Gerät der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affektes in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) und verwirklicht er durch die in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmäßigen Erfolg, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seiner Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.
§ 51 StGB
BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
Eine wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters mögliche Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf nur unterbleiben, wenn die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist. Dabei kann ein Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mitberücksichtigt werden.