§ 59 StGB

BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).

BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu dem die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.