§ 27 StGB

BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

Amtlicher Leitsatz

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland.

Tenor

BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.

BGH, 19.06.1956 - 1 StR 50/56

Auch ein Richter eines ordnungsgemäß bestellten Gerichts (hier: eines Standgerichts der SS-Sondergerichtsbarkeit) kann sich wegen Beihilfe zum Mord strafbar machen, wenn er - was Tatfrage ist - einen Angeklagten unter dem äußeren Schein eines gerichtlichen Verfahrens zu strafrechtsfremden Zwecken zum Tode verurteilt.

BGH, 12.01.2005 - 2 StR 229/04

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01

Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar.

BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97

Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).

BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

Beihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches Wertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.