1. Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen; dieses Gebot war vom Tage nach der Verkündung des Grundgesetzes an für den Gesetzgeber verbindlich.
2. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung.
3. Die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in § 43 n.F. AVG (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
4. Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs. 2 n.F. AVG und § 1262 Abs. 5 n.F. RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.