§ 25 StGB

BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt - GS - 46, 321).

BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218).

BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.

BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

Ist nach der Vorstellung des Täters, der seinen Teil zur Tatbestandsverwirklichung bewirkt hat, die Mitwirkung des Opfers zwingend erforderlich aber noch ungewiß, so beginnt der Versuch, wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, daß sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann.

BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHSt 40, 218)

BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

Zur Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs bei nur vermeintlicher Mittäterschaft.

BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)
2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Besetzungsrüge.

BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

Zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung, wenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet.