Art. 100 GG

BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

1. Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG genügt es in der Regel, daß vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichtes aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.
2. Ist der Inhalt für die Rechtsvorschrift einer deutschen Stelle vollständig von der Besatzungsmacht vorgeschrieben oder entspricht die Rechtsvorschrift einer Ermächtigung, die ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck von der Beachtung deutschen übergeordneten Rechts entbindet, so werden die der Form nach deutschen Rechtsvorschriften vom Wesen des Besatzungsrechts in gewissem Umfang mitergriffen.
3. Deutsche Rechtsvorschriften, die im Vollzuge einer internen Anordnung der Militärregierung ergangen sind, bleiben trotz Widerspruchs mit dem Grundgesetz zunächst rechtswirksam fortbestehen, bis die Anordnung aufgehoben wird; sie können aber von dem zuständigen deutschen Gesetzgeber gemäß Ziff. 5 des Besatzungsstatuts geändert werden.
4. Die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber den nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Besatzungsanordnungen richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AHK. Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist keine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung.
5. Soweit eine zur Ausführung solcher Besatzungsanordnungen erlassene deutsche Maßnahme sich mit der Weisung deckt oder soweit die deutsche Stelle von der Besatzungsmacht ausdrücklich oder sinngemäß ermächtigt ist, höhere deutsche Normen außer acht zu lassen, ist die deutsche Maßnahme ebenso wie die Anordnung der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen.
6. Die Justizfreiheit von Maßnahmen deutscher Instanzen ist nicht davon abhängig, ob auf die besatzungsrechtliche Grundlage Bezug genommen worden ist.

BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.
2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

Die Regelung der Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 1 und in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

Zu den Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.

BVerfG, 05.07.1967 - 2 BvL 29/63

Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Fall, bei dem die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes von der Auslegung von Recht der EWG abhängt.

BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

1. Der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht zuvor die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob eine landesgesetzliche Norm mit einer Vorschrift der Landesverfassung vereinbar ist, die einer Bestimmung des Grundgesetzes entspricht.
2. Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergegangen sind.

BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

1. Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind auch dann zulässig,
a) wenn das vorlegende Gericht Zweifel lediglich hinsichtlich der Tragweite einer Völkerrechtsregel hat; oder