statt, wenn er sich boshafter Wiederspänstigkeit, Aufwiegelung der Gemeine, oder vorsetzlicher Vergehungen gegen die Herrschaft, wodurch die ihr gebührende Ehrfurcht gröblich verletzt wird, schuldig macht.

§. 290. Desgleichen alsdann, wenn er einen überwiegenden Hang zu Diebereyen, und andern die Sicherheit des Eigenthums kränkenden Verbrechen, an den Tag legt; oder durch schändliche Vergehungen ein öffentliches Aergerniß in der Gemeine giebt; und auch durch ausgestandene leichtere Strafen nicht hat gebessert werden können.

§. 291. Einen Unterthan, gegen welchen wegen seiner Verbrechen mehr als Einjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verhängt worden, ist die Herrschaft in Besitz seines Guts zu lassen nicht schuldig.

§. 292. Wenn ein Unterthan das nach §. 251. mit Bewilligung der Herrschaft über die Hälfte seines Gutswerthes aufgenommene Darlehn liederlich verschwendet: so ist die Herrschaft ihn zum Verkauf anzuhalten ebenfalls berechtigt.

§. 293. Wenn ein Unterthan durch hohes Alter, oder unheilbare Krankheit, außer Stand gesetzt wird, der Wirthschaft ferner gehörig vorzustehn: so kann die Herrschaft ihn anhalten, daß er das Gut einem andern tüchtigen Wirthe überlasse.

§. 294. Doch muß alsdann für den Unterhalt des abgehenden Wirthes nach Nothdurft gesorgt, und wenn er Kinder hat, das Gut für dieselben so viel als möglich erhalten werden.

§. 295. In so fern, außer dem Falle des §. 291., der Unterthan seiner Wirthschaft gehörig vorzustehen bloß auf eine Zeitlang verhindert wird, muß die Wirthschaft durch eine wohl angeordnete Verwaltung ihm zu helfen sich angelegen seyn lassen.

§. 296. Ist auf den Verkauf erkannt worden: so muß derselbe durch gerichtliche Subhastation erfolgen: der Unterthan aber kann, bis zum wirklichen Zuschlage, das Gut aus freyer Hand an einen andern annehmlichen Besitzer veräußern.

§. 297. Dadurch, daß der Unterthan zum Verkaufe seines Guts aus vorstehenden Gründen angehalten worden, wird derselbe von der persönlichen Unterthäigkeit noch nicht frey.

Rechte der Unterthanen auf ihre Güter:

2) wenn sie nicht Eigenthümer sind.

§. 298. Wenn die von Unterthanen besessenen Güter der Herrschaft eigenthümlich gehören: den Besitzern aber auch nicht in Zeit- oder Erbpacht, sondern ohne Zeitbestimmung, zur Cultur und zum Genüsse eingeräumt sind: so werden die Rechte der Unterthanen, in Ansehung solcher Güter, nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts im Ein und zwanzigsten Titel des Ersten Theils beurtheilt.

§. 299. Außer den daselbst angeführten Ursachen, kann ein solcher Gutsbesitzer, wenn er zugleich ein Unterthan ist, aus eben den Gründen seiner Stelle entsetzt werden, aus welchen ein Eigenthümer zum Verkauf seines Guts angehalten werden kann. (§. 288. sqq.)

§. 300. Ein unterthäniger Gutsbesitzer dieser Art ist, seine Stelle ohne besondere Einwilligung der Herrschaft aufzugeben, nicht berechtigt.

§. 301. Die Einwilligung kann ihm aber nicht versagt werden, wenn er der Herrschaft einen annehmlichen Wirth zur Uebernehmung des Guts zu stellen vermag.

§. 302. Wenn die Herrschaft dergleichen auf andere Art ledig gewordene Stellen an Unterthanen, welche dieselben nach §. 181. zu übernehmen schuldig sind, austhut: so ist sie die Bedingungen, unter welchen das Gut vorhin verliehen und besessen worden, zu erschweren nicht berechtiget.

§. 303. Wird jedoch eine solche Stelle, durch Zuschlagung neuer nutzbarer Pertinenzstücke und Zubehörungen, oder sonst, in ihrem Ertrage dauernd verbessert: so muß der neu anzusetzende Besitzer eine verhältnißmäßige Erhöhung der Dienste und Abgaben, allenfalls nach richterlichem Ermessen, sich gefallen lassen. (§. 138-140.)

§. 304. Die Besitzer bloß verpachteter Güter werden, als Erb- oder Zeitpächter, nach dem Inhalte ihrer Verträge beurtheilt.

§. 305. Im zweifelhaften Falle streitet die Vermuthung für die Erbpacht.

§. 306. Daraus, daß die Abgabe, welche der unterthänige Besitzer der Herrschaft für den Genuß des Guts entrichtet, Erbzins genannt wird, folgt noch nicht daß das Gut selbst die Erbzinseigenschaft im gesetzlichen Sinne habe.

§. 307. Auch unterthänige Pacht- oder Erbzinsbesitzer können aus eben den Gründen, wie die Eigenthümer, zur Aufgebung und zum Verkauf ihrer Stellen, oder der daran habenden Rechte, gerichtlich angehalten werden.

Sechster Abschnitt. Von den Diensten der Unterthanen

Wozu die Dienste geleistet werden müssen.

§. 308. Die Dienste, welche die Unterthanen ihrer Herrschaft zu leisten haben, sind eigentlich zur Bewirthschaftung und Benutzung der herrschaftlichen Grundstücke bestimmt.

§. 309. Auf andern Gütern, als wozu die Unterthanen bisher geschlagen waren, können sie zu dienen nicht gezwungen werden.

§. 310. Wenn nicht ausgemittelt werden kann, zu welchem Gute oder herrschaftlichen Vorwerke Unterthanen, die bisher Dienstgeld bezahlt haben, die Naturaldienste zu leisten schuldig sind: so können sie dazu nur in Ansehung der im Dorfe oder zunächst demselben gelegenen Vorwerke, wo die Dienste gebraucht werden können, angehalten werden.

§. 311. In der Regel sind die zu Diensten verpflichtete Unterthanen alle Arten von Fuhren und Handarbeiten, welche zur landwirtschaftlichen Benutzung des herrschaftlichen Guts erfordert werden, zu verrichten schuldig.

§. 312. Dagegen können ihnen andre Arbeiten, besonders solche, die eine auf dem Lande nicht gewöhnliche Fabrication oder Handlung zur Absicht haben, im Hofedienste nicht zugemuthet werden.

§. 313. Wo jedoch schon zur Zeit der Publikation dieses Gesetzbuchs, Unterthanen auch solche Dienste, vermöge vorhandener Verträge, oder einer seit rechtsverjährter Zeit wohlhergebrachten Verfassung, haben leisten müssen, hat es auch ferner dabey sein Bewenden.

Möglichste Festsetzung gemessener Dienste.

§. 314. Alle Arten der Hofedienste sollen künftig, so viel als möglich, nach Zeit, Ort, Maaß, oder Gewicht, bestimmt werden.

§. 315. Bey Bestimmung der ungemessenen Dienste ist sowohl auf die Nothdurft des Guts, zu dessen Cultur die Unterthanen angesetzt sind, als auf deren eigne Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

§. 316. In Fällen, wo die Herrschaft, durch eigne Züge oder Handarbeiter, zur Cultur ihres Guts mit geholfen hat, muß, bey Berechnung der Nothdurft dieses Guts, dergleichen Beyhülfe zu Gunsten der Unterthanen allerdings mit angeschlagen werden.

§. 317. Bey bisher ungemessenen Arten von Diensten, welche nicht zur gewöhnlichen Bewirthschaftung des Guts gehören, sondern nur bey außerordentlichen Gelegenheiten, oder in besonderen Fällen vorkommen, ist die Herrschaft nicht schuldig, sich eine Bestimmung derselben gefallen zu lassen.

§. 318. Ungemessene Baudienste können daher, wider den Willen der Herrschaft, niemals in gemessene verwandelt werden.

§. 319. Bey Festsetzung und Vertheilung der Dienste ist darauf zu sehen, daß den Unterthanen die nöthige Zeit zur Bestellung ihrer eignen Wirthschaften, und zum Erwerbe ihrer Nothdurft übrig bleibe.

§. 320. Bey streitiger Bestimmung ungemessener Dienste müssen von beyden Theilen Sachverständige vorgeschlagen; diese von dem Richter mit ihrem Gutachten gehört; und auf dies Gutachten, bey Abfassung des Urtels, vorzügliche Rücksicht genommen werden.

§. 321. In Ansehung solcher Güter, welche die Unterthanen, ohne herrschaftliche Hülfe, bisher bearbeitet haben, hat es dabey ferner sein Bewenden.

§. 322. Es darf aber alsdann die Herrschaft, ohne Einstimmung der Dienstleute, weder Erweiterungen, noch Veränderungen in dem Betriebe der Wirthschaft vornehmen, durch welche die Dienste erschwert werden.

Spanndienste.

§. 323. Welche Classe von Unterthanen zu Spanndiensten verpflichtet; mit welchen Arten von Zugvieh, und mit wie vielen Stücken desselben ein jeder von ihnen dabey zu erscheinen schuldig sey, ist nach der Verfassung eines jeden Orts bestimmt.

§. 324. Von diesen Einrichtungen ist kein Theil ohne des andern Einwilligung abzugehen berechtigt.

§. 325. Im zweifelhaften Falle gilt die Vermuthung, daß die Bauern mit Pferden zu dienen schuldig sind.

§. 326. Unterthanen, die zur Bearbeitung ihrer eignen Güter kein Zugvieh nöthig haben, können auch zu herrschaftlichen Spanndiensten nicht angehalten werden.

§. 327. Die Unterthanen sind schuldig, ihre Dienste, nach deren Bestimmung, den Anweisungen der Herrschaft gemäß, mit Fleiß, Sorgfalt, und Treue zu verrichten.

Von gemessenen Diensttagen.

§. 328. Wo die Dienste auf eine gewisse Zahl von Tagen in der Woche oder im Jahre bestimmt sind, hängt es von der Herrschaft ab, welche Wochentage sie zu wählen für gut finde.

§. 329. Die nach den Landesgesetzen beybehaltenen Feyertage haben mit den Sonntagen gleiche Rechte.

§. 330. An den durch Landesgesetze abgeschafften Feyertagen können die Unterthanen den Dienst, auf Erfordern, zu thun sich nicht weigern.

§. 331. Wo aber die Unterthanen alltäglich zu dienen schuldig sind, da können sie an den dritten Feyertagen von den sogenannten drey hohen Festtagen, dem grünen Donnerstage, und den drey aufgehobenen Bußtagen, zum Hofedienste, außer der Erndte, nicht angehalten werden.

§. 332. Gewöhnlich muß die am andern Tage vorzunehmende Arbeit den Unterthanen am Abende vorher angesagt werden.

§. 333. Doch bleibt in vorkommenden unvermutheten Fällen der Herrschaft frey, noch den folgenden Morgen die vorzunehmenden Arbeiten auf andre Art anzuordnen, oder noch gänzlich abzubestellen.

§. 334. Hat aber der Unterthan dadurch, daß er mit seinem Zugviehe bereits ausgezogen war, oder sonst, den Dienst schon wirklich angetreten: so muß ihm, wenn diese Arbeit nicht fortgesetzt wird, eine andere angewiesen, oder die angefangene Arbeit an seiner gemessenen Dienstzeit verhältnißmäßig abgerechnet werden.

§. 335. Wird der Unterthan noch an demselben Vormittage wieder nach Hause entlassen: so wird ihm ein halber; wenn aber die Nachmittagsarbeit schon angefangen war, der ganze Diensttag zu gute gerechnet.

§. 336. Wo es hergebracht ist, daß die Arbeit nach Gespannen eingetheilt und berechnet wird, da ist in diesem Falle jedes angefangene Gespann für vollendet zu achten.

§. 337. Außer diesem Falle einer durch Veränderung der Umstände nothwendig gewordenen Abrechnung der angefangenen Dienste, ist die Herrschaft nicht berechtigt, die schuldigen Hofetage in halbe Tage, oder einzelne Gespanne, nach Willkühr zu verwandeln.

§. 338. Ist die angefangene Arbeit durch Schuld des Unterthans unterbrochen worden: so muß er die rückständig gebliebenen Stunden nachdienen.

§. 339. Wöchentlich bestimmte Spanndienste, welche in dem festgesetzten Zeitraume nicht gefordert worden, können nur auf Eine; Handdienste aber auf Zwey Wochen zurück, nachgefordert werden.

§. 340. Beträgt der ordinaire Hofedienst auf die Woche mehr als Drey Tage, so kann wöchentlich nur ein Tag nachgefordert werden.

§. 341. Auch findet eine Nachforderung der Spanndienste nicht statt, wenn der Unterthan in gleicher Noth und Verlegenheit mit der Herrschaft ist.

§. 342. Es kann also in der Erndtezeit, wenn der Unterthan mit seiner Erndte noch nicht fertig ist, die Herrschaft von ihm Spanndienste, die er selbst zur Einbringung seiner eignen Feldfrüchte nöthig hat, nicht nachfordern.

§. 343. Ein Vorausfordern der Dienste findet gegen den Willen der Unterthanen niemals statt.

Gemessene Dienste nach Ackermaaß.

§. 344. Sind die Spanndienste der Unterthanen auf ein gewisses Acker- oder Wiesenmaaß festgesetzt: so müssen dieselben zu gehöriger Jahreszeit, und nach den Regeln einer guten Wirthschaft verrichtet werden.

§. 345. Ein Gleiches findet statt, wenn die Unterthanen im gemessenen Hofedienste gewisse bestimmte Acker- oder Wiesenhecke zu bearbeiten haben.

§. 346. Auch in diesen Fällen sind die Unterthanen schuldig, bey der Arbeit der Anweisung der Herrschaft zu folgen, und können von ihr, vermöge des Dienstzwanges, dazu angehalten werden.

§. 347. Wird die Bestellung nachläßig und schlecht befunden: so muß dieselbe sofort, und ohne Widerrede, auch ohne Anrechnung auf den ordinairen Hofedienst, verbessert werden.

Nach Zeit- und Ackermaaß zugleich.

§. 348. Sind die Dienste der Unterthanen zum Theil auf Tage; zum Theil aber auf Acker- oder Wiesenmaaß, oder gewisse Fuhren bestimmt: so finden bey jeder dieser Arten von Diensten, die dafür oben besonders ertheilten Vorschriften Anwendung.

Handdienste spannpflichtiger Unterthanen.

§. 349. Zur Ableistung der Spanndienste müssen außer dem Zugviehe, auch die zur Führung des Wagens, des Pfluges und der Egge erforderlichen Personen gestellt werden.

§. 350. Diese sind sowohl beym Ackerbaue, als bey dem Auf- und Abladen der Wagen, zu helfen schuldig.

§. 351. In keinem Falle kann der mitgeschickte Ablader auf längere Zeit, oder zu schwerern Diensten, als ihm nach §. 350. obliegen, gebraucht werden.

§. 352. Ist ein zu Spanndiensten Pflichtiger Unterthan, auch eine oder mehrere Personen zu besondrer Handarbeit zu stellen verbunden: so können der Regel nach, beyderley Arten von Diensten nicht zu gleicher Zeit gefordert werden.

§. 353. Es steht dem Unterthan frey: ob er die Hofarbeit selbst verrichten, oder durch tüchtiges Gesinde oder diensttaugliche Kinder leisten wolle.

§. 354. Männertage können nicht durch Weiber oder Mägde; wohl aber die sogenannten Weibertage durch Mannspersonen abgedingt werden.

§. 355. Sind jedoch in diesen gewisse Arbeiten zu verrichten, welche von Mannspersonen nicht gehörig geleistet werden können: so ist die Herrschaft diese, statt der Weiber oder Mägde, anzunehmen nicht schuldig.

§. 356. Unterthanen, welche von der ordinairen Hofearbeit befreyt, und dagegen für das ganze Jahr nur zu einer bestimmten Anzahl von Hofetagen verbunden sind, müssen dieselben zu der Zeit, wo die Herrschaft sie am nöthigsten braucht, unweigerlich entrichten.

§. 357. Eben das gilt von den sogenannten Beytagen, welche manche Unterthanen außer der ordinairen Hofearbeit zu leisten haben.

Geräthschaften.

§. 358. Die Unterthanen müssen zum Hofedienste diejenigen Geräthschaften in tüchtigem Stande mitbringen, die sie zur Hofwehr erhalten haben, oder die sie, zu Arbeiten von derselben Art, in ihrer eignen Wirthschaft brauchen.

§. 359. Ist der Unterthan zu solchen Arten von Arbeit verpflichtet, die in seiner eignen Wirthschaft nicht vorfallen, so müssen ihm die dazu besonders erforderlichen Geräthschaften von der Herrschaft gegeben werden.

§. 360. Nur dann, wenn er dergleichen Geräthschaften vorsetzlich, oder aus grober Fahrläßigkeit verdirbt, muß er den dadurch verursachten Schaden ersetzen.

Anfang und Ende der Tagarbeit.

§. 361. Wo nach dem Landesgebrauche keine andere Bestimmungen angenommen sind, muß der Unterthan vom Fünfzehnten April, bis zu Ende des Monaths August, früh von Fünf Uhr an; in der übrigen Jahreszeit aber mit Sonnenaufgang den Dienst antreten, und in allen Fällen denselben vor Sonnenuntergang nicht wieder verlassen.

§. 362. Doch muß bey diesen Zeitbestimmungen auf die Entfernung des Orts, wo der Dienst geleistet werden soll, von dem Wohnorte des Unterthans, billige Rücksicht genommen werden.

Ruhestunden.

§. 363. Bey Spanndiensten sowohl, als bey Handarbeiten, müssen den Unterthanen die jeden Orts gewöhnlichen Ruhestunden zum Frühstücke, zum Mittage, und zur Vesper gelassen werden.

§. 364. Wo die Gewohnheit des Orts nichts Bestimmtes festsetzt, da sind den Unterthanen, bey Spanndiensten, am Vormittage Eine, zu Mittage Zwey, und den Nachmittag wieder Eine; so wie bey Handdiensten, auf jede der drey Tagezeiten, Eine Ruhestunde zu gestatten.

§. 365. Im Winter, vom Ein und zwanzigsten September bis Ein und zwanzigsten März, fallen die Früchstücks- und Vesperstunden weg; und es können an Orten, wo mehr als Ein Gespann auch in kurzen Tagen gemacht wird, nur die Futterstunden gerechnet werden.

Anderweitige Dienstbestimmungen.

§. 366. Wo das Tagewerk nach Maaß, Gewicht, Zahl, oder Entfernung nicht bestimmt ist, muß der Unterthan mit seinem Gespanne dem mittlern oder schwächern Hofezuge gleich arbeiten.

§. 367. Bey Handdiensten müssen die Unterthanen dem von der Herrschaft bestellten Vorarbeiter folgen.

§. 368. Dieser Vorarbeiter, so wie in dem Falle des §. 366. der Hofezug, dürfen an demselben Tage nicht gewechselt oder abgelöst werden.

Baudienste.

§. 369. Baudienste müssen von den Unterthanen in der Regel außer dem ordinairen Hofedienste geleistet werden.

§. 370. Die Unterthanen sind dieselben sowohl zur Erbauung neuer, als zur Wiederherstellung und Besserung alter Gebäude, zu leisten verbunden.

§. 371. Sie werden allein durch die Bedürfniß der Wirthschafts- und unentbehrlichen Wohngebäude, auf demjenigen Gute, zu welchem die Dienstpflichtigen als Unterthanen gehören, bestimmt.

§. 372. Ob solche Gebäude innerhalb der Einschließung des Rittersitzes, oder außerhalb derselben liegen; und ob sie auf der vorigen, oder auf einer andern Stelle wieder erbauet werden sollen, macht keinen Unterschied.

§. 373. Zu Gebäuden, welche bloß zur Pracht, oder zum Vergnügen dienen, können die Unterthanen nicht anders, als in den gemessenen Hofetagen, Dienste zu leisten angehalten werden.

§. 374. Gleiche Bewandniß hat es in Ansehung derjenigen Gebäude, die für ein besonderes die Landwirthschaft nicht betreffendes Gewerbe errichtet sind.

§. 375. In Fällen, wo die Unterthanen ungemessene Baudienste zu leisten schuldig sind, müssen sie alle zum Baue erforderliche Materialien und Geräthschaften anfahren.

§. 376. Findet die Herrschaft für gut, zum Behufe des bevorstehenden Baues einen Ziegel- oder Kalkofen anzulegen: so können die Unterthanen sich nicht weigern, das zum Ziegel- oder Kalkbrennen erforderliche Holz, so weit als diese Materialien zum eignen Gebrauche zubereitet werden, im Baudienste anzufahren.

§. 377. Dagegen sind sie nicht schuldig, zum Baue des Ziegel- oder Kalkofens selbst, außer den ordinairen Hofetagen, Dienste zu leisten.

§. 378. Das Anfahren der Pflastersteine und des Sandes zu Ställen und Mistplätzen, so wie des Holzes zu Einfassung der Brunnen und Düngerstellen, gehört zum Baudienste.

§. 379. Dagegen wird die Anfuhre des Holzes und der Steine zu Gartenmauern und Planken, zum Baudienste in der Regel nicht gerechnet.

§. 380. Das Bauholz aus dem Walde sind die Unterthanen auch unbeschlagen anzufahren schuldig; es muß aber abgewipfelt und ausgeästet seyn.

§. 381. Sägeblöcke, welche zum Behufe des Baues zu Brettern geschnitten werden sollen, müssen die Unterthanen im Baudienste zur Schneidemühle anfahren, und die Bretter daselbst wieder abholen.

§. 382. Den Bauplatz müssen die Unterthanen zwar abräumen; das Wegfahren des Schuttes aber, ingleichen der abgebrochenen Bretter, Balken, Dielen, und andrer alten Baumaterialien, gehört nicht zum Baudienste.

§. 383. Die Baumaterialien müssen die Unterthanen an denjenigen Orten abholen, wo ihnen dieselben von der Herrschaft angewiesen werden.

§. 384. Doch sind sie Bauholz, und Steine aller Art, in einer weitern Entfernung, als sechs Meilen, herbey zu holen niemals verpflichtet.

§. 385. Andre Baumaterialien müssen sie auch weiter holen, wenn dieselben mehr in der Nähe gar nicht zu haben sind.

§. 386. Kann aber die Herrschaft brauchbare Baumaterialien dieser Art unter sechs Meilen erhalten: so ist sie weitere Fuhren, unter dem Vorwande der bessern Güte, oder des wohlfeilern Preises, von den Unterthanen zu fordern nicht berechtigt.

§. 387. In einer Entfernung von sechs Meilen hingegen können die Unterthanen sich nicht weigern, die Baumaterialien da zu holen, wo sie ihnen von der Herrschaft angewiesen werden; wenn auch dieselben mehr in der Nähe, aber von schlechterer Beschaffenheit, oder in allzu theuerem Preise zu haben wären.

§. 388. Allzu theuer ist der Preis, wenn die nähern Materialien Ein Viertel oder darüber mehr kosten, als die entfernteren.

§. 389. Die etwanige vorzügliche Güte entfernterer Materialien berechtigt die Herrschaft nicht, weitere Fuhren von den Unterthanen zu verlangen, sobald die näheren Materialien nur an und für sich brauchbar sind.

§. 390. Handlangerdienste, und alle übrige Arten von Arbeiten, die ein Unterthan bey dem Baue und der Besserung seiner eignen Gebäude nach Landesgebrauch zu verrichten pflegt, muß er auch im herrschaftlichen Baudienste übernehmen.

§. 391. Arbeiten, welche handwerksmäßige Kenntniß erfordern, ist er solchergestalt zu verrichten nicht schuldig.

§. 392. Bey dem sogenannten Heben und Legen, oder dem Richten herrschaftlicher Wirtschaftsgebäude, ist ein jeder Unterthan auf Erfordern hülfreiche Hand zu leisten, zu allen Zeiten verpflichtet.

§. 393. Die Herrschaft muß die ihr zukommenden Baudienste mit solcher Mäßigung fordern, daß die Wirthschaft der Unterthanen dabey bestehen kann.

§. 394. So weit die Herrschaft von den in Cultur habenden bäuerlichen Grundstücken bäuerliche Prästationen entrichten muß, ist sie auch schuldig, zu den Baudiensten der Unterthanen verhältnißmäßig mitzuwirken.

§. 395. Zum Baue und zur Besserung der Gebäude auf unterthänigen Stellen, welche die Herrschaft, nach der gemeinen Verfassung des Orts, zu unterhalten schuldig ist, sind die Unterthanen Baudienste zu leisten verbunden.

Forstdienste.

§. 396. Forstdienste werden in der Regel zu den ordinairen in den gemessenen Tagen zu leistenden Hofediensten gerechnet.

§. 397. Unterthanen also, welche noch ungemessene Dienste haben, sind in der Regel Forstdienste zu leisten nicht schuldig.

§. 398. In wie fern die Unterthanen auch Jagddienste zu verrichten schuldig sind, bleibt nach den besonderen Verfassungen einer jeden Provinz, der nähern Bestimmung in ihren Gesetzbüchern vorbehalten.

Marktfuhren.

§. 399. Zum ordinairen Hofedienste spannpflichtiger Unterthanen gehört auch die Verfahrung aller Arten von Erzeugnissen des Guts, zu welchem sie geschlagen sind, an Feld- und Gartenfrüchten, dergleichen an Vieh; so wie die Herbeyholung aller Arten der zu dessen Bewirthschaftung erforderlichen Bedürfnisse.

Reisefuhren.

§. 400. Sind die Unterthanen, noch außer dem ordinairen Hofedienste, zu unbestimmten Reisefuhren verpflichtet: so müssen sie dieselben der Person des Herrn, seiner Ehegattin, und den in seinem Hause sich aufhaltenden Kindern leisten.

§. 401. Auch zur Abholung und Zurückfahrung des Arztes, des Wundarztes, des Geburtshelfers, und der Hebamme, können sie diese Fuhren nicht versagen.

§. 402. Zur Herbeyholung, nicht aber zur Abführung der Wirthschaftsbedienten, sind die Unterthanen der Regel nach verbunden.

§. 403. Ein Gleiches gilt von Erziehern und Erzieherinnen, für die bey der Herrschaft sich aufhaltenden Kinder derselben.

Weite der Fuhren.

§. 404. Sowohl bey diesen außerordentlichen, als bey den im ordinairen Hofedienste zu leistenden Fuhren, außerhalb der Gränze des Guts hängt die Bestimmung: wie weit dieselben zu leisten; wie viel Meilen auf einen Hofetag zu rechnen; wie viel Ladung der Unterthan zu nehmen schuldig u. s. w., von der Verfassung jedes Orts ab, und muß in den Provinzialgesetzen näher darüber verordnet werden.

§. 405. Wenn über dergleichen Fragen Streit entsteht: so hat es, bis zur Endschaft des Prozesses, bey demjenigen sein Bewenden, was bisher geschehen, oder sonst in der Gegend üblich ist.

Rückladungen.

§. 406. Bey Fuhren, welche außerhalb der Gränze des Guts geleistet werden müssen, sind die spannpflichtigen Unterthanen Rückladungen für die Herrschaft anzunehmen verbunden.

§. 407. Beträgt die Rückladung nur die Hälfte der vollen Ladung, oder weniger: so wird den Unterthanen dafür nichts gut gerechnet.

§. 408. Beträgt aber die Rückladung mehr; oder muß der Unterthan länger, als einen halben Tag, darauf warten: so muß ihm auf seine schuldigen Diensttage für die Rückfuhre eben so viel, als für die Hinfuhre abgeschrieben werden.

§. 409. Ueber Vier und Zwanzig Stunden auf Rückladung zu warten, ist der Unterthan niemals verbunden.

Botengehen.

§. 410. Die Verbindlichkeit, in herrschaftlichen Angelegenheiten Boten zu gehen, trifft gewöhnlich nur die zu Spanndiensten nicht verpflichteten Unterthanen.

§. 411. Das Botenlaufen gehört in der Regel zu den außerordentlichen Diensten; doch können die ordinairen Diensttage, welche während der durch eine Verschickung veranlaßten Abwesenheit des Unterthans verflossen sind, niemals nachgefordert werden.

§. 412. Die Zeit, welche der Unterthan, über einen halben Tag, an dem Orte, wohin er verschickt woden ist, auf die Abfertigung warten muß, ist ihm auf die schuldigen Diensttage, in so fern diese nachgefordert werden können, gut zu schreiben.

§. 413. Ein Botenläufer ist im herrschaftlichen Dienste Fünfzehn bis Achtzehn, und wenn die Entfernung weiter ist, als daß er noch an demselben Tage zurückkommen könnte, Zehn bis Zwölf Pfund mitzutragen schuldig.

§. 414. Lasten, die nur mit einem Schiebekarren, oder mit einer Radbare fortgebracht werden können, sind die Unterthanen im Botendienste mitzunehmen, der Regel nach nicht verbunden.

§. 415. Wo sie aber dazu verpflichtet sind, da darf eine solche Last die Schwere von Fünfzig bis Sechzig Pfund niemals übersteigen.

§. 416. Wegen Bestimmung der Weite hat es bey den Vorschriften §. 404. 405. sein Bewenden.

Von der Saat- und Erndtezeit.

§. 417. Außerordentliche Dienste, welche die Unterthanen über die ordinaire Hofearbeit zu leisten schuldig sind, insonderheit aber Baudienste, können zur Saat- und Erndtezeit, außer dem Falle einer dringenden Noth, von ihnen nicht gefordert werden.

§. 418. Auf jede Saatzeit werden Vier, und auf die Erndtezeit Sechs Wochen gerechnet.

Vergütungen hey den Diensten.

§. 419. Die Bestimmungen: was den Unterthanen für ihre Dienste an Lohn, Kost, oder Futter gebühre, bleiben den Verfassungen eines jeden Orts; und der Gesetzen der Provinz überlassen.

§. 420. Doch müssen ihnen überall das Zoll-, Wege-, Brücken- und Fährgeld, ingleichen, wenn sie im herrschaftlichen Dienste über Nacht ausbleiben müssen, bey Spanndiensten das Stall-, und bey dem Botengehen das Schlafgeld, so wie alle andern extraordinairen Auslagen dieser Art, vergütet werden.

Verwandlung der Dienste in Dienstgeld.

§. 421. Mit Einwilligung der Unterthanen kann die Herrschaft Naturaldienste in Dienstgeld, und mit ihrer Zuziehung ungemessene Dienste aller Art in gemessene verwandeln.

§. 422. In so fern aber durch dergleichen in den Diensten einzelner Unterthanen vorzunehmende Veränderung, die unbestimmten Lasten der übrigen erschweret werden können, ist die Einwilligung aller Theilnehmer erforderlich.

§. 423. Wo jeder Unterthan bestimmte Dienste zu leisten hat, da bedarf es zur Verwandlung derselben in Geld- oder andern Abgaben, auch bey einzelnen Unterthanen, keiner Einwilligung von Seiten der übrigen.

§. 424. Ist der Unterthan zu Naturaldiensten oder zu Dienstgeld verpflichtet: so gebührt der Herrschaft die Wahl: welches von beyden sie fordern wolle.

§. 425. Sie muß aber, wenn sie von dem, was bisher geschehen ist, abgehen will, den Anfang eines neuen Wirthschaftsjahres abwarten, und die Unterthanen wenigstens in den ersten Drey Monathen des nächstvorhergehenden Wirthschaftsjahres davon benachrichtigen.

§. 426. Ein Gleiches muß von den Unterthanen geschehen, wenn diesen die Wahl: ob sie Dienstgeld zahlen, oder die Dienste in Natur leisten wollen, ausdrücklich vorbehalten ist.

§. 427. Haben sich Herrschaft und Unterthanen durch schriftliche Verträge auf Dienstgeld vereinigt: so hat es bey dem wörtlichen Inhalte dieser Verträge sein Bewenden.

§. 428. Ist aber kein schriftlicher Vertrag vorhanden: so kann der Herrschaft, wenn auch dieselbe seit noch so langer Zeit nur das Dienstgeld gefordert und angenommen hat, die Forderung der Dienste in Natur dennoch nicht gewehrt werden.

§. 429. Eine Verjährung findet in diesem Falle nur von der Zeit an statt, wo die Herrschaft die Dienste in Natur gefordert, der Unterthan deren Leistung verweigert, und die Herrschaft das Dienstgeld von ihm ferner angenommen hat.

§. 430. Sind den Unterthanen innerhalb Fünfzig Jahren die Dienste in Natur nicht abgefordert, sondern nur Dienstgeld von ihnen entrichtet worden: so muß es der Regel nach auch ferner dabey sein Bewenden haben.

§. 431. Kann jedoch klar nachgewiesen werden, daß die Unterthanen in noch ältern Zeiten wirklich Naturaldienste geleistet haben: so bleibt es bey den §. 428. und 429. enthaltenen Verordnungen.

Aussetzung der Dienste.

§. 432. Wenn der Unterthan dem Staate dienen muß, und in derselben Zeit nicht zugleich die herrschaftlichen Dienste leisten kann: so muß er zwar damit in diesem Zeiträume verschont; es müssen aber, die solchergestalt rückständig gebliebenen herrschaftlichen Dienste in den zunächst folgenden Tagen oder Wochen von ihm nachgeleistet werden. (§. 339. sqq.)

§. 433. Eben das findet statt, wenn der Unterthan, durch von ihm zu leistende Gemeinarbeit, an der Ableistung der herrschaftlichen Dienste eine Zeitlang verhindert worden.

§. 434. Doch muß den Unterthanen durch dieses Nachdienen die nothwendige Bestellung ihrer eignen Wirthschaft nicht unmöglich gemacht werden.

Erlaß der Dienste.

§. 435. Bey erlittenem beträchtlichen Brandschaden an Wohn- oder Wirthschaftsgebäuden, kann der Unterthan einen verhältnißmäßigen Erlaß an den Diensten verlangen; in so fern die Herrschaft den Wiederaufbau nicht selbst zu besorgen übernimmt.

§. 436. Die Dauer dieses Erlasses ist auf die Hälfte der Zeit zu bestimmen, während welcher dem verunglückten Unterthan ein Nachlaß an den Kreisprästationen zu statten kommt.

§. 437. Hat der Unterthan durch Feuer oder Seuche das zum Spanndienste erforderliche Zugvieh verloren: so muß ihm ebenfalls für die Hälfte der Zeit, während welcher der Kreis Remission giebt, der Spanndienst erlassen werden.

§. 438. Doch muß er in diesem Falle, auf Verlangen der Herrschaft, statt des Spanndienstes, eben so viel Tage mit der Hand dienen.

§. 439 Bey dem Verluste des Zugviehes durch andre Unglücksfälle, kann der Unterthan nur auf so viel Zeit, als zu dessen Wiederanschaffung nothwendig ist, Nachlaß an den schuldigen Spanndiensten fordern.

§. 440. Wenn es dem Unterthan durch seine eigne, oder der Seinigen Krankheit unmöglich wird, die Dienste zu leisten: so kann die Herrschaft dieselben nicht nachfordern.

§. 441. Doch kann in diesem Falle der spanndienstpflichtige Unterthan sein Zugvieh dem herrschaftlichen Dienste nicht vorenthalten.

§. 442. Die Frau des dienstbaren Unterthans bleibt nach ihrer Niederkunft, durch Sechs Wochen, von den ihr sonst obliegenden Weiberdiensten frey.

§. 443. Wenn der Wirth oder die Wirthin gestorben ist: so können von der Stelle Acht Tage lang keine Dienste gefordert werden.

Unmöglichkeit der Dienste.

§. 444. Auf einem immerwährenden Erlaß an den schuldigen Diensten, wegen angeblicher Unmöglichkeit, können Unterthanen nur alsdann antragen, wenn sie durch Zufall, höhere Gewalt, oder den Anspruch eines Dritten, einen nicht unbeträchtlichen Theil ihrer Grundstücke, oder eine dazu gehörende nutzbare Gerechtigkeit verloren haben.

§. 445. Ferner alsdann, wenn durch einen solchen Unglücksfall die Grundstücke zu der bisher gewöhnlichen Cultur ganz oder zum Theil unbrauchbar geworden sind.

§. 446. Wird durch Nachweisung solcher Umstände die Unmöglichkeitsklage begründet: so muß durch Sachverständige ausgemittelt werden: um wie viel die Stelle durch den erlittenen Unglücksfall an ihrem Ertrage vermindert worden.

§. 447. Alsdann muß die Herrschaft entweder den vormaligen Ertrag durch Anweisung andrer Realitäten wieder ergänzen, oder sich nach Verhältmß der entstandenen Verschlimmerung, eine Heruntersetzung der Dienste gefallen lassen.

§. 448. Behauptet die Herrschaft, daß die Unterthanen, des erlittenen Verlustes ungeachtet, die schuldigen Dienste dennoch leisten können: so steht ihr frey, die Möglichkeit derselben entweder durch nähere Ausmittelung der gegenwärtigen Beschaffenheit der Güter, oder durch Vergleichung mit andern eben solche Dienste in gleichem Maaße wirklich leistenden Stellen, nachzuweisen.

§. 449. Wählt die Herrschaft den ersten Weg: so muß ausgemittelt werden: ob die Stelle bey einer gewöhnlichen Bewirthschaftung so viel eintragen könne, als zur Unterhaltung des Besitzers und semer Familie, so wie des zur Bestellung der Wirthschaft und zum Hofedienst notwendigen Gespanns und Gesindes, erforderlich ist.

§. 450. Ingleichen: ob, wenn die schuldigen Dienste in ihrem bisherigen Maaß und Umfang ferner geleistet werden müßten, dem Besitzer die nöthige Zeit übrig bleibe, seine Wirthschaft gehörig zu bestellen, und sowohl die öffentlichen, als Gemeindedienste zu leisten.

§. 451. Auch muß bey dieser Zeitberechnung darauf gesehen werden: ob und wie viel Zeit der Unterthan nöthig habe, um den etwa unzureichend befundenen Ertrag der Stelle durch Nebenverdienst zu ergänzen; und in wie fern Gelegenheit zu einem solchen Nebenverdienste in der Gegend vorhanden sey.

§. 452. Nach dem, was hiedurch ausgemittelt worden, und nach dem pflichtmäßigen Ermessen vereideter Sachverständigen, muß der Richter festsetzen: ob und in welchem Maaße die Herrschaft einen Theil der schuldigen Dienste zu erlassen verbunden sey.

§. 453. Will die Herrschaft den Weg der Vergleichung wählen (§. 448.): so steht ihr frey, diejenigen Stellen, mit welchem die Vergleichung angestellt werden soll, in Vorschlag zu bringen.

§. 454. Alsdann muß untersucht werden: ob diese vorgeschlagenen Stellen mit denjenigen, für welche der Erlaß gefordert wird sowohl in Ansehung der Dienste und übrigen Lasten, als des Umfangs und der Beschaffenheit der dabey befindlichen nutzbaren Realitäten, wirklich in gleichem Verhältnisse stehen.

§. 455. Auch auf die mehr oder minder bequeme Lage, und Gelegenheit zum Nebenverdienste, muß dabey Rücksicht genommen werden.

§. 456. Findet der Richter, nach dem Ermessen der Sachverständigen, daß die zur Vergleichung schickliche eben dieselben Dienste leistende Stelle, von eben der, oder gar noch schlechterer Qualität sey: so ist die Unmöglichkeitsklage als ungegründet zu verwerfen.

§. 457. Findet sich aber, daß die gleiche Dienste leistende Stellen von besserer Qualität sind: so muß die Herrschaft entweder diejenigen, für welche der Erlaß gefordert wird, so weit, daß sie jenen gleich werden, verbessern; oder nach Verhältniß der schlechtern Qualität, eine Heruntersetzung der Dienste sich gefallen lassen.

§. 458. Sind durch Erweiterung oder Verbesserung der herrschaftlichen Wirthschaft, ungemessene Dienste der Unterthanen dergestalt vermehrt worden, daß denselben die erforderliche Zeit zu ihrer eignen Nothdurft nicht übrig bleibt: so ist die Herrschaft schuldig, dabey mit eignen Zügen oder Lohnarbeitern, nach Verhältniß der Erweiterung, mitzuwirken.

§. 459. Obige Vorschriften (§. 444-458.) gelten auch alsdann, wenn die Unterthanen ihre Stellen nicht eigenthümlich besitzen, sondern dieselben der Herrschaft gehören.

§. 460. Will jedoch die Herrschaft sich mit einem solchen Unterthan auf den Prozeß über die vorgeschützte Unmöglichkeit der Dienste gar nicht einlassen: so steht ihr frey, die Stelle zurückzunehmen.

§. 461. Sie muß aber alsdann den Unterthan, sein Weib, und die nach dem Achten Abschnitte ihm folgenden Kinder, wenn er anderwärts im Lande sein Unterkommen finden kann, der Untertänigkeit auf sein Verlangen unentgeltlich entlassen, und für die Wiederbesetzung der Stelle mit einem tauglichen Wirthe bey eigner Vertretung sorgen.

§. 462. Ist der Unterthan bloß Zeitpächter: so muß sein Befugniß, Erlaß der Dienste zu fordern, nach dem Inhalte seines Contraktes, hiernächst aber nach den bey Pachtungen überhaupt vorgeschriebenen Grundsätzen beurtheilt werden.

Dienststreitigkeiten.

§. 463. Bey entstehenden Dienststreitigkeiten müssen die Unterthanen diejenigen Dienste, welche sie in dem letzten Jahre vor erfolgtem Widerspruche, auf Geheiß der Herrschaft, ohne schriftlichen Vorbehalt geleistet haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache fortsetzen.

§. 464. Bau- und andre nicht alljährig wiederkommende Dienste müssen, wenn der Besitzstand streitig ist, während des Prozesses nach dem Provinzial-, und wo diese nichts bestimmen, nach dem allgemeinen Gesetzbuche geleistet und angenommen werden.

§. 465. Gegen diese einstweilige Leistung der streitigen Dienste, können die Unterthanen sich mit dem Einwande, daß diese Dienste in den vorhandenen Verträgen oder Urbarien mit Stillschweigen übergangen sind, keinesweges schützen.

§. 466. Doch hat es in Ansehung der nach Vorschrift §. 141. aufgenommenen Urbarien, bey der Verordnung des §. 143. sein Bewenden.

§. 467. Findet es sich am Ende des Prozesses, daß die Herrschaft die streitigen Dienste zur Ungebühr gefordert habe: so muß sie dieselben den Unterthanen, von der Zeit des ersten Widerspruchs an, nach dem doppelten Satze des in der Gegend gewöhnlichen Cammeranschlages vergüten.

§. 468. Bey Unmöglichkeitsklagen müssen die Unterthanen die schuldigen Dienste bis zu dem Erkenntniß in erster Instanz dennoch leisten.

§. 469. Was aber in dieser Instanz erkannt worden, muß einstweilen gelten, bis ein Andres rechtskräftig festgesetzt ist.

§. 470, Wird auf einen Erlaß rechtskräftig erkannt: so muß die Herrschaft die Unterthanen wegen dessen, was sie während dem Prozesse, um dennoch die Dienste zu leisten, haben aufwenden, oder in ihrer Wirthschaft verabsäumen müssen, entschädigen.

§. 471. Besitzer dienstpflichtiger Bauergüter, wenn sie auch für ihre Personen keine Unterthanen wären, sind dennoch in Ansehung der von ihrer Stelle der Herrschaft zu leistenden Dienste und Abgaben, nach eben den Grundsätzen, wie die unterthänigen Besitzer zu beurtheilen.

Siebenter Abschnitt. Von den Zinsen und Abgaben der Unterthanen

Allgemeine Grundsätze.

§. 472. Grundzinsen und andre Abgaben, welche die Unterthanen der Herrschaft von ihren Stellen zu entrichten haben, sollen künftig, so wie die Dienste, in den Urbarien oder Kauf- und Annehmebriefen, möglichst genau bestimmt werden.

§. 473. Daß Unterthanen außer den auf eine oder die andre Weise bestimmten, noch andre oder mehrere Abgaben an die Herrschaft zu leisten schuldig sind, wird nicht vermuthet.

Natural-Abgaben.

§. 474. Gebührt der Herrschaft ein verhältnißmäßiger Antheil (pars quota) gewisser Erzeugnisse, es sey als Zehent, oder unter einem andern Namen: so finden die Vorschriften vom Zehentrecht Anwendung. (Tit. XI. Abschn. XI.)

§. 475. Abgaben, die in einem gewissen bestimmten Maaße von Früchten, oder andern Naturalien bestehen, müssen so, wie sie auf dem zinsbaren Gute gewonnen worden, rein und unvermengt entrichtet und angenommen werden.

§. 476. Sind dem Unterthan dergleichen Naturalien in einem oder dem andern Jahre nicht zugewachsen: so muß er dafür den zur Verfallzeit gestandenen mittleren Preis der nächsten Marktstadt entrichten.

§. 477. Doch steht dem Unterthan frey, die ihm mißrathenen Naturalien selbst anzukaufen, und solchergestalt in Natur an die Herrschaft abzuliefern.

§. 478. Dergleichen Abgaben müssen am Verfalltage, oder spätestens innerhalb Vier Wochen nach demselben, abgeführt werden.

§. 479. Fällt dem Unterthan eine Saumseligkeit erweislich zur Last: so steht es in der Wahl der Herrschaft: ob sie nach dem Verfalltage noch die Natural-Lieferung, oder baare Bezahlung, nach dem am Verfalltage gestandenen mittleren Marktpreise, fordern wolle.

§. 480. a) Wählt sie letzteres: so muß der Unterthan von der schuldigen Geldsumme Zögerungszinsen seit dem Verfalltage entrichten.

§. 480. b) Nach Ablauf der Vier Wochen (§. 478.) hat der Unterthan die Vermuthung der Saumseligkeit wider sich.

Geldzinsen.

§. 481. Zu Zögerungszinsen ist der Unterthan in Ansehung aller Geldabgaben, die nicht an dem bestimmten Termine erlegt worden, verpflichtet.

§. 482. Geldzinsen müssen in derjenigen Münzsorte bezahlt und angenommen werden, in welcher der Unterthan die öffentlichen Abgaben zu entrichten hat.

§. 483. Sollte in Zukunft ein leichterer Münzfuß eingeführt werden: so dient bey Bestimmung der von den Unterthanen zu entrichtenden, alsdann schon bestehenden Zinsen, der gegenwärtige Münzfuß zur Richtschnur.

Beytreibung der Zinsen.

§. 484. Unstreitige Zinsen kann die Herrschaft, auch wenn sie selbst die Gerichtsbarkeit nicht hat, durch die Dorfgerichte des Orts unmittelbar beytreiben lassen.

§. 485. Doch müssen dabey die Vorschriften der Executionsordnung beobachtet, und wenn es auf einen öffentlichen gerichtlichen Verkauf ankommt, die Direktion desselben dem ordentlichen Richter überlassen werden.

§. 486. Bestreitet aber der Unterthan die Verbindlichkeit zu den geforderten Zinsen oder Abgaben: so ist ihm darüber rechtliches Gehör und Erkenntniß nicht zu versagen.

§. 487. Er muß aber, wenn die Herrschaft sich bisher im Besitze der streitig gewordenen Zinsen befunden hat, dieselben während des Prozesses, mit Vorbehalt seines Rechts, entrichten, oder Sicherheit dafür bestellen.

Erlaß an den Zinsen.

§. 488. Wegen erlittener Unglücksfälle können Unterthanen an den herrschaftlichen Zinsen und Abgaben nur alsdann einen Nachlaß fordern, wenn ihnen dergleichen an der landesherrlichen Contribution zu statten kommt.

§. 489. Das den Unterthanen zu erlassende Quantum muß nach der Hälfte der Zeit, für welche der Landesherr die Steuern erläßt, berechnet werden.

§. 490. Wenn also z. B. der Landesherr einem Unterthan, wegen erlittener Unglücksfälle, sechsmonathliche Steuern nachläßt: so kommt diesem, an den jährlichen herrschaftlichen Zinsen und Abgaben, der Erlaß eines Viertels zu gute.

§. 491. Unterthanen, die ihre Güter auf den Grund eines wirklichen Zeit- oder Erbpachtcontrakts besitzen, müssen, auch in Ansehung der Remissionen bey Unglücksfällen, nach den bey Zeit- oder Erbpachten geltenden Gesetzen beurtheilt werden.

§. 492. Andre zinspflichtige Besitzer, die nicht Unterthanen sind, haben auf die nach §. 488. sqq. den Unterthanen zu statten kommenden Remissionen keinen Anspruch.

§. 493. Wegen rückständig gebliebener Zinsen und Abgaben hat die Herrschaft, bey einem über das Vermögen des Schuldners entstehenden Concurs, das Vorrecht der Zweyten Classe, nach näherer Bestimmung der Concursordnung.

§. 494. Von der Verjährung solcher Zinsen gilt alles, was die Gesetze bey jährlichen Prästationen überhaupt verordnen. (Th. I. Tit. IX. §. 509. 510.)

Achter Abschnitt. Von der Entlassung aus der Unterthänigkeit

Allgemeine Grundsätze.

§. 495. Wer die Entlassung aus der Unterthänigkeit verlangt, muß sie bey seiner Herrschaft suchen.

§. 496. Nur der wirkliche Eigenthümer des Guts, nicht aber der Pfandinhaber, oder der ein bloßes Nutzungsrecht hat, kann Unterthanen entlassen.

§. 497. Der Vormund, oder der Curator eines Schuldenwesens, kann Entlassungen nur aus den in den Gesetzen ausdrücklich gebilligten Ursachen ertheilen.

§. 498. Die Herrschaft soll keinem Unterthan die Entlassung bewilligen, der nicht vorher auf eine glaubhafte Art angezeigt hat, womit er sich künftig im Lande nähren wolle.

§. 499. Hat die Herrschaft diese Vorschrift nicht befolgt; und fällt der Entlassene dem Lande hiernächst als Bettler oder Landstreicher zur Last: so bleiben, der Herrschaft in dieser Rücksicht alle Verbindlichkeiten, als wenn er noch wirklich ihr Unterthan wäre.

§. 500. Die Ursache der Entlassung muß in dem Losbriefe oder in der Kundschaft ausgedrückt werden.

§. 501. Ist die von dem Unterthan angegebene und in dem Losbriefe ausgedrückte Ursache falsch und erdichtet: so ist die Entlassung ungültig; und die Herrschaft kann den Unterthan innerhalb rechtsverjährter Zeit zurückfordern.

§. 502. Das entrichtete Losgeld muß zwar zurück gegeben werden; fällt aber, zur Strafe des betrügerischen Unterthans, der Armenkasse des Dorfs anheim.

Fälle, wo die Loslassung nicht versagt werden kann.

§. 503. Die gesuchte Entlassung kann einem noch unangesessenen Unterthan nicht versagt werden, wenn derselbe, unter ertheilter oder ergänzter Erlaubnis der Herrschaft, auf andre als herrschaftliche Kosten, eine Wissenschaft, Kunst, oder Profession erlernt hat, womit er sich auf dem Lande nicht nähren kann.

§. 504. Was in Ansehung solcher Unterthanen, die eine Kunst, oder ein Handwerk auf herrschaftliche Kosten erlernt haben, Rechtens sey, ist oben verordnet. (§. 178. sqq.)

§. 505. Ein noch nicht angesessener Unterthan kann die Entlassung fordern, wenn er durch eine bürgerliche, Kirchen- oder Schulbedienung, oder auf andere erlaubte Art, sein Glück zu verbessern Gelegenheit findet.

§. 506. Wenn ein noch nicht angesessener, aber großjähriger Unterthan, sich auswärts ansäßig machen kann: so ist die Herrschaft ihn zu entlassen verbunden. §. 507. Kann aber die Herrschaft einem solchen Unterthan in den Gütern, zu welchen er mit Unterthänigkeit verpflichtet ist, eine Stelle anweisen: so muß er dieselbe entweder annehmen, oder der Herrschaft, gegen seine Entlassung, einen andern tauglichen und annehmlichen Wirth zu dieser Stelle verschaffen.

§. 508. Ob die dem Unterthan von der Herrschaft anzuweisende Stelle von eben der Beschaffenheit, Umfange, oder Werthe ist, als diejenige, die der Unterthan auswärts übernehmen will, macht dabey keinen Unterschied.

§. 509. Soll aber der Unterthan diese Stelle gegen ein Entgeld übernehmen, welches seine Vermögensumstände übersteigt: so kann ihm dieselbe nicht aufgedrungen, noch er an Uebernehmung der auswärtigen Stelle, die er unentgeltlich, oder unter leichteren seinem Vermögen angemessenem Bedingungen erhalten kann, gehindert werden.

§. 510. Ist der Unterthan, welcher wegen Uebernehmung einer auswärtigen Stelle die Entlassung sucht, der einzige zur Landwirthschaft tüchtige Sohn eines unter derselben Herrschaft angesessenen, schon bejahrten, oder mit Gebrechlichkeit oder Leibesschwäche behafteten Vaters: so ist die Herrschaft befugt, die Entlassung zu versagen, und ihn anzuweisen, daß er die Erledigung der väterlichen Stelle abwarte.

§. 511. Kann die Herrschaft dem Unterthan, der sich auswärts mit einer unterthänigen Stelle ansäßig machen will, zwar nicht in dem Gute, zu welchem er unterthänig ist, aber doch auf einem andern ihr zugeordneten Gute, in demselben Kreise, eine Stelle anweisen: so ist der Unterthan diese letztere vorzüglich anzunehmen verbunden.

§. 512. Doch muß alsdann die von der Herrschaft anzuweisende Stelle wenigstens eben so gut, als die fremde, und die Annahme derselben muß mit keinen lästigern Bedingungen verknüpft seyn.

§. 513. Auch muß der Unterthan in dem herrschaftlichen Dorfe, wo ihm die Stelle angewiesen wird, gegen das fremde Dorf, wo er die Stelle annehmen wollte, in Ansehung der Dienste, und anderer aus der Unterthänigkeit fließenden persönlichen Verhältnisse, sich nicht verschlimmern.

§. 514. Auf Gütern, die in einem andern Kreise liegen, kann die Herrschaft dem Unterthan eine Stelle niemals aufdringen.

§. 515. Auch kann sie ihn zur Annehmung einer Stelle auf einem andern Gute, wozu er nicht unterthänig ist, nicht nöthigen, wenn er die fremde Stelle durch eine Heirath erwerben soll, und seine Braut ihm auf das herrschaftliche Gut nicht folgen will.

§. 516. Kann der Unterthan durch Heirath zum Besitze einer von der persönlichen Unterthänigkeit freyen Stelle, von welcher er sich und eine Familie ernähren kann, gelangen; oder durch den Eintritt in eine bürgerliche Nahrung, sein Glück dauerhaft verbessern: so muß ihm die Entlassung ertheilt; und es ihm eine unterthänige Stelle, selbst in dem Dorfe, wohin er bisher gehört hat, nicht aufgedrungen werden.

§. 517. Ein Gleiches findet statt, wenn die Stelle, zu welcher der Unterthan durch die Heirath gelangen kann, zwar einer Gutsherrschaft unterthänig ist; die Braut aber demselben auf diejenige, welche die bisherige Herrschaft ihm anweisen will, zu folgen sich weigert.

§. 518. Außer diesen Fällen ist die Verheirathung einer unterthänigen Mannsperson kein Grund, die Entlassung zu fordern.

§. 519. Einer unterthänigen Weibsperson, die durch auswärtige Heirath ihre Versorgung finden kann, mag die Herrschaft die Entlassung nicht versagen.

§. 520. Ein Unterthan, welchen die Herrschaft ohne Urtel und Recht gemißhandelt hat, ist seine Entlassung unentgeltlich zu fordern wohl befugt.

§. 521. Auch ein schon angesessener Wirth kann seine und seines Weibes Entlassung fordern, wenn er den §. 498. vorgeschriebenen Nachweis führen, und einen andern gleich tüchtigen Wirth an seine Stelle schaffen kann.

§. 522. Die schon dienstfähigen Kinder ist die Herrschaft mit ihren Aeltern abziehen zu lassen nicht weiter gehalten, als ihr der Verlust durch die Familie des neu anziehenden Wirthes ersetzt wird.

§. 523. Behält die Herrschaft Kinder, welche noch nicht großjährig sind, zurück: so muß sie dieselben entweder selbst in ihre Dienste nehmen, oder auf andre Art für deren Unterhalt und Fortkommen sorgen.

§. 524. Kinder unter Vierzehn Jahren kann die Herrschaft ihren wegziehenden Aeltern, wider deren Willen, niemals vorenthalten.

§. 525. Wenn der Unterthan aus dem §. 520. angeführten Grunde seine Entlassung zu fordern berechtigt ist: so müssen ihm auch alle noch in seinem Brote befindliche Kinder unentgeltlich verabfolgt werden.

§. 526. Die Kinder einer abziehenden Wittwe ist die Herrschaft der Unterthänigkeit mit der Mutter zugleich zu entlassen nicht verbunden.

§. 527. Wie weit durch Verjährung die Unterthänigkeit aufhöre ist §. 155-160. bestimmt.

Fälle, wo der Unterthan des Rechts, die Entlassung zu fordern, verlustig wird.

§. 528. Ein Unterthan macht sich des Rechts, seine Entlassung zu fordern, in allen Fällen verlustig, wenn er grober Vergehungen gegen die Herrschaft, oder deren Familie, schuldig erkannt worden.

§. 529. Unter welchen Umständen das zum herrschaftlichen Hofedienste verpflichtete Gesinde, wenn es die schuldigen Dienstjahre noch nicht geleistet hat, seine Entlassung fordern könne, ist nach den Vorschriften §. 206-216. zu beurtheilen.

§. 530. Wenn ein abziehender Unterthan unter seiner bisherigen Gerichtsbarkeit in Prozeß verwickelt ist, kann er sowohl wegen der Kosten, als wegen dessen, was in der Hauptsache erkannt werden möchte, einen hinlänglichen Vorstand zu bestellen angehalten werden.

Loslassungs- und Abzugsgeld.

§. 531. Ob und was der abziehende Unterthan für sich, seine Familie, und sein Vermögen, an Loslassungs- und Abzugsgelde zu bezahlen habe, wird in den Provinzialgesetzen näher bestimmt.

§. 532. Diese Bestimmungen ist die Herrschaft in Fällen, wo der Unterthan eine gesetzmäßige Ursache zur Entlassung für sich hat, zu überschreiten nicht berechtigt.

§. 533. Ist bey der Annehmung eines Unterthans, wegen des von ihm im Falle seiner Entlassung zu entrichtenden Losgeldes, im Voraus etwas bedungen worden: so ist ein solcher Vertrag nach der Vorschrift §. 139. 140. zu beurtheilen.

Unterbrechung der Unterthänigkeit durch den Kriegesdienst.

§. 534. Durch die Aufnahme eines Unterthans in Königliche Kriegsdienste, wird desselben Unterthänigkeit nur unterbrochen, aber nicht aufgehoben.

§. 535. Besitzt derselbe eine unterthänige Stelle: so bleibt er zu allen mit diesem Besitze verbundnen Diensten und Abgaben, gleich andern Unterthanen, verpflichtet.

§. 536. Seinem Weibe kann die Herrschaft nicht wehren, ihrem Manne in sein Standquartier zu folgen.

§. 537. Auch ist der Vater seine Kinder, welche das Vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, mit sich zu nehmen wohl befugt.

§. 538. Kinder von höherem Alter ist die Herrschaft in das Standquartier des Vaters verabfolgen zu lassen nicht schuldig.

§. 539. Sie muß aber solche Kinder entweder selbst in ihre Dienste nehmen, oder für deren Unterhalt und Fortkommen auf andre Art sorgen.

§. 540. Wird der zu Kriegesdiensten eingezogene Unterthan derselben entlassen: so tritt er, der Regel nach, wieder in alle die Verbindlichkeiten gegen seine Herrschaft, in welchen er vor übernommenen Kriegesdiensten gestanden hat.

§. 541. Will er aber der Unterthänigkeit gegen Entrichtung des gesetzmäßigen Losgeldes entlassen seyn: so kann ihm dieses von der Herrschaft nicht versagt werden.

§. 542. Erhält er bey seiner Entlassung eine Versorgung mit einem Civildienste, welcher mit der Unterthänigkeit nicht bestehen kann: so muß er derselben unentgeltlich entlassen werden.

§. 543. In so fern der Mann, nach erhaltenem Abschiede, in die Unterthänigkeit zurückkehrt, müssen auch sein Weib, und die während seines Soldatenstandes erzeugten Kinder, ihm dahin folgen.

§. 544. Alle Kinder hingegen, welche der Vater, während seines Soldatenstandes, bey sich im Standquartier erzogen, und so weit versorgt hat, daß sie hinfort ihr Brot selbst zu verdienen im Stande sind, bleiben von der Unterthänigkeit frey.

§. 545. Auch nach dem Tode des aus dem Soldatenstande in die Unterthänigkeit zurückgekehrten Mannes, bleibt das Weib desselben, nebst den noch unversorgten Kindern in der Unterthänigkeit.

§. 546. Hat der verabschiedete Soldat während seiner Kriegesdienste eine freye Person geheirathet: so muß diese, nach des Mannes Tode, der Unterthänigkeit auf ihr Verlangen unentgeltlich entlassen werden.

§. 547. Ein Cantonist, welcher durch sein Wohlverhalten in Kriegesdiensten, bis zur Stelle eines Oberofficiers gestiegen, ist für sich und seine Familie von aller persönlichen Verpflichtung gegen seine vormalige Grundherrschaft frey, und bedarf keiner Entlassung.

§. 548. Wer es in den Kriegesdiensten des Staats bis zum Feldwebel oder Wachtmeister gebracht hat, muß unentgeltlich entlassen werden.

Achter Titel. Vom Bürgerstande

Erster Abschnitt. Vom Bürgerstande überhaupt

Begriffe und Grundsätze.

§. 1. Der Bürgerstand begreift alle Einwohner des Staats unter sich, welche, ihrer Geburt nach, weder zum Adel, noch zum Bauerstande gerechnet werden können; und auch nachher keinem dieser Stände einverleibt sind.

§. 2. Ein Bürger im eigentlichen Verstande wird derjenige genannt, welcher in einer Stadt seinen Wohnsitz aufgeschlagen, und daselbst das Bürgerrecht gewonnen hat.

§. 3. Personen des Bürgerstandes in und außer den Städten, welche durch ihre Aemter, Würden, oder besondere Privilegien, von der Gerichtsbarkeit ihres Wohnorts befreyt sind, werden Eximirte genannt.

§. 4. Wenn auch den Gerichten des Wohnorts die Jurisdiction über Personen, die an sich zu den Eximirten gehören, durch besondere Privilegia verliehen ist: so ändert dieses nichts in den sonstigen Rechten solcher Personen.

§. 5. Einwohner der Städte, welche weder eigentliche Bürger, noch Eximirte sind, heißen Schutzverwandte.

§. 6. Bürger und Schutzverwandte der Stadt werden nach den Statuten ihres Wohnorts; Eximirte hingegen nach den Provinzialgesetzen, und in deren Ermangelung, nach dem allgemeinen Gesetzbuche beurtheilt.

§. 7. Personen bürgerlichen Standes, welche adliche Güter besitzen, sind dieses Besitzes wegen nicht anders für eximirt zu achten, als wenn sie zugleich ihren beständigen Wohnsitz auf ihren Gütern genommen haben.

§. 8. Doch sind, auch außer diesem Falle, dergleichen bürgerliche Gutsbesitzer, in Ansehung solcher Handlungen und Geschäfte, welche auf den Besitz des adlichen Guts sich unmittelbar beziehen, dem Gerichtsstande, unter welchem das Gut gelegen ist, und den Gesetzen desselben unterworfen.

§. 9. Dagegen stehen adliche Gutsbesitzer bürgerlichen Standes, welche bürgerliches Gewerbe treiben, unter der Gerichtsbarkeit und den Statuten der Stadt, wenn sie auch bald in der Stadt, bald auf ihren Gütern leben, und also einen doppelten Wohnsitz haben.

§. 10. Die eigentlich nur dem Adelstande gegebenen Gesetze und Privilegien, finden weder bey bürgerlichen Besitzern adlicher Güter, noch überhaupt bey Eximirten Anwendung.

§. 11. Alle übrige nicht eximirte Personen des Bürgerstandes, welche außer den Städten wohnen, werden nach den Gesetzen ihres Wohnorts gerichtet; auch wenn sie ihres Gewerbes wegen in eine städtische Zunft aufgenommen sind.

§. 12. In wie fern dergleichen Landbewohner sich auf die Gesetze der benachbarten Städte, oder auf ein Weichbildsrecht zu berufen befugt sind, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt.

Bürgerrecht.

§. 13. Das Bürgerrecht besteht in dem Inbegriffe aller Vorzüge und Befugnisse, welche den Mitgliedern einer Stadtgemeine vom Staate verliehen sind.

Erlangung desselben.

§. 14. Das Bürgerrecht wird in der Regel durch den Magistrat des Orts ertheilt.

§. 15. Gutsunterthanen können, ohne Entlassung von ihren Grundherrschaften; Soldaten und Cantonisten ohne Abschied vom Regimente, oder schriftliche Einwilligung des Chefs oder Commandeurs, zu Bürgern nicht aufgenommen werden.

§. 16. Auch kann ein Minderjähriger, ohne vorhergegangene Majorennitätserklärung, in die Bürgerrolle nicht eingeschrieben werden.

§. 17. Wo die Statuten eines Orts nicht noch besondre Erfordernisse zu Erlangung des Bürgerrechts vorschreiben, da darf die Ertheilung desselben keinem, welcher hinlängliche Fähigkeit zum Betriebe eines städtischen Gewerbes besitzt, und von unbescholtnem Wandel ist, versagt werden.

§. 18. Jeder, der ein bürgerliches Gewerbe in einer Stadt treiben will, ist schuldig, sich um Ertheilung des Bürgerrechts zu melden.

§. 19. So weit die Ertheilung des Bürgerrechts die Befugniß, bürgerliche Gewerbe in einer Stadt zu treiben, in sich schließt, kann ein Fremder, welcher sich daselbst nicht häuslich niederlassen will, darauf keinen Anspruch machen.

§. 20. Findet der Magistrat für gut, einem solchen Fremden das Bürgerrecht zu ertheilen: so muß für die Bestellung eines tauglichen Repräsentanten am Orte selbst, an welchen man wegen aller bürgerlichen Lasten und Pflichten sich halten könne, gesorgt werden.

§. 21. Wer Bürger werden will, muß in der Regel auch den Bürgereid ableisten.

§. 22. Kinder, welche zu der Zeit, als ihre Aeltern das Bürgerrecht gewonnen haben, noch in väterlicher Gewalt gewesen sind, gehen, außer den im vorigen in §. 522. sqq. vorkommenden Fällen, wo die Kinder eines entlassenen Unterthans der Herrschaft ferner unterthänig bleiben, mit dem Vater zugleich in den Bürgerstand über.

§. 23. Sie erlangen, gleich den nachher gebornen, die Rechte, welche nach den Statuten, Verfassungen, oder besondern Privilegiis und Willenserklärungen, den wirklichen Bürgerkindern beygelegt sind.

§. 24. Aber auch Bürgerkinder müssen, wenn sie wirkliche Bürger werden wollen, das Bürgerrecht besonders gewinnen.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger.

§. 25. Die Bürger in den Städten sind in Polizey- und Gewerbesangelegenheiten dem Magistrate unterworfen.

§. 26. Der Magistrat ist seinen Bürgern Schutz, und erforderlichenfalls Beystand zu leisten verbunden.

§. 27. Rechte und Nutzungen, welche nur der Bürgerschaft verliehen worden, kommen den übrigen Einwohnern des Orts nicht zu statten.

§. 28. Nach welchem Verhältnisse die Bürger und Besitzer bürgerlicher Grundstücke an den gemeinschaftlichen Nutzungen Theil nehmen, und die gemeinschaftlichen Lasten zu übertragen haben, hängt von den besondern Verfassungen eines jeden Orts ab.

§. 29. Jeder Bürger ist schuldig, öffentliche Stadtämter, denen er vorzustehen fähig ist, zu übernehmen.

§. 30. Ist für die Verwaltung solcher Aemter keine besondere Belohnung ausgesetzt: so muß zwar der dazu berufene Bürger dieselben auch unentgeltlich übernehmen;

§. 31. Es müssen ihm aber die dabey vorfallenden Kosten von der Gemeine vergütet werden.

§. 32. Auch kann er in der Regel, wo die Statuten nicht eine längere, oder eine immerwährende Dauer ausdrücklich bestimmen, ein solches unentgeltlich zu führendes Amt über Ein Jahr zu behalten nicht genöthiget werden.

§. 33. Auch zu andern persönlichen Diensten sind die Bürger, in jedem Nothfalle, der gemeinen Stadt verpflichtet.

§. 34. Wenn nicht wegen außerordentlicher Gefahr, oder andrer besondrer Umstände, die persönliche Gegenwart der Bürger ausdrücklich gefordert wird: so können sie diese persönlichen Dienste auch durch andre taugliche Personen an ihrer Stelle verrichten lassen.

§. 35. Kunst- und Handwerksdienste sind die Bürger unentgeltlich zu leisten nicht schuldig.

§. 36. Neue bisher ungewöhnliche Dienste kann der Magistrat, ohne Zuziehung und Einwilligung der Bürgergemeine, außer einem dringenden Nothfalle nicht fordern, noch die Art der Vertheilung ändern.

§. 37. Ein Gleiches gilt von neuen bisher nicht gewöhnlichen Geld- oder andern Beyträgen.

§. 38. Dagegen kann aber auch die Bürgerschaft keine Beyträge, ohne die Einwilligung der Obrigkeit, unter sich bestimmen und einsammeln.

§. 39. Die Befreyung von allgemeinen persönlichen Lasten der Bürger können einzelne Mitglieder, ohne die Einwilligung der übrigen, zu deren Nachtheil nicht erlangen.

§. 40. Besondre Gesellschaften der Stadtgemeine hingegen können, auch durch Verjährung, von den Lasten der gemeinen Bürger befreyt werden.

§. 41. Wo mit dem Besitze gewisser Grundstücke, oder mit gewissen Geschäften oder Würden, eine persönliche Befreyung von gemeinen bürgerlichen Lasten, nach einer seit rechtsverjährter Zeit wohl hergebrachten Verfassung, bisher verbunden gewesen, da hat es auch fernerhin dabey sein Bewenden.

Verlust des Bärgerrechts.

§. 42. Wer seinen Wohnsitz an einen andern Ort verlegt, verliert dadurch das Bürgerrecht in der verlassenen Stadt.

§. 43. Will er sich selbiges erhalten: so muß er die Erlaubniß dazu längstens binnen Jahr und Tag, nach seinem Abzuge bey dem Magistrate nachsuchen.

§. 44. Gründe des gemeinen Besten, und der Beförderung des Wohlstandes der Stadt und Bürgerschaft, müssen über die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubniß den Ausschlag geben.

§. 45. Ein solcher abwesender Bürger ist zwar, so lange seine Abwesenheit dauert, von den persönlichen bürgerlichen Pflichten frey; er kann aber auch von den der Person anklebenden Rechten eines Bürgers keinen Gebrauch machen.

§. 46. Will der abwesende Bürger, auf den Grund der erhaltenen besondern Erlaubniß, sein Gewerbe an seinem vorigen Wohnorte durch andere fortsetzen: so findet die Vorschrift des §. 20. auf ihn Anwendung.

§. 47. Wer, ohne einen andern Wohnsitz zu nehmen, sich aus der Stadt entfernt, verliert sein Bürgerrecht nur durch die gewöhnliche Verjährung.

§. 48. Ein Bürger, welcher in die Classe der Eximirten übergeht, verliert bloß dadurch sein Bürgerrecht noch nicht.

§. 49. Giebt er aber die bisher getriebene bürgerliche Nahrung auf, und entzieht sich der fernern Leistung bürgerlicher Lasten und Pflichten: so kann er auch auf das Bürgerrecht nicht ferner Anspruch machen.

§. 50. Wenn der Vater durch die Veränderung seines Wohnorts, oder durch den Uebergang in die Classe der Eximirten, sein Bürgerrecht verliert: so verlieren auch die noch in seiner Gewalt stehenden Kinder die Vorrechte der Bürgerkinder.

§. 51. Hat der Vater sein Bürgerrecht nur durch eine ausdrückliche Concession erhalten (§. 43. sqq.): so bleiben allen seinen Kindern die Vorrechte der Bürgerkinder so lange, bis sie selbst einen eignen Wohnsitz außerhalb dem Orte, wo der Vater Bürger war, aufschlagen.

§. 52. Hat der Vater sein Bürgerrecht durch die bloße Entfernung verloren (§. 47.) so bleiben den zur Zeit der Entfernung schon vorhandenen Kindern die Vorrechte der Bürgerkinder so lange, als sich mit ihnen nicht eine Veränderung zuträgt, durch welche sie, wenn sie selbst schon wirklich Bürger wären, des Bürgerrechts verlustig gehen würden.

§. 53. Kinder hingegen, welche erst nach der Entfernung erzeugt worden, verlieren die Vorrechte der Bürgerkinder, sobald der Vater selbst des Bürgerrechts verlustig wird.

§. 54. Wer für ehrlos erklärt, des Landes verwiesen, oder nach ergriffener Flucht des Todes schuldig erkannt worden, verliert sein Bürgerrecht.

§. 55. Andre Verbrechen wirken den Verlust des Bürgerrechts nur alsdann, wenn darauf nach Vorschrift der Criminalgesetze ausdrücklich erkannt worden.

§. 56. Wenn der Vater durch seine Verbrechen das Bürgerrecht verliert: so werden, außer dem Falle des Hochverraths, die vorher erzeugten Kinder der Vorrechte der Bürgerkinder dadurch nicht verlustig.

§. 57. Auch Wittwen, und geschiedene, aber nicht ausdrücklich für den schuldigen Theil erklärte Ehefrauen, nehmen an den bürgerlichen Rechten ihrer gewesenen Männer, in so fern diese nicht an deren Person gebunden waren, so lange Theil, als sie selbst ihren Stand nicht verändern.

§. 58. In wie fern sie aber das bürgerliche Gewerbe ihrer Männer fortsetzen können, ist unten bestimmt.

Von Eximirten.

§. 59. Adliche und Eximirte, die in Städten wohnen, müssen sich, gleich wirklichen Bürgern, nach der allgemeinen städtischen Polizeyeinrichtung achten; und sind in vorkommenden Fällen den Polizeystrafen unterworfen.

§. 60. Kaufmannschaft, oder andre bürgerliche Gewerbe, können sie, ohne das Bürgerrecht erlangt zu haben, nicht treiben.

§. 61. Wenn sie nach erlangtem Bürgerrechte, ein solches Gewerbe wirklich treiben: so müssen sie in allen dasselbe betreffenden Angelegenheiten, die städtische Gerichtsbarkeit und Polizeyverordnungen anerkennen.

§. 62. Hingegen behalten sie in allen ihren übrigen persönlichen Angelegenheiten die Rechte und den Gerichtsstand der Eximirten.

§. 63. Sie müssen aber die gemeinen bürgerlichen Lasten und Dienste bey der Stadt, gleich andern Bürgern, leisten.

§. 64. Doch können sie zur Leistung persönlicher Dienste in eigner Person niemals gezwungen werden.

§. 65. Wollen eximirte Personen bürgerliche Grundstücke besitzen: so müssen sie damit zugleich alle darauf haftenden bürgerlichen Lasten übernehmen.

§. 66. Auch persönliche Leistungen, die mit dem Besitze bürgerlicher Grundstücke verbunden sind, müssen sie entweder selbst, oder durch taugliche Substituten verrichten.

§. 67. Sie können aber zu deren selbst eignen Leistung niemals gezwungen werden.

§. 68. In allen auch persönlichen Angelegenheiten, die sich auf ihre Eigenschaft als Grundbesitzer beziehen, müssen sie die städtische Gerichtsbarkeit und Gesetze anerkennen.

§. 69. Zu diesen Obliegenheiten müssen sie sich, auf Verlangen des Magistrats, durch einen schriftlichen Revers verpflichten.

§. 70. Die Kinder der Eximirten genießen, so lange sie unter väterlicher Gewalt stehen, die Exemtion der Aeltern.

§. 71. Wenn Eximirte durch Urtel und Recht ihrer Aemter und Würden entsetzt worden: so fallen sie in die Classe, in welche sie nach ihrer Geburt gehörten, zurück.

Schutzverwandte.

§. 72. Schutzverwandte sind, auch für ihre Personen, der Jurisdiktion der städtischen Obrigkeiten der Regel nach unterworfen.

§. 73. So lange sie das Bürgerrecht nicht gewonnen haben, dürfen sie weder bürgerliche Gewerbe treiben, noch andre Rechte wirklicher Bürger ausüben.

§. 74. In wie fern sie zu den bürgerlichen Lasten mit beizutragen, und Abgaben an die gemeine Stadt zu entrichten schuldig sind, hängt von der besondern Verfassung eines jeden Orts ab.

§. 75. Im Mangel näherer Bestimmungen sind sie zu Persönlichen Diensten nur in dringenden Nothfällen, wo die Mitwirkung der eigentlichen Bürger allein zur Abwendung einer der Stadt drohenden Gefahr nicht hinreichen würde, verpflichtet.

§. 76. Dagegen müssen sie zu öffentlichen Anstalten, wenn sie den Vortheil davon mit genießen, einen billigen Beytrag leisten.

§. 77. Doch kann ihnen, auch in diesem Falle, ein Mehreres, als den Bürgern der geringsten Classe, nicht abgefordert werden.

Bürgerhäuser.

§. 78. Die Zahl der Bürgerhäuser soll erhalten: und mehrere derselben sollen, ohne besondere Erlaubniß des Magistrats, nicht in Eins zusammengezogen werden.

§. 79. Diese Erlaubniß darf der Magistrat nur aus erheblichen Gründen des gemeinen Wohls der Stadt, und nur in so weit ertheilen, als dadurch den Einwohnern der nöthige Platz zu Wohnungen, und zum Betriebe der Gewerbe, nicht entzogen wird.

§. 80. Wer in einer Stadt Burglehne, oder andere von den gemeinen bürgerlichen Lasten befreyete Häuser besitzt, darf kein damit gränzendes Bürgerhaus an sich bringen.

§. 81. Wenn dergleichen gemeine Bürger- und befreyete Häuser durch Erbgangsrecht in Einer Person zusammen kommen: so muß der Magistrat die nöthigen Maaßregeln zur Verhütung aller Vermischungen der Gränzen und Gerechtsame, auf Kosten des Besitzers, besonders festsetzen.

§. 82. Die zu Bürgerhäusern gehörende Aecker und Wiesen sind in der Regel von den Häusern, zu welchen sie bisher geschlagen gewesen, nicht untrennbar; sondern können von einem Hausbesitzer auf den andern übertragen, oder auch von andern Einwohnern der Stadt, als für sich bestehende Grundstücke besessen werden.

§. 83. Fremde, die nicht in der Stadt wohnen, können dergleichen Grundstücke in der Regel nicht erwerben, noch besitzen.

§. 84. Insonderheit können Besitzer von Landgütern, die mit solchen Aeckern oder Wiesen gränzen, oder damit vermischt liegen, dieselben nicht an sich bringen.

§. 85. Geschieht eine solche Vereinigung durch Erbgangsrecht: so findet die Vorschrift (§. 81.) Anwendung.

Zweyter Abschnitt. Von Städten und Stadtgemeinen

Rechte der Städte.

§. 86. Städte sind hauptsächlich zum Aufenthalt solcher Einwohner des Staats bestimmt, welche sich mit der Verarbeitung oder Verfeinerung der Naturerzeugnisse, und mit dem Handel beschäftigen.

§. 87. Das Stadtrecht kann von niemanden als dem Oberhaupte des Staats ertheilt werden.

§. 88. Das Stadtrecht erstreckt sich in der Regel nicht auf die Vorstädte.

§. 89. Doch werden die Einwohner dieser letztern, so weit sie der Gerichtsbarkeit des Magistrats unmittelbar unterworfen sind, in ihren Rechtsangelegenheit, nach den Statuten der Stadt beurtheilt.

Bannmeile.

§. 90. Das Recht der Bannmeile ist keine Folge des Stadtrechts, und muß besonders nachgewiesen werden.

§. 91. Wenn einer Stadt das Meilenrecht wirklich zukommt: so dürfen innerhalb der Meile auch solche städtische Gewerbe, die sonst auf dem Lande zugelassen sind, nicht getrieben werden.

§. 92. Wer innerhalb der Meile ein solches Gewerbe treiben will, muß seine durch besondre rechtsgültige Privilegia oder durch Verjährung erlangte Befugniß dazu gehörig nachweisen.

§. 93. Doch erstreckt sich das Meilenrecht in der Regel nicht auf solche Handwerker, welche bey dem Betriebe der Landwirtschaft unentbehrlich sind.

§. 94. Nähere Bestimmungen, was für Handwerker auf dem Lande überhaupt, und innerhalb einer städtischen Bannmeile insonderheit, angesetzt werden können, oder nicht, bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

§. 95. Die mit dem Meilenrechte versehenen Städte sind ausschließend befugt, alle innerhalb der Meile gelegenen Dörfer mit dem in der Stadt verfertigten Biere und Branntwein zu verlegen. (Th. I. Tit. XXIII. §. 53. sqq.)

§. 96. Die Bannmeile ist nach dem in jeder Provinz gewöhnlichen Meilenmaaße zu bestimmen.

§. 97. Wo in einer Provinz kein besondres Meilenmaaß eingeführt ist, da ist unter der Bannmeile eine geographische, von Neunzehnhundert Neun und Sechzig Rheinländischen Ruthen, zu verstehen.

§. 98. Wenn ein Streit entsteht: ob einDorf inn- oder außerhalb der Meile liege: so muß dieses durch Vermessung ausgemittelt werden.

§. 99. Die Vermessung wird vom Stadtthore angefangen, und bis zum Dorfgehege fortgesetzt.

§. 100. Kann erwiesen werden, daß seit der Verleihung des Bannrechts, der Bezirk der Stadt oder des Dorfes erweitert, oder sonst verändert worden: so sind die Punkte der Vermessung nach der in frühem Zeiten nach der Verleihung bestandenen Lage zu bestimmen.

§. 101. Die Messung muß durch die gewöhnliche Landstraße; nicht aber durch Fußsteige oder Feld- und Nebenwege geschehen.

§. 102. Ist die Landstraße in neuern Zeiten verändert, oder durch geradere Ziehung abgekürzt worden: so muß die vormalige Richtung derselben so weit als möglich ausgemittelt, und darnach die Messung angestellt werden.

Marktrecht.

§. 103. Messen, Jahr-, Wochen-, Woll- und Viehmärkte, sollen der Regel nach nur in Städten gehalten werden.

§. 104. Wochenmärkte kann die Städtische Obrigkeit unter Genehmigung der Landespolizey-Behörde anordnen.

§. 105. Das Meß- oder Jahrmarktsrecht zu ertheilen, gebührt allein dem Landesherrn.

§. 106. Zur Zeit der Messen und Jahrmärkte steht auch Fremden der öffentliche Verkauf ihrer Waaren frey.

§. 107. Die Einschränkung dieser Freyheit in Kauf und Verkauf wird nicht vermuthet, sondern muß durch besondre landesherrliche Verordnungen nachgewiesen werden.

Stadtgemeinen.

§. 108. Stadtgemeinen haben die Rechte privilegirter Corporationen. (Tit. VI. §. 23. sqq.)

§. 109. Alle, die in der Bürgerrolle eingetragen stehn, sind als Mitglieder einer solchen Gemeine zu betrachten.

§. 110. Gemeinschaftliche Angelegenheiten werden durch Berathschlagungen und Schlüsse der Stadtgemeinen, den Vorschriften des Sechstes Titels gemäß, regulirt und entschieden.

§. 111. Der Regel nach werden dergleichen Angelegenheiten nicht in allgemeinen Versammlungen der ganzen Bürgerschaft, sondern nur mit den Repräsentanten derselben verhandelt.

§. 112. Diese müssen aber mit den Vorstehern der Zünfte, und übrigen einzelnen in der Stadtgemeine befindlichen Corporationen, so wie diese hinwiederum, ein jeder mit den Mitgliedern seiner Zunft oder Corporation, darüber Rücksprache nehmen.

§. 113. Wegen der Versammlungen und Schlüsse dieser Classen und Corporationen, in welche die Stadtgemeine getheilt ist, gelten ebenfalls, im Mangel besondrer Bestimmungen, die Vorschriften des Sechsten Titel.

§. 114. Auch die Repräsentanten einer Stadtgemeine sind nach den daselbst ertheilten Vorschriften von Repräsentanten überhaupt zu beurtheilen.

Statuten.

§. 115. Stadtgemeinen haben das Recht, Statuten, welche die innere Einrichtung und Polizey der Gemeine, oder gewisser Classen derselben betreffen, durch ordnungsmäßig abgefaßte Schlüsse zu errichten.

§. 116. Doch müssen dergleichen Schlüsse; ehe sie als Statuten die Gemeine und deren einzelne Mitglieder verpflichten können, allemal erst der vorgesetzten Landes-Polizey-Instanz zur Prüfung vorgelegt werden.

§. 117. Bey Errichtung neuer Statuten, wodurch die äußern Rechte der Gemeine, oder die Privatrechte ihrer einzelnen Mitglieder bestimmt werden sollen, ist alles das zu beobachten, was wegen Abfassung neuer Gesetze vorgeschrieben worden. (Einleit. §. 7-9)

§. 118. Auch finden eben diese allgemeinen Vorschriften Anwendung, wenn von der Abänderung oder Aufhebung solcher Statuten die Rede ist. (Ebend. §. 59. sqq.)

Magistrate.

§. 119. Der Magistrat ist der Vorsteher der Stadtgemeine.

§. 120. Ob derselbe gewählt, oder vom Landesherrn bestellt werde, ist nach den Privilegien und Statuten jedes Orts, und bey deren Ermangelung, nach den Provinzialgesetzen zu beurtheilen.

§. 121. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß der Gemeine das Wahlrecht zustehe.

§. 122. Wo die Gemeine das Wahlrecht hat, da wird selbiges der Regel nach durch den Magistrat ausgeübt.

§. 123. Die Magistrate müssen alsdann zu den erledigten Stellen taugliche Subjekte wählen, und dieselben dem vorgesetzten Landescollegio zur Prüfung darstellen.

§. 124. Wer mit einer Magistratsperson im Vierten Grade oder näher verwandt, oder durch Schwägerschaft (Th. I. Tit. I. §. 43.) in eben diesem Grade mit ihr verbunden ist, darf zur Besetzung einer erledigten Stelle nicht vorgeschlagen werden.

§. 125. Das Recht, Unterbedienten zu wählen, kommt in der Regel dem Magistrate zu.

§. 126. Von der Wahl der Stadtsekretarien gilt alles, was wegen der eigentlichen Mitglieder des Magistrats verordnet ist.

§. 127. Was wegen andrer Unterbedienten statt finde, ist lediglich nach der hergebrachten Verfassung eines jeden Orts zu bestimmen.

Rechte und Pflichten des Magistrats.

§. 128. Dem Magistrate gebühret, als Vorstehern der Bürgerschaft, vermöge seines Amts, die Ausübung der Stadtpolizey.

§. 129. In so weit sind alle, auch die eximirten Einwohner der Stadt, seiner Direction und Aufsicht unterworfen.

§. 130. Vermöge der Stadtpolizey ist der Magistrat berechtigt, die den Einwohnern der Stadt obliegenden unstreitigen Abgaben, und andre Beyträge zu den gemeinschaftlichen Lasten der Stadt einzufordern; auch über die Beobachtung der Polizeyverordnungen zu halten, und die nach selbigen unstreitig verwirkten Geldstrafen einzuziehen.

§. 131. Sobald aber wegen der Verbindlichkeit zu den abgeforderten Beyträgen, oder über die Verwirkung einer Polizeystrafe Streit entsteht, muß derselbe der Erörterung und Entscheidung des gehörigen Richters überlassen werden.

§. 132. Die Gränzen zwischen der städtischen Polizey- und Criminalgerichtsbarkeit, sind an jedem Orte durch besondre Verordnungen, so wie die Gränzen der Polizey- und Criminalgerichtsbarkeit, unten im Siebzehnten Titel bestimmt.

§. 133. Alle der Stadtgemeine untergeordnete Collegia, Corporationen, und öffentliche Anstalten, sind der Aufsicht des. Magistrats unterworfen.

§. 134. Der Magistrat ist schuldig und befugt, die Rechte der Stadtgemeine in und außer Gerichten wahrzunehmen und, zu vertheidigen.

§. 135. Ihm liegt ob, die zur Stadt gehörenden, deren Rechte und Verfassungen betreffenden Urkunden aufzubewahren.

§. 136. Das Archiv eines Stadtmagistrats hat, wenn gleich dem Magistrate die Gerichtsbarkeit nicht zukommt, dennoch mit einem gerichtlichen Archive gleiche Rechte.

§. 137. Doch muß ein Magistrat, der seinem Archive dieses Recht erhalten will, dasselbe durch besonders dazu verpflichtete Personen verwahren lassen.

Cämmerey.

§. 138. Das Cämmereyvermögen der Stadt, steht unter der Verwaltung des Magistrats.

§. 139. Zum Cämmereyvermögen gehört alles, was zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Lasten und Ausgaben der Stadtgemeine bestimmt ist.

§. 140. Auch solche Güter, von deren Ertrage die- Unterhaltung der Magistratspersonen ganz oder zum Theil bestritten werden soll, gehören zum Cämmereyvermögen.

§. 141. Ist ein besonderer Cämmerer bestellt: so muß der Magistrat über dessen Amtsführung genaue und sorgfältige Aufsicht haben.

§. 142. Unrichtigkeiten des Cämmerers muß der Magistrat in so weit vertreten, als er bey dessen Bestellung nicht die gehörige Vorsicht gebraucht, oder die Aufsicht über ihn vernachläßigt hat.

§. 143. Wenn Streit entsteht: in wie fern der Magistrat sich dabey eine Vertretung zugezogen habe: so muß dieser Streit, im Mangel besondrer Vorschriften, nach eben den Grundsätzen entschieden werden, welche wegen Vertretung der Unrichtigkeiten eines Vormunds durch das vormundschaftliche Gericht vorgeschrieben sind.

§. 144. Der Cämmerer hat alle Rechte und Pflichten eines Verwalters fremder Güter. (Th. I. Tit. XIV. Abschn. II.)

§. 145. Der Stadtgemeine gebührt in seinem Vermögen ein in der Concursordnung näher bestimmtes Vorzugsrecht.

§. 146. An Orten, wo die Ausfälle bey der Cämmerey, durch Beyträge der Bürgerschaft aus ihren eignen Mitteln, getragen und ergänzt werden müssen, muß die Bürgerschaft, durch ihre Repräsentanten, bey der Rechnungslegung des Cämmerers zugezogen werden.

§. 147. Diese Repräsentanten sind befugt, über alles, was die Verwaltung der Stadtgüter, ingleichen die Einziehung, und Verwendung der Einkünfte betrifft, von dem Magistrate Nachweis und Erläuterung zu fordern.

§. 148. Befundene Unrichtigkeiten, oder vorgefallene Bedenklichkeiten, denen nicht so fort abgeholfen wird, müssen sie der höhern Instanz zur Untersuchung und Berichtigung anzeigen.

§. 149. Das Vermögen der Cämmereyen steht unter der Oberaufsicht des Staats.

§. 150. Der Staat ist berechtigt, darauf zu sehen, daß dieses Vermögen ordentlich verwaltet, und die Einkünfte davon zweckmäßig verwendet werden.

§. 151. Außer den Fällen, wo nach den Gesetzen von Corporationen und Gemeinen überhaupt, die Genehmigung der vom Staate vorgesetzten Behörde, zu den Verhandlungen einer Stadtgemeine in Ansehung ihres Vermögens erfordert wird, ist diese Genehmigung in allen Fällen nothwendig, wo das Cämmereyvermögen mit einer Capitalschuld belastet werden soll.

§. 152. Wie weit es, auch bey Verpachtungen der Cämmereygüter und Gerechtigkeiten, bey außerordentlichen Holzverkäufen, und bey Verfügungen über Activcapitalien der Cämmerey, einer Einwilligung der vorgesetzten Behörde bedürfe, bleibt, in Ermangelung specieller Vorschriften, den Bestimmungen der Provinzialgesetze überlassen.

§. 153. Die Zuziehung und Einwilligung der Bürgerschaft ist nothwendig, wenn Cämmereygüter oder Gerechtigkeiten veräußert, in Erbpacht ausgethan, verpfändet, oder mit Dienstbarkeiten belegt, oder neue Schulden auf die Cämmerey gemacht werden sollen, die aus Cämmereyeinkünften, ohne Abbruch der übrigen nöthigen Ausgaben, nicht getilgt werden können.

§. 154. Die Einwilligung der Repräsentanten allein ist in dergleichen Fällen nicht hinreichend; sondern diese müssen darüber mit den verschiedenen Classen der Bürgerschaft, nach Vorschrift §. 112. Rücksprache nehmen, und sich von denselben mit schriftlichen Erklärungen versehen lassen.

§. 155. Wegen gültiger Cämmereyschulden können zwar auch unbewegliche Cämmereygüter angegriffen, und im Wege der Execution veräußert werden, ohne daß es zu dieser Veräußerung eines besondern Consenses von der Gemeine oder vom Staate bedarf.

§. 156. Doch können Gebäude, welche zum Betriebe der öffentlichen Angelegenheiten und zu andern gemeinen Nothdurften, nicht bloß für die Stadtgemeine, sondern zugleich für alle am Orte Geschäfte treibende Einwohner und Fremde bestimmt sind, wegen Cämmereyschulden nicht angegriffen werden.

§. 157. Uebrigens genießen Stadtgemeinen, in Ansehung ihres Cämmereyvermögens, die Rechte der Minderjährigen.

§. 158. Auch gebührt den Cämmereyen, in dem Vermögen ihrer Schuldner, das in der Concursordnung näher bestimmte Vorzugsrecht.

Bürgervermögen.

§. 159. Auf die Verwaltung desjenigen gemeinschaftlichen Vermögens, dessen Nutzungen den einzelnen Mitgliedern der Bürgergemeine zukommen, hat der Magistrat, vermöge seines Amtes, keinen Anspruch.

§. 160. Vielmehr wird, so weit darüber in der Verfassung nichts bestimmt ist, die Verwaltung dieses Bürgervermögens durch Schlüsse der Bürgerschaft angeordnet, und überhaupt dergleichen Vermögen nach den Regeln des gemeinsamen Eigenthums beurtheilt.

§. 161. Doch steht das Bürgervermögen unter der Aufsicht des Magistrats.

§. 162. In Fällen, wo zu Verfügungen über das Cämmereyvermögen die Genehmigung des Staats erfordert wird, gilt die Vermuthung, daß zu solchen Verfügungen über das Bürgervermögen die Einwilligung des Magistrats nachgesucht werden müsse. (§. 151. 152.)

§. 163. Die Einwilligung des Staats in Verfügungen über das Bürgervermögen ist der Regel nach nur in denjenigen Fällen nothwendig, wo dieselbe in Ansehung des gemeinschaftlichen Vermögens der Corporation überhaupt erfordert wird.

§. 164. Das Bürgervermögen haftet für gültige Cämmereyschulden nur so weit, als das Cämmereyvermögen zu deren Tilgung nicht hinreichend ist.

§. 165. Auch außer dem Falle eines notwendigen Verkaufs, ist zur Veräußerung unbeweglicher Güter und Gerechtigkeiten einer Cämmerey oder Bürgergemeine, die öffentliche Versteigerung nothwendig.

Von Mediatstädten.

§. 166. Zwischen mittel- und unmittelbaren Städten waltet der Regel nach nur derjenige Unterschied ob, welcher aus der Abhängigkeit der erstern noch von einer andern Herrschaft außer dem Landesherrn entsteht.

§. 167. Wenn die Herrschaft mit der Gerichtsbarkeit überhaupt beliehen ist: so wird vermuthet, daß ihr dieselbe auch über ihre Mediatstadt zukomme.

§. 168. Der Regel nach hat die Herrschaft das Recht, die städtischen Beamten zu wählen und zu bestellen.

§. 169. Auch wenn dem Magistrate oder der Bürgerschaft mittelbarer Städte das Wahlrecht beygelegt ist, gebührt der Herrschaft die Bestätigung und Verpflichtung.

§. 170. Wenn der Staat in einer Mediatstadt besondere Polizeybeamten anzusetzen nöthig findet: so gebühret die Bestellung derselben der Landes-Polizeybehörde.

§. 171. Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft kann niemanden das Bürgerrecht in einer Mediatstadt verliehen werden.

§. 172. Was für Rechte dem Mediatherrn bey der Verwaltung, Veräußerung und Verschuldung der Cämmerey- und Bürgergüter zukommen, bleibt den nähern Bestimmungen der Provinzialgesetze vorbehalten.

§. 173. Aber auch in Ansehung dieser ihm wirklich zukommenden Rechte, steht der Mediatherr unter der Oberaufsicht des Staats, und unter den von diesem vorgeschriebenen Gesetzen.

§. 174. Auch kommen in jedem Falle dem Staate, in Ansehung solcher Angelegenheiten der Mediatstädte, eben die Rechte zu, die ihm im Sechsten Titel wegen des Vermögens der Corporationen und Gemeinen überhaupt beygelegt sind.

§. 175. Die Rechte der Mediatherrschaft über die einzelnen Bürger hängen von dem Unterschiede des Verhältnisses ab, nach welchem die letztern entweder der Unterthänigkeit, oder nur der Gerichtsbarkeit der erstern unterworfen sind.

Flecken.

§. 176. Flecken unterscheiden sich von Dörfern nur durch die ihren Einwohnern zukommende Befugniß, gewisse städtische Gewerbe zu treiben.

§. 177. Doch können in Flecken, der Regel nach, zum Betriebe solcher Gewerbe keine Corporationen und Innungen errichtet werden.

§. 178. Die in Flecken angeordneten Magisträte haben der Regel nach nur eben die Rechte, wie Dorfgerichte.

Dritter Abschnitt. Von Handwerkern und Zünften

Allgemeine Grundsätze.

§. 179. Wo bisher eine Art von Gewerbe in keine Zunft oder Innung eingeschlossen gewesen ist, da soll auch ferner der Betrieb desselben einem jeden, welcher damit fortzukommen sich getrauet, frey und unverschränkt seyn.

§. 180. Doch muß jeder, welcher dergleichen Gewerbe anstellen will, zuvor der Obrigkeit des Orts davon Anzeige machen.

§. 181. Wo Zünfte sind, muß ein jeder, der in der Stadt ein zunftmäßiges Gewerbe treiben will, sich in dieselben aufnehmen lassen.

§. 182. Neue Zünfte zu errichten kommt allein dem Landesherrn zu.

§. 183. Der Landesherr allein hat das Recht, eine bisher ungeschlossen gewesene Zunft in eine geschlossene zu verwandeln; d. h., die Zahl der Mitglieder, aus welchen die Zunft an einem Orte bestehen soll, zu bestimmen.

§. 184. Auch wo geschlossene Zünfte sind, bleibt dem Staate nach wie vor das Recht, nach Befinden der Umstände, Freymeister anzustellen.

Landhandwerker.

§. 185. Landhandwerker sind der Regel nach schuldig, sich zu einer städtischen Zunft zu halten, wenn die Profession, welche sie treiben, an und für sich eine geschlossene Innung hat.

§. 186. Auch die innerhalb einer städtischen Bannmeile geduldeten Landhandwerker sind in der Regel verbunden, zunftmäßig zu werden.

§. 187. Wo die Landhandwerker nach Provinzialgesetzen, Innungsartikeln, Verträgen, oder einer seit rechtsverjährter Zeit wohl hergebrachten Observanz, zünftig zu werden nicht schuldig sind, hat es dabey, so wie bey den von ihnen an die Zunft zu leistenden Beyträgen, auch noch ferner sein Bewenden.

§. 188. In wie fern Landhandwerker, ingleichen die in kleinen Städten und in Flecken einzeln wohnende Meister, Lehrlinge annehmen, und Gesellen halten können, bleibt der nähern Bestimmung der Provinzialgesetze vorbehalten.

§. 189. Zimmerleute, Maurer, und Schmiede, sind durchgehends, auch wenn sie nicht zur Zunft gehören, Gesellen und Jungen zu halten berechtigt.

Verfassung der Zünfte.

§. 190. Zur Errichtung einer eignen Zunft in einer Stadt werden wenigstens Drey daselbst wohnende Meister erfordert.

§. 191. Die Zünfte haben, gleich, der ganzen städtischen Gemeine, zu welcher sie gehören, die Rechte privilegirter Corporationen.

§. 192. Ihre innere Verfassung, und die Rechte und Pflichten der Zunftgenossen, sind hauptsächlich nach den vom Staate ertheilten oder bestätigten Gildebriefen, Innungsprivilegiis, und Zunftartikeln zu beurtheilen.

§. 193. Sie stehen unter der Aufsicht des Magistrats, und der von demselben verordneten Beysitzer.

§. 194. Außerordentliche Versammlungen können nur mit Vorwissen und Genehmigung des Beysitzers veranlaßt werden.

§. 195. Der Beysitzer muß bey allen gewöhnlichen und außerordentlichen Zusammenkünften der Zunft gegenwärtig seyn.

§. 196. Die Schlüsse und Ausfertigungen werden durch seine Mitunterschrift, und durch Beydrückung des ihm anvertraueten Gewerkssiegels bekräftigt.

§. 197. Nur eigentliche Zunftangelegenheiten können durch Zunftschlüsse regulirt werden.

§. 198. Die Zünfte können in ihren Versammlungen nichts beschließen, was allgemeinen Polizeygesetzen zuwider ist, oder dem gemeinen Besten überhaupt nachtheilig werden könnte.

§. 199. Sie dürfen keinen Preis der von den Zunftgenossen zu verfertigenden Arbeiten bestimmen.

§. 200. Sie müssen es der Obrigkeit allein überlassen: ob die Festsetzung einer Taxe nothwendig und rathsam sey.

§. 201. Soll jedoch dergleichen Taxe bestimmt werden: so muß die Obrigkeit die Zunftältesten zuziehen, und mit ihrem Gutachten hören.

§. 202. Keine Zunft ist berechtigt, ihren Genossen die Vollendung der von einem andern angefangenen Arbeit zu untersagen.

§. 203. Keine Zunft darf durch ihre Schlüsse den neu aufzunehmenden Mitgliedern neue bisher nicht gewöhnliche Lasten aufbürden.

§. 204. Beyträge und Strafen darf die Zunft von ihren Mitgliedern nur so weit fordern, als es in den vom Staate gegebenen oder bestätigten Innungsartikeln, mit Bestimmung der Fälle, auch der Summe des Beytrages, oder der Strafe, ausdrücklich zugelassen ist.

§. 205. Wie weit übrigens zu den Zunftschlüssen obrigkeitliche oder landesherrliche Genehmigung und Bestätigung hinzukommen müsse, ist nach den allgemeinen Grundsätzen von Corporationen überhaupt, und von Stadtcommunen insonderheit zu bestimmen.

§. 206. Neue Zunftartikel vorzuschreiben, ist der Landesherr allein berechtigt.

§. 207. Auch bleibt dem Staate das Recht, die bisherigen Innungsartikel, nach den Erfordernissen des gemeinen Besten, zu bestimmen und abzuändern.

§. 208. Doch sollen in beyden Fällen (§. 206. 207.) die Zünfte zuvörderst allemal mit ihrer Nothdurft und etwanigen Gegengründen vernommen werden.

§. 209. In so fern durch Abänderung oder Aufhebung der Zunftartikel, einzelne Mitglieder einen wirklichen Nachtheil erleiden, finden wegen der ihnen zukommenden Entschädigung, die Grundsätze von Privilegiis Anwendung. (Einleit. §§. 70-72.)

§. 210. Von dem gemeinschaftlichen Vermögen der Zünfte gilt in der Regel eben das, was von dem Vermögen der Corporationen und Gemeinen überhaupt, so wie der Stadtgemeinen insonderheit, vorgeschrieben ist.

§. 211. In Fällen, wo zu Verfügungen über das Cämmereyvermögen die Genehmigung des Staats nachgesucht werden muß, ist zu Verfügungen über das gemeinschaftliche Zunftvermögen die Approbation des Magistrats erforderlich.

§. 212. Der Genehmigung des Staats selbst bedarf es der Regel nach nur in solchen Fällen, wo dieselbe bey Corporationen und Gemeinen überhaupt erfordert wird.

§. 213. Die Zunftältesten sind die Verwalter des gemeinschaftlichen Zunftvermögens.

§. 214. Sie stehen dabey zunächst unter der Aufsicht des Beysitzers; und mittelbar unter der Oberaufsicht des Magistrats.

§. 215. Sie sind schuldig, der Zunft von ihrer Verwaltung alljährig Rechnung abzulegen.

§. 216. Nähere Bestimmungen: wie die Verwaltung geführt, und in wie fern von den Aeltesten Caution deshalb geleistet werden solle, bleiben den Zunftartikeln vorbehalten.

§. 217. In Fällen, wo das Zunftvermögen in gemeinschaftlichem Beschlüsse mehrerer Aeltesten und des Beysitzers gehalten wird, kann der Regel nach Cautionsbestellung nicht gefordert werden.

§. 218. Zünfte genießen zwar nicht in dem Vermögen ihrer Verwalter das den Stadtcommunen in dem Vermögen des Cämmerers beygelegte besondere Vorrecht;

§. 219. Sie haben sich aber vor andern Privatgläubigern eines solchen Verwalters, des in der Concursordnung näher bestimmten Vorzugs in der Fünften Classe zu erfreuen.

Allgemeine Pflichten der Zünfte gegen die Kinder der Zunftgenossen

§. 220. Die Zünfte und deren Aeltesten sind schuldig und befugt, für die Bevormundung und Erziehung der von ihren verstorbenen Zunftgenossen zurückgelassenen unmündigen und minderjährigen Kinder zu sorgen.

§. 221. Die Aeltesten müssen daher den Tod eines solchen Mitgenossen dem vormundschaftlichen Gerichte zur erforderlichen Verfügung anzeigen.

§. 222. Zunftgenossen sind die Vormundschaft über unmündige und minderjährige Kinder ihrer Mitgenossen, vorzüglich vor andern, zu übernehmen verbunden.

§. 223. Die Aeltesten sind schuldig, wenn es auf die Erziehung und Vorbereitung der Pflegebefohlnen zu einer künftigen Lebensart ankommt, dem vormundschaftlichen Gerichte, auf Erfordern, mit Rath und Gutachten an die Hand zu gehen.

Zunftzwang.

§. 224. Der Zunftzwang besteht in dem Rechte, die Treibung eines zunftmäßigen Gewerbes, innerhalb des der Zunft angewiesenen Distrikts, allen, welche weder zur Zunft gehören, noch vom Staate besonders privilegirt sind, zu untersagen.

§. 225. Handwerker, welche als Freymeister, oder sonst, ein besondres Priyilegium vom Staate erhalten haben, müssen die darin gesetzten Schranken, bey Verlust ihres Rechts, genau beobachten.

§. 226. Wer den Rechten der Zünfte unbefugter Weise Eingriff thut, dem soll das Handwerkszeug genommen, und zum Besten der Zunftcasse an den Meistbietenden verkauft werden.

§. 227. Bey beharrlicher Fortsetzung solcher Eingriffe ist die Zunft berechtigt, auf die Wegschaffung des Fuschers aus ihrem Zunftdistrikte anzutragen.

§. 228. Die Zünfte sind aber nicht berechtigt, den Zunftzwang eigenmächtig auszuüben.

§. 229. Vielmehr müssen sie die vorfallenden Störungen dem Magistrate zur ungesäumten und nachdrücklichen Verfügung anzeigen.

§. 230. Wohnt die Person, welche den Eintrag in die Rechte der Zunft begangen hat, unter einer andern Gerichtsbarkeit: so muß der Magistrat diesen ordentlichen Richter um die nöthigen Verfügungen, zur Aufrechthaltung des Zunftzwangs, und Bestrafung des Fuschers ersuchen.

§. 231. Eine jede Gerichtsobrigkeit ist aber bey eigner Vertretung schuldig, solchen Requisitionen des Magistrats unverzüglich und unweigerlich ein Gnüge zu leisten.

§. 232. Auch kann sie sich nicht entbrechen, bey der anzustellenden Visitation Deputirten der beeinträchtigten Zunft zuzulassen.

§. 233. Wenn der Angeschuldigte ein besonderes Recht zur Treibung des zünftigen Gewerbes, ohne ein Mitglied der Zunft zu seyn, behauptet: so muß er darüber bey seinem ordentlichen Richter rechtlich gehört werden.

§. 234. Gründet er sein Recht auf eine besondere seiner Person anklebende Eigenschaft, oder auf ein besonderes Privilegium: so muß er dasselbe so fort wenigstens einigermaßen bescheinigen; und wenn er dies nicht vermag, der Treibung des Gewerbes, bis zum Austrage des Prozesses, sich enthalten.

§. 235. Wird aber das Recht des Angeschuldigten auf das Recht der Gerichtsobrigkeit, unter welcher er wohnt, oder auf eine Ausnahme dieses Orts vom Zunftdistrikte gegründet: so finden, wegen des Besitzstandes während des Prozesses, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§. 236. Privatpersonen sind nicht schuldig zu wissen: ob der, welcher ein Gewerbe treibt, zunftmäßig sey, oder nicht; und können daher auch, wenn sie bey einem Unbefugten arbeiten lassen, dafür nicht bestraft werden.

§. 237. Nur wenn von Obrigkeits wegen die Unbefugniß eines solchen Menschen öffentlich und namentlich bekannt gemacht worden, hat derjenige, welcher nachher gleichwohl bey ihm arbeiten läßt, eine Polizeystrafe bis zu Fünf Thalern verwirkt.

§. 238. Die Wittwe eines Zunftgenossen kann, wo nicht die Zunftartikel ein Andres verordnen, das Gewerbe ihres Mannes durch Gesellen fortsetzen.

§. 239. Sie muß aber zur Zunft, gleich andern Meistern mit beytragen.

§. 240. Sie verliert ihr Recht nur durch eine anderweitige Verheirathung.

§. 241. Zu seinem eignen, und der in seinem Hause lebenden Familie Gebrauche, kann ein jeder auch solche Arbeiten verfertigen, wozu sonst nur Zunftgenossen berechtigt sind.

§. 242. Nur das, was er seinen Dienstboten als einen Theil ihres Lohns geben muß, kann er selbst verfertigen.

§. 243. Niemand aber darf, auch für sich selbst, ohne Zuziehung eines werkverständigen Meisters, Arbeiten unternehmen, aus deren unvollständigen oder unregelmäßigen Verfertigung Nachtheil für einen Dritten, oder für das gemeine Wesen entstehen könnte. (Th. I. Tit. VIII. §. 69.70.)

§. 244. Handwerker, die als Gesinde in Dienste treten, sind für andre, außer ihrer Herrschaft und deren Familie, nach näherer Bestimmung §. 241. und 242. Arbeiten zu verfertigen nicht befugt.

§. 245. Keine Zunft darf der andern Eingriffe in ihre Geschäfte thun.

§. 246. Kein Zunftgenosse darf die Vollendung einer Arbeit, die nach der Verfassung für eine andre Zunft gehört, weder selbst, noch durch unzünftige Gehülfen bewirken.

Meisterrecht; dessen Erlangung.

§. 247. Was außer der Gewinnung des Bürgerrechts, zur Aufnahme in eine Zunft, als Meister, erforderlich sey, bestimmen die Zunftartikel und Gildebriefe.

§. 248. Niemanden soll die Aufnahme in eine Zunft, als Meister, bloß aus dem Grunde, weil er bereits verheirathet ist, versagt werden.

§. 249. Wer einmal als Lehrbursche, und in der Folge als Geselle, in eine Zunft gehörig aufgenommen worden, dem darf die Zunft die Aufnahme als Meister, wenn er übrigens den Erfordernissen der Innungsartikel ein Gnüge leistet, unter keinerley Vorwand verweigern.

§. 250. Wer Meister werden will, muß seinen Lehrbrief und seine Kundschaft der Zunft vorlegen, und dadurch seine bisherige gute Aufführung nachweisen.

§. 251. Vor der Aufnahme muß er ein Meisterstück, unter Aufsicht der Aeltesten, ohne fremde Beyhülfe verfertigen.

§. 252. Durch Aufgebung allzu kostbarer oder unverkäuflicher Meisterstücke, soll niemanden der Eintritt in die Zunft erschwert werden.

§. 253. Das Meisterstück ist den versammelten Zunftgenossen zur Prüfung vorzulegen.

§. 254. Erklärt die Mehrheit der Stimmen das Meisterstück für untauglich: so muß die Zunft den Aufzunehmenden so lange zurückweisen, bis er die erlangte hinreichende Geschicklichkeit durch ein besseres Meisterstück nachgewiesen hat.

§. 255. Wer zum drittenmale ein untaugliches Meisterstück liefert, muß für immer abgewiesen. werden.

§. 256. Wenn die Zunft ein Meisterstück verwirft: so muß sie die Gründe ihres Tadels dem Beysitzer zum Protocolle geben.

§. 257. Der Beysitzer muß darauf sehen, daß kein Tadel, der bloßen Eigensinn oder Gelderpressungen zum Grunde hat, zugelassen werde.

§. 258. Der Abgewiesene kann auf obrigkeitliche Untersuchung der Gründe seiner Abweisung antragen.

§. 259. Findet der Magistrat diese Gründe zweifelhaft: so muß er das Gutachten einer Zunft eines andern benachbarten Orts, unter Vorlegung des Meisterstücks, und des darüber aufgenommenen Protocolls, einziehen.

§. 260. Wenn ein bereits aufgenommener Zunftgenosse seinen Wohnsitz verändert: so muß er sich in die Zunft des neuen Wohnorts, sobald er daselbst sein Gewerbe fortsetzen will, aufnehmen lassen.

§. 261. Ein neues Meisterstück aber darf alsdann von ihm in der Regel nicht gefordert werden.

§. 262. Wenn jedoch ein Landhandwerker, der als solcher nur ein geringeres Meisterstück zu verfertigen angehalten worden, sich in einer Stadt, wo ein größeres und schwereres erfordert wird, niederlassen will, kann die Zunft annoch die Anfertigung des letztern von ihm fordern.

Recht zum feilen Verkaufe.

§. 263. Jeder zünftige Meister ist befugt, die von ihm verfertigte Arbeit in seinem Zunftbezirke, auch außerhalb des Hauses, feil zu bieten.

§. 264. Er darf aber damit nicht hausiren gehn, sondern kann den feilen Verkauf, außer seinem Hause, nur in seinem Laden, oder in seiner Bude ausüben.

§. 265. Wenn das öffentliche Feilbieten gewisser Arbeiten durch besondre Gesetze ausdrücklich verboten ist: so sind auch zünftige Meister diesem Verbote unterworfen.

§. 266. Wie lange, und unter welchen Einschränkungen, fremde Handwerker auf Jahrmärkten oder Messen ihre Waaren feilbieten dürfen, ist nach den Verfassungen eines jeden Orts bestimmt.

§. 267. Auf Bestellung kann ein Zunftgenosse auch für auswärts Wohnende arbeiten.

Recht, Gesellen und Lehrlinge zu halten.

§. 268. Nur zünftige Meister haben das Recht, Lehrburschen anzunehmen und Gesellen zu halten.

§. 269. Doch kann diese Befugniß auch den vom Staate gesetzten Freymeistern nicht bestritten werden.

§. 270. Die Annahme und das Lossprechen solcher Lehrburschen muß aber bey der Zunft des Orts geschehen.

§. 271. Wer nach erlerntem Handwerke in den Soldatenstand getreten ist, mag nach erhaltenem ehrlichen Abschiede, sich mit seinem Handwerke ferner nähren, ohne daß er das Meisterrecht zu erlangen schuldig ist.

§. 272. Will er aber Lehrburschen annehmen, oder, Gesellen halten: so muß er sich, gleich jedem Andern, als Meister gehörig aufnehmen lassen.

Verlust des Meisterrechts.

§. 273. Ein Meister, welcher die ihm anvertrauten Materialien veruntreuet, soll das erstemal nach den allgemeinen Vorschriften der Criminalgesetze um Geld gestraft; im Wiederholungsfalle aber, außer der sonst verwirkten Strafe, aus der Innung gestoßen wenden.

§. 274. Wer durch Urtel und Recht seiner Ehre verlustig erklärt wird: der verliert auch sein Meisterrecht.

§. 275. Außerdem ziehen andere Verbrechen den Verlust des Meisterrechts nur alsdann nach sich, wenn darauf ausdrücklich erkannt worden.

§. 276. Auf den Verlust des Meisterrechts soll nur in Fällen erkannt werden, wo es die Gesetze ausdrücklich Vorschreiben: oder wo ein besonderer überwiegender und gefährlicher Hang zu Verbrechen gegen das Eigenthum und Vermögen Anderer, aus den Akten klar erhellet.

§. 277. So lange ein Meister in gefänglicher Haft sich befindet, und selbst das Meisterrecht noch nicht verloren hat, mag seine Frau das Gewerbe durch Gesellen fortsetzen.

Von Lehrlingen. Aufnahme derselben.

§. 278. Wer Lehrbursche werden will, muß sich bey der Zunft einschreiben lassen.

§. 279. Wegen unehelicher Geburt soll niemanden, welcher die Legitimation erhalten hat, (Tit. II. §. 592-608.), die Aufnahme in die Lehre versagt werden.

§. 280, Nur diejenigen, welche bisher die Geschäfte eines Schinders oder Abdeckers wirklich getrieben haben, ist eine Zunft oder Innung aufzunehmen nicht schuldig.

§. 281. Außerdem kann eine Zunft nur die Aufnahme solcher Lehrlinge verweigern, die wegen eines Körperlichen Gebrechens, oder eines offenbaren Mangels an Verstandeskräften, zur Erlernung des Handwerks, dem sie sich widmen wollen, untauglich sind.

§. 282. In wie fern Personen, die einer Herrschaft unterthänig sind, bey einer Zunft als Lehrburschen angenommen werden können, ist im vorigen Titel verordnet. (Th, VIL §. 172 sqq.)

§. 283. Die Wahl des Meisters, bey welchem jemand in die Lehre treten soll, steht dessen Aeltern, Vormündern, oder den Vorstehern öffentlicher Anstalten, in welchen der künftige Lehrling erzogen wird, frey.

§. 284. Kann ein Lehrling keinen Lehrmeister finden: so sind die Innungsältesten schuldig, für die Unterbringung desselben möglichst zu sorgen.

§. 285. Meister, die noch keine Lehrburschen, und doch hinlängliche Arbeit haben, können durch einen Beschluß der Zunft zur Annahme eines solchen Lehrlings, auch wider ihren Willen, angehalten werden.

§. 286. Nur alsdann, wenn alle Innungsmeister an einem Orte mit einer hinlänglichen Anzahl von Lehrlingen schon versehen sind, kann die Zunft den, welcher sich zur Aufnahme meldet, vor der Hand, und bis unter den vorhandenen Lehrlingen eine Stelle ledig wird, abweisen.

§. 287. Sicherheitsbestellung kann von einem Lehrlinge nur alsdann gefordert werden, wenn nach der Natur der Kunst oder Professton, dem Lehrlinge Sachen und Materialien von beträchtlichem Werthe, oder baare Gelder anvertrauet werden müssen.

§. 288. Ingleichen, wenn sich derselbe vorhin schon der Untreue, oder sonst einer schlechten Aufführung verdächtig gemacht hat.

§. 289. Ferner wenn der Lehrling schon bey einem andern Meister gestanden, und demselben durch Nachläßigkeit oder Leichtsinn einen erheblichen Schaden verursacht hat.

§. 290. Wo das Lehrgeld und die Lehrjahre in den Zunftartikeln nicht festgesetzt sind, muß beydes entweder durch einen schriftlichen Vertrag, oder in dem bey der Aufnahme des Lehrlings abzuhaltenden Protokolle festgesetzt werden.

§. 291. Ist weder eines noch das andre geschehen: so müssen der Meister sowohl als der Lehrling, die Festsetzung der Zunft in Ansehung der Lehrjahre und des Lehrgeldes, nach dem, was bey der Innung gewöhnlich ist, sich gefallen lassen.

Pflichten des Meisters.

§. 292. Die Pflicht des Meisters ist, dem Lehrlinge die nöthige Anweisung zu den Kenntnissen zu geben, welche zu einem ordentlichen Betriebe des Gewerbes erforderlich sind.

§. 293. Auch muß er denselben zu guten Sitten und fleißiger Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes anhalten, für Ausschweifungen und Gelegenheiten zu Lastern möglichst hüten; und zu einer anhaltenden nützlichen Thätigkeit gewöhnen.

§. 294. Wer einen Lehrling annimmt, welcher im Lesen und Schreiben, und in der Religion, den nöthigen Unterricht noch nicht erhalten hat, ist schuldig, denselben bis zur Erlangung dieser Kenntnisse zur Schule zu halten.

Pflichten des Lehrlings.

§. 295. Der Lehrling muß, sowohl in Gewerks- als häuslichen Angelegenheiten, den Anordnungen des Lehrherrn Gehorsam leisten.

§. 296. In Geschäften, welche den Betrieb des Handwerks betreffen, muß er, bey Abwesenheit oder Verhinderung des Lehrherrn, auch den Anweisungen des ersten Gesellen gehorchen.

§. 297. Zu Gesindediensten darf der Meister den Lehrling nur in so fern brauchen, als dadurch die Erlernung des Handwerkes nicht versäumt wird.

Recht der Zucht.

§. 298. Dem Lehrherrn gebührt das Recht, den Lehrling, nach Erforderniß der Umstände, mäßig zu züchtigen.

§. 299. Er darf aber dabey die einem Vater vorgeschriebenen Gränzen nicht überschreiten. (Tit. II. §. 86. sqq.)

§. 300. In Abwesenheit, oder bey Verhinderungen des Meisters, kann nur der erste oder Meistergeselle, und auch dieser nur in Gewerkssachen, das Recht der mäßigen Züchtigung über den Lehrling ausüben.

§. 301. Ein von dem Meister gemißhandelter Lehrbursche soll von den Aeltesten, bis zur Vollendung seiner Lehrjahre, bey einem andern Meister untergebracht werden.

§. 302. Die dazu erforderlichen Kosten muß der vorige Meister tragen; doch kommt demselben darauf das bey der Annahme des Lehrlings etwa bedungene, und noch rückständige Lehrgeld zu gute.

Aufhebung des Vertrages zwischen dem Meister und Lehrlinge.

a) durch den Tod des erstern ;

§. 303. Stirbt der Meister: so haben der Lehrling, oder dessen Aeltern, Vormünder, oder Pfleger die Wahl: ob sie ihn bey der das Handwerk fortsetzenden Wittwe lassen, oder zu einem andern Meister bringen wollen.

§. 304. Letztern Falls muß von dem etwa vorausbezahlten Lehrgelde so viel zurückgegeben werden, als auf die noch unvollendete Lehrzeit, nach dem Befinden der Zunftältesten, verhältnißmäßig zu rechnen ist.

§. 305. Ein Gleiches findet statt, wenn die Wittwe das Handwerk nicht fortsetzt, oder der Meister selbst, dasselbe ferner zu treiben, außer Stand kommt.

§. 306. Zur Unterbringung eines solchen Lehrburschen müssen nöthigen Falls die Aeltesten, nach Vorschrift §. 284. sqq. hülfreiche Hand leisten.

§. 307. Bey eintretendem Collisionsfalle gebührt einem schon aufgenommenen Lehrlinge, der zu einem andern Meister gebracht werden muß, vor einem noch erst aufzunehmenden allemal der Vorzug.

b) durch Entweichung des letztern;

§. 308. Wenn der Lehrbursche ohne gegebene Ursache aus der Lehre entläuft: so muß dem Meister das Lehrgeld auch für das ganze noch laufende Jahr bezahlt, und er überdem, wegen des, aus dem Verluste des Lehrlings, oder den Kosten bey der Annahme eines Andern, etwa entstandenen Nachtheils schadlos gehalten werden.

§. 309. Auch muß ein solcher Lehrling, wenn er in der Folge wiederum zu einem Meister gebracht wird, die Lehrjahre, auf Verlangen desselben, von neuem anfangen.

c) durch Ergreifung eines andern Gewerbes.

§. 310. Wenn der Lehrbursche ein anderes Gewerbe ergreifen will: so hat der Meister das Lehrgeld nicht nur für die verflossenen Lehrjahre, sondern auch für das ganze noch laufende zu fordern.

Rechte des Meisters in Ansehung des Lehrgeldes.

§. 311. So lange das Lehrgeld nicht vollständig berichtigt ist, kann der Meister den Lehrling loszusprechen nicht angehalten werden.

§. 312. Ist der Lehrling das rückständige Lehrgeld zu entrichten unvermögend: so muß er dem Meister eine gewisse Zeit, noch über die gewöhnlichen oder bedungenen Lehrjahre, unentgeltlich dienen.

§. 313. Ist in den Zunftartikeln keine Zeit bestimmt: so muß dieselbe nach dem billigen Ermessen der Gewerksältesten, und allenfalls durch einen Zunftschluß, festgesetzt werden.

§. 314. Das rückständige Lehrgeld hat ein in der Concursordnung bestimmtes Vorzugsrecht.

§. 315. Einen Lehrling, welcher sich grober Veruntreuungen schuldig macht; oder sich den Anweisungen des Meisters hartnäckig widersetzt; oder den Meister, oder dessen Familie, durch Thätlichkeiten, oder andre grobe Beschimpfungen vorsätzlich beleidigt; oder sich, aller Ermahnungen und Züchtigungen ungeachtet, einem liederlichen Wandel ergiebt; oder nach dem Befinden der Aeltesten zu der Erlernung des Handwerks gar keine Fähigkeit zeigt, kann der Meister zurückschicken.

§. 316. In diesen, so wie in allen übrigen vorstehend nicht bestimmten Fällen, wo die Lehrzeit ohne Schuld des Meisters nicht ausgehalten wird, kann derselbe das rückständige Lehrgeld, nach Verhältniß der verflossenen Zeit, und für das ganze laufende Jahr fordern.

Krankheiten der Lehrlinge.

§. 317. Die Verpflegung eines kranken Lehrlings aus eignen Mitteln, kann einem Meister, welcher dieselbe im Vertrage nicht ausdrücklich übernommen hat, nicht zugemuthet werden.

§. 318. Wird der Lehrling durch eine kürzer als Drey Monathe dauernde Krankheit an der Fortsetzung der Lehre gehindert: so wird ihm dieser Zwischenraum auf die gesetzmäßige oder verabredete Lehrzeit nicht abgerechnet.

§. 319. Hat aber die Krankheit länger gedauert: so kommt es auf die Beurtheilung des Meisters und der Zunftältesten an: in wie fern der Lehrling die versäumte Zeit nachlernen müsse.

Lehrzeit.

§. 320. Dem Lehrherrn steht frey, dem Lehrburschen, zur Belohnung seines Fleißes, einen Theil der Lehrzeit zu erlassen.

§. 321. Ist die Lehrzeit gesetzlich bestimmt: so kann höchstens nur der Dritte Theil derselben erlassen werden.

§. 322. Allemal aber ist zu einem solchen Erlasse die Einwilligung der Aeltesten, nach angestellter Prüfung, erforderlich.

Lossprechen.

§. 323. Nach geendigter Lehrzeit, muß der Meister den Lehrburschen der versammelten Zunft, zur Prüfung und Aufnahme als Geselle, vorstellen.

§. 324. Bey dieser Aufnahme sind weder Schmausereyen auf Kosten des Gesellen, noch andre Erpressungen, auch keine unanständige oder der Gesundheit nachtheilige Gebräuche zuläßig.

Von Gesellen.

§. 325. Dem neu aufgenommenen Gesellen muß einen Lehrbrief, unter Vollziehung der Aeltesten und des Beysitzers, mit Beydrückung des Gewerkssiegels, ausgefertigt werden.

Wanderschaft, und Verhalten auf derselben.

§. 326. Wie lange die Wanderschaft des neu aufgenommenen Gesellen dauern müsse, bestimmen die Innungsartikel einer jeden Zunft.

§. 327. Ein Geselle kann zwar, ohne Nachtheil seines Standes, bey einer Herrschaft in Dienste treten;

§. 328. Die daselbst zugebrachte Zeit aber wird ihm auf seine Wanderjahre nicht abgerechnet.

§. 329. Nur die Landes-Polizey-Instanz kann, nach Bewandniß der Umstände, die Zeit der Wanderschaft verkürzen, oder auch eine gänzliche Befreyung davon ertheilen.

§. 330. Die Wanderschaft soll in der Regel niemals außerhalb Landes gehn.

§. 331. Nur in besondern Fällen kann die Landes-Polizey-Instanz die Erlaubniß dazu ertheilen.

§. 332. Wandernde Gesellen müssen ihren Aeltern, Vormündern, oder Verwandten, über den Ort ihres Aufenthalts von Zeit zu Zeit Nachricht geben.

§. 333. Unterlassen sie dieses durch die in den Gesetzen bestimmte Zeit: so findet wider sie das gegen Verschollene vorgeschriebene Verfahren statt. (Tit. XVIII.)

§. 334. Das Betteln um Zehrpfennige ist auch den wandernden Gesellen nicht erlaubt.

§. 335. Sie müssen sich gleich nach ihrer Ankunft an einem Orte bey den Gewerksältesten melden.

§. 336. Diese müssen dem Eingewanderten sogleich seine Kundschaft abfordern.

§. 337. Kann er keine Kundschaft vorzeigen: so muß er an den Ort seines vorigen Aufenthalts zurückgewiesen werden.

§. 338. Leistet er dieser Anweisung keine Folge: so muß ihn die Obrigkeit auf die Anzeige der Aeltesten fortschaffen lassen.

§. 339. Legitimirt sich aber der Geselle durch die gehörige Kundschaft: so muß ihm dieselbe abgenommen, und bis er seine Wanderschaft fortsetzen will, in der Gewerkslade aufbewahrt werden.

§. 340. Einem solchen Gesellen müssen die Aeltesten Arbeit bey einem Meister zu verschaffen bemüht seyn, und ihm bis dahin diejenige Unterstützung reichen, welche der Zunftgebrauch mit sich bringt.

§. 341. Können die Aeltesten den Gesellen bey dem Meister nicht unterbringen: so muß er, nach verlauf von Drey Tagen, seine Wanderschaft fortzusetzen angewiesen werden.

§. 342. Verweilt er ohne besondere Erlaubniß der Hörigkeit noch länger an dem Orte: so findet gegen ihn die Vorschrift §. 338. Anwendung.

§. 343. In wie fern der Geselle den Meister, bey welchem er in Arbeit treten will, selbst wählen könne, oder die Anweisung der Zunftältesten abwarten müsse, ist in den Innungsartikeln bestimmt.

§. 344. Die Zunftältesten müssen die Meister, welche Gesellen verlangen, genau aufzeichnen, und den zuerst ankommenden Gesellen, welcher sich selbst einen Meister nicht wählen kann oder will, an den noch unversorgten Meister, welcher sich zuerst gemeldet hat, weisen.

§. 345. Doch müssen Wittwen, welche das Handwerk fortsetzen; ingleichen Meister, welche wegen langwieriger Krankheiten, oder andrer unverschuldeter Unglücksfälle, dem Handwerke nicht selbst vorstehen können, mit tüchtigen Gesellen vor allen andern versorgt werden.

§. 346. Von diesem Vorrechte kann jedoch eine Witwe nicht öfter als Dreymal Gebrauch machen.

§. 347. Hat ein Meister einen Gesellen auf eigne Kosten verschrieben, und es dem Aeltesten noch vor der Ankunft des Gesellen gemeldet: so muß ihm derselbe in allen Fällen gelassen werden.

§. 348. In Haupt-Handlungs- und Seestädten soll kein Meister in der Zahl der von ihm zu haltenden Lehrburschen und Gesellen durch Gesetze eingeschränkt werden.

§. 349. An andern Orten bleibt diese Bestimmung der zur Aufsicht über die Landespolizey gesetzten Behörde vorbehalten.

Lohn und Kost der Gesellen.

§. 350. Lohn und Kostgeld, oder Beköstigung der Gesellen, muß die Zunft unter Direktion der Obrigkeit, bestimmen.

§. 351. Diese Bestimmung darf kein Meister überschreiten.

§. 352. Das rückständig gebliebne Lohn und Kostgeld der Gesellen hat, auch im Concurs, mit dem Gesindelohn gleiche Rechte.

Verpflegung kranker Gesellen.

§. 353. Die Cur und Verpflegung eines eingewanderten und krank gewordenen Gesellen, er stehe bereits in Arbeit, oder nicht, muß, wenn er selbst unvermögend ist, aus der Gesellenlade, und in deren Ermangelung aus der Gewerkscasse bestritten werden.

§. 354. Ist diese nicht hinreichend: so muß die Armenkasse des Orts, und bey deren Unzulänglichkeit, die Stadt- oder Cämmereykasse zutreten.

§. 355. Der Magistrat muß also bey eigner Vertretung dafür sorgen, daß ein krank gewordener unvermögender Geselle nicht hülflos gelassen, oder vor erfolgter hinlänglicher Wiederherstellung fortgeschafft werde.

Rechte und Pflichten zwischen Meistern und Gesellen.

§. 356. Der Meister ist befugt und schuldig, über das Betragen der Gesellen Aufsicht zu führen; sie zur Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, und zu einem stillen und regelmäßigen Lebenswandel fleißig anzumahnen; von Lastern und Ausschweifungen aber, so viel an ihm ist, abzuhalten.

§. 357. Der Geselle ist verpflichtet, die ihm aufgetragne Arbeit willig zu übernehmen, und treu und fleißig auszurichten.

§. 358. Nur an Sonn- und solchen Festtagen, deren Feyer nach den Gesetzen des Staats verordnet ist, mag er die Arbeit unterlassen.

§. 359. Gesellen, welche an den nach den Gesetzen des Staats zur Arbeit bestimmten Tagen sich derselben entziehen, sollen mit Gefängniß bey Wasser und Brot, das erstemal auf Drey Tage, und im Wiederholungsfalle auf Vierzehn Tage, bestraft werden.

§. 360. Bey hartnäckiger Fortsetzung eines solchen Mißbrauchs wird der Geselle auf Vier Wochen zum Zuchthause abgeliefert, und ihm sein Lehrbrief abgenommen.

§. 361. Diesen erhält er nicht eher wieder zurück, als bis er nach ausgestandener Strafe Besserung gelobt, und die Obrigkeit von der Aufrichtigkeit dieses Angelöbnisses sich überzeugt hält

§. 362. Jeder Meister, dessen Gesellen sich an den zur Arbeit bestimmten Tagen derselben entziehn, ist schuldig, bey Ein bis Drey Thaler Strafe zur Gewerkscasse, der Obrigkeit davon Anzeige zu machen.

§. 363. Kein Wirth, oder sogenannter Krugvater in einer Gewerksherberge, soll an den zur Arbeit bestimmten Tagen, besonders aber an Montagen, einen in Arbeit stehenden Gesellen während der gewöhnlichen Arbeitsstunden bey sich dulden; vielweniger demselben Speisen oder Getränke verabfolgen.

§. 364. Wer diesem Verbote zuwider handelt, soll mit einer Polizeystrafe von Zwey bis Fünf Thalern belegt werden.

§. 365. Jeder Geselle ist schuldig, den häuslichen Einrichtungen seines Meisters, so lange er bey ihm arbeitet, Folge zu leisten.

§. 366. Häusliche Dienste kann kein Meister von seinem Gesellen fordern.

§. 367. Kein Geselle darf andre, als die von seinem Meister ihm angewiesene Arbeit verfertigen.

§. 368. Kein Meister soll dem andern die bey ihm in Arbeit stehenden Gesellen abwendig machen.

§. 369. Geschieht dieses: so muß der Meister um Zwey bis Fünf Thaler zur Gewerkscasse bestraft, und der Geselle weiter zu wandern angehalten werden.

§. 370. Nur den Meisterwittwen, welche das Handwerk fortsetzen, muß der geschickteste Geselle nach ihrer Auswahl verabfolgt werden.

§. 371. Wenn aber ein Meister nur Einen Gesellen hat, und denselben der Wittwe überlassen muß: so ist er befugt, von einem der Mitmeister, welche mehrere Gesellen halten, die Abgabe Eines derselben zu fordern.

§. 372. Melden sich mehrere Wittwen um Ueberlassung eines tüchtigen Gesellen: so entscheidet unter ihnen die Zeit der bey dem Gewerke geschehenen Anmeldung.

§. 373. Auch dieses Vorrecht kann von jeder Meisterswittwe nur dreymal ausgeübt werden. (§. 346.)

§. 374. Verfällt ein Meister in langwierige Krankheit: so kann er die Abtretung eines Gesellen von seinen Zunftgenossen verlangen.

§. 375. Zu dieser Abtretung ist derjenige Meister vorzüglich verpflichtet, bey welchem die meisten Gesellen in Arbeit stehn.

§. 376. Ist die Zahl der Gesellen bey mehrern Meistern gleich: so trift die Abtretung den Jüngsten unter ihnen.

§. 377. Nach erfolgter Genesung muß der krank gewesene Meister den solchergestalt erhaltenen Gesellen dem vorigen Meister, auf dessen Verlangen, zurück geben.

Abschaffung der Gesellen.

§. 378. Wenn der Meister einen Gesellen abschaffen will, muß er ihm solches Vierzehn Tage zuvor ankündigen.

§. 379. Ohne dergleichen Aufkündigung kann der Meister einen Gesellen sofort entlassen: 1) wenn derselbe ihn oder seine Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte, oder ehrenrührige Nachreden beleidigt;

§. 380. 2) Wenn er sich beharrlichen Ungehorsams und Widerspänstigkeit gegen die Anweisungen des Meisters schuldig macht;

§. 381. 3) Wenn er die Frau oder die Kinder des Meisters zum Bösen verleitet, oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt;

§. 382.4) Wenn er sich Diebstahl oder Veruntreuung gegen den Meister zu Schulden kommen läßt;

§. 383. 5) Wenn er sich zur Gewohnheit macht, ohne Vorwissen und Erlaubniß des Meisters über Nacht aus dem Hause zu bleiben;

§. 384. 6) Wenn er mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, und einer ihm deshalb ertheilten Warnung keine Folge leistet.

Abgang des Gesellen.

§. 385. Auch der Geselle kann den Meister verlassen; er muß aber demselben Vierzehn Tage vorher aufsagen.

§. 386. Doch ist der Meister die Aufkündigung anzunehmen nicht verbunden, wenn die Zeit des Abzuges auf eine Messe, oder einen Jahrmarkt, oder innerhalb Vierzehn Tagen vor den Messen und Jahrmärkten, oder von den hohen Festen einfallen würde.

§. 387. Vielmehr kann alsdann der Geselle erst nach dem Feste, oder nach dem Ende der Messe, oder des Jahrmarkts abziehen.

§. 388. Hat der Meister sich an dem Gesellen, ohne gegebene dringende Veranlassung, thätlich vergriffen: so ist der Geselle sofort aus der Arbeit zu gehen berechtigt.

§. 389. Will der Geselle seine Wanderschaft fortsetzen: so darf ihm seine Kundschaft, ohne Einwilligung des Meisters, bey welchem er zuletzt gearbeitet hat, nicht verabfolgt werden.

§. 390. Der Meister darf in die Aushändigung der Kundschaft bey eigner Vertretung nicht willigen, wenn er weiß, daß der Geselle Schulden gemacht, oder Verbrechen begangen hat.

§. 391. Vielmehr muß er seine Wissenschaft davon dem Gewerksbeysitzer anzeigen.

§. 392. Findet der Meister gegen den Abzug des Gesellen kein Bedenken; oder ist der vorgewaltete Anstand hinlänglich gehoben: so muß die Kundschaft dem Gesellen zurückgegeben, und darunter vermerkt werden: wie lange der Geselle an dem Orte sich aufgehalten, und wie er, nach dem Zeugnisse seiner Meister, sich betragen habe.

§. 393. Nach zurückerhaltener Kundschaft muß der Geselle seine Reise sofort antreten.

§. 394. Wird er daran durch Zufall verhindert: so muß er die Kundschaft bey dem Gewerke anderweit niederlegen.

§. 395. Thut er beydes nicht: so muß ihn die Obrigkeit, auf des Gewerkes Anzeige, als einen Landstreicher ansehen und behandeln.

Rechte der Gesellen überhaupt.

§. 396. Die Gesellen machen unter sich keine Commune oder privilegirte Gesellschaft aus.

§. 397. Sie sind nicht berechtigt, eigenmächtiger Weise Versammlungen zu halten.

§. 398. In Fällen, wo ihnen dergleichen Versammlungen nach den Zunftartikeln oder Polizeygesetzen gestattet sind, müssen dieselben nur mit Vorwissen der Gewerksältesten gehalten werden.

§. 399. Uebrigens hat es bey den Polizeygesetzen und Zunftartikeln, wonach den Gesellen erlaubt ist, einen Altgesellen zu wählen, und unter dessen Rechnungsführung eine eigne Casse aus ihren Beyträgen, zu gemeinschaftlichen Bedürfnissen, besonders zur Verpflegung kranker oder sonst verunglückter Gesellen zu errichten, auch noch ferner sein Bewenden.

§. 400. Doch sind die Gesellen, auch in diesen Angelegenheiten, der Aufsicht der Gewerksältesten und des Beysitzers unterworfen.

Vierter Abschnitt. Von Künstlern und Fabrikanten

Künstler.

§. 401. Von Künstlern, deren Gewerbe in eine Innung oder Gilde eingeschlossen ist, gilt alles, was von Zünften und deren Mitgliedern im vorhergehenden Abschnitte verordnet wird.

§. 402. Wo keine dergleichen Innung vorhanden ist, da kann eine Kunst der Regel nach von einem jeden, welcher damit fortzukommen sich getrauet, ausgeübt werden. (§. 179. 180.)

§. 403. Auch ist ein jeder solcher Künstler die von ihm selbst verfertigten Arbeiten, sowohl inn- als außerhalb seiner Wohnung, gleich einem zünftigen Meister, (§. 263. sqq.) zum Verkauf feil zu bieten berechtigt.

Vorrechte der akademischen Künstler.

§. 404. Ein Künstler, welcher bey der Akademie der Künste aufgenommen und eingeschrieben worden, kann sein Gewerbe überall in Königlichen Landen treiben, ohne daß irgend einer Zunft oder Gilde ein Recht zum Widerspruche dagegen zusteht.

§. 405. Wer einem solchen akademischen Künstler ein selbst erfundenes von der Akademie anerkanntes Kunstwerk ohne seine Genehmigung nachmacht, und zu seinem Nachtheile verkauft, der soll mit Fünfzig Thalern Strafe belegt werden.

§. 406. Erben des Künstlers, auf welche das Privilegium nicht besonders und ausdrücklich erstreckt worden, haben sich dieses Vorrechts nur zum Behuf des Absatzes der noch von dem Erblasser verfertigten und hinterlassenen Vorräthe zu erfreuen.

Fabriken.

§. 407, Anstalten, in welchen die Verarbeitung oder Verfeinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen getrieben wird, werden Fabriken genannt.

Fabrik- Unternehmer und Fabrikanten.

§. 408. Der, welcher eine dergleichen Anstalt für eine Rechnung betreibt, heißt ein Fabrik-Unternehmer, und diejenigen, welche in einer solchen Mitarbeiten, führen den Namen der Fabrikanten.

§. 409. Diejenigen, welche eine zunftmäßige oder andre Profeßion für eigne Rechnung einzeln betreiben, sind, wenn sie auch im gemeinen Leben Fabrikanten heißen, dennoch nur nach den Vorschriften des vorhergehenden Abschnitts, je nachdem das Gewerbe in eine Innung eingeschlossen ist, oder nicht, zu beurtheilen.

Wer Fabriken anlegen könne.

§. 410. Die Erlaubniß zur Anlegung einer Fabrik ertheilen, kommt allein dem Staate zu.

§. 411. Dergleichen Erlaubniß ist als ein Privilegium anzusehen und zu deuten.

§. 412. Wird die Erlaubniß zur Anlegung einer neuen Fabrik für ein an sich zunftmäßiges Gewerbe, in einem Orte, wo schon eine solche Zunft vorhanden ist, oder in der Nähe desselben nachgesucht: so soll vor deren Ertheilung zuvörderst allemal die Zunft, deren Interesse es betrifft, vernommen werden.

Rechte der Fabrikunternehmer.

§. 413. Die Unternehmer der Fabriken haben, in Rücksicht auf den Betrieb derselben, und den Absatz der darin verfertigten Waaren, kaufmännische Rechte.

§. 414. Sie bedürfen zu deren Ausübung keiner Aufnahme in die Kaufmannsgilde, auch da nicht, wo dergleichen Gilde sonst vorhanden ist.

§. 415. Zur Vereinzelung ihrer Fabrikwaaren sind sie in der Regel nicht berechtigt.

§. 416. Sie genießen in dem Vermögen ihrer Arbeiter und Abnehmer, bey einem darüber entstehenden Concurs, das in der Concursordnung näher bestimmte Vorrecht.

Rechte der Fabrikanten.

§. 417. Eigentliche Fabrikanten (§. 408.) sind dem Zunftzwange und den Statuten der Zünfte nicht unterworfen.

§. 418. Sie nehmen aber auch an den Vorrechten und Privilegien der Zünfte keinen Antheil.

§. 419. Die von ihnen ausgelernten Arbeiter haben sich der Rechte der Zunftlehrlinge und Gesellen nicht zu erfreuen.

§. 420. Doch kann ein Zunftgenosse, ohne Nachtheil seiner Zunftrechte, sich als Arbeiter in Fabriken brauchen lassen.

§. 421. Eigentliche Fabrikanten sind nicht berechtigt, die von ihnen verfertigten Waaren für eigne Rechnung feil zu bieten; sondern sie sollen bloß für den Unternehmer der Fabrik, und nach dessen Bestellung arbeiten.

§. 422. Kein Fabrikunternehmer soll diejenigen, welche in einer ähnlichen Anstalt bisher gearbeitet haben, in die seinige aufnehmen, ehe dieselben ihre Entlassung durch ein schriftliches Zeugniß dargethan haben.

§. 423. Uebrigens sind die Verhältnisse zwischen dem Fabrikunternehmer, und den Fabrikanten, nach dem Inhalte des unter ihnen bestehenden Contrakts, und nach den über dergleichen Contrakte sprechenden Gesetzen zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XI. Abschn. VIII.)

Fünfter Abschnitt. Von Brauern, Gastwirthen, Garköchen, und Andern, welche mit dem Verkaufe zubereiteter Speisen oder Getränke ein Gewerbe treiben

Allgemeine Grundsätze.

§. 424. Jeder, der in einer Stadt den Verkauf zubereiteter Speisen oder Getränke als ein bürgerliches Gewerbe treibt, ist schuldig, die diesem Gewerbe nach den Statuten und Polizeyordnungen des Orts vorgeschriebenen Gränzen genau zu beobachten.

§. 425. Neue bisher nicht vorgeschriebene Einschränkungen ist kein Stadtmagistrat, ohne ausdrückliche Genehmigung der Landes-Polizey-Instanz, festzusetzen befugt.

Brauerey.

§. 426. Ob die Braugerechtigkeit in einer Stadt zum Cämmereyvermögen gehöre; oder einzelnen Bürgern beygelegt sey, ist nach der hergebrachten Verfassung eines jeden Orts zu bestimmen.

§. 427. Nach eben diesen Verfassungen muß beurtheilt werden: ob die den einzelnen Bürgern beygelegte Braugerechtigkeit auf gewissen Häusern hafte, oder gewissen ausschließend dazu berechtigten Personen zukomme.

§. 428. Ferner: ob jeder Berechtigte zu allen Zeiten, oder nur nach einer gewissen Reihe, und ob er ohne, oder mit Einschränkung auf ein gewisses Maaß zu brauen befugt sey.

§. 429. Wo das Braurecht einzelnen Bürgern oder Hausbesitzern zukommt, da müssen dieselben in der Regel der dazu öffentlich bestellten und verpflichteten Personen, so wie des vorhandenen gemeinschaftlichen Brau-, Malz- und Darrhauses sich bedienen.

§. 430. Braugerechtigkeiten, die auf Häusern haften, können in der Regel ohne diese Grundstücke nicht veräußert werden.

§. 431. Doch kann der Berechtigte die Ausübung seines Rechts, von einer Zeit, oder von einem Falle zum andern, auch einem Dritten übertragen.

§. 432. Wo das Reihebrauen unter den Bürgern oder Hausbesitzern eingeführt ist, da ist in der Regel ein jeder befugt, das von ihm in seiner Ordnung gebrauete Bier auch in seinem Hause auszuschenken; wenn ihm gleich sonst die Schenkgerechtigkeit oder der Ausschank nicht zukommen.

§. 433. Wo die Brauerey in einer Gilde oder Innung eingeschlossen ist, da finden die Vorschriften des Dritten Abschnittes auch in Rücksicht des Zunftzwanges Anwendung.

Garküchen und Gastwirtschaften.

§. 434. Garköche sind berechtigt, die von ihnen verfertigten Speisen auch außerhalb ihrer Wohnungen zu verkaufen.

§. 435. Gastwirthe dürfen bloß in ihren Wohnungen Gäste für Geld mit warmen Speisen bewirthen.

§. 436. Sie haben, mit Ausschließung der Garköche, Bier-, Wein-, und Kaffeeschenken, das Recht, Fremde für Geld zu beherbergen.

§. 437. An Orten, wo Gasthöfe vorhanden sind, sollen auch andre Einwohner fremde Reisende, die in dem Gasthofe unterkommen können, für Geld nicht aufnehmen.

§. 438. Verdächtige mit Pässen nicht versehene Leute dürfen Gastwirthe weder aufnehmen noch dulden.

§. 439. Sie sind schuldig, die zur Nachtherberge bey ihnen einkehrenden Personen, in Städten dem Magistrat, auf den Dörfern aber dem Schulzen anzuzeigen.

§. 440. Ueberhaupt sind Gastwirthe der genauesten Aufsicht der Polizey unterworfen, und müssen sich alle zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nöthig gefundene Veranstaltungen ohne Widerrede gefallen lassen.

§. 441. Auch die von der Polizey vorgeschriebene Taxe dürfen sie unter keinerley Vorwande überschreiten.

§. 442. Gastwirthe, die sich wiederholter Uebertretungen der ihnen vorgeschriebenen Polizeygesetze, oder beharrlicher Widerspänstigkeit gegen die Anordnungen der Polizey schuldig machen, sollen ihres Gastwirthsrechts durch richterliches Erkenntniß für verlustig erklärt werden.

§. 443. Wie Gastwirthe, welche wissentlich Diebe oder Diebeshehler bey sich aufnehmen und dulden, bestraft werden sollen, verordnen die Criminalgesetze.

Rechte zwischen den Gastwirthen und Reisenden.

§. 444. Gastwirthe sind schuldig, für alles zu haften, was die von ihnen, oder ihren dazu bestellten Leuten, aufgenommene Reisende in das Gasthaus gebracht haben.

§. 445. Mehrere, welche eine Gastwirthschaft gemeinschaftlich treiben, haften den Reisenden, Einer für alle, und alle für Einen.

§. 446. Diejenigen Personen, deren sich der Gastwirth zur Anweisung des Platzes für die Reisenden, ihre Wagen und Sachen bedient, sind für solche zu achten, die er zu deren Aufnahme bestellt hat.

§. 447. Von der Vertretung eines an den aufgenommenen Sachen entstandenen Verlustes oder Schadens, ist der Gastwirth nur alsdann frey, wenn ausgemittelt werden kann, daß dieser Schade durch eignes grobes oder mäßiges Verschulden des Reisenden, oder durch äußere Gewalt und Zufälle, die der Wirth, bey der sorgfältigsten Aufmerksamkeit, weder vorher sehen, noch verhüten können, entstanden sind.

§. 448. Erklärt der Gastwirth sogleich bey der Aufnahme, daß er für die eingebrachten Sachen nicht stehen wolle: so haftet er nur für einen solchen Verlust, welcher von ihm selbst, oder von seinen Leuten, aus grobem oder mäßigen Versehen, verursacht worden.

§. 449. Unter die Personen, für welche der Wirth haften muß, gehören auch die dem Reisenden von ihm empfohlnen Lohnkutscher und Lohnbediente.

§. 450. Dadurch, daß der Wirth dem Reisenden ein zum Verschließen eingerichtetes Behältniß für seine Sachen anweiset, und ihm die Schlüssel dazu einhändigt, wird er von der Vertretung nicht frey.

§. 451. Ist aber der Reisende bey dem Verschließen nachläßig, oder in Aufbewahrung der Schlüssel unvorsichtig gewesen: so muß er einen Schaden, der nicht erweislich durch den Wirth oder seine Leute entstanden ist, selbst tragen.

§. 452. Hat der Reisende dem Wirthe die in verschlossenen Koffern, Kisten, oder andern Behältnisse enthaltene Sachen nicht namentlich angezeigt: so muß er, bey angeblich erlittenem Verluste, die Beschaffenheit und den Betrag der weggekommenen Sachen nachweisen.

§. 453. Ist jedoch der Reisende eine unverdächtige Person, die nach ihrem Stande und Gewerbe, dergleichen Sachen, als ihr vorgeblich weggekommen sind, bey sich zu führen pflegt: so muß dieselbe, in Ermangelung andrer Beweismittel, zur eidlichen Bestärkung ihrer Angabe über die Beschaffenheit und den Werth der weggekommenen Sachen gelassen werden.

§. 454. Hat der Reisende dem Gastwirthe etwas von den eingebrachten Sachen zu desselben eigner unmittelbarer Aufbewahrung anvertraut: so hat der Gastwirth dabey alle Pflichten und Vertretungen eines Verwahrers. (Th. I. Tit. XIV. Abschn. I.)

§. 455. Dem Gastwirthe gebühren, wegen seiner Bezahlung für Quartier und Bewirthung, auf die eingebrachten Sachen eben die Rechte, wie einem Vermiether wegen des zu fordern habenden Miethgelds. (Th. I. Tit. XXI. §. 395.)

Sechster Abschnitt. Von Apothekern

Rechte der Apotheker.

§. 456. Apotheker sind zur Zubereitung der Arzeneymittel, ingleichen zum Verkaufe derselben, und der Gifte, ausschließend berechtigt.

§. 457. Naturerzeugnisse, welche, außer der Medicin, auch zu andern Fabriken-, Haus- oder Küchenbedürfnissen gebraucht werden, mögen Apotheker ebenfalls führen, und, jedoch nur in kleinern Quantitäten, verkaufen.

§. 458. Zum Handel mit Gewürz- oder andern Materialwaaren sind die Apotheker, als solche, nicht berechtigt.

§. 459. Doch hat an Orten, wo kein besonderer Gewürzkrämer oder Materialist angesetzt ist, der Apotheker die Vermuthung für sich, daß er auch mit Gewürzen und Materialwaaren zu handeln ausschließend berechtigt sey.

§. 460. Aerzte und Wundärzte müssen sich der eignen Zubereitung der den Kranken zu reichenden Arzeneyen, an Orten, wo Apotheker sind, der Regel nach enthalten.

§. 461. Auch sogenannte Arkane darf niemand, ohne besondere Erlaubniß der dem Medicinalwesen in der Provinz vorgesetzten Behörde, zum Verkaufe verfertigen.

§. 462. Das Recht, zur Anlegung neuer Apotkeken Erlaubniß zu geben, kommt allein dem Staate zu.

§. 463. Dergleichen neue Concessionen sind nach den Vorschriften von Privilegien zu beurtheilen.

Pflichten derselben.

§. 464. Die Apotheker sind der unmittelbaren Aufsicht des Staats, und den von ihm angeordneten Medicinalbehörden unterworfen.

§. 465. Nur diejenigen, welche die Apothekerkunst ordentlich erlernt haben; zu deren Ausübung, nach angestellter Prüfung, von der Medicinalbehörde tüchtig befunden; und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet worden, sind fähig, einer Apotheke vorzustehen.

§. 466. Wem es an diesen Erfordernissen mangelt, der muß, zur Verwaltung einer durch Erbgangsrecht oder sonst ihm zugefallenen Apotheke, einen nach obiger Vorschrift qualificirten Provisor bestellen.

§. 467. Ein solcher Provisor hat die Rechte und Pflichten eines Handlungsfaktors.

§. 468. Kein Arzt soll in der Regel eine eigne Apotheke besitzen, oder dieselbe durch sich selbst, oder durch andre verwalten.

§. 469. Ein Apotheker ist, bey Verlust seines Rechts, schuldig, dafür zu sorgen, daß die nöthigen Arzeneymittel bey ihm in gehöriger Güte zu allen Zeiten zu haben sind.

§. 470. Auch muß er solche Veranstaltungen treffen, daß das Publikum und die Kranken mit deren Zubereitung, es sey bey Tage, oder bey Nacht, schleunig gefördert werden.

§. 471. Die Pflichten der Apotheker wegen der Zubereitung, des Verkaufs, und der Verwahrung der Arzeneyen und Gifte, ingleichen wegen des Curirens der Krankheiten, sind im Criminalrechte bestimmt.

Besondre Privilegia der Apotheker.

§. 472. Apotheker genießen, wegen der einem Gemeinschuldner auf Credit gereichten Arzeneyen, das in der Concursordnung näher bestimmte Vorrecht.

§. 473. Die von ihnen nach kaufmännischer Art geführten Bücher, haben die Rechte und die Glaubwürdigkeit der Handlungsbücher.

§. 474. Auch in Ansehung des Wechselausstellens genießen sie die Rechte der Kaufleute.

Siebenter Abschnitt. Von Kaufleuten

I. Wem die Rechte der Kaufleute zukommen.

§. 475. Werden Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt, wird ein Kaufmann genannt.

§. 476. Will jemand unter dem Schutze des Staats kaufmännische Geschäfte treiben: so muß er dazu die Erlaubniß der Obrigkeit nachsuchen.

§. 477. Ein Minderjähriger soll zu Treibung kaufmännischer Geschäfte erst nach erhaltener Großjährigkeits-Erklärung gelassen werden.

§. 478. Ein Großjähriger, welcher mit Vorwissen seines noch am Leben befindlichen Vaters, und ohne dessen ausdrücklich erklärten Widerspruch, kaufmännische Geschäfte zu betreiben anfängt, geht eben dadurch aus der väterlichen Gewalt. (Tit. II. §. 212. 218.)

§. 479. Wo Kaufmannsgilden oder Innungen vorhanden sind, muß ein darin aufzunehmendes Mitglied den Erfordernissen der Innungsartikel, sowohl in Ansehung der Lehrjahre, als sonst, ein Genüge leisten.

§. 480. An Orten, wo dergleichen Innungen bestehn, hat nur der, welcher darin aufgenommen ist, die Rechte eines Kaufmanns.

§. 481. Doch bleibt dem Staate, auch an solchen Orten, das Recht, einzelnen Personen außerhalb der Innung, die Befugniß zum Handel durch besondere Concessionen zu ertheilen. (§. 184.)

§. 482. Wo gar keine Gilden vorhanden, oder wo dieselben nur für gewisse Arten der Kaufleute errichtet sind, haben alle diejenigen, welche einen fortdauernden Waarenhandel, oder ein dergleichen Wechselverkehr treiben, die Rechte der Kaufleute.

§. 483. Die Unternehmer der Fabriken haben, in Rücksicht auf den Betrieb derselben, und den Absatz der darin verfertigten Waaren, kaufmännische Rechte.

§. 484. Eben dies gilt von Schiffsrhedern, in Ansehung der auf die Rhederey unmittelbar Bezug habenden Geschäfte.

§. 485. Bewohner des platten Landes, die nur mit selbst erzeugten, oder durch landwirthschaftliche Mittel veredelten Produkten; ingleichen Handwerker und Fabrikanten, welche mit den von ihnen selbst verfertigten Arbeiten Verkehr treiben, sind für Kaufleute nicht zu achten.

§. 486. Krämer in Dörfern und Flecken, Hausirer, Trödler, und gemeine Viktualienhändler, haben nicht die Rechte der Kaufleute.

§. 487. Wer nur einzelne Lieferungen übernimmt, wird dadurch noch kein Kaufmann.

II. Von Kaufmannschaft treibenden Frauenspersonen.

§. 488. Eine Frauensperson, welche für eigne Rechnung Kaufmannschaft treibt, kann bey den dahin einschlagenden Geschäften und Verbindungen, auf die Vorrechte und Begünstigungen ihres Geschlechts keinen Anspruch machen.

§. 489. In ihren übrigen Angelegenheiten aber bleiben ihr diese Rechte vorbehalten.

§. 490. In zweifelhaften Fällen wird vermuthet, daß eine solche Person (§. 488.) die eingegangenen Verbindlichkeiten als handlungstreibende Frau übernommen habe.

§. 491. Auch wird von einer Frauensperson, welche Eigenthümerin einer Handlung ist, so lange angenommen, daß sie dieser Handlung selbst vorstehe, bis von ihr ein Disponent bestellt, und die Prokura nach §. 500. sqq. gehörig bekannt geworden ist.

§. 492. Alsdann hat sie ferner für ihre Person weder die Rechte, noch die Verbindlichkeiten eines Kaufmanns.

§. 493. Jedoch ist sie schuldig, alle der bekannt gemachten Prokura gemäß, vorgenommenen Handlungen ihres Disponenten, sowohl mit dem Handlungs-, als mit ihrem übrigen Vermögen, zu vertreten.

§. 494. Die Verheirathung einer Frauensperson, welche Eigenthümerin einer Handlung ist, ändert ihre Rechte und Verbindlichkeiten, in Absicht der Handlung und deren Betriebes, an und für sich nicht ab.

§. 495. Ist eine Frauensperson mit ihrem Ehemanne, oder einem Dritten, in Societätshandlung getreten: so hat sie die Rechte und Verbindlichkeiten einer Kaufmannschaft treibenden Frau nur alsdann, wenn zugleich verabredet und bekannt gemacht worden, daß sie der Handlung mit vorstehen solle.

§. 496. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche dem Manne in seinen Geschäften bloß hülfreiche Hand leistet, ist selbst an Orten, wo Gemeinschaft der Güter unter ihnen obwaltet, für eine Kaufmannschaft treibende Frauensperson noch nicht zu achten.

III. Von Faktoren und Disponenten.

§. 497. Wer von dem Eigenthümer einer Handlung, welcher derselben nicht vorstehen kann oder will, den Auftrag erhalten hat, seine Stelle zu vertreten, wird Faktor, Disponent, oder Handlungsvorsteher genannt.

a) Ausstellung der Prokura.

§. 498. Steht der Eigenthümer einer Handlung unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft: so muß die Prokura von demjenigen ausgestellt werden, dem die Verwaltung seines Vermögens gebührt.

§. 499. Ist dieser ein Vormund oder Curator; oder gehört die Handlung zum freyen Vermögen eines noch unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen: so muß die obervormundschaftliche Genehmigung hinzukommen.

§. 500. Die Ertheilung der Prokura muß schriftlich geschehen, und gehörig bekannt gemacht werden.

b) Umfang.

§. 501. Ist der Disponent einer Handlung überhaupt vorgesetzt: so erstreckt sich der Auftrag über alle Arten der Geschäfte, welche bey der ihm übertragenen Handlung vorfallen.

§. 502. Soll die Macht des Disponenten in besondern Fällen eingeschränkt seyn: so muß dieses in der Prokura bestimmt, und mit derselben gehörigen Orts bekannt gemacht werden.

c) Bekanntmachung.

§. 503. Für eine gehörige Bekanntmachung ist anzusehen, wenn die Kaufmannschaft des Orts wo die Handlung etablirt ist, auf der Börse oder durch ihre Vorsteher; ingleichen die auswärtigen Correspondenten, mit welchen die Handlung in Verbindung steht, durch Briefe davon benachrichtiget werden.

§. 504. Die Firma oder Unterschrift, deren sich der Disponent bedienen soll, muß unter dessen Handschrift den Correspondenten mitgetheilt, und auf der Börse verwahrlich niedergelegt werden.

§. 505. An Orten, wo keine ordentlich eingerichteten Börsen oder Kaufmannsinnungen sind, muß, außer der schriftlichen Bekanntmachung an die Correspondenten, die Ertheilung der Prokura den ordentlichen Gerichten angezeigt; die Firma bey diesen niedergelegt; und den Kaufleuten des Orts durch die Gerichte davon Nachricht ertheilt werden.

§. 506. Einschränkungen der Prokura, die nicht gehörig bekannt gemacht worden, kommen dem Eigenthümer gegen einen Dritten, der mit dem Disponenten sich eingelassen hat, nur in so fern zu statten, als ausgemittelt werden kann, daß diese Einschränkungen zeitig genug, auf andre Art, zur Wissenschaft des Dritten gelangt sind.

§. 507. Hat der Eigenthümer einer Handlung jemanden, dem er keine Prokura ertheilt, gleichwohl für seinen Faktor schriftlich oder mündlich angegeben: so wird er denjenigen verhaftet, welche dadurch verleitet worden, sich mit denselben einzulassen.

§. 508. So weit die Bekanntmachung gehörig erfolgt ist, steht es in dem freyen Willen des Eigenthümers, ob er die von dem Faktor außer den Schranken der Prokura unternommenen Geschäfte genehmigen wolle, oder nicht.

§. 509. Wegen einer hinzukommenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung finden die Vorschriften des Ersten Theils, Tit. V. §. 185. bis 191. und Tit. XIII. §. 143. 144. Anwendung.

§. 510. Auch muß ein Handlungseigenthümer, sobald er von dem Faktor oder von dem Dritten, mit welchem ein Geschäft verhandelt worden, Nachricht erhält, daß der Faktor dabey die Schranken der Prokura überschritten habe, sich innerhalb der im Ersten Theile, Tit. V. §. 90. sqq. bestimmten Fristen, über die Billigung oder Mißbilligung erklären, oder allen aus dieser Unterlassung entstandenen Schaden vertreten. (Th. I. Tit. XIII. §. 145. 146.)

§. 511. Auch wenn ein Faktor nur zu einer besondern Art von Geschäften bestellt worden, muß dennoch die Bekanntmachung an dem Orte, wo er die Geschäfte betreiben soll, ingleichen an auswärtige Handlungscorrespondenten, nach obigen Vorschriften geschehen.

§. 512. Einschränkungen, die sich aus der Natur des Auftrages von selbst ergeben, bedürfen keiner ausdrücklichen Bekanntmachung.

§. 513. Ein Faktor, der nur zum Waareneinkauf oder Verkauf auf Märkten und Messen bestellt ist, verbindet den Prinzipal nur durch solche Handlungen, ohne die er seinen Auftrag nicht vollziehen könnte.

§. 514. Soll ein solcher Faktor Wechselverbindungen für den Prinzipal übernehmen können: so muß die Prokura ausdrücklich darauf gerichtet seyn.

d) Wie weit unerlaubte Handlungen des Faktors den Prinzipal verbinden.

§. 515. Hat ein Faktor, bey Vollziehung seines Auftrages, eine unerlaubte Handlung oder gar ein Verbrechen begangen: so ist der Prinzipal dem Beschädigten nur in so weit zum Schadensersatze verhaftet, als überhaupt ein Dritter dazu für schuldig geachtet werden kann. (Th. I. Tit. VI. §. 50. sqq.)

§. 516. Die vom Faktor bey Handlungsangelegenheiten verwirkte Confiskation trifft den Prinzipal, mit Vorbehalt des Regresses gegen den Faktor.

§. 517. Hat jedoch der Prinzipal schon vormals ähnliche Handlungen des Faktors gebilligt: so findet der Regreß nicht statt.

§. 518. Auch haftet der Prinzipal, bey dem Unvermögen des Faktors, für die Geldstrafen wegen der von demselben in Handlungsangelegenheiten, obgleich ohne sein Vorwissen, begangenen Vergehungen wider die Accise- und Zoll-Gesetze.

§. 519. Bey andern Verbrechen des Faktors hingegen ist der Eigenthümer für die demselben zuerkannte Geldstrafe an und für sich nicht verhaftet.

e) Ob ein Faktor substituiren könne.

§. 520. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Prinzipals ist der Faktor nicht berechtigt, die erhaltene Prokura einem Anderen zu übertragen.

§. 521. Doch kann er zu einzelnen Angelegenheiten bevollmächtigte bestellen; auch sich zu solchen Geschäften, die ein Kaufmann durch Handlungsdiener und Lehrlinge zu betreiben pflegt, dieser Beyhülfe bedienen.

f) Verhältnisse zwischen dem Prinzipal und Faktor.

§. 522. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Prinzipal und Faktor sind hauptsächlich nach dem Inhalte des unter ihnen geschlossenen Abkommens, und wo dieses nichts bestimmt, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen. (Th. I. tit. XIII. §. 49. sqq)

§. 523. Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Prinzipals darf kein Faktor Handlungsgeschäfte auf eigne Rechnung treiben.

§. 524. Hat er es dennoch gethan: so gehört aller dadurch erhaltener Gewinn dem Prinzipale.

§. 525. Besteht eine solche Handlungsunternehmung aus mehrem verbundenen Geschäften: so muß der Prinzipal, wenn er sich den Vortheil bey dem Einen Geschäfte zueignen will, auch den Schaden bey den übrigen mit übernehmen.

§. 526. Der Faktor hat nach aufgehobener Prokura das Recht, die in seiner Gewahrsam befindlichen Waaren und Sachen des Prinzipals so lange zurückzubehalten, bis er wegen seiner bey Gelegenheit der gehabten Prokura entstandenen Forderungen befriedigt worden.

§. 527. Doch kann dies Retentionsrecht nicht weiter ausgedehnt werden, als bis zum Betrage der auf wahrscheinlichen Gründen beruhenden Forderung des Faktors. (Th. I. Tit. XX. §. 536. sqq.)

§. 528. Auch ohne ausdrückliches Versprechen kann ein Faktor für seine Bemühungen billige Vergütung fordern, wenn er nicht schon vorher gegen ein bestimmtes Lohn im Dienste des Prinzipals gestanden hat.

§. 529. Diese Vergütung muß, wenn die Parteyen sich darüber nicht einigen können, nach dem Umfange der Geschäfte, und des dadurch bewirkten Vortheils, von vereideten Sachverständigen bestimmt werden.

g) Aufhebung der Prokura.

§. 530. Will der Handlungseigenthümer seinen Auftrag widerrufen: so muß er die Prokura zurücknehmen, und es gehörig bekannt machen.

§. 531. Diese Bekanntmachung muß nach Vorschrift des §. 503. sqq. geschehen.

§. 532. Denjenigen, welchen die Zurücknahme der Prokura solchergestalt bekannt gemacht worden, wird den Handlungseigenthümer aus ihren hier- nächst mit dem gewesenen Faktor geschlossenen Verträgen und Geschäften ferner nicht verantwortlich.

§. 533. Gegen Andre aber kann der Handlungseigenthümer sich nur dadurch sicher stellen, daß er die Zurücknahme der Prokura viermal, von acht zu acht Tagen, durch die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz, wo der Sitz der Handlung ist, bekannt macht; außerdem aber an der Börse, ingleichen an der Thüre des Hauses, wo das Comtoir befindlich gewesen ist, eine schriftliche Nachricht darüber anschlagen, und Vier Wochen lang aushängen läßt.

§. 534. Sind diese Maaßregeln nicht beobachtet worden: so wird der Prinzipal solchen Personen auch aus den nachherigen der vorhin ertheilten Prokura gemäßen Handlungen des gewesenen Faktors verhaftet; in so fern nicht ausgemittelt werden kann, daß sie von dem Widerrufe auf andre Art Wissenschaft erhalten haben.

§. 535. Ist ein Faktor nur auf eine gewisse bestimmte Zeit bestellt: so bedarf es nach Ablauf dieser Zeit keines ausdrücklichen Widerrufs, in Absicht derjenigen, denen diese Einschränkung gehörig bekannt gemacht worden, oder die davon auf andre Art erweislich Wissenschaft erhalten haben.

§. 536. Gegen alle übrigen ist zur Sicherstellung des Prinzipals, die Bekanntmachung der aufgehobenen Prokura in der §. 533. vorgeschriebenen Art nothwendig.

§. 537. Will der Handlungseigenthümer sich wegen der von dem Faktor, während seiner Verwaltung, vorgenommenen Geschäfte, gegen unbekannte Ansprüche sicher stellen: so kann er ein gerichtliches Aufgebot nachsuchen.

§. 538. Zu diesem Aufgebote muß der Termin auf Achtzehn Monathe hinausgesetzt werden, und die in der Prozeßordnung vorgeschriebene Bekanntmachung, außer den Zeitungen und Intelligenzblättern der Provinz, auch durch die öffentlichen Blätter derjenigen Orte, wohin das Verkehr der Handlung hauptsächlich gerichtet gewesen ist, geschehen.

§. 539. Werden nach ergangenem Präclusionsurtel annoch Forderungen angebracht, welche aus den Büchern und andern vorhandenen Nachrichten nicht bekannt gewesen sind: so ist der Prinzipal nur für dasjenige verhaftet, was aus dem Geschäfte wirklich an die Handlung gekommen ist.

§. 540. Stirbt der Handlungseigenthümer: so bleibt die von demselben ertheilte, auf eine gewisse Zeit, oder auf seine Lebenszeit ausdrücklich nicht eingeschränkte Prokura, so lange bey Kräften, bis selbige von den Erben oder von den Gerichten widerrufen wird.

h) Verhältnisse zwischen dem Faktor, und denen, mit welchen er Geschäfte getrieben hat.

§. 541. So lange die Prokura des Faktors dauert, haben diejenigen, mit welchen er Handlungsgeschäfte getrieben hat, die Wahl: ob sie ihn oder den Prinzipal belangen wollen.

§. 542. Doch darf der Faktor solchen Handlungsgläubigern nicht weiter, als auf den Betrag des in seinen Händen befindlichen Handlungsfonds gerecht werden.

§. 543. Die ausstehenden Forderungen der Handlung können gleichfalls, so lange die Prokura dauert, entweder von dem Prinzipale selbst, oder von dem Faktor eingezogen werden.

§. 544. Nach geschehener Aufhebung der Prokura kann nur der Prinzipal belangt werden, auch nur von ihm die Einziehung der ausstehenden Forderungen geschehen.

§. 545. Jedoch ist sowohl vor, als nach aufgehobener Prokura, der Faktor aus eignen Mitteln verhaftet, wenn er sich ausdrücklich zugleich für seine Person verbindlich gemacht, oder die Schranken seines Auftrages überschritten hat.

I.V Von Handlungsdienern und Lehrlingen.

§. 546. Handlungsdiener oder Lehrlinge, die in offenen Gewölben oder Laden angestellt worden, sind zu den daselbst gewöhnlich vorfallenden Handlungsgeschäften für bevollmächtigt zu achten.

§. 547. Sie können im Laden oder Gewölbe die daselbst befindlichen Waaren verkaufen, das Geld dafür in Empfang nehmen, und darüber quittiren.

§. 548. Auch Rechnungen über ausgenommene Waaren können im Laden oder Gewölbe, gegen die von ihnen ausgestellten Quittungen, sicher bezahlt werden.

§. 549. Zu Geldanleihen, zum Wechselausstellen, Acceptiren, oder Indossiren, zum Einkaufe, ingleichen zum Verkaufe auf Credit, oder in großen Partien, sind bloße Handlungsdiener oder Lehrlinge nicht für bevollmächtigt anzusehen.

§. 550. Außer dem Laden oder Gewölbe, kann an sie nur in so fern sicher bezahlt werden, als sie die Waaren, wofür die Zahlung erfolgt, oder die mit Quittungen versehenen Wechsel, Assignationen, Rechnungen, und andere Schuldbriefe überbracht haben.

§. 551. Cassirer der Bankiers und andrer Kaufleute, ingleichen Handlungsbediente, die auf Messen oder Märkte verschickt werden, sind in Absicht der mit ihrer Bestimmung verknüpften und daraus folgenden Geschäfte, auch ohne besondre Bekanntmachung, als Faktors anzusehen.

§. 552. In wie fern, außer diesen Fällen, ein Handlungseigenthümer durch die von seinen Handlungsbedienten oder Lehrlingen vorgenommenen Geschäfte verbindlich werde, ist nach den Grundsätzen von Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XIII. §. 98. sqq.)

§. 553. Für die unerlaubten Handlungen derselben haftet er nur in so weit, als die unerlaubten Handlungen eines Faktors ihn verbinden. (§. 515. sqq.)

V. Vom Ausnehmen der Waaren durch Dienstboten.

§. 554. Ein Kaufmann, welcher auf jemandes Namen und Credit, an dessen Hausgenossen, Dienstboten, oder Handwerker, Waaren verabfolgt, thut dieses bloß auf seine Gefahr.

§. 555. Will er sich an den, auf dessen Namen die Waaren abgeholt worden, wegen der Bezahlung halten: so muß er sich einer schriftlichen Einwilligung desselben versichern.

§. 556. Ist diese Einwilligung nur auf Eine Lieferung gerichtet: so berechtigt sie den Kaufmann nicht zu mehrern folgenden Lieferungen.

§. 557. Hat aber jemand einem Andern die Vollmacht, auf seinen Namen Waaren abzuholen, ohne Einschränkung ertheilt: so kann der Kaufmann mit der Verabfolgung an diesen Bevollmächtigten so lange fortfahren, bis ihm die Zurücknahme der Vollmacht ausdrücklich bekannt gemacht wird.

§. 558. Hält der Abnehmer mit dem Kaufmanne ein Buch, in welches die gelieferten Waaren, und der bedungene Preis eingeschrieben werden: so ist jeder Abholer der Waaren, welcher dies Buch dem Kaufmanne vorzeigt, zum Empfange derselben für bevollmächtiget zu achten.

§. 559. Hat jemand einen Hausgenossen, Dienstboten, oder Handwerker bevollmächtigt, Waaren auf seinen Namen von einem oder mehrern ausdrücklich benannten Handlungshäusern auszunehmen: so giebt dieses andern Kaufleuten keine Befugniß, demselben in gleicher Art Waaren zu verabfolgen.

§. 560. Selbst der Empfang der Waaren, die auf jemandes Namen einem Andern ohne gehörige Legitimation verabfolgt worden, verpflichtet den Empfänger, in so fern derselbe nur sonst für einen redlichen Besitzer zu achten ist, noch nicht zu deren Bezahlung.

§. 561. Vielmehr haftet ein solcher Empfänger für den Werth der Waare nur so weit, als er sich sonst mit dem Schaden des Verkäufers bereichern würde.

VI. Von Handlungsbüchern.

§. 562. Ein Kaufmann kann sich seiner Handlungsbücher, wenn dieselben gehörig geführt sind, zum Beweise bey seinen streitig gewordenen Forderungen bedienen.

§. 563. Diese Beweiskraft erstreckt sich jedoch nur auf das zur Handlung gehörende Waaren- und Wechselverkehr.

§. 564. Bey Anlehnen und Bürgschaften; wegen eingebrachten Vermögens der Ehefrauen; und anderer Geschäfte, haben Vermerke in den Handlungsbüchern keine mehrere Glaubwürdigkeit als andere Privatverzeichnisse.

§. 565. Wenn auch dergleichen Forderungen (§. 564.) mit dem Handlungsverkehre in Beziehung oder Verbindung stehen: so können dennoch, sobald sie nicht selbst aus einem Waaren- oder Wechselverkehre entsprungen sind, die Handlungsbücher als Beweismittel dabey nicht gebraucht werden.

§. 566. Sollen Handlungsbücher Beweiskraft haben so müssen sie nach kaufmännischer Art geführt seyn.

§. 567. Mit dem Hauptbuche zugleich müssen, nach dem Verlangen des Gegentheils, auch die übrigen Bücher, auf die dasselbe sich bezieht, vorgelegt werden.

§. 568. Diese Bücher müssen sowohl unter sich, als mit dem Hauptbuche, bey den durch Sachverständige zu machenden Proben, übereinstimmen.

§. 569. Unter Kaufleuten haben dergleichen Handlungsbücher volle Beweiskraft.

§. 570. Weichen die Vermerke in den Büchern der in Streit befangenen Kaufleute von einander ab, und sind beyderley Bücher gehörig geführt: so kann keins derselben als ein Beweismittel für den vorliegenden Fall gebraucht werden.

§. 571. Finden sich aber gegen das Eine von beyden Büchern erhebliche Ausstellungen: so hat das andere, welches untadelhaft geführt worden, so lange Beweiskraft, als das Gegentheil nicht auf andere Art ausgemittelt ist.

§. 572. Gegen Andere, als Kaufleute, kann nur bey streitigen Warenlieferungen ein Beweis aus den Handlungsbüchern genommen werden; wenn durch Geständniß, oder sonst, bereits ausgemittelt ist, daß die Waaren geliefert worden.

§. 573. Alsdann kann die Zeit der geschehenen Lieferung; der Betrag und die Beschaffenheit der gelieferten Waaren; der Preis, wofür sie behandelt oder verabfolgt worden; und die Zeit, binnen welcher die Zahlungerfolgen sollen, aus den Handlungsbüchern bewiesen werden.

§. 574. Auch über den Umstand: ob die Lieferung unmittelbar an den Beklagten, oder an dessen Hausgenossen, Dienstboten, Handwerker u. s. w. geschehen sey, ist der Beweis aus den Handlungsbüchern zuläßig.

§. 575. Doch wirken die Bücher des Kaufmanns gegen einen, der kein Kaufmann ist, in jedem Falle nur einen halben Beweis.

§. 576. Wird dieser halbe Beweis durch Gegenbeweismittel nicht geschwächt, oder aufgehoben: so muß der Kaufmann zur eidlichen Bestärkung seiner Bücher zugelassen werden.

§. 577. Bey Societätshandlungen sind die sämmtlichen Theilnehmer, welche zur Zeit der geschehenen Lieferung der Handlung an dem Orte vorgestanden haben, zur eidlichen Bestärkung verbunden.

§. 578. Haben die Theilnehmer einen von ihnen, oder einen Fremden, der ganzen Handlung, oder doch der Art von Geschäften, woraus die Schuld entstanden ist, vorgesetzt: so ist nur dieser zur eidlichen Bestärkung verpflichtet.

§. 579. Sind die Bücher von einem Buchhalter geführt worden: so muß, auf Verlangen des Gegenteils, außer dem Handlungseigenthümer oder Disponenten, auch der Buchhalter den Eid ableisten.

§. 580. Ist letzterer gestorben, oder sein Aufenthalt unbekannt: so ist der Eid des Eigenthümers oder Disponenten allein hinreichend.

§. 581. Wie zu verfahren sey, wenn der Buchhalter den Eid abzuleisten Anstand nimmt, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

§. 582. Die Erben eines Kaufmanns müssen die Richtigkeit der Bücher der Regel nach insgesammt, jedoch nur auf die Art, wie Erben überhaupt Handlungen des Erblassers zu bekräftigen verbunden sind, eidlich bestärken.

§. 583. Hat aber Einer von den Erben die Direction die Handlung übernommen, und solche bereits länger als Ein Jahr geführt: so ist dessen alleinige eidliche Bestärkung hinreichend.

§. 584. Der eidlichen Bestärkung bedarf es nicht, beyden von vereideten Buchhaltern geführten Büchern der Königlichen Bank, der Seehandlungs-Gesellschaft, des Lagerhauses, der Gold- und Silbermanufaktur, und andrer öffentlichen Anstalten, die mit diesem Privilegio ausdrücklich versehen sind.

§. 585. Den Handlungsbüchern der Juden, welchen die Rechte christlicher Kaufleute verliehen worden, kommt eben die Beweiskraft zu, als den Büchern christlicher Kaufieute.

§. 586. Diese Beweiskraft schränkt sich jedoch nur auf solche Handlungsgeschäfte ein, die nach dem Zeitpunkte vorgefallen sind, da der Jude die Rechte christlicher Kaufleute erhalten hat.

§. 587. Hat ein mit diesen Rechten nicht versehener Jude die christliche Religion angenommen: so haben seine Bücher nur in Absicht der nachher betriebenen Handlungsgeschäfte Beweiskraft.

§. 588. Die Handlungsbücher der Juden, welche die Rechte christlicher Kaufieute nicht haben, beweisen nur gegen deren Glaubensgenossen.

§. 589. Ist jedoch ein solcher Jude Unternehmer einer Fabrike, oder ein Bankier: so beweisen seine Bücher auch gegen christliche Kaufleute, die sich in Wechsel- oder Fabrikengeschäfte mit ihm eingelassen haben.

§. 590. In allen Fällen aber können Handlungsbücher, welche in jüdischer Sprache geführt sind, als Beweismittel nicht gebraucht werden.

§. 591. Bücher der Brauer, Bäcker, oder anderer Personen, welche ein öffentliches Gewerbe treiben, ingleichen der Krämer in Dörfern und Flecken, haben keine Beweiskraft, wenn sie auch an sich auf kaufmännische Art geführt wären.

§. 592. Ist aber mit dem Abnehmer ein Gegenbuch gehalten, und sind in selbigem die ausgenommenen Waaren oder geleisteten Zahlungen eingeschrieben worden: so bewirkt dies in den Händen des Abnehmers befindliche Gegenbuch wider ihn, ohne Unterschied des Standes, vollen Beweis, wenn er Acht Tage nach Einzeichnung der Lieferung verstreichen läßt, ohne wider die Richtigkeit des in dem Gegenbuche enthaltenen Vermerks gerichtlich zu protestiren.

§. 593. Geht ein solches Gegenbuch ohne Verschulden des Lieferanten verloren: so kann derselbe, gleich einem Kaufmanne, zur eidlichen Bestärkung des in seinen Händen befindlichen Exemplars verstattet werden.

§. 594. In Ansehung der von Kaufleuten unter einander betriebenen Geschäfte, ist die Beweiskraft der Handlungsbücher auf keine bestimmte Frist eingeschränkt.

§. 595. Gegen die Erben eines Kaufmanns dauert die Beweiskraft eines Handlungsbuchs nur Fünf Jahre, vom Todestage des Erblassers.

§. 596. Gegen einen, der kein Kaufmann ist, hat das Handlungsbuch nur binnen Jahresfrist von Zeit jeder Lieferung an gerechnet, die Kraft eines halben Beweises.

§. 597. Nach Verlauf dieses Jahres erlöscht zwar die Beweiskraft, nicht aber das Recht des Kaufmanns, aus dem eingetragenen Vermerke, als aus einem schriftlichen Contrakte, zu klagen.

§. 598. Auch die Beweiskraft kann dem Handlungsbuche durch Einlegung eines Protestes erhalten werden, wenn der Abnehmer die Königlichen Lande verlassen hat, oder sein Aufenthalt dem Kaufmanne unbekannt ist.

§. 599. Ein solcher Protest muß aber vor Ablauf des Jahres (§. 596.) vor Gerichten, oder vor einem Justizcommissario und Notario eingelegt werden.

§. 600. Der Kaufmann muß dabey entweder die Entfernung des Abnehmers außerhalb der Königlichen Lande bescheinigen, oder an Eidesstatt erhärten, daß er, aller angewendeten Mühe ungeachtet, den gegenwärtigen Aufenthalt desselben nicht erforschen können.

§. 601. Er muß ferner sein Hauptbuch vorlegen, und die Stellen desselben, worin seine Forderung enthalten ist, dem Proteste einrücken lassen.

§. 602. Durch den solchergestalt aufgenommenen Protest wird die Beweiskraft des Handlungsbuchs bis auf Fünf Jahre vom Dato desselben erhalten; und sie kann auch nachher, von Zeit zu Zeit, durch Wiederholung des Protestes verlängert werden.

§. 603. Durch einen dergleichen Protest kann ein Kaufmann die Beweiskraft seines Handlungsbuchs, auch gegen die Erben eines andern Kaufmanns, über die §. 595. bestimmte Frist verlängern.

§. 604. Uebrigens wird ein Kaufmann dadurch, daß die Beweiskraft seiner Handlungsbücher erloschen ist, seiner Forderung selbst noch nicht verlustig.

§. 605. Ein Handlungsbuch hat keine Beweiskraft, wenn darin Blätter eingeklebt, eingeheftet, oder ausgerissen; oder wenn Stellen darin befindlich sind, die durch Aenderungen unleserlich gemacht worden.

§. 606. Eben das findet statt, wenn der Kaufmann, bey Führung der Bücher, Unrichtigkeiten begangen hat, die zu seinem Vortheile abzielen.

§. 607. Finden sich Unrichtigkeiten anderer Art, und sind deren mehrere: so muß nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen beurtheilt werden: ob dieselben so beschaffen sind, daß dadurch die Glaubwürdigkeit der Bücher ganz entkräftet werde.

§. 608. Handlungsbücher eines Kaufmanns, der eines Meineides, oder falschen Zeugnisses überführt; oder eines anderen seinen ehrlichen Namen schändenden Verbrechens durch Urtel und Recht schuldig; oder für unfähig, einen Eid zu schwören, erklärt worden, verdienen gar keinen Glauben.

§. 609. Ein Gleiches findet statt, wenn der Kaufmann einen betrüglichen oder muthwilligen Bankrut gemacht hat. (Tit. XX. Abschn. XV.)

§. 610. Ist er nur eines fahrläßigen, oder unbesonnenen Bankruts schuldig befunden worden: so können seine Bücher zur Unterstützung anderer vorhandenen Beweismittel gebraucht werden.

§. 611. Hat ein Kaufmann auf den Grund seiner Bücher eine Forderung eingeklagt, deren bereits erfolgte Zahlung ausgemittelt wird: so geht die Beweiskraft seiner Bücher auf immer verloren.

§. 612. Wird jedoch erwiesen, daß er bloß wegen Untreue, oder Unordnung eines seiner Handlungsbedienten, von der geschehenen Zahlung keine Wissenschaft erhalten habe: so ist die Beweiskraft seiner Bücher nur in Ansehung des Zeitraums, in welchem ein solcher Handlungsbedienter zur Führung der Bücher, oder Einkassirung der Gelder gebraucht worden, geschwächt.

§. 613. Aber auch für diesen Zeitraum können die Bücher zur Unterstützung anderer vorhandenen Beweismittel gebraucht werden.

VII. Von Handlungsgesellschaften

A. überhaupt;

§. 614. Bey Handlungsgesellschaften finden die allgemeinen Vorschriften von Gesellschaftsverträgen überhaupt, in so fern dieselben hier nicht abgeändert worden, Anwendung. (Th. I. Tit. XVII. §. 186. sqq.)

§. 615. Hat die Handlungsgesellschaft nur einzelne bestimmte Geschäfte und Unternehmungen zum Gegenstande: so ist keine öffentliche Bekanntmachung nöthig.

§. 616. Auch bedarf es dazu unter Kaufleuten keines schriftlichen Contrakts, in so weit dessen Stelle durch gehörig geführte Handlungsbücher des einen oder andern Gesellschafters ersetzt wird.

B. von Societätshctndlungen besonders,

a) Form.

§. 617. Soll aber eine fortwährende Societätshandlung unter einer gemeinschaftlichen Firma errichtet werden: so sind bloße Vermerke in den Handlungsbüchern dazu nicht hinreichend; sondern die Verbundenen müssen einen schriftlichen Contrakt darüber abfassen. (Th. I. Tit. V. §. 155. sqq.)

§. 618. Die Gesellschafter müssen ferner die unter ihnen geschlossene Societät der Kaufmannschaft des Orts, wo die Handlung errichtet ist, auf der Börse, oder durch deren Vorsteher, bekannt machen.

§. 619. Ist an demselben Orte keine Kaufmannsinnung befindlich: so muß die errichtete Societät der Obrigkeit des Orts angezeigt werden.

§. 620. In dem Einen so wie im andern Falle, muß zugleich die Firma, unter welcher die Societät ihre Geschäfte zu treiben gedenkt, angezeigt, und die Handschrift derer, die sie zu führen berechtigt seyn sollen, auf der Börse, oder bey den Gerichten, niedergelegt werden.

§. 621. Bey Bestimmung der Firma ist darauf zu sehen, daß sich dieselbe von allen bereits öffentlich bekannt gemachten hinlänglich unterscheide.

§. 622. Ergiebt sich in der Folge, daß eine andere bereits errichtete Handlung dergleichen Firma führe: so ist die später geschlossene Societät verbunden, ihre Firma zu ändern.

§. 623. Soll das eine oder andre Mitglied von Betreibung der Geschäfte ganz oder zum Theil ausgeschlossen seyn: so muß dies in der Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt werden.

§. 624. Ein Gleiches muß geschehen, wenn die Rechte und Pflichten einzelner Mitglieder anders, als es die Gesetze an die Hand geben, bestimmt seyn sollen.

§. 625. So lange die gehörige Bekanntmachung nicht erfolgt ist, kann die Gesellschaft sich der Rechte einer Handlungssocietät gegen einen Dritten nicht bedienen.

§. 626. Sie selbst aber macht sich durch die inzwischen vorgenommene Geschäfte gegen einen Dritten allerdings verbindlich.

§. 627. Eine gleiche Bekanntmachung (§. 618. 619.) muß allemal erfolgen, wenn in dem vorhin bekannt gemachten Inhalte des Vertrages, in Absicht der Firma, oder der Personen, welche der Handlung vorstehen, eine Veränderung vorgenommen werden soll.

§. 628. Auch muß von einer solchen Veränderung denjenigen auswärtigen Handelshäusern, mit welchen die Societät bisher schon in Verbindung gestanden hat, noch besonders Nachricht ertheilt werden.

b) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1) in Ansehung der Beyträge.

§. 629. Die Verbindlichkeit unter den Contrahenten selbst, nimmt mit dem Tage des geschlossenen Vertrages ihren Anfang.

§. 630. Wegen der Beyträge zum gemeinschaftlichen Fonds finden die Grundsätze des Ersten Theils, Tit. XVII. §. 189. sqq. Anwendung.

§. 631. Sollen jedoch die Geschäfte der Societätshandlung durch neue Beyträge erweitert werden: so kann dies nur durch Uebereinstimmung sämmtlicher Mitglieder geschehen.

§. 632. Hat das eine oder andre Mitglied ohne eine solche Uebereinstimmung seinen Beytrag verstärkt, und damit die Geschäfte der Societätshandlung erweitert: so ist er als ein solcher zu betrachten, der fremde Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag besorgt hat. (Th. I. Tit. XIII. §. 228. sqq.)

2) Bey dem Betriebe der Geschäfte.

§. 633. Wenn der bekannt gemachte Inhalt des Societätscontrakts nicht ein Andres bestimmt: so ist jedes Mitglied in Absicht der gemeinschaftlichen Angelegenheiten als Faktor anzusehen.

§. 634. Sind aber die Societätsgeschäfte unter verschiedene Mitglieder vertheilt, und ist dies gehörig bekannt gemacht: so wird jeder nur in seinem Sache als Faktor betrachtet.

§. 635. Jedoch können auch alsdann diejenigen Geschäfte, welche den Handlungsdienern oder Lehrlingen zustehn, von jedem Mitgliede, welches nicht ausdrücklich von allen Geschäften ausgeschlossen ist, gültig vollzogen werden.

§. 636. Ein Mitglied, welches von dem Betriebe der Societätsgeschäfte nicht ganz ausgeschlossen ist, darf ohne Genehmigung der übrigen keine eigne Handlung, von eben der Art, als die Societätshandlung ist, errichten, oder als Gesellschafter daran Theil nehmen.

§. 637. Hat aber ein Gesellschafter schon zur Zeit seiner Aufnahme in die Societät eine eigne Handlung gehabt: so kann er sie fortsetzen, in so fern die Niederlegung derselben nicht ausdrücklich vorbedungen worden.

§. 638. Wenn ein Mitglied, ohne die ausdrückliche Einwilligung der übrigen, seinen Societätsantheil einem Fremden überläßt: so kann dieser von den übrigen Gesellschaftern, weder die Einsicht der Handlungsbücher, noch Rechnungsablegung, noch andre Nachweisungen über die betriebenen Geschäfte, sondern nur die Mittheilung des jährlichen Abschlusses fordern. (Th. I. Tit. XVII. §. 217. sqq.)

3) Wegen der Rechnungsablegung.

§. 639. Jeder Gesellschafter ist schuldig, dahin zu sehen, daß über die durch ihn besorgten Geschäfte ordentliche Bücher kaufmännischer Art geführt werden.

§. 640. Wer dies unterläßt, verliert bey der Rechnungslegung, in Absicht der durch ihn betriebenen und nicht gehörig eingetragenen Geschäfte, die Befugniß zur eidlichen Bestärkung. (Th. I. Tit. XVII.§.. 220)

§. 641. Auch ist er den übrigen Mitgliedern für allen dadurch entstehenden Schaden verhaftet.

§. 642. Sind in dem Contrakte keine besondre Verabredungen getroffen: so kann jedes Mitglied verlangen, daß am Ende des Jahres ein Inventarium über das gesammte Societätsvermögen aufgenommen; alsdann der Abschluß aus den Handlungsbüchern angefertigt; und nach demselben Gewinn oder Verlust vertheilt werde.

§. 643. Bey dem Mangel andrer Bestimmungen muß dies am Ende des Monaths Dezember in jedem Jahre geschehen.

§. 644. Sind in dem Contrakte keine besondere Abreden getroffen: so werden, bey Aufnahme des Inventarii, die zum Handlungsvermögen gehörende Vorräthe an Materialien und Waaren nur zu dem Preise, wofür sie angeschaft sind, und wenn der gangbare Werth zur Zeit der Inventur niedriger ist, nur zu diesem niedrigeren Preise angesetzt.

§. 645. Von solchen Materialien und Waaren, deren Werth durch das Liegen im Lager vermindert wird, ingleichen von den Geräthschaften, welche sich durch den Gebrauch abnutzen, muß außerdem noch ein verhältnißmäßiger Abzug gemacht werden.

§. 646. Die ausstehenden Forderungen der Handlung, welche nicht beygetrieben werden können, müssen ganz abgeschrieben; die zweifelhaften aber nur mit einem verhältnißmäßigen Abzug angesetzt werden.

4) Bey den Verhältnissen gegen andere.

§. 647. Die Gesellschaft wird sowohl durch gemeinschaftlich abgeschlossene und unterschriebene Verträge, als durch die Handlungen einzelner Mitglieder, in so fern dieselben als Faktors zu betrachten sind (§. 633-635.) verpflichtet.

§. 648. Wegen der übernommenen Wechselverbindlichkeiten ist das Nöthige im folgenden Abschnitte vorgeschrieben.

§. 649. Wenn ein Gesellschafter nicht im Namen der Societät, oder unter deren Firma Verträge schließt: so finden die Vorschriften des Ersten Theils Tit. XVII. §. 232. sqq. Anwendung.

§. 650. Hat ein Mitglied der Societät die Schranken seines Auftrages überschritten, oder unerlaubte Handlungen vorgenommen: so ist die Verbindlichkeit der übrigen Mitglieder nach den Grundsätzen von Faktoren zu beurtheilen. §. 516. sqq.

§. 651. Derjenige, welcher der Societät ein bestimmtes Capital mit der Bedingung anvertrauet hat, daß er, statt der Zinsen, am Gewinne oder Verluste nach Verhältniß dieses Capitals Theil nehmen wolle, wird ein stiller Gesellschafter (Associé en commendite) genannt.

§. 652. Ist sein Name in der Firma nicht mit enthalten, noch er sonst als ein Gesellschafter ausdrücklich bekannt gemacht: so haftet er den Societätsgläubigern nur mit seinem in der Handlung stehenden Capitale; und kann ein Mehreres zu den Societätsschulden beyzutragen, nicht angehalten werden.

5) Wegen Gewinnstes und Verlustes.

§. 653. Jedes Mitglied ist von seinem eingelegten Capitale gewöhnliche Zinsen zu fordern befugt, wenn nicht das Gegentheil im Contrakte festgesetzt worden.

§. 654. Vor angefertigtem jährlichen Abschlusse, und darnach angelegter Vertheilung des Gewinnstes, kann kein Mitglied, ohne Genehmigung der übrigen, mehr als landübliche Zinsen seines eingelegten Capitals aus der Handlung nehmen.

§. 655. Geschieht es dennoch: so muß von der mehr herausgenommenen Summe der höchste erlaubte Zinssatz entrichtet, auch dieselbe, auf Verlangen des einen oder andern Gesellschafters, sogleich wieder herbey geschaft werden.

§. 656. Nach angefertigtem Abschlusse, und angelegter Vertheilung hingegen, ist jeder befugt, sich seinen Antheil am Gewinne, in so fern es ohne Zerrüttung der fortlaufenden Geschäfte möglich ist, baar herauszahlen zu lassen.

§. 657. Läßt ein Gesellschafter seinen ausgemittelten Antheil am Gewinne, mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bewilligung der übrigen, in der Handlung stehen: so muß ihm derselbe vom Ablaufe des nach §. 643. zu bestimmenden Societätsjahres, gleich dem eingelegten Capitale, verzinset werden.

c) Von Aufhebung der Societät.

1) Austritt einzelner Mitglieder.

§. 658. Wenn ein einzelnes Mitglied aus der Societät scheidet: so muß dieses jedesmal, nach Vorschrift §. 627. 628. gehörig bekannt gemacht werden.

§. 659. So lange diese Bekanntmachung nicht geschehen ist, bleibt das ausgetretene Mitglied, auch in Ansehung der nach dem Austritte vorgenommenen Geschäfte, denjenigen Societätsgläubigern, welche davon keine Wissenschaft erhalten haben, verhaftet.

§. 660. Dies findet auch alsdann statt, wenn ein Mitglied von der Gesellschaft ausgeschlossen worden. (Th. I. Tit. XVII. §. 273. sqq.)

§. 661. Stirbt ein Gesellschafter, welcher der gemeinschaftlichen Handlung, oder einem Theile derselben, mit vorgestanden hat: so sind, im Mangel entgegenstehender gültiger Verabredungen, die Erben desselben berechtigt, mit dem Ablaufe des nach §. 643. zu bestimmenden Societätsjahres, in welchem das Absterben erfolgt ist, die Societät zu verlassen.

§. 662. Auf gleiche Art sind die übrigen Mitglieder befugt, den Erben die Societät zu kündigen.

§. 663. Bis zum Ablaufe des Jahres nehmen die Erben an dem Gewinne oder Verluste der Societät, gleich dem Erblasser, Theil.

§. 664. Die übrigen Mitglieder, oder deren Faktors, betreiben so lange die Geschäfte unter der Firma für gemeinschaftliche Rechnung; und den Erben des Verstorbenen steht bloß frey, zu Wahrnehmung ihrer Rechte einen vereideten Sachverständigen als Aufseher zu bestellen.

§. 665. Die ausscheidenden Erben müssen dafür sorgen, daß vor Ablauf des Jahres das Absterben ihres Erblassers, und ihr bevorstehender Austritt, nach Vorschrift §. 658. gehörig bekannt gemacht werde.

§. 666. Welche Wirkungen, außer dem §. 661. bestimmten Falle, das Absterben eines Gesellschafters habe, ist nach den allgemeinen Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XVTI. §. 280. zu beurtheilen.

§. 667. Wird über das eigne Vermögen eines Gesellschafters Concurs eröffnet: so hört in Ansehung desselben die Societät mit dem Tage der Concurseröffnung auf; und die übrigen Mitglieder sind befugt, sich nach näherer Vorschrift der Prozeßordnung, mit seiner Creditmasse aus einander zu setzen.

§. 668. Will außerdem ein Mitglied aus der Gesellschaft treten: so muß dasselbe seinen Vorsatz den Uebrigen Sechs Monathe vor Ablauf des Societätsjahres ankündigen.

§. 669. In Ansehung der bey dem Ablaufe des Jahres ohne ausdrücklichen Widerspruch des austretenden Gesellschafters, schon wirklich geschlossenen Societätsgeschäfte, ist derselbe bis zu deren völligen Beendigung mit verhaftet.

§. 670. Bey der Auseinandersetzung selbst finden die Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XVII. §. 295. sqq. Anwendung.

§. 671. Hiernach muß auch bestimmt werden: in wie fern der austretende Gesellschafter sein eingelegtes Capital sogleich zurück fordern könne; oder selbiges gegen kaufmännische Zinsen noch länger stehen lassen müsse.

§. 672. Allen Societätsgläubigern, welchen der Austritt gehörig bekannt gemacht worden, bleibt der ausgetretene Gesellschafter nur auf Ein Jahr, seit dem Ablaufe des Societäts-Jahres, verhaftet.

§. 673. Wird eine Forderung erst nach Ablauf dieses Jahres fällig: so ist die Jahresfrist von dem Verfalltage an zu rechnen.

§. 674. Nach Ablauf dieses Zeitraums (§. 672. 673.) können dergleichen Societätsgläubiger sich nur an die übrigen in der Societät verbliebenen Mitglieder halten.

§. 675. Ist die Führung der ganzen Societätshandlung, oder eines Theils derselben, dem ausgetretenen Mitgliede allein übertragen gewesen: so können die in der Societät verbleibenden Mitglieder, gegen unbekannte Ansprüche aus den von ihm vorgenommenen Handlungen, sich eben so, wie der Prinzipal gegen die Handlungen des gewesenen Faktors (§. 537. sqq.) durch ein öffentliches Aufgebot sicher stellen. (§. 539.)

§. 676. Den Societätsgläubigern, welche sich bey diesem Aufgebote nicht gemeldet haben, bleibt jedoch ihr Recht gegen den gewesenen Gesellschafter, welcher seinen Austritt nicht gehörig bekannt gemacht hat, vorbehalten.

2) Gänzliche Trennung und Aufhebung der Societät.

§. 677. Soll die Societätshandlung ganz aufgehoben werden: so muß darüber öffentliche Bekanntmachung, nach Vorschrift §. 618. sqq. erfolgen.

§. 678. Ist diese Bekanntmachung unterblieben: so haftet jedes Mitglied denjenigen, welche auch sonst von der erfolgten Aufhebung der Societät keine Wissenschaft erlangt haben, für die von Einem oder dem Andern der gewesenen Gesellschafter, im Namen der Societät, oder unter deren Firma, geschloßnen Verträgen eben so, als wenn die Societät nicht aufgehoben wäre.

§. 679. Entsteht ein Streit darüber, welcher von den gewesenen Gesellschaftern die bisherige Firma behalten solle: so muß dieselbe demjenigen zugeeignet werden, welcher den darin enthaltenen Hauptnamen zu führen berechtigt ist.

§. 680. Kann der Streit nach diesem Grundsatze nicht entschieden werden: so gebührt demjenigen, welcher von Anfang an ein Mitglied der Societät gewesen ist, oder dessen Erben, der Vorzug vor einem später aufgenommenen Gesellschafter.

§. 681. Kann auch hiernach die Streitfrage nicht bestimmt werden: so muß das Loos entscheiden.

§. 682. Wegen Verhaftung der gewesenen gegen die Societätsgläubiger, nach geschehener Bekanntmachung, findet eben das statt, was im Ersten Theile Tit. XVII. §. 307. sqq. verordnet worden.

§. 683. Doch kann unter den §. 537. sqq. vorgeschriebenen Bestimmungen, die öffentliche Vorladung der unbekannten Gläubiger gesucht werden.

VIII. Von kaufmännischen Zinsen.

§. 684. Hat ein Kaufmann einem Andern, der kein Kaufmann ist, Waaren auf Borg gegeben: so kann er, wenn keine Zahlungsfrist bestimmt worden, nach Verlauf von Vierzehn Tagen, vom Tage der geschehenen Einmahnung gerechnet, landübliche Zinsen fordern.

§. 685. Der ausdrücklichen Einmahnung soll es gleich geachtet werden, wenn der Kaufmann dem Abnehmer Rechnung zuschickt.

§. 686. Zum Beweise, daß, und wenn die Einmahnung geschehen, oder bis zu welchem Tage der Credit gegeben sey, soll der eidlich bestärkte Vermerk in den Büchern des Kaufmanns hinreichen.

§. 687. Kann die geschehene Einmahnung, oder der Tag, bis zu welchem Credit gegeben worden, nicht nachgewiesen werden: so tritt die Verzinsung erst mit Verlauf eines Jahres vom Tage der geschehenen Lieferung ein.

§. 688. Ist der Credit bis zu einem bestimmten Tage gegeben worden: so laufen von diesem an, die Verzögerungszinsen.

§. 689. Vorstehende Befugniß, Zinsen zu fordern (§. 684.687. 688.) wird nicht aufgehoben, wenn gleich der Kaufmann demselben Abnehmer in der Folge noch mehr Waaren auf Credit giebt.

§. 690. Den zur Bestimmung des Zinssatzes ergangenen Landes- oder Provinzialgesetzen sind auch Kaufleute der Regel nach unterworfen.

§. 691. Bey Darlehnen der Kaufleute finden die Vorschriften des ersten Theils Tit. XI. §. 805. Anwendung.

§. 692. Wenn jedoch einem Kaufmanne, der mit Waaren im Großen handelt, Gelder gegen bloße Handschrift oder Wechsel, und ohne besondre Sicherheit, auf eine Sechs Monathe nicht übersteigende Zeit vorgeliehen worden: so soll die Bestimmung des Zinssatzes lediglich der Vereinigung der Interessenten überlassen seyn.

§. 693. Nach Verlauf der Sechs Monathe aber finden nur die gesetzmäßigen Zinsen statt.

§. 694. Wird auch noch während der Sechs Monathe über des Schuldners Vermögen Concurs eröffnet: so kann der Gläubiger nur die gesetzmäßigen Zinsen aus der Masse fordern.

§. 695. Von den Vorschüssen, welche ein Kaufmann, bey Gelegenheit eines demselben ertheilten Auftrages macht, ist er vom Tage der Verwendung an Sechs vom Hundert jährliche Zinsen zu fordern berechtigt.

§. 696. Kaufleute untereinander können in Handlungsgeschäften, auch ohne ausdrückliche Verabredung, die am Orte zwischen Kaufleuten gewöhnlichen Zinsen fordern.

§. 697. Wenn Kaufleute sich untereinander wegen wechselseitiger Forderungen an Capital und Zinsen berechnen: so ist der, welchem ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Interessen mit begriffen sind, Zinsen seit dem Tage des Abschlusses anzusetzen berechtigt.

IX. Provision.

§. 698. Ein Kaufmann, welcher kaufmännische Geschäfte für einen andern, er sey Kaufmann oder nicht, besorgt, kann dafür, auch ohne ausdrückliche Verabredung, Provision fordern.

§. 699. Diese Provision wird bey dem Waareneinkauf oder Verkauf, von dem Betrage des Kaufgeldes; bey Zahlungen oder Geldhebungen, von dem Betrage der zu zahlenden oder zu erhebenden Summe; und bey Versicherungen von dem gezeichneten Versicherungsquanto gegeben.

§. 700. Sind Waaren bey einem Kaufmanne niedergelegt worden: so kann derselbe für deren Aufbewahrung Lagergeld, auch ohne vorhergegangene ausdrückliche Verabredung fordern.

§. 701. Der Satz der Provision und des Lagergeldes muß nach demjenigen bestimmt werden, was unter Kaufleuten am Orte oder in der Provinz gewöhnlich ist.

X. Von kaufmännischen Empfehlungen.

§. 702. Kaufleute sind schuldig, Aufmerksamkeit anzuwenden, daß nicht andere Kaufleute durch ihre Empfehlungen verleitet werden, sich mit unsichern Personen in Handlungsgeschäfte einzulassen.

§. 703. Hat ein Kaufmann jemanden von mißlichen Vermögensumständen, oder unzuverläßigem Charakter, einem andern Kaufmanne, wider besseres Wissen, als einen sichern guten Mann empfohlen: so muß er allen Schaden ersetzen, welcher bey den durch diese falsche Empfehlung unmittelbar veranlaßten Geschäften, aus dem Unvermögen oder unzuverläßigen Charakter des Empfohlnen entsteht.

§. 704. Hat er von den mißlichen Vermögensumständen, oder dem unzuverläßigen Charakter des Empfohlnen keine Wissenschaft gehabt: so ist er den Schaden nur alsdann zu vertreten schuldig, wenn er den Irrthum bey Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.

§. 705. Ist die Empfehlung auf vorhergegangene Anfrage des andern Kaufmannes erfolgt: so haftet er nur für ein grobes Versehen.

§. 706. In allen Fällen ist der Empfehlende von der Vertretung frey, wenn ausgemittelt werden kann, daß der Beschädigte durch die Empfehlung nicht bewogen worden, sich mit dem Empfohlnen einzulassen.

§. 707. Desgleichen alsdann, wenn die Unsicherheit oder Unzuverläßigkeit bey dem Empfohlnen erst nach der geschehenen Empfehlung entstanden ist.

§. 708. Auch erstreckt sich die Vertretung allemal nur auf diejenigen Geschäfte, welche unmittelbar nach der Empfehlung mit dem Empfohlnen geschlossen worden.

§. 709. Hat der Beschädigte in der Zwischenzeit Gelegenheit gehabt, von den Vermögensumständen oder Charakter des Empfohlnen sich selbst zu überzeugen: so fällt die Vertretung hinweg.

§. 710. Wenn ein Kaufmann einem andern Kaufmanne schriftlich oder mündlich erklärt, daß derselbe einem Dritten auf seine Gefahr Credit geben könne: so ist er als Bürge zu betrachten.

§. 711. Sowohl wegen einer solchen Bürgschaft überhaupt, als wegen der Dauer und des Umfanges derselben, finden die Vorschriften des Ersten Theils Tit. XIV. §. 258. sqq. Anwendung.

§. 712. Hat aber ein Kaufmann an jemanden einen Creditbrief ertheilt, und seinem Correspondenten angewiesen, dem Ueberbringer auf seine Rechnung zu zahlen: so wird er jenem als Hauptschuldner verhaftet.

Achter Abschnitt. Von Wechseln

A. Von Wechseln überhaupt.

§. 713. Die nach einer bestimmten gesetzlichen Form abgefaßten Verschreibungen, wodurch jemand verpflichtet wird, eine Summe Geldes bey Vermeidung des sogleich erfolgenden persönlichen Arrestes zu bezahlen, werden Wechsel genannt.

§. 714. Hat der Aussteller die Zahlung selbst zu leisten versprochen: so ist ein trockner oder eigner Wechsel; wenn aber die Zahlung einem Dritten aufgetragen worden, ein gezogner Wechsel vorhanden.

1) Wer wechselfähig ist;

§. 715. Wer überhaupt unfähig ist, Verträge zu schließen, kann sich nicht wechselmäßig verbinden. (Th. I. Tit. V. §. 9-31.)

§. 716. Wer in Ansehung der Fähigkeit, Darlehnsverträge zu schließen, eingeschränkt ist, kann keine Wechselverpflichtung übernehmen. (Th. I. Tit. XI. §. 675. sqq.)

§. 717. Selbst in den Fällen, da die von dergleichen Personen geschlossenen Verträge, oder aufgenommenen Darlehne, unter gewissen Umständen gültig werden, findet gegen sie weder wechselmäßiges Verfahren, noch Wechselexecution statt. (Th. I. Tit. XI. §. 707. sqq.)

§. 718. In der Regel ist nur derjenige wechselfähig, welcher die Rechte eines Kaufmannes hat.

§. 719. Diese Wechselfähigkeit hört, auch nach niedergelegter Handlung, nicht eher auf, als bis eine Veränderung des Standes vorgegangen ist. (Th. I. Tit. I.§. 6.)

§. 720. Die Inhaber der Fabriken, ingleichen die Apotheker, sind in Ansehung der Wechselgeschäfte den Kaufleuten gleich zu achten.

§. 721. Eben dies findet in Absicht derjenigen statt, welche nach den besondern Verfassungen eines jeden Ortes, die Befugniß erhalten haben, für eigne Rechnung zur See oder auf Ströhmen Schifffahrt zu treiben.

§. 722. Diesen wird, bey Seeschiffen, der Capitain, oder derjenige, welchem die Führung des ganzen Schiffes anvertrauet worden, gleich geachtet.

§. 723. Auch Juden ohne Unterschied sind dem Wechselrechte unterworfen.

§. 724. Frauenspersonen, welche Kaufmannschaft treiben, bleiben wegen der in dieser Qualität geschlossenen Wechselgeschäfte ihren Gläubigern, auch nach niedergelegter Handlung, wechselmäßig verpflichtet.

§. 725. Alle übrige Personen weiblichen Geschlechts, ohne Unterschied, sind an sich nicht wechselfähig.

§. 726. Wirkliche Besitzer adlicher Güter, ferner die Haupt- oder Generalpächter Landesherrlicher oder Prinzlicher Aemter, sind für wechselfähig zu achten.

§. 727. Wenn der Besitztitel eines adlichen Gutsbesitzers im Hypothekenbuche gelöscht worden; oder wenn die Pacht aufgehoben ist: so erlöscht die darauf gegründete Wechselfähigkeit.

§. 728. Alle übrige Landeseinwohner, außer vorstehend benannten Personen, (§. 718-724. 726.) können sich in der Regel nicht wechselmäßig verpflichten (§. 931. 932.).

§. 729. Auch dadurch, daß jemand sich für einen Wechselfähigen ausgegeben, und diese Angabe sogar eidlich bestärkt hat, erlangt der Gläubiger kein Wechselrecht. (Th. I. Tit. V. §. 35. 36.)

§. 730 a. Die von solchen nicht wechselfähigen Personen ausgestellte trockne Wechsel werden als bloße Schuldscheine angesehen; und andre von ihnen übernommene Wechselverbindungen werden nach der Natur des dabey eigentlich zum Grunde liegenden Geschäfts beurtheilt.

§. 730 b. Wenn jedoch dergleichen an sich nicht wechselfähige Personen an eine öffentliche Casse oder Anstalt Wechsel ausstellen, so entsteht daraus gegen sie, so weit sie überhaupt Darlehne aufzunehmen fähig sind, auch wechselmäßige Verpflichtung.

§. 731. Wenn jemand, der nach den Gesetzen nicht wechselfähig ist, zur Unterstützung oder Ausbreitung seines Verkehrs oder Gewerbes, sich die Wechselfähigkeit verschaffen will: so muß er sich bey seinem ordentlichen persönlichen Richter melden, und die Beylegung der Befugniß, Wechselverbindungen einzugehen, nachsuchen.

§. 732. Die Anmeldung muß entweder in Person geschehen, oder es muß dazu eine gerichtliche Specialvollmacht ausgestellt werden.

§. 733. Der Richter muß dabey genau untersuchen: ob der, welcher um die Wechselfähigkeit sich meldet, die Eigenschaften, Verstandeskräfte, und Erfordernisse besitze, die ein jeder haben muß, welcher Verträge zu schließen, und Darlehne aufzunehmen, befugt seyn soll.

§. 734. Er muß sich ferner, jedoch nur im Allgemeinen, überzeugen, daß derselbe ein nützliches Gewerbe treibe, zu dessen Beförderung die Wechselfähigkeit gereichen kann.

§. 735. Auf eine genaue Untersuchung über den Umfang dieses Gewerbes, und über die Vermögensumstände des Ansuchenden, ist der Richter sich einzulassen weder befugt, noch schuldig.

§. 736. Ist der Ansuchende einer Patrimonial-Gerichtsbarkeit unterworfen: so muß sich der Gerichtshalter die Genehmigung der Grundherrschaft, oder deren Stellvertreter, beybringen lassen.

§. 737. Den Personen weiblichen Geschlechts, ingleichen den Mannspersonen vom Bauer- oder geringern Bürgerstande, muß der Richter, bey Vermeidung nachdrücklicher Ahndung, die Vorschriften und Folgen des Wechselrechts erklären und bekannt machen.

§. 738. Findet der Richter bey dem Antrage, nach vorstehend erfolgter Prüfung desselben, kein Bedenken: so muß er dem Ansuchenden ein Certificat dahin ausfertigen: daß derselbe sich um die Befugniß, wechselmäßige Verbindungen einzugehen, gebührend gemeldet habe, und dazu hiermit für fähig erklärt werde.

§. 739. Ein solches Certificat macht denjenigen, der es erhalten hat, nicht nur für den Fall, bey dessen Gelegenheit selbiges nachgesucht worden, sondern auch für alle künftige Fälle wechselfähig.

§. 740. Bey Wechselgeschäften einer Frauensperson, welcher ein solches Certificat ertheilt worden, ist weder die Gegenwart eines Assistenten oder Geschlechtsvormundes, noch eine nochmalige Erklärung der Strenge des Wechselrechts nothwendig.

§. 741. Hat jemand, der entweder Verträge überhaupt zu schließen, oder Darlehne aufzunehmen unfähig ist, ein solches Certificat erhalten: so bestehen zwar die mit ihm auf den Grund desselben geschlossenen Wechselverbindungen;

§. 742. Der Richter aber, welcher das Certificat ausgestellt hat, haftet nach den allgemeinen Grundsätzen vom Schadensersatze, für allen dem Unfähigen daraus entstandenen Nachtheil; und soll überdies, wegen vorsätzlicher Ueberschreitung oder grober Vernachläßigung seiner Amtspflichten, nach Vorschrift der Criminalgesetze bestraft werden.

§. 743. Das Certificat selbst muß dem Unfähigen sofort abgenommen und cassirt werden.

§. 744. Kann selbiges nicht wieder herbeygeschafft werden: so muß eine gerichtliche Mortificirung desselben, durch öffentliches Aufgebot, und Bekanntmachung in den Zeitungen und Intelligenzblättern der Provinz erfolgen. (Th. I. Tit. XVI. §. 130.132.)

§. 745. Wenn jemand, welcher die Wechselfähigkeit durch eine richterliche Beglaubigung erhalten hat, in der Folge die Befugniß, Verträge zu schließen, oder Darlehne frey aufzunehmen, verliert: so müssen, wegen Zurücknahme und Cassation des Certificats oder wegen dessen Mortificirung, die obigen Vorschriften (§. 743. 744.) ebenfalls beobachtet werden.

§. 746. Jedes Gericht muß von den bey ihm nachgesuchten und ertheilten Certificaten ein genaues und vollständiges Verzeichniß führen; damit in jedem Falle ohne Weitläuftigkeit ausgemittelt werden könne: ob jemand, welcher zu den §. 718. 720-724. und 726. benannten Personen nicht gehört, die Wechselfähigkeit besonders erhalten habe.

§. 747. In diesem Verzeichnisse müssen die nach §. 743-745. zurückgenommenen oder mortificirten Certificate sogleich wiederum gelöscht werden.

II. Allgemeine Erfordernisse eines Wechsels:

a) das Wort: Wechsel;

§. 748. Ein Instrument, welches Wechselkraft haben soll, muß in dem Contexte ausdrücklich als Wechsel, oder Wechselbrief, benannt seyn.

§. 749. Ist dies geschehen: so kommt es nicht darauf an: ob außerdem noch der Ausdruck: "nach Wechselrecht," gebraucht worden.

b) bestimmte Geldsummen;

§. 750. Sowohl eigene, als gezogene Wechsel, können nur auf bestimmte Geldzahlungen, nicht auf Warenlieferungen, oder Dienstleistungen, gerichtet werden.

§. 751. Verschreibungen, worin dem Schuldner die Wahl, entweder Geld zu zahlen, oder Waaren zu liefern, gelassen wird, sollen nicht als Wechsel gelten.

§. 752. Die zu verschreibende Geldsumme muß in jedem Wechsel bestimmt ausgedrückt werden.

§. 753. Die Bezeichnung der Summe kann mit Buchstaben, oder Ziffern, oder durch beyde zugleich geschehen.

§. 754. Ist die Summe bloß mit Ziffern ausgedrückt, und an diesen eine Correctur ersichtlich: so hat das Instrument keine Wechselkraft.

§. 755. Eben dieses findet statt, wenn die Summe bloß mit Buchstaben ausgedrückt worden, und sich an diesen eine Correctur findet.

§. 756. Ist die in der Ueberschrift oder unter dem Wechsel vermerkte Summe von der im Contexte ausgedrückten verschieden: so wird nur auf die letztere Rücksicht genommen.

§. 757. Weicht im Wechsel selbst, die mit Ziffern bezeichnete Summe von der mit Buchstaben geschriebenen ab: so ist letztere für die richtige zu achten.

§. 758. Behauptet jemand, daß in den hiernach §. 756. 757. anzunehmenden Summen ein Irrthum vorgefallen sey: so bleibt ihm der Nachweis dieses Irrthums, jedoch außer dem Wechselprozesse, unbenommen.

c) Münzsorte.

§. 759. Die Münzsorte, worin die Zahlung zu leisten ist, kann nach Bancopfunden und andern bekannten Rechnungsmünzen, oder in klingendem Gelde, bestimmt werden.

§. 760. Lautet jedoch ein in hiesigen Landen zahlbarer Wechsel auf Scheidemünze, oder auf eine zur Zeit der Ausstellung schon verrufene Geldsorte: so hat er keine Wechselkraft.

d) Name des Empfängers.

§. 761. Auch derjenige, an welchen, oder auf dessen Ordre die Zahlung geschehen soll, muß der Regel nach im Wechselbriefe benannt seyn.

§. 762. Doch können auch die Wechsel solcher Personen, welche kaufmännische Rechte haben (§. 718-724.), an jeden Briefsinhaber gestellt seyn.

§. 763. Wer sich aber einen solchen Wechsel ausstellen läßt, muß es lediglich sich selbst beymessen, wenn dieser Wechsel von einem unrechtmäßigen Besitzer, von dem er keine Schadloshaltung erlangen kann, eincassirt wird.

§. 764. Ist jedoch ein solcher auf jeden Inhaber lautende Wechsel an einen Dritten namentlich indossirt worden: so kann die Zahlung nur an den durch dergleichen Indossement berechtigten Inhaber geschehen.

e) Valuta.

§. 765. Jeder Wechsel muß das Bekenntniß des Ausstellers von dem Empfange der Valuta, oder des Werths, enthalten.

§. 766. Ist nur der Ausdruck: "Valuta oder Werth", gebraucht: so kommt es übrigens auf die Worte, womit das Empfangsbekenntniß ausgedrückt worden, nicht an.

§. 767. Die Bestimmung, worin oder von wem Valuta gegeben worden, ist zur Gültigkeit eines Wechsels nicht nothwendig.

§. 768. Auch der Ausdruck: "Valuta in Rechnung", oder: "den Werth in Rechnung", ist hinreichend.

§. 769. Doch sind die Wechsel der §. 726. benannten Personen nur in so fern als Wechsel gültig, wenn darin ein Bekenntniß des Ausstellers, die Valuta baar empfangen zu haben, enthalten ist.

f) Datum.

§. 770. Jeder Wechsel muß auch den Ort der Ausstellung, ingleichen die Zeit derselben, nach Tag, Monath, und Jahr bestimmt, enthalten.

§. 771. Es ist gleichgültig, ob dieser Vermerk am Anfange oder an einer andern Stelle des Wechsels sich befinde.

g) Zahlungszeit.

§. 772. In dem Wechsel muß ferner die Zahlungszeit genau bestimmt werden.

§. 773. Diese Bestimmung kann durch Benennung eines gewissen Tages, Monaths und Jahres; oder eines gewissen Marktes, oder einer Messe; oder durch Angebung eines nach Tagen, Wochen, Monathen, oder Jahren ausgemessenen Zeitraumes, geschehen.

§. 774. Auch ist die Beziehung auf eine bestimmte Handlung, oder Begebenheit, von deren Erfüllung oder Wirklichkeit die Verbindlichkeit zur Zahlung abhängen soll, hinreichend.

§. 775. Ein Wechsel kann auch auf Sicht, oder auf Uso gestellt werden. (§. 849. sqq.)

h) Unterzeichnung.

§. 776. Endlich muß jeder Wechsel von dem Aussteller unterzeichnet seyn.

§. 777. Bey Kaufleuten, die als Eigenthümer, Gesellschafter, oder Disponenten einer Handlung, eine gewisse bekannt gemachte Firma führen, müssen Wechsel, durch welche die Handlung verpflichtet werden soll, unter dieser Firma ausgestellt werden.

§. 778. In allen übrigen Fällen muß entweder der Vor- und Geschlechtsname, oder der Geschlechtsname und Charakter des Ausstellers, oder ein anderes deutliches Kennzeichen, zur Unterscheidung desselben von andern Personen gleiches Namens, beygefügt werden.

§. 779. Wird jemand durch Zufall außer Stand gesetzt, selbst zu schreiben: so kann er einen Andern zur Unterzeichnung seiner Wechsel Procura geben.

§. 780. Dergleichen Procura muß wie jede andre Specialvollmacht ausgestellt werden. (Th. I. Tit. XIII. §. 110. sqq.)

§. 781. Wechsel, die bloß mit Kreuzen oder andern Zeichen unterschrieben sind, haben keine Gültigkeit.

§. 782. Daß der Aussteller den Context des Wechsels eigenhändig schreibe, ist nicht nothwendig.

§. 783. Bey anerkannter Unterschrift, kann sich der Aussteller mit dem Einwande, daß der Wechsel selbst ohne seine Genehmigung geschrieben worden, im Wechselprozesse nicht schützen.

§. 784. Das Vorgeben des Ausstellers, daß er der Sprache, worin der Wechsel abgefaßt ist, nicht kundig sey, benimmt dem Instrumente nichts an seiner Wechselkraft.

III. Von mehrern Wechselverpflichteten.

§. 785. Ist ein Wechsel in der einfachen Zahl ausgestellt, und von mehrern unterschrieben: so wird der zuerst Unterzeichnete als Hauptschuldner betrachtet, und die übrigen haften nur als Bürgen.

§. 786. Lautet aber der Inhalt des von Mehrern unterschriebenen Wechsels in der mehreren Zahl: so ist anzunehmen, daß sie Einer für alle und alle für Einen haften. (Th. I. Tit. V. §. 430. sqq.)

§. 787. Wer also bey einem solchen Wechsel, den er mit unterzeichnet, nur als Bürge, Assistent, oder Zeuge betrachtet seyn will, muß diese Eigenschaft seiner Unterschrift ausdrücklich bey fügen.

§. 788. Ein Faktor oder Disponent, der nicht zugleich Miteigenthümer der Handlung ist, kann wegen der von ihm unter der Handlungsfirma übernommenen Wechselyerbindlichkeiten, für seine Person nicht in wechselmäßigen Anspruch genommen werden.

§. 789. Er ist aber diesem Ansprüche unterworfen, wenn er sich ausdrücklich für seine Person verpflichtet, oder die Schranken seines Auftrages überschritten hat.

§. 790. Hat ein Faktor oder Disponent das Wechselgeschäft nicht unter der Firma, sondern bloß in seinem Namen geschlossen: so ist nur er selbst, nicht aber die Handlung, wechselmäßig verhaftet.

§. 791. Die Erfüllung der von einer Firma übernommenen Wechselverbindlichkeit, muß von dem gefordert werden, welcher der Handlung vorsteht.

§. 792. Wird sie von diesem nicht geleistet: so hält sich der Wechselgläubiger an den Eigenthümer der Handlung wechselmäßig.

§. 793. Ist es eine Societätshandlung: so kann der Wechselgläubiger sich an sämmtliche Gesellschafter, oder auch nur an Einen oder etliche derselben halten. §. 794. Keiner darf vorschützen, daß die zu zahlende Summe seinen Antheil an der gemeinschaftlichen Handlung übersteige.

§. 795. Ein stiller Gesellschafter (Associe en commondite §. 651. 652.) wird aus einer unter der Firma der Gesellschaft übernommenen Wechselverbindlichkeit niemals wechselmäßig verhaftet.

§. 796. Ist der Eigenthümer einer Handlung, oder der Eine von den Gesellschaftern für seine Person nicht wechselfähig: so hat dies weiter keinen Einfluß, als daß der eigentliche Wechselarrest wider ihn nicht statt findet.

§. 797. Sind außerdem mehrere wechselfähige Personen aus einem Wechselgeschäfte Selbstschuldner: so hat der Gläubiger die Wahl, von welchem unter ihnen er Zahlung fordern wolle.

§. 798. Dieser muß die Zahlung vollständig leisten; wenn auch das Geld, ganz oder zum Theil, zum Besten seiner Mitschuldner verwendet seyn sollte.

§. 799. In wie fern er sich, nach geleisteter Zahlung, an seinen Mitschuldner halten könne, ist nach den Vorschriften des Ersten Theils Tit. V. §. 443. sqq. zu beurtheilen.

§. 800. Ihm stehen in so weit alle Rechte eines Bürgen zu.

§. 801. In wie fern derjenige, welcher aus einem Wechsel als Bürge verhaftet ist, wechselmäßig belangt werden kann, ist im Ersten Theile Tit. XIV. §. 290. sqq. bestimmt.

§. 802. Der Bürge, welcher statt des Hauptschuldners einen Wechsel einlöset, tritt ohne Cession in alle Rechte des Wechselgläubigers.

§. 803. Ist ein Wechselbürge nicht wechselfähig: so haftet er nicht wechselmäßig, sondern nur gleich einem gemeinen Bürgen.

§. 804. Eben dies findet statt, wenn die Bürgschaft nicht im Wechsel selbst, sondern außer demselben, in einer andern Verschreibung übernommen worden.

IV. Vom Indossament.

§. 805. Wenn der in, oder auf dem Wechsel benannte Inhaber, denselben einem andern übertragt: so wird dieses ein Indossament genannt.

§. 806. Geschieht die Uebertragung in der Absicht, den Andern zum Eigenthümer oder Herrn des Wechsels zu machen: so ist ein eigentliches Indossament; wenn aber dem Andern bloß die Einforderung der verschriebenen Schuld aufgetragen wird, ein Indossament pro cura vorhanden.

§. 807. Bey einem Indossament pro cura gelten zwischen dem Indossanten, und dem Indossatarius, die Grundsätze von Vollmachtsaufträgen. (Th. I. Tit. XIII. §. 49. sqq.)

§. 808. Im zweifelhaften Falle wird angenommen, daß ein eigentliches Indossament, durch welches dem Indossatarius das Eigenthum des Wechsels übertragen werden sollen, vorgegangen sey.

§. 809. Durch den bloßen Besitz eines Wechsels wird jemand, der in oder auf dem Wechsel selbst nicht benannt ist, zur Einziehung der darin verschriebenen Summe nicht berechtigt.

§. 810. Ist jedoch der Wechsel auf jeden Briefsinhaber gestellt, und es befindet sich darauf kein Indossament: so ist jeder Besitzer zur Erhebung der verschriebenen Summe legitimirt. (§. 763.)

Erfordernisse eines Indossaments.

§. 811. Das Indossament muß auf dem Wechsel selbst verzeichnet werden.

§. 812. Ist jedoch bey langen auf entfernte Plätze gezognen Wechseln, wegen Mangel des Raumes, die Fortsetzung des Indossaments auf dem Wechsel selbst nicht möglich: so kann dieselbe auf einem eingeklebten Blatte gültig geschehen.

§. 813. Außer diesem Falle hat die nicht auf dem Wechsel geschehene Uebertragung desselben nur die Wirkung einer Cession. (Th. I. Tit. XI. §. 402 sqq.)

§. 814. Ist dabey der Wechsel dem Cessionarius nicht überliefert; sondern einem Dritten gehörig indossirt worden; so geht letzterer, wenn ihm die frühere Cession nicht bekannt gewesen ist, dem erstern vor.(Th. I. Tit. X. §. 23. 25.)

§. 815. Der Regel nach muß das Indossament den Namen desjenigen, welchem der Wechsel übertragen wird, enthalten.

§. 816 Doch kann dasselbe ausdrücklich auf jeden Briefsinhaber gerichtet werden; es findet aber alsdann die Vorschrift des §. 763. und 810. Anwendung.

§. 817. Die bloße Namensunterschrift des vorigen Inhabers ist nicht hinreichend, den gegenwärtigen zu Verfügungen über den Wechsel zu berechtigen.

§. 818. Wenn aber ein gehörig ausgefülltes Indossament vorgezeigt wird: so kann der vorige Inhaber, welcher seine Namensunterschrift anerkennen muß, sich mit dem Einwande, daß er den Wechsel bloß in Blanco indossirt habe, und die Ausfüllung ohne sein Vorwissen geschehen sey, im Wechselprozesse nicht schützen.

§. 819. Das Indossament muß ferner ein Empfangsbekenntniß der Valuta oder des Werths eben so enthalten, wie bey den Wechseln selbst vorgeschrieben ist. (§. 765-769)

§. 820. Ist dergleichen Bekenntniß aus dem Indossament nicht zu ersehen: so wird derjenige, auf welchen dasselbe lautet, nur als Specialbevollmächtigter des Indossanten betrachtet. (§. 807.)

§. 821. Auch muß beym Indossament die Zeit, wann es geschehen ist, nach Tag, Monath, und Jahr ausgedrückt werden.

§. 822. Fehlt dies Erforderniß: so wird angenommen, daß nur ein Indossament pro cura vorhanden

§. 823. Die Bestimmung des Orts, wo das Indossament ausgestellt worden, ist nicht nothwendig.

§. 824. Hingegen muß das Indossament von dem Indossanten eben so unterschrieben seyn, wie es bey Wechseln verordnet ist. (§. 777. sqq.)

Wie lange das Indossament geschehen könne.

§. 825. Das Indossament eines Wechsels kann so lange geschehen, als die Wechselkraft nicht erloschen ist.

§. 826. Ein nach erloschener Wechselkraft erfolgtes Indossament hat nur mit der Cession eines Schuldscheins gleiche Wirkung. (Th. I. Tit. XI. §. 402. sqq.)

§. 827. Eben das findet statt, wenn das indossirte Instrument, wegen darin vorhandener Mängel, nicht für einen Wechsel gelten kann.

Wirkungen des Indossaments.

§. 828. Der Indossatarius tritt in alle Rechte des Indossanten gegen den Wechselschuldner, und die übrigen Wechselverpflichteten.

§. 829. Ein Indossatarius, welcher Herr des Wechsels ist, kann denselben, ohne Unterschied ob er auf Ordre lautet, oder nicht, weiter indossiren.

§. 830. Ist er aber nur als Specialbevollmächtigter anzusehen, so kann er nur weiter indossiren, wenn das Indossament, vermöge dessen der Wechsel an ihn gediehen ist, auf Ordre lautet.

§. 831. Der Indossant haftet dem Indossatario wechselmäßig, sowohl für die Richtigkeit des Wechsels, als für die Bezahlung der verschriebenen Summe zur bestimmten Zeit.

§. 832. Erhellet jedoch seine Eigenschaft als bloßer Bevollmächtigter aus dem Indossament: so wird er für seine Person den Hintermännern nur zur Entschädigung, gleich jedem andern Bevollmächtigten, im gewöhnlichen Prozesse verhaftet. (Th. I. Tit. XIII. §. 150. sqq.)

§. 833. Ist ein Instrument in gehöriger Wechselform abgefaßt, der Aussteller aber zu Wechselgeschäften nicht fähig: so haftet dennoch jeder wechselfähige Indossant seinen Hintermännern wechselmäßig.

§. 834. Auch dadurch, daß der Wechsel an sich falsch ist, wird die durch richtige Indossamente entstandene Verbindlichkeit der Indossanten gegen ihre Hintermänner nicht verändert.

§. 835. Eben das gilt, wenn ein an sich richtiger Wechsel durch ein falsches Indossament an einen Inhaber gekommen ist, der damals von dieser Verfälschung keine Wissenschaft gehabt hatte.

§. 836. Indossanten, die sich wechselmäßig nicht verbinden können, haften zwar selbst ihren Hintermännern nur im ordentlichen Prozesse; nach der Beschaffenheit des bey der Uebertragung des Wechsels zum Grunde gelegenen Geschäftes.

§. 837. An ihre Vormänner aber können auch sie sich wechselmäßig halten.

§. 838. Hat jemand, welcher sich überhaupt rechtlich verbinden, und gültig Darlehne aufnehmen kann, aber nur von Wechselgeschäften ausgeschlossen gewesen ist, in der Folge die Wechselfähigkeit erlangt: so ist er auch aus seinen frühern noch nicht verjährten Indossamenten wechselmäßig verhaftet.

§. 839. Ist ein Wechsel mehrmals indossirt: so hat der Inhaber die Wahl, auf welchen von den wechselmäßig verpflichteten Vormännern er zurückgehen will.

§. 840. Auch wenn er gewählt hat, kann er dennoch innerhalb der unten (§. 1047. 1211.) bestimmten Fristen von dieser Wahl wieder abgehen, und nach seinem Gutfinden einen andern seiner Vormänner in Anspruch nehmen, ohne sich an die Ordnung zu binden.

§. 841. Der in Anspruch genommene Vormann muß dem Inhaber alles leisten, wozu der eigentliche Wechselschuldner verpflichtet ist; auch demselben die nothwendig gewesenen Kosten erstatten.

§. 842. Sobald der in Anspruch genommene Vormann dieser Verbindlichkeit ein Genüge leistet, hat er gegen seine Vormänner, und gegen den eigentlichen Wechselschuldner, die Rechte des von ihm befriedigten Inhabers.

§. 843. Auch muß ihm letzterer den Originalwechsel aushändigen.

§. 844. Der befriedigte Inhaber hat jedoch das Recht, vor der Auslieferung des Wechsels, sein eignes und seiner Hintermänner Giro auszustreichen.

V. Von Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten.

§. 845. Vor der Verfallzeit kann aus Wechseln nicht Zahlung, wohl aber, wenn gesetzmäßige Gründe zum Arrestschlage eintreten, Sicherheit gefordert werden.

§. 846. Von Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten gelten die allgemeinen Grundsätze von Erfüllung der Verbindlichkeiten überhaupt (Th. I. Tit. XVI. §. 11. sqq.); in so fern nichts Abweichendes in gegenwärtigem Abschnitte verordnet ist.

a) Verfallzeit.

§. 847. Der Wechselinhaber ist, die Zahlung vor der Verfallzeit wider seinen Willen anzunehmen, nicht schuldig.

§. 848. Ist in dem Wechsel ein Zahlungstag bestimmt; so tritt die Verfallzeit noch an demselben Tage ein.

§. 849. Ein auf Sicht, ohne weitern Beysatz, gerichteter Wechsel ist Vier und zwanzig Stunden nach der Vorzeigung zahlbar.

§. 850. Ist der Wechsel nach Sicht, mit Bestimmung gewisser Tage, gestellt: so werden diese von dem Tage an gerechnet, da der Wechsel vorgezeigt worden.

§. 851. Die Verfallzeit eines Usowechsels wird durch die Handlungsgesetze des Zahlungsortes bestimmt.

§. 852. Der Regel nach wird ein Usowechsel einem vierzehn Tage nach der Vorzeigung zahlbaren Wechsel gleich geachtet.

§. 853. Bey Sicht- und solchen Usobriefen, deren Verfallzeit vom Tage der Präsentation läuft, wird der Tag der Präsentation nicht mitgerechnet.

§. 854. Ist die Verfallzeit nach Wochen bestimmt: so tritt sie in der letzten Woche an eben dem Tage ein, an welchem der Wechsel ausgestellt worden.

§. 855. Lautet der Wechsel auf Monathe: so wird jeder Monath, ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Tage, mit dem Monathstage geendigt, an welchem die Ausstellung geschehen ist.

§. 856. Ist ein solcher Wechsel am letzten Tage eines Monaths ausgestellt, und der Monath, worin die Zahlung geschehen solle, hat weniger Tage: so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonaths ein.

§. 857. War die Zahlung in der Mitte eines bestimmten Monaths festgesetzt: so wird der Fünfzehnte für den Verfalltag geachtet; wenn auch der Monath mehr oder weniger als Dreyßig Tage hätte.

§. 858. Ist die Verfallzeit des Wechsels nach Jahren bestimmt: so ist selbiger an eben dem Monathstage des Zahlungsjahres verfallen, an welchem er ausgestellt worden.

§. 859. Sollte in diesem Falle der Wechsel in einem Schaltjahre am Neun und zwanzigsten Februar ausgestellt seyn: so tritt im Zahlungsjahre, wenn dasselbe kein Schaltjahr ist, der Acht und zwanzigste an dessen Stelle.

§. 860. Der Ausdruck eines halben oder Vierteljahres ist dem von Sechs oder Drey Monathen gleich zu achten.

§. 861. Ist in dem Wechsel auf eine gewisse Handlung oder Begebenheit, von deren Erfüllung oder Wirklichkeit die Verbindlichkeit zur Zahlung abhängen soll, Bezug genommen: so tritt der Verfalltag ein, sobald die bestimmte Handlung oder Begebenheit wirklich geworden ist.

§. 862. Bey Meß- und Marktwechseln bestimmen die Handlungsgesetze jedes Orts den Verfalltag.

§. 863. Königsbergische Wechsel müssen, nach der Wahl des Schuldners, am Vierten oder Fünften Tage der Zahlwoche, bis Abends um Sieben Uhr berichtigt werden.

§. 864. Wechsel auf Elbingschen Märkten zahlbar, sind am Sechsten, Siebenten und Achten Tage, wenn ausgeläutet worden, bis um Zwölf Uhr Mittags zu berichtigen.

§. 865. Wechsel auf Breslauer Messen oder Märkten, müssen vom Montage in der Zweyten, bis zum Donnerstage in derselben Woche, Vormittags um Neun Uhr, eingelöst werden, wenn der Schuldner ein Christ ist; Juden aber müssen den Tag vor der Ausläutung der Messe Zahlung leisten.

§. 866. In Magdeburg, und Frankfurt an der Oder, muß die Einlösung der Wechsel längstens den Vierten Tag der Zahlwoche erfolgen.

b) Zahlungszeit.

§. 867. Der Verfalltag ist in der Regel auch der Zahlungstag eines Wechsels.

§. 868. Nur in so weit findet eine Ausnahme statt, als bey gezogenen Wechseln noch Respit- oder Discretionstage zugelassen werden. (§. 1092. sqq.)

§. 869. Am Zahlungstage kann in der Regel nach Zwölf Uhr Mittags, bis Sieben Uhr Abends, die Zahlung gefordert werden. (§. 863. 865.)

§. 870. Trifft der Zahlungstag auf einen Sonnhohen Fest- oder Bußtag(, wohin auch der Neujahrs- und Charfreytag gehören: so muß der Gläubiger den nächsten Werkeltag abwarten.

§. 871. Es macht keinen Unterschied, wenn auch der Schuldner einer andern als der christlichen Religion zugethan wäre.

§. 872. Trifft aber der Zahlungstag auf einen Sonnabend oder jüdischen Feyertag: so muß ein Jude, wenn er auch sonst christliche Rechte erhalten hat, schon an dem zunächst vorhergehenden Werkeltage Zahlung leisten.

c) Ort der Zahlung.

§. 873. Ist wegen des Zahlungsortes im Wechsel nichts Besonderes bestimmt: so muß, bey gezogenen Wechseln, der Gläubiger das Geld in der Wohnung des Acceptanten abholen.

§. 874. Bey trockenen Wechseln hingegen finden die Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XI. §. 769. sqq. Anwendung.

§. 875. Zahlungen an die Bank muß der Schuldner in allen Fällen auf das Bankokomtoir des Orts bringen.

d) Münzsorte.

§. 876. Alle Wechselzahlungen innerhalb Landes sollen nur in Gold- oder Silbermünzen, welche durch die Landesgesetze Curs erhalten haben, geleistet und angenommen werden.

§. 877. Lautet der Wechsel auf eine andere Münzsorte, oder auf eine Rechnungsmünze: so wird das Verhältniß derselben gegen die zu zahlende, nach dem Curs des Zahlungsortes am Verfalltage berechnet.

§. 878. Ist keine Münzsorte im Wechsel bestimmt; letzterer aber in hiesigen Landen zahlbar: so wird angenommen, daß das Wechselgeschäft auf Preussisches Silber-Courant geschlossen sey.

§. 879. Ist in einem solchen Wechsel die Zahlung in Golde, ohne Bestimmung einer gewissen Sorte, verschrieben: so werden Preußische Goldmünzen, die zu Fünf Thalern ausgeprägt sind, verstanden.

§. 880. Sind Dukaten ohne weitere Bestimmung verschrieben: so werden vollwichtige Dukaten nach Preußischem oder Holländischem Münzfuße verstanden.

§. 881. Ist der Wechsel auf eine gewisse Anzahl von Stücken an Friedrichsd'or oder Dukaten, gestellt: so muß genau diese Zahl entrichtet werden.

§. 882. Lautet der Wechsel nur auf eine gewisse Summe in Friedrichsd'or oder Dukaten, ohne Bestimmung der Stücke: so wird bey der Berechnung: wie viel Stücke zu zahlen sind, der Friedrichsd'or zu Fünf Reichsthalern, der Dukaten aber zu Zwey Drey Viertel Reichsthalern angeschlagen.

§. 883. Ist der Wechsel außerhalb Landes zahlbar gewesen: so wird, bey ermangelnder Bestimmung oer Münzsorte, das gewöhnliche Silbercourant des Zahlungsortes verstanden.

§. 884. Eben dies gilt von dem gewöhnlichen Gold-Curant des auswärtigen Zahlungsortes, wenn der Wechsel in Golde, ohne weitere Bestimmung, gestellt ist,

§. 885. War der Wechsel an mehrern Orten wahlsweise (alternative), oder aller Orten, wo der Schuldner anzutreffen, zahlbar: so muß die unbestimmt gelassene Münzsorte nach dem Orte der Ausstellung festgesetzt werden.

e) Was gezahlt werden muß.

§. 886. Außer der im Wechsel verschriebenen, nach vorstehenden Grundsätzen zu bestimmenden Summe, kann der Wechselinhaber in der Regel keine Zinsen fordern.

§. 887. Sind Zinsen im Contexte des Wechsels mit verschrieben: so müssen dieselben, so weit sie zuläßig sind, mit dem Capitale zugleich bezahlt werden. (684. sqq.)

§. 888. Sind keine Zinsen verschrieben: so laufen, vom Verfalltage an, nur die gesetzmäßigen Zögerungszinsen. (Th. I. Tit. XI. §. 827. sqq.)

§. 889. Wo ein Wechselregreß statt findet, müssen vom Wechselinhaber auch die ohne seine Schuld entstandenen Kosten erstattet werden.

f) Verfahren bey der Zahlung selbst.

§. 890. Meldet sich der Gläubiger am Zahlungstage nicht: so kann der Schuldner, nach Anleitung des Ersten Theils, Tit. XVI. §. 214. sqq. die Zulassung zur Deposition nachsuchen.

§. 891. Ist über das Vermögen des Wechselinhabers vor eingetretenem Zahlungstage Concurs entstanden: so muß der Schuldner die Zahlung in das gerichtliche Depositorium leisten.

§. 892. Die deponirte Valuta gehört alsdann der Masse des im Concurs versunkenen Wechselinhabers, wenn nicht ausgemittelt wird, daß derselbe bloß Bevollmächtigter gewesen sey.

§. 893. Ist der Wechselinhaber vor der Zahlung gestorben: so muß der Schuldner von den sich meldenden Erben Legitimation fordern.

§. 894. Er ist jedoch auf Verlangen der Erben verbunden, bis zur Beybringung der Legitimation, die schuldige Summe auf ihre Kosten gerichtlich niederzulegen.

§. 895. Eben dazu ist er berechtigt, wenn er sich auf die Untersuchung einer nicht sofort klaren Legitimation der Erben nicht einlassen will.

§. 896. Ist der Wechselschuldner vor der Verfallzeit verstorben: so kann der Inhaber dessen Erben wechselmäßig in Anspruch nehmen.

§. 897. Berufen sich die Erben auf die gesetzliche Bedenkzeit, oder tragen gar auf Eröffnung des Liquidationsprozesses an: so kann wider sie nicht wechselmäßig verfahren werden.

§. 898. Doch kann der Inhaber inzwischen durch Arrestschlag, oder gerichtliche Siegelung des Nachlasses, für seine Sicherheit sorgen.

§. 899. Was er außerdem bey gezogenen Wechseln zur Erhaltung seines Regresses zu beobachten hat, ist §. 980.1045. sqq. verordnet.

§. 900. Nach gehörig geleisteter Zahlung muß dem Schuldner der Wechsel ausgehändigt werden.

§. 901. Auch kann er verlangen, daß über die Zahlung auf dem zurückgegebenen Wechsel quittirt werde.

§. 902. Was zu beobachten sey, wenn der Wechsel verloren gegangen ist, wird unten §. 1159. sqq. und 1199. sqq. vorgeschrieben.

VI. Von Verjährung der Wechselverbindlichkeit.

§. 903. Die Wechselverbindlichkeit erlöscht nach Ablauf Eines Jahres, vom Verfalltage an gerechnet.

§. 904. Hierbey wird nur auf den Verfalltag gesehen, welcher in dem Wechsel selbst, oder durch die neueste schriftliche Verlängerung festgesetzt worden.

§. 905. Durch den Vermerk einer Abschlagszahlung, oder durch außergerichtliches Einmahnen, wird die Verjährung der Wechselkraft nicht unterbrochen.

§. 906. Ein dem Schuldner bewilligter Indult unterbricht nur die Verjährung der Wechselverbindlichkeit solcher Personen, die nicht kaufmännische Rechte haben. (§. 726.)

§. 907. Bey diesen nimmt eine neue einjährige Präscriptionsfrist mit dem Tage des aufgehobenen Indults ihren Anfang.

§. 908. Durch gerichtlich angestellte Klage wird die Wechselkraft gegen den beklagten Schuldner so lange erhalten, bis das Instrument auch als Schuldschein verjährt ist. (Th. I. Tit. XI. §. 752. sqq.)

§. 909. Dies findet statt, sobald dem Schuldner die gerichtliche Vorladung eingehändigt worden: wenn auch demnächst der Prozeß nicht fortgesetzt wäre.

§. 910. Doch muß die geschehene Insinuation der Wechselladung auf die in der Prozeßordnung vorgeschriebene Art hinlänglich nachgewiesen seyn.

§. 911. Auch durch einen gehörig aufgenommenen Protest wird die Verjährung der Wechselverbindlichkeit unterbrochen.

§. 912. Sind mehrere Personen als Selbstschuldner verhaftet: so kann durch den Protest die Wechselkraft nur in Absicht derjenigen, gegen welche selbiger aufgenommen worden, erhalten werden.

§. 913. Die Form und die übrigen Wirkungen des aufgenommenen Protestes bey gezogenen und trocknen Wechseln sind §. 1035. sqq. und §. 1204. sqq. bestimmt.

VII. Vom Wechselprozesse.

§. 914. Das bey Wechselklagen zu beobachtende Verfahren ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

§. 915. Gehört der Beklagte nicht zu den nach §. 718-727. an und für sich wechselfähigen Personen: so kann die Wechselklage nicht eher angenommen werden, als bis der Kläger nachgewiesen hat, daß dem Beklagten durch ein Certiflcat die Wechselfähigkeit beygelegt sey.

§. 916. Der Wechselbeklagte kann, außer dem Einwande der dem Kläger bereits geleisteten Zahlung, nur solcher Einwendungen, die aus gegenwärtigem Wechselrechte hergekommen sind, sich bedienen.

§. 917. Dergleichen Einwendungen müssen jedoch sofort durch Urkunden, Eideszuschiebung, oder Aussagen solcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden.

§. 918. Auswärtige Zeugenverhöre, wenn sie gleich im Termine beigebracht worden, gelten nur so weit, als sie mit Zuziehung des Gegentheils, oder eines von ihm selbst dazu bestellten Bevollmächtigten aufgenommen worden.

§. 919. Aus der bloßen Unterschrift kann, bey erbotener eidlichen Diffession derselben, keine Vergleichung der Handschriften angestellt werden.

§. 920. Hat der Wechselbeklagte, außer seinem Vor- und Geschlechtsnamen, auch seinen Charakter oder Wohnort beygesetzt: so findet die Vergleichung nur wider dessen Erben, und zwar bloß zur Unterstützung anderer vorhandenen Beweismittel statt.

§. 921. Hat er aber mehrere Worte oder Zeilen, zur Bekräftigung des Inhalts, oder der Unterschrift, eigenhändig beygefügt: so kann aus diesen die Vergleichung der Handschrift mit voller gesetzmäßigen Wirkung geschehen.

§. 922. Wie weit der Einwand der nicht erhaltnen Valuta bey gezognen und trockenen Wechseln statt finde, ist unten näher bestimmt. (§. 1078.1242. sqq.)

§. 923. Abrechnungen und Gegenforderungen finden nur in so weit statt; als sie aus Wechselgeschäften entspringen, und auch sonst mit den gesetzmäßigen Erfordernissen zur Compensation versehen sind. (Th. I. Tit. XVI. §. 302. sqq.)

§. 924. Sind jedoch Einwendungen oder Gegenforderungen, welche an sich im Wechselprozesse zuläßig wären, aber nur nicht sofort dargethan werden können, so beschaffen, daß sie einen Arrestschlag begründen: so ist der Wechselbeklagte nur in das gerichtliche Depositorium zu zahlen verbunden.

§. 925. In allen Fällen, da gerichtliche Deposition statt findet, kann dem Kläger die Auszahlung gegen hinlängliche Caution nicht geweigert werden.

§. 926. Ist der Kläger bloß Bevollmächtigter, oder nach §. 820. und §. 822. dafür zu achten: so muß er alle zuläßigen Einwendungen und Gegenforderungen, welche dem Beklagten gegen den Herrn des Wechsels zustehn, wider sich gelten lassen.

§. 927. Außer diesem Falle kann der Beklagte in der Regel sich nur solcher Einwendungen und Gegenforderungen bedienen, welche ihm wider den klagenden Wechselgläubiger selbst zukommen.

§. 928. Sobald der Kläger Herr des Wechsels ist, findet die Vorschrift §. 927. statt, auch wenn der Wechsel nicht auf Ordre lautet.

§. 929. Was wegen der Klausel: auf Ordre, bey trocknen Wechseln statt finde, wird unten verordnet. (§. 1244-1247.)

VIII. Priorität der Wechsel im Concurse.

§. 930. Die sowohl bey gezogenen als trockenen Wechseln entstandenen wechselmäßigen Forderungen gehören, nach ausgebrochenem Concurse über das Vermögen des Schuldners, in die Sechste Classe.

IX. Retorsion in Wechselsachen.

§. 931. Fremde Reisende sind in Ansehung der Fähigkeit, Wechselverbindlichkeiten zu übernehmen, den Einschränkungen des hiesigen Wechselrechts nicht unterworfen.

§. 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hiesigen Landen vorgenommenen Wechselgeschäfte, nach der Vorschrift der Einleitung §. 34. 35. beurtheilt.

§. 933. Auswärtige Gläubiger sollen in Wechselsachen eben die Rechte genießen, welche in gegenwärtiger Ordnung für die Landeseinwohner festgesetzt sind.

§. 934. Hiervon sind allein die Fälle ausgenommen, da nach rechtlichen Grundsätzen eine Retorsion statt findet. Einleit. §. 43.

§. 9135. Doch sollen die Gerichte, wenn der Fall zur Ausübung des Retorsionsrechts nicht ganz klar ist, zuvörderst bey dem Justizdepartement darüber anfragen.

X. Van auswärtig vorgenommenen Wechselgeschäften.

§. 936. Außerhalb Landes vorgenommene Wechselgeschäfte, sind nach den Gesetzen des Orts, wo sie verhandelt worden, zu beurtheilen.

§. 937. Besonders müssen die Erfordernisse emes gültigen Wechsels, oder Indossaments, nach den Gesetzen des Orts der Ausstellung bestimmt werden.

§. 938. Hat aber ein Landeseinwohner mit einem andern Landeseinwohner, welcher nicht wechselfähig ist, außerhalb Landes ein Wechselgeschäft geschlossen: so ist selbiges nur eben so zu beurtheilen, als wenn es innerhalb Landes geschlossen wäre.

B) Von gezogenen Wechseln.

1) Ihre Erfordernisse.

a) Name des Bezogenen.

§. 939. Zu gezogenen Wechseln ist der Gebrauch des Stempelpapiers nicht erforderlich.

§. 940. Außer den allgemeinen Erfordernissen eines Wechsels (§. 748. sqq.) muß der Name des Bezogenen, welcher die Zahlung leisten soll, im Contexte des Wechsels, oder unter demselben deutlich ausgedrückt seyn.

§. 941. Dessen Vornamen oder Charakter beyzufügen, ist nicht nothwendig; wohl aber zur Vermeidung besorglicher Irrungen rathsam.

b) Ort der Zahlung.

§. 942. Soll die Zahlung an einem andern Orte, als wo der Bezogene wohnt, geschehen: so muß auch der Ort der Zahlung im Wechsel ausgedrückt seyn.

§. 943. Ermangelt eines der vorgeschriebenen Erfordernisse: so kann ein dergleichen gezogener Wechsel allenfalls nur als Assignation gelten. (Abschn. IX.)

II. Von mehrern Exemplaren eines gezogenen Wechsels.

§. 944. Werden mehrere Exemplare als Prima, Secunda u. s. w. Wechsel ausgefertigt: so muß in jedem Exemplare ausgedrückt werden, ob solches Prima, Secunda u. s. w. sey.

§. 945. Ist dieserhalb im Wechsel nichts bemerkt: so wird angenommen, daß selbiger nur ein Solawechsel sey.

§. 946. Hat der Trassant ohne diese Bemerkung mehrere Exemplare ausgestellt: so haftet er für jedes Exemplar, gleich einem Sola-Wechsel, mit Vorbehalt des Rechts an den Remittenten, und die übrigen Theilnehmer eines vorgefallenen Betruges.

III. Pflichten des Trassanten und Remittenten bey Schließung des Geschäfts.

§. 947. Die Verabredung wegen eines gezogenen Wechsels, kann zwischen dem Trassanten und dem Remittenten unmittelbar, oder durch einen Mäkler geschlossen werden.

§. 948. Ist das Geschäft durch einen Mäkler geschlossen worden: so beweiset das von diesem aus seinem Journal gegebene Attest die Bedingungen des getroffenen Handels.

§. 949. Haben der Trassant und Remittent den Handel unmittelbar geschlossen: so vertreten, bey Personen, welche kaufmännische Rechte haben, die Handlungsbücher die Stelle des schriftlichen Contrakts.

§. 950. Bey Personen, welche nicht kaufmännische Rechte haben, finden die allgemeinen Vorschriften von schriftlichen Verträgen Anwendung. (Th. I. Tit. V. §. 155. sqq.)

§. 951. Der Trassant muß, nach dem Verlangen des Remittenten, entweder einen Sola-Wechsel ausstellen, oder denselben in mehrern Exemplaren, als Prima, Secunda u. s. w. Wechsel ausfertigen.

§. 952. Soll das Eine Exemplar zur Präsentation versendet; das andere aber indossirt werden: so ist auf letzterem zu bemerken, in wessen Händen sich das zur Präsentation versendete Exemplar befindet.

§. 953. Der Trassant muß dem Bezogenen bey Zeiten Nachricht geben, damit die Annahme des Wechsels nicht verweigert werde.

§. 954. Den Avis-Brief kann der Trassant unmittelbar absenden, oder ihn dem Remittenten, auf dessen Verlangen, zur Bestellung einhändigen.

§. 955. Im letztern Falle haftet er jedoch gegen den dritten Inhaber für Schäden und Kosten, wenn der Avisbrief dem Bezogenen nicht gehörig zugestellet wird, und kann sich bloß an den Remittenten halten.

§. 956. Verzögert der Trassant, nach Empfang der Valuta, die Aushändigung des Wechsels länger, als Vier und zwanzig Stunden über die bedungene Zeit: so kann ihn der Remittent dazu im executiven Prozesse anhalten.

§. 957. Wie und zu welcher Zeit die Valuta vom Remittenten berichtigt werden solle, hängt von dem Uebereinkommen der Interessenten ab.

§. 958. Der Remittent ist dem Trassanten, für die verabredete Berichtigung der Valuta, des erhaltenen Wechsels, bis zu Ablauf Eines Jahres, vom Tage des geschlossenen Handels an gerechnet, im executiven Prozesse verhaftet.

§. 959. Entsteht binnen dieser Jahresfrist Concurs über das Vermögen des Remittenten: so hat der Trassant, wegen der rückständigen Valuta, das Vorzugsrecht der privilegirten Schuldinstrumente.

§. 960. Hat er aber die bestimmte Einjährige Frist ablaufen lassen, ohne die Klage gehörig anzustellen: so hört sowohl der schnellere Prozeß, als das Vorzugsrecht im Concurse auf; und es ist bloß die Klage im ordentlichen Prozesse zuläßig.

§. 961. Hat der Trassant den Wechsel für fremde Rechnung gezogen, und denselben, ohne ausdrückliche Ordre, vor Berichtigung der Valuta ausgehändigt: so muß er demjenigen, für dessen Rechnung er trassirt hat, wegen alles daraus entstehenden Nachtheils gerecht werden.

§. 962. Die Acceptation eines Einmal ausgehändigten Wechsels kann der Aussteller den Bezogenen, wegen nicht erhaltener Valuta, nicht untersagen; selbst wenn der Wechsel auf Ordre lautet.

VI. Von Präsentation des Wechsels.

§. 963. Der Inhaber des Wechsels ist schuldig, dafür zu sorgen, daß der Wechsel dem Bezognen zur gehörigen Zeit zur Annahme vorgezeigt werde.

§. 964. Bey Meßwechseln bestimmen die Handlungsgesetze und Gewohnheiten jedes Orts, an welchem Tage die Präsentation geschehen müsse.

§. 965. Zu Königsberg in Preußen muß die Präsentation am ersten oder andern Tage des eingetretnen Marktes geschehen.

§. 966. Zu Frankfurth an der Oder, und Magdeburg, müssen Meßwechsel am dritten oder vierten Tage der Zahlwoche präsentirt werden.

§. 967. Zu Breslau kann die Präsentation vom Montage der ersten Meßwoche, bis zum Freytage in eben derselben Vormittags um zehn Uhr, erfolgen.

§. 968. Wechsel, auf Elbinger Märkten zahlbar, sind am Ersten, zweyten, oder Dritten Tage zu präsentiren.

§. 969. Bey Dato- und solchen Usowechseln, deren Verfallzeit vom Tage der Ausstellung an gerechnet wird, muß die Präsentation spätestens an dem Tage geschehen, da der Wechsel zahlbar ist.

§. 970. Bey Sicht- und solchen Usowechseln, deren Verfallzeit vom Tage der Präsentation berechnet wird, kann der Aussteller die Zeit, innerhalb welcher sie zur Präsentation gebracht werden sollen, in dem Wechsel selbst bestimmen.

§. 971. Ist dieses nicht geschehen: so muß der Inhaber die Präsentation binnen Achtzehen Monathen nach dem Tage der Ausstellung, bey Verlust seines Rechts, besorgen.

§. 972. An den hiernach zu bestimmenden Tagen, kann die Präsentation von acht bis zwölf Uhr Vormittags, und von zwey bis sieben Uhr Nachmittags geschehen.

§. 973. Sind diese Präsentations-Fristen, §. 965. sqq. von dem Inhaber verabsäumt: so kann er, bey verweigerter Annahme oder Zahlung, weder an den Aussteller, noch an die Indossanten wechselmäßig zurückgehen.

§. 974. Doch bleiben ihm, wegen der gezahlten Valuta, seine Rechte gegen den Aussteller und die Indossanten, in so fern sich der Eine oder Andere sonst mit seinem Schaden bereichern würde, im ordentlichen Prozesse vorbehalten.

b) Wer präsentiren könne.

§. 975. Zur Präsentation ist ein jeder für bevollmächtigt zu achten, der sich im Besitze des Originalwechsels befindet.

c) Wem die Präsentation geschehen müsse.

§. 976. Der Wechsel muß dem Bezognen selbst, oder demjenigen vorgelegt werden, der von ihm mit Procura versehen ist.

§. 977. Hat sich der Bezogne von seinem Wohnorte entfernt, und keine Procura zurück gelassen; oder ist er in den gesetzlichen Präsentationsstunden an dem Orte, wo er sonst seine Geschäfte treibt, nicht anzutreffen: so ist der Inhaber zur Aufnahme des Protestes berechtigt.

§. 978. Ein Gleiches findet bey Meßwechseln statt, wenn der Bezogene die Messe weder selbst, noch durch Procura besucht; oder sich vor Ablauf der bestimmten Präsentationsfristen wieder entfernt hat.

§. 979. Ist der Bezogene verstorben, so muß sich der Inhaber des Wechsels damit in seinem Comtoir, oder im Sterbehause melden.

§. 980. Findet sich daselbst niemand, der zur Acceptation befugt und bereit ist: so muß mit Aufnehmung des Protestes verfahren werden.

§. 981. Ein Gleiches muß geschehen, wenn die Erben von der gesetzlichen Bedenkzeit zur Erbeserklärung Gebrauch machen wollen.

§. 982. Wird über das Vermögen des Bezogenen vor der Präsentation Concurs eröfnet: so muß sofort, nach erhaltener Wissenschaft davon, der Protest aufgenommen werden.

V. Von der Acceptation.

§. 983. Durch die Annahme des präsentirten Wechsels verpflichtet sich der Bezogne wechselmäßig, die beschriebene Summe zur bestimmten Zeit zu berichtigen.

§. 984. Das außer dem Wechsel geschehene Versprechen, für Rechnung eines Dritten eine bestimmte Summe zu acceptiren, ist bloß nach den Vorschriften von Bürgschaften zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XIV. §. 257. sqq.)

a) Wann solche verlangt werden könne.

§. 985. An Sonnhohen Fest- und Bußtagen, ingleichen am Neujahrs- und Charfreytage, kann die Annahme eines präsentirten Wechsels nicht verlangt werden.

§. 986. Der Präsentant muß vielmehr den nächstfolgenden Werkeltag abwarten.

§. 987. Auch wenn der Bezogne ein Jude, und der Präsentant ein Christ ist, kann letzterer den Wechsel an einem Sonnhohen Fest- oder Bußtage zu präsentiren, nicht verpflichtet werden.

§. 988. Er kann vielmehr, ohne Nachtheil seines Rechts, den nächstfolgenden Werkeltag abwarten.

§. 989. Dagegen kann auch von einem Juden, während eines Sabbaths, oder solchen jüdischen Festes, an welchem er keine Handlungsgeschäfte treiben darf, die Acceptation eines auf ihn gezogenen Wechsels nicht verlangt werden.

§. 990. Jedoch ist er an dem nächst vorhergehenden Werkeltage sich darüber, auf Verlangen des Präsentanten, zu erklären schuldig.

b) Wie die Acceptation geschehen müsse.

§. 991. Die Annahme muß von dem Bezognen selbst, oder von demjenigen, welcher dazu mit gehöriger Procura versehen ist, eigenhändig auf dem Wechsel verzeichnet werden.

§. 992. Bloß mündlich geschehene Acceptationen sollen in Königlichen Landen kein Wechselverfahren begründen.

§. 993. Behält aber der Bezogne den ihm selbst vorgezeigten und eingehändigten Wechsel, ohne Erinnerung, über Nacht bey sich: so wird dieses für eine stillschweigende Acceptation geachtet.

§. 994. Die Vermerkung der Annahme ist an keine Form gebunden.

§. 995. Der Bezogne ist nicht berechtigt, das Gegentheil, nämlich, daß er nicht acceptiren wolle, auf den Wechsel zu verzeichnen.

§. 996. Thut er es dennoch: so ist er dem Präsentanten, und allen übrigen Interessenten, wegen des daraus entstehenden Nachtheils verhaftet.

§. 997. Die einmal geschehene Acceptation kann der Bezogne nicht wieder zurück nehmen, noch auf dem Wechsel ausstreichen.

§. 998. Auch wenn er das letztere gethan hat, bleibt er dennoch aus der Acceptation verhaftet.

§. 999. Soll nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung nicht an dem Wohnorte des Bezognen erfolgen (§. 942.): so muß derselbe bey der Annahme vermerken, wo sich der Inhaber seiner Befriedigung wegen zu melden habe.

§. 1000. Ist dieses unterblieben: so haftet der Acceptant für den daraus entstehenden Schaden, und kann an seinem Wohnorte zur wechselmäßigen Zahlung angehalten werden.

§. 1001. Nur bey Sicht- oder solchen Usobriefen, deren Zahlungszeit von der Präsentation läuft, ist der Bezogne zur Bemerkung des Tages der Annahme verbunden.

§. 1002. Auch muß das Datum der Präsentation beygefügt werden, wenn die Zeit der Präsentation und der Annahme verschieden sind. (§. 985. 990.)

§. 1003. Doch wird auch in diesen Fällen die Annahme selbst durch den Mangel des Datum nicht entkräftet.

§. 1004. Nur muß der Inhaber, wenn über den eigentlichen Verfalltag Streit entsteht, die Zeit der Präsentation auf andere Art nachweisen.

§. 1005. Ergiebt der Inhalt des Wechsels, daß davon mehrere Exemplare ausgestellt worden: so ist der Bezogne nur das erste Exemplar, welches ihm präsentirt wird, zu acceptiren schuldig,

VI. Vom Protest, wegen verweigerter Annahme.

§. 1006. Weigert der Bezogne die Annahme des Wechsels: so muß sofort mit Aufnehmung des Protestes verfahren werden.

§. 1007. Die Aufnahme des Protestes muß der Regel nach am Tage der Präsentation noch vor Sonnenuntergang geschehen.

§. 1008. Doch kann der Präsentant, bey Meßwechseln mit dem Proteste so lange Anstand nehmen, bis die an jedem Orte bestimmten Präsentationsfristen zu Ende gehen.

§. 1009. Auch bey Dato- Sicht- und Uso-Wechseln kann die Aufnahme des Protestes so lange verschoben werden, daß selbiger noch mit nächster Post abgehen könne.

§. 1010. Ist jedoch in diesem Falle der Eigenthümer, Aussteller, oder Girant, am Orte wohnhaft: so kann der Präsentant ohne dessen Einwilligung die Aufnahme des Protestes nicht verschieben.

§. 1011. Will der Bezogne den Wechsel nur auf einen Theil der darin verschriebenen Summe annehmen: so ist der Präsentant nicht schuldig, sich dieses gefallen zu lassen; sondern er kann, wegen der ganzen im Wechsel verschriebenen Summe, mit Einlegung des Protestes verfahren.

§. 1012. Will er aber die Acceptation auf einen Theil geschehen lassen: so muß er dennoch den Protest wegen des Ueberrests besorgen.

§. 1013. Es macht keinen Unterschied: ob der Präsentant Eigenthümer des Wechsels, oder nur Bevollmächtigter ist, wenn er in dem letzten Falle keine ausdrückliche Ordre hat, sich die Annahme auch nur auf einen Theil der verschriebenen Summe gefallen zu lassen.

§. 1014. Läßt der Präsentant die Annahme mit einem Vorbehalte, unter einer Bedingung, oder auf einen spätem Zahlungstermin geschehen: so verliert er das Wechselrecht gegen seine Vormänner.

§. 1015. Doch kann er sich, wenn der Acceptant nicht Zahlung leistet, an diejenigen unter diesen Vormännern, welche sich sonst mit seinem Schaden bereichern würden, im Wege des ordentlichen Prozesses halten.

§. 1016. War der Präsentant bloß Bevollmächtigter: so bleibt er dem Eigenthümer des Wechsels, wegen alles aus dieser seiner Einwilligung (§. 1014.) entstandenen Schadens verhaftet.

§. 1017. Wird also von dem Bezogenen der Annahme ein Vorbehalt oder eine Bedingung beygefügt; oder geschieht die Annahme auf eine spätere Zahlungszeit: so muß der Präsentant ebenfalls, zur Wahrnehmung seines Rechts, mit Einlegung des Protestes gehörig verfahren.

§. 1018. Ist auf dem Wechsel jemand benannt, bey welchem sich der Inhaber, im Falle verweigerter Annahme, melden solle: so ist letzterer schuldig, sobald der Protest gegen den Bezogenen aufgenommen worden, sich an die Addresse zu wenden.

§. 1019. Wird auch von der Addresse die Annahme verweigert: so muß der Inhaber deshalb von neuem Protest aufnehmen lassen.

VII. Von der Acceptation per honor.

§. 1020. Meldet sich jemand, der auf dem Wechsel nicht benannt ist, zur Acceptation: so ist der Inhaber deselbe nur gegen baare Zahlung zu gestatten verbunden.

§. 1021. Will aber der Bezogene selbst den Wechsel zur Ehre des Ausstellers, oder Eines der Indossanten acceptiren: so muß der Inhaber sich dieses gefallen lassen.

§. 1022. Wer einen Wechsel per honor acceptiren will, muß zuvörderst den Protest aufnehmen, und sich denselben von dem Inhaber, gegen Erstattung der Kosten, einhändigen lassen.

§. 1023. DieAcceptation per honor muß nothwendig schriftlich und ausdrücklich geschehen; und kann weder zurückgenommen, noch ausgestrichen werden.

§. 1024. Die der Acceptation hinzugefügten Buchstaben S. P. (sopra protesto) sind dazu nicht hinreichend; und es macht keine Ausnahme, wenn gleich der Eine oder Andere von den Indossanten sein Giro dem Acceptanten rekommandirt haben sollte.

§. 1025. Ein besondrer Auftrag ist dazu nicht nöthig.

§. 1026. Der Acceptant per honor tritt in alle Verbindlichkeiten, welche der Bezogene durch die gewöhnliche Annahme eingehen würde.

§. 1027. Dagegen tritt er auch, nach geleisteter Zahlung, in die Rechte des Inhabers gegen denjenigen der Wechselverpflichteten, zu dessen Ehren er den Wechsel angenommen hat.

§. 1028. Ist bey der Annahme nicht ausdrücklich bemerkt, zu wessen Ehren dieselbe geschehen sey: so wird angenommen, daß sie nur zu Ehren des Ausstellers erfolge; und der Acceptant kann also auch nur an diesen sich halten.

§. 1029. Eben das, was dem Inhaber wegen Remission des Protestes vorgeschrieben ist, muß auch der Acceptant per honor beobachten.

§. 1030. Ist etwas davon verabsäumt: so erhält der Acceptant per honor nur die Rechte, welche dem Bezogenen, wenn er Zahlung geleistet hätte, gegen den Aussteller zugekommen seyn würden.

§. 1031. Hat der Bezogene selbst per honor acceptirt: so erhält er mit einem solchen fremden Acceptanten völlig gleiche Rechte.

§. 1032. Er wird dadurch von der Verbindlichkeit frey, sich die im Avis-Briefe von dem Aussteller, wegen der Deckung, oder sonst, getroffenen Verfügungen gefallen zu lassen.

§. 1033. Hat derjenige, an welchen der Wechselinhaber von dem Aussteller bey Ermangelung des Bezogenen addressirt worden (§. 1018.), den Wechsel acceptirt: so stehen ihm mit einem Acceptanten per honor gleiche Rechte zu.

§. 1034. Unter mehrern Addressen hat derjenige den Vorzug, welcher zu Ehren des Trassanten, oder eines frühern Indossanten, acceptiren will.

VIII. Form der Proteste.

§. 1035. Die Proteste sollen in Königlichen Landen, entweder von einer Gerichtsperson, oder von einem Justizcommissario oder Notario aufgenommen werden.

§. 1036. Eine Gerichtsperson bedarf dazu so wenig eines besondern Protokollführers, als ein Notarius, der bey andern Notariatshandlungen erforderlichen Zeugen.

§. 1037. Derjenige, welcher den Protest aufnimmt, muß sich von den bey der Sache vorkommenden Hauptumständen, besonders denjenigen, welche die Person des Bezogenen betreffen, die erforderliche Gewißheit verschaffen; über den ganzen Vorgang ein ordentliches Protokoll aufnehmen; und nach dessen Inhalte hiernächst den Protest ausfertigen.

§. 1038. Daß dergleichen besonderes Protokoll nicht aufgenommen worden, benimmt zwar dem Proteste nichts an seiner Gültigkeit.

§. 1039. Die Gerichtsperson aber, der Justizcommissarius, oder der Notarius, welche ein solches Versehen begangen haben, haften den Interessenten für allen daraus etwa entstandenen Nachtheil; und sollen überdies um den vierfachen Betrag der erhaltenen Protestgebühren fiskalisch bestraft werden.

§. 1040. Wer schon einmal wegen einer dergleichen Vernachläßigung bestraft worden, ist im Wiederholungsfälle für unfähig zur Aufnehmung eines Wechselprotestes zu erklären, und dieses der Kaufmannschaft des Orts bekannt zu machen.

§. 1041. Außer den allgemeinen Erfordernissen eines Protokolls, oder Notariatsinstruments, muß ein Wechselprotest enthalten:

1) eine genaue Abschrift des Wechsels;

2) die vollständige Bemerkung der Umstände, weshalb die Annahme oder Zahlung nicht erfolgt ist.

§. 1042. Ist der Bezogene anwesend: so muß die Anfrage an denselben: ob, und in welcher Art er den Wechsel acceptiren oder zahlen wolle? mit der bestimmten wörtlich niederzuschreibenden Antwort darauf, dem Proteste eingerückt werden.

§. 1043. Hat der Bezogene sich von seinem Wohnorte entfernt; oder ist er an dem Orte, wo er in den gesetzlichen Präsentationsstunden sonst seine Geschäfte treibt, nicht anzutreffen: so wird, nach vorher gehaltener Nachfrage, in dem Protokolle bemerkt: daß in dem Comtoir, Laden, Gewölbe, und Behausung des Schuldners Erkundigung eingezogen, und niemand angetroffen worden, welcher acceptiren können und wollen.

§. 1044. Ein Gleiches findet bey Meßwechseln statt, wenn der Aussteller nicht zur Messe gekommen, oder vor der Präsentations- oder Verfallzeit wieder abgereiset ist.

§. 1045. Ferner alsdann, wenn der Protest, wegen erfolgten Absterbens des Bezogenen, oder wegen des über sein Vermögen eröffneten Concurses, nach §. 979-983. aufgenommen werden muß.

IX. Verfahren nach aufgenommenem Proteste.

§. 1046. Ist der Präsentant nur Bevollmächtigter: so muß er den aufgenommenen Protest unfehlbar mit nächster Post an seinen Machtgeber überschicken; widrigenfalls er demselben für allen daraus entstehenden Schaden haftet.

§. 1047. Ist er aber Eigenthümer des Wechsels: so muß er denjenigen von den Vormännern, an welchen er sich wechselmäßig halten will, mit nächster Post von dem aufgenommenen Proteste benachrichtigen.

§. 1048. Es hängt von ihm ab, dieser Nachricht den Originalprotest beyzufügen; oder letzteren einem Bevollmächtigten, zur Vorzeigung an den Vormann, gegen welchen der Regreß gerichtet wird, zu übersenden.

§. 1049. Hat er letzteres gethan: so haftet er für das von dem Bevollmächtigten bey der Vorlegung etwa begangene Versehen eben so, als ob er den Protest selbst nicht remittirt, und den Vormann nicht benachrichtigt hätte.

§. 1050. Die Zurücksendung des Wechsels selbst kann der Präsentant noch einen Posttag verschieben, und abwarten, ob der Bezogene sich bis dahin zur Annahme noch entschließen werde.

§. 1051. Auch kann diese Rücksendung, bey Dato- und Usowechseln, bis zum letzten Respittage ausgesetzt werden, wenn keine Gegenordre vorhanden ist.

§. 1052. Will der Bezogene nach aufgenommenem Proteste den Wechsel noch acceptiren: so muß es der Präsentant gegen Erstattung der Kosten geschehen lassen.

§. 1053. Auch alsdann, wenn der Bezogene die Erstattung der Protestkosten verweigert, muß der Präsentant die Acceptation zulassen; jedoch, zur Erhaltung seines Rechts wegen der Kosten, einen besondern Protest aufnehmen lassen.

§. 1054. Sind die gesetzlichen Vorschriften bey Aufnahme und Versendung des Protestes wegen nicht geschehener Annahme verabsäumt: so verliert der Eigenthümer des Wechsels den Wechselregreß an die Vormänner, und kann nur seinen etwanigen Anspruch an einen oder den andern unter ihnen, nach §. 974. im ordentlichen Prozesse ausführen.

§. 1055. Es entschuldigt den Präsentanten nicht, wenn gleich der Posttag zur Versendung des Protestes auf einen Sonn-, Fest- oder Bußtag, oder bey Juden auf einen Sonnabend, oder andern jüdischen Feyertag fällt, sobald es ihm nur möglich gewesen ist, zur Beförderung des Briefes auf die Post noch vorher die nöthigen Anstalten zu treffen.

X. Rechte des Eigenthümers eines nicht acceptirten Wechsels.

§. 1056. Sind aber die gesetzlichen Vorschriften bey Aufnahme und Versendung des Protestes beobachtet worden: so ist der Eigenthümer eines wegen nicht geschehener Annahme protestirten Wechsels, außer der darin verschriebenen Summe, ingleichen außer den durch den Protest verursachten Kosten, auch für Provision, Courtage, und Briefporto, ein halb Prozent zu fordern berechtigt.

§. 1057. Die verschriebene Summe muß nach dem Curse am Zahlungstage des protestirten Wechsels berechnet werden.

§. 1058. Von dieser Zeit an laufen auch die Zinsen, und die Respittage kommen dabey nicht in Betrachtung.

§. 1059. Ist der Wechsel mehrmals indossirt: so hat der letzte Inhaber die Wahl: ob er sofort auf den Aussteller, oder an welchen der Indossanten, er zurückgehen will.

§. 1060. Hat er gewählt; aber binnen Vier und zwanzig Stunden keine vollständige Befriedigung erhalten, so muß er gegen einen solchen Vormann auf eben die Art, als gegen den Bezogenen, sofort Protest einlegen.

§. 1061. Alsdann kann er binnen der §. 1047. sqq. bestimmten Frist wiederum von einem andern Indossanten, oder von dem Aussteller, nach eignem Gutfinden, Zahlung fordern, und so weiter bis zu seiner gänzlichen Befriedigung fortfahren, ohne sich an die Ordnung, wie seine Vormänner auf einander folgen, zu binden.

§. 1062. Dadurch erlangt er die Befugniß, jeden der Vormänner binnen Jahresfrist, von Zeit des wider denselben aufgenommenen Protestes, wegen desjenigen, was an seiner völligen Befriedigung fehlt, wechselmäßig in Anspruch zu nehmen.

§. 1063. Hat er jedoch bey Aufnahme oder Versendung des Protestes etwas versäumt: so geht das Wechselrecht gegen denjenigen Indossanten, bey welchem das Versehen vorgefallen ist, so wie gegen alle übrigen, gegen welche die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet worden, verloren; und es findet nur der Anspruch im ordentlichen Prozesse nach §. 974. statt.

§. 1064. Gegen diejenigen Indossanten aber, gegen welche er die gesetzlichen Vorschriften wegen Aufnahme und Remission des Protestes befolgt, und dieselben dadurch in den Stand gesetzt hat, weiter auf ihre Vormänner zurück zu gehen, bleibt ihm sein Wechselrecht nach §. 1062. vorbehalten. (§. 1067.)

§. 1065. Läßt der Inhaber einen der Indossanten sein Giro ausstreichen: so verliert er sein Recht gegen alle Hintermänner desselben; im Uebrigen aber behält der Wechsel, und der Protest, gegen alle Vormänner des Ausgestrichenen seine Kraft.

§. 1066. Hat der Wechselinhaber von dem Bezogenen, oder von dem zuerst in Anspruch genommenen Indossanten, Abschlagszahlung erhalten: so kann er dennoch den Ueberrest von einem der Giranten, oder von dem Aussteller fordern, wenn mit Aufnahme und Versendung des Protestes gehörig verfahren worden.

§. 1067. Will der in Anspruch genommene Indossant sich wieder an Einen seiner Vormänner halten: so muß er den von dem Wechselinhaber erhaltenen Protest, binnen der §. 1047. sqq. bestimmten Frist nach dessen Empfang, gehörig versenden.

§. 1068. Ein solcher Indossant hat, gleich dem auf ihn zurückgehenden Präsentanten, die Wahl, an welchen seiner Vormänner er sich halten wolle.

§. 1069. Hingegen kann er die von dem vorigen Inhaber einmal Uebergangenen, die seine Hintermänner sind, nicht in Anspruch nehmen.

§. 1070. Hat ein Indossant nur Abschlagszahlung geleistet: so kann er dieselben auf dem Originalwechsel verzeichnen, und eine beglaubte Abschrift des Wechsels anfertigen lassen.

§. 1071. Alsdann hat er gegen seine Vormänner, und gegen den Wechselschuldner, wegen der bezahlten Summe, die Rechte des Inhabers einer kaufmännischen Assignation. (Abschn. IX.)

§. 1072. Die Wechselklage kann in den Fällen des §. 1056-1068. sogleich angestellt werden, wenn derjenige, an welchen der Inhaber seinen Regreß zu nehmen hat, nicht binnen Vier und zwanzig Stunden nach Vorzeigung des Protestes und Wechsels Zahlung leistet.

§. 1073. Der Präsentant ist weder schuldig, die Zahlungszeit abzuwarten, noch alsdann, wegen Nichtbezahlung, gegen den Bezogenen von neuen protestiren zu lassen.

§. 1074. Nur alsdann, wenn aus dem Proteste erhellet, daß die Acceptation wegen Mangels des Advis, oder wegen fehlender Remesse verweigert worden, und der Wechsel noch nicht verfallen ist, muß zuvörderst der Zahlungstag abgewartet, und der nochmalige Protest wegen Nichtbezahlung, gehörig aufgenommen, und versendet werden.

§. 1075 Doch kann der Wechselinhaber immittelst auf blosse Vorzeigung des Protestes, die Bestellung hinlänglicher Sicherheit bis zum Zahlungstage fordern.

§. 1076. Der Wechselregreß findet auch wider den Aussteller einer für Rechnung eines Dritten gezogenen Tratte statt.

§. 1077. Es kann also auch ein solcher Aussteller den Inhaber an denjenigen, für dessen Rechnung gezogen worden, nicht verweisen; sondern es ist lediglich seine Sache, sich mit letztern aus einander zusetzen.

§. 1078. Des Einwandes der nicht erhaltenen Valuta kann derjenige, gegen welchen der Wechselregreß gerichtet wird, sich im Wechselprozesse nicht bedienen.

§. 1079. Läßt der Wechselinhaber Ein Jahr, Vom Zahlungstage des Wechsels an gerechnet, verstreichen, ohne die Klage anzumelden: so verliert er sein Wechselrecht.

§. 1080. Es bleibt ihm alsdann nur wegen der gezahlten Valuta, der Zinsen, Schäden und Kosten, die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Prozesse nach §. 974. vorbehalten.

§. 1081. Ueber die nach §. 1056. sqq. zu bestimmende Schadloshaltung, kann der jedesmalige Inhaber, statt der Klage, einen Rückwechsel auf denjenigen von den Vormännern ziehn, an welchen er seinen Regreß zu nehmen hat.

§. 1082. Ein solcher Rückwechsel muß unmittelbar (à drittura) gestellt werden, wenn zwischen beyden Plätzen Wechselverkehr ist.

§. 1083. Findet aber von dem Wohnorte des Inhabers, nach dem des Vormannes, gegen welchen der wechselmäßige Regreß gerichtet wird, kein Wechselverkehr statt: so muß der Rückwechsel auf denjenigen Platz gezogen werden, über welchen beyde Oerter gewöhnlich ihre Wechselgeschäfte machen.

XL Rechte und Pflichten des Inhabers nach der Acceptation.

§. 1084. Ist der Wechsel acceptirt worden: so muß der Inhaber die Verfallzeit abwarten.

§. 1085. Jedoch kann er, wenn in der Zwischenzeit solche Umstände eintreten, welche nach gesetzlichen Vorschriften den Arrestschläg begründen, von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung fordern.

§. 1086. Er wird aber, im Falle der Unterlassung, den Vormännern nur alsdann verantwortlich, wenn er dabey ein grobes Versehen begangen hat.

§. 1087. Kann oder will der Acceptant die Sicherheitsbestellung nicht leisten: so ist der Inhaber Arrest auszubringen berechtigt.

§. 1088. Hat er Realarrest ausgebracht, und will nach eingetretener Verfallzeit die Wechselexecution suchen: so muß er dem Realarreste wieder entsagen.

§. 1089. Wird vor der Verfallzeit über des Acceptanten Vermögen Concurs eröffnet: so muß der Inhaber sofort nach erhaltener Wissenschaft davon, mit der Aufnahme und Versendung des Protestes verfahren.

XII. Verfallzeit.

§. 1090. Wegen Berechnung des Verfalltages treten die Vorschriften des §. 847. sqq. überall ein.

§. 1091. Bey Sicht, und solchen Usowechseln, deren Verfallzeit vom Tage der Präsentation läuft, muß die Verfallzeit nach dem Dato der Präsentation berechnet werden; wenn gleich die Acceptation, wegen eines dazwischen gekommenen Festtages, erst am folgenden Werkeltage geschehen wäre (§. 985. sqq.)

§. 1092. Bey Meß- und Marktwechseln finden keine Respit- oder Discretionstage statt.

§. 1093. Auch bey Sicht- und solchen Briefen, die auf halb Uso oder weniger gestellt sind, kann der Acceptant dergleichen nicht verlangen.

§. 1094. Bey andern gezogenen Wechseln, kommen in Königlichen Landen dem Acceptanten, nach dem Verfalltage, noch Drey Respittage zu statten, an deren Drittem er erst zur Zahlung angehalten werden kann.

§. 1095. Ist der Dritte Respittag ein Sonn-, Fest- oder Bußtag: so muß die Zahlung am Zweyten Respittage erfolgen.

§. 1096. Ein gleiches gilt, wenn der Wechselacceptant ein Jude ist, und der Dritte Respittag auf einen Sonnabend oder jüdischen Feyertag fällt.

§. 1097. Sind alle Drey Respittage Sonn- und Feyertage: so muß die Zahlung am Verfalltage selbst geleistet werden.

§. 1098. Ist gleich der acceptirte Wechsel erst nach dem Verfalltage zur Zahlung präsentirt worden, so werden dennoch die Respittage von der Verfallzeit an gerechnet.

§. 1099. Sind daher, von diesem Zeitpunkte an gerechnet, schon Drey Tage verstrichen, so finden weiter keine Respittage statt.

§. 1100. An dem hiernach zu bestimmenden Zahlungstage, kann von Zwölf Uhr Mittags, bis Sieben Uhr Abends, Zahlung gefordert werden.

§. 1101. Wegen der Zahlung treten die Vorschriften des §. 873. sqq. überall ein.

§. 1102. Ergiebt der Wechsel, daß davon mehrere Exemplare ausgefertigt worden, so müssen wenigstens diejenigen, worauf die Acceptation, und die ganze Folge der Indossamente befindlich ist, bey der Zahlung ausgeliefert werden.

§. 1103. Kann dies nicht geschehen, so ist der Acceptant nur zur gerichtlichen Deposition verbunden.

XIII. Folgen der Zahlung.

§. 1104. Durch die Zahlung des Wechsels erlangt der Bezogene, außer dem Falle einer von ihm geschehenen Acceptation per honor (§. 1021. 1028.) gegen den Aussteller kein Wechselrecht.

§. 1105. Hat er ohne hinlängliche Deckung gezahlt, so kann er diese, nebst kaufmännischen Zinsen, seit dem Tage der Zahlung, von dem Aussteller nur in dem Wege des ordentlichen Prozesses fordern.

§. 1106. Hat der Bezogene gewußt, daß der Wechsel von dem Aussteller für Rechnung eines Dritten gezogen worden: so kann er, außer dem Falle einer Annahme per honor, sich nur an diesen Dritten Committenten halten.

XIV. Verfahren bey nicht gehörig geleisteter Zahlung.

§. 1107. Ist der Acceptant vor der Zahlung verstorben, so finden die Vorschriften des §. 979. sqq. Anwendung.

§. 1108. Leisten die Erben nicht gehörige wechselmäßige Zahlung, und der Inhaber will sich an die Aussteller, oder die Vormänner regressiren: so muß er sofort, wegen nicht geleisteter Zahlung, Protest einlegen, und denselben binnen der §. 1047. sqq. vorgeschriebenen Frist ersenden.

§. 1109. Ein Gleiches muß geschehen, wenn kein Handlungsfaktor vorhanden ist, und die Erben ungewiß, unbekannt, oder an einem andern Orte wohnhaft sind.

§. 1110. Ueberhaupt muß der Inhaber, wenn die Zahlung zur bestimmten Zeit nicht richtig erfolgt; und er sich an die Vormänner, oder an den Aussteller wechselmäßig halten will, sofort den Protest aufnehmen lassen.

§. 1111. Er kann jedoch den nach §. 846. sqq. zu bestimmenden Zahlungstag abwarten, wenn auch der Acceptant vorher erklärt haben sollte, daß er nicht zahlen werde.

§. 1112. Ist in dem Falle des §. 999. der Präsentant an eine Addresse verwiesen, und diese leistet die Zahlung nicht: so muß ebenfalls Protest aufgenommen werden.

§. 1113. Alsdann ist der Acceptant, welcher den Wechselinhaber an die Addresse verwiesen hat, wechselmäßig verhaftet.

§. 1114. Gegen den aber, welchem die Zahlung von dem Acceptanten aufgetragen worden, findet kein Wechselanspruch von Seiten des Inhabers statt; sondern es treten nur die Vorschriften von kaufmännischen Assignationen ein. (Abschnitt IX.)

§. 1115. Ist auf dem Wechsel jemand benannt, bey welchem sich der Inhaber, im Falle der Nichtzahlung, melden solle: so finden die Vorschriften des §. 1018. 1019. Anwendung.

§. 1116. Die abschlägliche Zahlung eines Theils der verschriebenen Summe ist der Inhaber nur alsdann anzunehmen schuldig, wenn er bloß Bevollmächtigter, und zur Annahme von Abschlagszahlungen ausdrücklich angewiesen ist.

§. 1117. Hat er Abschlagszahlungen angenommen, und will sich wegen des Ueberrestes wechselmäßig regressiren: so muß er deshalb Protest aufnehmen lassen.

§. 1118. Statt baarer Zahlung Assignation anzunehmen, ist der Präsentant nicht schuldig.

§. 1119. Hat er dergleichen angenommen, und ist darüber die Zeit zur Aufnahme des Protestes verstrichen: so geht der wechselmäßige Regreß an die Vormänner und den Aussteller verloren.

§. 1120. Ist in solchem Falle der Präsentant nur Bevollmächtigter: so wird er dem Eigenthümer zur völligen Schadloshaltung verhaftet.

XV. Rechte des Inhabers aus einem wegen Nichtzahlung protestirten Wechsel.

§. 1121. Wegen Aufnahme und Versendung des Protestes über Nichtbezahlung; ingleichen wegen des wechselmäßigen Regresses an die Vormänner, und an den Aussteller, finden die Vorschriften §. 1006. sqq. überall Anwendung.

§. 1122. Auch hat der Inhaber die Wahl, ob er sogleich von den Vormännern Zahlung fordern, oder zuvor den Acceptanten wechselmäßig belangen wolle.

§. 1123. Will der Inhaber zuerst den Acceptanten in Anspruch nehmen: so ist er nicht schuldig, mit dem Proteste zugleich den Wechsel zu versenden.

§. 1124. Er kann jedoch alsdann von den Vormännern, und dem Aussteller, weder Zahlungs- noch Sicherheitsbestellung eher fordern, als wenn der Wechsel beygebracht wird.

§. 1125. Will aber der Inhaber, mit Uebergehung des Acceptanten, sich gleich an Einen der Vormänner, oder an den Aussteller halten: so muß der Wechsel zugleich mit dem Proteste versendet werden.

§. 1126. Alsdann ist der Vormann, oder Aussteuer zur Leistung der im §. 1056. sqq. beschriebenen Zahlung, binnen Vier und zwanzig Stunden von Zeit der geschehenen Vorzeigung des Protestes und Wechsels, verbunden.

§. 1127. Wegen Veränderung der Wahl hat der Inhaber die Rechte des §. 1059. sqq.

§. 1128. Auch kann er nach §. 1081. sqq. einen Rückwechsel ziehen.

§. 1129. Wegen der Rechte des in Anspruch genommenen Indossanten gegen seine Vormänner, finden gleichfalls die Vorschriften des §. 1067. bis 1072. Anwendung.

§. 1130. In allen diesen Fällen (§. 1125. 1127. 1129.) verliert jedoch der Inhaber sein Wechselrecht, wenn er binnen Jahresfrist, von Zeit des aufgenommenen Protestes, wider denjenigen, an welchen er zum Behuf des Regresses den Protest gesendet hat, die Wechselklage nicht gehörig anstellt.

§. 1131. Ist aber dies geschehen, und die Klage gehörig eingehändigt worden: so wird dadurch das Wechselrecht gegen den Beklagten so lange, bis der Wechsel auch als Schuldschein verjährt ist, erhalten.

XVI. Rechte des Ausstellers gegen den nicht zahlenden Acceptanten.

§. 1132. Der Aussteller, welcher einen acceptirten Wechsel einlöset, erlangt dadurch gegen den Acceptanten kein Wechselrecht.

§. 1133. Er kann sich auch von dem Inhaber, zum Nachtheile des Acceptanten, seine Rechte gegen letztern nicht abtreten lassen.

§. 1134. Dagegen bleiben dem Aussteller gegen den bezogenen, wegen bereits erhaltener Deckung, oder sonst, sein Recht im gewöhnlichen Prozesse vorbehalten.

§. 1135. Wird in diesem dargethan, daß der Acceptant von dem Aussteller wirklich Deckung erhalten habe: so hat der Aussteller, bis zum Betrage der am Zahlungstage in des Acceptanten Händen befindlich gewesenen Deckung, bey entstehendem Concurs über dessen Vermögen das Vorzugsrecht der Sechsten Classe.

§. 1136. Einer gegebenen Deckung ist gleich zu achten, wenn der Acceptant am Zahlungstage Schuldner des Ausstellers gewesen ist.

Von Verfälschungen bey gezogenen Wechseln:

a) falsche Wechsel.

§. 1137. Jedermann, welchem ein gezogener Wechsel zur Annahme der Zahlung präsentirt wird, ist schuldig denselben zu untersuchen, und sich von von desses Richtigkeit zu überzeugen.

§. 1138. Wer einen falschen Wechsel bezahlt, kann sich nur an den Urheber des Betrugs, und an die Theilnehmer halten.

§. 1139 Wird ein Wechsel präsentirt, an welchem sich scheinbare Spuren der Verfälschung finden: so kann der Bezogene denselben an sich behalten; muß auch sofort dem gehörigen Richter davon Anzeige machen und das verdächtige Instrument gerichtlich niederlegen.

§. 1140. Eben dies findet statt, wenn der Bezogene durch den angeblichen Trassanten von der Verfälschung benach richtigt, und der Präsentant eine unbekannte oder verdächtige Person ist.

§. 1141. In beyden Fällen bleibt dem Ermessen des Richters überlassen, nach Vorschrift der Prozeßordnung, je nachdem der Verdacht der Unrichtigkeit mehr oder weniger bescheinigt ist, zu beurtheilen: ob und auf wie hoch vpn dem Bezognen, wegen Schäden und Kosten, Caution zu bestellen sey. (Th. I. Tit. XIV. §. 186. sqq.)

§. 1142. Wird gleich der Wechsel bis zur weitern Untersuchung in gerichtliche Verwahrung genommen: so kann der Inhaber dennoch mit Aufnahme und Versendung des Protestes wegen Nichtacceptation verfahren.

§. 1143. Der Richter muß ihm zu diesem Behuf schleunig eine beglaubte Abschrift des Wechsels ertheilen, und einen Depositalschein darüber ausfertigen lassen.

§. 1144. Dadurch erlangt der Inhaber das Recht, binnen der gesetzmäßigen Frist auf seine Vormänner zurück zu gehen, und bis zur ausgemachten Sache Sicherheitsbestellung von ihnen zu fordern.

§. 1145. Nach einmal geschehener Acceptation kann der Bezogene unter dem Vorwande, daß der Wechsel falsch sey, die Zahlung nicht weigern.

§. 1146. Es muß aber die Zahlung in das gerichtliche Depositorium geschehen, so bald der Acceptant einen ihm zugekommenen Advis von der vorgeblichen Falschheit des Wechsels vorzeigen kann.

§. 1147. Eben dahin muß auch der angeblich falsche Wechsel abgeliefert werden.

§. 1148. Der Inhaber muß alsdann den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens abwarten, und ist nicht befugt, sich vorher an die Vormänner wechselmäßig zu regressiren.

§. 1149. Jedoch kann ihm die Auszahlung der deponirten Valuta gegen hinreichende Caution nicht versagt werden.

b) verfälschte Wechselsumme;

§. 1150. Ist in einem an sich richtigen Wechsel die Summe verfälscht worden; und der Bezogne hat mehr bezahlt, als im Avisbriefe enthalten war: so kann er sich wegen des daraus entstandenen Schadens nur an denjenigen halten, der die Verfälschung vorgenommen hat.

§. 1151. War die Summe im Wechsel nur mit Ziffern ausgedrückt, und sind diese unmerklich verfälscht: so ist der Aussteller einem Dritten dadurch Hintergangenen Inhaber zum Schadens-Ersatze verhaftet.

§. 1152. Ist die mit Buchstaben ausgedrückte Summe verfälscht: so muß jeder Inhaber sich an seinen Vormann so lange halten, bis man auf den zurückkommt, der nur die wahre Summe empfangen hat.

c) falsches Indossament.

§. 1153. Auch die Richtigkeit des letzten Indossaments muß der Bezogne gehörig untersuchen.

§. 1154. Wer aus grobem Versehen auf ein falsches Indossament Zahlung leistet, oder mit einer verdächtigen Person (Th. I. Tit. XV. §. 19.), von der es sich in der Folge findet, daß sie unredlicher Inhaber gewesen sey, auf dergleichen Zahlung sich einläßt, bleibt dem Eigenthümer des Wechsels im ordentlichen Prozesse verhaftet, und kann sich nur an den Urheber des Betrugs, und die Theilnehmer desselben halten.

§. 1155. Ist jedoch ein Wechsel in Blanko indossirt worden: so finden die Vorschriften des §. 815. sqq. Anwendung.

§. 1156. Die etwanige Verfälschung eines vorhergehenden Indossaments ist dem Bezogenen unschädlich, wenn nur der letzte Inhaber redlicher Besitzer gewesen ist. (Th. I. Tit. VII. §. 10. sqq.)

§. 1157. Sind gegen den letzten Inhaber scheinbare Spuren des Verdachts vorhanden: so findet eben das statt, was §. 1139. sqq. von falschen Wechseln verordnet ist.

§. 1158. Kommen die Spuren der Verfälschung erst nach der Acceptation zum Vorschein: so muß der Acceptant die Vorschriften des §. 1146. 1147. beobachten.

XVIII. Von verloren gegangenen Wechseln.

§. 1159. Geht ein gezogner Wechsel verloren: so muß der bisherige Inhaber diesen Verlust dem Aussteller und dem Bezogenen unverzüglich melden.

§. 1160. Hat der Bezogne von dem Verluste des Wechsels keine Nachricht erhalten, und daher denselben zur Verfallzeit einem unverdächtigen Inhaber bezahlt: so muß der Eigenthümer, der den Wechsel angeblich verloren hat, den Schaden tragen, und kann sich nur an denjenigen, welcher unredlicher Weise zum Besitze der Tratte gelangt ist, halten.

§. 1161. Hat aber der Bezogne vor dem Verfalltage Zahlung geleistet: so darf ihm der Aussteller dafür nicht gerecht werden.

§. 1162. Der Eigenthümer hingegen, welcher den Wechsel verloren hat, kann alsdann von dem Aussteller im ordentlichen Prozesse Entschädigung fordern; und hat bey entstehendem Concurse über dessen Vermögen das Vorzugsrecht der Sechsten Classe.

§. 1163. Kommt die Nachricht vom Verluste des Wechsels dem Bezogenen noch vor der Acceptation zu; und der Wechsel wird demselben präsentirt: so muß nach der Vorschrift §. 1139. sqq. verfahren werden.

§. 1164. Dem sich meldenden Inhaber kommen alsdann gegen die Vormänner die Vorschriften des §. 1142. sqq. zu statten.

§. 1165. Wird aber bis zum Zahlungstage der Wechsel nicht präsentirt: so kann sich derjenige, welcher den Wechsel verloren hat, nur an den Aussteller halten.

§. 1166. Es findet auch hier weder Wechselprozeß, noch Wechselexecution statt, jedoch wird der Vorzug im Concurs nicht verändert.

§. 1167. Kommt die Nachricht von dem Verluste des Wechsels dem Bezogenen erst nach der Acceptation, jedoch vor der Zahlung zu: so muß er letztere in das gerichtliche Depositorium leisten.

§. 1168. Alsdann ist zwischen dem letzten Inhaber, und demjenigen, welcher den Wechsel angeblich verloren hat, auszumachen, wem von ihnen die deponirte Valuta zukomme.

§. 1169. Kann der letzte Inhaber darthun, daß er redlicher Besitzer des Wechsels sey: so wird ihm das Geld verabfolgt; und derjenige, welcher den Wechsel verloren hat, kann sich nur an den vormaligen unredlichen Besitzer halten.

§. 1170. Es steht in diesem Falle weder dem Wechselinhaber, noch demjenigen, welcher den Wechsel angeblich verloren hat, der Wechselregreß gegen die übrigen Vormänner und gegen den Aussteller zu; und die Aufnahme eines Protestes ist unwirksam.

§. 1171. Wird ein schon acceptirter nachher verloren gegangener Wechsel zur Zahlungszeit nicht zum Vorschein gebracht; und der Bezogne ist der Acceptation geständig, oder kann deren sofort überführt werden: so muß er wechselmäßig Zahlung leisten.

§. 1172. Diese Zahlung darf jedoch nur in das gerichtliche Depositorium geschehen; und es muß auf Kosten desjenigen, der den Wechsel verloren hat, ein öffentliches gesetzmäßiges Aufgebot veranlaßt werden.

§. 1173. Meldet sich dabey kein andrer Inhaber: so ist der Präsentant die deponirte Valuta zu erheben berechtigt, und der verlorne Wechsel wird für mortificirt erklärt.

§. 1174. Meldet sich hingegen ein andrer Inhaber, so findet die Vorschrift §. 1168. Anwendung.

§. 1175. Ist die Acceptation weder zugestanden, noch sofort erwiesen: so kann derjenige, welcher den Wechsel verloren hat, auf seine Kosten ein öffentliches Aufgebot veranstalten.

§. 1176. Meldet sich dabey kein Inhaber: so wird der Wechsel mortificirt, und der Verlierer hält sich nach Vorschrift §. 1162. an den Aussteller.

§. 1177. Dem Verlierer steht jedoch frey, in der Zwischenzeit die Acceptation gegen den Bezognen im Wege des ordentlichen Prozesses nachzuweisen.

§. 1178. Erstreitet er darüber ein rechtskräftiges Urtel: so findet die Wechselexecution gegen den Acceptanten statt; doch muß die Zahlung so lange, bis der Wechsel mortificirt ist, in das gerichtliche Depositum geleistet werden. (§. 1172. 1173.)

§. 1179. Obige Vorschriften (§. 1167. sqq.) sind auch auf den Fall anzuwenden, wenn ein Wechsel nach aufgenommenem Proteste verloren geht.

§. 1180. Jedoch wird durch eine beglaubte Abschrift des bey dem Proteste aufgenommenen Protokolls, der darin benannte rechtmäßige Inhaber berechtigt, von demjenigen Vormann, an welchen er sich halten will, Caution zu fordern.

c. Von trockenen Wechseln:

1) Erfordernisse;

§. 1181. Auch bey trocknen Wechseln sind die §. 748 bis §. 784 bestimmten Eigenschaften erforderlich.

§. 1182. Ein Instrument wird bloß dadurch, daß darin die Zahlung nach Wechselrecht versprochen worden, kein gültiger Wechsel.

§. 1183. Wie bey trockenen Wechseln der Empfang der Valuta ausgedrückt werden müsse, ist §. 765-765. bestimmt.

§. 1184. Ist in trockenen Wechseln der §. 726. benannten Personen der Empfang der Valuta nicht in baarem Gelde ausgedrückt; oder kann sofort nachgewiesen werden, daß der Aussteller die Valuta nicht baar erhalten habe: so findet gegen ihn kein wechselmäßiges Verfahren statt.

§. 1185. Vielmehr soll die Sache im Wege des ordentlichen Prozesses erörtert, und dabey dasjenige Geschäft, aus welchem die Zahlungsverbindlichkeit des Ausstellers entsprungen seyn soll, zum Grunde gelegt werden.

§. 1186. Auf die Indossamente solcher Personen findet obige Vorschrift (§. 1184. 1185.) ebenfalls Anwendung.

§. 1187. Bey trockenen Wechseln kann auch der Ablauf einer bestimmten Aufkündigungsfrist, als Zahlungstag festgesetzt werden.

§. 1188. Alsdann muß bey Anstellung der Klage, entweder die schriftliche Annahme des Schuldners, oder ein Attest über die gerichtlich oder durch einen Justizcommissarius und Notarius geschehene Aufkündigung, beygebracht werden.

§. 1189. Der Name desjenigen, welcher die Zahlung erhalten soll, muß in einem trockenen Wechsel, bey Verlust der Wechselkraft, angegeben seyn.

§. 1190. Nur Personen, welche in Absicht der Wechselfähigkeit kaufmännische Rechte haben (§. 718-724.), können auch trockene Wechsel gültig auf jeden Briefsinhaber ausstellen.

§. 1191. Trockene Wechsel, denen die Wechselkraft mangelt, gelten als Schuldscheine, in so fern sie die nach den Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XI. §. 730. sqq. erforderlichen Eigenschaften haben.

§. 1192. Der unterlassene Gebrauch des vorgeschriebenen Stempelpapiers benimmt der Kraft des Wechsels nichts; sondern verbindet nur den Aussteller zur ediktmäßigen Strafe.

2) Rechte des Wechselgläubigers;

§. 1193. Vor der Verfallzeit kann aus trockenen Wechseln ebenfalls keine Zahlung, sondern nur, nach Anleitung des §. 1085. sqq., Sicherheit gefordert werden.

§. 1194. Wird vor der Verfallzeit über den Aussteller Concurs eröffnet: so kann der Inhaber seine Forderung dabey liquidiren.

§. 1195. Er kann jedoch auch, wenn der Wechsel indossirt ist, ohne Aufnahme eines Protestes, sogleich an die Indossanten wechselmäßig zurückgehen.

§. 1196. Doch muß alsdann der Klage ein gerichtliches Attest über die geschehene Concurseröffnung beygefügt werden.

3) von der Zahlung.

§. 1197. Wegen der Zahlung finden die Vorschriften des §. 867-924. Anwendung.

§. 1198. Befindet sich der Wechsel nicht mehr in den Händen des ersten Inhabers: so muß der Schuldner die Richtigkeit des letzten Indossaments nach Vorschrift des §. 1137. sqq. gehörig untersuchen.

§. 1199. Ist der Wechsel verloren gegangen: so findet nicht eher wechselmäßige Execution statt, bis die Existenz, der Betrag, und übrige Inhalt desselben im ordentlichen Prozesse ausgemittelt ist.

§. 1200. Alsdann muß der Wechselgläubiger über am erhaltene Zahlung eine besondere Quittung ausstellen, und darin zugleich den Wechsel für erloschen erklären.

§. 1201. In wie fern außer dieser Quittung ein gerichtliches Aufgebot, und die Mortification des verlornen Wechsels nöthig sey, ist nach den Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XVI. §. 128. sqq. zu beurtheilen.

§. 1202. In diesem Falle kann der Schuldner, bis zum Erfolge der gerichtlichen Mortification, nur gegen hinlängliche Caution wegen seiner Schadloshaltung, wenn der Wechsel in der Folge wieder zum Vorschein käme, Zahlung zu leisten angehalten werden.

§. 1203, Von dem Falle, wenn der Wechselschuldner verstorben ist, gilt bey trockenen Wechseln alles das, was bey gezogenen §. 1107. sqq. verordnet worden.

4) Von Protesten.

§. 1204. Auch ist bey trockenen Wechseln, zum Behufe des Regresses gegen die Indossanten, in den Fällen des §. 1043-1045. die Aufnahme eines Protestes nothwendig.

§. 1205. Ist in dem Wechsel kein Zahlungsort bestimmt: so kann die Aufnahme des Protestes an dem Orte geschehen, wo der Schuldner zuletzt bekanntlich gewohnt, oder wo er den Wechsel ausgestellt hat.

§. 1206. Ein solcher Protest (§. 1203-1205.) kann nur vor Gerichten, oder von einer dazu deputirten, zum Protokolle vereideten Gerichtsperson, aufgenommen werden.

§. 1207. Wegen der Aufnahme selbst, und der Versendung, finden die Vorschriften des §. 1047. sqq. Anwendung.

§. 1208. Durch einen solchen Protest wird die Befugniß zum Wechselregresse auf Ein Jahr, von Zeit des aufgenommenen Protestes an gerechnet, erhalten.

§. 1209. Läßt der Inhaber diese Einjährige Frist verstreichen, ohne gerichtliche Klage anzustellen: so verliert er den wechselmäßigen Regreß, und behält nur den Anspruch im ordentlichen Prozesse. (§. 974.)

§. 1210. Außer diesen Fällen (§. 1194. 1195. §. 1204. 1205.) findet bey trockenen Wechseln der Regreß gegen die Indossanten nicht eher statt, als wenn zuvor der Wechselschuldner zur Verfallzeit ausgeklagt, und zum Personalarrest gebracht worden.

§. 1211. Ist dies geschehen; und die Zahlung nicht binnen Drey Tagen, nach Ablieferung des Schuldners ins Gefängniß, erfolgt: so muß der Wechselinhaber sich darüber von dem Gerichte ein Attest ertheilen lassen; und solches, nebst dem Wechsel, nach Vorschrift des §. 1047. sqq. versenden.

§. 1212. Alsdann treten die Vorschriften des §. 1056. sqq. überall ein.

§. 1213. Zur Erhaltung der Wechselkraft gegen den Schuldner selbst, ist die Aufnahme eines Protestes nur alsdann wirksam, wenn solche Umstände eintreten, daß die an sich zuläßige Wechselklage, vor Ablauf der Verjährungsfrist wider ihn nicht sogleich angestellt werden kann.

§. 1214. Dahin ist besonders der Fall zu rechnen, wenn der Wechselinhaber von dem Sitze des Gerichts, wo die Klage angestellt werden muß, so entfernt sich aufhält, daß vor Anstellung der Klage die Verjährungsfrist besorglich ablaufen möchte.

§. 1215. Ein solcher Protest kann auch von einem Justizcommissario oder Notario aufgenommen werden.

§. 1216. Alsdann aber muß, bey Verlust des Wechselrechts, binnen Acht Tagen, von Zeit des aufgenommenen Protestes, die Klage bey dem zuständigen Richter des Wechselschuldners angemeldet werden.

§. 1217. Finden sich Umstände, weshalb die Wechselladung nicht eingehändigt werden kann: so wird dem Kläger darüber ein Attest ausgefertigt.

§. 1218. Ein solches Attest erhält die Wechselkraft so lange, bis das Instrument auch als Schuldschein verjährt ist.

5) Von Verlängerung der Wechselverbindlichkeit.

§. 1219. Mit Einstimmung des Wechselgläubigers, und des Wechselschuldners, kann jeder trockene Wechsel verlängert werden.

§. 1220. Ist der Schuldner zur Zeit der Prolongation nicht mehr wechselfähig: so hat dieselbe keine Wirkungen.

§. 1221. Die Verlängerung kann vor, bey, oder nach der Verfallzeit, so lange die Wechselkraft noch dauert, erfolgen.

§. 1222. Eine nach erloschener Wechselkraft geschehene Prolongation ist der Ausstellung eines neuen trockenen Wechsels gleich zu achten, wenn die Zahlungszeit gehörig bestimmt, und die Unterzeichnung nach Vorschrift des §. 776. sqq. geschehen ist.

§. 1223. Im zweifelhaften Falle wird angenommen, daß die Verlängerung nach erloschener Wechselkraft geschehen sey.

§. 1224. Der Regel nach muß die Verlängerung auf den Wechsel selbst vermerkt werden.

§. 1225. Doch kann sie auch auf einer Abschrift des Wechsels geschehen, welche der Gläubiger dem Schuldner zu diesem Behufe zuschickt.

§. 1226. Die Verlängerung muß von dem Schuldner eigenhändig unterschrieben werden.

§. 1227. Der Ort und das Datum ist dabey nur alsdann nothwendig, wenn die Prolongation der Ausstellung eines neuen trockenen Wechsels gleich geachtet werden soll. (§. 1222.)

§. 1228. Von der Unterzeichnung gilt eben das, was von der Ausstellung selbst verordnet ist. (§. 776. sqq.)

§. 1229. Zum Vermerke der Verlängerung, wenn sie nicht der Ausstellung eines neuen Wechsels gleich geachtet werden soll, wird keine besondre Form erfordert.

§. 1230. Es ist genug, wenn daraus erhellet, daß die Zahlungszeit verschoben seyn solle.

§. 1231. Ist die Dauer der Prolongationszeit nicht ausgedrückt: so wird sie auf so lange gerechnet, als der Wechsel zuerst ausgestellt worden; oder wenn schon vorher Prolongationen erfolgt sind, auf den Zeitraum der nächst vorhergehenden Prolongation.

§. 1232. Wenn zwar die Prolongationszeit bestimmt, aber nicht ausgedrückt ist, von welchem Zeitpunkte sie anfangen solle; so muß dieselbe vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet werden.

§. 1233. Dies findet ohne Ausnahme statt, die Prolongation mag vor, oder nach dem Verfalltage geschehen seyn.

§. 1234. Eben so wird die Frist berechnet, wenn der Prolongationsvermerk ohne Datum ist.

§. 1235. Bey wiederholten Verlängerungen wird auf die Verfallzeit gesehen, welche nach der zunächst vorhergehenden Prolongation eingetreten seyn würde. §. 1236. Die Prolongation eines Wechsels, woraus mehrere als Selbstschuldner verpflichtet sind, kommt, wenn sie auch, nur von Einem unterzeichnet ist, allen zu statten, und erhält gegen Alle die Wechselkraft.

§. 1237. Soll die Wirkung der Prolongation sich nur auf Einen Wechselschuldner einschränken: so muß dieses in dem Vermerke ausdrücklich bestimmt seyn.

§. 1238. Verlängert der Wechselinhaber dem Schuldner die Zahlungsfrist ohne schriftliche Einwilligung des Bürgen: so entläßt er dadurch diesen Letztern seiner Verpflichtung.

§. 1239. Auf gleiche Art geht der Regreß gegen die Vormänner verloren.

§. 1240. Dies findet auch alsdann statt, wenn die Anmeldung der Klage gegen den Wechselschuldner länger als Drey Tage nach der Verfallzeit verschoben wird.

6) Von den Einwendungen bey trockenen Wechseln.

§. 1241. Wegen der bey trockenen Wechseln zuläßigen Einwendungen und Gegenforderungen, gelten die §. 916. sqq. gegebenen Vorschriften.

§. 1242. Der Einwand der nicht erhaltenen Valuta kann nur in so fern statt finden, als derselbe von dem Aussteller nach Vorschrift des §. 917. sqq. sofort dargethan wird.

§. 1243. Es macht dabey keinen Unterschied, ob ein Christ oder ein Jude Inhaber des Wechsels ist.

§. 1244. Der Einwand der nicht gezahlten Valuta kann auch dem Dritten Inhaber, in allen Fällen entgegen gesetzt werden, wenn der Wechsel nicht auf Ordre lautet, und der Aussteller das Indossament nicht schriftlich ohne Vorbehalt genehmigt hat.

§. 1245. Lautet der Wechsel auf Ordre, und gehört der Aussteller unter die §. 718-724. benannten Personen: so kann er von diesem Einwande gegen einen Dritten Inhaber keinen Gebrauch machen.

§. 1246. Ist aber der Aussteller nur nach §. 726. oder vermöge eines erhaltenen Certificats, zu Wechselgeschäften fähig: so kann er den Einwand der nicht erhaltenen Valuta auch einem Dritten Inhaber entgegensetzen, wenn gleich der Wechsel auf Ordre lautet.

§. 1247. In allen Fällen, wo dieser Einwand an sich statt findet, wird er weder durch wiederholtes Anerkenntniß des Wechsels, noch durch geschehene Prolongation, noch durch geleistete Abschlagszahlung ausgeschlossen.

§. 1248. Will, bey einem trockenen Wechsel, der Schuldner sich durch Einwendungen oder Gegenforderungen, die einer weitläuftigen Erörterung bedürfen, gegen die Zahlung schützen: so muß er dieselben bey den Gerichten dergestalt zeitig anbringen, daß er vor Eintritt der Verfallzeit ein rechtskräftiges Urtel erhalten könne.

§. 1249. Hat er zur Verfallzeit, wegen dieser Einwendungen, ein obsiegendes, aber noch nicht rechtskräftiges Urtel erhalten, so berechtigt ihn dasselbe, die verschriebene Wechselsumme gerichtlich zu deponiren.

Neunter Abschnitt. Von Handelsbillets und Assignationen

Begriffe.

§. 1250. Schuldscheine, welche ein Kaufmann über den Betrag der auf Zeit erkauften Waaren ausstellt, werden Handelsbillets genannt.

§. 1251. Kaufmännische Assignationen sind solche, welche ein Kaufmann in Handlungsgeschäften ausgestellt hat.

§. 1252. Wo solchen Handelsbillets und Assignationen durch besondere Gesetze das Wechselrecht beygelegt worden, hat es ferner dabey sein Bewenden.

§. 1253. Wegen der Verfallzeit, und der Münzsorten, findet alles das Anwendung, was bey Wechseln verordnet ist.

  1. Von Handelsbillets.

§. 1254. In einem Handelsbillet muß die Summe der Schuld und die Zeit der Bezahlung enthalten seyn.

§. 1255. Alsdann ist es hinreichend, wenn der Waarenverkauf, woraus die Schuld entstanden ist, nur allgemein darin bemerkt worden.

§. 1256. Aus solchen Handelsbillets oder Handelsobligationen soll auch an denjenigen Orten, wo ihnen die Wechselkraft nicht beygelegt ist, binnen Jahresfrist vom Zahlungstage an gerechnet, der executivische Prozeß statt finden.

§. 1257. Im Concurse haben sie binnen dieser Zeit mit den Wechseln gleiches Recht.

§. 1258. Wegen Verlängerung dieser Frist treten die Vorschriften des §. 1219. und §. 908. ein.

§. 1259. Ist jedoch die Summe der Schuld, oder die Zeit der Bezahlung nicht gehörig bestimmt; oder die Forderung nicht unmittelbar aus einem Waarenverkehre entstanden: so ist das Instrument nur als ein gewöhnlicher Schuldschein zu betrachten.

§. 1260. Wegen der, an einigen Orten üblichen sogenannten Mamres und Starchos, auch andrer jüdischen Geldscheine, bleibt es bey den Vorschriften der Provinzialgesetze.

  1. Von kaufmännischen Assignationen.

§. 1261. Auch unter Kaufleuten ist Anweisung keine Zahlung.

§. 1262. Nimmt jedoch ein Kaufmann von dem andern statt Zahlung, eine Assignation ohne Vorbehalt an: so wird das Geschäfte durchgehends als eine Cession angesehen. (Th. I. Tit. XL §. 402. sqq.)

§. 1263. Kommt alsdann auch die Einwilligung des Assignaten hinzu: so ist eine Delegation vorhanden. (Th. I. Tit. XVI. §. 264. sqq.)

§. 1264. Ein Gleiches findet statt, wenn mit Einwilligung sämmtlicher Interessenten, durch Ab- und Zuschreiben in ihren Büchern, eine Ueberweisung (Scontration) geschehen ist.

§. 1265. In allen diesen Fällen haftet der Anweisende nicht für die Sicherheit der Assignaten.

§. 1266. Außer diesen Fällen sind, bey kaufmännischen Assignationen, die Rechte und Pflichten zwischen dem Aussteller und Empfänger, in der Regel nach den Vorschriften der Gesetze von Assignationen überhaupt zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XVI. §. 268. sqq.)

§. 1267. Zur Gültigkeit kaufmännischer Assignaten ist hinreichend, wenn nur daraus erhellet, wer Zahlung leisten, und empfangen solle; ingleichen auf wie hoch, und von wem die Assignation ausgestellt worden.

Obliegenheiten des Assignatarii.

§. 1268. Der Empfänger einer kaufmännischen Assignation muß vorzüglichen Fleiß anwenden, daß ihm in deren Einziehung keine Saumseligkeit zur Lastfalle,

§. 1269. Ist in der Assignation keine Zahlungszeit bestimmt; und der Inhaber findet sich mit dem Assignaten an einem Orte: so muß derselbe sich spätestens binnen Acht Tagen nach dem Empfange bey dem Assignaten melden, und Bezahlung fordern.

§. 1270. Befindet der Inhaber sich nicht an Einem Orte mit dem Assignaten: so muß die Assignation mit der nächsten Post zur Einkassirung abgeschickt werden.

§. 1271. Soll die Assignation während einer Messe oder eines Marktes bezahlt werden: so finden wegen der Präsentation die Vorschriften des §. 964. sqq. Anwendung.

§. 1272. Ist ein Zahlungstermin bestimmt: so muß die Anmeldung spätestens den ersten Tag nach der Verfallzeit erfolgen.

§. 1273. Wird die Assignation von dem Assignaten nicht angenommen: so kann und muß der Inhaber dieselbe spätestens innerhalb Vier und zwanzig Stunden dem Assignanten, wenn dieser an demselben Orte wohnhaft ist, zurückgeben.

§. 1274. Wohnt der Assignant an einem andern Orte: so muß der Inhaber sofort Protest aufnehmen lassen, und denselben mit nächster Post versenden.

§. 1275. Bey Aufnahme und Remission eines solchen Protestes muß alles beobachtet werden, was im vorigen Abschnitte von Wechselprotesten vorgeschrieben ist.

§. 1276. Auch wegen der Fälle, wenn die obigen Fristen auf einen christlichen oder jüdischen Feyertag treffen, finden die wegen der Wechsel gegebenen Vorschriften Anwendung.

§. 1277. Hat der Inhaber die Präsentation in den gesetzlichen Fristen verabsäumt: so haftet er für allen daraus entstehenden Schaden, und hat den Regreß nur im ordentlichen Prozesse. (§. 974.)

§. 1278. Ist die Assignation acceptirt: so treten die Vorschriften des §. 1084. ein.

§. 1279. In den Fällen, da bey wechselmäßigen Zahlungen Respit- oder Discretionstage zugelassen sind, finden dieselben auch bey kaufmännischen Assignationen statt.

§. 1280. Erfolgt die Zahlung der acceptirten Assignation nicht zu der nach §. 867. sqq. zu bestimmenden Verfallzeit: so muß der Inhaber ebenfalls wie bey acceptirten und nicht gehörig bezahlten Wechseln, nach Vorschrift §. 1107. sqq. verfahren.

§. 1281. Er ist aber, wenn der Assignant nicht an demselben Orte wohnt, außer der Aufnahme und Versendung des Protestes, bey Verlust seines Rechts an den Assignanten, schuldig, auf dessen Kosten die Klage wider den Assignaten sogleich anzustellen, und den Prozeß so lange gehörig fortzusetzen, bis der Assignant dazu, nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten, selbst die nöthigsten Verfügungen treffen kann.

Obliegenheiten des Assignanten.

§. 1282. Kommt der Protest innerhalb der bestimmten Fristen zurück: so muß der Assignant die Assignation unweigerlich wieder zurück nehmen.

§. 1283. Hat er die Assignation zur Tilgung einer Schuld, womit er dem Empfänger verhaftet war, ertheilt: so steht letzterem frey, seine Schuld eben so einzufordern, als ob das Assignationsgeschäft gar nicht geschehen wäre.

§. 1284. Hat aber der Empfänger die Assignation von dem Aussteller gekauft: so kann er, gegen Rückgabe derselben, die Erstattung der bezahlten Summe nebst Zinsen und Kosten fordern.

§. 1285. Enthält in diesem Falle die Assignation ein Empfangsbekenntniß der baar bezahlten Valuta: so findet gegen den Aussteller, binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage, der executivische Prozeß statt.

§. 1286. Auch wegen des Vorzugs bey entstehendem Concurse findet binnen dieser Frist die Vorschrift des §. 1257. Anwendung.

§. 1287. Ist dergleichen Empfangsbekenntniß (§. 1285.) im Instrumente selbst nicht enthalten: so muß der Empfänger seine Schadloshaltung von dem Aussteller mittelst ordentlichen Prozesses suchen.

§. 1288. Hat der Inhaber die Fristen zur Aufnahme und Versendung des Protestes wegen Nichtzahlung versäumt; oder dem Assignaten nach der Acceptation irgend eine Nachsicht gestattet: so haftet ihm der Assignat nur als Bürge im ordentlichen Prozesse, für den ohne sein Verschulden entstandenen Ausfall.

Obliegenheiten des Assignaten.

§. 1289. Derjenige, auf welchen assignirt worden, ist dem Inhaber nur alsdann verhaftet, wenn er die Assignation schriftlich acceptirt hat.

§. 1290. Es treten hier die Vorschriften von Acceptation eines gezogenen Wechsels §. 984. überall ein.

§. 1291. Vor der Acceptation kann der Assignat an den Aussteller sicher zahlen, wenn er gleich sonst von der Assignation Wissenschaft gehabt hat.

§. 1292. Auch kann der Aussteller dem Assignaten die Zahlung an den Inhaber vor der Acceptation untersagen.

§. 1293. Hat der Assignat die Anweisung acceptirt: so muß er dem Inhaber Zahlung leisten, und kann sich mit einer schon erfolgten Befriedigung des Ausstellers nicht schützen.

§. 1294. Auch andre Einwendungen, die dem Acceptanten gegen den Aussteller zusteht), kann er dem Inhaber nach der Acceptation nicht mehr entgegen setzen.

§. 1295. Ist jedoch über das Vermögen des Ausstellers vor eingetretenem Verfalltage Concurs entstanden: so ist der Assignat dem Inhaber, auch auf eine schon acceptirte Assignation Zahlung zu leisten weder schuldig, noch berechtigt.

§. 1296. Hat er nach eingetretnem Verfalltage die Zahlung geleistet, ehe die gerichtliche Bekanntmachung der Concurseröfnung zu seiner Wissenschaft gelangt ist: so wird er dadurch von seiner Verbindlichkeit gegen den Aussteller, und dessen Masse, allerdings befreyet.

§. 1297. Aus einer acceptirten Assignation kann gegen einen Kaufmann zwar nicht wechselmäßäg, aber doch, binnen Jahresfrist vom Verfalltage an gerechnet, executivisch geklagt werden.

§. 1298. Binnen gleicher Frist hat eine solche kaufmännische Assignation mit einem Wechsel im Concurs gleiche Rechte. (§. 1257.)

Von indossirten Handelsbilttlets und kaufmännischen Assignationen.

§. 1299. Der Inhaber eines Handelsbillets, oder einer kaufmännischen Assignation, ist dieselbe zu indossiren berechtigt.

§. 1300. Zur Gültigkeit eines solchen Indossaments wird eben das erfordert, was bey Wechseln vorgeschrieben ist.

§. 1301. Der Indossant steht mit dem Indossatario in eben dem Verhältnisse, wie der Aussteller mit dem ersten Inhaber.

§. 1302. Sind mehrere Indossamente geschehen: so treten an solchen Orten, wo den Handelsbillets oder kaufmännischen Assignationen durch besondere Gesetze das Wechselrecht beygelegt worden, in Absicht des Regresses gegen die Vormänner, und den Aussteller, die Vorschriften, wie bey Wechseln, überall ein.

§. 1303. An solchen Orten aber, wo den Handelsbillets, oder kaufmännischen Assignationen das Wechselrecht nicht beygelegt ist, hat der Inhaber bloß die Wahl, sich entweder an seinen unmittelbaren Vormann, oder an den Aussteller zu halten.

§. 1304. Er muß jedoch auch alsdann die Vorschriften des Wechselrechts, wegen Aufnahme und Remission des Protestes, gehörig beobachten; auch wenn die Assignation acceptirt worden, nach Vorschrift §. 1281. einstweilen die Klage gegen den Acceptanten anstellen und fortsetzen.

Zehnter Abschnitt. Von Mäklern

§. 1305. Den Kaufleuten steht frey, ihre Geschäfte ohne Mäkler, selbst, oder durch ihre Handlungsbedienten, mit einander zu verhandeln und abzuschließen.

§. 1306. Wer ein Geschäft durch einen Mäkler abschließt, muß die Handlungen desselben eben so vertreten, wie der Vollmachtgeber die Handlungen des Bevollmächtigten. (Th. I. Tit. XIII. §. 85.)

Von unbefugten Mäklern.

§. 1307. Geschäfte und Verträge, die durch unbefugte oder unvereidete Mäkler geschlossen worden, sind so zu betrachten, als ob dabey kein Mäkler zugezogen wäre.

§. 1308. Wer sich ohne gesetzmäßige Bestellung und Verpflichtung in kaufmännische Geschäfte als Mäkler einmischt, soll den doppelten Betrag des gesetzmäßigen Mäklerlohns zur Strafe erlegen, und des bedungenen Mäklerlohns verlustig seyn.

§. 1309. Bey der Wiederholung ist die Strafe jedesmal zu verdoppeln.

§. 1310. Das Zeugniß eines unbefugten Mäklers über das durch ihn geschlossene Geschäft hat in keinem Falle Beweiskraft.

Bestellung der Mäkler.

§. 1311. Wer sich der Vermittelung und Unterhandlung bey kaufmännischen Geschäften widmen will, muß dazu gehörig bestellt und vereidet seyn.

§. 1312. Ob die Bestellung von der Kaufmannschaft selbst, oder auf deren Vorschlag durch ihre Aeltesten, von der Obrigkeit geschehe, bestimmt eines jeden Orts Verfassung.

§. 1313. Wenn besondre Verfassungen keine Ausnahme machen: so müssen dazu jedesmal von der Kaufmannschaft wenigstens Zwey Subjekte in Vorschlag gebracht werden, von welchen die Obrigkeit Einen wählt.

§. 1314. Es soll aber in keinem Falle der Kaufmannschaft eine Person, zu welcher sie kein Vertrauen hat, zum Mäkler aufgedrungen werden.

Erfordernisse.

§. 1315. Ein Mäkler muß von unbescholtnem Ruf, über Vier und zwanzig Jahr alt, und der Handlungsgeschäfte des Orts sattsam kundig seyn.

§. 1316. Boshafte und muthwillige Bankerutiers sollen nicht zu Mäklern genommen werden.

§. 1317. Von einem Wechselmäkler und Sensal wird außerdem erfordert, daß er sich eine genaue Kenntniß aller im Handel vorkommenden Münzsorten, ihrer Verhältnisse, der Ursachen des steigenden oder fallenden Curses, und des Wechselrechts, erworben habe.

§. 1318. Ein Waarenmäkler muß sich auf die Waaren selbst, ihre Kennzeichen, Eigenschaften, regelmäßige Länge, Breite oder Größe, ihre Güte, Fehler, und Verfälschungen, wohl verstehn.

§. 1319. Ein Schiffsmäkler muß in fremden Sprachen und im Rechnungswesen geübt seyn, auch die Bauart eines Schiffes, die Seerechte, ingleichen die Accise- und Zollgesetze hinreichend kennen.

§. 1320. Ob der Mäkler Caution, und wie hoch leisten müsse, bleibt dem Gutfinden der Kaufmannschaft des Orts überlassen.

§. 1321. Sind an einem Orte zum Waaren- und Wechselhandel eigne Mäkler bestellt: so muß jeder auf die ihm angewiesene Art von Geschäften sich einschränken.

Ausschließung der Mäkler von eignem Verkehr.

§. 1322. Kein Mäkler darf, mittel- oder unmittelbar, für eigne Rechnung Waarenhandlung oder Wechselgeschäfte treiben.

§. 1323. Eben so wenig ist einem Mäkler erlaubt, in Handlungsgesellschaften zu treten, oder sich Schiffsparten oder sonst, Antheil an dem Gewinne oder Gewerbe Andrer zu bedingen.

§. 1324. Es macht hiervon keine Ausnahme, wenn er gleich nur zu einer besondern Art von Geschäften als Mäkler angestellt seyn sollte.

§ 1325. Commissionen, Speditionen, oder Faktoreyen für auswärtige Kaufleute darf kein Mäkler übernehmen.

§. 1326. Auch auf Versicherungen, Bodmerey, und Bürgschaften für Kaufleute soll er sich nicht einlassen.

§. 1327. Desgleichen muß sich ein Mäkler des Treibens der Gastwirthschaft, Wein-, Kaffe-, Branntwein- und Bierschanks gänzlich enthalten.

§. 1328. Welcher Mäkler wider vorstehende Verordnungen §. 1322. sqq. handelt, der soll seines Amtes entsetzt, und mit willkührlicher Geld- oder Leibesstrafe belegt werden.

§. 1329. Die von einem Mäkler wider das Verbot §. 1321. unternommenen Geschäfte sind null und nichtig; und er muß demjenigen, welcher dadurch ohne seine eigne Schuld Nachtheil erleidet, dafür gerecht werden.

§. 1330. Wenn ein Mäkler, bey öffentlichen Versteigerungen, oder sonst, Waaren ersteht, muß er auf Erfordern des Verkäufers, oder des Gerichts, seinen Committenten sogleich namhaft machen.

§. 1331. Kann er keinen Käufer anzeigen, der binnen Drey Tagen die Waaren empfängt, und die Bedingungen des Kaufes erfüllt: so sind die Waaren, auf Gefahr und Kosten des Mäklers, anderweit öffentlich zu verkaufen.

Befugniß zum Substituiren.

§. 1332. Bey langwierigen Krankheiten oder Reisen, kann sich ein Mäkler einen andern vereideten Mäkler zum Substituten wählen.

§. 1333. Ist ein solcher am Orte nicht vorhanden: so muß dazu ein der Kaufmannschaft annehmliches Subjekt ausgesucht, und der Obrigkeit zur Vereidung dargestellt werden.

Verrichtungen der Mäkler.

§. 1334. Unerfordert darf sich kein Mäkler in Wechsel- oder Handlungsgeschäfte mischen, noch seine Dienste jemanden aufdringen.

§. 1335. Wechselmäkler müssen jedoch täglich die Börse, so wie auch die Banquiers und angesehensten Kaufleute im Hause besuchen, und sich von dem Zustande der Geschäfte, von deren Conjunkturen, und dem Steigen oder Fallen der Preise unterrichten.

§. 1336. Ist an dem Orte eine Bankodirektion: so sind sie gehalten, derselben an jedem Posttage die Curszettel gehörig einzuliefern.

§. 1337. Der Mäkler muß demjenigen, der seinen Dienst zuerst verlangt, allein dienen.

§. 1338. Er muß, bis zum Abschlusse des übernommenen Geschäftes, alle Anträge von sich ablehnen, woraus seiner Partey ein Nachtheil entstehen könnte.

§. 1339. Den Nutzen seiner Partey muß er durch erlaubte Mittel, mit Redlichkeit, Aufmerksamkeit; und Fleiß zu befördern suchen und für jeden durch ein mäßiges Versehen entstandenen Schaden haften.

§. 1340. Wegen besorglichen Nachtheils muß der Mäkler, auf erhaltene glaubwürdige Nachricht, die an ihn sich wendenden Interessenten unverzüglich warnen.

§. 1341. Doch muß er auch, bey Verlust seines Amtes, sich sorgfältig hüten, auf leere Gerüchte, oder gar aus gefährlichen Absichten, den Credit der Kaufleute zu schwächen, und ihnen das Vertrauen im Handel zu entziehen.

§. 1342. Beym Wechselhandel muß der Mäkler die Briefe bloß antragen, ohne ihre Güte zu beurtheilen, noch sie anzupreisen, oder zu verachten; auch wenn sie von der Hand gewiesen werden, ohne die Ursachen der Verweigerung erforschen zu wollen, oder die Partey zur Annahme zu überreden.

§. 1343. Schiffsmäkler sind, bey Verlust ihres Amtes, schuldig, innerhalb Vier Tagen nach der Ankunft eines jeden Schiffes, das Manifest der Ladung der Zoll- und Accisebehörde einzuliefern; auch daselbst binnen Vier Tagen nach der Entladung eines Schiffes, ein genaues Verzeichniß jedes Empfängers solcher Waaren, worüber die Conossemente an Ordre lauten, einzureichen.

§. 1344. Bey gleicher Strafe sind sie verbunden, keinem abgehenden Schiffer seine Connossemente und Schiffspapiere auszuhändigen, bevor nicht die Entrichtung der Zoll- und Accisegefälle, ingleichen der Hafen- und Pilotagegelder, gehörig nachgewiesen worden.

§. 1345. Von jedem abgehenden Schiffe müssen sie, innerhalb Vier Tagen nach dem Abgange, das Manifest bey der Zoll- und Accisebehörde einreichen.

§. 1346. Es steht ihnen frey, die Gefälle für das Schiff oder die Waaren selbst vorzuschießen; da sie denn, binnen Sechs Wochen vom Tage jedes geleisteten Vorschusses, alle die Rechte genießen, welche der öffentlichen Casse selbst wegen der vorgeschoßnen Gefälle zustehen würden.

§. 1347. Andere besondere Pflichten der Schiffsmäkler bestimmen die Hafen-Ordnungen jedes Orts.

§. 1348. Bey Assecuranz-Aufträgen ist ein Mäkler verbunden, dem Versicherer, bey Schließung des Contrakts, alle ihm bekannten, die Assecuranz betreffenden Nachrichten, aufrichtig anzuzeigen, und keine Assekuranz zu schließen, wenn er schon eine bedenkliche oder böse Nachricht darüber weiß, ohne sie in die Police zu setzen.

§. 1349. Jeder Mäkler muß die ihm anvertraueten Geheimnisse treulich bewahren; und soll, wenn er dieser Pflicht zuwider handelt, allen daraus entstehenden Schaden vertreten; im Wiederholungsfälle aber, noch außerdem, seines Dienstes entsetzt werden.

§. 1350. Jedoch darf kein Mäkler Schleichhandel und Beeinträchtigung landesherrlicher und öffentlicher Gefälle begünstigen, vielmehr muß er die Parteyen an die gesetzlichen Vorschriften erinnern, und vor deren Uebertretung ernstlich, warnen.

§. 1351. Ist diese Warnung fruchtlos: so muß er, bey eigner Verantwortung, wenn das Vergehen noch verhütet werden kann, gehörigen Orts schleunige Anzeige thun; und soll alsdann sein Name verschwiegen werden.

§. 1352. Auch muß kein Mäkler einen in den Gesetzen verbotenen Handel, Wechsel, oder andres kaufmännisches Geschäft schließen, noch dazu beyräthig oder behülflich seyn.

§. 1353. Thut er es dennoch: so soll er kassirt, und als Theilnehmer an der unerlaubten Handlung bestraft werden.

§. 1354. Eben dies findet statt, wenn einem an sich erlaubten Geschäfte verbotene Nebenabreden beygefügt werden.

§. 1355. Bey gleicher Strafe darf kein Mäkler zu unerlaubtem Vor- und Aufkaufe, oder sonst zur Steigerung des Preises der gemeinen Lebensbedürfnisse, sich gebrauchen lassen.

§. 1356. Wenn er einen Waarenhandel schließt, muß er von den verhandelten Waaren, auf Verlangen der Interessenten, eine von dem Verkäufer versiegelte Probe so lange behalten, und aufbewahren, bis die Waare geliefert, und von dem Käufer ohne Einwendung gegen ihre Qualität angenommen worden.

§. 1357. Eben dergleichen Probe muß er dem Käufer, auf dessen Verlangen, unter seinem eigenen Siegel zustellen; auch die bedungenen Preise und Lieferungstermine eigenhändig darauf bemerken.

§. 1358. Dergleichen Proben werden dem Käufer, bey der Lieferung, am Gewicht oder Maaße mit angerechnet.

Tagebuch des Mäklers.

§. 1359. Jeder Mäkler muß die von ihm geschloßnen Geschäfte, in Gegenwart der beyden schließenden Theile, in sein Taschen- oder Handbuch aufzeichnen, und hiernächst selbige in ein dazu bestimmtes paraphirtes Journal eintragen.

§. 1360. Diese Eintragung muß allemal an dem Tage, da das Geschäft geschlossen worden, oder längstens am folgenden Tage bewerkstelliget werden.

§. 1361. Sie muß dergestalt vollständig geschehen, daß daraus sowohl das Hauptgeschäft, als die dabey verabredeten Bedingungen zu entnehmen sind.

§. 1362. Insonderheit müssen auch Frachtschließungen, Bodmereyen, und Assekuranzen, in dies Journal eingetragen, und dabey alles vermerkt werden, was sonst zum wesentlichen Inhalt einer Chartepartie oder Police gehört.

§. 1363. Auch jüdische Mäkler müssen ihr Journal in deutscher Sprache führen.

§. 1364. Jedem Interessenten muß der Mäkler einen Auszug dieses Journals, so weit es das Geschäft betrifft, unter seiner Unterschrift, längstens am folgenden Tage, ohne besondere Bezahlung aushändigen.

§. 1365. Andern, welche an dem eingetragenen Geschäfte keinen Theil haben, darf er dergleichen Extrakt, ohne Einwilligung, wenigstens von Einem der Interessenten, oder ohne Verfügung des Richters, nicht verabfolgen.

Beweiskraft desselben.

§. 1366. Die im Journale des Mäklers, er sey Christ oder Jude, eingetragenen Vermerke machen, wenn deren Richtigkeit von ihm eidlich bestärkt worden, einen vollen Beweis.

§. 1367. Sind bey einem Geschäfte mehrere Mäkler gebraucht, und die darüber in ihren Journalen gemachten Vermerke in dem einen oder andern Punkte nicht übereinstimmend: so findet eben das statt, was §. 570. sqq. bey Handlungsbüchern verordnet worden.

§. 1368. Ist der Mäkler gestorben oder sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt: so haben die in sein Journal eingetragenen Vermerke so viel Gewicht, als die Aussage eines vereideten glaubwürdigen Zeugen.

§. 1369. Es müssen daher die Bücher des Mäklers, wenn er stirbt, oder sein Amt niederlegt, versiegelt, und zur gerichtlichen Aufbewahrung abgeliefert werden.

§. 1370. Die Bücher eines Mäklers verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn derselbe wegen Betrügereyen seines Amts entsetzt worden.

§. 1371. Was die Glaubwürdigkeit der Handlungsbücher schwächt, hat eben die Wirkung auch bey den Büchern der Mäkler.

§. 1372. Erhellet aus den Büchern, daß ein Geschäft nicht binnen der §. 1360. vorgeschriebenen Zeit eingetragen worden: so hat der Vermerk, in Ansehung dieses Geschäfts, keinen Glauben.

§. 1373. Der Mäkler, welcher sich einer solchen verspäteten Eintragung schuldig gemacht hat, soll das erstemal mit einer willkührlichen Geldbuße belegt; bey der Wiederholung aber seines Amts entsetzt werden.

§. 1374. Doch kann der Richter sich der Vermerke auch in solchen Fällen (§. 1370. sqq.) zu Hülfsmitteln bedienen, um näher auf den Grund der Sache zu kommen.

§. 1375. Es müssen daher auch die Bücher eines kassirten Mäklers zur gerichtlichen Verwahrung abgeliefert werden.

§. 1376. In allen Fällen, da Mäklerjournale im Gerichte vorzulegen sind, müssen die Blätter, welche das streitige Geschäft nicht betreffen, versiegelt werden.

§. 1377. Müssen dergleichen Blätter entsiegelt werden, um bey bestrittener Glaubwürdigkeit des Journals zu untersuchen: ob selbiges vorschriftmäßig geführt sey: so ist eben so zu verfahren, als für den Fall, wenn ein Dokument mehrere auf den Prozeß keinen Bezug habende Stellen enthält, in der Prozeßordnung vorgeschrieben ist.

§. 1378. Ein von einem vereideten Mäkler attestirter Wechsel kann nicht eidlich diffitirt werden.

Gebühren des Mäklers.

§. 1379. Die Gebühren der Mäkler sind, nach Unterschied der Geschäfte, jeden Orts bestimmt.

§. 1380. Wo dergleichen Bestimmungen fehlen, kann beym Waarenhandel nur Eins, bey Darlehnen und Versicherungen Ein Viertel vom Hundert; bey Geldwechselungen Eins vom Tausend; und beym Wechselhandel Zwey vom Tausend gefordert werden.

§. 1381. Wenn weder durch besondere Gesetze, noch durch Verabredungen der Parteyen, etwas festgesetzt ist: so hat der Mäkler seine Gebühren, bey dem Waarenhandel von dem Verkäufer, und bey Versicherungen von dem Versicherten allein, zu erhalten.

§. 1382. Bey andern Geschäften müssen ihm dieselben von jedem beyder Theile zur Hälfte entrichtet werden.

§. 1383. Hat jede Partey ihren besondern Mäkler: so erhält jeder Mäkler von seiner Partey die Hälfte des vorgeschriebenen Satzes.

§. 1384. Wer an Mäklerlohn mehr, als die erlaubten Sätze, fordert oder annimmt, soll zum erstenmale um den doppelten Betrag der rechtmäßigen Gebühren bestraft, und im Wiederholungsfalle seines Dienstes entsetzt werden.

Verbotener Verkehr und Strafe desselben.

§. 1385. Mehrere Mäkler sollen, bey nahmhafter Strafe, keine Gesellschaften unter sich errichten, und keine Theilungen des Verdienstes verabreden.

§. 1386. Wird ein Mäkler begangener oder begünstigter Betrügereyen überführt: so soll er den Schaden ersetzen, kassirt, und noch außerdem, nach Beschaffenheit des begangenen Verbrechens, und Vorschrift des Criminalrechts, bestraft werden.

Was bey Entlassung oder Dienstentsetzung der Mäkler zu beobachten.

§. 1387. Will ein Mäkler seinen Dienst niederlegen: so muß er die Entlassung bey der Obrigkeit suchen, welche ihn bestellt hat; damit sein Posten sogleich weder besetzt werden könne.

§. 1388. Die Dienstentsetzung, oder auch freywillige Abdankung eines Mäklers, soll an der Börse, und durch die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz bekannt gemacht werden.

Eilfter Abschnitt. Von Rhedern, Schiffern, und Befrachtern

I. Von Schiffen überhaupt.

§. 1389. Jeder, welcher gültige Verträge schliessen kann, ist befugt. Frachtschiffe bauen und ausrüsten zu lassen.

§. 1390. Er muß jedoch zuvor die Erlaubniß der Obrigkeit dazu nachsuchen, und dahin sehen, daß bey dem Baue des Schiffes die wegen der Größe desselben, der Beschaffenheit der Materialien, der Regelmäßigkeit und Festigkeit des Baues, oder sonst ergangenen Vorschriften, genau befolgt werden.

§. 1391. Ist das Eine oder Andere versäumt: so muß die Obrigkeit, sobald sich gegen die Einrichtung des Baues, und ob selbiger vorschriftsmäßig geführt sey, ein erhebliches Bedenken findet, das Schiff auseinander nehmen, und die Materialien, für Rechnung des unbefugt Bauenden, an den Meistbietenden verkaufen lassen.

§. 1392. Kein Schiff soll zum Transport der Frachten gebraucht werden, wenn es nicht mit einem Atteste der Obrigkeit über den vorschriftsmäßigen Bau desselben (Bey-Brief) versehen ist.

§. 1393. Derjenige ist für den Eigenthümer des Schiffes zu halten, auf dessen Veranstaltung selbiges erbauet worden, wenn gleich die Materialien einem Dritten gehört haben.

§. 1394. Er muß aber, im letzten Falle, den Dritten nach Vorschrift des Ersten Theils, Tit. IX. §. 305. und 306. entschädigen.

§. 1395. Beym Verkaufe eines Schiffes finden die Grundsätze des Ersten Theils, Tit. XI. §. 12. sqq. statt.

§. 1396. Wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich bedungen worden: so wird angenommen, daß die Uebergabe durch Vollziehung des Contrakts geschehen sey.

§. 1397. Welche Stücke als Zubehör eines Schiffes anzusehen sind, ist im Ersten Theile, Tit. II. §. 91. verordnet.

§. 1398. Auch das Boot wird als Zubehör des Schiffes betrachtet.

§. 1399. So oft ein Schiff verkauft, oder sonst von einem Eigenthümer auf den andern gebracht wird, soll ein ordentliches Inventarium aller darauf vorhandenen Geräthschaft aufgerichtet, und von beyden Theilen unterschrieben werden.

§. 1400. Ist kein solches Inventarium vorhanden: so werden nur diejenigen Stücke, welche im Contrakte ausdrücklich benannt, oder nach Vorschrift des Ersten Theils, Tit. II. §. 91. für Zubehör zu achten sind, für mitverkauft geachtet.

§. 1401. Befindet sich das Schiff zur Zeit des Verkaufs auf der Reise: so werden die Frachtgelder für diese Reise, bey dem Mangel besonderer Verabredungen, als ein Vorbehalt des Verkäufers angesehen.

§. 1402. Der Verkäufer eines Frachtschiffes ist schuldig, das Schiff frey in allen Häfen und Ströhmen zu gewähren. (Th. I. Tit. XI. §. 135. sqq.)

§. 1403. Wer von einem Boots- oder andern Schiffsmann einiges Schiffsgeräthe, als Tauwerk, Segel, Ruder, und dergleichen, ohne Vorwissen des Schiffers kauft, oder sonst an sich bringt, soll nicht allein selbiges ohne Entgelt wieder herausgeben, sondern auch überdies, gleich demjenigen, der von verdächtigen Personen gekauft hat, bestraft werden. (Tit. XX. Abschn. XIV.)

§. 1404. Bey Vermiethung eines ganzen Schiffes gelten die Grundsätze des Ersten Theils, Tit. XXI, §. 258. sqq.

§. 1405. Hat jemand ein Schiff auf den ganzen Sommer gemiethet: so läuft der Contrakt bis Martini.

§. 1406. Wird der Miether, ohne seine Schuld, durch Unglücksfälle genöthigt, über die bestimmte Zeit in See zu bleiben: so ist er zu keiner Erhöhung der Miethe verbunden.

§. 1407. Wegen Verpfändung der Schiffe und Schiffsgefäße treten die Vorschriften des Ersten Theils, Tit. XX. §. 300. sqq. ein.

§. 1408. In jedem Falle, da ein Pfandrecht sich nur auf eine oder mehrere Schiffsparten erstreckt, sind die übrigen Mitrheder befugt, von dem Pfandgläubiger, gegen Bezahlung der Schuld, die Abtretung seiner Rechte zu fordern.

Von Schiffsarresten.

§. 1409. Weder ein zum Auslaufen fertiges und beladenes, noch ein im Laden begriffenes Schiff, kann wegen Schulden mit Arrest belegt werden.

§. 1410. Sind solche Umstände vorhanden, daß sonst nach Vorschrift der Prozeßordnung der Realarrest zuläßig seyn würde: so muß der Richter statt dessen dem Gläubiger, nach Anleitung des Ersten Theils Tit. XX. §. 303. sqq. ein vorläufiges Pfandrecht auf das Schiff bestellen, und den Schiffer als Sequester vereiden.

§. 1411. Eben dieses findet statt, wenn Waaren, welche sich schon über dem Bord des Hauptschiffes befinden, wegen Schulden mit Arrest belegt werden, und ist alsdann bey deren Verpfändung nach Vorschrift des Ersten Theils, Tit. XX. §. 374. sqq. zu verfahren.

§. 1412. Alsdann haftet demjenigen, welcher den Arrest ausgebracht hat, das Schiff oder die Waare bis zum Betrage desjenigen, was er demnächst an Capital, Zinsen und Kosten rechtskräftig erstreitet.

§. 1413. Ist das Schiff oder die Waare entweder gar nicht, oder nicht bis zum vollen zu bestimmenden Werthe versichert: so kann der Arrestleger die Versicherung ergänzen.

§. 1414. Er muß zwar alsdann die Prämie vorschiessen; kann aber diesen Vorschuß, nach rechtskräftig erstrittener Hauptforderung, unter den übrigen vermöge §. 1412. ihm zukommenden Erstattungen zurückfordern.

§. 1415. Wenn ein Schiff segelfertig liegt: so kann kein Schiffsmann wegen Schulden oder andrer bürgerlichen Ansprüche, ohne Genehmigung des Schiffers daraus genommen, und zur persönlichen Haft gebracht werden.

§. 1416. Wird aber dem Schiffer sofort ein anderer tüchtiger und annehmlicher Schiffsmann für dieselbige Heuer gestellt: so muß er sich den Arrest gefallen lassen.

§. 1417. Dagegen kann in jedem Falle der Gläubiger eines Schiffsmannes desselben bewegliche Sachen und Effekten, in sofern selbige nicht zur Fortsetzung der Reise unentbehrlich sind, in Beschlag nehmen lassen.

§. 1418. Auch auf die rückständige Heuer kann bis zur Hälfte Arrest angelegt werden; nicht aber auf die künftige Heuer.

§. 1419. Wird ein Arrest auf Schiff oder Ladung nicht wegen Schulden, sondern wegen Eigenthumsansprüche, oder aus andern Gründen angelegt: so treten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von Arresten ein.

II. Von Rhederey überhaupt.

§. 1420. Wer unter dem Schutze des Staats, den Transport der Frachten mit Seeschiffen als Hauptgeschäft treibt, wird Schiffsrheder genannt.

§. 1421. Wer Rhederey treiben könne, muß nach den Gesetzen und Verfassungen jedes Orts beurtheilt werden.

§. 1422. Wo diese keine deutliche Entscheidung enthalten, findet eben das statt, was im Siebenten Abschnitte §. 476. sqq. von der Befugniß, Kaufmannschaft zu treiben, verordnet worden.

§. 1423. Wer die Rechte eines Kaufmanns gehörig erlangt hat, ist dadurch in der Regel zur Rhederey befugt.

§. 1424. Die Rheder sind verbunden, ihr Schiff mit tüchtigen Beyl-, See- und Kaufbriefen und Pässen zu versehen; widrigenfalls sie, wenn wegen Mangels derselben, dem Schiffer und Volke, oder andern Interessenten, Schaden entsteht, dafür verhaftet sind.

§. 1425. Die Schiffspässe und Beylbriefe, desgleichen die in Seesachen gewöhnlichen Protestationen, Verklärungen der Schiffsleute, oder andere dergleichen öffentliche und gerichtliche Instrumente, welche in hiesigen Landen aufgenommen werden, sollen von keiner Kraft seyn, wenn sie nicht bey der Königlichen Admiralität, oder bey der Licent-Cammer, oder wohin sonst an jeden Ort die Schiffs- und Seesachen gewiesen sind, in glaubwürdiger Form ausgefertigt worden.

Verhältniß der Rheder unter sich.

§. 1426. Mehrere Rheder stehen unter einander in eben dem Verhältnisse, als die Interessenten einer auf bestimmte Geschäfte gerichteten Gesellschaft. (Th. I. Tit. XVII. §. 186. sqq.)

§. 1427. Die Vertheilung des Gewinns und Verlustes geschieht, bey dem Mangel besondrer Abreden, nach Verhältniß der Schiffsparten.

§. 1428. Darnach werden auch die Stimmen berechnet, wenn über gemeinschaftliche Angelegenheiten ein Schluß abgefaßt werden soll. (Th. I. Tit. XVII. §. 12. sqq.)

§. 1429. Ist jedoch von einer Ausbesserung des Schiffs die Rede, welche der Schiffer und ein vereideter Schiffsbaumeister nothwendig finden: so muß damit, ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Stimmen verfahren werden.

§. 1430. Will der größere Theil der Rheder sich dieses nicht gefallen lassen: so steht denselben frey auf den öffentlichen Verkauf des Schiffes anzutragen.

§. 1431. Ein von den Rhedern zur Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Interesse bestellter Schiffs-Direktor, hat alle Rechte und Pflichten eines Handlungsfaktors oder Disponenten. (§. 497. sqq.)

§. 1432. Ist die Bestellung eines solchen Schiffs-Direktors von sämmtlichen Rhedern dem Schwer bekannt gemacht worden: so ist dieser schuldig, so lange bis sämmtliche Rheder ihm andere gemessene Anweisungen ertheilen, den Verfügungen desselben allein Folge zu leisten.

Vom Austritte aus der Rhederey.

§. 1433. So lange ein Schiff auf der Fahrt begriffen ist, kann keiner der Interessenten die Aufhebung der Gesellschaft verlangen.

§. 1434. Wird jedoch über das Vermögen eines Rheders Concurs eröffnet: so sind die übrigen Mitrheder sogleich befugt, sich nach näherer Vorschrift der Concursordnung, mit seiner Creditmasse aus einander zu setzen.

§. 1435. Eben dies findet statt, wenn der Fall eintritt, daß ein Mitrheder von den übrigen ausgeschlossen werden kann. (Th. I. Tit. XVII. §. 273. 274.)

§. 1436. Nach Endigung einer Fahrt steht einem jeden frey, auf den öffentlichen Verkauf des Schiffes anzutragen, wenn der Contrakt nicht das Gegentheil einhält.

Vom Vorkaufs- und Rückforderungsrechte.

§. 1437. Will ein einzelner Rheder nur seine Schiffspart verkaufen: so steht den Mitgliedern ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. (Th. I. Tit. XX. §. 573.)

§. 1438. Sie müssen sich aber, bey Verlust ihres Rechts, binnen Drey Tagen, nachdem ihnen die gehörige Bekanntmachung geschehen ist, erklären: ob sie den Vorkauf ausüben wollen, oder nicht. (Th. I. Tit. XX. §. 610. sqq.)

§. 1439. Haben die Rheder einen Schiffsdirektor bestellt: so ist es hinreichend, wenn die Bekanntmachung nur an diesen geschieht; und die Mitrheder verlieren durch seine Versäumniß ihr Vorkaufsrecht.

§. 1440. Ist der Verkauf ohne gehörige Bekanntmachung, oder vor Ablauf der dreytägigen Frist geschehen: so stehet den Mitrhedern das Rückforderungsrecht binnen Vier Wochen zu. (Th. I. Tit. XX. §. 631. sqq.)

§. 1441. Wollen mehrere Mitrheder zur Ausübung des Vorkaufs- oder Näherrechts gelassen seyn: so hat derjenige den Vorzug, welcher sich dazu bey dem gehörigen Gerichte zuerst gemeldet hat.

§. 1442. Haben sich mehrere zugleich gemeldet: so steht dem bisherigen Besitzer die Wahl frey, mit welchem unter ihnen er sich einlassen wolle. (Erster Theil, Tit. XVII. §. 62.)

§. 1443. Ein Mitrheder, welcher zugleich zum Schiffer bestellt worden, erlangt dadurch, weder in Ansehung des Vorkaufs, noch sonst, ein besonderes Vorrecht vor den übrigen Rhedern; und wird in allem, was die Führung des Schiffes betrifft, nur einem andern Schiffer gleich geachtet.

§. 1444. Es macht dabey keinen Unterschied, wenn er auch die Führung des Schiffes, bey seinem Eintritte in die Rhederey, sich zur besondern Bedingung gemacht hätte.

Verhältnis zwischen Rhedern und Schiffern.

§. 1445. Derjenige, welchem die Aufsicht und Fuhrung des ganzen Schiffs von den Rhedern übertragen ist, wird, ohne Rücksicht auf den ihm etwa beygelegten besondern Namen, als Schiffer betrachtet.

Bestellung des Schiffers.

§. 1446. Es soll niemand in hiesigen Landen zum Schiffer angenommen werden, der nicht zuvor von dem Schiffer-Alten mit Zuziehung eines geschickten Mathematikers geprüft, und mit einem Atteste versehen worden: daß er in der Steuermannskunst erfahren sey; durch Reisen schon die nöthigen Land- und Revierkenntnisse erlangt habe; den Schiffbau verstehe; auch in den Seerechten und Gebräuchen hinreichend bewandert sey.

§. 1447. Die Rheder müssen bey eigner Vertretung keinen zum Schiffer bestellen oder behalten, der die Schifffahrt nicht versteht, oder solche grobe Fehler an sich hat, die ihn zur Wahrnehmung seiner Pflichten untüchtig machen. (Th. I. Tit. VI. §. 62. sqq.)

§. 1448. Auch dürfen sie einen Schiffer, der bereits ein Schiff geführt hat, nicht eher annehmen, als bis die geschehene Entlassung aus seinem vorigen Dienste gehörig nachgewiesen ist.

§. 1449. Das Verhältniß zwischen Rhedern und Schiffern ist, im Allgemeinen, nach den Gesetzen von Verträgen über Handlungen zu beurtheilen. (Th. I. Tit. XI. Abschn. VIII.)

§. 1450. Zu Verhütung alles Streites muß mit dem Schiffer, wegen der Heuer und anderer Conditionen, ein schriftlicher Contrakt geschlossen werden.

§. 1451. Unter Abwesenden vertritt die zwischen den Schiffern und den Rhedern, oder deren Bevollmächtigten, gepflogene Correspondenz die Stelle des Contrakts.

§. 1452. So weit aus dieser ein Anderes nicht erhellet, wird angenommen, daß der neue Schiffer in den Contrakt des vorigen getreten sey.

§. 1453. Bey dem Mangel eines schriftlichen Contraktes finden die Vorschriften des Ersten Theils, Tit. V. §. 155. sqq. Anwendung; und in so weit es dabey auf eine mündliche Abrede ankommt, wird der Schiffer zu deren eidlichen Bestärkung gelassen.

Entlassung desselben.

§. 1454. Hat sich jemand zum Schiffer annehmen lassen, der die zur Schifffahrt nöthigen Kenntnisse nicht besitzt: so sind die Rheder an den geschlossenen Contrakt nicht gebunden.

§. 1455. Vielmehr soll dergleichen Schiffer zur Rückgabe alles Empfangenen, und zum Ersatze des verursachten Schadens, durch rechtliches Erkenntniß angehalten, auch noch überdies mit willkührlicher Geld- oder Gefängnißstrafe belegt werden.

§. 1456. Finden, außer diesem Falle, die Rheder nöthig, den Schiffer vor Ablauf der im Contrakte bestimmten Zeit zu entlassen: so ist derselbe zwar schuldig, sobald ihm diese Entschließung der Rheder bekannt wird, sich aller Verfügungen über das Schiff zu enthalten.

§. 1457. Wird aber hiernächst ausgemittelt, daß die Rheder den Schiffer ohne genugsam erhebliche Ursache zu frühzeitig entlassen haben: so müssen sie denselben vollkommen schadlos halten; und es soll ihm auf Kosten der Rheder ein gerichtliches Attest über seine Unschuld ertheilt werden.

Pflichten des Schiffers gegen die Rheder überhaupt.

§. 1458. Sobald dem Schiffer das Schiff übergeben ist, muß er die Beschaffenheit desselben und der Schiffsgeräthe genau untersuchen, die daran entdeckten Mängel den Rhedern anzeigen, und wenn sie nicht am Orte gegenwärtig sind, deren schleunige Abhelfung besorgen.

§. 1459. Wird von den am Orte gegenwärtigen Rhedern die nöthige Ausbesserung entweder gar nicht, oder nicht hinreichend vorgenommen: so muß er der Admiralität oder Licentcammer, oder wohin sonst jedes Orts die Schiffs- und Seesachen gewiesen sind, davon schleunige Anzeige thun.

§. 1460. Unterläßt er das Eine oder Andere: so wird er für allen dadurch entstehenden Schaden mit verhaftet.

§. 1461. Der Schiffer ist schuldig, der Rheder Vortheil in allen Schiffsgeschäften möglichst zu befördern, und allen besorglichen Nachtheil nach seinen Kräften abzuwenden.

§. 1462. Dabey muß er die Versehen vertreten, die ein vorsichtiger und erfahrner Schiffer sich nicht würde zu Schulden kommen lassen.

§. 1463. Bey wichtigen und bedenklichen Fällen, da Schiff, Ladung, und Menschen in Gefahr stehen, sowohl im Hafen, als auf der See, muß er mit seinen Schiffsleuten Seemannschaft oder Schiffsrath halten.

§. 1464. Es ist jedoch zur Deckung des Schiffers hinreichend, wenn zu einem solchen Schiffsrathe nur der Steuermann, Hochbootsmann, und Zimmermann gezogen werden.

§. 1465. Fehlt einer von diesen: so muß der Schiffer an dessen Stelle wenigstens einen andern erfahrnen Schiffsmann zuziehen.

§. 1466. An die Meinung des Schiffsraths ist der Schiffer zwar nicht gebunden; wenn er aber demselben ohne erhebliche von ihm klar zu erweisende Gründe zuwider handelt: so macht er sich wegen des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

§. 1467. Der Schiffer darf das Schiff, vor beendigter Reise, ohne der Rheder Einwilligung, unter keinem Vorwande verlassen.

§. 1468. Selbst in dem Falle, wenn der Schiffer nur auf eine bestimmte Zeit gedungen worden, und die Reise binnen dieser Frist nicht geendigt werden kann, muß er dennoch das Schiff an den Ort seiner Bestimmung abliefern.

§. 1469. Wird der Schiffer durch Krankheit oder andern Zufall verhindert, die Reise fortzusetzen: so muß er den Rhedern, oder deren Bevollmächtigten, davon Nachricht geben, und ihre Verfügung abwarten.

§. 1470. Kann die Fortsetzung der Reise bis zum Eingang dieser Verfügung nicht verschoben werden: so ist er berechtigt, einem andern an seiner Stelle die Führung des Schiffes aufzutragen.

§. 1471. Für die Handlungen eines in solchem Falle bestellten Substituten haftet er nur in so fern, als er bey der Auswahl desselben ein mäßiges Versehen begangen hat.

Bey Ladung des Schiffes.

§. 1472. Ehe ein Schiffer Ladung einnimmt, muß er, allenfalls mit Zuziehung der nöthigen Sachverständigen, das Schiff genau untersuchen, und sich hinreichende Gewißheit verschaffen, daß selbiges zu der vorhabenden Reise tüchtig und genugsam ausgerüstet sey.

§. 1473. Finden sich bey dieser Untersuchung Mängel am Schiffe, oder an der Ausrüstung: so muß der Schiffer nach Vorschrift des §. 1458. 1459. verfahren.

§. 1474. Wird ausgemittelt, daß ein Schiffer Ladung eingenommen habe, obgleich das Schiff nicht tüchtig und genugsam ausgerüstet gewesen: so soll er sowohl den Rhedern und Befrachtern, als den Versicherern, für allen Schaden haften; und außerdem, wegen der durch diese seine Fahrläßigkeit irgend jemanden an Leben, Leib oder Vermögen zugestoßenen Verletzungen, nach Vorschrift des Criminalrechts bestraft werden.

§. 1475. Für die gehörige Beladung des Schiffes muß der Schiffer vorzügliche Sorgfalt anwenden; und besonders darauf sehen: daß das Schiff nicht zu leicht geladen, sondern allenfalls mit dem nöthigen Ballaste versehen, auch weder im Grunde, noch oben, noch auf Einer Seite zu sehr belastet werde, sondern eine bequeme Fahrt habe.

§. 1476. Er muß ferner leckende Güter nicht auf trockene stauen; keine schwache Packlage unterlegen; und die Güter gut garniren.

§. 1477. Nimmt er eine lose Ladung ein, oder fährt er mit Ballast: so soll er in der Mitte ein tüchtiges Schloß machen, damit die Ladung nicht übergehen könne.

§. 1478. Auch muß er die Ladung feste stauen, und sie gehörig mit Holz unterschlagen.

§. 1479. Bedient er sich bey dem Stauen der Schrauben oder Wagewinden: so muß er Bretter vor die Schraube, oder Holz zwischen die Klau legen, damit er nicht die Packlage verderbe.

§. 1480. Sind diese Vorschriften (§. 1475 bis 1479.) von ihm oder seinem Volke verabsäumt worden: so haftet er für allen Schaden.

§. 1481. An solchen Orten, wo verordnete Stauer sind, muß er dahin sehen, daß diese keinen Fehler an der Stauung begehen; und wenn sie sich nicht abhalten lassen wollen, dagegen Protest aufnehmen lassen.

§. 1482. Hat er dies verabsäumt: so soll ihm die Entschuldigung, daß der Fehler durch die Stauer veranlaßt sey, nicht zu statten kommen.

§. 1483. Die Ueberladung des Schiffes muß der Schiffer mit gleicher Sorgfalt vermeiden, und kann, bey dadurch entstehendem Schaden, sich mit dem Verlangen der Befrachter oder Spediteurs gegen die Vertretung nicht schützen.

§. 1484. In allen Fällen, wenn auch kein Schade geschehen ist, muß der Schiffer den doppelten Betrag der bedungenen Fracht, für jede zu viel eingenommene Last, zur Schiffer-Armencasse als Strafe entrichten.

§. 1485. Ein Schiffer, der von einem unbekannten oder unsicheren Befrachter Güter an Bord nimmt, deren Qualität er nicht genau kennt, haftet für den Schaden, welcher aus der verborgenen Qualität entsteht.

§. 1486. Eben dieses findet statt, wenn er, ohne der Rheder und Befrachter Einwilligung, Contrebande, oder andere dergleichen Güter ladet, welche das ganze Schiff und die übrige Ladung in Gefahr setzen.

§. 1487. Ferner, wenn er in Kriegeszeiten Güter einnimmt, deren äußere Beschaffenheit eine unrichtige Angabe des Befrachters vermuthen läßt.

Bey Führung desselben.

§. 1488. Der Schiffer darf nach beendigter Ladung nicht ohne Noth vom Schiffe gehn, vielweniger auf dem Lande übernachten.

§. 1489. Wird er durch vorfallende Umstände dazu genöthigt, so muß er die Aufsicht über das Schiff während seiner Abwesenheit dem Steuermanne auftragen.

§. 1490. Schiffer und Steuermann dürfen sich also niemals zu gleicher Zeit vom Schiffe entfernen.

§. 1491. Der Schiffer darf ohne Noth den ihm vorgeschriebenen Curs nicht ändern, noch in andere als die ihm bestimmte Häfen einlaufen; widrigenfalls er den Rhedern und Befrachtern für allen daraus entstehenden Schaden haftet.

§. 1492. Ist ihm kein Curs vorgeschrieben: so muß er den nächsten und sichersten Weg zum Orte seiner Bestimmung nehmen.

§. 1493. Wird er durch Nothfälle den Curs zu ändern, oder einen andern Hafen zu suchen veranlaßt: so muß er den Rhedern baldmöglichst davon Nachricht geben.

§. 1494. Segelt der Schiffer unter Convoy, oder errichteter Admiralschaft: so muß er dieselbe nicht vorsätzlich brechen, noch sich von den übrigen Schiffen ohne Noth entfernen.

§. 1495. Hat er diesem zuwider gehandelt: so haftet er den Rhedern und Befrachtern wegen eines jeden Verlustes, der durch Haltung der Admiralschaft wäre vermieden worden; so wie den übrigen Schiffen wegen seines etwanigen Kostenbeytrages.

§. 1496. Jeder Schiffer ist bey eigner Vertretung schuldig, er mag unter Segel oder vor Anker seyn, die Schiffsleuchte bey Nacht aufzustecken; auch wenn er vor Anker liegt, über demselben den sogenannten Wächter befestigen, und schwimmen zu lassen.

§. 1497. Außer dem höchsten Nothfalle muß er, bey gleicher Verantwortung, nicht ohne die dazu bestellten Piloten oder Lootsen ein- und ausseegeln; dem Piloten im Ein- und Ausbringen des Schiffes das Commando lediglich überlassen; auch sein Schiffsvolk anhalten, demselben in allen Stücken, besonders bey Regierung des Ruders und der Segel, genau zu folgen.

Bey der Einlaufung in einen Hafen.

§. 1498. Läuft er nach der Abfahrt vom Ladungsplatze in einen Hafen ein, wo ein ihm bekannt gemachter Bevollmächtigter der Rheder sich befindet: so muß er sich bey diesem unverzüglich melden, und ohne Vorwissen und Einwilligung desselben nichts von Erheblichkeit unternehmen.

Bey Aufnehmung der nöthigen Gelder.

§. 1499. Ist der Schiffer an einem fremden Orte, wo keine Bevollmächtigte der Rheder sich befinden, Gelder zur Fortsetzung der Reise aufzunehmen genöthigt: so muß er dieselben darlehnsweise auf die möglichst bestehenden Bedingungen zu erhalten suchen.

§. 1500. Kann er dergleichen Darlehn nicht aufbringen: so muß er sich die benöthigten Gelder auf Bodmerey zu verschaffen bemüht seyn.

§. 1501. Findet weder das eine noch das andere statt: so steht ihm frey, von den geladenen Waaren, oder von den entbehrlichen Schiffsgeräthschaften, so viel als zur Bestreitung solcher Ausgaben unumgänglich nothwendig ist, zu verpfänden, oder zu veräußern.

§. 1502. Er muß aber in allen vorstehenden Fällen (§. 1499. 1500. 1501.) die Umstände, welche ihn in Verlegenheit setzen, dem Seegerichte des Orts, wo er vor Anker liegt, anzeigen; dieselben, nebst dem Steuermanne und zweyen Schiffsleuten, eidlich erhärten; und ein Instrument darüber errichten lassen.

§. 1503. Vernachläßigt er diese Vorschrift: so muß er wenn demnächst die Rheder oder Befrachter die Notwendigkeit des Darlehns oder der Veräußerung nicht anerkennen wollen, dieselbe vollständig erweisen; und soll zum Erfüllungseide darüber nicht gelassen werden.

Wegen der Correspondenz mit den Rhedern.

§. 1504. Der Schiffer ist schuldig, die Rheder, so viel als möglich, von allen auf der Reise sich ereignenden erheblichen Vorfällen zu benachrichtigen.

§. 1505. Insonderheit muß er ihnen die Ankunft und Abreise, Frachtschließung über Waaren und Personen, Ablieferung der Fracht und Frachtgelder, das Einlaufen in einen Nothhafen, u. d. m. bey erster Gelegenheit melden.

Wegen Führung des Tagebuches.

§. 1506. Außerdem muß er ein richtiges und vollständiges Tagebuch über die ganze Reise entweder selbst führen, oder durch den Steuermann führen lassen.

§. 1507. In diesem Tagebuche müssen alle merkwürdige, vor, während, und nach der Reise sich ereignete Vorfälle verzeichnet werden.

§. 1508. Besonders gehören dahin die bedungene Fracht; die Annahme oder Abdankung des Volkes; der Empfang und die Ablieferung der Waaren; die Abfertigung bey den Zöllen und Licenten; die während der Reise vorgefallenen Veränderungen des Windes und Wetters, und dergleichen.

§. 1509. Auch die während der Reise sich auf dem Schiffe ereigneten Todesfälle, ingleichen die vorgefallene Beschädigungen an Schiff oder Ladung, müssen in das Tagebuch genau eingetragen werden.

§. 1510. Der Schiffer und Steuermann müssen dieses Journal dergestalt getreulich führen, daß sie die Richtigkeit desselben auf Erfordern eidlich bestärken können.

§. 1511. Sie müssen dasselbe innerhalb Vier und zwanzig Stunden nach ihrer Ankunft dem Seegerichte des Loosungsplatzes, wenn aber die Beschaffenheit der Gewässer eine frühere Brechung der Ladung nothwendig macht, dem Gerichte des Vorhafens im Original übergeben.

§. 1512. Ist das Tagebuch nicht gehalten, oder nicht gehörig fortgeführt worden: so sollen der Schiffer und Steuermann, außer der Verhaftung für allen daraus entstehenden Schaden, wenn der Fehler aus bloßer Nachläßigkeit entstanden ist, den Vierten Theil der verdienten Heuer zur Strafe entrichten; bey ausgemitteltem bösen Vorsatze aber als Verfälscher bestraft werden.

§. 1513. Außerdem muß der Schiffer eine jede seiner Angaben, worauf er für sich einen Anspruch oder Verteidigung gründen will, durch andre rechtliche Beweismittel vollständig darthun; und kann darüber zum Erfüllungseide nicht gelassen werden.

Wegen der Fracht.

§. 1514. Der Schiffer muß an der mit den Rhedern bedungenen Heuer sich begnügen, und darf ohne deren Genehmigung keine Waaren für eigne Rechnung, weder in dem Räume, noch auf der Decke, noch in den Kellern, auch nicht in der Cajüte mitnehmen.

§. 1515. Handelt er diesem Verbote zuwider: so soll er den Vierten Theil des Werths der mitgenommenen Waare den Rhedern zur Strafe entrichten.

§. 1516. Ist aber der Schiffer zugleich Mitrheder, oder hat er für einen der Rheder, ohne die Fracht zu bedingen, Waaren einladen lassen: so muß er den mittlern Satz des zu derselben Zeit am Ladungsplatze gewöhnlichen Frachtlohnes bezahlen.

§. 1517. Ferner muß er, bey Annehmung der Fracht, vornehmlich seiner Rheder Nutzen zu befördern suchen, und um der Kaplaken, Schreibegeldes, oder andres eigenen Vortheils willen, keine gute Fracht ausschlagen.

§. 1518. Auch darf er an Kaplaken, Schreibegeld, oder sonst, wenn ihm dergleichen Vortheile von den Rhedern zugestanden worden, nicht mehr als den Dreyßigsten Theil der Fracht nehmen, widrigenfalls er den doppelten Betrag des ganzen erhaltenen Kaplakens, Schreibegeldes, oder andern Vortheils, der Schiffer-Armencasse zur Strafe erlegen soll.

Wegen der Rechnungsablegung.

§. 1519. Bey Endigung jeder Reise muß der Schiffer den Rhedern genaue Rechnung ablegen, auch während derselben, so oft es von den Rhedern, oder demjenigen, welchem sie dazu Auftrag ertheilt haben, verlangt wird, Auskunft über die vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben ertheilen.

§. 1520. Hat ein Schiffer von der Fracht oder Schiffsprovision etwas unterschlagen: so soll er zum doppelten Ersatze angehalten, und außerdem als ein Betrüger gestraft werden.

§. 1521. Eben dies findet statt, wenn der Schiffer, zum Nachtheile der Rheder oder Versicherer, mit den Schiffshandwerkern und Lieferanten sich einversteht.

Verpflichtung der Rheder durch die Handlungen des Schiffers.

§. 1522. Zum Verkaufe des ganzen Schiffes aus freyer Hand, ist der Schiffer ohne ausdrückliche Einwilligung der Rheder, oder ihrer Bevollmächtigten, nicht befugt.

§. 1523. Sollten besondre Umstände den schleunigen Verkauf desselben nothwendig oder für die Rheder nützlich machen: so muß der Schiffer diese Umstände den Gerichten des Orts anzeigen, eine Taxe durch vereidete Sachverständige aufnehmen lassen, und den Verkauf durch öffentliche Licitation veranstalten.

§. 1524. Unterläßt er dies: so muß er den Werth des Schiffes zur Zeit der Abfahrt bezahlen, wenn er nicht die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit des vorgenommenen Verkaufes vollständig darthun kann.

§. 1525. Durch andre von dem Schiffer, während der Reise, wegen des ihm untergebenen Schiffes eingegangene Verbindlichkeiten, werden die Rheder eben so, als ein Handlungseigenthümer durch die Unternehmungen seines Faktors oder Disponenten verhaftet. (§. 497. sqq.)

§. 1526. Gegen diese Verbindlichkeiten können die Rheder durch den Vorwand, daß der Schiffer die ihm ertheilte Vollmacht überschritten habe, sich nicht schützen.

§. 1527. Auch werden die Rheder von dieser Vertretung nicht frey, wenn gleich der Schiffer selbst das ganze Schiff gemiethet haben sollte.

§. 1528. Den durch die Schuld des Schiffers oder der Schiffsleute an der Ladung oder den Reisenden verursachten Schaden, müssen die Rheder in so weit vertreten, als der Beschädiger selbst zum Ersatze unvermögend ist.

§. 1529. Doch können die Rheder von diesen durch die Handlungen des Schiffers ihnen zur Last fallenden Verbindlichkeiten, mittelst Abtretung ihrer Schiffsparte, und aller während der Reise davon gehabten Vortheile, sich befreyen.

§. 1530. Ist das Schiff versichert gewesen: so müssen den Gläubigern auch die Rechte gegen den Versicherer abgetreten werden.

§. 1531. Haben die Rheder nach Endigung der Reise, während welcher eine solche ihnen bekannt gewordene Forderung entstanden ist, das Schiff aufs neue in See gehn lassen: so können sie sich durch Abtretung ihrer Schiffsparte nicht mehr davon losmachen; sondern haften auch mit ihrem übrigen Vermögen.

§. 1532. Für die Vergehungen des Schiffers sind die Rheder nur so, als ein Prinzipal für die Vergehungen seines Faktors verhaftet. (§. 515. sqq.)

§. 1533. Es findet aber auch alsdann die Abtretung des Schiffes nicht statt.

III. Verhältniß zwischen dem Schiffer und Schiffsvolke. Annehmung des Schiffsvolkes.

§. 1534. Das Schiffsvolk steht gegen den Schiffer in eben dem Verhältnisse, wie das Gesinde gegen seine Dienstherrschaft. (Th. II. Tit. V.)

§. 1535. Der Schiffer ist schuldig, ehe er in See geht, mit dem Volke einen schriftlichen Verdung, oder sogenannte Musterrolle zu errichten.

§. 1536. Die Heuer des Volkes kann entweder monathweise, oder für die Reise überhaupt in Pausch und Bogen, bedungen werden.

§. 1537. Dadurch, daß der Verdung monathweise geschehen ist, wird keiner von beyden Theilen berechtigt, vor beendigter Losung von dem Contrakte einseitig abzugehn.

§. 1538. Muß, wegen Kürze der Zeit, ein oder andrer Schiffsmann ohne vorher errichteten schriftlichen Contrakt angenommen werden: so ist die Heuer nach Verhältniß derjenigen zu bestimmen, die der Schiffer selbst von den Rhedern empfängt.

§. 1539. Ein Steuer- und Schiffszimmermann erhalten alsdann jeder Zwey Drittel; ein Koch und Hochbootsmann jeder die Hälfte; ein Matrose Ein Drittel; und ein Schiffsjunge Ein Sechstel so viel, als dem Schiffer von den Rhedern ausgesetzt ist.

§. 1540. Ein Schiffsmann, der sich an zwey Schüler zugleich verheuert, soll die Hälfte der vom letzten versprochenen Heuer als Strafe, zum Besten der See-Armen, entrichten.

§. 1541. Auf gleiche Art ist der Schiffer zu bestrafen, der einen schon von einem Andern gemietheten Schiffsmann, ungeachtet ihm solches bekannt ist, in Dienste nimmt.

§. 1542. Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, um dem übernommenen Dienste sich zu entziehn, soll als ein Dieb angesehen und bestraft werden.

§. 1543. Wer sich für einen Steuermann, Zimmermann, oder andern Schiffs-Officianten verheuert, nachgehends aber untüchtig dazu befunden wird gegen den finden die Vorschriften §. 1454. 1455. Anwendung.

Abdankung des Schiffsvolks;

a) durch eigne Schuld;

§. 1544. Ein Matrose, oder andrer gemeiner Schiffsmann aber, der auf der Reise untüchtig befunden wird, soll seiner noch rückständigen Heuer verlustig seyn, und mit einer nach Beschaffenheit der Umstände zu bestimmenden willkührlichen Leibesstrafe belegt werden.

§. 1545. Muß ein Schiffsmann vor vollendeter Reise entlassen werden, weil er sich zum Dienste untüchtig gemacht hat; oder weil er mit einer venerischen Krankheit behaftet ist: so kann er nicht mehr an Lohn fordern, als er bis dahin wirklich verdient hat.

§. 1546. Sollte ein Schiffsmann vor vollendeter Reise eigenmächtig aus dem Dienste treten: so kann er zu dessen Fortsetzung durch Zwangsmittel angehalten werden.

§. 1547. Will der Schiffer einen ausgetretnen Schiffsmann nicht wieder annehmen: so muß der letztere alles Empfangene an Handgeld und Heuer zurück geben; auch wegen seines Unfugs, mit einer nach Bewandniß der Umstände zu bestimmenden Leibesstrafe belegt werden.

§. 1548. Findet ein Steuer- oder andrer Schiffsmann Gelegenheit, selbst als Schiffer angesetzt zu werden: so muß ihn sein bisheriger Schiffer, auch noch vor vollendeter Reise, des Dienstes entlassen.

§. 1549. Der Abgehende ist aber alsdann schuldig, einen andern tüchtigen Mann an seine Statt zu stellen, und sich mit demselben wegen des Soldes ohne des Schiffers Schaden zu vereinigen.

§. 1550. So lange dieses nicht geschehen ist, muß auch ein solcher Schiffsmann seinen bisherigen Dienst nothwendig fortsetzen.

§. 1551. Eben dies findet statt, wenn ein Steuer- oder anderer Schiffsmann vor der Abreise Gelegenheit erhält, sich zu verheirathen; und er diese Gelegenheit durch seine Reise zu verabsäumen Gefahr läuft.

b) durch Zuthun des Schiffers;

§. 1552. Verabschiedet der Schiffer einen Schiffsmann ohne rechtlichen Grund, noch vor dem Antritte der Reise: so muß er demselben wenn in Pausch und Bogen gedungen worden, die halbe Heuer, und wenn Monathsweise gedungen ist, einen doppelten Monathssold entrichten.

§. 1553. Geschieht aber die Verabschiedung während der Reise: so gebührt dem Verabschiedeten, außer den Retourkosten, nach Verschiedenheit des Verdungs, die ganze Heuer, oder ein Viermonatlicher Sold.

c) Krankheit;

§. 1554. Muß ein Schiffsmann, noch vor angetretener Reise, wegen eines Zufalls abgedankt werden, der ihn ohne seine Schuld zum Dienste untauglich macht: so kann er, nach Verschiedenheit des Verdungs, den Vierten Theil der Heuer, oder Einen Monathssold fordern.

§. 1555. Ereignet der Fall sich während der Reise: so muß der Schiffer die Verpflegungs-, Heilungs- und Retourkosten für den Schiffsmann bezahlen.

§. 1556. Hat jedoch der Zufall sich außer dem Dienste ereignet: so fällt dem Schiffer an solchen Kosten zusammen, nach Verschiedenheit des Verdungs, nicht mehr, als der Betrag der halben Heuer, oder eines Zweymonathlichen Soldes, außer dem schon verdienten Lohne, zur Last; und das mehr verwendete muß von dem Beschädigten demnächst stattet werden.

§. 1557. Einen in Geschäften seines Dienstes verwundeten oder beschädigten Schiffsmann, muß der Schiffer, auf der Rheder Kosten, heilen und verpflegen lassen.

§. 1558. Auch für einen durch eigne Schuld erkrankten oder sonst beschädigten Schiffsmann, muß der Schiffer so lange sorgen, bis er ihn an ein bewohntes Land aussetzen kann.

§. 1559. Doch ist der Schiffer alsdann berechtigt, die gemachten Auslagen von der dem Kranken etwa noch zukommenden Heuer in Abzug zu bringen.

§. 1560. In keinem Falle kann ein kranker Schiffsmann verlangen, daß der Schiffer um seinetwillen die Reise verzögern, oder an einem Orte, wohin er nicht bestimmt ist, landen solle.

d) Absterben.

§. 1561. Stirbt ein Schiffsmann, bevor mit der Ladung angefangen worden: so können dessen Erben, nach Verschiedenheit des Verdungs, den Vierten Theil der Heuer, oder Einen Monathssold fordern.

§. 1562. Stirbt er während der Hinreise: so gebührt den Erben, nach Verschiedenheit des Verdungs, die halbe Heuer, oder ein doppelter Monathssold; und wenn er auf der Rückreise stirbt, die ganze Heuer, oder ein Viermonathlicher Sold.

§. 1563. Der Schiffer aber kann davon die dem Verstorbenen gegebenen Vorschüsse, und die ausgelegten Begräbnißkosten, in Abzug bringen.

§. 1564. In allen vorstehenden Fällen wird der Anfang der Hin- oder Rückreise nach Vorschrift des Vierzehnten Abschnitts berechnet.

§. 1565. Der Wittwe oder den Kindern eines bey Verteidigung des Schiffs getödteten, oder an seinen Wunden gestorbenen Schiffsmanns, muß in jedem Falle doppelte, andern Erben hingegen die einfache Heuer gezahlt werden.

§. 1566. Davon wird bloß in Abzug gebracht, was der verstorbene Schiffsmann auf die bedungene Heuer schon bey seinem Leben erhalten hat.

Rechte des Schiffsvolks wegen der Heuer:

a) wenn die Reise nicht angetreten,

§. 1567. Wird die Reise, wozu das Schiffsvolk gedungen worden, auf Veranlassung der Rheder ganz rückgängig: so gebühret dem Volke die halbe Heuer; oder wenn monathsweise gedungen ist, Zweymonathlicher Sold.

§. 1568. Ein Gleiches findet alsdann statt, wenn die Reise durch einen auf das Schiff gerichtlich angelegten Arrest rückgängig wird.

§. 1569. Wird aber das Schiff, ohne Verschulden der Rheder, oder des Schiffers, durch höhere Macht, oder unvermuthete Kriegs- oder Räubergefahr, in See zu gehn verhindert: so kann das Volk, außer dem Handgelde, nur die Heuer des laufenden Monaths, oder wenn die Heuer für die ganze Reise in Pausch und Bogen bedungen worden, eine verhältnißmäßige Vergütung für die schon wirklich geleisteten Dienste fordern.

§. 1570. Ist in vorstehenden Fällen ein Schiffsmann von einem fremden Orte verschrieben worden: so muß ihm die Hin- und Rückreise noch besonders vergütet werden.

b) wenn die Antretung der Reise verzögert,

§. 1571. Wird die Antretung der Reise über die verabredete Zeit, ohne Zuthun des Schiffers oder Rheders verzögert; und der Schiffer will das Volk beybehalten: so darf er demselben, während dieses Aufenthalts, nur den halben Monathssold, oder wenn es auf die ganze Reise gedungen ist, eine billige Verbesserung entrichten.

§. 1572. Wird die Antretung der Reise durch der Rheder oder des Schiffers Zuthun verzögert: so kann dem Volke an seinem Monathssolde nichts gekürzt werden; und wenn es in Pausch und Bogen gedungen ist, gebührt demselben eine verhältnißmäßige Zulage.

c) wenn die Reise nicht vollendet,

§. 1573. Wird die bereits angetretene Reise aus Veranlassung der Rheder nicht vollendet: so muß das Volk, auf Kosten der Rheder, frey nach dem bestimmten Retourplatze zurückgeschafft, und demselben die Heuer entrichtet werden.

§. 1574. Ist monathsweise gedungen, und die Abbrechung der Reise geschieht jenseit des Canals: so hat das Volk, außer der bereits verdienten, eine dreymonathliche; diesseit des Canals aber nur eine zweymonathliche Heuer zu fordern.

§. 1575. Wird die Reise durch einen bloßen Zufall abgebrochen: so muß das Volk, außer der freyen Rückreise, wenn monathsweise gedungen worden, sich mit der Heuer des laufenden Monaths, und wenn in Pausch und Bogen gedungen ist, mit so viel an Heuer begnügen, als im Verhältniß gegen die ganze Reise für verdient zu achten ist.

§. 1576. Wird das Schiff von Feinden oder Räubern genommen; oder geht es sonst durch Zufall ganz verloren: so kann das Volk weiter keinen Anspruch machen.

§. 1577. Wird jedoch das Schiff, oder ein Theil der Ladung, wieder frey gegeben; oder von dem verunglückten Schiffe, dessen Geräthschaften, oder Waaren etwas geborgen: so muß davon zuvörderst das Bergelohn abgezogen werden.

§. 1578. Von dem, was alsdann noch übrig bleibt, ist das Volk, nach Anleitung des §. 1573. sqq., zu befriedigen.

§. 1579. Es macht keinen Unterschied: ob das Schiff und die Ladung versichert ist, oder nicht.

d) abgekürzt,

§. 1580. Wird die Reise durch eine Veränderung des Curs, oder der Bestimmung des Schiffes abgekürzt: so muß dem Volke die in Pausch und Bogen bedungene Heuer dennoch vollständig bezahlt werden.

e) verlängert wird,

§. 1581. Wird die Reise ohne Schuld und Zuthun des Schiffers verlängert: so kann das in Pausch und Bogen bedungene Volk, außer der gewöhnlichen Verpflegung, keine Vermehrung der Heuer fordern.

§. 1582. Dahin gehört besonders, wenn das Schiff durch widrige Winde aufgehalten, oder einen Nothhafen zu suchen, oder Winterlage zu machen genöthigt wird.

§. 1583. Wird jedoch ein solcher Unglücksfall als große Haverey vergütet: so muß auch dem Schiffsvolke eine billige Entschädigung gegeben werden.

§. 1584. Ist das Schiff von Feinden oder Räubern genommen, und nachher wieder befreyet worden: so kann das Volk, wegen des daraus entstandenen Aufenthaltes, dennoch keine Erhöhung der in Pausch und Bogen bedungenen Heuer fordern.

§. 1585. Wird die Reise durch Zuthun des Schiffers verlängert: so ist das Volk eine verhältnißmäßige Erhöhung der in Pausch und Bogen bedungenen Heuer zu fordern berechtigt.

§. 1586. Dies gilt besonders in den Fällen, wenn der Schiffer in einen weiter entlegenen Hafen geht; oder ohne Noth in einen nicht verabredeten Hafen einläuft; oder zum Besten der Rheder, oder Befrachter, freywillig Winterlage macht.

§. 1587. Die alsdann dem Volke gebührende Zulage muß nach dem Verhältnisse der zu der verabredeten Reise, nach gewöhnlicher Rechnung, erforderlichen Zeit, gegen diejenige, um welche die Reise durch einen solchen Vorfall verlängert worden, berechnet werden.

Pflichten des Schiffsvolks vor Antritt der Reise;

§. 1588. Auf den ersten Befehl des Schiffers muß das Volk sich auf das Schiff, zu welchem es gedungen worden, begeben.

§. 1589. Sobald und so lange dem Volke die Schiffskost gereicht wird, darf selbiges, bey nachdrücklicher Geld- oder Leibesstrafe, außer dem Schiffe nicht übernachten.

§. 1590. Ist das Schiff segelfertig: so darf, auch bey Tage, keiner von den Schiffsleuten, ohne des Schiffers ausdrückliche Erlaubniß, von dem Schiffe ans Land gehen, oder wegbleiben.

§. 1591. Viel weniger darf einer der Schiffsleute das Boot, ohne des Schiffers Befehl, vom Schiffe wegführen.

§. 1592. Ohne des Schiffers Genehmigung darf kein Schiffsmann irgend jemanden, er sey ein Anverwandter oder Fremder, das Schiff besteigen lassen.

§. 1593. Das Schiffsvolk ist schuldig, nach Erfordern und Befehl des Schiffers, jederzeit, es sey im Hafen oder auf der See, bey Tage oder bey Nacht, auf dem Schiffe fleißige Wache zu halten, und dabey auf das Licht in der Laterne genau Acht zu geben.

§. 1594. Wer dabey schlafend oder unachtsam befunden wird, oder von seiner Wache abgeht, ehe und bevor er von einem Andern abgelöset worden, soll für allen dadurch entstandenen Schaden haften, und noch überdies mit einer nachdrücklichen Leibesstrafe belegt werden.

§. 1595. Ohne Erlaubniß des Schiffers dürfen die Schiffsleute nicht das Geringste an Waaren oder Gütern ein- oder ausladen.

§. 1596. Für eigene Rechnung dürfen sie nur so viel unverbotene Waaren oder Sachen mitnehmen, als sie in ihrer Schlafstelle und Kiste bergen können.

§. 1597. Bey Empfang, Einladung, und Loosung der Güter, soll das Schiffsvolk, insonderheit der Hochbootsmann, oder in dessen Ermangelung der Steuermann, alle Vorsicht gebrauchen, daß kein Schade daran geschehe.

§. 1598. Bemerken sie einen Mangel an dem Takelwerke, oder den andern dazu gehörenden Geräthschaften: so müssen sie es dem Schiffer sogleich anzeigen, oder selbst für die Ausbesserung sorgen, widrigenfalls sie, besonders aber der Steuer- und Hochbootsmann, den dadurch entstandenen Schaden vorzüglich verantworten müssen.

während der Reise.

§. 1599. Ferner ist das Schiifsvolk schuldig, die eingeladenen Waaren, so oft es vom Schiffer oder Steuermanne erfordert wird, zu stauen, umzulegen, auch bey vorfallenden Unglücksfällen, so viel als möglich, Schiff, Gerätschaft, und Güter zu bergen, und in Sicherheit zu bringen.

§. 1600. Zur Aufsicht über die Waaren ist besonders der Steuermann und Hochbootsmann verpflichtet.

§. 1601. Allen, zum Dienste des Schiffes, und zur Erhaltung guter Ordnung, von dem Schiffer getroffenen Verfügungen, muß das Schiffsvolk ungesäumte und willige Folge leisten.

§. 1602. Ist der Schiffer abwesend, oder sonst verhindert: so muß das Volk den Befehlen des Steuermannes gehorchen; und dieser ist verbunden, die gehörige Aufsicht auf das Schiff und Volk zu haben.

§. 1603. Erfolgt während der Reise in der Person des Schiffers eine Veränderung: so muß das Volk dem neuen Schiffer eben den Gehorsam leisten, als dem vorigen.

Rechte des Schiffers über das Schiffsvolk.

§. 1604. Der Schiffer ist befugt, das Volk durch die erforderlichen Zwangsmittel und Strafen, welche sich jedoch über mäßige Schläge, achttägiges Gefängniß, oder Fünf Thaler Geldbuße nicht erstrecken dürfen, zu seiner Schuldigkeit anzuhalten.

§. 1605. Er muß dahin sehen, daß sie friedlich unter einander leben, und keiner den andern beleidige, schimpfe, oder sonst ungebührlich behandle.

§. 1606. Macht ein Schiffsmann sich auf der See einer Gewalttätigkeit, Aufstands, oder Meuterey gegen den Schiffer, oder eines andern schweren Verbrechens schuldig: so ist der Schiffer bey, nachdrücklicher Strafe verpflichtet, einen solchen Missethäter in Verhaft bringen zu lassen.

§. 1607. Er muß alsdann, mit Zuziehung des Schiffsraths, und anderer auf dem Schiffe befindlicher vernünftiger Leute, alles dasjenige genau aufzeichnen, was auf die künftige Bestrafung des Verbrechers Einfluß haben kann.

§. 1608. Insonderheit müssen, wenn ein Todtschlag geschehen ist, und die Leiche vor der Landung über Bord geworfen werden muß, die Stelle und Beschaffenheit der Wunde; die Zeit, wie lange der Verwundete noch gelebt; die Speise, die er genossen hat; und die Mittel, die zu seiner Heilung angewendet worden, genau verzeichnet werden.

§. 1609. Ist auf dem Schiffe ein Arzt, oder Wundarzt: so muß dieser, in Gegenwart des Schiffraths, am Besichtigung vornehmen, und darüber sein ausführliches Gutachten dem Schiffsjournale so beyfügen, wie er es eidlich bestärken kann.

§. 1610. Den in Verhaft genommenen Verbrecher muß der Schiffer, wenn er auf der Reise nach einem inländischen Hafen begriffen ist, am Bestimmungs-, sonst aber an dem Orte, von welchem er abgesegelt ist, den Gerichten zur fernern Untersuchung und Bestrafung ausliefern.

§. 1611. Doch steht ihm frey, wenn er die längere Aufbewahrung eines solchen Verbrechers bedenklich oder gefährlich findet, ihn den Gerichten des ersten Landungsortes zur gebührenden Bestrafung zu überliefern.

§. 1612. Mit dem Verbrecher zugleich müssen dem Gerichte die vorbeschriebenen Vermerke zugestellt werden. (§. 1607-1609.)

§. 1613. Wenn bey einer vorgefallenen Meuterey, der Schiffer einen oder etliche unter den Schiffsleuten als die Rädelsführer angiebt; und seine Angabe mit wahrscheinlichen Gründen unterstützt: so soll, falls die Wahrheit nicht anders ausgemittelt werden kann, und der Schiffer überhaupt die Eigenschaften eines glaubwürdigen Zeugen hat, die Aussage desselben für einen vollen Beweis gelten.

§. 1614. Doch kann, auf den Grund eines solchen Beweises, immer nur eine geringere, als Zehnjährige Festungs- oder Zuchthausstrafe, erkannt werden.

§. 1615. Alles Schiffsvolk ist schuldig, dem Schiffer zur Bestrafung eines ungehorsamen Schiffsmannes, so wie zur Verhaftnehmung eines jeden Verbrechers im Schiffe, hülfreiche Hand zu leisten.

§. 1616. Wer sich dessen weigert, soll der ganzen Heuer verlustig seyn, und noch außerdem, nach den Grundsätzen von der Theilnehmung an dem Verbrechen Anderer, bestraft werden.

Rechte und Pflichten des Schiffsvolkes nach vollendeter Reise.

§. 1617. Nach geendigter Reise darf das Schiffsvolk nicht eher abgehn, als bis die Waaren ausgeladen, die Segel abgenommen, das Schiff an Ort und Stelle gebracht, auch wasserfest gemacht worden.

§. 1618. Verzögert der Schiffer die Losung zur Ungebühr: so muß er dem Volke die Kost, und das am Losungsorte gewöhnliche Wartegeld entrichten.

§. 1619. Eben dazu ist er verpflichtet, wenn die Zahlung der rückständigen Heuer von ihm verzögert wird.

IV. Verhältniß zwischen den Schiffern und den Befrachtern.

§. 1620. Wer ein ganzes Schiff befrachtet, muß mit dem Schiffer eine Charte Partie, oder schriftlichen Contrakt errichten.

§. 1621. Darin müssen alle wegen der Befrachtung getroffenen Abreden genau und bestimmt enthalten seyn.

§. 1622. Wird das Schiff nach Lasten, Packen oder Fässern, stückweise beladen, und der Schiffer hat die Fracht mit den Befrachtern unmittelbar geschlossen: so muß er ebenfalls einen schriftlichen Contrakt darüber mit jeden von ihnen errichten.

§. 1623. Ist die Fracht durch einen Mäkler geschlossen worden: so muß dieser die Bedingungen in sein Journal eintragen, und daraus ein Attest oder sogenanntes Manifest ertheilen.

§. 1624. Die Charte Partie, oder das Manifest muß, außer dem Namen des Schiffers und des Befrachters, hauptsächlich enthalten: die Beschreibung des Schiffes nach seiner Benennung und Größe; die Zeit und den Ort der Ladung und Losung; ein genaues Verzeichniß der geladenen Güter; die bedungenen Fracht-, Liege- und Ungelder.

§. 1625. Nach diesen schriftlichen Verabredungen müssen die Verhältnisse zwischen den Schiffern und den Befrachtern vorzüglich beurtheilt werden.

Was bey der Ladung zu beobachten.

§. 1626. Ist wegen der Einladungs- oder Ausladungskosten nichts verabredet: so muß der Befrachter die Waaren an Bord liefern, oder von da abholen lassen; der Schiffer aber das Gut durch seine Leute vom Bord bis in den Schiffsraum, oder von diesem bis an den Bord bringen lassen.

§. 1627. Soll die Waare frey ins Schiff geliefert werden: so bezahlt der Befrachter auch das Arbeitslohn, um die Waare in den Schiffsraum zu bringen.

§. 1628. Hat ein Schiffer Ladung angenommen, ohne schriftlichen Contrakt oder Manifest darüber zu errichten: so muß er mit dem niedrigsten zur Zeit der Ladung gestandenen Frachtlohne sich begnügen.

§. 1629. Hat aber jemand ohne des Schiffers Vorwissen Waaren an Bord gebracht: so kann der Schiffer dieselben, auf des Einladers Gefahr und Kosten, wieder ans Land setzen; oder wenn er sie zum Transport behält, davon die höchste am Losungsorte übliche Fracht für die Rheder einfordern.

§. 1630. Ist in dem schriftlichen Contrakte eine gewisse Zeit bestimmt, binnen welcher die Ladung erfolgen solle: so müssen beyde Theile dieselbe genau einhalten.

§. 1631. Ist dergleichen Zeit nicht ausdrücklich bestimmt: so muß der Befrachter das Gut, auf des Schiffers Verlangen, spätestens am Dritten Tage an Bord, oder wenn es so bedungen worden, ins Schiff liefern.

§. 1632. Der Befrachter ist ferner schuldig, das Gut, nach seiner verschiedenen Beschaffenheit, in Fässern, Packen, Kisten, oder sonst, zu der bestimmten Reise gehörig zu verwahren.

§. 1633. Findet der Schiffer dabey einen Mangel: so muß er selbigen den Befrachtern sogleich anzeigen, und die Waaren nicht eher einladen, bis der Erinnerung abgeholfen worden.

§. 1634. Hat er die Waaren eingeladen: so ist die Vermuthung gegen ihn, daß selbige gehörig verpackt und verwahrt gewesen sind.

§. 1635. Sobald mit der Ladung wirklich der Anfang gemacht worden, muß ein Schiff von Fünfzig Lasten und darunter, bey ermangelnder andern Verabredung, binnen Acht Tagen; und Eins von Fünfzig bis hundert Lasten binnen Vierzehn Tagen völlig zugeladen seyn.

§. 1636. Ist das Schiff über Hundert Lasten groß: so werden auf jede Fünfzig Lasten Acht Tage zum Laden gerechnet.

§. 1637. Unter Lasten werden hier Commerzlasten, so wie sie am Orte der Ladung gebräuchlich sind, verstanden.

§. 1638. Hinderungen, welche Wind und Wetter im Laden verursachen, dürfen weder vom Schiffer noch von den Befrachtern vertreten werden.

Was Rechtens sey, wenn die Ladung nicht zu rechter Zeit angewiesen wird.

§. 1639. Wird binnen der contrakt- oder gesetzmäßigen Zeit dem Schiffer die Ladung nicht angewiesen: so muß er Protest aufnehmen lassen.

§. 1640. Von diesem Zeitpunkte an ist der Befrachter schuldig, dem Schiffer alle Versäumnißkosten zu erstatten.

§. 1641. Es macht keinen Unterschied, wenn gleich die Ausfuhre der zum Einladen bestimmten Waaren verboten, oder der Befrachter sonst durch einen Zufall verhindert seyn sollte, die versprochene Ladung anzuweisen.

§. 1642. Kann hiernächst der Schiffer andere Ladung erhalten: so muß der erste Befrachter, außer den Versäumnißkosten, auch den etwa durch die niedere Fracht entstandenen Verlust dem Schiffer ersetzen.

§. 1643. Hat der Befrachter das ganze Schiff bedungen, aber gar keine Ladung angewiesen; und der Schiffer kann innerhalb Vierzehn Tagen von Zeit des eingelegten Protestes keine andere Ladung erhalten: so muß ihm der Befrachter die Hälfte der versprochenen Fracht entrichten.

§. 1644. Hat der Befrachter nur einen Theil der Ladung angewiesen; und der Schiffer das Fehlende binnen Vierzehn Tagen von Andern nicht erhalten können: so muß die ganze versprochene Fracht bezahlt werden.

§. 1645. Ist jedoch bey Schließung der Fracht bedungen worden, daß der Schiffer, gegen Entrichtungeines gewissen Warte- oder Liegegeldes, auch nach Verfliessung der in der Charte Partie, oder nach §. 1635. und 1636. bestimmten Ladungszeit, liegen bleiben, und die Einlieferung der Ladung abwarten solle: so ist er schuldig, so lange zu liegen, bis entweder der Befrachter die fehlende Ladung angewiesen hat, oder die dazu vom Richter zu bestimmende Frist verlaufen ist. (Th. I. Tit. V. §. 234.)

§. 1646. Hat der Schiffer aufs Stück angelegt, und einer oder etliche der Befrachter bleiben mit Anweisung der versprochenen Ladung zurück: so ist der Schiffer, nach aufgenommenem Proteste, länger zu warten, und darüber günstigen Wind und Witterung zu versäumen, weder befugt noch schuldig.

§. 1647. Vielmehr muß ihm, wenn er die ausgebliebene Ladung nicht noch vor dem wirklichen Auslaufen erhalten kann, die ganze bedungene Fracht vergütet werden.

Wenn der Schiffer vor beendigter Ladung krank wird, oder stirbt.

§. 1648. Die Krankheit oder das Absterben des Schiffers während der Ladung, ändert in dem Verhältnisse der Rheder und Befrachter nichts, sondern es ist die Sache der Rheder, oder deren Bevollmächtigten, auf diesen Fall, wegen Führung des Schiffes die nöthige Veranstaltung baldmöglichst zu treffen.

Wenn die Expedition rückgängig wird.

§. 1649. Wird das Schiff auf eine oder die andre Art, durch Veranlassung des Schiffers; oder der Rheder, verhindert, die bedungene Reise zu thun: so müssen letztere den Befrachtern allen daraus entstehenden Schaden vergüten.

§. 1650. Verunglückt das Schiff, ehe mit Eingebung der Güter der Anfang gemacht worden: so hören alle wechselseitige Verbindlichkeiten zwischen dem Schiffer und Befrachtern auf.

§. 1651. Ein Gleiches findet statt, wenn die verdungenen Güter vor dem Anfange der Einladung verunglücken; es wäre denn, daß der Befrachter andre Waaren statt der verlornen einschiffen wollte.

§. 1652. Will der Befrachter die eingeladenen Güter ganz oder zum Theil wieder zurück nehmen: so findet eben das statt, was auf den Fall verordnet ist, wenn die Ladung ganz oder zum Theil nicht geliefert werden kann. (§. 1643. sqq.)

§. 1653. Erhält in solchem Falle der Schiffer andre Ladung: so kann er von dem ersten Befrachter noch insbesondre ein billiges Arbeitslohn für das Aus- und Einladen fordern.

§. 1654. Wollte jemand aus einem Schiffe, welches von mehrern Befrachtern beladen ist, sein eingegebenes Gut wieder herausnehmen: so muß er, außer der vorstehenden Abfindung des Schiffers, auch den Mitbefrachtern für allen durch die Versäumniß, oder sonst, erwachsenden Nachtheil haften, und auf Erfordern annehmliche Sicherheit deshalb leisten.

§. 1655. Auch darf der Schiffer, wenn die Connossemente bereits ausgefertigt sind, die Zurücknahme der eingeladenen Güter weder ganz, noch zum Theil, eher gestatten, als bis alle Exemplare der Connossemente herbeygeschafft und kassirt worden.

§. 1656. Hat er dieser Vorschrift zuwider gehandelt: so haftet er jedem dritten redlichen Inhaber eines solchen Connossements eben so, als wenn die eingeladenen Güter nicht wären zurück gegeben worden.

Wenn die Waaren auf ein anderes Schiff verdungen, oder

§. 1657. Hat der Schiffer das ihm überlieferte Gut, ohne des Befrachters Einwilligung, am Ladungsorte auf ein andres Schiff geladen: so muß er allen Schaden, welcher den Waaren auf diesem andern Schiffe zustößt, so weit als selbiger den Befrachter trifft, vertreten.

§. 1658. Von dieser Vertretung wird er nur alsdann frey, wenn sein Schiff auf der bestimmten Reise ganz verloren geht.

zurückgelassen worden.

§. 1659. Hat der Schiffer, aus Mangel an Raum, oder sonst durch seine Schuld, einen Theil des verdungenen Guts zurück gelassen: so kann der Befrachter entweder sein Gut zur eignen Disposition zurücknehmen; oder selbiges auf Gefahr und Kosten des Schiffers nachsenden.

§. 1660. Nimmt der Befrachter sein Gut zur eignen Disposition zurück: so werden dadurch die Verbindlichkeiten zwischen ihm, und dem Schiffer, in Ansehung dieses Theils der Ladung aufgehoben.

§. 1661. Will der Befrachter sein Gut nicht zur eignen Disposition zurück nehmen: so muß er binnen vier und zwanzig Stunden, nach erhaltener Nachricht, Protest einlegen, und zugleich die nöthigen Vorkehrungen treffen, um die Waaren für Schaden möglichst zu sichern.

§. 1662. Meldet sich nach aufgenommenem Proteste niemand, dem der Schiffer die Nachsendung der zurückgebliebenen Waaren aufgetragen hat: so muß der Befrachter selbige, so wie auch die anderweitige Versicherung, auf des Schiffers Kosten, nach Möglichkeit besorgen.

§. 1663. Nach der Ankunft am Losungsplatze muß der Schiffer die Versäumnißkosten, höhere Fracht, und den Ausfall am Preise wegen späterer Ankunft der Waaren, desgleichen die Kosten wegen veränderter Assecuranz, Ristorno u. s. w. ersetzen.

§. 1664. Von diesem Ersatze wird er nur alsdann bey, wenn das von ihm selbst geführte Schiff auf derselben Reise verloren geht; jedoch muß er die Kosten wegen der veränderten Assekuranz in jedem Falle tragen.

§. 1665. Wird ein Schiffer durch Sturm, oder sonst ohne seine Schuld, genöthigt, vor eingenommener neuen Ladung in See zu gehn: so kann der Eigenthümer der zurückgelassenen Güter keine Schadloshaltung fordern; sondern die bedungene Fracht wird alsdann nur verhältnißmäßig vermindert.

§. 1666. Auf das Verdeck darf der Schiffer, ohne des Befrachters ausdrückliche Einwilligung, keine Waaren legen, noch an die Seiten des Schiffes anhängen lassen.

§. 1667. Ueber die geladenen Waaren oder Stückgüter muß der Schiffer eine richtige Rolle, mit deutlicher Verzeichnung der Anzahl, ingleichen der Nummern und Merkzeichen von allen und jeden Packen, Kasten, Fässern und dergleichen Stücken verfertigen, und im Schiffe aufbehalten.

Pflichten des Schiffers nach geendigter Ladung. Connossement.

§. 1668. Nach geendigter Ladung muß jedem Befrachter ein Empfangschein, oder sogenanntes Connossement, unter des Schiffers Unterschrift zugestellt werden.

§. 1669. Darin müssen die Waaren und deren Qualität, mit ihren Zeichen und Nummern; der Ort ihrer Bestimmung; der Name des Befrachters und Empfängers; die bedungene Fracht; auch ob und was darauf schon bezahlt worden, ausgedrückt seyn.

§. 1670. Von jedem Connossement muß der Schiffer Drey Exemplare, und wenn der Befrachter es verlangt, auch das Vierte unterzeichnen; zugleich aber dahin sehen, daß sie völlig gleichlautend sind; und daß in jedem die Zahl der ausgefertigten Exemplare bemerkt werde.

§. 1671. Hat der Schiffer diese Vorsicht unterlassen: so bleibt er für den Schaden, welcher daraus in der Folge einem Dritten redlichen Inhaber des Connossements, oder auch dem Versicherer entsteht, verantwortlich.

§. 1672. Die Anzahl der Collis soll in den Connossements mit Buchstaben geschrieben, und die leer gebliebenen Plätze sollen durchstrichen werden.

§. 1673. Das Eine besonders zu bezeichnende Exemplar behält der Schiffer, die übrigen sind dem Befrachter zum Gebrauche zuzustellen.

§. 1674. Werden diese Exemplare nachher nicht gleichlautend befunden: so beweist das dem Schiffer zugestellte Exemplar so lange wider ihn, bis die Richtigkeit der Abweichung von einem der übrigen Exemplare auf andere Art dargethan worden; zu seinem Vortheile aber nur in so weit, als es mit den andern unstreitig richtigen Exemplaren völlig übereinstimmt.

§. 1675. Sobald der Schiffer seine Abfertigung erhalten hat, muß er mit dem ersten günstigen Winde in See gehen.

§. 1676. Unterläßt er dieses: so muß er den Befrachtern für allen aus seiner Nachläßigkeit entstandenen Schaden haften.

Was Rechtens sey, wenn die Reise rückgängig, oder

§. 1677. Wird vor dem Auslaufen des Schiffs der Handel mit dem Bestimmungsplatze vom Landesherm verboten: so hören alle gegenseitige Verbindlichkeiten zwischen dem Schiffer und den Befrachtern auf.

§. 1678. Die Befrachter sind in diesem Falle nur die Kosten des Ein- und Ausladens zu erstatten schuldig.

§. 1679. Ein Gleiches findet statt, wenn der Hafen, nach welchem das Schiff bestimmt war, gesperrt; oder die Fahrt dahin durch einen erst, nach Schließung des Frachtcontrakts ausgebrochenen Krieg unsicher gemacht; oder die im Hafen befindlichen Schiffe zum Landesherrlichen Dienste in Beschlag genommen worden.

§. 1680. Ferner alsdann, wenn das Schiff, wegen widrigen Windes und erlittener Beschädigungen, genöthigt wird zurück zu laufen, und die ganze Ladung gelost werden muß, um das Schiff auszubessern.

§. 1681. Wird hingegen die Antretung der Reise durch dergleichen oder irgend einen andern Zufall, ohne Zuthun des Schiffers oder der Befrachter, nur verzögert; so bleibt der zwischen ihnen errichtete Contrakt bey Kräften, und kein Theil kann wegen eines solchen Verzugs von dem andern Entschädigung fordern.

§. 1682. Entsteht der Aufenthalt dadurch, weil ein Theil der Ladung, wegen verbotener Ausfuhr, oder aus andern Ursachen, wider Willen des Befrachters herausgenommen werden muß: so ist dieser schuldig, den Schiffer nach §. 1646, sqq. schadlos zu halten; zugleich aber auch den übrigen Mitbefrachtern nach Vorschrift §. 1654. gerecht zu werden.

§. 1683. Wenn durch einen nach Schließung des Frachtcontrakts ausgebrochenen Krieg ein Theil der Ladung unfrey geworden ist: so hat auch jeder der Mitbefrachter das Recht, die Herausnahme und Zurücklassung derselben zu verlangen.

§. 1684. Der Anfang und das Ende eines Krieges ist nach Vorschrift §. 1966. 1967. zu beurtheilen.

§. 1685. Der Schiffer muß auch in diesen Fällen die Vorschrift des §. 1645. beobachten.

wenn dieselbe abgebrochen wird.

§. 1686. Ist das Schiff schon auf der Reise begriffen, und die Handlung oder Fahrt nach dem Bestimmungsplatze wird durch dergleichen Zufall ganz unterbrochen: so muß der Schiffer in den nächsten sichern Hafen einlaufen, und den Rhedern, oder dem nächsten Correspondenten derselben, so wie auch den Befrachtern, davon schleunige Nachricht geben.

§. 1687. Dieß muß besonders geschehen, wenn wegen eines während der Reise ausgebrochnen Kriegs, das Schiff oder die Ladung, oder ein Theil der letztern unfrey wird; also, daß bey Fortsetzung der Reise nach dem Bestimmungsorte, Gefahr des Aufbringens zu besorgen ist.

§. 1688. Ist nur ein Theil der Ladung unfrey geworden: so muß der Schiffer selbigen auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers losen; diesen, so wie den im Connossement benannten Empfänger, davon benachrichtigen; und mit der übrigen Ladung die Reise fortsetzen.

§. 1689. Ist das Schiff unfrey geworden; die Ladung aber ganz oder zum Theil frey geblieben: so finden die folgenden Vorschriften §. 1696. 1697. Anwendung.

§. 1690. Ist die ganze Ladung unfrey geworden: so muß der Schiffer die weiteren Verfügungen der Befrachter oder ihres Correspondenten abwarten, und in der Zwischenzeit für die Erhaltung der Waaren sorgen.

§. 1691. Wird er alsdann zurückberufen, oder ihm ein andrer Losunsgplatz bestimmt: so muß die Fracht, nach Verhältniß der bedungenen, gegen die wirklich zurückgelegte Reise, billigmäßig erhöhet, oder heruntergesetzt werden.

Wenn ihre Vollendung verzögert wird.

§. 1692. Wird die Reise durch einen unterweges, aus Schuld des Schiifers, auf das Schiff gelegten obrigkeitlichen Beschlag verzögert, oder ganz verhindert: so ist der Schiffer den Befrachtern zum Ersatz des aus dieser Versäumniß entstandenen Schadens verhaftet.

§. 1693. Auch steht den Befrachtern in diesem Falle frey, die Ladung auf Gefahr und Kosten des Schiffers lösen, und durch ein anderes Schiff an den Bestimmungsort bringen zu lassen.

§. 1694. Ist dergleichen Aufenthalt durch die Schuld des einen oder andern der Befrachter entstanden: so muß dieser dem Schiffer, außer der bedungenen Fracht, alle Versäumnißkosten ersetzen; und den übrigen Mitbefrachtern nach Vorschrift §. 1654. gerecht werden.

§. 1695. Ist das Schiff von der Obrigkeit, ohne Schuld des Schiffers und der Befrachter, in Beschlag genommen, oder aufgehalten worden: so müssen beyde Theile die Befreyung abwarten; ohne daß einer von dem andern deshalb Entschädigung fordern kann.

§. 1696. Sollten jedoch in diesem Falle die Waaren im Schiffe leicht verderben, oder Schaden leiden können: so steht den Befrachtern frey, dieselben auf ihre Kosten lösen, und durch ein anderes Schiff an den Bestimmungsort bringen zu lassen.

§. 1697. Alsdann sind sie nur schuldig, den Schiffer nach Verhältniß der zurückgelegten Reise zu befriedigen.

§. 1698. Ist das Schiff schon bey dem Auslaufen nicht in gehörigem Stande gewesen; und die Fortsetzung der Reise muß wegen erforderlicher Ausbesserung eine geraume Zeit hindurch unterbrochen, oder gar eingestellt werden: so wird der Schiffer seiner ganzen Fracht verlustig; und muß überdies den Befrachtern allen an der Waare, oder sonst, wirklich erlittenen Schaden ersetzen.

§. 1699. Verlangen die Befrachter, daß er auch den Vortheil ersetzen solle, der ihnen dadurch, weil die Waaren an dem Losungsplatze nicht zu rechter Zeit angekommen sind, entgangen ist: so müssen sie sich darauf die bedungene Fracht abrechnen lassen.

§. 1700. Alles Vorstehende (§. 1698. 1699.) gilt auch alsdann, wenn das Schiff erst auf dem Wege durch Schuld des Schiffers schadhaft, und dadurch die Ausbesserung nothwendig geworden ist.

§. 1701. Ist aber der Schade ohne Schuld des Schiffers entstanden: so kann der Befrachter wegen des Aufenthaltes keine Vergütung fordern.

§. 1702. Will alsdann der Befrachter die Ausbesserung nicht abwarten; und seine Waaren auf ein anderes Schiff bringen lassen: so muß er die Fracht nach Verhältniß der zurückgelegten Reise bezahlen.

§. 1703. Kann das Schiff gar nicht, oder erst in einer so langen Zeit ausgebessert werden, daß darüber die zur Schiffahrt bequeme Witterung verstreichen, oder die Ladung verderben würde: so muß der Schiffer, wenn Gefahr beym Verzuge ist, die Ladung auf Kosten der Befrachter, durch ein anderes Schiff nach dem Losungsplatze baldmöglichst befördern.

§. 1704. Kann der Schiffer keine Gelegenheit zu solcher Nachsendung finden: so muß er die Waaren an dem Orte, wo er gelandet ist, in sichere Gewahrsam bringen, und den Befrachtern davon Nachricht geben.

§. 1705. In beyden Fällen, (§. 1703. 1704.) muß der Schiffer mit der nach Verhältniß der zurückgelegten gegen die bedungene Reise ihm gebührenden Fracht sich begnügen.

§. 1706. Eben dies (§. 1703. sqq.) findet statt, wenn ein Theil der Ladung, nach der in der Charte Partie angegebenen Beschaffenheit während des durch die Ausbesserung des Schiffes entstehenden Aufenthaltes verderben könnte.

Aufsicht des Schiffers über die Waaren.

§. 1707. Während der Reise muß der Schiffer nicht nur dahin sehen, daß der Steuer- und Oberbootsmann die nach §. 1600. ihnen obliegende Aufsicht über die geladenen Waaren gehörig führen; sondern auch selbst Sorge tragen, die Waaren in gutem Stande zu erhalten.

§. 1708. Zu diesem Behufe muß er auch, wenn sich Güter im Schiffe befinden, die durch das Anfressen und Zernagen der Mäuse oder Ratten Schaden leiden können, eine hinreichende Zahl von Katzen an Bord nehmen und unterhalten.

§. 1709. Wenn er an flüßigen Gütern Leckage bemerkt, muß er das weitere Lecken zu verhindern; auch andere verderbliche Sachen durch Oeffnung der Lucken, durch Umstechen u.s.w. für Schaden zu verwahren suchen.

Wenn der Schiffer Waaren verkaufen muß.

§. 1710. Muß der Schiffer, während der Reise, einen Theil der geladenen Waaren zu seinen, oder des-Schiffsvolks, oder des Schiffes Bedürfnissen, aus Noth verwenden, oder veräußern: so ist er den Bewachtern, nach deren Wahl, entweder das erhaltene Kaufgeld, oder den zur Zeit seiner Ankunft am Losungsorte gangbaren mittleren Preis zu ersetzen schuldig.

§. 1711. Dagegen kommt ihm aber auch die volle Pracht für dergleichen Güter oder Waaren zu.

§. 1712. Hat der Schiffer, ohne unverschuldete Noth, Waaren an einem andern, als dem Bestimmungsorte, gelandet: so kann der Befrachter die Bezahlung des Mittelpreises am Losungsorte, zu der Zeit, als das Schiff daselbst nach dem gewöhnlichen Laufe angelangt seyn würde, fordern.

§. 1713. Dagegen muß er die Waaren dem Schiffer überlassen, und demselben die volle Fracht vergüten.

§. 1714. Will er dieses nicht: so steht ihm frey, dem Schiffer noch eine angemessene Frist zu setzen, binnen welcher er die Waaren, auf eigne Gefahr und Kosten, an den Ort ihrer Bestimmung schaffen solle.

§. 1715. Wird dies von dem Schiffer nicht bewerkstelligt: so muß derselbe für allen erweislichen Schaden und entgangenen Vortheil haften: wovon ihm aber die volle Fracht gut gerechnet wird.

Pflichten des Schiffers nach seiner Ankunft am Bestimmungsorte.

§. 1716. Sobald der Schiffer an den Ort seiner Bestimmung gelangt ist, muß er die Waaren, nach der in der Charte Partie und in dem Connossement enthaltenen Anweisung abliefern; jedoch dabey, wegen Aushändigung aller Exemplare der unterzeichneten Connossemente, die Vorschrift des §. 1655. genau beobachten.

§. 1717. Die Ablieferung und Empfangnehmung muß, wenn Wind und Wetter es nicht verhindern, binnen der in dem Frachtcontrakte verabredeten Zeit geschehen.

§. 1718. Ist keine Frist verabredet: so findet bey dem Loosen eben das statt, was wegen des Einladens oben verordnet ist. (§. 1635. 1636.)

§. 1719. Wird die Empfangnehmung der Waaren verweigert, oder verzögert: so muß der Schiffer deshalb Protest einlegen; den Befrachter davon unverzüglich benachrichtigen; und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten in sichere Verwahrung bringen lassen.

§. 1720. Dazu ist er auch befugt und verpflichtet, wenn alle Exemplare der Connossemente nicht herbey geschafft, und deshalb keine hinreichende Sicherheit bestellt worden.

§. 1721. Von solchem Gute kann der Schiffer so viel gerichtlich verkaufen lassen, als zu seiner Befriedigung wegen Fracht, Zoll, und anderer Auslagen erforderlich ist.

Rechte des Schiffers wegen der Fracht.

§. 1722. Die Zahlung der Fracht ist der Schiffer, sogleich nach Ablieferung sämmtlicher Waaren, von dem im Connossement bestimmten Empfänger derselben zu fordern berechtigt.

§. 1723. Hat er gegen den Empfänger erheblichen Verdacht, daß dieser die Fracht nicht werde bezahlen können, oder wollen: so ist er befugt, von der Waare so viel zurück zu behalten, als zu seiner Deckung nöthig ist.

§. 1724. Bleibt der Empfänger, nach schon erfolgter Ablieferung, mit Bezahlung der Fracht zurück: so kann der Schiffer von den gelieferten Waaren so viel, als zu seiner Befriedigung erforderlich ist, in gerichtlichen Beschlag nehmen lassen.

§. 1725. Von dieser Befugniß kann er auch gegen den dritten Besitzer der Waaren, binnen Sechs Tagen nach der dem ersten Empfänger geschehenen Ablieferung, Gebrauch machen.

§. 1726. Hat jedoch der dritte Besitzer die Waaren dem ersten Empfänger baar bezahlt, ehe er von des Schiffers Ansprüche Wissenschaft bekommen: so kann sich der Schiffer nur an den ersten Empfänger halten.

§. 1727. Für Güter, welche auf der Reise, oder vor der Ablieferung verloren gegangen sind, kann der Schiffer nur in so weit die Fracht fordern, als der Werth solcher Güter durch die große Havereyrechnung vergütet wird.

§. 1728. Hat sich jedoch der Verlust durch einen Unglücksfall in der Zeit ereignet, da der Empfänger mit Uebernehmung der Waaren säumig gewesen ist: so muß derselbe die Fracht bezahlen.

§. 1729. Einen Theil der Ladung für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen, ist der Schiffer nicht schuldig.

§. 1730. Werden aber bey der Losung die Fässer und Behältnisse fließender und leckender Waaren ganz oder zum Theil ledig befunden: so steht dem Empfänger frey, dieselben dem Schiffer statt der davon zu bezahlenden Fracht zu überlassen.

§. 1731. Darüber muß er sich jedoch erklären, ehe er noch diese Güter in Empfang genommen hat.

Vertretung des Schiffers gegen die Befrachter.

§. 1732. Haben sich während der Reise solche Vorfälle ereignet, woraus zu vermuthen ist, dlcgen dair (=daß) ein Theil der Ladung verdorben oder beschädigt sey: so muß der Schiffer diese Vorfälle den Empfängern binnen den ersten Vier und zwanzig Stunden nach seiner Ankunft bekannt machen.

§. 1733. Diese können alsdann darauf antragen, daß der Schade, noch vor der Uebernahme, in Beyseyn des Schiffers, durch Sachverständige gerichtlich untersucht und gewürdigt werde.

§. 1734. Den ausgemittelten Schaden muß der Schiffer ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, daß selbiger durch innern Verderb der Waare, oder durch einen äußern Zufall entstanden sey, dessen Abwendung er nicht in seiner Gewalt gehabt.

§. 1735. Auf gleiche Art muß der Schiffer auch für gänzlich verlorne Waaren und Güter haften, wenn er einen äußern unvermeidlich gewesenen Zufall, durch welchen der Verlust entstanden sey, nicht nachzuweisen vermag.

§. 1736. Sind dem Schiffer Kisten, Fässer, oder Packen, verschlossen oder versiegelt zugestellt worden: so findet die Vorschrift vom Verwahrungsvertrage Anwendung. (Th. I. Tit. XIV. §. 26-34.)

§. 1737. Ist aber die Versiegelung oder Verschliessung in Gegenwart des Schiffers geschehen: nachdem ihm zuvor der Inhalt der Behältnisse vorgezeigt worden: so haben dergleichen Waaren mit andern, die der Schiffer unverschlossen oder unversiegelt übernommen hat, gleiche Rechte.

§. 1738. Die von dem Schiffer zu leistende Vergütung, ist nach den Vorschriften des Ersten Theils Tit. VI. §. 82. sqq. zu bestimmen; nur treten in Absicht der Quantität und des Werths der Waaren, die Vorschriften des folgenden Abschnittes ein.

Von der Rückladung.

§. 1739. Ist mit dem Schiffer bey seiner Absendung auch die Rückfracht bedungen worden: so gilt, wegen deren Anweisung und Einnehmung, alles das, was wegen der ersten Ladung festgesetzt ist. (§. 1630. sqq.)

§. 1740. Auch muß in diesem Falle, wenn der Schiffer mit dem ledigen Schiffsraume zurückzugehn genöthigt wird, demselben die volle Rückfracht, nebst den Versäumnißkosten, erstattet werden.

§. 1741. Von dieser Verbindlichkeit der Befrachter macht es keine Ausnahme, wenn das Schiff, nach fruchtloser Abwartung der gesetzmäßigen Frist, auf der Rückreise verunglückt.

V. Verhältnisse zwischen dem Schiffer und den Reisenden.

§. 1742. Kein Schiffer soll, bey nachdrücklicher Strafe, einen Reisenden annehmen, der ihm nicht zuvor die nach jeden Ortes Einrichtung erforderlichen Pässe vorgezeigt hat.

§. 1743. Ist das Schiff nicht ausdrücklich als ein Postschiff oder Paketboot zum Transport der Reisenden bestimmt: so kann dem Schiffer wider seinen Willen nicht angemuthet werden, Reisende mitzunehmen, die kein Intersse bey der Ladung haben.

§. 1744. Das Verhältniß zwischen Schiffer und Reisenden, muß hauptsächlich nach dem unter ihnen errichteten Contrakte beurtheilt werden.

§. 1745. Ist kein schriftlicher Contrakt errichtet worden, die Ueberfahrt aber wirklich geschehen: so muß der Schiffer sich mit einer nach dem Gutachten der Sachverständigen, und dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Fracht begnügen.

§. 1746. Die Reisenden müssen sich auf das erste Verlangen des Schiffers an Bord begeben, und wenn das Schiff schon segelfertig ist, sich nicht ohne des Schiffers Genehmigung, auch nur auf eine Zeitlang, davon entfernen.

§. 1747. Handeln sie dem zuwider: so kann der Schiffer, ohne auf sie zu warten, in See stechen, und dennoch die Fracht fordern.

§. 1748. Der Regel nach müssen die Reisenden sich selbst beköstigen.

§. 1749. Ist die Kost ohne weitere Bestimmung in die Fracht mit eingedungen: so können Reisende nur die gewöhnliche Kost der Schiffsleute verlangen.

§. 1750. Am Ladungsorte darf kein Schiffer, ohne Vorwissen und Einwilligung der Rheder, Reisende in Kost übernehmen.

§. 1751. Hat er es gethan: so muß er den Rhedern, nach deren Wahl, die den Reisenden gegebene Provision vergüten, oder ihnen das von denselben außer der Fracht bezahlte Kostgeld berechnen.

§. 1752. Nimmt der Schiffer auf der Rückreise Passagiers ein: so kann er mit ihnen wegen der Kost Verabredung treffen.

§. 1753. Ist der Vorrath solcher Reisenden, welche sich selbst beköstigen sollen, durch Unglücksfälle, oder unvermuthete Verlängerung der Reise unzureichend geworden: so können sie von dem Schiffer nothdürftigen Lebensunterhalt fordern.

§. 1754. Sie müssen aber die ihnen gereichte Provision, noch außer der Fracht, nach einer billigen Taxe bezahlen.

§. 1755. Dagegen müssen auch Reisende, wenn auf dem Schiffe Mangel entsteht, dem Schiffe mit ihrem entbehrlichen Vorrathe gegen billige Bezahlung zu Hülfe kommen.

§. 1756. Um der Reisenden willen ist der Schiffer seinen Lauf zu unterbrechen, und andre als die verabredeten Hafen anzusegeln, weder schuldig noch befugt.

§. 1757. Es muß daher auch ein krank gewordener Reisender, der ans Land gesetzt seyn will, so lange warten, bis sich dazu, ohne Unterbrechung der Reise und Veränderung des Laufes derselben, eine Gelegenheit findet.

§. 1758. Dagegen muß ein mit ansteckender Krankheit befallener Reisender sich, auch wider seinen Willen, an den nächsten bewohnten Ort, wo der Schiffer landet, aussetzen lassen.

§. 1759. Ein Reisender, welcher Krankheits- oder anderer Ursachen wegen, das Schiff noch vor vollendeter Reise verläßt, muß dennoch die ganze bedungene Fracht entrichten, sobald ihm dabey auch nur das geringste Verschulden zur Last fällt.

§. 1760. Hat der Reisende die bey sich habenden Effekten dem Schiffer zur Aufbewahrung überliefert: so hat er in Ansehung derselben mit einem Befrachter gleiche Rechte.

§. 1761. Hat er aber selbige dem Schiffer nicht übergeben, und sie also in eigner Gewahrsam behalten, so haftet der Schiffer nur für einen durch seine oder seiner Leute Schuld entstandenen Verlust und Schaden.

§. 1762. Die Reisenden müssen allen Anweisungen des Schiffers Folge leisten, welche auf Beobachtung guter Ordnung im Schiffe, oder auf Erhaltung des Schiffes und der Ladung abzielen.

§. 1763. In dringenden Nothfällen müssen Reisende, zur Rettung des Schiffes, nach ihren Kräften hülfreiche Hand leisten.

§. 1764. Hat ein Reisender auf dem Schiffe ein Verbrechen begangen: so muß der Schiffer mit ihm eben so verfahren, als wegen eines ein Verbrechen begehenden Schiffmannes vorgeschrieben ist. (§. 1606. sqq.)

§. 1765. Wird während der Reise entdeckt, daß ein Reisender vor der Einschiffung sich eines wirklichen Hochverraths oder Aufruhrs schuldig gemacht habe: so muß ihn der Schiffer in Verhaft nehmen, und im nächsten inländischen Hafen den Gerichten ausliefern, oder auf andre sichere Art dahin schaffen.

Zwölfter Abschnitt. Von Haverey und Seeschäden

Von der Gemeinschaft zwischen Schiff und Ladung,

§. 1766. Zwischen einem Schiffe und seiner Ladung besteht eine Gemeinschaft zur Uebertragung der beyde zugleich treffenden Gefahr und Kosten.

§. 1767. Diese Gemeinschaft nimmt, in Ansehung eines jeden Stücks der Waare, ihren Anfang, sobald dasselbe über den Bord des Hauptschiffes gebracht ist.

§. 1768. Wenn, auch während der Reise, geworfenes oder sonst verloren gegangenes Gut von dem Befrachter durch andres ersetzt, oder von dem Schiffer zur Vollständigkeit der Ladung Waare eingenommen wird: so treten auch diese von Zeit der Einladung an in die Havereygemeinschaft.

§. 1769. Wenn während der Reise ein Theil der geladenen Waaren, auf Veranstaltung des Schiffers, in ein kleineres Fahrzeug gebracht, oder gar gelandet werden muß: so wird dadurch die Gemeinschaft nicht unterbrochen.

§. 1770. Dagegen endigt sich die Gemeinschaft, in Ansehung eines jeden geladenen Guts, sobald dasselbe, am Orte seiner Bestimmung, vom Borde des Hauptschiffes gebracht worden.

§. 1771. Wenn Waaren zum Behufe des Ein- und Ausschiffens in kleine Fahrzeuge, als Lichter, Bordings, und dergleichen mehr, geladen werden: so entsteht zwischen diesen Waaren eine Gemeinschaft für die Zwischenzeit, da jede derselben über den Bord des Fahrzeugs ein- und wieder herausgebracht worden.

§. 1772. Zwischen dem Fahrzeuge selbst aber, und den darin geladenen Waaren, ist keine Gemeinschaft vorhanden.

§. 1773. Nur in dem einzigen Falle, wenn zur Rettung eines solchen Fahrzeugs, und der Ladung desselben, ein Theil der letztern geworfen werden muß, ist der Eigentümer des Fahrzeugs den Verlust mit zu übertragen verbunden.

Von der ordinairen oder kleinen Haverey.

§. 1774. Die Ungelder, und andere Ausgaben, welche zum gemeinen Besten des Schiffs und seiner Ladung verwendet werden müssen, um die Schiffahrt und Reise zu befördern, werden die ordinaire oder kleine Haverey genannt.

§. 1775. Es macht keinen Unterschied, ob dergleichen Ausgaben am Ladungs- oder Losungsplatze, oder auf der Reise vorgefallen sind.

§. 1776. Jedoch müssen die zur kleinen Haverey gehörenden Ausgaben, welche an dem Orte der Ladung geschehen, und daselbst berechnet werden können, auch allda wieder bezahlt und abgemacht werden.

§. 1777. Es kann also weder der Schiffer dem Empfänger der Waaren, noch dieser jenem, deshalb in der Regel etwas anschlagen oder abfordern; sondern es werden nur solche Kosten, die sich erweislich nach der Absegelung, oder am Losungsorte ereignet haben, in Rechnung gebracht.

Was dazu gehöre.

§. 1778. Zur kleinen Haverey gehören vornehmlich Anker-, Pilotage-, Lootsen-, Grund-, Feuer-, Back-, Prahmen-, Lichter-, Pfahl-, Brücken- und ordinaire Quarantainegelder, und dergleichen mehr.

§. 1779. Ferner die Ausgaben an die Admiralitäten der Ladungs- oder Losungsplätze, und an die Castelle, bey welchem das Schiff vorbey segelt; so wie auch Zölle, welche nicht für das Schiff allein, oder für die Ladung allein entrichtet werden; desgleichen die Kosten der Convoyen und Seynbriefe.

§. 1780. Ferner die Aufeisungskosten eines eingefrornen Schiffes, wenn selbige zu Bergung des Schiffs und der Güter verwendet worden, und nur Einen Thaler oder weniger auf die Last betragen.

Wie solche von den Interessenten zu tragen.

§. 1781. Wie die kleine Haverey von den Interessenten zu tragen sey, ist hauptsächlich nach der zwischen ihnen darüber getroffenen Abrede zu beurtheilen.

§. 1782. Wenn keine Abrede darüber getroffen ist, müssen die Rheder Ein Drittel, und die Empfänger der Waare Zwey Drittel übernehmen.

§. 1783. Der Beytrag der Empfänger wird unter sie nicht nach dem Werthe der Waaren, sondern nach der Zahl der Schiffslasten vertheilt.

§. 1784. Reisende sind, für ihre Person und Reisegeräthschaften, zur kleinen Haverey beyzutragen nicht schuldig.

II. Von der extraordinairen oder großen Haverey.

§. 1785. Alles, was bey vorhandener Noth und Gefahr des Schiffes und der Ladung, zur Abwendung oder Verminderung derselben aufgeopfert oder verwendet wird, ist für große oder extraordinaire Haverey zu achten.

§. 1786. Es gehören dahin alle Verwendungen an Geld oder Geldeswerth, welche zur Vermeidung oder Minderung einer solchen Gefahr gemacht worden; ingleichen die Beschädigungen, welche zu einem solchen Zwecke am Schiffe oder der Ladung absichtlich verursacht worden, oder eine natürliche Folge der dazu getroffenen Anstalten sind.

§. 1787. Dahin gehöret besonders, wenn ein Schiff bey Sturm oder Seesturz so viel Wasser eingenommen hat, daß Löcher im Verdeck gemacht, oder in die Seiten des Schiffs gehauen, oder sonst der Körper des Schiffes beschädigt werden müssen, um das Wasser zu den Pumpen zu leiten; ingleichen, wenn dadurch Waaren beschädigt oder verdorben worden.

§. 1788. Ferner, wenn zur Rettung des Schiffes oder Guts, Masten, Seegel, Stangen, Takelwerk, Anker, oder andere Schiffsgeräthschaften absichtlich gekappt, geschlitzt, verschlissen, oder sonst beschädigt, oder über Bord geworfen worden; ingleichen, wenn zu solchem Endzwecke das Boot von seiner Befestigung auf dem Verdeck gekappt, und über Bord gesetzt werden muß.

§. 1789. Schäden, welche zwar bey Gelegenheit einer gemeinschaftlichen Gefahr, aber durch bloßen Zufall, oder durch jemandes Schuld entstanden sind, können nicht zur großen Haverey gerechnet werden.

§. 1790. Bey der Verbindlichkeit zur gemeinsamen Uebertragung wird aber auch vorausgesetzt, daß durch die Verwendung oder Beschädigung der Zweck der Rettung wirklich, ganz oder zum Theil, erreicht worden.

§. 1791. Ein Schiff muß zur großen Haverey beytragen, wenn dasselbe nach überstandener Gefahr einen Hafen erreicht hat; sollte es auch für untüchtig zum Dienste erklärt werden.

§. 1792. Ist aber nach überstandener Gefahr Schiff und Ladung durch neue Unglücksfälle verloren gegangen: so findet keine Vertheilung statt, sondern ein jeder trägt seinen Schaden.

§. 1793. Wird hingegen ein Theil der Ladung geborgen, oder frey gegeben: so müssen dessen Eigenthümer davon zu der bey dem vorigen Unglücksfalle entstandenen großen Haverey eben so beitragen, als ob der neue Unglücksfall sich nicht ereignet hätte.

§. 1794. Ein Gleiches gilt von den Rhedern, wenn das genommene Schiff wieder frey gegeben, oder ausgelöst wird; ferner, wenn zwar das Schiff durch Wind und Wetter neue Unfälle erlitten hat, jedoch nicht ganz verloren gegangen, sondern davon mehr gerettet ist, als die Bergungskosten betragen.

Von den vorzüglichsten Fällen, welche zur großen Haverey gehören.

a) Seewurf;

§. 1795. Der Seewurf kann nur alsdann geschehen, wenn Sturm, Seenoth, oder feindliche Verfolgung es nothwendig machen, das Schiff zu erleichtern.

§. 1796. Nur ein auf Veranlassung oder Befehl des Schiffers, oder dessen, der seine Stelle vertritt, erfolgter Seewurf, kann zur großen Haverey gezogen werden.

§. 1797. Ehe der Schiffer dazu schreitet, muß er mit den an Bord befindlichen Befrachtern, oder deren Bevollmächtigten, ingleichen mit dem Schiffsvolke Seerath halten.

§. 1798. Leidet die dringende Gefahr dieses nicht: so muß er wenigstens den Steuer-, Hochboots- und Zimmermann mit ihrem Gutachten vernehmen.

§. 1799. Reisende und Befrachter können sich weder der vom Schiffer beschlossenen Werfung widersetzen, noch den Schiffer wider seinen Willen zum Seewurfe nöthigen; sondern in jedem Falle nur verlangen, daß darüber Seerath gehalten werde.

§. 1800. Bey der Werfung selbst muß mit den Waaren, die auf dem Verdecke, Ueberlaufe, Back und Schanze liegen, oder an den Seiten des Schiffs angehängt sind, der Anfang gemacht werden.

§. 1801. Ein Gleiches gilt von den Waaren, die in das Boot oder die Schaluppe geladen worden.

§. 1802. Sodann müssen, so viel als möglich, nur Stücke, Fässer, Kasten, oder Packe von Waaren, welche die geringsten am Werthe sind, und das Schiff am meisten beschweren, geworfen werden.

§. 1803. Dagegen sind solche Behältmisse vorzüglich zu schonen, in welchen Edelsteine, Perlen, gemünztes oder umgemünztes Gold oder Silber, oder sonst Kostbarkeiten und Kleinodien sich befinden.

§. 1804. Hat jemand dergleichen Sachen unter andere Waaren gepackt, und dieses bey der Einschiffung verschwiegen: so muß er den Schaden, der ihm aus der Verheimlichung entstanden ist, allein tragen.

§. 1805. Zeigt er aber dem Schiffer die verschwiegene Beschaffenheit noch in Zeiten an: so muß ein solches Pack mit dem Wurfe verschont werden.

§. 1806. Findet sich hiernächst, daß die Anzeige unrichtig gewesen: so soll eine solche verschonte Waare nach ihrem vierfachen wirklichen Werthe in Havereyrechnung gebracht werden.

§. 1807. Auch Mund- und Kriegesbedürfnisse, Kleider und Geräthschaften des Schiffers, des Schiffsvolks, und der Passagiers, kommen, wenn sie geworfen worden, bey der großen Haverey mit in Anschlag.

§. 1808. Ein Gleiches gilt von Waaren, die das Schiffsvolk für eigne Rechnung mitzunehmen befugt ist.

§. 1809. Auch Waaren und Sachen, die zwar nicht geworfen, aber durch die bey Gelegenheit des Wurfs getroffenen Anstalten beschädigt, verdorben, oder in eine solche Lage gekommen sind, daß sie von den Wellen weggespült worden, müssen vergütet werden.

§. 1810. Wenn das Schiff zwar in eben der Noth, da der Wurf geschehen ist, durch Wind und Wellen Schaden gelitten hat; dieser Schade jedoch weder absichtlich zu Rettung des Schiffes und der Ladung verursacht worden, noch eine natürliche Folge der dazu getroffenen Anstalten gewesen ist: so können die Rheder in so weit von den Befrachtern keinen Havereybeytrag fordern.

§. 1811. Eben dies findet von der auf solche Art sich ereignenden Beschädigung der geladenen Güter Anwendung.

§. 1812. Wenn zur Erleichterung des Schiffes Waaren in ein kleineres Fahrzeug geladen, und daselbst verdorben, oder verloren worden: so gehört dieser Schade zur großen Haverey.

§. 1813. Ist der Schade durch Untauglichkeit des kleineren Fahrzeuges geschehen: so können sich die übrigen Interessenten, wegen ihres Havereybeytrages, an den Eigenthütner desselben halten.

§. 1814. Ein Gleiches findet statt, wenn der Schade aus Verwahrlosung oder Untreue der Mannschaft des kleineren Fahrzeuges entstanden ist.

§. 1815. Der Schiffer des Hauptschiffes ist nur alsdann verhaftet, wenn er ein untaugliches Fahrzeug ohne Noth gewählt hat.

§. 1816. Hat von der in ein kleineres Fahrzeug während der Reise geladenen Waare, zur Rettung desselben und seiner Ladung, etwas geworfen werden müssen: so wird dieser Schade von dem Bording, und seiner übrigen Ladung, als große Haverey getragen: und was die Bordingsladung dazu beyträgt, wird alsdann vom Hauptschiffe und dessen übriger ganzen Ladung vergütet.

§. 1817. Sobald ein Seewurf nach Vorschrift des §. 1795. geschehen ist, muß die Vergütung als große Haverey ohne Widerrede statt finden.

§. 1818. Mit dem Vorwande, daß bey dem Wurfe selbst, oder bey der Auswahl der zu werfenden Sachen, übereilt oder sonst vorschriftswidrig verfahren worden, kann sich kein Interessent gegen den Beytrag schützen; sondern nur den Regreß an den Schiffer, oder andern Urheber des Schadens nehmen.

§. 1819. Hat jedoch der Schiffer das Schiff überladen; und muß zu dessen Erleichterung die auf dem Verdecke liegenden Güter werfen: so können die Eigenthümer dieser letztern sich nur an den Schiffer halten; und es findet die Vergütung als große Haverey nicht statt.

b) vorsetzliche Strandung;

§. 1820. Hat der Schiffer, um die Ladung zu retten, das Schiff absichtlich zum Stranden gebracht: so gehört der dabey am Schiffe und an der Ladung entstandene Schade, nebst allen dadurch verursachten Kosten, zur großen Haverey.

§. 1821. Erhellet aus den Umständen klar, daß die Strandung bloß in der Absicht geschehen ist, um das Leben oder die Freyheit der Equipage zu retten: so wird der entstandene Schade selbst alsdann, wenn die ganze Ladung gerettet worden, nur für partikulaire Haverey geachtet. (§. 1900. sqq.)

c) Erleichterung des auf eine Klippe oder Sandbank gerathenen Schiffes;

§. 1822. Ist ein Schiff durch Zufall auf den Grund oder auf eine Klippe gerathen; und wird durch das Abbringen beschädigt: so muß die Vergütung als große Haverey geschehen.

§. 1823. Dahin gehören auch die bey solcher Gelegenheit der Ladung zugefügten Beschädigungen; die Aus- und Einladungskosten; ingleichen die Kosten, wodurch das Schiff befreyet worden.

d) Prangen;

§. 1824. Wird ein Schiffer, um Strand und Klippen zu vermeiden, genöthigt, das Schiff zur gemeinschaftlichen Erhaltung zu prangen: so ist der dadurch am Schiffe und dessen Geräthschaften entstandene Schade ebenfalls als große Haverey zu vergüten.

e) Einlaufen in einen Nothhafen;

§. 1825. Muß ein Schiff, wegen erhaltenen Lecks, oder andrer Gefahr, in einen Nothhafen einlaufen: so gehören alle Kosten des Ein- und Ausladens, ingleichen der Unterhalt des Schiffsvolks während des Aufenthalts im Nothhafen, so wie die Heuer desselben, in so fern ihr Betrag durch eine solche Verlängerung der Reise vermehrt wird, zur großen Haverey.

§. 1826. Ein Gleiches gilt von den Aus- so wie von den Einladungskosten, wenn zum Behufe der Ausbesserung des Schiffes, oder sonst aus erheblichen Gründen, die Ladung im Nothhafen geloset wird.

f) Stilliegen wegen Convoy;

§. 1827. Muß ein Schiff auf Convoy warten, oder sonst, wegen besorglicher Feindesgefahr, in einem neutralen Hafen eine Zeitlang liegen bleiben: so werden die Heuer und der Unterhalt des Schiffsvolks für diesen Zeitraum nach näherer Bestimmung §. 1825. als große Haverey vergütet.

§. 1828. Es macht keine Ausnahme, wenn gleich zur Zeit des Auslaufens die Gefahr schon bekannt gewesen, und wegen der Convoy nichts verabredet seyn sollte.

g) Ranzionirung des Schiffes;

§. 1829. Hat der Schiffer feindlichen Kapern oder Seeräubern, um Schiff und Gut zu retten, gewisse Waaren oder Schiffsgeräthschaften angewiesen, oder übergeben: so wird deren Werth als große Haverey vergütet.

§. 1830. Ist in Fällen dieser Art ein bedungenes Lösegeld baar bezahlt worden: so muß die Auslage auf gleiche Art erstattet werden.

§. 1831. Haben die Feinde den Schiffer, oder andre am Bord befindliche Personen, als Geisel für das bedungene Lösegeld mitgenommen: so müssen, außer dem Lösegelde, auch die dadurch den Geiseln verursachten Zehrungs- und andere Kosten, als große Haverey ersetzt werden.

§. 1832. Von der Zahlung können die Rheder und Befrachter, in diesem besondern Falle, durch Abtretung ihrer Antheile am Schiffe oder an der Ladung sich nicht befreyen.

§. 1833. Sie sind vielmehr selbst alsdann dafür verhaftet, wenn gleich das Schiff oder die Ladung durch nachherige Unglücksfälle verloren gegangen seyn sollte.

§. 1834. Wenn auch ein nicht feindlicher Kaper den Schiffer genöthigt hat, ihm Provision, Geräthschaften, oder Waaren, gegen versprochene aber nicht erfolgte Bezahlung zu überlassen: so gehört dieser Verlust zur großen Haverey.

h) Vertheidigung des Schiffes gegen feindliche Anfälle;

§. 1835. Wird bey der Vertheidigung gegen Kaper oder Seeräuber Schiff und Gut beschädigt: so geschieht der Ersatz dieses Schadens, nebst der im Gefechte verbrauchten Ammunition, als große Haverey.

§. 1836. Sind bey einer solchen Gelegenheit dem Schiffsvolke zur Aufmunterung Belohnungen versprochen, oder gegeben worden: so wird eine solche Auslage gleichfalls vergütet.

§. 1837. Eben dahin gehören alle Kosten zur Heilung und bessern Verpflegung der Verwundeten, zum Begräbniß der Getödteten, und zur Abfindung der untauglich gewordenen Schiffsleute.

§. 1838. Auch dasjenige, was den Wittwen und Kindern der Getödteten, oder an ihren Wunden gestorbenen Schiffsleuten gereicht werden muß, ist in Rechnung zu bringen.

i) von außerordentlichen Kosten überhaupt;

§. 1839. Außer diesen Fällen gehören auch alle außerordentliche Kosten, welche zur Fortsetzung der Reise verwendet werden müssen, und Einen Thaler, auf die Schiffslast gerechnet, übersteigen, ebenfalls zur großen Haverey. (§. 1774. sqq.)

Wo die Havereyrechnung anzulegen.

§. 1840. Jeden zur großen Haverey gehörenden Fall muß der Schiffer, sobald er sich ereignet, und es die Umstände gestatten, in sein Tagebuch umständlich verzeichnen, und den erlittenen Schaden so genau als möglich bemerken.

§. 1841. Ist der Fall eines Seewurfs vorhanden: so muß der Schiffsschreiber, oder wer sonst seine Stelle vertritt, oder auch der Schiffer oder Steuermann selbst, die vorwaltenden Umstände, die Meinungen der Schiffsleute und Eigenthümer, ingleichen die geworfenen, oder auch durch die Werfung beschädigten Waaren, nach den Packen, Kisten, Tonnen, mit ihren Nummern und Zeichen, genau aufschreiben.

§. 1842. Wenn Zeit und Gefahr dergleichen pünktliche Aufzeichung nicht erlauben: so soll so viel als möglich bemerkt; der Beweis des übrigen aber durch die eidlichen Aussagen und Angaben der Schiffsleute geführt werden.

§. 1843. In dem ersten Hafen, wo der Schiffer landet, muß er den Havereyfall und entstandenen Schaden den dortigen Seegerichten, oder dem Consul der Nation umständlich anzeigen, und sich darüber ein Attest ausstellen lassen.

§. 1844. Auch muß er den Rhedern und Befrachtern, ingleichen den Correspondenten derselben am Bestimmungsorte, sobald als möglich davon Nachricht geben.

§. 1845. Wenn er am Orte der Bestimmung anlangt, muß er den erlittenen Havereyfall den Gerichten, den Empfängern der Waaren, und den etwa daselbst befindlichen Bevollmächtigten der Rheder, noch vor der Losung anzeigen.

§. 1846. Er muß zugleich den Seegerichten sein Tagebuch vorlegen, und nebst den vornehmsten des Schiffsvolks den Inhalt desselben, so wie die Wahrheit seiner Angabe, eidlich bestärken.

Wie der Schade, welcher vergütet werden soll, zu bestimmen.

§. 1847. Bey der Untersuchung des zu vergütenden Schadens müssen zuvörderst diejenigen Sachen abgesondert werden, welche, wenn sie auch bey einem Havereyfalle beschädigt worden, dennoch keine Vergütung erhalten.

§. 1848. Dahin gehören vornehmlich die Güter, welche der Schiffer als Ueberfracht eingenommen hat.

§. 1849. Ferner die Waaren, welche auf den Verdeck, Ueberlauf, Back, oder Schanze gelegt, in das Schiffsboot gepackt, oder an die Seiten des Schiffes gehängt worden.

§. 1850. Der Eigenthümer solcher Waaren hat keine Vergütung durch Havereyrechnung zu fordern, wenn gleich diese Art der Unterbringung (§. 1848. 1849.) ohne sein Vorwissen geschehen ist; sondern er kann sich deshalb nur an den Schiffer und das Schiff halten.

§. 1851. Güter, wovon gar kein Connossement vorhanden ist, ingleichen heimlich ins Schiff gebrachte Waaren, erhalten keine Vergütung.

§. 1852. Eben dies findet von solchen Gütern statt, welche der Eigenthümer, oder dessen Bevollmächtigter, bey entstehender Seegefahr, ohne des Schiffers und Schiffsvolks Einwilligung, wegnehmen und anderswo hinbringen läßt.

§. 1853. Eben so wird auch der Schade am Schiffsboote nicht vergütet, wenn dasselbe nicht auf dem Verdecke befestigt gewesen.

Wie der Betrag des Schadens auszumitteln.

§. 1854. Der Betrag des zu vergütenden Schadens selbst muß entweder durch Vereinigung sämmtlicher Interessenten, oder durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen Beweismittel festgesetzt werden.

§. 1855. Schiffsprovisionen, Geräthschaften, oder andre zur eigentlichen Ladung nicht gehörende Sachen, werden nach dem gemeinen Werthe des Orts, wo sie wieder angeschafft werden, müssen, geschätzt; jedoch werden bey Geräthschaften, und solchen Sachen, die durch den Gebrauch abgenutzt werden, nur Zwey Drittheile dieses Werths in Rechnung gebracht.

§. 1856. Ist der Körper des Schiffs selbst beschädigt: so müssen die Ausbesserungskosten durch den Anschlag vereideter Sachverständigen festgesetzt werden.

§. 1857. Eben dies gilt, jedoch unter der §. 1855. in Ansehung des Werths gegebenen Bestimmung, wenn Schiffsgeräthschaften nicht verloren, sondern nur beschädigt worden.

§. 1858. Sind Waaren verloren gegangen: so wird bey Bestimmung ihrer Art und Quantität die Chartepartie, das Connossement, die Faktur, oder andere bey der Einschiffung geschehene Declaration, zum Grunde gelegt.

§. 1859. Kann dargethan werden, daß die Angabe bey der Einschiffung zu hoch gewesen sey: so ist nur auf die erwiesene Art und Quantität zu sehen.

§. 1860. Dagegen wird auf die Behauptung des Eigenthümers, daß in dem verlornen Packe, Fasse u. s. w. mehrere oder bessere Waare gewesen, als angegeben worden, keine Rücksicht genommen.

§. 1861. Der Werth verlorner Waaren wird nach dem comptanten Marktpreise am Losungsorte, zur Zeit der Losung, angeschlagen.

§. 1862. Davon sind jedoch die kleine Haverey, die Ausladungskosten und andere Ungelder abzuziehen, welche von der Waare, wenn sie wirklich angekommen wäre, hätten entrichtet werden müssen.

§. 1863. Die Fracht hingegen, wenn sie dem Schiffer bezahlt werden muß, kommt nicht in Abzug.

§. 1864. Sind die verlornen Waaren, zur Zeit des Havereyfalls, durch Seesturz oder andern Zufall schon beschädigt gewesen: so werden sie nur nach dem Werthe, den sie bey dem Verluste wirklich noch hatten, vergütet.

§. 1865. Dieser Werth muß auf den Grund der eidlichen Angabe des Schiffers, und seiner Leute, über den Zustand der Waaren zur Zeit des Verlustes, durch das Gutachten der Sachverständigen billig bestimmt werden.

§. 1866. Sind Waaren nicht ganz verloren, sondern nur beschädigt worden: so werden sie auf gemeinschaftliche Kosten öffentlich verkauft, und die daraus gelöseten Gelder dem Eigenthümer zugestellt; außerdem aber wird demselben der Unterschied mit dem nach §. 1861-1863. zu bestimmenden Werthe vergütet.

Wie der Beytrag zur großen Haverey festzusetzen.

Vom Schiffe.

§. 1867. Ist solchergestalt der Betrag der zu vergütenden großen Haverey ausgemittelt: so muß derselbe zwischen Schiff und Ladung verhältnißmäßig vertheilt werden.

§. 1868. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses muß der Werth des Schiffes nebst Zubehör nach demjenigen Zustande, in dem es aus der See gekommen ist, durch vereidete Sachverständige geschätzt werden.

§. 1869. Die zur Fortsetzung der Reise oder zur Retour bestimmten Mund- und Kriegsprovisionen kommen nicht in Anschlag; wohl aber das durch die zurückgelegte Reise verdiente Frachtgeld, nach Abzug desjenigen, was die Rheder daraus noch zu bezahlen haben, besonders der noch rückständigen Heuer des Schiffers und des Volks, ingleichen des Beytrags zur kleinen Haverey.

§. 1870. Nach dem solchergestalt ausgemittelten Werthe des Schiffs wird dessen Beytrag zur großen Haverey bestimmt.

Von der Ladung.

§. 1871. In Absicht der Ladung müssen zuvörderst diejenigen Stücke abgesondert werden, welche von dem Beytrage zur großen Haverey frey sind.

§. 1872. Dahin gehören alle Waaren, welche erst nach dem Havereyfalle über den Bord des Hauptschiffes gebracht worden.

§. 1873. Ferner diejenigen, welche zu der Zeit, da sich der Havereyfall ereignet, am Bestimmungsorte schon vom Borde des Hauptschiffes gebracht sind.

§. 1874. Ferner die Heuer und Equipage des Schiffers und Schiffsvolks; so wie auch diejenigen Waaren, welche dasselbe für eigne Rechnung vermöge der ihm §. 1596. beygelegten Befugniß mitgenommen hat.

§. 1875. Desgleichen die Kleidungsstücke und Reisebedürfnisse der Passagiers.

§. 1876. Hat bey einem Schiffbruche jemand die ihm zugehörigen Sachen an sich genommen, und mit eigner Lebensgefahr gerettet: so kann ihm davon kein Beytrag abgefordert werden.

§. 1877. Ein Gleiches gilt von den, durch solche Taucher, welche ein Befrachter für eigne Rechnung gedungen hat, herausgebrachten Waaren.

§. 1878. Außer vorstehenden, müssen alle im Schiffe befindlich gewesene Waaren und Effekten zur großen Haverey beytragen.

§. 1879. Dieses gilt sowohl von den verloren gegangenen oder beschädigten, und in der Berechnung als große Haverey vergüteten, als von den geretteten Waaren.

§. 1880. Selbst geworfene Waaren müssen, auch bey der nachher während der Reise sich ereigneten Unglücksfällen, den Beytrag zur großen Haverey erlegen.

§. 1881. Die Art und Quantität der geretteten Waaren wird nach Vorschrift des §. 1858. sqq. angenommen.

§. 1882. Kann dargethan werden, daß die Qualität oder Quantität einer Waare zu niedrig angegeben worden: so muß die durch gerichtliche Besichtigung auszumittelnde wahre Beschaffenheit in Anschlag kommen.

§. 1883. Eben dies findet von denjenigen Waaren statt, worüber keine Connossemente vorhanden sind.

§. 1884. Auch die Bestimmung des Werths der geretteten Waaren geschieht nach Vorschrift des §. 1861-1866.

§. 1885. Wegen der bey einem Seewurfe unrichtig angezeigten und verschonten Waaren findet die Vorschrift des §. 1806. Anwendung.

§. 1886. Waaren deren Werth, während der Reise, durch inneren Verderb, oder andre zur großen Haverey nicht gehörende Unglücksfälle, verringert worden, dürfen nur nach demjenigen Werthe beytragen, den sie zur Zeit der Losung noch wirklich haben.

§. 1887. Effekten, welche keinen gewöhnlichen Marktpreis haben, sind nach ihrem wirklichen Werthe zur Zeit der Losung, durch vereidete Sachverständige zu schätzen.

§. 1888. Heimlich eingebrachte, ingleichen die in Absicht der Art oder Quantität unrichtig deklarirte Waaren, werden nach den höchsten zur Losungszeit am Losungsorte geltenden Preisen berechnet.

§. 1889. Der Empfänger solcher Waaren, von welchen ein Beytrag zur großen Haverey zu entrichten ist, haftet nach geschehener Andeutung, für den festzusetzenden Beytrag als Selbstschuldner.

§. 1890. Er ist verbunden, längstens binnen Acht Tagen nach der Abladung, den Werth derselben, vo