1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an BVerfGE 33, 199).
2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.
3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.
§ 43 AVG
BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73
BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 30/57; 1 BvL 11/61
1. Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen; dieses Gebot war vom Tage nach der Verkündung des Grundgesetzes an für den Gesetzgeber verbindlich.
2. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung.
3. Die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in § 43 n.F. AVG (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
4. Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs. 2 n.F. AVG und § 1262 Abs. 5 n.F. RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.