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BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56; 2 BvL 34/56; 2 BvL 35/56

Daten
Fall: 
Hamburgisches Urlaubsgesetz
Fundstellen: 
BVerfGE 7, 342; BB 1958, 704; BB 1958, 876; DVBl 1958, 541; JZ 1958, 480; MDR 1958, 656; NJW 1958, 1179; RdA 1958, 361; RdA 1958, 400
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
22.04.1958
Aktenzeichen: 
2 BvL 32/56; 2 BvL 34/56; 2 BvL 35/56
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Instanzen: 
  • LAG Hamburg - 2 Sa 80/53 2 Sa 55/55 2 Sa 88/55
  • BAG, 26.10.1955 - 1 AZR 23/53

1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art. 72 Abs. 1 GG.
2. Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip (Art. 3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes – einschließlich seiner Privatrechtsnormen – im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Zweiten Senats vom 22. April 1958
– 2 BvL 32/56 –
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 1951 (GVBl. S. 11), des Landes Württemberg-Baden in der Fassung des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) - Vorlagebeschlüsse des Bundesarbeitsgerichts, 1. Senat, vom 26. Oktober 1955 (1 AZR 23/53, 295/55, 376/55), 2. Mai 1956 (1 AZR 88/55) und 6. Juli 1956 (1 AZR 276/54) -.
Entscheidungsformel:

Die Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 1951 (GVBl. S. 11), des Landes Württemberg- Baden in der Fassung des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

I.

Vor 1945 war der Urlaub nur für bestimmte Personengruppen gesetzlich geregelt (§ 21 Jugendschutzgesetz, § 17 Deutsches Beamtengesetz).

Nach 1945 haben die Verfassungen der meisten Länder der Bundesrepublik einen allgemeinen Urlaubsanspruch verfassungsrechtlich garantiert:

Verfassungen von Baden (Art. 41), Bayern (Art. 174), Bremen (Art. 56), Hessen (Art. 34), Nordrhein-Westfalen (Art. 24 Abs. 3), Rheinland-Pfalz (Art. 57 Abs. 4), Württemberg- Baden (Art. 22), Württemberg-Hohenzollern (Art. 96 Abs. 3).

Mit Ausnahme des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern haben inzwischen sämtliche Länder Urlaubsgesetze erlassen, und zwar bis zum Zusammentritt des Bundestages (7. September 1949): Hessen, Württemberg-Baden, Bremen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden. Nach diesem Zeitpunkt sind die Urlaubsgesetze von Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden (Änderungsgesetz von 1950), Bayern, Hamburg, Berlin und Nordrhein-Westfalen ergangen.

Die Urlaubsgesetze sehen einen Mindesturlaub von zwölf Werktagen und grundsätzlich eine sechsmonatige Wartezeit für die erste Entstehung des Urlaubsanspruchs vor. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden, so tritt an Stelle des Urlaubsanspruchs in der Regel eine Geldforderung (Urlaubsabgeltung). Im übrigen behandeln die Urlaubsgesetze das Urlaubsentgelt, die Zeit und Art der Urlaubsgewährung, Arbeit und Erkrankung während des Urlaubs, sowie die Frage, ob bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit ein anteiliger Urlaub zu gewähren ist. In Einzelheiten weichen die Urlaubsgesetze teilweise erheblich voneinander ab.

Der Bundesgesetzgeber hat den Urlaub nur für einzelne Personengruppen geregelt (§ 33 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953, § 89 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953, § 55 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957).

II.

Das Bundesarbeitsgericht hat drei miteinander verbundene Verfahren, in denen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 6 Abs. 3 des Hamburger Urlaubsgesetzes (HUG) vom 27. Januar 1951 (GVBl. S. 11) geltend machen, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war der Landesgesetzgeber zum Erlaß des Urlaubsgesetzes nicht zuständig, da dieses einen rein privatrechtlichen Inhalt habe, und das Privatrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch erschöpfend geregelt sei. Dies ergebe sich aus dem in Art. 3, 55 und 218 EGBGB festgelegten Kodifikationsprinzip. Diese Bestimmungen lauten:

Art. 3:
Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetze die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 55:
Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

Art. 218:
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Landesgesetz auch geändert werden.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus
1. Das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip beziehe sich auf das gesamte Privatrecht einschließlich der privatrechtlichen Vorschriften des Wirtschaftsrechts und Arbeitsrechts (Art. 74 Nr. 11 und 12 GG). Das ergebe sich aus dem Ziel der Schöpfer des BGB, auf dem Gebiet des Privatrechts nach jahrhundertelanger Rechtszersplitterung die Rechtseinheit herzustellen und zu erhalten. Eine Abschwächung des Kodifikationsprinzips führe zu verhängnisvoller Rechtszersplitterung, da jedes Land dann Gesetze über die verschiedensten privatrechtlichen Materien – z. B. über den Trödelvertrag, den Elektrizitätslieferungsvertrag oder die positive Vertragsverletzung – mit der Begründung erlassen könnte, es fehle insoweit an einer bundesrechtlichen Regelung.

2. Selbst wenn man aber das Kodifikationsprinzip enger auslege und auf die im BGB ausdrücklich geregelten Sachgebiete beschränke, sei das Ergebnis nicht anders. Denn die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien im Dienstvertragsrecht des BGB geregelt und damit der landesgesetzlichen Ergänzung oder Abänderung entzogen. Der Urlaubsanspruch gehe unmittelbar aus dem BGB hervor. Er wurzle in der in §§ 618, 242 BGB zum Ausdruck gekommenen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaats (Art. 20, 28 GG). Der Wegfall der Urlaubsgesetze hinterlasse daher keine Lücke.

3. Art. 3, 55, 218 EGBGB seien nicht etwa durch Art. 74 Nr. 1, 11, 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG aufgehoben. Denn diese Bestimmungen bezögen sich nur darauf, auf welchen Gebieten der Bund und die Länder potentiell Gesetze erlassen könnten. Im Gegensatz hierzu seien Art. 3, 55 EGBGB keine Kompetenznormen. Sie beträfen lediglich die Frage, inwieweit in Art. 74 GG genannte Materien bereits vom Bund erschöpfend geregelt und die Länder daher nicht mehr zur Gesetzgebung befugt seien.

4. Da das Urlaubsrecht bereits aus dem BGB herzuleiten sei, verstoße das HUG auch gegen Art. 31 GG. Dieser schließe, wie seine Entstehungsgeschichte ergebe, auch mit dem Bundesrecht inhaltlich übereinstimmendes Landesrecht aus.

III.

In zwei weiteren Fällen, in denen die Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nach den Urlaubsgesetzen der Länder Württemberg-Baden vom 6. August 1947 in der Fassung vom 3. April 1950 (RegBl. S. 30) und Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 (GVBl. 1950 S. 1) geltend machen, hat das Bundesarbeitsgericht die Verfahren ebenfalls gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.

Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf die schon zum HUG geltend gemachten Gründe und führt zusätzlich aus: Das frühere (vorkonstitutionelle) württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 in der Fassung vom 6. April 1949 (RegBl. S. 57) sei gemäß Art. 125 Nr. 2 GG partielles Bundesrecht geworden. Das Land sei daher schon aus diesem Grunde nicht befugt gewesen, dieses Gesetz durch das neue Gesetz vom 3. April 1950 abzuändern.

IV.

Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und sämtlichen Landesregierungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ferner der hamburgischen Bürgerschaft, den Landtagen der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, den Beteiligten der Ausgangsverfahren und gemäß § 80 Abs. 5 BVerfGG den obersten Gerichten der genannten Länder. Von der Möglichkeit zur Äußerung haben der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Regierungen der Länder Baden- Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg und das Landesarbeitsgericht Hamburg Gebrauch gemacht. Sie halten die Urlaubsgesetze der Länder für gültig.

B.

Die Vorlagen sind zulässig.

Die Entscheidung hängt von der Gültigkeit formeller, nachkonstitutioneller Gesetze ab, da das Bundesarbeitsgericht von einer unterschiedlichen Höhe des Urlaubsanspruchs ausgeht, je nachdem, ob die Urlaubsgesetze gültig sind oder nicht. Die Verfahren wurden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen konnte (BVerfGE 2, 213 [217 f.]).

C.

Die Urlaubsgesetze der Freien und Hansestadt Hamburg, des früheren Landes Württemberg-Baden und des Landes Schleswig- Holstein sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

I.

Die Kompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art. 70, 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG.

Die Landesurlaubsgesetze regeln Einzelheiten über den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer, mithin eine Materie des Arbeitsrechts, das zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört (Art. 74 Nr. 12 GG). In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die bundesrechtliche Regelung eines Sachgebiets schließt danach die Landesgesetzgebung im Bereich dieser Materie dann aus, wenn sie die Materie erschöpfend regelt. Wann eine bundesrechtliche Regelung erschöpfend ist, ist einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes zu entnehmen (BVerfGE 1, 283 [296]).

In gleicher Weise war die Zuständigkeit des Reichs- und des Landesgesetzgebers bereits nach der Weimarer Reichsverfassung (Art. 12 Abs. 1) abgegrenzt, ebenso nach den Grundsätzen, die die Staatsrechtslehre zu der Reichsverfassung von 1871 entwickelt hatte.

Vgl. Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, 1886, S. 127; Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. 2,1911, S. 122.

II.

Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich die vollständige und jede Landesgesetzgebung ausschließende Ordnung des Urlaubsrechts aus dem in Art. 3, 55, 218 EGBGB enthaltenen Kodifikationsprinzip. In diesem sieht das Schrifttum in Übereinstimmung mit RGZ 55, 256 und dem Bundesarbeitsgericht – eine Sperre für den Landesgesetzgeber, außerhalb der Vorbehalte des EGBGB privatrechtliche Normen zu setzen; dabei sei es gleichgültig, ob das Reichs- oder Bundesrecht eine privatrechtliche Materie bereits erschöpfend geregelt habe oder ob Lücken bestünden; die Ausfüllung etwaiger Lücken des Privatrechts sei daher nur durch Bundesgesetz oder rechtsschöpferische richterliche Auslegung aus den Grundsätzen, Generalklauseln und dem Geist des BGB möglich.

Vgl. Endemann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 8. Aufl. 1903, S. 75, insb. Anm. 7; von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 1910, S. 12; Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 716; Cosack, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 8. Aufl. 1927, S. 14; Lehmann, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl. 1957, S. 36.

Daß sich das Kodifikationsprinzip auch auf das private Arbeitsrecht erstrecke, hat besonders Nipperdey betont.

Vgl. Nipperdey, Bundesprivatrecht und Landesprivatrecht, NJW 1951, 897; Enneccerus-Kipp-Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, bearbeitet von Nipperdey, 14. Aufl. 1952, S. 47 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 1957, S. 396; Dahs, Bundesarbeitsrecht und Landesarbeitsrecht, RdA 1949, 321 (324); Köttgen, BB 1956, 442; Wiese, RdA 1957, 81 f.; etwas einschränkend Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 1955, S. 51.

Dieser Auffassung stehen Bedenken entgegen, jedenfalls soweit Art. 3, 55, 218 EGBGB auch auf das Arbeitsrecht bezogen werden. Denn dieses hat sich als Ganzes – einschließlich seiner Privatrechtsnormen – im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht und nicht mehr vom Kodifikationsprinzip des EGBGB erfaßt wird.

Wenn auch schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts soziale Mißstände zu Schutznormen des Staates (u.a. in der Gewerbeordnung von 1869) und zur Selbsthilfe der Beteiligten geführt hatten, wurden doch die sozialen Probleme um die Jahrhundertwende noch nicht als Aufgabe einer besonderen Arbeitsgesetzgebung gesehen.

Erst nach Erlaß des BGB entwickelte sich allmählich das moderne Arbeitsrecht. 1903 erging das Kinderschutzgesetz, 1911 das Hausarbeitgesetz. Wesentliche soziale Forderungen der Arbeiterschaft, wie die gesetzliche Einführung des 8- Stunden-Tages, wurden erst nach dem ersten Weltkrieg erfüllt. Während die Reichsverfassung von 1871 das Arbeitsrecht überhaupt nicht erwähnt hatte, tauchte im Zuständigkeitskatalog der Weimarer Verfassung erstmals das "Arbeitsrecht" als besonderes Rechtsgebiet auf (Art. 7 Nr. 9). Art. 157 WRV stellte die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reiches und verhieß ein einheitliches "Arbeitsrecht", d. h. dessen Zusammenfassung in einem "einheitlichen, großen Gesetz" (Anschütz, Komm. zur WRV, 14. Aufl. 1933, Anm. 2 zu Art. 157).

Wichtige Gesetze aus der Zeit der Weimarer Republik waren die "Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten" (1918), das Betriebsrätegesetz, das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (beide 1920), die Verordnungen über das Schlichtungswesen und die Arbeitszeit (beide 1923), das Arbeitsgerichtsgesetz (1926), das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft (beide 1927). Für rund 75% aller Arbeitnehmer galten Tarifverträge. 1927 wurde das Reichsarbeitsgericht geschaffen. An den Universitäten wurden Lehrstühle für Arbeitsrecht errichtet. Schon damals war anerkannt, daß das Arbeitsrecht "kein Teilgebiet einer anderen Rechtsdisziplin", sondern "eine eigene Rechtsdisziplin", ein "Sonderrechtsgebiet" bildete (so z. B. Kaskel-Dersch, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1932, S. 1, 4).

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden in Fortführung dieser Entwicklung u.a. das Tarifvertragsgesetz (1949), das Kündigungsschutzgesetz (1951) und das Betriebsverfassungsgesetz (1952) erlassen.

Im modernen Arbeitsrecht wird der schuldrechtliche Arbeitsvertrag immer mehr zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, "das sich von dem ausschließlich vermögensrechtlich orientierten Schuldrecht des BGB wesensmäßig fundamental unterscheidet" (Kaskel- Dersch, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 1957, S. 113 ff., 18 f.). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses verlagert sich von der vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker zum Betrieb hin. Die Einzelvereinbarung tritt zurück; immer mehr wird der Inhalt des Arbeitsvertrags durch Tarifverträge bestimmt, die von Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit bindender Wirkung für ihre Mitglieder geschlossen werden. Bei Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern ist der Unternehmer an das Einverständnis der Betriebsvertretung gebunden. Auch durch weitere in den oben aufgeführten Gesetzen enthaltene Bestimmungen ist das Dienstvertragsrecht des BGB weitgehend ausgeschlossen oder modifiziert.

Die Besonderheit des Arbeitsrechts zeigt sich auch darin, daß in ihm "Privatrecht und öffentliches Recht in ein Ganzes verwoben sind" (Nikisch, a.a.O. S. 41). Gelegentlich wird sogar die Meinung vertreten, das Arbeitsrecht "beginne, neben dem öffentlichen Recht und neben dem privaten Recht zu einer dritten Säule unseres Rechtslebens zu werden" (Bührig, in "Die Rechtseinheit im deutschen Arbeitsrecht" 1951, S. 76).

Mit der rechtssoziologischen und juristischen Besonderheit der arbeitsrechtlichen Probleme hat Nipperdey die Herausnahme der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründet; "Die abhängige Arbeit hat sich zu einem eigenen Lebenskreis entwickelt, der das Arbeitsrecht zu einem besonderen Rechtskreis hat werden lassen, dem nur eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit entspricht" (Das Parlament vom 2.10.1957).

Da das Arbeitsrecht durch die seit Erlaß des BGB eingetretene sozialrechtliche Entwicklung als Sonderrecht der unselbständigen Arbeitnehmer verselbständigt und "aus dem Privatrecht ganz herausgelöst worden" ist (Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, S. 320 f.), wird es von Art. 55 EGBGB nicht erfaßt.

Daß das Arbeitsrecht auch privatrechtliche Materien enthält und daß Art. 55 EGBGB von "privatrechtlichen" und nicht von "bürgerlich-rechtlichen" Vorschriften der Landesgesetze spricht, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in Art. 55 die "privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze" in Beziehung zum Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichbedeutend mit "bürgerlichem Recht" angesehen. Aus der Wahl des Wortes "privatrechtlich" ergibt sich daher nicht zwingend, das gesamte Privatrecht einschließlich des privaten Arbeits- und Wirtschaftsrechts sei der Regelung durch den Landesgesetzgeber für alle Zukunft entzogen. Überdies kann eine Gesetzesbestimmung bei gleichbleibendem Wortlaut durch Veränderung der Verhältnisse einen Bedeutungswandel erfahren (vgl. BVerfGE 2, 401). Art. 55 EGBGB ist als eine Norm mit wechselndem Inhalt auszulegen, die zu ihrem inhaltlichen Bestandteil die sich wandelnde Wirklichkeit hat. Das Kodifikationsprinzip gilt nur für die Rechtsgebiete, die jeweils noch als bürgerlich-rechtlich anerkannt sind.

Zu ihnen gehört heute das Arbeitsrecht nicht mehr. Seine Entwicklung zu einem besonderen Rechtsgebiet eigener Art hat Überdies ihren Ausdruck gefunden in Art. 74 Nr. 12 GG, der die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über das abhängige Arbeitsverhältnis in einem Begriff des Arbeitsrechts zusammenfaßt (vgl. JöR, NF Bd. 1, S. 519 ff.).

III.

Da das Kodifikationsprinzip dem Erlaß landesrechtlicher Urlaubsgesetze nicht entgegensteht, kommt es lediglich darauf an, ob das Urlaubsrecht bundesrechtlich erschöpfend geregelt ist (Art. 72 Abs. 1 GG). Dies ist nicht der Fall.

1. Das Arbeitsvertragsrecht ist eine der wenigen privatrechtlichen Materien, in denen trotz der Verheißung der Weimarer Verfassung (Art. 157) kein erschöpfendes Reichsgesetz ergangen ist. Das BGB kann als ein solches nicht angesehen werden. Denn für den Arbeitsvertrag bestimmter Berufsgruppen gelten Sondervorschriften, so z. B. für die gewerblichen Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge (§§ 105 ff., 126 ff., 133 a ff. GewO), für die kaufmännischen Angestellten und Lehrlinge (§§ 59 ff. HGB), für die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten (Vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919), für die Schiffsbesatzungen (Seemannsordnung, Binnenschiffahrtsgesetz, Flößereigesetz) und die im Bergbau Beschäftigten (landesrechtliche Berggesetze) (vgl. Nikisch a.a.O. S. 106 ff.). Daß das BGB nur eine Teilregelung des Arbeitsvertrags enthält, wird auch durch die oben aufgeführten zahlreichen Gesetze bestätigt; erst diese haben den Arbeitsvertrag entsprechend den Prinzipien des modernen Arbeitsrechts ausgestaltet.

2. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das BGB habe den Urlaubsanspruch ausreichend geregelt, vermag nicht zu überzeugen.

Diese "Regelung" ist immerhin 50 Jahre lang nicht erkannt worden. Noch im Jahre 1911 sah das Kaufmannsgericht Berlin in der Gehaltszahlung während des Urlaubs eine Schenkung (Jahrbuch des Kaufmannsgerichts Berlin, Bd. 3, 1912, S. 60, 221). Noch 1932 war das arbeitsrechtliche Schrifttum der Auffassung, daß dem deutschen Recht eine gesetzliche Regelung des Urlaubs im allgemeinen fremd sei und daher eine Pflicht zur Gewährung von Urlaub nur bestehe, wenn dieser besonders – vor allem durch Tarifvertrag – vereinbart sei.

Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. bis 5. Aufl. Bd. 1, 1931, S. 268; Bd. 2, 1932, S. 58, 90.

Erst nach Erlaß des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 begann das Schrifttum, einen gesetzlichen Urlaubsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers herzuleiten. Es entnahm diesen jedoch nicht dem BGB, sondern dem § 2 Abs. 2 Satz 1 AOG. Diese Auffassung hat das Reichsarbeitsgericht allerdings abgelehnt. Es hat noch 1942 einen Anspruch auf Urlaub nur dann anerkannt, wenn dieser auf einer Vereinbarung oder auf einer tariflichen Bestimmung beruhte (ArbRSamml. Bd. 45, S. 107 f.).

Die vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen bürgerlich- rechtlichen Vorschriften erwähnen einen Urlaubsanspruch nicht. Das Bundesarbeitsgericht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Verpflichtung des Arbeitgebers, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten, daß der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist (§ 618 BGB), und die Vorschrift, daß eine Leistung, die durch einen Vertragsschließenden bestimmt werden soll, im Zweifel nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (§ 315 BGB). Selbst wenn man aus diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art. 20, 28 GG) einen Urlaubsanspruch dem Grunde nach herleitet, so wäre damit noch nichts über die näheren Einzelheiten des Urlaubs gesagt (Dauer des Urlaubs, Wartezeit, Urlaubsabgeltung usw.).

3. Sonstige reichs- oder bundesrechtliche Bestimmungen über den Urlaub der Arbeitnehmer erfassen nur einen begrenzten Personenkreis (§ 21 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938, § 33 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953). Zudem ist § 21 Jugendschutzgesetz in keinem Land Bundesrecht geworden, da der Urlaub der Jugendlichen bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht zoneneinheitlich geregelt war (Art. 125 Nr. 1 GG; Dersch, Die Urlaubsgesetze, 1954, Anm. 40).

4. Bei der Gesamtwürdigung dieses Normenkomplexes (BVerfGE 1, 296) ist also festzustellen, daß der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer von Bundes wegen nicht erschöpfend geregelt ist. Die Länder können daher die Lücken, die das bundesrechtliche Arbeitsrecht läßt, mit "sozialpolitisch angereichertem bürgerlichen Recht" (Köttgen, BB 1956, 443) ausfüllen.

IV.

Die Urlaubsgesetze verstoßen auch nicht gegen Art. 31 GG.

Ob sich der Satz "Bundesrecht bricht Landesrecht" nur auf widersprechendes oder auch auf gleichlautendes Landesrecht bezieht, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten.

Für die engere Auslegung: Dennewitz in BonnKomm., 1950, Anm. II 2 c zu Art. 31; von Mangoldt, GG, 1953, Anm. 2 zu Art. 31; Giese, GG, 4. Aufl. 1955, Anm. II zu Art. 31; Nipperdey, NJW 1951, 897; BayVerfGH, VerwRspr. 2, 400; a. A. Mallmann, JZ 1951, 255; Kratzer, Festschrift für Laforet, 1952, S. 109 ff.; Nitsche, BayVBl. 1956, 71.

Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn bei den bundesrechtlichen Normen, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Landesrecht "brechen", handelt es sich lediglich um allgemeine Bestimmungen oder Generalklauseln (§§ 618, 242, 315 BGB), die über die Gewährung von Urlaub keine konkreten Angaben enthalten. Aus ihnen läßt sich eine Urlaubsregelung nur im Wege rechtsschöpferischer Auslegung und unter Heranziehung von Grundrechtsnormen herleiten und auch insoweit nur unvollständig (vgl. oben III 2). Im Verhältnis zu den Landesurlaubsgesetzen können §§ 618, 242, 315 BGB daher weder als eine gleichlautende noch als eine widersprechende bundesrechtliche "Regelung" des Urlaubs angesehen werden. Vielmehr fehlt es insoweit an der hinreichenden Konkretisierung eines Bundesurlaubsrechts, so daß Art. 31 GG nicht anwendbar ist.

V.

Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:
1. Die Annahme, Art. 3, 55, 218 EGBGB seien durch Art. 72, 74 GG zumindest teilweise außer Kraft gesetzt worden,

vgl. Galperin in "Die Rechtseinheit im deutschen Arbeitsrecht", 1951, S. 30 insb. Anm. 6; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, BB 1956, 1068; Arbeitsgericht Heidelberg, BB 1956, 690; Hessel, ArbuR, 1956, 268; Fischer, BB 1956,1206.

trifft nicht zu. Art. 72, 74 GG normieren eine bedingte Gesetzgebungszuständigkeit der Länder: ihre Zuständigkeit hängt davon ab, daß die in Art. 74 GG genannten Sachgebiete bundesrechtlich noch nicht erschöpfend geregelt sind. Dagegen sind Art. 3, 55, 218 EGBGB keine Kompetenznormen; sie bringen lediglich zum Ausdruck, daß der Reichsgesetzgeber durch Erlaß des BGB eine erschöpfende Regelung des bürgerlichen Rechtes bezweckt hat. Art. 72, 74 GG treffen mithin eine Regelung für die künftige Gesetzgebung, während Art. 3, 55, 218 EGBGB den kodifikatorischen Charakter eines bereits erlassenen Gesetzes (des BGB) feststellen.

Ob und inwieweit sich das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip als eine den Art. 72, 74 GG widersprechende Sperre der Landesgesetzgebung auswirken kann – etwa weil eine bürgerlich-rechtliche Elemente enthaltende Materie bundesrechtlich überhaupt nicht geordnet ist und eine Regelung auch nicht aus den Grundsätzen des BGB im Wege rechtsschöpferischer Auslegung gefunden werden kann – braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip bezieht sich, wie oben dargelegt wurde, nicht auf das Arbeitsrecht.

2. Es wird auch die Auffassung vertreten, das Kodifikationsprinzip erstrecke sich nur auf die im BGB im einzelnen geregelten oder wenigstens im Grundsatz erfaßten Gebiete; da das BGB den Urlaub nicht regele, seien die Landesurlaubsgesetze schon aus diesem Grunde gültig (so Hessel a.a.O.; Drabik, RdA 1956, 145). Diese These trägt die aus ihr gezogene Folgerung indessen nicht. Soweit das Kodifikationsprinzip des Art. 55 EGBGB reicht, gilt es auch dann, wenn das BGB eine Lücke hat (siehe oben II).

3. Vereinzelt wird angenommen, die Urlaubsgesetze gehörten wegen ihres öffentlich-rechtlichen Schutzcharakters zum öffentlichen Recht; sie seien daher schon aus diesem Grunde mit Art. 55 EGBGB vereinbar (Hessel a.a.O. S. 269). Es ist jedoch nicht möglich, die Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht vom Gesetzeszweck abhängig zu machen. Denn es ist außerordentlich schwierig, festzustellen, ob ein Gesetz überwiegend dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen dient. Vielmehr ist mit der überwiegenden Auffassung auf die am einzelnen Rechtsverhältnis Beteiligten abzustellen. Danach gehören die strittigen Urlaubsgesetze nicht zum öffentlichen Recht. Denn sie enthalten keine Vorschriften, die die Unterordnung des einzelnen unter die öffentliche Gewalt betreffen (z. B. Bestimmungen über Strafen oder über ein Tätigwerden von Verwaltungsbehörden). Dabei wird nicht verkannt, daß die in den Landesverfassungen in den Abschnitten über Wirtschaft und Arbeit vorgesehenen Urlaubsgesetze nicht reine Regelungen des Arbeitsvertragsrechts, sondern Teilstück der gesamten sozialstaatlichen Konzeption sind, zu deren Verwirklichung der Staat unmittelbar die Arbeitsbedingungen gestaltet.

VI.

Aus der Befürchtung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine Rechtszersplitterung eintrete, können Bedenken gegen das Ergebnis nicht hergeleitet werden.

Das Urlaubsrecht wäre übrigens auch dann nicht einheitlich, wenn man der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts folgen würde. Denn dann wären zwar die nach dem 7. September 1949 erlassenen Urlaubsgesetze von Schleswig-Holstein, Bayern, Hamburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und das württemberg- badische Änderungsgesetz nichtig; dagegen wären die vor dem 7. September 1949 erlassenen Urlaubsgesetze von Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden gültig und gemäß Art. 125 Nr. 2 GG in diesen Ländern partielles Bundesrecht geworden. Sie könnten durch den Landesgesetzgeber nicht mehr geändert werden.
Auch dürften die Entscheidungen der Gerichte über die Dauer des Urlaubs, die Höhe des Urlaubsgeldes, die Länge der Wartezeit usw. verschieden ausfallen, wenn statt der nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze nur die Generalklauseln des BGB vorhanden wären. Bei Fehlen einer vertraglichen Einzelvereinbarung oder eines Tarifvertrages würde der einzelne Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht einmal wissen, wieviel Urlaub ihm überhaupt zusteht. Der Nachteil einer solchen Rechtsunsicherheit und einer Rechtszersplitterung von Gericht zu Gericht wäre größer als der von Land zu Land.

Zudem kann der Bund eine unerwünschte Rechtszersplitterung jederzeit durch ein erschöpfendes Bundesurlaubsgesetz beseitigen.

Ernste Nachteile für den Arbeitsfrieden sind daher bei Gültigkeit der nachkonstitutionellen Landesurlaubsgesetze nicht zu erwarten und offensichtlich auch nicht eingetreten.

Die Besorgnis, die Länder könnten Gesetze über den Trödelvertrag, die positive Vertragsverletzung usw. erlassen, ist nicht begründet. Denn hier handelt es sich um Materien, die im Rahmen des bürgerlichen Rechts und damit des Kodifikationsprinzips des EGBGB geblieben sind.

VII.

Der Landesgesetzgeber war befugt, das württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 (RegBl. S. 78) in der Fassung vom 6. April 1949 (RegBl. S. 57) zu ändern.

§ 6 des Gesetzes vom 6. April 1949 hatte bestimmt: "Dieses Gesetz tritt am 31. März 1950 außer Kraft."

Das am 3. April 1950 ausgefertigte und am 8. Mai 1950 verkündete Gesetz Nr. 743 (RegBl. S. 30) verlängerte die Geltungsdauer des Urlaubsgesetzes und bestimmte hierzu:

Der Landtag hat am 29. März 1950 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
...

§ 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Urlaubsregelung.

Artikel 2
Das Gesetz tritt am 31. März 1950 in Kraft.

Die Frage ob, und inwieweit das württemberg-badische Urlaubsgesetz vom 6. August 1947 in der Fassung vom 6. April 1949 nach Art. 125 Nr. 2 GG Bundesrecht geworden ist – z. B. weil es § 21 Jugendschutzgesetz abgeändert hat – braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es hätte diese Qualität als Bundesrecht jedenfalls verloren, da seine Geltungsdauer nach § 6 am 31. März 1950 abgelaufen war, und das Änderungsgesetz erst mehr als einen Monat später, am 8. Mai 1950, verkündet wurde. Erst mit der Verkündung wurde der Gesetzgebungsakt vollzogen (Beschluß vom 19. März 1958 – 2 BvL 38/56 -).

Das Gesetz vom 3. April 1950 hat sich allerdings in Art. 2 rückwirkende Kraft beigelegt. Durch diesen Akt des Landesgesetzgebers konnte jedoch bereits erloschenes Bundesrecht als solches nicht wieder aufleben. Dem Landesgesetz vom 3. April 1950 stand daher keine bundesrechtliche Regelung mehr entgegen.