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BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83

Daten
Fall: 
Sirius
Fundstellen: 
BGHSt 32, 38; JA 2007, 729; JZ 1984, 194; JuS 1984, 148; MDR 1983, 944; NJW 1983, 2579; NStZ 1984, 70; NStZ 1984, 357
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
05.07.1983
Aktenzeichen: 
1 StR 168/83
Entscheidungstyp: 
Urteil

Zur Abgrenzung von strafbarer Tötungstäterschaft und strafloser Selbsttötungsteilnahme in Fällen, in denen der Suizident durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird.

Inhaltsverzeichnis 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Betrugs, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte, mit Verfahrens- und Sachrügen begründete Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.

Die von der Verteidigung erhobenen Verfahrensrügen sind nicht in einer den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Erfordernissen entsprechenden Weise ausgeführt. Auf sie kann deshalb nicht eingegangen werden.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im Umfang der Anfechtung überprüft. Es hält dieser Überprüfung stand.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:
Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene Zeugin H T kennen, die "damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau" war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten und bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden Telefongesprächen geführt wurden. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, daß einige wertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Als der Angeklagte erkannte, daß ihm die Zeugin vollen Glauben schenkte, beschloß er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte der Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, daß sich der ihm bekannte Mönch Uliko für einige Zeit in totale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müßten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.

Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des Uliko erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewußtsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Als der Angeklagte bemerkte, daß die Zeugin von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, faßte er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte ihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, daß sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem "jetzigen Leben" scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. Die Zeugin schloß einen Versicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Angeklagten ab. Der Versicherungsschutz begann ab 1. Dezember 1979. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM. Dem Angeklagten händigte die Zeugin 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als "Startkapital" benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern. Ihr "jetziges Leben" sollte die Zeugin nach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch beenden, daß sie sich in eine Badewanne setzt und einen eingeschalteten Fön in das Badewasser fallen läßt. Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Zeugin, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung in W zu realisieren, nachdem sie zuvor, einer Anregung des Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die darauf hindeuten sollten, daß sie ungewollt mitten aus dem Leben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus. Aus "technischen Gründen" verspürte die Zeugin nur ein Kribbeln am Körper, als sie den Fön eintauchte. Der Angeklagte, der sich in B aufhielt, war überrascht, als die Zeugin seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa 3 Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.

Die Zeugin handelte in völligem Vertrauen auf die Erklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der Hoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen "Selbstmord im eigentlichen Sinn", durch den "ihr Leben für immer beendet würde", kam ihr dabei nicht. Sie lehnt eine Selbsttötung ab. Der Mensch habe dazu kein Recht.

Dem Angeklagten war bewußt, daß das Verhalten der ihm hörigen Zeugin ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde.

II.

Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden; es könne nur straflose Beteiligung am versuchten Selbstmord in Betracht gezogen werden.

Der Schuldspruch ist jedoch nicht zu beanstanden.

1. Die Frage der Abgrenzung "strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme" (Roxin, Dreher-Festschrift S. 331, 332) kann in Fällen, in denen derjenige, der unter dem Einfluß oder unter der Mitwirkung eines anderen Hand an sich legt, weder einen der psychischen Zustände aufweist, die § 20 StGB nennt, noch sich in einer Notstandslage im Sinne von § 35 StGB befindet, sondern durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird, nicht abstrakt beantwortet werden. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums ab. Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, daß er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewußt und gewollt ausgelöst hat, Täter eines (versuchten oder vollendeten) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch das er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst macht (Bottke GA 1983, 22, 31; Jähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 25 und 26; Lackner, StGB 15. Aufl. vor § 211 Anm. 3 b; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 83; Samson in SK-StGB § 25 Rdn. 30).

2. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Tatgerichts spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor, es werde durch das Tor des Todes in eine transzendente Existenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum, es werde - obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne liege - zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg fortsetzen, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt, daß die Höherentwicklung zum astralen Wesen gewährleistet sei. Die Überzeugung, daß ihre physisch-psychische Identität und Individualität lediglich Modifikationen erfahre, ergab sich für Frau T nicht nur daraus, daß sie, wie ihr der Angeklagte sagte, auf diesem Planeten verblieb und Geld zur Deckung ihres Lebensbedarfs brauchte, sondern auch daraus, daß er ihr vormachte, sie werde im roten Raum am Genfer See Beruhigungspillen und im Nebenzimmer die erforderlichen Papiere finden. Was Frau T nicht ahnte und wollte' erstrebte der Angeklagte: Der - von beiden als sicher erwartete Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumme verschaffen, von der sein Opfer annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts. Der Angeklagte der auch das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang erteilte Anweisungen maßgeblich steuerte, beging infolgedessen ein Verbrechen der versuchten mittelbaren Fremdtötung. Diese rechtliche Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß Frau T völlig unglaubhaften Suggestionen erlag, obwohl sie keine psychischen Störungen aufwies. Der Angeklagte hatte sich die Psyche seines Opfers für diese Suggestionen erschlossen. Das Erstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.

3. Auch wenn Frau T angenommen hätte, daß dem "Erwachen" in einem roten Raum am Genfer See ihr Tod vorausgehen müsse, daß sie in ein Leben nach dem Tode eintreten werde, das sie nicht in Fortsetzung ihrer (nur mehr oder weniger modifizierten) Individualität, sondern als ein anderes (höheres) Wesen zu führen habe, bestünde die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Auch im Falle eines so beschaffenen Irrtums ginge es nicht darum, ob der Angeklagte das Opfer nur über den "konkreten Handlungssinn" getäuscht oder einen "bloßen Motivirrtum" hervorgerufen habe und ob ein solcher Irrtum ausreicht, um sein Tatherrschaft zu begründen (vgl. dazu Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 83 m.w.N.; Samson in SK-StGB § 25 Rdn. 30 m.w.N.). Der Täuschung über den "konkreten Handlungssinn" wäre die Vorspiegelung immanent, daß der Tod nichts anderes als der Beginn neuen Lebens sei. Der darauf beruhende Irrtum hätte das Gewicht des Irrtums über den Nichteintritt des Todes. Nicht weniger als dieser hätte jener das Opfer ausschlaggebend motiviert und dem Angeklagten Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens eingeräumt.

4. Die Ansicht des Tatgerichts, daß der Angeklagte die Tötung eines Menschen aus Habgier herbeiführen wollte, deshalb wegen versuchten Mordes zu verurteilen sei, und die Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.