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Art. 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz (Kommentar)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) ¹Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ²Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) ¹Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ²Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

1. Einführung

1.1. Allgemeines

Zur Systematik der Gleichheitsrechte: Art. 3 Abs. 1 GG legt das allgemeine Gleichheitsgrundrecht fest. Daneben gibt es im Grundgesetz aber noch die speziellen Gleichheitsgrundrechte, die nicht nur in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG enthalten sind, sondern auch in Art. 6 Abs. 5 GG, Art. 33 Abs. 1 bis Abs. 3 GG und Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 GG.

Auf Europäischer Ebene wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG sowie die speziellen Gleichheitsgrundrechte, ergänzt durch Art. 20 ff. GRCh und Art. 14 EMRK. Bemerkenswert ist, dass die EU-GRCh zur Gleichheit einen eigenen Titel enthält. Jedoch sind auch die europäischen Grundfreiheiten (Art. 18 ff., Art. 28 ff., 34 ff., Art. 45 ff., Art. 49 ff, Art. 56 ff., Art. 63 ff. AEUV) allesamt und unabhängig von deren überragender wirtschaftlicher Bedeutung auf die Abschaffung von Diskriminierungen ausgelegt. Art. 14 EMRK selbst enthält kein allgemeines Gleichheitsgrundrecht. „Insoweit gelten die Diskriminierungsverbote nur i. R. d. Schutzbereichs eines anderen Menschenrechts der Art. 2 ff. EMRK. Dieses Manko wurde durch Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK beseitigt.“1

1.2. Kernaussagen

Gleiches muss grundsätzlich gleich und Ungleiches muss grundsätzlich ungleich behandelt werden. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht nur vom formellen Gesetzgeber, sondern auch von der Exekutive und Judikative zu beachten.“2 Hieraus ergeben sich z. B. weitere Konsequenzen für das Prozess- oder allgemeine Verwaltungsrecht. „Art. 3 Abs. 1 GG enthält demgegenüber keinen Verfassungsauftrag zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit unter den Menschen.“3

„Als Rechtsprinzip meint der Gleichheitssatz in der Regel nicht Gleichmacherei, sondern Rechtsgleichheit. Rechtliche Gleichbehandlung, verstanden als Diskriminierungsverbot ist die Grundidee des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Rechtsgleichheit fordert indessen vielfach Ungleichbehandlungen, um jedenfalls eine Chancengleichheit herzustellen. Der Gleichheitsgrundsatz muss daher Gestaltungsmöglichkeiten offenlassen, die nicht unbeschränkt bestehen können.“4

Gleichheitsrechte zielen darauf ab, ein relatives Verhalten der öffentlichen Hand zu garantieren. „Die öffentliche Gewalt soll sich in bestimmten Fällen nicht anders verhalten, als sie sich in gleichgelagerten Fällen verhalten hat. Wenn sie sich in bestimmten Fällen anders verhält, darf sie dies nicht ohne sachlichen Grund. Sie muss hierbei zulässige Differenzierungskriterien anwenden oder eine ausreichende Legitimation der Ungleichbehandlung vorweisen. Bei den Gleichheitsrechten dominiert somit die Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsfunktion.“5

„Über das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hinaus kann Art. 3 Abs. 1 GG auch einen spezifischen Anspruch auf Leistung gewähren […]. Dazu wird Art. 3 Abs. 1 GG mit besonderen Freiheitsgrundrechten (insb. Mit der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit, Art. 12 […]) kombiniert. Das Ergebnis ist ein Recht auf Teilhabe an bestehenden staatlichen Leistungen und damit ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung dazu […]. Allerdings besteht grds. Kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass der Staat Leistungen in einem Umfang schafft, der der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Das Recht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Leistungen besteht mithin nur in dem Rahmen, in dem der Staat entsprechende Angebote tatsächlich zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 147, 253 [305 ff. Rn. 103 ff.]). Daher wird insoweit von „derivativen“ (d. h. aus den vorhandenen Kapazitäten abgeleiteten) Leistungsansprüchen gesprochen […]. Solche derivaten Ansprüche stehen im Übrigen nur demjenigen zu, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.“6

1.3. Verfahrens- und Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Verfahrensrecht und Verwaltungsverfahren (§ 9 LVwVfG) werden sehr stark durch den allgemeinen Gleichheitssatz geprägt. So determiniert das allgemeine Gleichheitsgrundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG beispielsweise die folgenden Verfahrensgrundsätze (im Verwaltungsverfahren):

  • Gebot der materiellen Gerechtigkeit und parallel dazu das Gebot des fairen Verfahrens,7
  • eine über einen längeren Zeitraum dauernde Verwaltungspraxis kann im Ergebnis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich behandeln muss, soweit nicht besondere Umstände eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft gestatten.8

1.4. Historisches und rechtliche Randbereiche

Gleichheit ist einer der Tragpfeiler der Demokratie. So herrschte bereits im antiken Griechenland die Rechtsgleichheit aller und die Ablehnung jeder Willkürherrschaft. Das heißt also darüber hinaus auch, „[d]ie Interpretation des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist in besonderem Maße von ethischen und sozialphilosophischen Vorgängen abhängig.“9 Die Weimarer Reichsverfassung enthielt in Art. 109 Abs. 1 WRV den allgemeinen Gleichheitssatz an der Spitze der Grundrecht, welcher damals noch wie folgt formuliert war: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.“

Auch die Verfassung des Freistaates Bayern, welche etwas älter ist als das Grundgesetz, formuliert den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 118 Abs. 1 BV etwas anders: „Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.“ Trotz der unterschiedlichen Formulierung entspricht dieser Gleichheitsatz demjenigen in Art. 3 Abs. 1 durch die Anwendung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen.10

Auch das Kirchenrecht kennt bestimmte Formen des Gleichheitsgrundsatzes. So findet sich beispielsweise im katholischen Kirchenrecht, in can. 208 des codex iuris canonici das Folgende: „Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.“ Bemerkenswert an jener Formulierung ist auch deren relative Natur.

2. Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1)

2.1. Allgemeines

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Er gilt für das Handeln Staates gegenüber den Bürgern. Hierbei sind zwei unterschiedliche Perspektiven zu beachten: Art. 3 Abs. 1 GG erfasst sowohl die Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz), als auch die Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).11 Er gilt außerdem auch unter Bürgern, also z. B. im Zivil- oder Zivilprozessrecht, sodass er unabhängig vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den speziellen Gleichheitsrechten bereichsspezifisch anzuwenden ist.12 Mit anderen Worten: „Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht konkret besagt, was der Gesetzgeber gleich behandeln muss, waren [und sind] Rechtsprechung und Wissenschaft zur inhaltlichen Bestimmung aufgerufen.“13

Da die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG grundlose Ungleichbehandlungen verbietet, bedeutet dies gleichzeitig die Gültigkeit eines (staatlichen) Willkürverbots.14 Willkür liegt jedenfalls dann vor, wenn für die Ungleichbehandlung kein sachlicher Unterscheidungsgrund gegeben ist.15 Da es also bei dem allgemeinen Gleichheitssatz vor allem darauf ankommt, dass eine eventuelle Ungleichbehandlung verhältnismäßig behandelt wird,16 wirkt sich dies abweichend auf Prüfungsstruktur aus.17 „Zu prüfen ist nicht, ob ein ‚Eingriff‘ in eine vorgegebene Gleichheit vorliegt, sondern ob es bei der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung zu Ungleichbehandlungen kommt und ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.“18

2.2. Ungleichbehandlung als Schutzbereich

2.2.1. Persönlicher Schutzbereich

Grundrechtsträger ist jedermann. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Menschenrecht.19

Art. 3 Abs. 1 GG schützt über dessen Wortlaut hinaus aber nicht nur natürliche Personen, sondern auch (inländische) juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) und Personengesellschaften,20, soweit der allgemeine Gleichheitssatz seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die juritische Person oder Personenvereinigung sich in einer "grundrechtstpyischen Gefährdungslage" befindet.21

Ausländische juristische Personen sollen sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Dies ist jedoch umstritten, es werden verschiedene Auffassungen hierzu vertreten:22

  • Ob dies mit dem überpositiven Rechtscharakter von Art. 3 Abs. 1 GG generell vereinbar ist, dass die Norm nur für inländische juristche Personen gilt, wird stark bezweifelt.
  • Es sollen sich zumindest auch juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Insofern sei "inländisch" in Art. 19 Abs. 3 GG unionsrechtskonform auszulegen.
  • Die Erforderlichkeit dessen kann bezweifelt werden. Ausländische juristische Personen und Personengesellschaften können sich ohnehin, sofern Deutschland EU-Recht anwendet (Art. 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GRCh), auf Art. 20 GRCh ff. berufen. Außerdem verfolgen juristische Personen und Personengesellschaften häufig primär wirtschaftliche Interessen, für die hauptsächlich die Grundfreiheiten in Art. 26 ff. AEUV gelten.

Art. 3 Abs. 1 GG erfasst hingegen grundsätzlich nicht auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen. Ausnahmsweise ist jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG das Willkürverbot zu beachten, das für den Staat wegen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) allumfassend verbindlich gilt und ihn dazu verpflichtet, auch im Binnenbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten.23 Im innerstaatlichen Breich kommt diesem Willkürverbot aber nicht der Charakter eines subjektiven Rechts zu.24

2.2.2. Sachlicher Schutzbereich

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Mit anderen Worten: Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes erfordert, dass eine Person oder Sache anders behandelt wird, als eine vergleichbare andere.25 Das bedeutet auch, der Anwendungs- oder sachliche Schutzbereich steht bei Art. 3 Abs. 1 GG von vorneherein nie fest, sondern ist variabel.26

Da vollständige Gleichheit niemals erreicht werden kann, bedeutet Gleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG keine Identität, sondern Vergleichbarkeit. Um Vergleichbarkeit herzustellen, bedarf es aus hoheitlicher Perspektive immer noch eines weiteren Bezugspunkts. Mit anderen Worten: „[F]ür den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes [ist] stets ein tripolares Verhältnis zwischen Grundrechtsträger, Grundrechtsadressaten und einem Dritten kennzeichnend.“27 Ob und wann eine Vergleichbarkeit von Sachverhalten, Gruppen oder Personen gegeben ist, unterliegt wiederum der Bewertung des jeweils zuständigen Organs der Legislative, Exekutive oder Judikative, es handelt sich also um einen Akt wertender Betrachtung.28 Dies mag durchaus kritisch gesehen werden.

Um herauszufinden, ob Sachverhalte, Personen oder Gruppen vergleichbar behandelt werden, bedarf es der Ermittlung eines gemeinsamen Bezugspunktes, also die Bildung eines gemeinsamen Oberbegriffs oder übergeordneten Bezugspunkts, der auf beide Sachverhalte zutrifft. Der übergeordnete Bezugspunkt muss zu den staatlichen Maßnahmen jeweils wiederum Bezug aufweisen. Wichtig ist dabei, dass die beiden Sachverhalte, die miteinander verglichen werden sollen, abschließend erfasst sind, also dem gemeinsamen Oberbegriff keine weiteren Gruppen angehören.29 Auf diese Weise wird der sachliche Schutzbereich konstruiert.
Beispiel (nach BVerfGE 82, 126):
§ 622 Abs. 1 BGB a. F. enthielt die Bestimmung, dass Arbeitsverhältnisse von Angestellten mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss jedes Quartals gekündigt werden konnten. Arbeitsverhältnisse von Arbeitern konnten jedoch mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Der übergeordnete Bezugspunkt beider Sachverhalte ist hier die Kündigungsfrist. Im Hinblick auf die jeweils geltenden Kündigungsfristen werden die Gruppen „Angestellte“ und „Arbeiter“ ungleich behandelt, da die Fristen für Arbeiter kürzer sind als Angestellte.

Sofern eine legislative Ungleichbehandlung gerügt wird, gilt ein etwas anderer Prüfungsmaßstab, da dem Gesetzgeber ein weitreichenderer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugestanden wird. „Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 [77]; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 [260]). Allerdings kann sich eine weiter gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben.“30

2.2.3. Ungleichbehandlung von rechtlicher Relevanz

Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht absolut, sondern erlaubt Eingriffe. Dass die Ungleichbehandlung zudem stets eine rechtliche Relevanz aufweisen muss, folgt aus dem Wortlaut "vor dem Gesetz".

Weiter kann eine Gleichbehandlung von verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt nicht beansprucht werden.31 Dass z. B. verschiedene Bundesländer oder Gemeinden auch unterschiedlich handeln und entscheiden können ist vielmehr gewollt.32 Müssten beispielsweise verschiedene Bundesländer oder Gemeinden jeweils gleich handeln, könnte das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unterlaufen werden oder die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) wäre verletzt.33 Auch eine abweichende Auslegung von Rechtsnormen durch die Gerichte stellt grundsätzlich34 kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.35 "Art. 3 Abs. 1 GG enthält [auch] kein Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen (zB Jagd- und Waffenrecht) mit unterschiedlichen systematischen und historischen Zusammenhängen gleich zu regeln."36

Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf begründet, beim Gesetzesvollzug Fehler zu wiederholen, folgt daraus, dass der Grundsatz keine Gleichheit im Unrecht ebenfalls ohne rechtliche Relevanz ist. Wollte man hieraus Ansprüche ableiten, stellte man das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Frage.

2.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

„Im Grundsatz wird die Rechtfertigung von Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung so geprüft wie die Rechtfertigung von Eingriffen in Freiheitsgrundrechte [...]. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält allerdings keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt [...]. Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen festen Schutzbereich hat, ist die Frage, welche Schranken diesem gezogen sind, höchst umstritten.“37 Im Kern ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, ebenso wie der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG, also auch wieder relativ zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts differenziert jeweils nach der Intensität, mit welcher eine Ungleichbehandlung einen Betroffenen beeinträchtigt.38 Der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt hierbei somit zentrale Bedeutung zu.

Ganz allgemein formuliert wächst die Intensität von Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes,

  • je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung personen- und personengruppen und je weniger es sach- oder situationsbezogen ist,
  • je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien ähnelt,
  • je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann und
  • je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert.

Je nach Intensität wachen dann auch die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung.39

Bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität wendet das Bundesverfassungsgericht (nach wie vor) den allgemeinen Gleichheitssatz dergestalt an, dass die Ungleichbehandlung dem Willkürverbot standhalten muss (Willkürformel). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann der Fall, wenn sich irgendein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung anführen lässt.40 Die Willkürformel hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer von dessen ersten Entscheidungen entwickelt.41

Ungleichbehandlungen größerer Intensität begegnet die Rechtsprechung mit der sog. neuen Formel. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem persönlichkeitsbezogene Ungleichbehandlungen ohne gewichtigen sachlichen Grund. Hier verlangt das Bundesverfassungsgericht eine (strenge) Verhältnismäßigkeitsprüfung und akzeptiert eine Ungleichbehandlung erst dann als durch einen gewichtigen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn sie

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und notwendig ist und
  • auch sonst in angemessenem Verhältnis zum Wert des Zwecks steht.42

Das heißt, die Prüfungsintensität des Art. 3 Abs. 1 GG ist, wie erwähnt, auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ebenso relativ: Der Prüfungsmaßstab ist hierbei stufenlos gleitend und umso höher, je mehr an ein Differenzierungskriterium oder Merkmal angeknüpft wird, das statt Sachbezogenheit eben persönlichkeitsbezogen ist, mit anderen Worten und konkret: Also je weniger z. B. ein Mensch dies beeinflusssen kann.

Die sog. neue Formel wird kritisch gesehen: Es gibt Stimmen, die meinen, diese dürfe im Hinblick auf die Unterschiede zum Willkürverbot nicht überbewertet werden.43 Andere Stimmen meinen, dass auch mit der neuen Formel große Lücken zu den strengen Maßstäben verblieben, die Art. 3 Abs. 3 GG formuliert.44

Die jüngsten Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts gehen von dem Folgenden aus:
„Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416] m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 [97]; 93, 386 [397]; 99, 367 [389]; 105, 73 [110]; 107, 27 [46]; 110, 412 [432]).
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 93, 319 [348 f.]; 107, 27 [46]; 126, 400 [416] m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 127, 263 [280]).“45

Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird auch als sog. neue Formel in neuem Gewand bezeichnet. Sie ist wichtig, da sie klarstellt, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Grundrecht lückenlosen Schutz, wenn auch subsidiär, entfalten soll. Die zitierte Rechtsprechung unterstreicht ferner den relativen Charakter der Norm.

2.3.1. Perspektive der Legislative

Aufgabe des Gesetzgebers ist es, eine gleichheitsgerechte Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit Gesetzen herzustellen (Rechtssetzungsgleichheit). Tendenziell hat deshalb der Gesetzgeber bei dessen Entscheidungen nach umstrittener Ansicht einen etwas größeren Spielraum. Dies hängt mit dessen Einschätzungsprärogative zusammen. So entschied das Bundesverfassungsgericht: „Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 [77]; stRspr).“46

Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist jedoch nicht grenzenlos. Das bedeutet, die vorgenannten herausgearbeiteten allgemeinen Grundsätze gelten nach wie vor. So entschied das Bundesverfassungsgericht weiter:
„Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416]; 129, 49 [68]). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 111, 176 [184]; 129, 49 [69]). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 129, 49 [69]) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 124, 199 [220]; 129, 49 [69]; 130, 240 [254]; 132, 179 [188 f. Rn. 31]).“47

In der Gesamtschau lassen sich die beiden Entscheidungen jedoch dergestalt deuten, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Natur gesetzgeberischer Entscheidungen (abstrakt-generelle Regelungen) mit einem etwas gröberen Raster angewandt wird, als bei Entscheidungen der Exekutive oder Judikative.48 Mit anderen Worten: Dem Gesetzgeber ist es erlaubt, Typisierungen vorzunehmen, die aber im Falle weiterer Konkretisierungen folgerichtig sein müssen.49 Dass es eine gewisse gesetzgeberische Privilegierung gibt, kann auch Art. 20 Abs. 3 GG entnommen werden (str.)50.

Laut (verfassungsgerichtlicher) Rechtsprechung liegen beispielsweise lediglich sach-, situations- oder verhaltensbezogene Ungleichbehandlungen vor51:

  • bei Unterschieden zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten,52
  • bei bloßen technischen Regeln ohne unmittelbaren Bezug zu Menschen,53
  • bei aus- oder verteilender Staatstätigkeit,54
  • bei wirtschaftslenkenden Regelungen,55
  • beim Besoldungsrecht,56
  • beim Sozialversicherungsrecht,57
  • bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,58
  • bei Stichproben nach dem Zufallsprinzip,59
  • bei komplexen Materien und Zusammenhängen, mit denen der Gesetzgeber noch keine Erfahrung hat und diese erst sammeln muss,60
  • bei im Grundgesetz selbst angelegten Differenzierungen (z. B. zwischen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Beamten, s. Art. 33 Abs. 5 GG),61
  • sobald die Betroffenen die ungleichen Rechtsfolgen durch ihr eigenes Verhalten beeinflussen können.62

Laut (verfassungsgerichtlicher) Rechtsprechung liegen hingegen persönlichkeitsbezogene Ungleichbehandlungen mit einer höheren Prüfungsintensität vor63:

  • bei der Differenzierung nach den Merkmalen von Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG,64
  • bei Unterschieden nach der sexuellen Ausrichtung,65
  • bei der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten,66
  • bei der unterschiedlichen Behandlung von Verheirateten und Geschiedenen,67
  • bei der Begünstigung von Angehörigen eines Bundeslandes,68
  • sobald und solange Personen durch ihr Verhalten die Unterscheidungsmerkmale nicht oder nur schwer beeinflussen können.69

2.3.2. Perspektive der Exekutive und Judikative

Aufgabe der Exekutive und Judikative ist es, die Gesetze gleichheitsgemäß anzuwenden (Rechtsanwendungsgleichheit).

Die Exekutive ist hauptsächlich zur gleichheitsgemäßen Rechtsanwendung aufgefordert, wenn es um Ermessensentscheidungen geht.70 Hierzu hat die Exekutive einerseits das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß auszuüben,71 andererseits ist sie beispielsweise auch zum Erlass und zur Anwendung von Verwaltungsvorschriften befugt und berufen, um eine Selbstbindung herbeizuführen.72 „Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung darf die Verwaltung von einem selbst gesetzten Handlungsprogramm, das sie in einem Bereich gefasst hat, in dem ihr rechtlich Gestaltungsspielraum zusteht, nicht zu Lasten eines einzelnen abweichen, sofern kein atypischer Fall vorliegt oder sie das Handlungsprogramm generell umgestalten will. Ob der Fall atypisch liegt, entscheidet sich aus dem tragenden Gedanken heraus, der für die Regel maßgeblich war. Die Änderung des Handlungsprogrammes darf nicht willkürlich sein und muss zudem in sich rechtmäßig sein. Es darf aber auf einer geänderten Wertung beruhen, auch wenn die Umstände sich nicht geändert haben. War das ursprüngliche Handlungsprogramm aber offenbar geeignet und bestehen diesbezüglich beim künftigen Programm Zweifel, liegt die Annahme der Willkür nahe.“73

Aus Perspektive der Judikative bedeutet der allgemeine Gleichheitssatz vor allem effektiven und gleichen Rechtsschutz sowie Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Rechtsanwendungsgleichheit und der allgemeine Gleichheitssatz sind jedoch nicht bereits dann verletzt, wenn zwei unterschiedliche Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.74 Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn Gerichte von einer früher vorherrschenden ständigen Rechtsprechung bei entsprechender Begründung abweichen.75 „Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist es vielmehr vonnöten, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen.“76 Es handelt sich damit also um krasse Fehlentscheidungen.77

3. Gleichberechtigung von Mann und Frau (Abs. 2 und 3)

3.1. Kurzeinführung und Systematik

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein spezieller Gleichheitssatz, der die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens verlangt. Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert Art. 3 Abs. 1 GG.78 Die rechtspolitische Intention des Art. 3 Abs. 2 GG ist darauf ausgelegt, die Benachteiligung von Frauen zu beseitigen.79 Die Vorschrift gilt sowohl für das Handeln der öffentlichen Gewalt als auch für das Zivilrecht.80 Art. 3 Abs. 2 GG verbietet es, Personen wegen ihres Geschlechts81 zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Er schützt nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Personengesellschaften, soweit sie geschlechtsspezifische Merkmale aufweisen.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG teilt sich folgendermaßen auf:

Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG kodifiziert das Recht auf Gleichberechtigung, also jedenfalls in der Regel zumindest Chancengleichheit, zwischen Frau und Mann (Gleichberechtigungsgebot). Einzelheiten hierzu, insbesondere hinsichtlich dessen Reichweite, sind jedoch umstritten.82

Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG enthält das Fördergebot. Dieses verpflichtet den Staat jedenfalls dazu, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Einzelheiten hinsichtlich dessen rechtlicher Kategorisierung (und auch Reichweite) sind umstritten.83

„Die spezielle Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG neben Art. 3 Abs. 3 GG war lange Zeit unklar. Das Bundesverfassungsgericht betrachtete beide Gleichheitsgebote als gleichbedeutend. Beide seien Differenzierungsverbote, die lediglich eine besondere Rechtfertigung verlangten. Erstmals in der Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot [BVerfGE 85, 191] betonte es den Unterschied: Während Art. 3 Abs. 3 GG als Differenzierungsverbot wirke, formuliere Art. 3 Abs. 2 GG ein Gleichberechtigungsgebot, das sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit beziehe, also positive Veränderungen fordere. Begründet wird damit eine grundrechtlich Schutzpflicht zugunsten der Frauen (BVerfG 16.11.1993, NJW 1994, 647 [= BVerfGE 89, 276 = BVerfG, Urteil vom 16.11.1993 - 1 BvR 258/86]). Das führt insofern zu einer Kollision mit Art. 3 Abs. 3 GG, als die Verfassung selbst gegen das Differenzierungsverbot zu verstoßen scheint. Das Bundesverfassungsgericht übersieht das nicht, sondern interpretiert Art. 3 Abs. 2 GG als Rechtfertigungstatbestand, der ausnahmsweise Regelungen zulässt, die Frauen begünstigen (26.10.2005, NvwZ 2006, 324 [wohl = BVerfGE 114, 357 = BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01]“.84

An die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts sind äußerst hohe Anforderungen zu stellen. Der Rechtfertigungsansatz fußt im Kern auf biologischen Unterschieden zwischen Frau und Mann, bzw. den Geschlechtern. In früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahm dieses die verfassungsrechtliche Rechtfertigung „im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses“ vor.85 „Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 [207]). Art. 3 Abs. 2 GG enthält daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen.“86

3.2. Weitergehende Bedeutung

Historisch ist Art. 3 Abs. 2 GG ist im Zusammenhang mit Art. 117 Abs. 1 GG zu sehen. Art. 117 GG bezweckte ursprünglich, ähnlich wie Art. 123 GG, dass geltende Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitergalten. Gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Vorschriften blieben jedoch bis maximal 31.03.1953 in Kraft.87

Die einfachgesetzliche Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 2 GG ist beträchtlich. So stieß und stößt die Vorschrift selbst, wie aufgezeigt, auch auf verfassungsrechtliche Kritik (umgekehrte Diskriminierung).

3.3. Benachteiligung von Frauen

Damit das spezielle Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG verletzt ist, muss eine rechtliche relevante Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vorliegen, die keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hat.

3.3.1. Vergleichspaar: Männer und Frauen

Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG werden als Vergleichspaar zwar nur Männer und Frauen genannt. Jedoch ist Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG neben Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG heranzuziehen, da dem Begriff „Geschlecht“ kein über Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG hinausreichender Regelungsgehalt zukommt.88 Es handelt sich bei den beiden Rechtsnormen also um ein einheitliches Grundrecht.89

Art. 3 Abs. 2 GG ist außerdem in einem besonderen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu sehen, da insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens mit gleichen Teilhabemöglichkeiten versehen sein soll.90 Es darf so z. B. zu keiner rechtlich einseitigen Dominanz eines Ehepartners kommen.91

3.3.2. Ungleichbehandlung

Da Art. 3 Abs. 2 GG auf die Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen Frauen und Männern abzielt, kommt es auf die Zielrichtung einer Ungleichbehandlung der Geschlechter nicht an.

Selbst eine nur ursächliche Ungleichbehandlung wird durch Art. 3 Abs. 2 GG verboten, auch wenn sie nur mittelbar wirkt und hauptsächlich andere Zwecke verfolgt.92 „Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 [43]).“93

3.3.3. Rechtfertigung

Die verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeiten einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts sind stark eingeschränkt, also nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar. Abstrakt formuliert sind derzeit lediglich objektive biologische Unterschiede (z. B. Schwangerschaft, Stillen des Säuglings) oder kollidierendes Verfassungsrecht dazu geeignet, eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts zu rechtfertigen.94

Die vorgenannten Kriterien zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts stehen in der Rechtsprechung und Literatur selbst stark in der Kritik.95 Hierzu hat sich auch das Bundesverfassungsgericht selbst kritisch, aber noch nicht abschließend, geäußert.96

4. Übrige spezielle Gleichheitssätze (Abs. 3)

4.1. Kurzeinführung

Die übrigen speziellen Gleichheitssätze in Art. 3 Abs. 3 GG verbieten die Benachteiligung oder Bevorzugung von Personen wegen ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer Behinderung. Es handelt sich jeweils um ein eigenständiges Grundrecht und Menschenrecht. Zweck der Vorschrift ist es, Minderheiten zu schützen und Integration und Inklusion zu fördern.

Die herrschende Meinung interpretiert den Begriff „wegen“ als „anhand“, sodass keine Unterscheidung an diese Merkmale geknüpft werden darf.97 Das heißt, erfasst werden nach modernem Begriffsverständnis nicht lediglich Benachteiligungen oder Begünstigungen aufgrund eines kausalen Zusammenhangs zwischen Merkmal und Benachteiligung oder Begünstigung,98 sondern auch mittelbare Ungleichbehandlungen.99

Personenvereinigungen können sich auf Art. 3 Abs. 3 GG nur berufen, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 GG erfüllen, also ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.100

4.2. Die einzelnen Differenzierungsverbote (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG)

Die Vorschrift enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot.

4.2.1. Persönlicher Schutzbereich und Begriffe

Der Begriff des Geschlechts ist denkbar weit auszulegen: Von Art. 3 Abs. 3 GG werden Diskriminierungen wegen Intersexualität erfasst, sowie wegen der geschlechtlichen Identität (psychische Zuordnung ohne physische Erkennbarkeit).101

Unter dem Begriff der Abstammung wird die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren verstanden.102

Der Begriff Rasse meint in der Sache das Vorhandensein spezifischer (ggf. auch nur vermeintlich) biologisch vererbbarer Merkmale, die die Mitglieder einer Bevölkerungsgruppe miteinander genetisch verbinden, wie z. B. Augenform.103 Er knüpft an die negativen Erfahrungen in der NS-Zeit an und kann im Kern auch als Anknüpfung an das bloße äußere Erscheinungsbild verstanden werden. Es wird stark diskutiert, den Begriff aus dem Grundgesetz zu entfernen.104

Der Begriff Sprache bezieht sich auf die Muttersprache.105 Beispielsweise gibt es sorbische oder dänische Minderheiten in Deutschland.

Der Begriff Herkunft meint die soziale Provenienz, also die sozial-standesmäßige Verwurzelung.106

Der Begriff Heimat bezieht sich auf den Ort, wo man geboren, aufgewachsen oder ansässig ist und sich jedenfalls zuhause fühlt.107 Nicht darunter fällt die Staatsangehörigkeit.108

Die Begriffe Glauben und religiöse Anschauung sind im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG zu verstehen, meinen weltanschauliche Ansichten, und verstärken den jeweiligen Schutz wechselseitig.109

Die politische Anschauung meint die Grundeinstellung einer Person zu staatlichen oder gesellschaftlichen Vorgängen im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung.110

4.2.2. Eingriff und Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Eine Ungleichbehandlung (und somit ein Eingriff) liegen vor, wenn eine Schlechter- oder Besserstellung einer Person oder Personengruppe gegenüber einer Vergleichsgruppe im Hinblick auf einen gemeinsamen übergeordneten Bezugspunkt gegeben ist. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist es bereits ausreichend, wenn die Ungleichbehandlung eines der dort genannten Kriterien zumindest mittelbar in einem Motivbündel mitursächlich zu Tage tritt.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Denkbar ist lediglich, dass diese auf Grund kollidierenden Verfassungsrechts,111 Staatsstrukturprinzipien (Art. 20 GG) oder Staatszielbestimmungen (Art. 20a GG) beruht.112

4.3. Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)

Das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung wurde im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingeführt. Es handelt sich gleichzeitig um ein Grundrecht sowie eine objektive Wertentscheidung.113 Anders als die in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG genannten Begriffsmerkmale darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das heißt, hier existiert lediglich einseitig ein Benachteiligungsverbot. Für Menschen mit einer Behinderung dürfen somit günstigere Sonderregelungen be- und entstehen.

Das Begriffsmerkmal der Behinderung wird definiert als „die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“114 Ob die Begriffsdefinition abschließend ist, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen. Weitere Anhaltspunkte bietet § 2 Abs. 1 SGB IX.

Das Benachteiligungsverbot wegen Behinderungen bezieht sich nur auf natürliche Personen, eine wesensgleiche Anwendung auf Personenvereinigungen gem. Art. 19 Abs. 3 GG ist ausgeschlossen.115

Eine Benachteiligung wird lediglich dann als zulässig angesehen, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten diese zwingend erfordern.116

5. Rechtsfolgen

Kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht werden, ist die entsprechende Maßnahme rechtswidrig. Die weitere Folge hiervon ist zwar regelmäßig nicht die Nichtigkeit, aber die Unvereinbarkeit der hoheitlichen Maßnahme mit Art. 3 Abs. 1 GG. Dies liegt daran, dass Ungleichbehandlungen, anders als Eingriffe in Freiheitsgrundrechte, in unterschiedlicher Weise behoben werden können.117 Mit anderen Worten:
"Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die (bloße) Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z.B. BVerfGE 99, 280 [298]; 105, 73 [133]), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z.B. BVerfGE 88, 87 [101 ff.]; 92, 91 [121]; 99, 69 [83]). Bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber nämlich regelmäßig verschiedene Möglichkeiten, diesen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Dann aber ist der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner (Gestaltungs-) Zuständigkeit grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, und zwar, soweit nicht eine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen worden ist, rückwirkend für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Unvereinbarerklärung bezieht. Dabei ist es regelmäßig auch Sache des Gesetzgebers, die Relation zwischen materiellem Steuertatbestand und gegenläufigen Verfahrensnormen (hier etwa § 30a AO und Fehlen spezieller Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter) verfassungsgemäß neu zu gestalten."118

Art. 3 GG hat somit auch eine positive Wirkung, indem er den Gesetzgeber beispielsweise dazu verpflichten kann, eine Regelungslücke zu schließen oder eine bestehende Regelung anzupassen. Das ergibt sich insbesondere dann, wenn keine Gleichheit im Gesetzesvollzug möglich ist.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Kommentare:

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  • Gröpl, Christoph / Windthorst, Kay / von Coelln, Christian, Studienkommentar Grundgesetz, 4. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck
  • Hömig, Dieter / Wolff, Heinrich Amadeus [Hrsg.], Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage (2022), Nomos Verlagsgesellschaft
  • Müller-Glöge, Rudi / Preis, Ulrich / Schmidt, Ingrid [Hrsg.], Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage (2023), Verlag C. H. Beck.

Lehrbücher:

  • Detterbeck, Steffen, Öffentliches Recht – Ein Basislehrbuch zum Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht mit Übungsfällen, 8. Auflage (2010), Verlag Franz Vahlen,
  • Hufen, Friedhelm, Staatsrecht II Grundrechte, 2. Auflage (2009), Verlag C. H. Beck,
  • Ipsen, Jörn, Staatsrecht II Grundrechte, 15. Auflage (2012), Verlag Franz Vahlen,
  • Kühl, Kristian / Reichold, Hermann / Ronellenfitsch, Michael, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Auflage (2019), Verlag C. H. Beck,
  • Lindner, Josef Franz, Bayerisches Staatsrecht, 1. Auflage (2011), Richard Boorberg Verlag,
  • Oberrath, Jörg-Dieter, Öffentliches Recht mit Europarecht und Öffentlichem Wirtschaftsrecht, 7. Auflage (2021), Verlag Franz Vahlen,
  • Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Grundrechte Staatsrecht II, 24. Auflage (2008), Verlag C. F. Müller,
  • Schmidt, Reiner /Wollenschläger, Ferdinand [Hrsg.], Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Auflage (2016), Springer Verlagsgesellschaft,
  • Towfigh, Emanuel / Gleixner, Alexander, Smartbook Grundrechte – Ein hybrides Lehrbuch mit 67 Lernvideos, 1. Auflage (2022), Nomos Verlagsgesellschaft.

Skripte:

  • Schroeder, Daniela, Grundrechte – Juriq Erfolgstraining, 4. Auflage (2016), Verlag C. F. Müller.
Weitere Literatur: 

Aufsätze:

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  • Paals, Carsten, Christlich motivierte Kleinparteien in Deutschland und ihr Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine Fallstudie anhand der „Christlichen Mitte“ und der „Partei Bibeltreuer Christen“, ZVR-Online Dok. Nr. 45/2012, Rn. 29, 40, 45 f., 53, 57,
  • Gentsch, Jessica, Grundrechtliche Gleichheitsgebote: Eine fallorientierte Einführung, ZJS 2010, S. 596-602,
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Fachrechtliche Kommentare:

  • Für das Bauordnungsrecht:
  • Schlotterbeck, Karlheinz / Hager, Gerd / Busch, Manfred / Gammerl, Bernd, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage (2020), Richard Boorberg Verlag <vgl. § 47 LBO Rn. 136 - 139 für die Erforderlichkeit eines konzpetionellen Vorgehens der Baurechtsbehörden bei entsprechendem bauaufsichtsrechtlichem Einschreiten.>,
  • Spannowsky, Willy / Uechtritz, Michael [Hrsg.], Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck <vgl. § 65 LBO Rn. 47 - 52.>.
  • Für das Steuerrecht:
  • Klein, Franz [Begründer], Abgabenordnung einschließlich Steuerstrafrecht, 16. Auflage (2022), Verlag C. H. Beck <vgl. § 3 AO Rn. 12 (Gleichmäßige Besteuerung); § 4 AO Rn. 21 , 30 (Verwaltungsvorschriften); § 5 AO Rn. 9 (Ermessen)>.

Fachrechtliche Lehrbücher:

  • Junker, Abbo, Grundkurs Arbeitsrecht, 17. Auflage (2018), Verlag C. H. Beck <vgl. S. 22 ff. (Gleichheitsrechte und Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz)>.
Rechtsprechung: 

Bundesverfassungsgericht:

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  • BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16,
  • BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471, 1181/10,
  • BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12,
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  • BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10,
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  • BVerfG, Urteil vom 01.07.1986 - 1 BvL 26/83,
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Bundesverwaltungsgericht:

  • BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof:

  • BayVerfGH, Entscheidung vom 28.09.2016 – Vf. 20-VII-15.