Art. 70 GG
BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64
Zur Frage, ob die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost nach Landesrecht gebührenpflichtig sind (§ 40 Bundesbahngesetz, § 33 Postverwaltunggesetz).
BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62; 2 BvF 4/62; 2 BvF 5/62; 2 BvF 6/62; 2 BvF 7/62; 2 BvF 8/62; 2 BvR 139/62; 2 BvR 140/62; 2 BvR 334/62; 2 BvR 335/62
1. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen.
2. Der Bund kann nach Art. 84 Abs. 1 GG im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist.
3. Eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Vorschrift, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, muß den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen, wenn das materielle Recht, zu dessen Durchführung die zu erlassenden Verordnungen dienen sollen, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wesentlich geändert worden ist.
4. Die Wahrnehmung von Förderungsaufgaben durch den Bund fällt unter Art. 30, 83 GG. Sie ist, sofern dem Bund dafür vom Grundgesetz nicht ausdrücklich eine Verwaltungszuständigkeit eingeräumt ist, nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters zulässig.
5. Die zwangsweise Anstalts- oder Heimunterbringung eines Erwachsenen, die weder dem Schutz der Allgemeinheit noch dem Schutz des Betroffenen selbst, sondern ausschließlich seiner "Besserung" dient, ist verfassungswidrig.
BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61; 2 BvL 10/61
Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen order konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.
BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen.
BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56; 2 BvL 34/56; 2 BvL 35/56
1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG.
2. Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip (Art. 3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes – einschließlich seiner Privatrechtsnormen – im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.
BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
Die umfassende Regelung der vertragsärztlichen Versorgung - insbesondere des ärztlichen Behandlungsanspruchs und der Vergütung - im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) schließt die Befugnis von Gemeinden aus, für die bei Notfalleinsätzen im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachte ärztliche Behandlung von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benutzungs-)Gebühren zu erheben.
BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52
Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954
- 1 PBvV 2/52 -
Auf gemeinsamen Antrag des Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung erstattet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts das folgende Rechtsgutachten: