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BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54

Daten
Fall: 
Blutrausch
Fundstellen: 
BGHSt 7, 325; JZ 1956, 124; MDR 1955, 688; NJW 1955, 1077
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
21.04.1955
Aktenzeichen: 
4 StR 552/54
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • SchwG Essen

Gerät der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des durch diese Tat hervorgerufenen Affektes in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) und verwirklicht er durch die in diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmäßigen Erfolg, so ist er nicht nur wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn die Art der Vollendung nicht wesentlich von seiner Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.

Gründe

Die Angeklagte, die sich an Frau K. rächen wollte, schlug dieser mit einem Hammer in Körperverletzungsvorsatz mehrmals auf den Kopf. Aus Furcht, Frau K. werde sie anzeigen, faßte sie darauf den Entschluß zur Tötung der bereits schwer verletzten Frau. In Ausführung dieses Entschlusses versetzte sie der Frau K. erneut Hammerschläge auf Kopf und Gesicht. Hierdurch geriet sie in einen Blutrausch, in dem sie, ohne die folgenden Handlungen in ihr Bewußtsein aufzunehmen, ein zufällig dastehendes Bergmannsbeil ergriff und damit auf Gesicht und Kopf von Frau K. einschlug. Durch fünf von insgesamt dreißig Schlägen mit Hammer und Beil wurde Frau K. so schwer getroffen, daß sie an diesen Verletzungen alsbald starb.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Nichtanwendung des § 211 StGB. Das Schwurgericht hat angenommen, es handle sich bei den zunächst ohne Tötungsvorsatz und anschließend mit Tötungsvorsatz geführten Schlägen bei natürlicher Betrachtungsweise wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs trotz der Verschiedenheit des Vorsatzes um eine Tat. Daher könne die Angeklagte schon deshalb nicht wegen Mordversuchs bestraft werden, weil sie keine andere Tat habe verdecken wollen.

Es ist nicht entscheidend, ob hier schon mit Rücksicht auf die äußere Betrachtungsweise eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Selbst dann, wenn das Gesamtverhalten der Angeklagten als natürliche Handlungseinheit und daher als eine Tat gewürdigt wird, ist § 211 Abs. 2, 3. Halbsatz StGB anwendbar.

Da die Angeklagte zu Beginn ihres Tätigwerdens nur mit Verletzungsvorsatz und erst im weiteren Verlauf mit Tötungsvorsatz handelte, hat sie sich auch bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit einer mit dem nachfolgenden Tötungsdelikt in Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig gemacht. Die bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts sprechen dafür, daß die Angeklagte Frau K. töten wollte, um ihre bisherige Straftat zu verdecken.

2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte wegen vollendeter Tötung zu verurteilen ist. Nach den bisherigen Ausführungen ist es möglich, daß das Gericht – wie die Revision der Staatsanwaltschaft geltend macht – mit der Annahme einer nur versuchten Tötung gegen das sachliche Recht verstoßen hat. Es konnte nicht feststellen, welche fünf Schläge von den insgesamt dreißig Schlägen tödlich waren. Zugunsten der Angeklagten ging es deshalb davon aus, daß der Tod durch die Beilhiebe herbeigeführt worden sei, für die die Angeklagte infolge des über sie hereingebrochenen Blutrausches nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne.

Daß hochgradige Zorn- oder Angstaffekte die Zurechnungsfähigkeit ausschließen können, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die hierbei gemachte Einschränkung, daß nur dem unverschuldeten Affekt schuldausschließende Wirkung zukommt, in den Fällen affektbedingter völliger Ausschaltung jeden Bewußtseins mit dem Gesetz zu vereinigen ist (Leipz Kom 7. Aufl § 51 Anm 5c S 333; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1954, S 380). Auf jeden Fall wird das Schwurgericht bei der erneuten Prüfung dieser Frage zu beachten haben, daß gerade von psychiatrischer Seite in neuerer Zeit gegen die Annahme affektbedingter Unzurechnungsfähigkeit Bedenken geltend gemacht werden.

Selbst wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf Grund der erneuten Verhandlung wie der zu der Überzeugung kommt, daß die Angeklagte, als sie mit dem Beil zuschlug, in einen unzurechnungsfähig machenden Blutrausch geraten war, wird es prüfen müssen, ob die Angeklagte nicht der vollendeten Tötung schuldig ist.

Das Schwurgericht hat bisher mit Recht der Angeklagten diejenigen Schläge, die sie möglicherweise im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, nicht als strafrechtlich bedeutsame Handlungen zugerechnet. Diese Schläge standen aber möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den von der Angeklagten zuvor im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Handlungen und können insofern von ihr als Wirkung dieser vorausgegangenen Handlungen zu verantworten sein. Im gegebenen Fall wird es daher darauf ankommen, ob die Schläge mit dem Hammer, die die Angeklagte mit Tötungsvorsatz der Frau K. versetzt hat, die Ursache für den Blutrausch waren, in dem die Angeklagte dann ihr Vorhaben zu Ende geführt hat. Dafür spricht die Feststellung, daß die Angeklagte »hierdurch«, nämlich durch die Hammerschläge auf den Kopf und in das Gesicht der Frau K., »in einen solchen Blutrausch« geraten sei, »daß sie, ohne das unmittelbar Folgende in ihr Bewußtsein aufzunehmen, ein in ihrem Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff« und damit auf Frau K. einschlug.

Der Vorsatz muß sich auf den Geschehensablauf erstrecken. Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Vorstellungen die Angeklagte hatte, ob sie etwa – gewarnt durch ihre früheren Jähzornausbrüche – eine derartige Entwicklung vorausgesehen oder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist ihre Verantwortlichkeit noch nicht ausgeschlossen. Da sich nämlich nicht alle Einzelheiten eines Geschehensablaufs voraussehen lassen, schließen Abweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf regelmäßig dann den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

Führt die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der tatsächliche Verlauf von den Vorstellungen der Angeklagten nur unwesentlich abweicht, so ist sie nicht der versuchten, sondern der vollendeten Tötung schuldig, da sie mit Tötungsvorsatz im Zustand der Zurechnungsfähigkeit Hammerschläge versetzte, infolge dieser Schläge in einen Blutrausch geriet und in diesem Zustand die den Tod vollends verursachenden Schläge führte.

So gesehen unterscheidet sich der Fall nicht grundlegend von den in der Rechtsprechung mehrfach behandelten Fällen, in denen der Täter den Tod seines Opfers nicht unmittelbar durch die vorsätzlichen Tötungshandlungen herbeiführt, sondern erst mittelbar durch eine die Tötungshandlung als Ursache voraussetzende spätere Handlung, bei der sich der Täter der jetzt erst eintretenden Tötungswirkung nicht bewußt ist.

Eine Verurteilung wegen einer vollendeten Tat wäre allerdings ausgeschlossen, wenn Frau K. – was das Schwurgericht nach dem ganzen Zusammenhang des Urteils offensichtlich verneinen will und was auch sehr unwahrscheinlich ist – schon infolge der mehrfachen mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge gestorben wäre und die späteren Hiebe, sei es mit dem Hammer oder mit dem Beil, den Eintritt des Todes auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt bewirkt haben.