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Art. 4 GG - Glaubens- und Gewissensfreiheit (Kommentar)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) ¹Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. ²Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

1. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Abs. 1)

Die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ist ein Grundrecht, das die innere und äußere Freiheit von Personen in Bezug auf ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen schützt. Sie gilt sowohl für den Staat als auch für das Privatrecht. Sie schützt nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Personengesellschaften, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Merkmale aufweisen.

  • Die Glaubensfreiheit schützt die innere Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder nicht zu haben, sie zu wechseln oder aufzugeben.
  • Die Gewissensfreiheit schützt die innere Freiheit, nach den eigenen sittlichen oder ethischen Vorstellungen zu handeln oder nicht zu handeln.
  • Die Bekenntnisfreiheit schützt die äußere Freiheit, die eigene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bekunden oder nicht zu bekunden, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat.

Diese Freiheiten sind absolute Grundrechte, die nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden können. Allerdings sind sie nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch kollidierende Verfassungsgüter begrenzt werden. Die Intensität der verfassungsrechtlichen Prüfung richtet sich nach dem Maßstab der praktischen Konkordanz. Dabei sind folgende Schritte zu prüfen:

  1. Beeinträchtigung der Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisfreiheit gegeben? Dabei ist der Vergleichsmaßstab nach dem Selbstverständnis der betroffenen Person oder Gemeinschaft zu bestimmen.
  2. Beeinträchtigung durch ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut gerechtfertigt? Dabei sind insbesondere die Grundrechte anderer Personen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das staatliche Neutralitätsgebot zu berücksichtigen.
  3. Beeinträchtigung verhältnismäßig? Dabei sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit zu beachten.

Die Rechtsfolge einer Verletzung der Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisfreiheit ist die Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit der betreffenden Norm oder Maßnahme. Art 4 GG hat auch eine positive Wirkung, indem es den Staat verpflichten kann, eine Regelungslücke zu schließen oder eine bestehende Regelung anzupassen.

2. Religionsausübungsfreiheit (Abs. 2)

Die Religionsausübungsfreiheit ist ein Grundrecht, das die äußere Freiheit von Personen in Bezug auf ihre religiösen oder weltanschaulichen Handlungen schützt. Sie gilt sowohl für das Handeln der öffentlichen Gewalt als auch für das Privatrecht. Sie schützt nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Personengesellschaften, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Merkmale aufweisen.

Die Religionsausübungsfreiheit umfasst alle Formen der religiösen oder weltanschaulichen Betätigung, wie z.B. Gottesdienste, Gebete, Riten, Symbole, Kleidung, Erziehung, Bildung, Wohlfahrt, Missionierung, Organisation und Verwaltung. Sie schließt auch die Freiheit ein, sich einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft anzuschließen oder nicht anzuschließen, sie zu wechseln oder zu verlassen.

3. Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Abs. 3)

Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Grundrecht, das die innere Freiheit von Personen in Bezug auf ihre Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe schützt. Sie schützt nur natürliche Personen.

Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt voraus, dass die betroffene Person eine ernste sittliche oder ethische Überzeugung hat, die ihr verbietet, an einem bewaffneten Konflikt teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten. Die Überzeugung muss nicht religiös oder weltanschaulich begründet sein, sondern kann auch auf anderen Quellen beruhen. Die Überzeugung muss individuell und glaubhaft dargelegt werden.

Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist kein absolutes Grundrecht, sondern kann durch einfaches Gesetz geregelt werden, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Beck'scher Online-Kommentar, GG, Art. 4