§ 13 StGB

Erörterung der Handlungspflicht von bayrischen Kommunalbeamten im Privatleben am Beispiel der sogenannten Straßenschilderdiebe

In der vorliegenden Studienarbeit wird geprüft, ob bayerische Kommunalbeamte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begehen, wenn sie Kenntnis über einen sogenannten Schilderdiebstahl erhalten.

BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92

Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).

BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.

BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94

Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.

BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

1. Das Tatbestandsmerkmal "Quälen" in § 223b StGB in der Form des Verursachens sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit nicht. Jedenfalls wenn § 223b StGB in dieser Form begangen wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes - sondern Tateinheit.
2. Der Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge duch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.

BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.
2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.
3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.
4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.
5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.
6. jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.
7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.

BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.