§ 80 BVerfGG

BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56; 2 BvL 13/56; 2 BvL 14/56; 2 BvL 15/56

Eine Vorlage zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde.

BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51

1. Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG unterliegen nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art. 81 GG erlassenen Gesetze.
2. Die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 I GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält. Bloße Bedenken reichen nicht aus.
3. Die Akten sind dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 80 I BVerfGG im Gerichts- nicht im Verwaltungswege vorzulegen.