§ 203 StPO

BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

1. Die Gewährung eines besonderen strafrechtlichen Ehrenschutzes für die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§ 187 a StGB) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) zulässig.