In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.