Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.
§ 22 StGB
BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte - unter anderem - der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. März 1997 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97
Ist nach der Vorstellung des Täters, der seinen Teil zur Tatbestandsverwirklichung bewirkt hat, die Mitwirkung des Opfers zwingend erforderlich aber noch ungewiß, so beginnt der Versuch, wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, daß sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Januar 1997 wird verworfen.
BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96
Hält der Täter den von ihm erstrebten Vermögensvorteil irrig für rechtswidrig, befindet er sich in einem sogenannten "umgekehrten Tatbestandsrirrtum". Dies führt auch dann zur Strafbarkeit wegen - untauglichen - Versuchs des Betruges, wenn er hinsichtlich der rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nur mit bedingtem Vorsatz handelt.
Gründe
BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
Wer in einem Selbstbedienungsladen eine Ware in seinem Einkaufswagen verbirgt und die Kasse ohne Bezahlung der versteckten Ware passiert, begeht regelmäßig - vollendeten oder versuchten - Diebstahl, nicht Betrug (im Anschluß an BGHSt 17, 205 = NJW 1962, 1211).
Gründe
I.
BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94
Macht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen.
BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94
Zur Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs bei nur vermeintlicher Mittäterschaft.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. November 1993 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangenen - versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75
Zur Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch.
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten M. und Ka. gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 22. November 1974 werden verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle der Verurteilung des Angeklagten M. wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen der rechtliche Gesichtspunkt der Hehlerei (§ 259 StGB) entfällt.
II. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.