Art. 3 GG
Art. 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz (Kommentar)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) ¹Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ²Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) ¹Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ²Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2 Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68
Die Regelung der Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 1 und in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
1. Die Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG.
2. Die Grundsätze über die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben (BVerfGE 55, 274 [298 ff.]; 82, 159 [179 ff.]) gelten auch für landesrechtliche Sonderabgaben. Die baden-württembergischen und bayerischen Vorschriften über die Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe sind mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar (Abweichung von BVerfGE 13, 167).
BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
Zur Frage der Heranziehung von Ausländern zur Vermögensabgabe.
BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
1. Eine innerhalb der Frist des § 93 Abs.
BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67
1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.