Art. 25 GG
BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
Zur Frage der Heranziehung von Ausländern zur Vermögensabgabe.
BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62
1. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klage gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.
2. a) Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung.
b) Die Qualifikation als hoheitliche oder nichthoheitliche Staatstätigkeit ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen.