§ 53 StGB

LG München II, 13.03.2014 - W5 KLs 68 Js 3284/13

I. Der Angeklagte (…) wird wegen 7 tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB.

LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2006 - 7 KLs 802 Js 4743/2003

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.

BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96

Der fehlgeschlagene Versuch der Anstiftung zur Tötung eines Menschen ist gegenüber einer späteren, auf einem neuen Entschluß beruhenden Anstiftung zum Versuch der Tötung eine rechtlich selbständige Handlung und damit in der Regel auch eine andere Tat im prozessualen Sinn (Abgrenzung zu BGHSt 8, 38 und BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3).

BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

1. Bei der Feststellung der Obergrenze der Vermögensstrafe sind von den Aktiva des Vermögens alle Verbindlichkeiten abzusetzen, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Wert des Vermögens mindern. Aktiva und Verbindlichkeiten können nach allgemeinen Grundsätzen geschätzt werden.

BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

Zur Frage, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Waffe die Strafklage wegen eines mit dieser Waffe durchgeführten Verbrechens verbraucht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Aus den Gründen