1. Bei der Feststellung der Obergrenze der Vermögensstrafe sind von den Aktiva des Vermögens alle Verbindlichkeiten abzusetzen, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Wert des Vermögens mindern. Aktiva und Verbindlichkeiten können nach allgemeinen Grundsätzen geschätzt werden.
§ 43a StGB
BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
Zum Anwendungsbereich der Vermögensstrafe.