Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesengegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.