§ 222 StGB

BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96

1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der Actio libera in causa nicht anwendbar.
2. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg i. S. d. § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.

BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

Zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrers für seine Teilnahme am Straßenverkehr.

BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

Stirbt das Opfer am Zusammentreffen der Verletzungsfolgen zweier Schüsse, von denen ein jeder auch allein zum Tod geführt hätte, so sind beide Schüsse ursächlich für den Erfolg (sogenannte alternativer Kausalität). Wurde dabei nur der erste Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben, so tritt die im zweiten Schuß liegende fahrlässige Tötung gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.

RG, 03.01.1923 - IV 529/22

Genügt für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB. das Bewußtsein des Täters, daß seine Handlung das Leben eines anderen gefährdet?

BGH, 26.11.1970 - 4 StR 26/70

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er abgesehen davon, daß er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - noch seiner durch den Alkoholeinfluß herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre.

BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57

Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.