Erklärung zur Umfrage:
Windenergieanlagen gehören zu den Sonderbauten. Sie sind jedenfalls in der Regel bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m (§ 38 Abs. 2 Nr. 19 LBO). Der Gebäudebegriff wird in § 2 Abs. 2 LBO folgendermaßen definiert: "Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen." Bauliche Anlagen müssen nicht zwingend auch Gebäude sein.