§ 217 StGB

Irritationen am Rand des Todes – Über rechtliche Konflikte bei der Sterbehilfe

Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das damals in Deutschland bestehende Verbot der Sterbehilfe für verfassungswidrig und forderte eine neue gesetzliche Regelung an. Bis heute (Dezember 2023) gibt es keine Lösung. Hier ein paar grundsätzliche Gedanken zum Thema, die 2015 im Merkur – Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Heft 798/2015, Seite 22–35 verkürzt veröffentlicht worden sind.

RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40

Wer zu einer Tat nach dem § 217 StGB hilft, kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden. Bei ihm ist aber zu prüfen, ob der Haupttäter mit Überlegung gehandelt hat oder nicht, obwohl diese Unterscheidung für den Tatbestand des § 217 StGB. selbst rechtlich unerheblich ist.