§ 57a StGB

BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

1. Bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nicht entgegen. Die "Tötung" muß nicht "notwendiges" Mittel zur Begehung der anderen Straftat sein (Aufgabe der Senatsentscheidung vom 26.2.1980, MDR 1980, 629).
2. Es genügt zur Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat", daß sich der Täter deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Es genügt ferner, daß nicht der Tod des Opfers, sondern die Tötung geeignete Handlung vom Täter als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat angesehen wird.

BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98

In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).