Art. 3 GG

BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61; 1 BvR 106/62

Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62

Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

Zur Anwendung der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates.

BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll.
Mit Rücksicht auf eine Ungleichheit der Sachverhalte erlaubt aber der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung; auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein. Das heißt: Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen.

BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

1. Auch wenn - wie im BVG - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.
2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
3. Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.
4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 30/57; 1 BvL 11/61

1. Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen; dieses Gebot war vom Tage nach der Verkündung des Grundgesetzes an für den Gesetzgeber verbindlich.
2. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung.
3. Die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in § 43 n.F. AVG (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
4. Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs. 2 n.F. AVG und § 1262 Abs. 5 n.F. RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

1. Ein Verband kann die Verletzung von Grundrechten seiner Mitglieder auch dann nicht im eigenen Namen durch Verfassungsbeschwerde geltend machen, wenn er diese Aufgabe in seiner Satzung übernommen hat.
2. Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet keinen Formmißbrauch.
3. Der Schwere des Eingriffs auch einer Berufsausübungsregelung muß das Gewicht der Gründe des Gemeinwohls entsprechen, durch die er gerechtfertigt wird.
4. Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - jedenfalls zur Zeit - nicht verfassungswidrig

BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

1. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die Britische-Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der ges. Erbfolge) ist mit Art. 3 Abs. 2, 3 GG nicht vereinbar.
2. Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des BVerfG ist insoweit ausgeschlossen.
3. Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5. Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen.
Das BVerfG hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen ist.