1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.
§ 20 StGB
LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2006 - 7 KLs 802 Js 4743/2003
BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
Bei Berechnungszeiten von bis zu 10 Stunden hat ein maximaler Tatzeit-Blutalkoholwert (Rückrechnung aufgrund einer Blutprobe und Berechnung aufgrund von Trinkmengenangaben) uneingeschränkte indizielle Bedeutung für die Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit. Etwas anderes gilt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat außergewöhnliche Körperbeherrschung gezeigt hat.
Gründe
BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96
1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der Actio libera in causa nicht anwendbar.
2. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg i. S. d. § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.
Gründe
BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94
Zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrers für seine Teilnahme am Straßenverkehr.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vierzehn tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von vier Jahren bestimmt.