§ 211 StGB
BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96
1. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
2. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 I Nr. 1 StGB ersetzt werden.
BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95
Auch beim Verdeckungsmord kommt es auf die zum Tod eines Menschen führende Verdeckungshandlung an (vgl. BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724). Der Tatbestand kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn von dem Getöteten selbst Entdeckung nicht zu befürchten war.
BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83
Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348).
RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40
Wer zu einer Tat nach dem § 217 StGB hilft, kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden. Bei ihm ist aber zu prüfen, ob der Haupttäter mit Überlegung gehandelt hat oder nicht, obwohl diese Unterscheidung für den Tatbestand des § 217 StGB. selbst rechtlich unerheblich ist.
BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Die Tat braucht nicht heimtückisch zu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln.
BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55
1. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), jedoch auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlectliche Lust an der Leiche zu befriedigen.
2. Die Vorschrift erstrebt die spätere Wiedereingliederung des Täters, soweit möglich auch in schweren Straffällen. Das Gericht hat sie nach pflichtgebundenem Ermessen anzuwenden und dabei die anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen. Stellt der Richter bei einer besonders schweren Mordtat den Sühnezweck vor den der Wiedereingliederung, so ist das kein Rechtsfehler.
BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
Eine wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf nur unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist. Dabei kann ein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mitberücksichtigt werden.
BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83
Zur Abgrenzung von strafbarer Tötungstäterschaft und strafloser Selbsttötungsteilnahme in Fällen, in denen der Suizident durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird.
