Art. 3 EGBGB
RG, 04.01.1882 - I 636/81
Hat der deutsche Richter, wenn die eingeklagte Forderung materiell nicht dem am Sitze des Prozeßgerichtes geltenden, sondern einem Rechte des Auslandes unterliegt, nach diesem aber die Verjährung ein lediglich prozessuales, die Forderung selbst nicht affizierendes Institut ist und der Richter stets nur sein einheimisches Recht anzuwenden hat, die Einrede der Verjährung nach deutschem Rechte zu beurteilen, oder dieselben, obwohl sie nach diesem (Art. 100 W.O.) begründet sein würde, zu verwerfen?
BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56; 2 BvL 34/56; 2 BvL 35/56
1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG.
2. Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip (Art. 3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes – einschließlich seiner Privatrechtsnormen – im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.