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Art. 2 GG - Persönliche Freiheitsrechte (Kommentar)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) ¹Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. ²Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ³In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

1. Bedeutung

Art. 2 GG, der die persönlichen Freiheitsrechte schützt, ist ein zentraler Bestandteil des Grundgesetzes. Der erste Absatz garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit, das heißt, jeder Mensch darf grundsätzlich tun und lassen, was er will. Diese Freiheit wird nur durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz begrenzt. Der zweite Absatz schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen. Eingriffe in diese Rechte sind nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig.

2. Schutzbereich

2.1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich der persönlichen Freiheitsrechte gemäß Art. 2 GG alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

2.2. Sachlich

Der sachliche Schutzbereich von Art. 2 GG ist weit gefasst und umfasst eine Vielzahl von Handlungen und Aktivitäten. Er umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

3. Eingriff in den Schutzbereich

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 GG liegt vor, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies kann sowohl durch staatliche Maßnahmen als auch durch Handlungen Dritter geschehen.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Beck'scher Online-Kommentar, GG, Art. 2
  • Lecturio, Die Grundrechte des Art. 2 GG