§ 240 StGB

AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01

In der Strafsache "Online-Demo" (Az. 991 Ds 6100 Js 226314/01) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 991, nach Hauptverhandlungen am 14.06.2005 und 01.07.2005, den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und Entschädigungsansprüche abgelehnt. Angewandt wurden die Vorschriften §§ 111, 240 StGB, § 5 Abs. 2 StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Sprungrevision (§ 335 StPO), über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat, eingelegt.

BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.

BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

Zur Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung durch bewußt verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn.

BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesengegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.

BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83 (S)

1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.
2. Zu dem Verhältnis des § 105 StGB zu § 240 StGB.
3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.

BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/st überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, so daß sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StGB).

BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu dem die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.

BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.