Macht ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen.
§ 24 StGB
BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86
Zur Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs vom unbeendeten und beendeten Versuch.