Art. 100 GG
BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71, 1 BvL 19/71, 1 BvL 32/73, 1 BvR 297/71, 1 BvR 315/71, 1 BvR 407/72, 1 BvR 37/73
1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der erneuten Vorlage einer Norm (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), die vom Bundesverfassungsgericht früher für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist (im Anschluß an BVerfGE 33, 199).
2. Eine Entscheidung, daß die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 1 AVG und § 1266 Abs. 1 RVO: überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, kann gegenwärtig nicht getroffen werden.
3. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, sich um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließt.
BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69
Zu den Anforderungen an die Gesetzesauslegung und Tatsachenfeststellung bei Vorlagebeschlüssen.
BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.
BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69
1. Liegen die Voraussetzungen einer Vorlage sowohl nach Art. 100 Abs. 1 GG als nach Art. 100 Abs. 3 vor, so hat das Landesverfassungsgericht die Freiheit der Wahl, welchen Weg es einschlagen will.
2. Auch im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG nicht nachzuprüfen, ob die Vorlage eines Landesgerichts an das Landesverfassungsgericht etwa unzulässig ist.
4. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, kann Art. 31 GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu "brechen".
5. Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht.
BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71
Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.
BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71
Zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
§ 1300 BGB ist vorkonstitutionelles Recht.
BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
Zur Auslegung des Art. 100 Abs. 1 GG.
BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
1. Die Gewährung eines besonderen strafrechtlichen Ehrenschutzes für die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§ 187 a StGB) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) zulässig.