Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).
Das Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35, 21).