1. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die Britische-Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der ges. Erbfolge) ist mit Art. 3 Abs. 2, 3 GG nicht vereinbar.
2. Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des BVerfG ist insoweit ausgeschlossen.
3. Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5. Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen.
Das BVerfG hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen ist.