§ 211 StGB

BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

1. Bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nicht entgegen. Die "Tötung" muß nicht "notwendiges" Mittel zur Begehung der anderen Straftat sein (Aufgabe der Senatsentscheidung vom 26.2.1980, MDR 1980, 629).
2. Es genügt zur Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat", daß sich der Täter deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Es genügt ferner, daß nicht der Tod des Opfers, sondern die Tötung geeignete Handlung vom Täter als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat angesehen wird.

BGH, 19.06.1956 - 1 StR 50/56

Auch ein Richter eines ordnungsgemäß bestellten Gerichts (hier: eines Standgerichts der SS-Sondergerichtsbarkeit) kann sich wegen Beihilfe zum Mord strafbar machen, wenn er - was Tatfrage ist - einen Angeklagten unter dem äußeren Schein eines gerichtlichen Verfahrens zu strafrechtsfremden Zwecken zum Tode verurteilt.

BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51

Mitwirkung als Vertreter der Anklage bei einen von Hitler im April 1945 befohlenen Standgerichtsverfahren als Beihilfe zum Mord.

BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.
2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.

BGH, 01.02.2005 - 1 StR 327/04

In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat - 12 - bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden.

BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert.

BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90

Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.

BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

Wer eine Tötung eigenhändig begeht, ist im Regelfalle Täter; jedoch kann er unter bestimmten, engen Umständen auch lediglich Gehilfe sein.

BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98

In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).