§ 303c StGB

LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2006 - 7 KLs 802 Js 4743/2003

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.