1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.
§ 212 StGB
BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04
BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar.
BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218).
BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.
BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96
Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze, mit denen die Flucht eines bewaffneten Fahnenflüchtigen aus der DDR verhindert werden sollte.
BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96
1. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
2. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 I Nr. 1 StGB ersetzt werden.
BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95
Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHSt 40, 218)
BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1 [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92] = NJW 1993, 141; BGHSt 39, 168 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92] = NJW 1993, 1932 [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; BGHSt 39, 199 = NJW 1993, 1938; BGHSt 39, 353 = NJW 1994, 267; BGHSt 40, 48 = NJW 1994, 2237; BGHSt 40, 113 = NJW 1994, 2240; BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94]; BGHSt 40, 241 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94] = NJW 1994, 2708 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94]; BGH, DtZ 1993, 255 = NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93]; Senat, NJW 1995, 1437 [BGH 07.02.1995 - 5 StR 650/94]).
BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94
1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)
2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Besetzungsrüge.
BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92
Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sogenannte alternativer Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.